Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2024.28
URTEIL
vom11. Dezember 2024
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), lic. iur. Sara Lamm, Dr. Manuel Kreis
und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch B____, Advokatin
[...]
substituiert durch C____, Advokatin
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-StadtBerufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel
Gegenstand
Berufunggegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 15. Januar 2024 (SG.2023.213)
betreffend mehrfachen Diebstahl, mehrfachen Hausfriedensbruch, Sach-
beschädigung sowie geringfügige Sachbeschädigung
Gemäss Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung bzw. Abänderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.
Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3 Rechtskraft
1.3.1Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft.
1.3.2Das Absehen von einer obligatorischen Landesverweisung, die Nichtvollziehbarerklärung der von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn am 31. Juli 2020 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 60.‒ sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für die erste Instanz wurden nicht angefochten und sind somit in Rechtskraft erwachsen. Darüber ist im Berufungsverfahren nicht mehr zu befinden.
2.4.3Nach dem Grundsatz der der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Die StPO kennt keinen numerus clausus der Beweismittel. Das Gericht kann für seine Entscheidfindung somit grundsätzlich im Rahmen der zulässigen Beweiserhebung (StPO 140 ff.) sämtliche Beweismittel beiziehen, die es für beweistauglich hält, und es ist dabei auch nicht an feste Beweisregeln gebunden (Art. 139 Abs. 1 StPO). Es hat aufgrund gewissenhafter Prüfung der bestehenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Dabei ist es freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 147 IV 409 E. 5.3.3; BGer 6B_1061/2020 vom 26. Oktober 2022 E. 1.7.2, 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2; vgl. auchWohlers, a.a.O., Art. 10 StPO N 25, 31). Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (BGer 6B_824/2016 vom
10. April 2017 E. 13.1, 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1, 1.4).
2.5.1
2.5.1.1Der Berufungskläger hat an der Hafteröffnungseinvernahme bei der Staatsanwaltschaft am 15. Februar 2023 zu Protokoll gegeben, er habe «eventuell» die Einbrüche begangen. Aber wenn, dann habe er das unter Alkoholeinfluss getan. «Wenn meine DNA dort ist, war ich das. Aber was gestohlen wurde, kann nur Alkohol gewesen sein, um weiter zu trinken. Ich habe es aber nur gemacht, weil ich unter Alkoholeinfluss gehandelt habe» (Akten S. 68).
2.5.1.2Anlässlich seiner Einvernahme vom 15. Februar 2023 schwieg der Berufungskläger auf die meisten Fragen und Vorhalte. Er bezeichnete die vorgelegten Fotos der Liegenschaft (Akten S. 104) als Ort, wo ein «Familienteil von einem Kollegen» von ihm wohne (Akten S. 103). Auf die Vorhalte sagte er nichts bzw. verlangte für die konkreten Beschuldigungen einen Beweis (Akten S. 105). Auf den Hinweis, dass seine DNA-Spur gefunden wurde und die Frage, wie diese dorthin gelangt sei, meinte er, er wisse es nicht (Akten S. 106). Auf die Frage, wie er zu besagter Örtlichkeit gekommen und wie er wieder weggekommen sei, meinte der Berufungskläger, er habe dort geschlafen, in einer Wohnung. Er wisse nicht, welche Wohnung und welches Stockwerk (Akten S. 108 f.).
2.5.1.3Vor dem Zwangsmassnahmengericht sagte der Berufungskläger am 17. Februar 2023 auf die Frage nach den vorgeworfenen Delikten: «Ja, ich war das mit dem Einbruch, wo meine DNA gefunden wurde. Ich sehe keine andere Möglichkeit, wie ich das nicht gewesen sein sollte. Ich war an dem Wochenende sehr betrunken und weiss nicht mehr alles. Ich kann mir nur denken, dass ich von diesen Sachen einfach den Alkohol geklaut habe, um weiter zu trinken. Ich werde mich für die Tat auch stellen sozusagen, weil ich möchte meine Sachen erledigen, die ich muss. Das heisst, bei jedem Gerichtstermin oder jeder polizeilichen Einvernahme werde ich auftauchen». Er werde «zu dem stehen, was ich gemacht habe» (Akten S. 79).
2.5.1.4Vor Strafgericht ist der Berufungskläger zu einer ersten Hauptverhandlung nicht erschienen. Er wurde dann nochmals vorgeladen und erschien zur zweiten Hauptverhandlung am 15. Januar 2024. Er meinte zuerst, dass er damals unter Drogeneinfluss gestanden sei. Dann bestritt er, dass er die Kellerabteile aufgemacht und Sachen daraus gestohlen habe und meinte, «dass ich so etwas nicht machen würde». Seine DNA am Tatort erklärte er damit, dass er auch dort gewesen sei. Er sei unter Alkoholeinfluss gewesen und könne sich «an diesen Tag nicht mehr erinnern» (Akten S. 360). Auf Vorhalt seiner früheren Aussagen, wonach er an der [...] in einer Wohnung geschlafen habe, meinte er dann noch, er sei «einfach bei einer Frau aufgestanden, weil ich dort am Saufen gewesen war». Er habe die Frau im Ausgang kennen gelernt. Auf Rückfrage, weshalb er für den Ausgang nach Basel gekommen sei, meinte er, es habe in Basel ein Fest gegeben an jenem Tag. Dort habe er die Frau kennen gelernt. Wie sie heisse, wisse er nicht mehr (Akten S. 361).
2.5.1.5Der Berufungskläger hat nach dem Gesagten in Bezug auf die Weinflaschen ein Teilgeständnis abgelegt. Wenn er sich im Berufungsverfahren auf den Standpunkt stellt, «grundsätzlich kein Einbrecher zu sein» bzw. «es entspreche weder seinem Charakter noch seinem Verhalten, Einbruchdiebstähle zu begehen» (vgl. dazu E. 2.3.1.1), ist entgegen seiner Ansicht darauf hinzuweisen, dass die Tatvorwürfe «Diebstahl und Sachbeschädigung» aufgrund zweier nicht so weit zurückliegender Vorstrafen und zwei weiteren Urteilen (Urteil der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 31. Juli 2020 [Tatzeit März 2019] und Urteil der Staatsanwaltschaft Luzern vom 4. August 2020 [Tatzeit Februar 2020]; darüber hinaus auch Urteil der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 16. April 2024 [Tatzeit Februar 2024] und Urteil der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 24. Mai 2024 [Tatzeit April 2024]) täteradäquat erscheinen (vgl. zur Täteradäquanz AGE SB.2018.19 vom 19. Mai 2020 E. 5.5.2, SB.2018.27 vom 27. August 2019 E. 2.7, SB.2016.51 vom 13. März 2018 E. 5.2; OGer ZH SB150083 vom 21. Januar 2016 E. 6.9 und 7; zu den Vorstrafen im Detail E. 5.3).
2.5.2Am Tatort sind mehrere Spuren sichergestellt worden. Die DNA des Berufungsklägers wurde an der Tiefkühltruhe von D____ an der Stelle des abgebrochenen Kunststoffgriffs (Bruchkante) gefunden, und zwar als Hauptprofil neben einem nicht interpretierbaren Nebenprofil (Akten S. 127 ff., 133 f.). Die am abgebrochenen Tiefkühlergriff sichergestellte Spur war nicht interpretierbar (Akten S. 131 f.). Wenn der Berufungskläger vorbringt, es sei kaum vorstellbar, dass es nur diese eine DNA-Spur gäbe, wenn er sich tatsächlich in diesem Kellerabteil befunden und dort diverse Gegenstände behändigt hätte (vgl. dazu E. 2.3.1.1), ist darauf hinzuweisen, dass im Kellerabteil von D____ keine weiteren Spuren gesichert wurden. Weitere DNA-Spuren sind «bloss» an einem Koffer sowie einem Etui aus dem Kellerabteil von E____ sichergestellt wurden. Die Spuren waren hingegen nicht interpretierbar (Akten S. 174 ff.).
2.5.3Angesichts der Tatsache, dass der Tiefkühlergriff nicht mehr im Kellerabteil von D____ war, sondern abgebrochen im Gang des Kellers lag (Akten S. 124 f.) und an der Abbruchkante die DNA des Berufungsklägers zu finden war, ist mit dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 5) als erstellt zu betrachten, dass der Berufungskläger den Griff vom Tiefkühler abgerissen hat. Entsprechend musste er sich zuvor Zutritt zum Kellerabteil von D____ verschafft haben. Als logische Konsequenz war es denn auch der Berufungskläger, der die Fleischwaren aus dem Tiefkühler nahm, welche anschliessend verdarben. Bezüglich der Behauptung der Verteidigung, die DNA-Spur des Berufungsklägers könnte auf eine andere Art als durch seine persönliche Anwesenheit dorthin gelangt sein, etwa durch Händeschütteln mit einer Person, die am Tatort war, ist Folgendes auszuführen: Beim fraglichen DNA-Profil handelt es sich um ein Hauptprofil, welches dem Berufungskläger zugeordnet werden konnte und neben einem nicht interpretierbaren Nebenprofil festgestellt wurde (Akten S. 134). Der Beweiswert von Hauptprofilen in Mischspuren bzw. die Abgrenzung von Nebenprofilen ist von diversen Sachverständigen im Rahmen zahlreicher Verfahren bereits erläutert worden und darf inzwischen als gerichtsnotorisch gelten. Es ist dabei von hinreichend gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen zur DNA-Übertragung, insbesondere auch zur Sekundärübertragung, auszugehen (BGer 6B_496/2010 vom 23. August 2010 E. 3.3.2). So kann festgehalten werden, dass der Beweiswert eines Hauptprofils, welches mit einem Personenprofil identisch ist, in die Trilliarden geht und die Spuren als identisch zu bezeichnen sind. Im Vergleich zu blossen Nebenprofilen ist davon auszugehen, dass der Hauptprofilgeber länger bzw. intensiver und jedenfalls zeitlich später mit dem Gegenstand Kontakt hatte als allfällige weitere Spurengeber. Zellen einer Person, die den Spurenträger früher berührt hatte, können lediglich als Nebenprofile erscheinen, nicht aber als Hauptprofil. Eine Sekundärübertragung ist nicht realistisch (BGer 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 1.4, 2.2, 6B_440/2018 vom 4. Juli 2018 E. 1.3, 6B_496/2010 vom 23. August 2010 E. 3.3.1; AGE SB.2017.51 vom 15. September 2020 E. 5.2.1, SB.2017.15 vom 23. März 2018 E. 3.1.3; OGer ZH SB150444 vom 28. Januar 2016 E. 9 sowie 14.1, 14.2). Damit ist aufgrund der sichergestellten Spur an der Tiefkühltruhe ohne jeden ernsthaften Zweifel nachgewiesen, dass der Berufungskläger selbst am Tatort war und zufolge der Fundstelle (Abbruchkante) auch selbst den Griff vom Tiefkühler abgebrochen hat.
2.5.4Das Strafgericht hat das Deliktsgut mit zutreffender Begründung (vorinstanzliches Urteil S. 6) auf die Weinfalschen beschränkt. Da der Berufungskläger ausgesagt hat, dass er sich in einer Wohnung im Wohnhaus aufgehalten habe (vgl. dazu E. 2.5.1), hatte er die Möglichkeit, ungesehen mehrmals nach unten in den Keller zu gehen und nacheinander die zum Eigenkonsum gedachten Weinflaschen zu behändigen, wobei aufgrund der nachfolgenden Ausführungen zum Rechtlichen ohnehin offengelassen werden kann, wie viele Weinflaschen er genau entwendet hat (vgl. dazu E. 4.1). Mit dieser Einschränkung zum Deliktsgut ist der angeklagte Sachverhalt erstellt.
In Bezug auf Ziff. 2 der Anklageschrift ist es wie das Strafgericht zutreffend erwogen hat (vorinstanzliches Urteil S. 6) aufgrund der räumlichen Verhältnisse zwischen den Kellerabteilen von D____ und E____ auszuschliessen, dass eine andere Person als der Berufungskläger den Einbruchdiebstahl begangen hat. Auch zeitlich liegen die beiden Einbruchdiebstähle nahe beieinander. Im Übrigen sprach der Berufungskläger im Rahmen der Hafteröffnungseinvernahme selber von mehr als einem Einbruch (Akten S. 68). Entgegen seiner Ansicht spricht ebenfalls nicht gegen seine Täterschaft, dass im Kellerabteil von E____ keine DNA-Spuren gefunden wurden, wurden dort doch «nur» Spuren an einem Koffer und einem Etui sichergestellt, wobei diese nicht interpretierbar waren (Akten S. 174 ff.). Der Berufungskläger hat offenbar bei einer Bekannten in derselben Liegenschaft übernachtet, sodass entgegen seiner Ansicht auch nicht von Bedeutung ist, wie er mit dem gepäckträgerlosen Rennrad und dem guten Dutzend an Weinflaschen geflohen sein will, wobei aufgrund der Ausführungen zum Rechtlichen ohnehin offengelassen werden kann, wie viele Weinflaschen er genau entwendet hat (vgl. dazu E. 4.1). Der Sachverhalt gemäss Ziff. 2 der Anklageschrift ist folglich erstellt.
Der Berufungskläger macht auch im Berufungsverfahren geltend, es sei in Bezug auf die entwendeten Weinflaschen bloss von einem geringfügigen Diebstahl im Sinne von Art. 172terStGB auszugehen (Akten S. 552 f.). Im Rahmen von Art. 172terStGB ist nach der Rechtsprechung aber die subjektive Seite, also der Wert nach der Vorstellung des Täters, entscheidend (BGE 123 IV 156 E. 1a; BGer 6B_678/2019 E. 1.4.2;Trechsel/Crameri, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 172terN 6). Wie das Strafgericht zutreffend ausgeführt hat (vorinstanzliches Urteil S. 7), war das Vorgehen des Berufungsklägers weder objektiv noch subjektiv auf ein bloss geringfügiges Vermögensdelikt gerichtet. Vielmehr wurde eine möglichst grosse Menge an Weinflaschen aus dem Kellerabteil entwendet, zumal der Berufungskläger eigenen Angaben zufolge «weitertrinken» wollte und zufolge unbekannten Wertes der Weinflaschen auch nicht davon ausgehen konnte, dass der Deliktsbetrag weniger als CHF 300. beträgt. Kommt dazu, dass bei einem Einbruchdiebstahl ohne konkrete Gegenindizien Eventualvorsatz auf einen den Grenzwert von CHF 300. übersteigenden Deliktsbetrag angenommen wird, was die Privilegierung gemäss Art. 172terStGB ausschliesst (Konopatsch/Ehmann, in: Graf [Hrsg.], Annotierter Kommentar StGB, Bern 2020, Art. 172terN 6;Weissenberger, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 172terStGB N 40). Nach dem soeben Erwogenen liegt somit kein geringfügiges Vermögensdelikt, sondern ein Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches vor. Die Mitnahme des Rennvelos ist ebenfalls als Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB zu qualifizieren.
Die Beschädigung des Tiefkühlers und auch das Verderbenlassen von Fleisch qualifizierte die Vorinstanz jeweils als Sachbeschädigung. Da zwei unterschiedliche Tatobjekte betroffen sind, ist aber nicht recht nachvollziehbar, weshalb kein Schuldspruch wegen mehrfacher Sachbeschädigung erfolgte. Zufolge des Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) ist darauf aber nicht zurückzukommen. Auch wenn der Schaden am Tiefkühler und der Wert des verdorbenen Fleisches objektiv CHF 300. kaum überschreiten dürften, ist auch hier von der subjektiven Seite auszugehen und festzuhalten, dass der Berufungskläger auf der Suche nach Alkohol zumindest in Kauf nahm, die Geringfügigkeitsgrenze zu überschreiten, zumal er nicht steuern konnte, inwiefern er die Funktionalität des gesamten Tiefkühlers beeinträchtigte und ihm auch die Menge und Qualität des sich im Tiefkühler befindlichen Fleisches nicht bekannt sein konnte. Im Übrigen wäre ohnehin zu fragen, ob die Deliktsbeträge des Diebstahls und der Sachbeschädigung zur Bestimmung der Geringfügigkeitsgrenze nicht zusammenzuzählen wären (vgl. dazuWeissenberger, a.a.O., Art. 172terStGB N 28). Das Aufbrechen des Schlosses, das am Kellerabteil von E____ angebracht war, ist jedoch als geringfügige Sachbeschädigung zu würdigen, da ein die Geringfügigkeitsgrenze überschreitender Sachschaden auch subjektiv nicht zu erwarten war.
Da der Berufungskläger zwei fremde Kellerabteile gegen den Willen der Berechtigten betrat, hat selbst wenn ein enger räumlicher und zeitlicher Zusammenhang bestehen mag entgegen der Ansicht der Verteidigung (Akten S. 554, 556) ein Schuldspruch wegen mehrfachen (und nicht einfachen) Hausfriedensbruchs zu ergehen.
An die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. dazuTrechsel/Seelmann,in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).
4.3.1
4.3.1.1Gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB kann das Gericht anstelle von Geldstrafe auf Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (lit. a) oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (lit. b). Damit sind die Voraussetzungen für eine kurze Freiheitsstrafe gegenüber dem früheren Recht gelockert worden: Ist eine Strafe von nicht mehr als sechs Monaten schuldangemessen, hat das Gericht zu bestimmen, ob eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen ist, wobei auch der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe möglich ist (Art. 40 Abs. 1, 42 Abs. 1 StGB). Das Gericht wird immer dann auf Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht wird vollzogen werden können. Daneben sind aber auch noch andere Gründe denkbar, die für die Wahl der einen oder anderen Sanktion sprechen, so insbesondere spezial- und generalpräventive Überlegungen (Botschaft vom 4. April 2012 zur Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes [Änderung des Sanktionenrechts], BBl 2012 4736).
4.3.1.2Grundsätzlich hat im Bereich der Strafen bis zu sechs Monaten die Geldstrafe Vorrang vor der Freiheitsstrafe. So folgt aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit der betroffenen Person eingreift bzw. die sie am wenigsten hart trifft. Die Geldstrafe als Vermögenssanktion wiegt prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit. Sie ist unabhängig von der Dauer der Freiheitsstrafe bzw. der Höhe des Geldstrafenbetrags gegenüber der Freiheitsstrafe milder (BGE 144 IV 217 E. 3, 138 IV 120 E. 5.2, 134 IV 97 E. 4.2.2). Dies gilt ‒ wie erwähnt ‒ freilich nur in dem Bereich, wo beide Strafarten vom Strafmass her in Frage kommen (vgl. etwa auch BGer 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2). Wenn das Bundesgericht in einem aktuellen Leitentscheid ausführt, «der Richter bestimmt bei der Aussprechung einer Strafe zuerst die Art der Strafe und setzt danach das Strafmass fest» (BGE 147 IV 241 Regeste), so kann das daher nicht davon entbinden, zunächst wenigstens ungefähr festzulegen, ob die auszusprechende Strafe noch oberhalb oder unterhalb der Grenze für eine mögliche Geldstrafe liegen wird. Genau das hat das Bundesgericht in einem früheren Leitentscheid denn auch festgehalten dort mit Blick auf die Vollstreckungsprognose (Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB): Zur Stellung einer Vollstreckungsprognose muss vorab die voraussichtliche Geldstrafe in den Grundzügen betreffend Anzahl und Höhe der Tagessätze feststehen. Erst aufgrund der so festgelegten Geldstrafe kann eine konkrete Vollstreckungsprognose gestellt werden. Fällt sie ungünstig aus, ist auf Freiheitsstrafe zu erkennen, damit gewährleistet wird, dass «der Staat seinen Strafanspruch durchsetzen kann» (BGE 134 IV 60 E. 8.2; BGer 6B_118/2017 vom 14. Juli 2017 E. 4.2.1).
4.3.1.3Bei der Strafzumessung ist stets auch die Wirksamkeit einer Strafe massgeblich. So sind bei der Wahl der Sanktionsart neben dem Verschulden des Täters und der Angemessenheit der Strafe (BGE 147 IV 241 Regeste, E. 3) als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3, 137 II 297 E. 2.3.4, 134 IV 97 E. 4.2; BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3). Dabei steht den Gerichten bei der Wahl der Strafart ein weiter Ermessensspielraum zu (BGer 6B_1137/2016 vom 25. April 2017 E. 1.7). In jedem Fall ein wichtiges Kriterium bei der Frage nach dem Zweck einer erneuten Geldstrafe sind früher ergangene Geldstrafen (BGer 6B_1027/2019 vom 11. Mai 2020 E. 1.2.3, 6B_783/2018 vom 6. März 2019 E. 3.5.4 und 3.5.5, 6B_1137/2016 vom 25. April 2017 E. 1.7). Ausserdem können die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten auch unter spezialpräventiven Gesichtspunkten eine Rolle spielen. Das ist namentlich dann der Fall, wenn eine Geldstrafe die kriminelle Energie des Beurteilten in kontraproduktiver Weise fördern könnte, weil dieser dazu neigt, seine Finanzlöcher mit kriminellen Handlungen zu stopfen (BGer 6B_1027/2019 vom 11. Mai 2020 E. 1.2.3).
4.3.2
4.3.2.1Der Berufungskläger ist bereits mehrfach straffällig geworden. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Urteile (Akten S. 529 ff.):
4.3.2.2Der Berufungskläger weist nach dem Gesagten mehrere ‒ einschlägige ‒ (Vor)strafen auf, die mit bedingten und sogar unbedingten Geldstrafen sanktioniert wurden, ihn aber offensichtlich nicht von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten vermochten. Damit erscheint vorliegend aus spezialpräventiven Gründen nur die Verhängung einer Freiheitsstrafe zweckmässig. Abgesehen davon ist eine Freiheitsstrafe auch deshalb die zweckmässigere Strafe, da eine Geldstrafe aufgrund der finanziellen Situation des Berufungsklägers, der keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, aus nicht nachvollziehbaren Gründen keine Sozialhilfe oder Invalidenrente bezieht und deshalb von seiner Lebenspartnerin finanziell abhängig ist (vgl. dazu E. 5.7), zum vornherein uneinbringlich wäre. Aus der Aussage des Berufungsklägers, er habe gewisse Geldstrafen «bereits abgesessen» (Akten S. 358), ist sodann zu schliessen, dass er in der Vergangenheit mindestens eine Geldstrafe nicht bezahlen konnte und diese in eine Freiheitsstrafe umgewandelt wurde. Insofern könnte die Festsetzung einer Geldstrafe im Sinne des vorstehend Erwogenen die kriminelle Energie des Berufungsklägers in kontraproduktiver Weise fördern, zumal er dazu neigt, seine Finanzlöcher mit kriminellen Handlungen zu stopfen.
4.4.1Ausgangspunkt der Strafzumessung bildet angesichts des Deliktsbetrags der Diebstahl des Rennrads zum Nachteil von E____ (der Tatbestand sieht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor [Art. 139 Ziff. 1 StGB]). Das diesbezügliche Tatverschulden orientiert sich an der Bandbreite möglicher Begehungsweisen innerhalb des fraglichen Tatbestands und ist somit relativ. Auch das Tatverschulden eines Mörders kann innerhalb des Tatbestands, dessen Strafrahmen mindestens zehn Jahre Freiheitsstrafe vorsieht, vergleichsweise leichter wiegen, was nicht mit einem leichten strafrechtlichen Vorwurf gleichzusetzen ist (AGE SB.2018.118 vom 9. Oktober 2020 E. 4.4.1, SB.2018.27 vom 27. August 2019 E. 4.3.1).
4.4.2Der Deliktsbetrag von CHF 1'800.‒ ist objektiv betrachtet nicht mehr als gering zu qualifizieren. Der Berufungskläger offenbarte mit dem Diebstahl auch eine Geringschätzung gegenüber fremden Vermögenswerten. Indes dürfte er weder geplant noch organisiert vorgegangen sein. Er hat keine Handschuhe getragen und dürfte das Objekt vorgängig auch nicht ausgekundschaftet haben. Vielmehr handelte es sich wohl um eine spontane Gelegenheitstat im alkoholisierten Zustand. Insgesamt vermag die Handlungsbestimmung durch Alkohol das objektive Verschulden leicht zu mindern, sodass von einem nicht mehr ganz leichten Verschulden auszugehen und eine Einsatzstrafe von zwei Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen ist.
4.5.1Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem selbständigen Schritt gewürdigt werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2;Ackermann, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 49 StGB N 122a).
Für die geringfügige Sachbeschädigung ist schliesslich eine Übertretungsbusse auszusprechen. Aufgrund des geringen Deliktsbetrags wird diese mit dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 10) auf CHF 100.‒ festgesetzt. Sie ist bei schuldhafter Nichtbezahlung in einen Tag Ersatzfreiheitsstrafe umzuwandeln (Art. 106 StGB).
4.7.1Der Berufungskläger ist im Jahr [...] als [...] Staatsangehöriger im Alter von [...] Jahren in die Schweiz gekommen und hat hier zunächst die IntegrationsschuIe und im Anschluss die obligatorische Schule besucht, in der Folge dann aber keine Ausbildung abgeschlossen. Nach einem Praktikum als [...] und einigen Temporärjobs im [...] ist er aktuell seit [...] arbeitsunfähig. Ein Sozialhilfe-Antrag sei pendent. In der Schweiz hat der Berufungskläger zunächst bei seinem Stiefvater und danach bei seiner Mutter gelebt (der Vater und die Grossmutter, bei der er in [...] aufgewachsen ist, sind bereits verstorben). Aktuell lebt der eine B-Aufenthaltsbewilligung besitzende Berufungskläger mit seiner Lebenspartnerin und der gemeinsamen Tochter ([...]) in [...]. Sein [...] Sohn aus anderer Beziehung lebt bei der Kindsmutter in der Schweiz. Der Berufungskläger besucht ihn eigenen Angaben zufolge regelmässig, wobei der Kontakt auch von der Laune der Kindesmutter abhänge (Akten S. 3 ff., 36 ff., 77 f., 358 ff., 481 ff., 529 f., 562).
4.7.2Insgesamt ist zu konstatieren, dass der Berufungskläger wohl keine einfache Kindheit hatte und es ihm an familiärem Halt gemangelt haben dürfte. Wie zuvor erwogen (vgl. dazu E. 5.3), ist er bereits mehrfach, zum Teil einschlägig, straffällig geworden. Die im Strafregister verzeichneten, sieben (Vor)strafen manifestieren eine beträchtliche Unbelehrbarkeit und Gleichgültigkeit sozialen Normen gegenüber, sodass sie straferhöhend zu berücksichtigen sind (vgl. dazuWiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 47 StGB N 130 ff.). Auch mit seinem Verhalten anlässlich der Berufungsverhandlung hat der Berufungskläger demonstriert, dass er offenbar noch immer nicht in der Lage ist, Verantwortung für sein Handeln (und seine Familie) zu übernehmen. Ein Geständnis oder besondere Einsicht oder Reue, kann ihm daher nicht zugutegehalten werden. Korrektes Verhalten in der Untersuchungshaft wird erwartet und kann nicht zu einer Strafminderung führen (BGer 6B_560/2018 vom 13. August 2018 E. 3.6, 6B_974/2009 vom 18. Februar 2010 E. 5.5;Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, Rz. 392), sodass der Berufungskläger auch aus dem Führungsbericht des Untersuchungsgefängnisses Olten (Akten S. 539 f.) sofern dieser für vorliegendes Verfahren überhaupt von Bedeutung ist nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände ist die bisher zugemessene Freiheitsstrafe um einen halben Monat, auf fünf Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.
6.2.1Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1).
6.2.2Der Berufungskläger unterliegt mit seiner Berufung, weswegen ihm die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1000. (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen) auferlegt werden (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
6.3.1Der amtlichen Verteidigerin, B____, substituiert durch C____, wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung gemäss ihrer Aufstellung (Akten S. 558 ff.), zuzüglich zwei Stunden für die Berufungsverhandlung (inklusive Nachbesprechung), ausgerichtet. Für den genauen Betrag wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.
6.3.2Da dem Berufungskläger eine volle zweitinstanzliche Urteilsgebühr auferlegt wird (vgl. dazu E. 7.2.2), umfasst die Rückerstattungspflicht bezüglich des Honorars seiner amtlichen Verteidigerin im Falle seiner wirtschaftlichen Besserstellung 100 % des zugesprochenen Honorars (Art. 135 Abs. 4 StPO).
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen vom 15. Januar 2024 mangels Anfechtungin Rechtskraft erwachsensind:
Die Berufung von A____ wirdabgewiesen.
A____wird des mehrfachen Diebstahls, der Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie der geringfügigen Sachbeschädigung schuldig erklärt und verurteilt zu5 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 13. Februar 2023 bis 17. Februar 2023 (5 Tage) und der im Kanton Solothurn ausgestandenen Untersuchungshaft vom 25. Oktober 2024 bis 6. Dezember 2024 (43 Tage), sowie zu einerBusse von CHF 100.(bei schuldhafter Nichtbezahlung 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1, 144 Abs. 1 teilweise in Verbindung mit 172ter, 186, 49 Abs. 1 sowie 51 des Strafgesetzbuches.
Bezüglich der in Rechtskraft erwachsenen Nichtvollziehbarerklärung der von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn am 31. Juli 2020 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 60.‒ wird A____ verwarnt und die Probezeit um 1 Jahr verlängert.
A____ trägt die Kosten von CHF 4'346.80 (die Mehrkosten von CHF 1'389. gehen zu Lasten der Staatsanwaltschaft) und eine Urteilsgebühr von CHF 1'000.‒ für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1000.‒ (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen).
In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
Der amtlichen Verteidigerin, B____, substituiert durch C____, wird für die zweite Instanz ein Honorar in der Höhe von CHF 2'229.50, zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 180.60 (8,1 % auf CHF 2'229.50), somit total CHF 2410.10, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
sowie nach Rechtskraft des Urteils:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Eva Christ Dr. Beat Jucker
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.