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SB.2024.2

Mehrfache Übertretung des Spielbankengesetzes (BGer-Entscheid vom 01.10.2025 6B_32/2025)

Basel-Stadt · 2024-12-09 · Deutsch BS
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2024.2

URTEIL

vom 9. Dezember 2024

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz, Dr. Christoph A. Spenlé, lic. iur. Mia Fuchs

und Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger 1

[...] Beschuldigter 1

B____, geb. [...] Berufungskläger 2

[...] Beschuldigter 2

beide vertreten durch

[...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-StadtBerufungsbeklagte 1

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel

Eidgenössische SpielbankenkommissionBerufungsbeklagte 2

Sekretariat, Eigerplatz 1, 3003 Bern

Gegenstand

Berufunggegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 13. November 2023

betreffend mehrfache Übertretung des Spielbankengesetzes

Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildete der Vorwurf der Widerhandlung gegen das SBG gemäss dem hier anwendbaren Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG und somit eine Übertretung (vgl. hierzu eingehend unten E. 2.2.2.1). Sind lediglich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens gewesen, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung; neue Behauptungen und Beweismittel können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Neu im Sinne dieser Bestimmung sind Tatsachen und Beweise, die im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht worden sind (BGer 6B_764/2016 vom 24. November 2016 E. 2.3.2, 6B_362/2012 vom

29. Oktober 2012 E. 8.4.1). Die Rüge der offensichtlich unrichtigen oder auf Rechtsverletzungen beruhenden Feststellung des Sachverhalts entspricht Art. 97 Abs. 1 Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.10) (BGer 6B_560/2015 vom 17. November 2015 E. 2.1). Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist. Somit prüft das Berufungsgericht den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt nur auf Willkür. Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Vorinstanz in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2, 146 IV 88 E. 1.3.1, 143 IV 500 E. 1.1, 143 IV 241 E. 2.3.1; jeweils mit Hinweisen; OGer AG SST.2022.233 vom 18. April 2023 E. 1; OGer ZH SU200004 vom 4. Januar 2021 E. II.2).

Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG stellt das Organisieren oder das gewerbsmässige Betreiben von Glücksspielen ausserhalb konzessionierter Spielbanken unter Strafe. Es ist offensichtlich, dass es sich beim Lokal C____ nicht um eine konzessionierte Spielbank im Sinne des SBG handelt. Bei Glücksspielen handelt es sich um (überwiegend) zufallsabhängige Spiele, die einen Einsatz erfordern und einen Gewinn in Aussicht stellen; Glücksspielautomaten sind Geräte, die solche Glücksspiele anbieten, die im Wesentlichen automatisch ablaufen (Art. 3 SBG). Der objektive Tatbestand von Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG erfordert zunächst eine rechtskräftig ergangene Qualifikationsverfügung durch die ESBK in Bezug auf die in Frage stehenden Glücksspielautomaten (BGE 138 IV 106 E. 5.3.2). Die im Sachverhalt genannten automatisierten Spiele auf den inkriminierten Gerätschaften wurden mit Verfügungen der ESBK Nrn. 532-003/01 vom 26. Februar 2014, 512-026/01 vom 4. April 2014, 532-002/03 vom 24. Juni 2015 altrechtlich als Glücksspiele oder Glücksspielautomaten im Sinne von Art. 3 SBG qualifiziert. Somit ist rechtskräftig erstellt, dass es sich bei diesen Spielen um Geldspiele handelt, bei denen der in Aussicht gestellte Geldgewinn oder geldwerte Vorteil ganz oder überwiegend vom Zufall – und jedenfalls nicht vom Geschick der Spielerin oder des Spielers – abhängt. Damit und im Einzelnen belegt durch die jeweiligen technischen Analysen steht fest, dass sich auf allen acht sichergestellten Geräten verbotene Glücksspiele oder Glücksspielautomaten im Sinne von Art. 3 SBG befunden haben. Diejenigen zwei Geräte, welche auf die Remote-Casinospielplattform «Till elnternetKiosk» (U13030/31) zugriffen, wurden über eine fast unsichtbare Verknüpfung gestartet; danach erfolgte der getarnte Einstieg über eine Nachahmerseite von Google mittels Code-Eingabe. Das Laden der Spielauswahl und die Autorisierung erfolgen über einen Server mittels Internetverbindung, was spezifischer Einstellungen der Geräte bedarf. Die Erscheinungsform der Plattform, ebenso die Spiele auf diesen Geräten – wie grundsätzlich auf allen weiteren auch – sind dieselben wie bei der Plattform «Till Casino Weboberfläche». Sechs Geräte mit dieser Spielplattform bzw. solche mit der Vorgängerplattform «Till Casino» wurden bereits im Jahr 2013 im Lokal C____ beschlagnahmt. Weitere vier Geräte (U13038/39/40 und U13984) griffen auf die Casinospielplattform «extrabet777.com» zu, wobei ein vom Personal bedientes Tablet (U13041) mit verschiedenen Benutzerkonten dazu diente, auf dem gewünschten Gerät den entsprechenden Spielkredit elektronisch aufzuladen, nachdem der Gast den Betrag in bar bezahlt hatte. Dies bedeutet auch, dass der Spieler nicht selbständig auf die Spiele zugreifen konnte, er also nicht einfach «im Internet» spielte, sondern dass der Zugriff – wie erwähnt (E. 4.1.3.1) – einzig durch das Aufbuchen des Kredits mittels Login (via Tablet) durch die Personen im Lokal ermöglicht wurde. Dasselbe System mit dem Aufladen der Spielkredite via Tablet wurde ebenfalls schon im Jahr 2013 im gleichen Lokal verwendet. Alle sechs Geräte verfügen somit über technische und elektronische Einrichtungen, welche den direkten Zugriff auf die jeweilige Casino-Spielplattform wie auch die Bezahlung ermöglichen, wodurch sie sich von handelsüblichen Computern klar unterscheiden. Sie stellen damit Glücksspielautomaten im Sinne von Art. 3 Abs. 2 SBG dar, da die meisten der darauf angebotenen Spiele qualifizierte Glücksspiele sind. Zwei weitere Geräte, Tischspielautomaten mit der Offline-Spielplattform «Vegas Multigame» (U13032/33) stellen per se Glücksspielautomaten dar, da sie einzig die genannten Glücksspiele anbieten und keine anderen Tätigkeiten daran möglich sind. Eine technische Analyse der ESBK zeigt, dass über Tablets Kredite aufgebucht wurden, die für echtes Glücksspiel mit Gewinnmöglichkeit genutzt wurden. Funktionen zur Sperrung der Terminals im Falle möglicher Polizeikontrollen und die Aussicht auf Auszahlung von Gewinnen belegen, dass es sich nicht nur um Nutzungsgebühren handelte. Die Aussagen der befragten Serviceangestellten bestätigen zudem, dass Gewinne bar ausgezahlt wurden, was den Vorwurf des illegalen Glücksspiels stützt. An die Voraussetzung des Organisierens bzw. der Organisationshandlung werden gemäss Rechtsprechung keine hohen Anforderungen gestellt (BGE 108 IV 117 E. 2 f.; OGer SO STBER.2020.10 vom 11. November 2020 E. III.2,OGer ZH SU110025-O/U/eh vom 1. Februar 2012 E. 12.6). Vielmehr genügt jede planende, strukturierende und konstruktive Handlung zur Ermöglichung von Glücksspielen (vgl. KGer BL 460 19 227 vom 26. Mai 2020 E. 4.2.1). In casu betrifft dies das (neurechtlich in Art. 130 BGS verbürgte) «Zur-Verfügung-Stellen», worunter u.a. auch schon verstanden wird, dass zum Zweck der Organisation oder der Veranstaltung von Geldspielen Räumlichkeiten bereitgestellt werden. Dieselbe Tathandlung wurde demnach bereits vom Organisationsbegriff von Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG erfasst (vgl. BGE 147 IV 471; Botschaft vom 21. Oktober 2015 zum BGS, BBl 2015 S. 8498 f.; oben E. 2.2.2.1). Wer mithin Spielern Geräte mit darauf installierten, als Glücksspiele bzw. als Glücksspielautomaten qualifizierten Spielen zur Verfügung stellt, ist mass-gebend an der Organisation von Glücksspielen beteiligt. Eine Verurteilung kann somit bereits erfolgen, wenn den Beschuldigten nachgewiesen werden kann, dass sie als verantwortliche Personen illegale Glücksspiele im Lokal C____ angeboten haben, welches unbestrittenermassen nie über eine Spielbankenkonzession verfügt hat (der einzige Betrieb in der Region Basel mit einer entsprechenden Konzession ist das [...]). Indem der Berufungskläger 1 als Lokalinhaber seinen Gästen die anlässlich der Polizeikontrollen sichergestellten Geräte zur Verfügung stellte und ihnen ganz offensichtlich auch Gewinne ausbezahlt hat, hat er im Sinne des SBG ausserhalb einerkonzessionierten Spielbank Glücksspiele organisiert. Dem Einwand, die ganze «Konstruktion» der Vorinstanz mache wirtschaftlich keinen Sinn, es sei nach wie vor unklar, wie mit den «behaupteten» Glücksspielen überhaupt hätte Geld verdient werden können, ist ebenfalls nicht zu folgen. Wie unter «Tatsächliches» erwogen (vgl. E. 4.1.3.1), haben die Vorinstanz und die ESBK rechtsgenüglich belegt, dass es für die Kunden gerade nicht möglich war, eigenständig auf der Online-Spielplattform «extrabet777.com» zu spielen bzw. dafür selbst zu bezahlen. Dieser Vorgang erfolgte nachweislich im Lokal über das Tablet (U13041), über welches das Personal gegen Entgegennahme von Bargeld den entsprechenden Kredit aufbuchte. Belege für den genauen Geldfluss von den Betreibern des C____ zu den Organisatoren der auf der Website «extrabet777.com» angebotenen Spiele, ist entgegen der Ansicht des Berufungsklägers 1 nicht weiter erforderlich, weil gemäss zutreffender Ansicht der Vorinstanz ein solcher Geldfluss nicht Tatbestandselement ist. Der Geldfluss besteht im Übrigen schlicht darin, dass der Lokalverantwortliche – oder sein Personal – vom Spieler Bargeld entgegennimmt, diesem (bei der Plattform «extrabet777.com») den Gegenwert in Form des Spielkredites aufbucht und ihm im Falle eines Gewinnes diesen in bar ausbezahlt. Es ist nochmals auf das Beispiel der drei PCs (U13037/39/40) zu verweisen, mit denen auf der Spielplattform «extrabet777.com» gespielt werden konnte, auf welches mittels der App[...]der Kredit via Schaltflächen in unterschiedlicher Höhe vom Personal über das Tablet aufgebucht werden musste. Mit einer Schaltfläche kann ein Terminal oder können alle blockiert werden, was unnötig wäre, wenn die Betreiber sich vor allfälligen Polizeikontrollen nicht absichern wollten. Die PCs hatten die Benutzernamen «fcbasel01» bzw. «fcbasel02» (bis 04), die auch in einem früheren Verfahren gegen die Berufungskläger verwendet wurden (ESBK 62-2013-008; StGer SG.2019.15 vom 11. April 2019). Die PCs wurden via Tablet zugewiesen. Wie bei Online-Spielplattformen üblich, kann auch extrabet777.com administriert werden – über das CashDesk zur Kreditaufladung und das WebAdmin zur Verwaltung. Aufgrund der Gesamtumstände und insbesondere einer einschlägigen und rechtskräftigen Verurteilung muss ausgeschlossen werden, dass der Berufungskläger 1 nicht über diese Zugänge verfügte. Wie oben erwähnt (E. 4.1.3.1), ist allerdings prim. relevant, dass der Spieler einzig mithilfe des Lokalverantwortlichen resp. dessen Personal überhaupt auf die Spiele zugreifen konnte. Dass er hierfür Bargeld bezahlte, hat die Serviceangestellte bestätigt, die dieses auch vereinnahmte. Ebenso bestätigte sie, die Kredite über das Tablet aufgebucht zu haben. Die ESBK hat bereits im Schlussprotokoll vom 20. Oktober 2021 im Verfahren gegen den Berufungskläger 1 im Rahmen der Ersatzforderung ausführlich dargelegt, auf welchen Fakten und Annahmen ihre Hochrechnung des mit den jeweils sichergestellten Geräten mutmasslich erzielten Umsatzes beruht (Akten S. 07 055 ff.). In Bezug auf die Einzelheiten kann auf das Urteil der Vorinstanz sowie auf die Strafverfügung der ESBK verwiesen werden (vgl. angefochtenes Urteil Sachverhalt und E. II S. 82 ff.).

Mit dem Gesagten sind die objektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG erfüllt.

Die Tatkomponente umfasst nebst der objektiven auch die subjektive Tatschwere. Es geht um die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere anzurechnen ist. Diesbezüglich sind insbesondere auch die Beweggründe des Täters (vgl. Art. 47 Abs. 2 StGB) wie auch seine kriminelle Energie entscheidende Kriterien (Mathys, a.a.O., N 142 ff.). Äussere oder innere Umstände, die es dem Berufungskläger 1 verunmöglicht hätten, sich rechtskonform zu verhalten, sind nicht ersichtlich. Eine Verschuldensminderung unter diesem Titel ist mithin nicht angezeigt. Grundsätzlich wirken sich die Beweggründe für eine Tat umso mehr verschuldenserhöhend aus, je verwerflicher diese sind. Umgekehrt ist das subjektive Verschulden geringer bei ethisch wertvollen Beweggründen (Mathys, a.a.O., N 144). Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens ist anzumerken, dass weder besonders achtenswerte noch besonders verwerfliche Beweggründe vorliegen, so dass das objektive Verschulden hierdurch keine Korrektur nach oben oder unten erfährt.

Gemäss geltender Rechtsprechung wirken sich Vorstrafen grundsätzlich automatisch straferhöhend aus. In welchem Mass eine Vorstrafe zu einer Straferhöhung führt, ist von der urteilenden Behörde in jedem Einzelfall zu prüfen. Zu berücksichtigen ist insbesondere, ob die Vorstrafe einschlägig ist oder ob sie andere Bereiche betrifft, wie lange die Vorstrafe zurückliegt und wie geringfügig bzw. wie schwer die Vorstrafe ausgefallen ist. Nicht weit zurückliegende, einschlägige Vorstrafen können deshalb stark straferhöhend ins Gewicht fallen. Dagegen wirken sich nicht einschlägige, weit zurückliegende Vorstrafen nur in begrenztem Rahmen straferhöhend aus (Mathys, a.a.O., N 320 ff.). Im Gegensatz dazu wirkt sich die Vorstrafenlosigkeit gemäss geltender bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich neutral aus und führt nicht zu einer Strafminderung (BGE 136 IV 1 E. 2.6). Der Berufungskläger 1 war zum Tatzeitpunkt (erste Kontrolle im September 2016) vorbestraft. Die Vorstrafe vom 6. September 2016 ist nicht einschlägig und liegt nunmehr über acht Jahre zurück, weshalb sie bei der Strafzumessung ausser Betracht fällt. Mit Urteil vom 11. April 2019 des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt (SG.2019.15) wurde er wegen eines Vergehens gegen das SBG, begangen im Jahr 2013 als Mitverantwortlicher im C____, zu einer bedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu CHF 320.– bei einer Probezeit von zwei Jahren verurteilt (Zusatzstrafe). Beim Berufungskläger 1 handelt es sich mithin um einen Wiederholungstäter bezüglich Glücksspielautomaten. Da diese Verurteilung nunmehr bereits fünf Jahre und rund acht Monate zurückliegt, erscheint in Bestätigung der vorinstanzlichen Strafzumessung eine Straferhöhung in Höhe von CHF 500.– als angemessen. Mit Urteil vom

7. Mai 2019 wurde er ausserdem zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 320.– bei einer Probezeit von drei Jahren sowie zu einer Busse in der Höhe CHF 2'000.– verurteilt wegen Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20; seit dem 1. Januar 2019 Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG]). Diese Verurteilung betraf ebenfalls die Vorgänge des Jahres 2013 im Lokal C____, weshalb hierfür keine Straferhöhung erfolgt. Wird ein Täter während einer laufenden Strafuntersuchung erneut straffällig, so zeugt dies – ähnlich wie die Delinquenz während einer laufenden Probezeit – von besonderer Einsichtslosigkeit. In welchem Ausmass eine Straferhöhung zu erfolgen hat, beurteilt sich nach den Umständen im jeweiligen Einzelfall. Besonders ausschlaggebend hierfür ist die Einschlägigkeit des neuen Delikts. Wird eine Deliktsserie während einer laufenden Strafuntersuchung fortgesetzt, wirkt sich dies in der Regel stark straferhöhend aus. Demgegenüber fallen nicht einschlägige Straftaten, welche nicht im Zusammenhang mit der laufenden Strafuntersuchung stehen, weniger ins Gewicht (vgl.Mathys, a.a.O., N 329 f.). Nach der ersten Polizeikontrolle vom September 2016 war dem Berufungskläger 1 aufgrund der Entfernung der Gerätschaften bereits bekannt, dass die Polizei – und später die ESBK – von einem illegalen Angebot ausgingen. Als Geschäftsführer, der praktisch täglich im Lokal war, war ihm ebenso bekannt, dass fast unmittelbar nach der ersten Kontrolle neue Geräte ins Lokal gestellt wurden. Bei deren Entfernung anlässlich der Kontrolle vom März 2017 war er dabei. Das lukrative Geschäft wurde trotzdem nicht aufgegeben, was zur erneuten Entfernung des inzwischen neu beschafften und aufgestellten Laptops im Juni 2018 führte. Diese offensichtliche Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit während einer laufenden Strafuntersuchung rechtfertigt eine Straferhöhung im Umfang von CHF 2'000.–. Andere straferhöhende oder strafmindernde Gründe sind im Rahmen der Täterkomponente nicht ersichtlich.

://:        Die Berufungen werden abgewiesen.

A____wird der mehrfachen Übertretung des Spielbankengesetzes schuldig erklärt und verurteilt zu einerBusse von CHF 25'900.–, in Anwendung von Art. 56 Abs. 1 lit. a des Spielbankengesetzes, Art. 49 Abs. 1 und Art. 106 des Strafgesetzbuches sowie Art. 21 Abs. 2 und Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht.

B____wird der mehrfachen Übertretung des Spielbankengesetzes schuldig erklärt und verurteilt zu einerBusse von CHF 25'900.–, in Anwendung von Art. 56 Abs. 1 lit. a des Spielbankengesetzes, Art. 49 Abs. 1 und Art. 106 des Strafgesetzbuches sowie Art. 21 Abs. 2 und Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht.

Die am 17. Januar 2017 beim Berufungskläger 1 beschlagnahmten Festplatten aus U13030 und U13031 sowie die Tischgeräte «Vegas Multigame Offline» U13032 und U13033 werden in Anwendung von Art. 69 des Strafgesetzbuches eingezogen und vernichtet.

Das am 18. April 2017 beim Berufungskläger1 beschlagnahmte Tablet [...] (U13041) wird nach der Rückstellung auf die Werkseinstellungen aus der Beschlagnahme entlassen und dem Berufungskläger 1 zurückgegeben.

Die am 18. April 2017 resp. am 10. Juli 2018 beim Berufungskläger 1 beschlagnahmten Gegenstände (Laptop [...] U13038, Laptop [...] U13039, Laptop [...] U13040, Laptop [...] U13984, inklusive Zubehör) werden ebenfalls aus der Beschlagnahme entlassen und dem Berufungskläger1 zurückgegeben.

Dem Berufungskläger 1 wird eine Frist von 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids angesetzt, um sich für die Rückgabe der Gegenstände mit dem Sekretariat der Eidgenössischen Spielbankenkommission in Verbindung zu setzen oder seinen Verzicht auf deren Rückgabe zu erklären. Verstreicht diese Frist ungenutzt, so wird dies als Verzicht auf die Rückgabe der Gegenstände gewertet und diese werden vernichtet.

Die am 17. Januar 2017 resp. am 18. April 2017 beim Berufungskläger beschlagnahmten Gelder (Kasseninhalte aus U13030, U13031, U13032, U13033: CHF 366.– sowie aus dem Serviceportemonnaie: CHF 3'090.–) in der Höhe von insgesamt CHF 3'456.-- werden in Anwendung von Art. 70 Abs. 1 des Strafgesetzbuches eingezogen.

Der Berufungskläger 1 wird verurteilt, dem Bund in Anwendung von Art. 71 Abs. 1 des Strafgesetzbuches eine Ersatzforderung in der Höhe von CHF 84'918.– zu bezahlen.

Die am 18. April 2017 beim Berufungskläger 1 beschlagnahmten Gelder (aus Tresor) in der Höhe von CHF 77'997.60 werden aus der Beschlagnahme entlassen und mit der Ersatzforderung von CHF 84'918.– verrechnet. Der Berufungskläger 1 hat dem Bund somit noch eine Ersatzforderung in der Höhe von CHF 6'920.40 zu bezahlen.

Die Beurteilten tragen ihre persönlichen Verfahrenskosten des Verwaltungsstrafverfahrens:

- A____ CHF 11'959.–

- B____ CHF 10'069.–

sowie eine Urteilsgebühr für das erstinstanzliche Verfahren von je CHF 1'515.– und für das zweitinstanzliche Verfahren von je CHF 1'500.–.

Die Verfahrenskosten werden gemäss Art. 90 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht von der beteiligten Verwaltung eingezogen.

Der Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung wird abgewiesen.

Mitteilung an:

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz                                               Dr. Nicola Inglese

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.