Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2024.19
URTEIL
vom22. August 2024
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz), Dr. Annatina Wirz, lic. iur. Mia Fuchs
und Gerichtsschreiber Dr. Martin Seelmann, LL.M.
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
c/o [...], Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-StadtBerufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel
Gegenstand
Berufunggegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 1. November 2023
betreffend Verletzung der Verkehrsregeln
://: Die Berufung von A____ wird gutgeheissen.
A____wird von der Anklage der Verletzung der Verkehrsregelnkostenlos freigesprochen.
A____ wird eine Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren in Höhe von CHF 1'275.70 sowie für das zweitinstanzliche Verfahren in Höhe von CHF 1'113.45 aus der Gerichtskasse zugesprochen (inkl. Auslagen und MWST).
Mitteilung an:
sowie nach Rechtskraft des Urteils:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr. Martin Seelmann, LL.M.
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.