opencaselaw.ch

SB.2024.19

Verletzung der Verkehrsregeln

Basel-Stadt · 2024-08-22 · Deutsch BS
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2024.19

URTEIL

vom22. August 2024

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz), Dr. Annatina Wirz, lic. iur. Mia Fuchs

und Gerichtsschreiber Dr. Martin Seelmann, LL.M.

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                Berufungskläger

c/o [...],                                                                                  Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-StadtBerufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel

Gegenstand

Berufunggegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 1. November 2023

betreffend Verletzung der Verkehrsregeln

://:        Die Berufung von A____ wird gutgeheissen.

A____wird von der Anklage der Verletzung der Verkehrsregelnkostenlos freigesprochen.

A____ wird eine Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren in Höhe von CHF 1'275.70 sowie für das zweitinstanzliche Verfahren in Höhe von CHF 1'113.45 aus der Gerichtskasse zugesprochen (inkl. Auslagen und MWST).

Mitteilung an:

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen                                         Dr. Martin Seelmann, LL.M.

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.