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SB.2024.18

Angriff

Basel-Stadt · 2025-06-18 · Deutsch BS
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2024.18

URTEIL

vom18. Juni 2025

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser (Vorsitz),

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller, Prof. Dr. Ramon Mabillard

und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                Berufungskläger

[...] Beschuldigter

vertreten durch lic. iur. Alain Joset, Advokat,

Pelikanweg 2, 4054 Basel

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-StadtBerufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel

B____Privatkläger

Gegenstand

Berufunggegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 16. Mai 2023 (SG.2023.10)

betreffend Angriff

1.1Gemäss Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung bzw. Abänderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.

1.3Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann daher auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft. Vorliegend betrifft dies den Verzicht auf eine Landesverweisung, die Abweisung der Genugtuungsmehrforderung im Umfang von CHF 1’000.‒ und die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.

An die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. dazuTrechsel/Seelmann,in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen vom 16. Mai 2023 mangels Anfechtungin Rechtskraft erwachsensind:

-      Verzicht auf Landesverweisung;

-      Abweisung der Genugtuungsmehrforderung des B____ im Betrage von CHF 1000.‒;

-      Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.

Die Berufung wird abgewiesen.

A____wird des Angriffs schuldig erklärt und verurteilt zu6 Monaten Freiheitsstrafe, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren,

in Anwendung von Art. 134 sowie 42 Abs. 1 und 44 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.

Der Berufungskläger wird – in solidarischer Haftung mit den bereits rechtskräftig verurteilten C____ und D____ – zur Zahlung von CHF 790.‒ Schadenersatz sowie einer Genugtuung von CHF 3’000.‒ an B____ verurteilt, beides zuzüglich 5 % Zins seit dem 5. Januar 2020.

Der Berufungskläger trägt die Kosten von CHF 1’910.‒ und eine Urteilsgebühr von CHF 900.‒ für das erstinstanzliche Verfahrensowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1000.‒ (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen).

In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

Mitteilung an:

Nach Rechtskraft des Urteils:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc Oser                                                      lic. iur. Christian Lindner

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.