Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2024.17
BESCHLUSS
vom21. Januar 2025
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser (Vorsitz),
Dr. Heidrun Gutmannsbauer, Prof. Dr. Ramon Mabillard
und Gerichtsschreiberin MLaw Stephanie von Sprecher
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-StadtBerufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel
B____AGBerufungsbeklagte
Privatklägerin
Gegenstand
Berufunggegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 18. September 2023
betreffend Urkundenfälschung
://: Das Berufungsverfahren von A____ wird zufolge Rückzugs der Berufung als erledigt abgeschrieben.
Auf das Erheben einer Abstandsgebühr für das Berufungsverfahren wird umständehalber verzichtet.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Marc Oser MLaw Stephanie von Sprecher
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.