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SB.2024.16

mehrfache Vergewaltigung und versuchte sexuelle Nötigung

Basel-Stadt · 2024-11-18 · Deutsch BS
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2024.16

URTEIL

vom18. November 2024

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller, lic. iur. Sara Lamm

und Gerichtsschreiberin Dr. Laura Macula

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

[...] Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat

[...]

gegen

Jugendanwaltschaft Basel-StadtBerufungsbeklagte

Innere Margarethenstrasse 14, 4051 Basel

B____Berufungsbeklagte

vertreten durch [...], Advokatin Privatklägerin 1

[...]

C____Berufungsbeklagte

vertreten durch [...], Advokatin Privatklägerin 2

[...]

Gegenstand

Berufunggegen ein Urteil des Jugendgerichts

vom 17. Oktober 2023 (J.2023.8)

betreffend mehrfache Vergewaltigung und versuchte sexuelle Nötigung

1.1Gegen das Urteil des Jugendgerichts ist gemäss Art. 40 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (JStPO, SR 312.1) die Berufung zulässig. Zu ihrer Behandlung ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 88 Abs. 1 i.V.m. § 92 Abs. 1 Ziff. 5 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Auf die durch den Berufungskläger rechtzeitig und formrichtig erhobene Berufung ist einzutreten (Art. 38 Abs. 1 JStPO, Art. 399 Abs. 1 und 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0] in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 JStPO).

1.2Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 JStPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

Nicht angefochten und in Rechtskraft erwachsen sind mithin derSchuldspruch des Berufungsklägers wegen Widerhandlung (Vergehen) gegen das Betäubungsmittelgesetz (Anklagefall 1) gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d des Betäubungsmittelgesetzes, die Einstellung des Verfahrens betreffend Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (Anklagefall 1) wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung, die Einziehung und Vernichtung der beschlagnahmten Minigrips mit Marihuana (Pos. 1001), die Verlegung des Anteils von CHF 19'870.70 an denKosten (von gesamthaft CHF 22'486.20) für das erstinstanzliche Verfahren zulasten des Staates sowie dieEntschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren. Darüber ist folglich nicht mehr zu befinden.

Bei Konstellationen, in denen – wie hier – nur wenige objektive Beweise vorliegen und sich als mass­gebende Beweise hauptsächlich belastende Aussagen des Opfers und bestreitende Aussagen des bzw. der Beschuldigten gegenüberstehen, müssen deren Depositionen vom urteilenden Gericht einlässlich gewürdigt werden (BGE 137 IV 122 E. 3.3).

Nachfolgend gilt es hierfür in einem ersten Schritt die Aussagen der Privatklägerin 1 (E. 3.2.8), des Berufungsklägers (E. 3.2.9) sowie die übrigen vorhandenen, teilweise objektiven Beweismittel und Indizien, einschliesslich der Aussagen diverser Zeuginnen (E. 3.2.10) darzulegen. In einem zweiten Schritt sind die Aussagen der befragten Personen jeweils einer Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen und im Lichte der übrigen Beweismittel und Indizien zu würdigen (E. 3.2.11-3.2.14).

Grundlage für eine aussagepsychologische Bewertung der Schilderungen des Opfers ist dessen Aussagetüchtigkeit. Diese setzt unter anderem voraus, dass die betreffende Person adäquat eine Situation wahrnehmen und über einen längeren Zeitraum speichern sowie diese Wahrnehmung weitgehend selbständig in allen aussagerelevanten Zeitpunkten wieder abrufen kann. Grundsätzlich wird die Voraussetzung der Aussagetüchtigkeit in der Mehrzahl der Fälle von der jeweils aussagenden Person erfüllt. Eine vertiefte Abklärung der Aussagetüchtigkeit ist nur angezeigt, wenn im konkreten Fall ersichtlich wird, dass Gründe – etwa intellektuelle Einschränkungen, psychische Störungen oder der Einfluss psychotroper Substanzen – für deren Beeinträchtigung vorliegen könnten (vgl. Lude­wig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 53 ff.).

Im vorliegenden Fall sind in Bezug auf die Privatklägerin 1 keine Auffälligkeiten in ihrer Person oder Anzeichen für kognitive Fehlleistungen in ihren Aussagen ersichtlich, durch welche die Aussagetauglichkeit in Bezug auf die von ihr dargelegten Sachverhaltsschilderungen massgeblich beeinträchtigt und eine fachgerechte Aussageanalyse und Beweiswürdigung durch das Gericht erschwert wäre. Solche Auffälligkeiten werden vom Berufungskläger auch nicht dargetan. Die – sowohl von der Privatklägerin 1 selbst (Akten S. 330) als auch von Aussenstehenden, z.B. E____ (Akten S. 343), geschilderte – bloss leichte Alkoholisierung der Privatklägerin 1 am Abend des Vorfalls, begründet keine Zweifel an ihrer Aussagetüchtigkeit.

Des Weiteren ist eine Analyse der Aussagenentstehung durchzuführen. Der Wahrheitsgehalt einer Aussage kann nur beurteilt werden, wenn bekannt ist, in welchem Zusammenhang sie entstand (vgl.Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 17, 76). Die Analyse der Aussageentstehung dient unter anderem der Klärung der Frage, ob zum Zeitpunkt der Erstaussage eine Motivation für eine absichtliche Falschbezichtigung vorgelegen haben könnte oder ob allfällige suggestive Beeinflussungen vorgelegen haben (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 76 ff.).

In diesem Zusammenhang ist mit der Vorinstanz zunächst zu berücksichtigen, dass das Strafverfahren betreffend Anklagefall 2 nicht etwa durch die Privatklägerin 1 ausgelöst wurde, sondern die Strafanzeige von der Jugendanwaltschaft auf Verdacht hin verfasst wurde, nachdem im Zuge der im Anklagefall 3 geführten Ermittlungen auf dem sichergestellten Mobiltelefon des Berufungsklägers diverse WhatsApp-Chatverläufe gesichtet und als verdächtig befunden worden waren (Akten S. 265 ff.).

Dem ist zu entgegnen, dass gemäss den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten die Privatklägerin 1 noch am Abend des Vorfalls, nachdem der Berufungskläger weggefahren war, sagte, sie habe den Geschlechtsverkehr nicht gewollt und der Berufungskläger habe sie vergewaltigt (siehe oben E. 3.2.8, 3.2.10.5 ff.; mit Vorsicht zu würdigen sind dabei, wie noch aufzuzeigen sein wird, die Aussagen von F____, siehe unten E. 3.2.13.5). Die Privatklägerin 1 stellte auch in ihren objektiv belegten WhatsApp-Chatgesprächen mit dem Berufungskläger sowie mit H____ direkt am Tag nach dem Vorfall verschiedentlich klar, sie habe dem Berufungskläger gesagt, dass sie keinen Geschlechtsverkehr und jedenfalls keinen Geschlechtsverkehr zum betreffenden Zeitpunkt am betreffenden Ort wolle, sowie dass der Berufungskläger sie zur Penetration auf den Boden geschubst und dabei verletzt habe (siehe oben E. 3.2.10.2 und 3.2.10.4). Damit hat die Privatklägerin 1 bereits unmittelbar nach dem Vorfall und am Folgetag die wesentlichen Eckpunkte des Geschehens, einschliesslich der fehlenden Einvernehmlichkeit der sexuellen Handlungen, sowie die Folgen des Ganzen gegenüber mehreren Personen umschrieben, wobei diese frühen Ausführungen der Privatklägerin 1 mit ihren späteren Depositionen übereinstimmen. Vor diesem Hintergrund überzeugt eine nachträgliche blosse «Umdeutung» des Geschehens als nicht einvernehmlich – wie sie die Verteidigung geltend macht – nicht. Auch sonst liegen in casu keine Anzeichen für suggestive Effektive wie Falschinformationseffekte und Pseudoerinnerungen (vgl. dazuLudewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 17, 71 ff.) vor, welche auf die Privatklägerin 1 bzw. ihre Aussagen Einfluss gehabt haben könnten. Als Begründung, weshalb die Privatklägerin 1 den Vorfall gegenüber dem Berufungskläger und einigen Freunden ansprach, überzeugen vielmehr die Ausführungen der Privatklägerin 1 selbst, wobei sie angab, sie habe sich eine Entschuldigung vom Berufungskläger (wie sie im Übrigen bereits am Folgetag dem Berufungskläger schrieb [Akten S. 287]) bzw. die Anerkennung, dass das von ihr Erlebte auch so passiert sei, gewünscht. Als sie das aber nicht bekommen habe, habe sie versucht, das Ganze zu verdrängen und vergessen (Akten Schlussfaszikel S. 337).

Dadurch, dass die Privatklägerin 1 sich einigen Freunden anvertraute, welche teilweise zugleich gute Freunde des Berufungsklägers waren, riskierte sie allerdings eine Krise im Freundeskreis. Diese trat offenbar auch ein. So ist aus den Aussagen von F____ und E____ abzuleiten, dass diese nach dem Vorfall mit dem Berufungskläger nach wie vor ein gutes Verhältnis pflegten, während sie sich von der Privatklägerin 1 distanzierten (siehe oben E. 3.2.10.5 f.). Die Privatklägerin 1 gab weiter an, F____ sei auf sie sauer gewesen, weil sie ein paar Personen vom Vorfall erzählt habe (Akten S. 328). Auch H____ konfrontierte den Berufungskläger zwar über WhatsApp mit den Vorwürfen, die er von der Privatklägerin 1 gehört hatte, sicherte dem Berufungskläger dann aber zu, ihm seine Bestreitungen zu glauben (Akten S. 295). Sodann ergibt sich sowohl aus den aktenkundigen WhatsApp-Chatverläufen als auch aus verschiedenen Aussagen der Beteiligten, dass die Privatklägerin 1 vom gemeinsamen Freundeskreis davor gewarnt wurde, derartige Vorwürfe gegen den Berufungskläger zu erheben (WhatsApp-Chatverlauf, Nachricht von H____ an die Privatklägerin 1: «[…]abee ich kenn A____ und weiss was nei heisst und er würd das ned mache und lueg was du seisch bitte will so epis kann e typ in grossi Problem kriege das isxh nid eif epis wo meh eif so kah Sage[sic]» [Akten S. 414]; Privatklägerin 1: «Und auch wegen dem Einreden durch F____, dass dies dem A____ sein ganzes Leben zerstören würde» [Akten S. 331]; Aussagen F____: «Ich fragte ob sie sich sicher sei, weil so etwas einem ins Schlechte ziehen kann» [Akten S. 351], «Ich sagte ihr, dass solche Aussagen jemand in die Scheisse ziehen kann» [Akten S. 357]). Vor diesem Hintergrund wird deutlich, dass die Privatklägerin 1 auch in diesem Freundeskreis durch eine entsprechende Falschaussage nichts zu gewinnen, aber doch einiges zu verlieren gehabt hätte.

Nach dem Gesagten ergibt die Aussagegenese bei der Privatklägerin 1 keinerlei Anhaltspunkte für eine Falschbezichtigung.

Auch sonst sind bei der Privatklägerin 1 keinerlei Motive oder Anhaltspunkte für eine falsche oder übertriebene Belastung des Berufungsklägers auszumachen. Insbesondere belastete die Privatklägerin 1 den Berufungskläger nicht übermässig, sondern machte sehr differenzierte Aussagen zu dessen Verhalten und suchte bei sich selbst geradezu nach einer Mitverantwortung für das Geschehene. Hierauf ist im Rahmen der Qualitätsanalyse ihrer Aussagen zurückzukommen (siehe sogleich E. 3.2.11.3).

Was des Weiteren die logische Konsistenz der Aussagen und deren inhaltliche Qualität (in Bezug auf vorhandene Realkennzeichen, siehe für eine Auflistung der RealkennzeichenLudewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 46 ff.) angeht, so ist festzustellen, dass die Aussagen der Privatklägerin 1 in allen wesentlichen Teilen in sich stimmig und logisch konsistent sind, ohne dabei aber einstudiert oder stereotyp zu wirken. Die Privatklägerin 1 schilderte das Geschehen sowie die mutmasslich vom Vorfall erlittenen Verletzungen im freien Bericht vielmehr lebendig und mit einem angemessenen Detailreichtum (Akten S. 321 f., 324, 327; Akten Schlussfaszikel S. 336 f.). Die Angaben der Privatklägerin 1 sind im freien Bericht durchaus auch sprunghaft und nicht chronologisch bzw. enthalten spontane Ergänzungen, ohne dabei gegen die logische Konsistenz zu verstossen («Er stand auch auf. Ich hatte dort ein Kleid an. Er hat dann meine Unterhose bis zum Knöchel runtergezogen» [Akten S. 321]; «Er packte mich an meinen Schultern und schubste mich zu Boden, sodass ich auf den Rücken fiel. Ich muss sagen, dass ich in einen leichten Abhang fiel, sodass meine Beine höher waren als mein Kopf» [Akten S. 322]; «ging ich dann zurück zur Party und wollte es dort mit ihm ansprechen. Ich ging aber zuerst aufs WC, weil ich Schmerzen hatte und blutete» [Akten S. 322]; «Wir sind auf das Bänkli gesessen, wir haben eigentlich gar nicht geredet. Er hat mich angefangen zu küssen» [Akten Schlussfaszikel S. 336]).

Der Bericht der Privatklägerin 1 ist sodann eingebettet in die räumlichen Gegebenheiten und in einen logischen zeitlichen Ablauf (Umschreibung des Tatorts und Entfernung zur Party von rund 30-40 Metern [«die Leute hat man noch sehr gut gehört aber nicht mehr gesehen», Akten S. 324, siehe auch Akten Schlussfaszikel S. 335]; Unterscheidung der Geschehnisse auf der Sitzbank bzw. im Stehen bzw. auf dem Boden; Umschreibung des Abhangs und Ausführungen, dass ihr der Sturz «wegen dem Waldboden» wehgetan und ihren Rücken verletzt habe; Angaben zu den ungefähren zeitlichen Verhältnissen mit den unvermittelten Küssen seitens des Berufungsklägers, sobald man auf der Parkbank gesessen sei, dem Schubsen auf den Waldboden, worauf alles «mega schnell» gegangen sei, dem unvermittelten Eindringen des Berufungsklägers mit seinem Penis in ihre Vagina, dem ca. 20 Minuten andauerndem Geschlechtsverkehr, der Resignation und Aufgabe der Gegenwehr der Privatklägerin 1 nach ca. 10 Minuten des Geschlechtsverkehrs sowie ihrem ca. 2-3 Minuten dauernden Verbleiben auf dem Waldboden danach [Akten S. 321 f., 324, 327; Akten Schlussfaszikel S. 336 f.]). In den Schilderungen der Privatklägerin 1 zum Kerngeschehen sind des Weiteren diverse Interaktionen zwischen ihr und dem Berufungskläger enthalten, welche sich gegenseitig bedingen und sich auf einander beziehen (Versuch des Berufungsklägers, ihren Kopf zu seinem Geschlechtsteil zu ziehen, Hochdrücken ihres Kopfes, Aufstehen der Privatklägerin 1 und dann des Berufungsklägers, Herunterziehen ihrer Unterhosen und Einführen seiner Finger durch den Berufungskläger, Heraufziehen ihrer Unterhosen durch die Privatklägerin 1 selbst, Packen und Schubsen der Privatklägerin 1 sowie erneutes Herunterziehen ihrer Unterhosen seitens des Berufungsklägers, Fallen der Privatklägerin 1 auf den Waldboden, an den Boden Drücken seitens des Berufungsklägers, Aufforderungen der Privatklägerin 1 aufzuhören, Weitermachen seitens des Berufungsklägers und spätere Resignation sowie Weinen der Privatklägerin 1 [Akten S. 321 f.; Akten Schlussfaszikel S. 336 f.]). Auch gab die Privatklägerin die wenigen während des Kerngeschehens gewechselten Worte konkret und teilweise in direkter Rede wieder («dann sagte ich nein. Ich will hier nicht. Ich sagte ihm, dass ich zurück zur Party will […] Ich sagte ihm mehrmals 'losses ' 'hör auf'» [Akten S. 322]; «Ich habe dann gefragt was er mache […] er sagte dann so ähnlich wie 'mach mal'» [Akten S. 324]; «Ich habe Stopp gesagt und ich habe auch gesagt, dass ich nicht will» [Akten S. 326]; «meinen 'Stopps' und 'hör auf'» [Akten S. 331]; «habe gesagt, ich will zu den Leuten zurückgehen» [Akten Schlussfaszikel S. 336]; «Ich habe dann meine Unterhose hochgezogen und habe zu dem Zeitpunkt gesagt, ich will nicht hier. Wir können von mir aus zu mir heimgehen, aber ich möchte nicht hier», «ich habe immer wieder gesagt, dass ich es jetzt hier nicht möchte und dass wir doch zu mir heimkönnen und dass ich zu den anderen Leuten will» [Akten Schlussfaszikel S. 337]). Ausserdem schildert die Privatklägerin 1 auch Komplikationen im Sinne von unvorhersehbaren Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem Kerngeschehen, vergeblichen Bemühungen und enttäuschten Erwartungen. In diesem Zusammenhang zu erwähnen sind die vergeblichen Versuche der Privatklägerin 1, sich die Unterhosen wieder hochzuziehen sowie vom Berufungskläger weg- und wieder zurück zur Party zu gehen, ihr gescheiterter Versuch, ihn mittels einer List (sie sollten doch bei ihr zuhause weitermachen) dazu zu bringen, aufzuhören, sowie ihre vergeblichen Bemühungen, mit ihm direkt nach dem Vorfall über das Ganze zu reden und am Folgetag eine Entschuldigung oder Anerkennung des Geschehenen von ihm zu erlangen (Akten S. 321 f., 324, 333; Akten Schlussfaszikel S. 336 ff.).

Die detaillierten Ausführungen der Privatklägerin 1 weisen auch etwas merkwürdige Einzelheiten auf, welche keiner stereotypen Umschreibung eines sexuellen Übergriffs entsprechen, aber zugleich nicht unrealistisch sind (der Berufungskläger habe seine Hose und Unterhose unvermittelt heruntergezogen und so etwas gesagt wie «mach mal»; er habe dann ihren Kopf in Richtung seines Geschlechtsteils gedrückt, wobei sie ihren Kopf habe ganz fest wieder nach oben werfen können; als sie aufgestanden sei, sei er ihr in den Weg gestanden, habe ihr die Unterhose runtergezogen und sei dann im Stehen mit seinem Geschlechtsteil so nahe an sie ran, dass sie es gespürt habe, um dann mit seinen Fingern in sie einzudringen [Akten S. 324]). Die Privatklägerin 1 erwähnte sodann nebensächliche Einzelheiten («Ich sagte ihm, dass ich zurück zur Party will» [Akten S. 322; vgl. auch Akten Schlussfaszikel S. 336]; [zum Geschehen auf der Sitzbank] «Ich weiss nur noch, dass gar kein Wort gefallen ist» [Akten S. 324]; «Dann hat er seine Hose und Unterhose runtergezogen also soweit das[s] es reichte» [Akten S. 324]). Die Privatklägerin 1 schilderte auch eigene Gefühle und Gedanken («Nach 10 Minuten habe ich dann gemerkt, dass es keinen Sinn macht. Ich habe dann nur noch geweint» [Akten S. 322]; «Später als ich mich vom Schock einigermassen erholt hatte, ging ich dann zurück zur Party und wollte es dort mit ihm ansprechen» [Akten S. 322]; «Ich habe meinen Kopf ganz fest gegen seine Hand wieder nach oben geworfen. Dann wurde mir klar was er versucht hatte» [Akten S. 324]; auf Frage, weshalb sie sich nicht körperlich gewehrt habe: «Ich hatte Angst, dass er gewalttätig wird. Ich habe schon von 1,2 Schlägereien gehört wo er involviert gewesen sein soll» [Akten S. 326]; «Ich wusste, wenn ich mich noch mehr wehre, macht es noch mehr weh. Ich wusste, dass wenn er kommt, hört es auf. Oder ich ihm sage, dass wir bei mir weitermachen» [Akten S. 333]; «ich wollte, dass es aufhört. Ich dachte es funktioniert vielleicht» [Akten Schlussfaszikel S. 337]; «Für mich war das nicht fertig, ich musste irgendwie etwas mit der Situation machen. Ich wollte ihn konfrontieren und bin ihm nach. Ich wollte es einfach nicht, ich konnte es nicht so stehen lassen, ich wollte nicht so heimgehen. Ich habe keine Ahnung was ich gesagt hätte, aber ich habe es nicht so stehen lassen können» [Akten Schlussfaszikel S. 337]) sowie innerpsychologische Vorgänge, die sie beim Täter vermutete («Er gab diesen Eindruck. Er hatte wie ein Ziel vor Augen. Er hat einem das Gefühl gegeben, dass er jetzt mache, was er will» [Akten S. 330]; «er hatte mich mit einer Hand auf meinem Brustkorb nach unten gedrückt […] Ziemlich die ganze Zeit als ich auf dem Boden gelegen bin und ich nehme an, damit ich nicht aufstehen kann. Oder vielleicht auch nur zum Stützen» [Akten S. 333]).

Sehr bedeutsam erscheint sodann, dass die Privatklägerin 1 die Vorfälle keineswegs dramatisiert, sondern vielmehr äusserst differenziert schildert (der Berufungskläger habe ihren Kopf bloss «in Richtung seines Geschlechtsteils» gezogen [Akten S. 324], womit die Privatklägerin 1 nur einen versuchten und keinen erfolgreichen erzwungenen Oralverkehr beschreibt; «Er hat mir seine Finger reingesteckt […] In meine Vagina. Das ging nicht lange, weil ich sofort meine Unterhose wieder raufgezogen habe» [Akten S. 325]; Kleidungsstücke habe er nicht beschädigt [Akten S. 325]; geschlagen habe er sie nicht, «ausser dem Schubsen» [Akten S. 326]; bedroht habe er sie nicht, aber er habe sie am Boden mit einer Hand auf dem Brustkorb festgehalten, vielleicht aber auch nur, um sich zu stützen [Akten S. 333]; er habe ihr «Kleid ein bisschen hochgezogen» [Akten Schlussfaszikel S. 336]; er habe sie «ein bisschen auf der Brust gehalten» [Akten Schlussfaszikel S. 337]; auf Frage, ob sie, nachdem der Berufungskläger versucht habe, ihren Kopf zu seinem Geschlechtsteil zu drücken, und sie von der Parkbank aufgestanden sei, zu ihm gesagt habe, er solle damit aufhören, räumte die Privatklägerin 1 ein: «Hm. Zu dem Zeitpunkt noch nicht wirklich» [Akten Schlussfaszikel S. 336]; ihre Traumatherapie habe sie diesen Sommer beendet, da der Bedarf nicht mehr so da sei und sie jetzt plus minus damit habe abschliessen können, auch wenn sie noch einiges begleite [Akten Schlussfaszikel S. 338]). Damit verzichtete die Privatklägerin 1 – selbst auf konkrete Nachfrage hin – verschiedentlich auf Mehrbelastungen des Berufungsklägers, obschon solche nur schwer überprüfbar gewesen und für eine falschaussagende Person durchaus naheliegend gewesen wären. Die Privatklägerin 1 entlastete den Berufungskläger teilweise sogar, indem sie angab, er habe «Sehr besoffen» (Akten S. 330) gewirkt. Demgegenüber suchte die Privatklägerin 1 bei sich eine Mitverantwortung für das Geschehene («Ich hätte versuchen können zu schreien, zu schlagen oder wegzuschubsen. Das habe ich aber nicht gemacht, weil ich Angst vor einer Konfrontation hatte» [Akten S. 333]; «Ich hätte schreien und schlagen müssen. Ich hätte mich mehr körperlich wehren können. Ich gebe mir auch selber ein wenig die Schuld. Ich hätte schreien sollen aber ich war so im Schock» [Akten S. 334]; so auch in ihren WhatsApp-Chatgesprächen mit dem Berufungskläger [Akten S. 281 f., 287] bzw. H____ [Akten S. 415 f.]; «ich bin aber glaube ich auch ein bisschen erstarrt» [Akten Schlussfaszikel S. 337]). Sodann gab die Privatklägerin 1 offen zu, dass sie den Berufungskläger «mega gemocht» habe, und fügte an: «wäre dieser Vorfall nicht gewesen, dann hätte sich auch etwas Romantisches entwickeln können. Also etwas Sexuelles wäre für mich nicht ausgeschlossen gewesen» (Akten S. 332). Sie hätten einmal zusammen in einem Bett geschlafen während einer Party, wobei aber noch andere in diesem Bett gewesen seien und sie sich dort weder geküsst noch angefasst hätten (Akten S. 323). Die Privatklägerin 1 räumte auch ein, dass sie das Küssen auf der Sitzbank gewollt, sich dagegen zuerst nicht gewehrt und ihn auch geküsst habe (Akten S. 324 f.), denn das sei «ok» für sie gewesen (Akten Schlussfaszikel S. 336). Sodann bestätigte sie, dass sie vor dem Vorfall zum Berufungskläger gesagt habe, er könne zu ihr kommen, da er ihr gesagt habe, dass es ihm schlecht gehe (Akten S. 331) sowie dass sie während des Vorfalls zum Berufungskläger gesagt habe, er solle in ihr ejakulieren bzw. sie könnten doch bei ihr zuhause «fertigmachen», wobei sie dies zu jenem Zeitpunkt nur gesagt habe, um der Penetration ein Ende zu bereiten (Akten S. 332 f.). Direkt bevor der Berufungskläger sie auf den Boden geschubst habe, habe sie ausserdem zu diesem gesagt, sie könnten von ihr aus zu ihr heimgehen, aber sie wolle es nicht dort, d.h. am Tatort (Akten Schlussfaszikel S. 337). Bevor es übergriffig geworden sei, sei es für sie eine Möglichkeit gewesen, mit ihm heimzugehen und dort Sex zu haben, sie habe ihn gerngehabt. Aber sobald es übergriffig geworden sei, habe sie einfach versucht, wegzukommen (Akten Schlussfaszikel S. 339). Schon diese Schilderungen lassen auf ein gänzlich unbefangenes und erlebnisbasiertes Aussageverhalten schliessen, ansonsten die Privatklägerin darauf bedacht gewesen wäre, entsprechende innere Tatsachen sowie Gesprächsinhalte tunlichst unerwähnt zu lassen oder abzustreiten, um die fehlende Einvernehmlichkeit der sexuellen Handlungen und die Deutlichkeit ihres Neins zu unterstreichen. Ausserdem räumte die Privatklägerin 1 es ein, wenn sie Erinnerungslücken, Unsicherheiten oder Wissenslücken hatte («Irgendwann war [er] fertig. Ich kann nicht sagen wie lange[,] aber ich schätze sicher 20 Minuten» [Akten S. 322]; auf Frage, ob sie den Vorfall nochmals detailliert schildern könne: «Ich weiss es nicht mehr 100% genau» [Akten S. 323]; «Die genaue Wortwahl weiss ich nicht mehr» [Akten S. 324]; auf Frage, ob es beim Geschlechtsverkehr nur die von ihr beschriebene Position gegeben habe: «Ich habe recht viel nach diesem Vorfall ausgeblendet. Es kommen aber immer wieder Stücke hervor. Aber auf dem Boden gab es nur die eine Position» [Akten S. 334]; «Ich erinnere mich daran, dass das erste Mal als er in mich eingedrungen war, als ich am Boden lag. Dort hatte ich einen stechenden Schmerz in meiner Vagina verspürt. Bei der Situation beim Bänkli hatte ich auch das Gefühl, dass er in mir war aber es können auch nur seine Finger gewesen sein» [Akten S. 335]; vor ihren Augen habe der Berufungskläger nichts konsumiert, aber ihr sei gesagt worden, dass er mega betrunken gewesen sei, von Betäubungsmitteln oder Medikamenten wisse sie nichts [Akten S. 330]). Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die Privatklägerin 1 es offenlegte, wenn es sich bei einer Angabe lediglich um eine Vermutung handelte, gerade auch, wenn es um den Berufungskläger belastende Aspekte ging (z.B. auf Frage, weshalb der Berufungskläger sie am Boden mit einer Hand auf ihrem Brustkorb nach unten gedrückt habe: «ich nehme an, damit ich nicht aufstehen kann. Oder vielleicht auch nur zum Stützen» [Akten S. 333]).

Schliesslich weisen auch die Aussagen der Privatklägerin 1 zum Geschehennachdem Vorfall im Park, aber mit einem gewissen Bezug zum Kerngeschehen, eine hohe Qualität auf – etwa ihre Schilderungen, wie sie aufs WC sei und dort das Blut gesehen habe, wie sie noch auf der Party versucht habe, zunächst mit einem Freund, dann mit dem Berufungskläger über den Vorfall zu reden, wie sie auf der Strasse bzw. dem Trottoir zusammengebrochen sei und lange geweint habe, wie sie bzw. Freunde ihre Verletzungen versorgt hätten, weshalb sie nicht zu einem Arzt oder der Polizei sei etc. (Akten S. 322, 327 f., 329; Akten Schlussfaszikel S. 336 f.).

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aussagen der Privatklägerin 1 eine Vielzahl an Realkennzeichen erfüllen und eine hohe Aussagequalität aufweisen. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich ihrer Aussagen zum Kerngeschehen sowie zu Geschehnissen mit engem Bezug zum Kerngeschehen.

Des Weiteren ist die Konstanz der Aussagen der Privatklägerin 1 bezüglich der Vorgeschichte, des mutmasslichen Tatablaufs und des Zeitraums unmittelbar nach der vorgeworfenen Tat zu überprüfen. Diese stellt einen wichtigen Aspekt der Glaubhaftigkeitsprüfung dar. Liegen von einer Person mindestens zwei Aussagen über denselben Sachverhalt zu verschiedenen Zeitpunkten vor, können diese Aussagen mittels einer Konstanzanalyse auf Auslassungen, Ergänzungen und Widersprüche überprüft und unter Berücksichtigung gedächtnispsychologischer Aspekte bewertet werden (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 63 f.). So ist bei erlebnisgestützten Aussagen eine gewisse Inkonstanz z.B. hinsichtlich Aspekten ausserhalb des Kerngeschehens oder betreffend den genauen Wortlaut von Gesprächen möglich. Gravierende Widersprüche in zentralen Aspekten des Kerngeschehens aber sprechen gegen die Erlebnis-basiertheit der Aussage. Kommt es über den Zeitverlauf zu einer Anreicherung, kann dies ein Hinweis auf eine bewusste Lüge oder auf suggestive Einflüsse sein. Liegen hingegen über längere Zeitintervalle keinerlei Abweichungen zwischen mehreren Aussageversionen vor, ist allenfalls eine gewisse Skepsis angebracht, da eine Ausdünnung unter diesen Umständen zu erwarten wäre (Lude­wig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 64).

Vorliegend hat die Privatklägerin 1 zum Vorgeschehen (insbesondere wie sie vom Berufungskläger an die Party «gelockt» wurde, an der er war), zum eigentlichen Kerngeschehen (insbesondere zum Umstand, dass der Berufungskläger sie unter dem Vorwand zu reden in den abgelegenen Park brachte), sowie zur Abfolge der Geschehnisse unmittelbar vor dem Eindringen des Berufungsklägers in ihre Vagina und zum anschliessenden Geschlechtsverkehr (unvermittelte, einvernehmliche Küsse auf der Sitzbank ohne zuvor zu reden, Versuch des Berufungsklägers, ihren Kopf zu seinem Geschlechtsteil zu ziehen, Hochdrücken ihres Kopfes, Aufstehen der Privatklägerin 1 und dann des Berufungsklägers, Herunterziehen ihrer Unterhosen und mit seinem Geschlechtsteil sehr nah an sie Herankommen seitens des Berufungsklägers, Heraufziehen ihrer Unterhosen durch die Privatklägerin 1 selbst, die wenigen gewechselten Worte, Packen und Schubsen der Privatklägerin 1 sowie erneutes Herunterziehen ihrer Unterhosen seitens des Berufungsklägers, Sturz der Privatklägerin 1 auf den Waldboden, an den Boden Drücken seitens des Berufungsklägers, Aufforderungen der Privatklägerin 1 aufzuhören, Weitermachen seitens des Berufungsklägers und spätere Resignation sowie Weinen der Privatklägerin 1) – sowie auch in Bezug auf das Geschehen unmittelbar nach dem Geschlechtsverkehr (zuerst sei der Berufungskläger zurück zur Party, dann sie, Gang aufs WC, vergeblicher Versuch, mit einem Kollegen und dem Berufungskläger zu reden, Wegfahren des Berufungsklägers, stundenlanges Weinen der Privatklägerin 1, Schilderung gegenüber anwesenden Freunden) wiederholt gleichbleibende und damit überaus konstante Aussagen gemacht, ohne dass diese auswendig gelernt erscheinen oder stereotyp wirken (Akten S. 321 ff.; Akten Schlussfaszikel S. 335 ff.). Auch eine Anreicherung der Ausführungen wurde von der Privatklägerin 1 nicht vorgenommen, insbesondere sind keinerlei Aggravationen zulasten des Berufungsklägers in ihren späteren Schilderungen erkennbar. Widersprüche oder Anreicherungen in den Aussagen der Privatklägerin 1 macht auch die Verteidigung keine geltend. Auch die – wenigen – während des Kerngeschehens gewechselten Worte gab die Privatklägerin 1 im Wesentlichen an ihren beiden Befragungen inhaltlich konstant wider, ohne hierbei den immer gleichen, präzisen Wortlaut wiederzugeben, was denn auch eher für auswendiggelernte Aussagen gesprochen hätte. Das «mach mal» des Berufungsklägers findet an der zweiten Befragung der Privatklägerin 1 zwar keine Erwähnung mehr, was aber nach oben Gesagtem mit dem natürlichen Vergessensprozess zu erklären ist und eine zu erwartende Ausdünnung darstellt. Aus aussagepsychologischer Sicht sprechen all die genannten Umstände im Rahmen einer Konstanzanalyse ebenfalls für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin 1.

Eine weitere Voraussetzung für die Analyse der Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen ist die sog. Kompetenzanalyse, in welcher die spezifischen Kompetenzen der betreffenden Person ermittelt werden. Die Analyse umfasst neben der Aussagetüchtigkeit auch die jeweiligen intellektuellen Fähigkeiten, das Erinnerungsvermögen, die Erzähl- und Erfindungskompetenz der aussagenden Person sowie deren Lebenserfahrung, Wissensstand und Erfahrungen bezüglich des spezifischen Sachverhalts (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 53, 56 f.). Hinsichtlich der Frage der Aussagetüchtigkeit bei der Privatklägerin 1 kann auf das bereits Gesagte verwiesen werden, wonach diese als gegeben zu erachten ist (siehe oben E. 3.2.11.1). Was die intellektuellen Fähigkeiten anbelangt, so gilt es zu konstatieren, dass die Privatklägerin 1 durchschnittlich intelligent wirkt und daher grundsätzlich in der Lage wäre, ein Lügengebäude aufrecht zu erhalten. Auch bedürfte es keiner speziellen (Lebens-)Erfahrung, um im (wenngleich jungen) volljährigen Alter eine derartige Schilderung zu erfinden.

Allerdings hat die Privatklägerin 1 im konkreten Fall im Intervall von 2 Jahren und 10 Monaten anlässlich zweier langer Befragungen mehrfach ausgesprochen detaillierte und auch in ihren Einzelheiten durchwegs konstante Aussagen gemacht, welche zahlreiche Realitätskriterien aufweisen. Angesichts dessen, insbesondere angesichts der Vielzahl der geschilderten, wechselseitigen Interaktionen im Rahmen des Kerngeschehens sowie der ausführlich geschilderten, dazu gehörenden Vor- und Nachgeschichte, erscheint die vorliegende Situation zu komplex, um ein entsprechendes Lügengebäude über eine solch lange Zeitspanne widerspruchsfrei aufrecht zu erhalten. Auch die Aussagegenese (siehe oben E. 3.2.11.2) spricht gegen eine Falschaussage, da die Privatklägerin 1 hierfür direkt nach dem Vorfall eine derart detaillierte Geschichte hätte erfinden und über eine lange Zeitperiode konstant schildern bzw. stimmig ergänzen müssen.

Im Ergebnis spricht somit auch die Kompetenzanalyse für die Erlebnisbasiertheit der Aussagen der Privatklägerin 1.

Die Kompetenzanalyse steht sodann in engem Zusammenhang mit dem Qualitäts-Strukturvergleich der Opferaussagen. Dabei wird die Qualität der Aussagen zum Kerngeschehen mit der qualitativen Ausprägung von Schilderungen zu nicht tatbezogenen Inhalten verglichen. Bei einer falschaussagenden Person wird erwartet, dass die Aussagen zum Kerngeschehen aufgrund der mit der Produktion der Falschaussage verbundenen erhöhten kognitiven Anforderungen eine tiefere Qualität aufweisen als deren Schilderungen zu tatsächlich erlebten, fallneutralen Ereignissen oder Nebensächlichkeiten der Aussage (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 66).

Vorliegend zeigen sich auch was den Qualitäts-Strukturvergleich anbelangt, keine Auffälligkeiten im Aussageverhalten der Privatklägerin 1, welche die Erlebnisbasiertheit ihrer Aussagen in Frage stellen würden. Vielmehr weisen ihre Aussagen zu nicht tatbezogenen Inhalten, wie insbesondere zu ihrem Verhältnis zum Berufungskläger sowie zu den Geschehnissen am Abend des 5. Juni 2021 vor dem fraglichen Vorfall (Akten S. 321-323 und Akten Schlussfaszikel S. 335), keine höhere Qualität auf, als jene zum Kerngeschehen im Park – im Gegenteil sind ihre Aussagen zum Kerngeschehen sogar besonders ausführlich, detailliert und lebendig sowie erfüllen auch sonst zahlreiche Realkennzeichen (Akten S. 321 ff.; Akten Schlussfaszikel S. 336 ff., siehe auch oben E. 3.2.11.3).

Insgesamt ist somit zur inhaltlichen Qualität der Aussagen der Privatklägerin 1 festzuhalten, dass – neben der Vornahme der übrigen aussagepsychologischen Analysen – eine sehr grosse Anzahl von Realkennzeichen vorhanden ist. Dabei sind die aufgezeigten Merkmale quantitativ und qualitativ so ausgeprägt, dass die Annahme, dass die Aussagen der Privatklägerin 1 nicht realitätsbegründet sind (Nullhypothese), nicht mehr aufrechterhalten werden kann. Es ist deshalb davon auszugehen, dass ihre Aussagen ihrem wirklichen Erleben entsprechen.

Ganz anders einzustufen sind die Aussagen desBerufungsklägers.

Dass der Berufungskläger ein starkes Motiv dafür hat, um die schwerwiegenden Vorwürfe der Privatklägerin 1 betreffend die sexuellen Übergriffe (auch mit unzutreffenden Schutzbehauptungen) abzustreiten, ist offensichtlich. Überdies ist offenkundig, dass der Berufungskläger bestrebt ist, es so aussehen zu lassen, als sei die Privatklägerin überaus erpicht auf bzw. später sehr glücklich über den Geschlechtsverkehr mit ihm gewesen («B____ ist dort dann zu F____ und hat ihr gesagt, dass sie mit mir Geschlechtsverkehr hatte und das ich heute bei ihr schlafe. Und dies mit einem Lächeln» [Akten S. 306]; «Sie hat sich ja auch den ganzen Abend an mich rangemacht. […] Sie ist zu mir gekommen. Sie ist auch neben mich gesessen auf dem Bänkli und machte dort ihre Hand auf mein Bein» [Akten S. 382]; «Sie hat sich an mich rangemacht und dann laufen wir zusammen in ein Pärkli. Sie hat das gewusst» [Akten S. 383]; «Als wir zusammen wieder zurückgingen war sie glücklich und hat gelächelt» [Akten S. 387]; «Sie war nach dem Geschlechtsverkehr richtig glücklich und als ich wegwollte, hat es ein Drama gegeben. Ich habe mitbekommen, dass B____ an diesem Tisch noch erzählte[sic]hatte 'Oh mein Gott, ich hatte mit A____ Geschlechtsverkehr'» [Akten S. 395]). Teilweise nahm er seine diesbezüglichen – offenbar falschen – Behauptungen sogar explizit wieder zurück: So behauptete er anlässlich seiner Einvernahme vom 4. April 2022, eine Woche vor dem Vorfall seien er und die Privatklägerin 1 sich in einem Hotelzimmer in einem Bett nähergekommen und hätten dort zusammen gekuschelt (Akten S. 389), dies im offensichtlichen Bestreben eine erhöhte Intimität zwischen ihm und der Privatklägerin 1 zum Zeitpunkt des inkriminierten Vorfalls zu konstruieren, nur um später an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung einzuräumen, dass es im besagten Hotelzimmerbett zu gar keinen Berührungen mit der Privatklägerin 1 gekommen war (Verhandlungsprotokoll

1. Instanz, S. 3), was er im Übrigen auch schon einmal an einer früheren Einvernahme zugegeben hatte (Akten S. 380; vgl. in diesem Zusammenhang auch das wechselhafte Aussageverhalten des Berufungsklägers zur Frage, ob er sich mit der Privatklägerin 1 allein oder noch mit anderen Kollegen im Bett befunden habe [Akten S. 404]). Schon mit Blick auf seine augenfällige Motivlage und sein inkonstantes, offenkundig taktisches Aussageverhalten kann den Aussagen des Berufungsklägers keine allzu grosse Glaubhaftigkeit bescheinigt werden.

Zudem ist die inhaltliche Qualität der Aussagen des Berufungsklägers äusserst dürftig. Seine Ausführungen zum Kerngeschehen sind einsilbig und enthalten kaum Schilderungen in freier Rede und wenn doch, dann beschränken sich diese auf einige wenige Sätze, die zudem streng chronologisch und nicht etwa sprunghaft erzählt werden (z.B. Akten S. 379 f.). Insbesondere in den zentralen, umstrittenen Punkten bleiben die Aussagen des Berufungsklägers sehr oberflächlich, soweit er überhaupt eine Schilderung abgibt und nicht bloss die Vorwürfe abstreitet («Nein, das stimmt so nicht. […] Irgendwann sind B____ und ich nach hinten gegangen. Dort hatten wir dann Geschlechtsverkehr. Danach wollte sie auch, dass ich bei ihr übernachte» [Akten S. 379]; «Wir haben rumgemacht und dann zusammen zu Boden gegangen. Dort habe ich sie gefingert und dann hatten wir Geschlechtsverkehr. Danach sind wir zusammen aufgestanden und zurück» [Akten S. 383]; «Wir haben herumgemacht, nicht sicher, aber ich nehme an, gefingert oder so und dann Geschlechtsverkehr» [Verhandlungsprotokoll 1. Instanz, S. 4]). Auch auf konkrete Bitte, er möge das Ganze detaillierter schildern, konnte der Berufungskläger nicht mehr Details liefern (Akten S. 385). Auf Frage, was er mit «Herummachen» meine, gab er an, sie hätten sich geküsst und berührt, er wisse aber nicht mehr, wo sie sich berührt hätten (Verhandlungsprotokoll

1. Instanz, S. 4). Auch sonst weisen seine Schilderungen kaum Realkennzeichen auf.

Relevant ist demgegenüber, dass die Aussagen des Berufungsklägers in zentralen Aspekten nicht kohärent sind, da die logische Konsistenz als notwendige Bedingung für eine glaubhafte Aussage betrachtet wird (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 51).

In diesem Zusammenhang ist zunächst zu erwähnen, dass der Berufungskläger eine – besonders gewichtige – Abweichung seiner Behauptungen von den Schilderungen der Privatklägerin 1, nämlich, dass er sie nicht auf den Boden gestossen habe, sondern dass sie gemeinsam für den Geschlechtsverkehr auf den Boden gegangen seien, nicht plausibel und nachvollziehbar schildern kann. Vielmehr bringt er hierbei wiederholt pauschal und vage vor, sie seien «zusammen auf den Boden» und hätten dann dort Geschlechtsverkehr gehabt (Akten S. 380 ff.). Er wisse nicht, wie er das erklären solle (Akten S. 387; ähnlich: Verhandlungsprotokoll 1. Instanz, S. 6; Akten S. 342 f.). Dies ist insbesondere deshalb beachtlich, weil die Privatklägerin 1 vom Waldboden, der gemäss Fotodokumentation immer wieder mit faustgrossen Steinen durchsetzt ist (siehe oben E. 3.2.10.1), Schmerzen und Verletzungen am Rücken davontrug, wobei die Spuren der Verletzungen auch von Zeugen bestätigt wurden (siehe oben E. 3.2.10.5 und 3.2.10.7 sowie unten E. 3.2.13.3 und 3.2.13.5). Auch der Berufungskläger räumte (teilweise) ein, es sei wegen des Bodens für ihn unangenehm gewesen (Akten Schlussfaszikel S. 343), obwohl er im Gegensatz zur Privatklägerin 1 unbestrittenermassen nicht rücklings auf dem Boden, sondern auf ihr lag. Auf den Hinweis, es gäbe Aussagen, welche die Verletzungen bei der Privatklägerin 1 bestätigen würden, erwiderte der Berufungskläger bezeichnenderweise: «Ok. Ja, wir waren auch auf dem Boden» (Verhandlungsprotokoll 1. Instanz, S. 5). Angesichts des Umstands, dass sich gemäss den konstanten Aussagen der Privatklägerin 1 (siehe oben E. 3.2.8), eine Sitzbank am Tatort befand, auf der sie auch «herumgemacht hätten», wobei ersteres mittels der Fotodokumentation objektiviert bzw. bestätigt ist (siehe oben E. 3.2.10.1), ist mit der Jugendanwaltschaft zu bemerken, dass ein einvernehmlicher Geschlechtsverkehr am Tatort auf der Sitzbank viel naheliegender – da schmerzfrei im Sitzen o.ä. möglich – gewesen wäre. Die Geschichte des Berufungsklägers, sie hätten sich einvernehmlich für Geschlechtsverkehr draussen auf dem steinigen Boden entschieden, erscheint vor diesem Hintergrund lebensfremd, während die Version der Privatklägerin 1, welche diesen Umstand in den Überwältigungsvorgang des Berufungsklägers einbettet, uneingeschränkt plausibel ist.

Ebenso wenig zum einvernehmlichen Geschlechtsverkehr passt im konkreten Fall der Umstand, dass der Berufungskläger unbestrittenermassen kein Kondom verwendete (Akten S. 388), wobei er den Angaben der Privatklägerin 1 zufolge auch in ihr ejakulierte (Akten S. 327; der Berufungskläger konnte sich erst nicht erinnern, wohin er ejakuliert habe, nur um auf Vorhalt des Schwangerschaftsrisikos zu behaupten, er habe «herausgezogen», Akten S. 388). Denn der Berufungskläger gab zugleich an, sie hätten davor weder über Verhütung, noch über Geschlechtskrankheiten geredet (Verhandlungsprotokoll 1. Instanz, S. 4 und 6; Akten Schlussfaszikel S. 343). Angesichts des Umstands, dass es vor diesem Abend – wie später auch vom Berufungskläger eingeräumt – noch nie zu einer sexuellen Annäherung bzw. Berührungen, Küssen etc. zwischen den beiden gekommen war und der Geschlechtsverkehr auch nicht im Rahmen einer Beziehung stattfand, erscheint es auch lebensfremd, dass sich die Privatklägerin 1 – wie der Berufungskläger behauptet – ausserhalb einer Beziehung ohne jegliche Diskussion bzw. Nachfrage freiwillig auf ungeschützten Geschlechtsverkehr mit einer ihr kaum bekannten Person einliess, dies schon allein aufgrund des Risikos (auch schwerer) Geschlechtskrankheiten.

Sodann fällt verschiedentlich auf, dass der Berufungskläger weitgehende Erinnerungslücken vorbrachte («Ich weiss jetzt nicht mehr ob wir gestanden oder gesessen haben. Wir haben dann dort rumgemacht», [zum «Fingern»] «Wie genau weiss ich nicht mehr aber es ist passiert» [Akten S. 385]; er wisse nicht mehr, wer wann wen ausgezogen und wohin er ejakuliert habe [Akten S. 385]; auf Frage, ob er die Privatklägerin 1 habe überzeugen müssen, mitzumachen: «Da erinnere ich mich nicht mehr dran» [Verhandlungsprotokoll

1. Instanz, S. 5]). Dies kann an sich auch ein Realkennzeichen darstellen, mutet hier aber eher als das Gegenteil an, da der Berufungskläger selbst in Bezug auf ganz grundlegende Eckpunkte des Kerngeschehens Erinnerungslücken geltend machte, sich dann aber bis zuletzt ganz sicher sein wollte, nichts gegen den Willen der Privatklägerin 1 getan und nie ein «Stopp oder ähnliches» von ihr gehört zu haben («nie gehört […] Das hätte ich schon mitbekommen, egal wie viel ich getrunken habe», Verhandlungsprotokoll 1. Instanz, S. 5). Auf die Frage, weshalb er trotz seiner massiven Erinnerungslücken sicher wisse, dass er keine sexuellen Handlungen gegen den Willen der Privatklägerin 1 ausgeführt habe, brachte der Berufungskläger verschiedentlich zum Ausdruck, dass er sich letztlich so sicher sei, weil solch ein Verhalten verpönt sei («ja, weil das etwas ist, was man einfach nicht macht. Denn hätte ich das gemacht, dann wäre es ja eine Vergewaltigung. Das habe ich nicht gemacht» [Akten Schlussfaszikel S. 341]; «Keine Ahnung, ich kann nur sagen, dass ich sie nicht gepackt und nicht auf den Boden geworfen habe. An das erinnere ich mich. Also ich weiss, dass ich so etwas nicht machenwürde» [Akten Schlussfaszikel S. 342]). Damit scheint er indessen keine Erlebnisse aus seiner Erinnerung abzurufen, sondern vielmehr auszudrücken, als was für ein Mensch er wahrgenommen werden möchte.

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Aussagen des Berufungsklägers zum Kerngeschehen, soweit sie den Schilderungen der Privatklägerin 1 widersprechen, kaum Realkennzeichen und vielmehr diverse Phantasiesignale enthalten.

Angesichts der sehr knappen und vagen Aussagen des Berufungsklägers, insbesondere auch zum Kerngeschehen, erstaunt sodann, dass sich selbst darin einige Widersprüche und Inkonsistenzen finden.

Im Rahmen der Kompetenzanalyse ist festzustellen, dass eine derart einsilbige, undetaillierte, inkohärente und widersprüchliche Abstreitung der Vorwürfe wie sie sich in den Aussagen des Berufungsklägers zeigt, keiner besonderen Aussagekompetenzen bedarf.

Sodann ist bei der Strukturanalyse festzustellen, dass die Aussagen des Berufungsklägers allgemein – d.h. sowohl betreffend das Kerngeschehen als auch betreffend Aspekte ausserhalb des Kerngeschehens – äusserst einsilbig sind. Nichtsdestotrotz fällt auf, dass die wenigen – minim – detaillierteren Schilderungen des Berufungsklägers stets Aspekte ausserhalb des Kerngeschehens betreffen, beispielsweise die Geschehnisse am Abend des 5. Juni 2021 vor bzw. nach dem inkriminierten Vorfall (z.B. Akten S. 379 f.), die Gründe, weshalb er nicht bei der Privatklägerin 1 habe schlafen wollen (Akten S. 402) oder auch den rund eine Woche zuvor stattgefundenen «Vorfall» im Hotelzimmer (Akten S. 379 f.), was in der Tendenz ebenfalls gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zum einvernehmlichen Geschlechtsverkehr spricht.

Was die Aussagen der Zeugin E____ angeht, so ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte von der Aussagetüchtigkeit der Zeugin auszugehen.

Zur Aussagenentstehung und Motivlage bei der Zeugin ist zu sagen, dass sie am 3. Februar 2022, mithin knapp acht Monate nach dem Vorfall hierzu befragt wurde. Hierbei gab sie selbst an, vor dem Vorfall sei ihr Kontakt zur Privatklägerin 1 sehr gut gewesen, mit der Zeit sei er aber immer weniger geworden und es sei dann «auseinander». Zum Berufungskläger stehe sie hingegen «in gutem Kontakt» (Akten S. 342 f.). Angesichts dessen erscheint es bemerkenswert, dass die Zeugin diverse, den Berufungskläger belastende Aussagen machte. So schilderte die Zeugin insbesondere, sie habe blaue Flecken bei der Privatklägerin 1, sie glaube am Rücken und den Beinen, gesehen. Die Privatklägerin 1 habe auf sie sehr verstörend und geschockt gewirkt (Akten S. 341, 345). Ausserdem ergibt sich aus den Aussagen der Zeugin, dass die Privatklägerin 1 ihr bereits am Morgen nach dem Vorfall im Rahmen eines Video-Calls die Geschichte ihren späteren Depositionen bei den Strafverfolgungsbehörden entsprechend schilderte, insbesondere einschliesslich der fehlenden Einvernehmlichkeit des Geschlechtsverkehrs, des Schubsens auf den Boden und des Festhaltens seitens des Berufungsklägers sowie der Schmerzen bei der Privatklägerin 1 (Akten S. 341 f., 344, 346 f.). Eine Falschaussage zulasten des Berufungsklägers und zugunsten der – nunmehr entfremdeten – Privatklägerin 1 erscheint vor dem Hintergrund des jeweiligen Verhältnisses der Zeugin zu den beiden zum Zeitpunkt ihrer Aussage unwahrscheinlich.

Die Aussagen der Zeugin sind zudem konsistent, detailliert und lebendig sowie in freier Rede unstrukturiert und sprunghaft (Akten S. 341 ff.). Die Zeugin stellte sodann jeweils klar, was sie aus eigener Wahrnehmung berichtete (z.B. die blauen Flecken), was bloss andere ihr erzählt hätten (z.B. dass der Berufungskläger F____ geschrieben haben solle, sie sollten auch zum [...] kommen [Akten S. 342 f.] oder was ihr die Privatklägerin 1 erzählt habe [z.B. Akten S. 346]) sowie wenn sie sich bei etwas unsicher war (Akten S. 345) oder etwas nicht genau wusste, sondern nur glaubte (z.B. Akten S. 341, 344). Die Zeugin schilderte den Video-Call der Privatklägerin 1 am Morgen nach dem Vorfall unter Bezugnahme auf ihre wechselseitigen Gesprächsinhalte und ordnete diesen zeitlich ein (Akten S. 341 f., 344). Wie bereits erwähnt, belastete sie hierbei teilweise ihren Kollegen, den Berufungskläger, und gab an, die Aussagen der Privatklägerin 1 seien bei ihr «glaubwürdig» rübergekommen (Akten S. 346). Sie wurde allerdings in ihren Aussagen auch nicht etwa zulasten des Berufungsklägers dramatisierend, sondern blieb sehr differenziert und unparteiisch, z.B. bei ihrer Umschreibung der Hämatome («Sie hatte blaue Hämatome am Rücken. Also nur 1-2 und auch den Knie und an den Beinen. Also sie hatte nur blaue Flecken und keine offene Wunden» [Akten S. 345]). Sodann schilderte sie z.B. auch gewisse Widersprüche zwischen den Aussagen der Privatklägerin 1 und von F____ sowie dass sie (E____) glaube, der Berufungskläger und die Privatklägerin 1 seien für Geschlechtsverkehr in den Wald und die Privatklägerin 1 habe dies gewusst: «Sonst geht man doch nicht weg von dort» (Akten S. 346). Die Zeugin gab auch an, nicht zu verstehen, weshalb die Privatklägerin 1 sich nicht gegen den Berufungskläger gewehrt habe, zumal sie (E____) denke, dass ihr dies möglich gewesen wäre (Akten S. 346), was nicht nur ein Hinweis auf ihre Differenziertheit darstellt, sondern zudem das Realkriterium der unverstandenen Handlungselemente erfüllt. Die bereits erwähnte Schilderung ihrer eigenen Gedanken zum Ganzen und ihres Eindrucks der Privatklägerin 1 bzw. von deren (vermuteten) psychischen Vorgängen tragen ebenfalls zur hohen Qualität der Aussagen von E____ bei. Insgesamt zeichnen sich ihre Aussagen durch zahlreiche Realkriterien aus.

Im Rahmen der Kompetenzanalyse sowie im Strukturvergleich ergeben sich keine Auffälligkeiten. Eine eigentliche Konstanzanalyse ist aufgrund der einmaligen Aussagen nicht möglich, indessen hat die Zeugin innerhalb ihrer Einvernahme zahlreiche Aspekte ihrer Aussagen, gerade auch mit Blick auf ihr Gespräch mit der Privatklägerin 1, verschiedentlich wiederholt und hierbei konstant und widerspruchsfrei wiedergegeben (Akten S. 341 f., 344, 345, 346).

Vor diesem Hintergrund sind die Aussagen von E____ insgesamt als glaubhaft zu bezeichnen, womit gewisse Aussagen der Privatklägerin 1 mit Bezug zum Kerngeschehen weiter gestützt werden.

Zur Aussagetüchtigkeit von F____ ist zu bemerken, dass sie eigenen Angaben zufolge am besagten Abend «recht angetrunken[,] aber nicht besoffen» war (Akten S. 358), womit ihre Wahrnehmungsschärfe zum Tatzeitpunkt und ihre anschliessende Erinnerungsfähigkeit wohl als etwas beeinträchtigt anzusehen, ihre Aussagetüchtigkeit aber nicht per se zu verneinen ist.

Vorweg ist in Bezug auf die Aussagegenese und die Motivationsanalyse von F____ zu erwähnen, dass die Zeugin nicht als neutral erachtet werden kann. Einerseits gaben mehrere Personen, einschliesslich F____ selbst an, dass sie zum Zeitpunkt ihrer Aussage mit der Privatklägerin 1 verstritten und von dieser sogar wegen einer Geldschuld betrieben worden war, weshalb die beiden keinen Kontakt mehr hätten (Akten S. 322, 328, 342, 345, 350 f., 360 f.). Auch die Zeugin E____ unterstrich, dass die Privatklägerin 1 ihr zum Vorfall etwas ganz Anderes erzählt habe als F____, wobei die beiden schon damals ein komisches Verhältnis gehabt hätten (Akten S. 345). Andererseits gab F____ an, mit dem Berufungskläger nach wie vor gut befreundet zu sein (Akten S. 350 f.). Die Zeugin manifestiert denn auch deutliche Tendenzen, den Berufungskläger in Bezug auf das Kerngeschehen in Schutz zu nehmen (Näheres hierzu sogleich). In diesem Zusammenhang zu beachten ist auch, dass sowohl die Privatklägerin 1 als auch G____ übereinstimmend aussagten, F____ habe, nachdem die Privatklägerin 1 weinend vom Vorfall erzählt habe, relativierend erwidert, so sei er nun einmal, wenn er betrunken sei (Akten S. 329 und 367). Sodann ist erstellt, dass F____ in Bezug auf Aspekte, die eine gewisse Intimität zwischen der Privatklägerin 1 und dem Berufungskläger vor dem fraglichen Vorfall vortäuschen sollten, log: So erzählte sie, der Berufungskläger und die Privatklägerin 1 hätten eine Woche vor dem Vorfall im Hotelzimmer «Arm in Arm zusammen geschlafen», er habe «sie am Arm gestreichelt» und sie habe «gesagt, dass sie es auch mega schön gefunden hatte» (Akten S. 352). Diese Geschichte wollte zunächst auch der Berufungskläger den Strafverfolgungsbehörden weismachen, wobei er im Verlauf des Verfahrens allerdings zugab, es sei dort zu keinen Berührungen mit der Privatklägerin 1 gekommen (siehe oben E. 3.2.12.2). Auch befragt zum Umstand, ob der Berufungskläger der Zeugin selbst an besagtem Abend an die Brüste sowie an den Hintern gegriffen habe, machte sie widersprüchliche, ausweichende Aussagen, welche bemüht wirkten, den Berufungskläger nicht zu belasten (Akten S. 358 f.). Vor diesem Hintergrund ist klar, dass bei der Würdigung der Aussagen von F____ grösste Zurückhaltung geboten ist, insbesondere dort, wo sie den Berufungskläger entlastet und den Aussagen anderer Zeugen widerspricht.

Die Aussagen von F____ unterscheiden sich mit Blick auf das Kerngeschehen bzw. die Geschehnisse mit engem Bezug zum Kerngeschehen insbesondere in folgenden Aspekten von den Aussagen der Privatklägerin 1 sowie der anderen Zeugen: Zunächst gab F____ an, die Privatklägerin 1 habe, nachdem sie (Anm.: aus dem Park) zurückgekommen sei, zu ihr gesagt, dass sie mit dem Berufungskläger «geschlafen habe und es mega toll war», Die Augen der Privatklägerin hätten «richtig gestrahlt», sie sei «recht fröhlich [gewesen], weil sie es toll gefunden» habe. Kurz darauf habe die Privatklägerin 1 sie noch gefragt, ob es «wegen dem Freundeskreis» schlimm sei, dass sie mit dem Berufungskläger Sex gehabt habe. Sodann führte die Zeugin aus, als ein paar Leute sich später ein Uber hätten bestellen wollen, habe die Privatklägerin 1 gewollt, dass der Berufungskläger sowie H____ noch zu ihr kämen (zum Ganzen Akten S. 350, 353 f.). Es fällt auf, dass auch der Berufungskläger diese beiden Aspekte wiederholt und geradezu gebetsmühlenartig vorgebracht hat, wenn er mit den Vorwürfen im Anklagefall 2 konfrontiert wurde (siehe oben E. 3.2.9). Bereits aufgrund der Aussagengenese und Motivationslage von F____ und der auffallenden Übereinstimmung ihrer Aussagen mit jenen des Berufungsklägers erscheint deren Wahrheitsgehalt zweifelhaft. Hinzu kommt, dass es nicht plausibel erscheint, dass die Privatklägerin 1 den Geschlechtsverkehr auf dem steinigen Waldboden, der nachweislich zu diversen Verletzungen bei ihr führte und sie mithin geschmerzt haben musste (wie sie auch ausführt), derart genoss, dass sie ihn in der Folge ungefragt und überschwänglich als «mega toll» umschrieben hätte – ohne jegliche kritischen Relativierungen. Auch der Umstand, dass die Privatklägerin 1 nach dem Ganzen noch gewollt hätte, dass der Berufungskläger zu ihr komme, nachdem sie ihm dies – wie von der Privatklägerin 1 und dem Berufungskläger geschildert – bereits vor und während dem Geschlechtsverkehr angeboten hatte, erscheint übertrieben und sehr darum bemüht, es so aussehen zu lassen, als hätte die Privatklägerin 1 den Berufungskläger und den Geschlechtsverkehr mit ihm geradezu unwiderstehlich gefunden und sich ihm verzweifelt an den Hals geworfen. Wie bereits erwähnt, ist logische Konsistenz eine notwendige Bedingung für eine glaubhafte Aussage. In Kombination mit der Aussagegenese und der Motivationsanalyse kann den Aussagen der Zeugin F____, insbesondere was diese unplausiblen und von den Aussagen der Privatklägerin 1 sowie der übrigen Zeugen abweichenden Aspekte angeht, daher kein Glauben geschenkt werden.

Zur Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugin G____ ist Folgendes zu sagen:

Zunächst war sie eigenen Angaben zufolge am besagten Abend «auch nicht mehr nüchtern» (Akten S. 370), womit auch ihre Wahrnehmungsschärfe zum Tatzeitpunkt und ihre anschliessende Erinnerungsfähigkeit wohl als etwas beeinträchtigt anzusehen, ihre Aussagetüchtigkeit aber nicht per se zu verneinen ist.

Im Rahmen der Kompetenzanalyse sowie im Strukturvergleich ergeben sich auch bei ihr keine Auffälligkeiten. Eine eigentliche Konstanzanalyse ist aufgrund der einmaligen Aussagen wiederum nicht möglich, allerdings hat G____ innerhalb ihrer fast 2.5-stündigen Einvernahme zahlreiche Aspekte der Geschehnisse verschiedentlich wiederholt und hierbei konstant und widerspruchsfrei wiedergegeben (Akten S. 365 ff.).

Insgesamt kann mit dem Jugendgericht (angefochtenes Urteil, Akten Schlussfaszikel S. 159 ff.) festgestellt werden, dass die Privatklägerin 1 in Bezug auf das Kerngeschehen anschauliche Aussagen gemacht hat, welche eine Vielzahl von Realkriterien erfüllen. Ihre Aussagen sind im Gegensatz zu denjenigen des Berufungsklägers weitaus überzeugender und in hohem Mass glaubhaft, zumal sie im Einklang mit den übrigen, teilweise auch objektiven Beweismitteln stehen, während die Aussagen des Berufungsklägers den übrigen Beweismitteln teilweise widersprechen. Es ist daher grundsätzlich auf die Angaben der Privatklägerin 1 abzustellen.

Im Ergebnis ist der Sachverhalt, wie ihn das Jugendgericht gestützt auf die Anklageschrift angenommen hat, als erstellt anzusehen.

Sodann bezeichnete die Privatklägerin 2 ihre Unsicherheit betreffend den Umstand, wie sie genau auf den Boden gekommen sei, zwar selbst als «Filmriss» (Akten S. 461). Indessen scheint hier nicht ein eigentlicher Filmriss im Sinne eines plötzlich auftretenden Verlusts des Erinnerungsvermögens bei der Privatklägerin 2 vorzuliegen. Vielmehr geht es um ein klar umgrenztes, wenige Sekunden betreffendes Detail, das die Privatklägerin 2 offenbar nicht bewusst wahrgenommen hat, weil sie mit ihrer Aufmerksamkeit kurzzeitig woanders bzw. in Gedanken versunken war. Insofern lässt sich dieser «Filmriss» ohne Weiteres mit dem aus einer einseitigen Aufmerksamkeitsverteilung auf die Kernaspekte resultierenden, sog. «Tunnelgedächtnis» erklären (siehe hierzuRevital Ludewig/Daphna Tavor/Sonja Baumer, Wie können aussagpsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, in: AJP 11/2011 S. 1415 ff., S. 1418 f.). Während eines Vorfalls, der mit starken Emotionen einhergeht und bei dem eine Vielzahl unerwarteter Ereignisse in rascher Abfolge auf ein Opfer einwirken, ist eine solche Fokussierung auf einzelne Details bzw. die fehlende Aufmerksamkeit betreffend paralleler Aspekte sehr gut möglich. Ausgehend von der Schilderung der Situation durch die Privatklägerin 2 wäre etwa gut denkbar, dass die sehr junge Privatklägerin 2 von den nicht ablassenden Annäherungsversuchen des Berufungsklägers überfordert und überwältigt sowie gedanklich damit beschäftigt war, was sie beispielsweise noch sagen könnte, um ihr Nein zu verdeutlichen, und sich im nächsten Augenblick auf dem Boden wiederfand, ohne zu realisieren, wie es genau dazu gekommen war.

Demgegenüber weisen die Schilderungen der Privatklägerin 2 keine auffälligen Wahrnehmungslücken auf, welche darauf hinweisen würden, dass sie nicht in der Lage gewesen wäre, zum Tatzeitpunkt einen konkreten Sachverhalt zuverlässig wahrzunehmen sowie diesen anschliessend in Erinnerung zu behalten und nachvollziehbar wiederzugeben. Auch sonst liegen keine Anhaltspunkte vor, welche gegen die grundsätzliche Aussagetüchtigkeit der Privatklägerin 2 sprächen. Solche Auffälligkeiten werden vom Berufungskläger auch nicht dargetan.

Nach dem Gesagten ist von der Aussagetüchtigkeit der Privatklägerin 2 auszugehen.

Vorliegend sind keine Anhaltspunkte für suggestive Effektive wie Falschinformationseffekte und Pseudoerinnerungen erkennbar, welche auf die Privatklägerin 2 bzw. ihre Aussagen Einfluss gehabt haben könnten. Auch der Berufungskläger macht nichts dergleichen geltend. Vielmehr hat die Privatklägerin 2 um 10:46 Uhr, d.h. unmittelbar nach dem Vorfall, nachweislich ihrer Kollegin I____ geschrieben, ob diese zum Reden auf den Balkon komme (siehe oben E. 3.3.9.2). Gemäss den übereinstimmenden Angaben der beiden erzählte die Privatklägerin 2 ihrer Kollegin dann auf dem Balkon (noch am Morgen der mutmasslichen Tat), dass der Berufungskläger sie gegen ihren Willen angefasst habe und sie von ihm weggegangen sei, sowie dass sie dann beide ins Badezimmer gegangen und dort Geschlechtsverkehr gehabt hätten, den sie eigentlich nicht gewollt habe (siehe oben E. 3.3.9.5 f. und unten E. 3.3.12). Gleichentags machte die Privatklägerin 2 diese Vorwürfe dem Berufungskläger direkt im Rahmen eines persönlichen Gesprächs, was vom Berufungskläger nicht bestritten wird und aufgrund der Aufzeichnung des Gesprächs auch belegt ist (siehe oben E. 3.3.9.2). Da der Berufungskläger angab, es mitbekommen zu haben, dass die Privatklägerin 2 das Gespräch aufzeichnete (Akten S. 484), und da der Berufungskläger sich währenddessen auch nicht gegen eine Aufzeichnung aussprach, sondern im Nachhinein explizit angab, es sei ihm «eigentlich auch egal», dass die Privatklägerin 2 das Gespräch aufgezeichnet habe (Verhandlungsprotokoll 1. Instanz S. 9), ist diese Aufnahme als verwertbar zu erachten. Sodann gab die Mutter der Privatklägerin 2 bei der Anzeigeerstattung am 21. Juni 2021 gegenüber der Polizei an, dass ihre Tochter ihr geschildert habe, der Berufungskläger habe sie vergewaltigt, die beiden seien im Badezimmer auf der Badewanne und schlussendlich am Boden gewesen. Gleichentags, am 20. Juni 2021, seien sie in die Frauenklinik (siehe oben E. 3.3.9.1). Bereits am 29. Juni 2021, d.h. bloss zehn Tage nach dem Vorfall, wurde die Privatklägerin 2 sodann mittels Video-Einvernahme ausführlich zu den Geschehnissen befragt (siehe oben E. 3.3.7.1). Diese frühen, teils von Dritten bestätigten Äusserungen der Privatklägerin 2 zur Sache stimmen im Wesentlichen überein und decken sich auch mit ihren späteren Depositionen vor Jugendgericht (siehe oben E. 3.3.7.2 und unten E. 3.3.10.4).

Sodann ergibt sich aus dem Polizeirapport, dass es primär ein Anliegen der Mutter der Privatklägerin 2 war, den Vorfall anzuzeigen, nachdem sie ihre Tochter dazu bewegt hatte, ihr davon zu erzählen, während die Privatklägerin 2 in den ersten Tagen nach dem Vorfall nicht mit der Polizei darüber habe reden wollen und hauptsächlich den Kontakt zu ihrer Kollegin gesucht habe (Akten S. 444 ff.). Auch die Privatklägerin 2 schilderte, sie habe anfangs keinen «Stress» mit dem Berufungskläger gewollt und «kein grosses Drama» daraus machen wollen (Akten S. 466). Als sie mit ihrer besten Freundin über die Geschehnisse gesprochen habe, habe diese ihr gesagt, dass die Privatklägerin 2 sofort zur Polizei gehen und es ihrer Mutter erzählen müsse. Das habe sie sehr lange nicht gewollt. Sie hätten dann sehr lange darüber geredet, worauf ihre Freundin sie irgendwann überzeugt habe, weshalb sie es dann ihrer Mutter erzählt habe, mit welcher sie dann gemeinsam zur Polizei sei (Akten S. 467 f.).

Angesichts dessen, aber auch allgemein ist keinerlei Motiv für eine Falschbezichtigung seitens der Privatklägerin 2 erkennbar. Der Berufungskläger führt in diesem Zusammenhang zwar an, vielleicht sei es ein Auslöser, dass der Berufungskläger etwas mit I____ gehabt habe und diese und die Privatklägerin 2 beste Kolleginnen gewesen seien (Verhandlungsprotokoll 1. Instanz, S. 12). Dies erscheint allerdings als Motiv abwegig, zumal die Privatklägerin 2 nicht wegen des Geschlechtsverkehrs mit dem Berufungskläger, sondern gerade infolge ihrer Vergewaltigungsvorwürfe gegenüber diesem in einen Konflikt mit ihrer Kollegin I____ geriet (wie dem WhatsApp-Chatverlauf zwischen den beiden zu entnehmen ist, siehe oben E. 3.3.9.2; vgl. auch die Aussagen der Privatklägerin 2, Akten S. 467). Dafür, dass I____ ein Problem damit gehabt hätte, dass die Privatklägerin 2 mit dem Berufungskläger geschlafen hatte, gibt es demgegenüber keinerlei Anhaltspunkte. Auch jenseits des Freundeskreises musste die Privatklägerin 2 gerade infolge ihrer Vergewaltigungsvorwürfe einige unangenehme Folgen auf sich nehmen: Sie musste ihrer Mutter vom Ganzen erzählen, die Pille danach zu sich nehmen, mehrere körperliche und auch intime Untersuchungen seitens des Instituts für Rechtsmedizin (und nicht eines Vertrauensarztes) erdulden sowie die Vorwürfe während zweier formeller Einvernahmen vor den Strafverfolgungsbehörden bzw. dem Jugendgericht aufrechterhalten, wobei sie vor ihren Aussagen jeweils darauf aufmerksam gemacht wurde, dass und inwiefern eine Falschaussage strafbar sei (Akten S. 456; Verhandlungsprotokoll 1. Instanz, S. 10). Es überzeugt nicht, dass die Privatklägerin 2 all dies auf sich genommen hätte, nur weil sie mit jemandem geschlafen hatte, mit dem eine Kollegin früher einmal angebandelt hatte, zumal selbst der Berufungskläger behauptete, der Privatklägerin 2 auf ihre angeblichen Ängste um ihre Freundschaft zu I____ hin versichert zu haben, dass er nichts mit I____ hätte und es nicht stimme könne, dass diese noch etwas von ihm wolle (Akten S. 479, 481). Auch sonst sind bei der Privatklägerin 2 keinerlei Motive für eine falsche oder übertriebene Belastung des Berufungsklägers auszumachen (zu den differenzierten, nicht dramatisierenden Aussagen der Privatklägerin 2 siehe auch sogleich E. 3.3.10.3).

Die Aussagen der Privatklägerin 2 weisen sodann raum-zeitliche Verknüpfungen auf (Unterscheidung der Geschehnisse auf dem Stuhl vor dem Bett, im bzw. auf dem Bett, auf dem Balkon bzw. im Badezimmer sowie dort wiederum in der Badewanne bzw. auf dem Boden; zeitliche Einordnungen wie: Aufwachen und ins Wohnzimmer zu den anderen gehen um ca. 08:00 Uhr morgens, Gang auf den Balkon so um 08:30 oder 09:00 Uhr, wie der Berufungskläger sie «ein paar Minuten» in Ruhe gelassen habe [Akten S. 460 ff.; vgl. auch Verhandlungsprotokoll 1. Instanz, S. 11]). Die Privatklägerin 2 erwähnte auch diverse Komplikationen im Handlungsablauf, welche gleichzeitig auch Interaktionen zwischen ihr und dem Berufungskläger darstellen, die sich gegenseitig bedingen und aufeinander beziehen, womit zwei weitere Realkriterien erfüllt sind (z.B. die mehrfachen hartnäckigen Annäherungsversuche des Berufungsklägers im Bett [ihren Kopf zu sich drehen, um sie zu küssen; Anfassen an Oberschenkeln und im Intimbereich]; die vergeblichen Versuche der Privatklägerin 2, dem Berufungskläger klarzumachen, dass sie das nicht wolle, bis es ihr «zu viel» geworden sei; ihr Ausweichen auf den Balkon; das Nachlaufen seitens des Berufungsklägers; die vergeblichen Versuche im Bad, ihm ihren entgegenstehenden Willen klarzumachen und Gründe hierfür zu finden sowie seine Hand wegzunehmen etc.; ihre mehrfachen gescheiterten Versuche, aufzustehen und aus dem Bad zu gehen; das Ausziehen und Auseinanderdrücken ihrer Beide durch den Berufungskläger; ihr vergebliches Wegdrücken des Berufungsklägers [Akten S. 460 f., 463; Verhandlungsprotokoll 1. Instanz, S. 10 f.]). Zudem gab die Privatklägerin 2 den konkreten Inhalt wechselseitiger Gespräche bzw. Gesprächsketten – häufig auch in direkter Rede – wieder («A____ […] hat dann so gesagt: 'Sitz doch aufs Bett, ich kann nicht so laut reden[,] weil mein Kollege neben dran schlafen will' […] Irgendwann hat er gesagt, ich würde sehr müde aussehen und hat mich gefragt, ob ich mich nicht hinlegen wolle […] ich habe immer wieder gesagt, dass ich nicht will und dass ich nicht kann und er hat es nie akzeptiert […] Dann hat er so gesagt: 'Draussen ist es mega heiss, komm wir gehen in einen Raum in dem niemand schläft' […] Dann hat er gesagt ich soll auch ins Badezimmer kommen, da es dort so schön kühl sei und dass er vorher mit seinem Kollegen auch schon im Badezimmer war […] ich habe die ganze Zeit gesagt, ich will nicht. Ich habe wirklich die ganze Zeit gesagt ich will nicht, immer wieder, nein ich will nicht und ich kann nicht. Dann hat er die ganze Zeit so gesagt 'Nein ich weiss[,] dass du willst, ich weiss[,] dass du willst.' Und ich so 'Nein, wirklich nicht. ' Dann hat er mich gefragt, warum ich die ganze Zeit sage, ich könne nicht. Ich habe dann halt irgendwelche Ausreden gesucht, habe gesagt wegen meinem Ex-Freund und so […] irgendwann hat er gesagt: 'Komm wir stehen auf.' oder 'Steh auf.' […] ich dann gesagt habe: 'Ich will das wirklich nicht, ich will das wirklich nicht'» [Akten S. 460 f.]; «ich halt gesagt habe, das kannst du wirklich nicht bringen […] Er hat irgendwie gelacht und gesagt wieso […] Dann habe ich gesagt, weil ich einfach nicht will, und dann hat er halt wieder gelacht und es wieder probiert» [Akten S. 462]; «ich hatte kurze Hosen an […] und ich habe halt ein paar Narben am Bein und daran hat er mich halt angesprochen» [Akten S. 462]; «und er hat mich […] zurückgezogen und so gesagt: 'Hä wieso machst du jetzt so?' [Akten S. 463]; «Ich habe einfach gesagt, dass ich noch an ihm [ihrem Ex-Freund] hänge und nicht mit irgendeinem Typen etwas machen will seither» [Akten S. 469]; «er sagte mir, er könne nicht schlafen. […] Dann sagte er mir, ich solle mich zu ihm ins Bett setzen, um leiser zu sprechen, damit H____ schlafen könne. […] er sagte immer wieder Sachen wie 'du schaust müde aus, willst du dich nicht hinlegen?' […] ich das nicht wollte und ihm das auch so sagte […] Wir redeten über persönliche Dinge. A____ ging mir nach und entschuldigte sich […] Er fand dann, dass wir ins Badzimmer gehen sollte, da er davor auch mit H____ dort war und es dort viel kühler sein sollte […] Er sagte sowas wie 'sorry' […] Er sah meine Narben am Bein, welche von früher kamen und ich erklärte es ihm» [Verhandlungsprotokoll

1. Instanz, S. 11]).

Es fällt weiter auf, dass die Privatklägerin 2 die Vorfälle keineswegs dramatisiert oder den Berufungskläger im Übermass belastet (z.B.: «Er hat mich dann ein paar Minuten wirklich in Ruhe gelassen» [Akten S. 461, siehe auch 463]; «Er hat die ganze Zeit meinen Kopf rüber gemacht an seinen […] und mich versucht zu küssen und er hat mich auch dort schon immer wieder an den Beinen angefasst und auch zwischen die Beine gefasst, aber nicht in die Hose. […] das war eigentlich alles, das hat er probiert» [Akten S. 462]; der Berufungskläger habe ihr die Hosen, nicht aber das T-Shirt ausgezogen [Akten S. 463]; der Berufungskläger habe nicht in ihr ejakuliert [Akten S. 465]). Insbesondere verzichtete die Privatklägerin 2 darauf, das Vorgehen des Berufungsklägers als besonders grob oder etwa schmerzhaft darzustellen – was bei einer Falschbezichtigung indessen nahegelegen wäre. Vielmehr stellte die Privatklägerin 2 klar: «Ich habe […] probiert aufzustehen […] und er hat mich wie so ein bisschen zurückgezogen, also nicht so gewalttätig, sondern halt einfach so leicht zurückgezogen» (Akten S. 463); «Er hat mich irgendwie zuerst ausgezogen und dann irgendwie meine Beine auseinandergemacht […] Also er wurde nie so richtig grob. Das nicht, also nicht, das[s] ich wüsste. Aber er hat halt, also jetzt auch nicht mega fein er hat halt normal glaube ich, ja ich glaube normal» (Akten S. 468). Die Privatklägerin 2 machte teilweise sogar Aussagen, welche den Berufungskläger potenziell entlasten könnten, etwa indem sie angab, den Eindruck gehabt zu haben, dass der Berufungskläger am Morgen zum Tatzeitpunkt noch ein Stück weit unter dem Einfluss von MDMA gestanden sei, blieb hierbei aber sehr differenziert und legte offen, dass es sich hierbei um Vermutungen ihrerseits handle (z.B. «er hat es wohl schon noch gespürt, da MDMA lange anhält. Er kam schon nicht so rüber, als wäre er voll auf Drogen» [Verhandlungsprotokoll 1. Instanz, S. 11]; siehe auch Akten S. 464). Auch führte sie aus, nach den Geschehnissen auf dem Bett sei der Berufungskläger ihr nachgegangen und habe sich bei ihr entschuldigt («A____ ging mir nach und entschuldigte sich, glaube ich […] er hat sich entschuldigt, weil er mich geküsst hat und ich dies nicht wollte. Er sagte sowas wie 'sorry', aber wie gesagt, ich weiss es nicht mehr genau [Verhandlungsprotokoll 1. Instanz, S. 11]). Auch die Folgen des von ihr geschilderten Vorfalls dramatisierte die Privatklägerin 2 nicht. Vielmehr antwortete sie anlässlich ihrer ersten Einvernahme wenige Tage nach dem Vorfall auf die Frage, wie es ihr jetzt gehe, mit: «Ganz ok mittlerweile, also ich komme schon klar» (Akten S. 467). Da es nicht selten zu beobachten ist, dass Opfer einschneidender Erlebnisse die volle Tragweite des Ganzen erst mit einer gewissen Zeitversetzung erfassen, spricht diese relativierende Aussage der Privatklägerin 2 auch nicht etwa gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen ihrer Mutter, welche vor Jugendgericht schilderte, ihrer Tochter sei trotz vieler Therapien noch kein entspanntes Verhältnis zu Liebesbeziehungen möglich (Verhandlungsprotokoll 1. Instanz, S. 11). Die anfängliche Bagatellisierung der Folgen des Vorfalls durch die Privatklägerin 2 stellt vielmehr ein klares Realkriterium dar. Die Privatklägerin 2 dramatisierte die Folgen des Vorfalls im Übrigen auch bei ihrer zweiten Befragung vor Jugendgericht nicht, sondern schilderte vielmehr differenziert, sie «denke nicht jeden Tag dran, aber ziemlich oft». Es sei «deprimierend», wie viele Sachen sie nicht mehr wisse. Sie gehe aber schon noch raus, da habe sich «keine extreme Angst entwickelt» (Verhandlungsprotokoll 1. Instanz, S. 11). Die Privatklägerin 2 schilderte für die Zeit unmittelbar nach dem Vorfall sogar eigene Schuldgefühle für das Geschehene («Am Anfang habe ich mich sogar noch schlecht gefühlt, weil ich gedacht habe, ich habe irgendetwas gemacht, dass er gedacht hat, er kann das machen» [Akten S. 465]; «ich war einfach mega verwirrt und […] ich habe eigentlich Schuldgefühle gehabt, ich hatte das Gefühl ich bin schuld gewesen, dass er das Gefühl hatte, er dürfe dies machen. Dass ich irgendwie zu wenig gemacht habe oder so» [Akten S. 468]; «ich hatte in diesem Moment einfach das Gefühl, dass ich mich mehr hätte wehren sollen» [Akten S. 469]). Sodann stellte sie klar, dass sie sich beim Vollzug des eigentlichen Geschlechtsverkehrs irgendwann nicht mehr aktiv gewehrt und auch nichts mehr gesagt habe, wobei sie eindrücklich einen Zustand der Überforderung, Ohnmacht, Starre und Dissoziation bei sich beschrieb, den sie sich selbst nicht erklären könne und selbst als «mega dumm.empfinde («er hat einfach gemacht was er wollte und ich habe wie mich nicht mehr gewehrt […] ich lag einfach so da, es ist mega dumm. Ich weiss nicht wieso, ich lag einfach da und ich habe… Keine Ahnung ich habe mich einfach nicht mehr gewehrt und nichts mehr gesagt» [Akten S. 461]; «also ich habe gewusst, dass es passiert, aber ich habe es wie nicht mitbekommen. Also ich habe es schon mitbekommen, aber ich kann das irgendwie nicht beschreiben. Also ich war dort und habe gewusst, dass es passiert, aber wie so… ich habe mich irgendwie nicht gewehrt oder so. Ich habe auch nichts mehr gesagt […]» [Akten S. 465]; auf die Frage, ob es im Bad die Gelegenheit gehabt hätte, Hilfe zu rufen: «Ja, hätte es gegeben und habe ich nicht gemacht» [Akten S. 469]). Solche Zustände sind als eine mögliche Reaktion von Opfern von Sexualdelikten durchaus bekannt. Auch hier wäre es im Rahmen einer Falschbezichtigung viel naheliegender gewesen, eine durchgehende tatkräftige Gegenwehr ihrerseits zu schildern. Die Privatklägerin 2 verzichtete aber auch auf eine solche Dramatisierung des Geschehens.

Die Privatklägerin 2 räumte es ausserdem ein, wenn sie – nachvollziehbare – Erinnerungslücken, Wissenslücken oder Unsicherheiten hatte («ich habe ein paar Details vergessen, wenn ich ehrlich bin» [Akten S. 460]; «Dann weiss ich es nicht mehr genau, ich habe ein paar Details vergessen, ich weiss nur noch […]. Ich habe einen kompletten Filmriss dort […] Ich weiss nicht wieso, ich lag einfach da […]» [Akten S. 461]; auf die Frage, mit welcher Hand er ihr zwischen die Beine gefasst habe: «Oh Gott, nein, ich weiss es wirklich nicht» [Akten S. 462]; «Ich habe irgendwie zwei Mal probiert aufzustehen, ich bin mir nicht mehr sicher wie oft, aber ich glaube zwei Mal» [Akten S. 463]; «Ich bin mir auch nicht sicher, ob er dort noch etwas gespürt hat von dem, aber ich nehme es an, weil das wirkt ja auch mega lang» [Akten S. 464]; «Ich weiss es nicht mehr, also er hat einfach meine Hose irgendwie ausgezogen» [Akten S. 464]; zur Frage, was der Berufungskläger jeweils angehabt habe: Akten S. 464; auf Frage, wie lange der Geschlechtsverkehr gegangen und wie oft der Berufungskläger in ihr gewesen sei: «Ich habe keine Ahnung. Ich habe kein Zeitgefühl in dem» [Akten S. 464]; «Also ich weiss nicht[,] wieso er aufgehört hat» [Akten S. 465]; auf Frage, ob er einen Orgasmus gehabt habe: «Ich weiss es nicht. Also er ist nicht in mir gekommen, dass[sic]weiss ich […]» [Akten S. 465]; «Ich glaube, am Anfang habe ich so ein bisschen versucht, ihn wegzudrücken, aber jetzt nicht so mit mega Gewalt […] Aber ich glaube dann irgendwann gar nicht mehr […] Er ist glaub komplett auf mir gelegen» [Akten S. 468]; «Aber wieso ich es [d.h. sich mehr wehren] nicht gemacht habe, weiss ich nicht […] ich kann es wirklich nicht erklären» [Akten S. 469]; «Von dort an weiss ich nicht mehr genau was passiert ist. Ich weiss noch, dass […]» [Verhandlungsprotokoll 1. Instanz, S. 11]; «sein Zustand ist schwer zu sagen, er hat es wohl schon noch gespürt […]» [Verhandlungsprotokoll

1. Instanz, S. 11]; «Ich weiss nicht mehr, ob er mir die Hosen auszog. Das ist weg» [Verhandlungsprotokoll 1. Instanz, S. 11]; «Ich weiss nicht, wie viel Mal ich ihm Nein sagte, aber jedenfalls sehr oft» [Verhandlungsprotokoll

1. Instanz, S. 11]; «Im Bad haben wir normal miteinander gesprochen. An das Gesprächsthema kann ich mich nicht mehr erinnern» [Verhandlungsprotokoll

1. Instanz, S. 11]; «Ich glaube, das [mit dem Ex-Freund] habe ich im Bad gesagt, aber bin mir nicht sicher» [Verhandlungsprotokoll 1. Instanz, S. 11]). In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch auf die Wahrnehmungslücke der Privatklägerin 2 zur Frage, wie sie genau auf den Badezimmerboden gekommen sei, hinzuweisen, welche sie bereits anlässlich ihrer ersten Einvernahme schilderte (Akten S. 461; Verhandlungsprotokoll

1. Instanz, S. 11). Wäre es das Bestreben der Privatklägerin 2 gewesen, den Berufungskläger zu Unrecht zu beschuldigen, so wäre es nähergelegen, diese Wahrnehmungslücke zu Lasten des Berufungsklägers auszufüllen und etwa schlicht zu behaupten, der Berufungskläger habe sie zu Boden gestossen oder gedrückt – zumal eine solche punktuelle Ergänzung nicht besonders komplex und mithin einfach zu merken sowie schwer zu widerlegen gewesen wäre. Indessen verzichtete die Privatklägerin 2 auch hier auf eine Mehrbelastung des Berufungsklägers. Die Privatklägerin 2 stellte ausserdem ihre eigene Einschätzung der Situation als sexuellen Übergriff grundlegend in Frage, was besonders bemerkenswert und ebenfalls als gewichtiges Realkriterium zu werten ist («Ich weiss nicht genau, ob es eine Vergewaltigung war, es war halt das, was es gewesen war, ich habe dann das Gefühl ich übertreibe voll, wenn ich das so nenne, aber ich habe das Gefühl, es war eine Vergewaltigung» [Akten S. 459]; «ich habe das in diesem Moment gar noch nicht als Vergewaltigung gesehen. Ich habe in dem Moment einfach so gedacht, keine Ahnung, das ist einfach so ein Opfer, das macht, was es will. Dann hat er halt, der H____, das gewusst und ich habe ihm gesagt, er soll kein grosses Drama draus machen, weil ich nicht irgendwie Stress haben wollte mit dem A____ oder so, ich wollte einfach nicht, dass es ein grosses Ding jetzt wird» [Akten S. 466]; dahingehend kann auch die Internetrecherche der Privatklägerin 2 nach «penetration bedeutung» im Nachgang an den Vorfall [siehe oben E. 3.3.9.2] eingeordnet werden). Sie schilderte weiter verschiedentlich, dass sie unsicher gewesen sei, wie sie das Ganze einordnen und auf das Ganze reagieren solle («Ich habe es ihr [I____] erzählt, weil ich nicht gewusst habe[,] wie reagieren» [Akten S. 459]; «weil ich irgendwie nicht gewusst habe, wie reagieren oder ob ich überreagiere» [Akten S. 465]). Auch räumte sie letztlich eine Halbwahrheit gegenüber dem Berufungskläger ein. So habe ihre Begründung, sie könne wegen ihres Ex-Freundes nicht mit dem Berufungskläger schlafen, ein bisschen gestimmt, «aber nicht wirklich», sie habe einfach nicht gewollt (Akten S. 461). Die Privatklägerin korrigierte bzw. präzisierte zum Teil auch spontan ihre eigenen Aussagen (z.B. «sass ich irgendwie in die Badewanne. Dann sass ich da und er sass daneben. Also ich sass in der Badewanne drin, nicht auf dem Rand. Er sass nebendran» [Akten S. 460]).

Schliesslich weisen auch die Aussagen der Privatklägerin 2 zum Geschehennachdem beschriebenen Übergriff eine hohe Qualität auf, insbesondere zum Umstand, wie der Berufungskläger herumerzählt habe, dass sie das gewollt habe, woraufhin sie das habe klären wollen und gewollt habe, dass er ehrlich sei und zugebe, dass es nicht so gewesen sei. Hierbei fällt auf, dass die Privatklägerin 2 angab, der Berufungskläger habe das Ganze so abgestritten, «als würde er seine eigenen Lügen glauben» (Akten S. 459, 466 f.).

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aussagen der Privatklägerin 2 – gerade auch, was das Kerngeschehen angeht – zahlreiche Realkennzeichen und mithin eine hohe Aussagequalität aufweisen.

Im Rahmen der Kompetenzanalyse der Privatklägerin 2 ist zunächst für ihre Aussagetüchtigkeit auf die obigen Ausführungen zu verweisen, wonach diese prinzipiell als gegeben zu erachten ist (siehe oben E. 3.2.11.1). Was die intellektuellen Fähigkeiten anbelangt, so gilt es zu konstatieren, dass die Privatklägerin 2 durchschnittlich intelligent wirkt. Allerdings war sie zur Zeit der vorgeworfenen Tat und ihrer ersten Einvernahme knapp [...] Jahre alt und mithin noch relativ jung. Bereits deshalb erscheint es fraglich, inwiefern die Privatklägerin 2 in der Lage gewesen wäre, ein entsprechendes Lügengebäude zu entwickeln und aufrechtzuerhalten ohne sich hierbei in Widersprüche zu verstricken. Hinzu kommt, dass zwischen ihren beiden Befragungen über zwei Jahre und drei Monate lagen und sie dessen ungeachtet gleichbleibende und detaillierte Aussagen von derart hoher inhaltlicher Qualität machen konnte. Auch die Aussagegenese, wonach die Privatklägerin 2 die Vorwürfe unmittelbar nach dem Vorfall gegenüber zwei Kollegen und dann auch gegenüber dem Berufungskläger erhob, spricht gegen eine Falschaussage, da die Privatklägerin 2 sich diesfalls innert kürzester Zeit eine entsprechende Geschichte hätte zurechtlegen und diese anschliessend über eine relativ lange Zeitperiode mehrfach widerspruchsfrei hätte schildern bzw. stimmig ergänzen müssen. Zusammenfassend betrachtet spricht auch die Kompetenzanalyse für die Erlebnisbasiertheit der Aussagen der Privatklägerin 2.

Zusammenfassend betrachtet weisen die Aussagen der Privatklägerin 2 eine sehr grosse Anzahl von Realkennzeichen auf. In Kombination mit den übrigen aussagepsychologischen Analysen ist festzustellen, dass die Annahme, die Aussagen der Privatklägerin 2 seien nicht realitätsbegründet (Nullhypothese), nicht mehr aufrechterhalten werden kann. Folglich ist davon auszugehen, dass ihre Schilderungen erlebnisbasiert sind.

In einem weiteren Schritt sind die Aussagen des Berufungsklägers zu würdigen.

Im Rahmen der inhaltlichen Analyse fällt zunächst auf, dass die Schilderungen des Berufungsklägers, insbesondere hinsichtlich der Anbahnung und des Vollzugs des Geschlechtsverkehrs mit der Privatklägerin 2 sowie hinsichtlich der Einvernehmlichkeit des Ganzen kaum Realkennzeichen aufweisen. Die Darstellungen des Berufungsklägers zum Kerngeschehen sind vielmehr äusserst knapp, detailarm und farblos («Dann haben wir uns angefangen zu küssen, dann sagte sie, sie wolle 'eine Rauchen' […] danach sagte sie nichts mehr und hat mich auch geküsst. Dann ist es halt zum Geschlechtsverkehr gekommen. Und dann sagte sie, sie würde duschen gehen […]» [Akten S. 479]; «Dann hatten wir halt auch Geschlechtsverkehr.AF: Was heisst das?Ganz detailliert weiss ich das nicht. Sie lag ganz nahe vor der Türe mit dem Rücken auf dem Boden […] Schon beim 'rummachen' als wir noch standen, habe ich sie schon mit dem Finger befriedigt […] Es hat sie angemacht und sie hat laut geatmet» [Akten S. 481]; «Sie lag da, ich lag oben und dann hatten wir Geschlechtsverkehr» [Akten S. 482]; «sie hat gestöhnt, das heisst, dass es ihr gefällt» [Akten S. 482]; «Dann ist es passiert. Es ist zum Geschlechtsverkehr gekommen» [Akten S. 542]; «Im Bad haben wir rumgemacht und dann kam es zum Geschlechtsverkehr. Ich weiss nicht, es ist mega lang her» [Verhandlungsprotokoll

1. Instanz, S. 8 f.]; «wir sind irgendwie im Bad gelandet, dann haben wir irgendwie angefangen herumzumachen und dann ist es auch irgendwie zum Geschlechtsverkehr gekommen. Es ist schwer, mich an den Abend zu erinnern, weil ich konsumiert habe und es etwas länger her ist» [Akten Schlussfaszikel S. 347]).

Weiter ist augenfällig, dass der Berufungskläger bei seinen vagen und einsilbigen Ausführungen auf pauschale und – offensichtlich – für ihn typische Vorstellungen hinsichtlich Anbahnung und Vollzug von einvernehmlichem Geschlechtsverkehr zurückgreift. So decken sich seine entsprechenden Schilderungen hierzu im Anklagepunkt 3 in verdächtig hohem Masse mit seinen Vorbringen im Anklagepunkt 2 (siehe oben E. 3.2.9).

Zusammenfassend betrachtet weisen die Aussagen des Berufungsklägers zum Kerngeschehen keine hohe inhaltliche Qualität auf.

Sodann ergibt die Kompetenzanalyse, dass eine derart knappe, pauschale, unplausible und widersprüchliche Abstreitung der Vorwürfe, wie sie sich in den Aussagen des Berufungsklägers manifestiert, keiner besonderen Aussagekompetenzen bedarf, sodass der Berufungskläger auch hieraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann.

Vor diesem Hintergrund spricht auch die Strukturanalyse gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Berufungsklägers zum vorliegend relevanten Kerngeschehen.

Zusammenfassend ist bezüglich Anklagefall 3 mit der Vorinstanz (angefochtenes Urteil, Akten Schlussfaszikel S. 168 ff.) festzuhalten, dass die Privatklägerin 2 in Bezug auf das Kerngeschehen anschauliche Aussagen gemacht hat, welche eine Vielzahl von Realkriterien erfüllen. Ihre Aussagen sind im Gegensatz zu denjenigen des Berufungsklägers weitaus überzeugender und in hohem Mass glaubhaft, zumal sie im Einklang mit den übrigen Beweismitteln und Indizien stehen, während die Aussagen des Berufungsklägers von schlechter inhaltlicher Qualität sind und den übrigen Beweismitteln bzw. Indizien teilweise widersprechen. Es ist daher auf die Angaben der Privatklägerin 2 abzustellen, womit der Sachverhalt gemäss Anklageschrift erstellt ist.

Eine sexuelle Nötigung begeht gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB (in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung), wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Wer unter den genannten Umständen eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, macht sich nach Art. 190 Abs. 1 StGB (in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung) der Vergewaltigung schuldig. Die beiden Strafnormen bezwecken den Schutz der sexuellen Selbstbestimmung. Das Individuum soll sich im Bereich des Geschlechtslebens unabhängig von äusseren Zwängen oder Abhängigkeiten frei entfalten und entschliessen können. Die beiden Tatbestände erfassen alle erheblichen Nötigungsmittel, auch solche ohne unmittelbaren Bezug zu physischer Gewalt. Es soll ebenfalls das Opfer geschützt werden, das in eine ausweglose Situation gerät, in der es ihm nicht zuzumuten ist, sich dem Vorhaben des Täters zu widersetzen, auch wenn dieser keine Gewalt anwendet. Dementsprechend umschreibt das Gesetz die Nötigungsmittel nicht abschliessend. Es erwähnt namentlich die Ausübung von Gewalt und von psychischem Druck sowie das Bedrohen und das Herbeiführen der Widerstandsunfähigkeit, wobei der zuletzt genannten Variante kaum eigenständige Bedeutung zukommt (BGE 131 IV 167 E. 3; BGer 6B_1050/2023 vom 21. Dezember 2023 E. 3.3.2, je mit weiteren Hinweisen).

Gewalt im Sinne von Art. 189 Abs. 1 und Art. 190 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein grösseres Mass an körperlicher Kraft aufwendet, als zum blossen Vollzug des Akts notwendig ist bzw. wenn sich der Täter mit körperlicher Kraftentfaltung über die Gegenwehr des Opfers hinwegsetzt. Eine körperliche Misshandlung, rohe Gewalt oder Brutalität etwa in Form von Schlägen und Würgen ist indes nicht erforderlich. Es genügt, wenn der Täter seine überlegene Kraft einsetzt, indem er die Frau festhält oder sich mit seinem Gewicht auf sie legt. Nach den Umständen kann es auch bereits ausreichen, das Opfer zu Boden zu werfen oder ihm die Kleidung zu entreissen (BGE 148 IV 234 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). Vom Opfer wird nicht verlangt, dass es sich gegen die Gewalt mit allen Mitteln zu wehren versucht. Dieses muss sich nicht auf einen Kampf einlassen oder Verletzungen in Kauf nehmen. Die von der Rechtsprechung geforderte Gegenwehr des Opfers meint eine tatkräftige und manifeste Willensbezeugung, mit welcher dem Täter unmissverständlich klargemacht wird, mit sexuellen Handlungen nicht einverstanden zu sein (BGer 6B_1050/2023 vom 21. Dezember 2023 E. 3.3.3 mit weiteren Hinweisen). Der Tatbestand der sexuellen Nötigung oder Vergewaltigung ist auch erfüllt, wenn das Opfer unter dem Druck des ausgeübten Zwangs zum Voraus auf Widerstand verzichtet oder ihn nach anfänglicher Abwehr aufgibt (BGE 126 IV 124 E. 3.c., 118 IV 52 E. 2.b). Die Aufgabe des Widerstands kann insbesondere aufgrund der Ausweglosigkeit bzw. aus Angst vor einer weiteren Eskalation der Situation erfolgen (BGE 147 IV 409 E. 5.5.3; siehe zum Ganzen auch BGer 6B_1050/2023 vom 21. Dezember 2023 E. 3.3.3; je mit weiteren Hinweisen).

Durch Art. 189

f. StGB geschützt werden soll auch das Opfer, das durch Überraschungseffekt, Erschrecken, Verblüffung oder aufgrund einer ausweglosen Lage keinen Widerstand leistet (BGE 148 IV 234 E. 3.3, 128 IV 106 E. 3a/bb). Eine Situation kann für das Opfer bereits aufgrund der sozialen und körperlichen Dominanz des Täters aussichtslos im Sinne der genannten Tatbestände sein. Diese Dominanz muss nicht notwendigerweise mit der Furcht des Opfers vor körperlicher Gewalt verknüpft sein (BGE 128 IV 106 E. 3a/bb; BGer 6B_117/2023 vom 1. Mai 2023 E. 1.1.4, 6B_1193/2021 vom 7. März 2023 E. 2.3.2, 6B_479/2020 vom 19. Januar 2021 E. 4.3.4). Der psychische Druck, welchen der Täter durch die Schaffung einer Zwangslage erzeugen muss, hat indes von besonderer Intensität zu sein. Zwar wird nicht verlangt, dass er zur Widerstandsunfähigkeit des Opfers führt. Die Einwirkung auf dasselbe muss aber immerhin erheblich sein und eine der Gewaltanwendung oder Bedrohung vergleichbare Intensität erreichen. Dies ist der Fall, wenn vom Opfer unter den gegebenen Umständen und in Anbetracht seiner persönlichen Verhältnisse verständlicherweise kein Widerstand erwartet werden kann bzw. ihm ein solcher nicht zuzumuten ist, der Täter mithin gegen den Willen des Opfers an sein Ziel gelangt, ohne dafür Gewalt oder Drohungen anwenden zu müssen. Hierbei ist Erwachsenen mit entsprechenden individuellen Fähigkeiten eine stärkere Gegenwehr zuzumuten als Kindern (BGE 131 IV 167 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Die Auslegung der Art. 189 f. StGB hat sich insoweit insbesondere an der Frage der zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten des Opfers zu orientieren (BGE 128 IV 106 E. 3b; BGer 6B_117/2023 vom 1. Mai 2023 E. 1.1.4; je mit weiteren Hinweisen; siehe zum Ganzen auch BGer 6B_1050/2023 vom 21. Dezember 2023 E. 3.3.3, mit weiteren Hinweisen).

Bei der Beurteilung, ob eine sexuelle Nötigung oder eine Vergewaltigung vorliegt, ist stets eine Gesamtwürdigung der konkreten Umstände vorzunehmen (BGE 148 IV 234 E. 3.3; BGer 6B_388/2021 vom 7. Juni 2023 E. 1.2.3, mit weiteren Hinweisen). Die Rechtsprechung hat namentlich bereits den verbalen Widerstand des Opfers unter Berücksichtigung der Gesamtumstände als genügenden Widerstand qualifiziert (BGer 6B_388/2021 vom 7. Juni 2023 E. 1.2.3, mit weiteren Hinweisen; siehe zum Ganzen auch BGer 6B_1050/2023 vom 21. Dezember 2023 E. 3.3.3, mit weiteren Hinweisen).

Zum Vorwurf der Vergewaltigung zum Nachteil der Privatklägerin 1 hielt das Jugendgericht fest, der Berufungskläger habe nach seinem misslungenen Versuch, die Privatklägerin 1 zum Oralverkehr zu nötigen, diese daran gehindert, zur Party zurückzukehren. So sei er ebenfalls von der Sitzbank aufgestanden und ihr nachgelaufen, habe ihr Kleid hochgezogen und ihre Unterhose bis zum Knöchel heruntergezogen und sei mit seinem Geschlechtsteil nahe an sie herangetreten. Als die Privatklägerin 1 hierauf ihre Unterhose sofort wieder heraufgezogen und deutlich gesagt habe, dass sie nicht hier mit ihm Sex haben und stattdessen zur Party zurückgehen wolle, habe der Berufungskläger sie an den Schultern gepackt, sie zu Boden geschubst, sodass sie das Gleichgewicht verloren habe und auf dem Waldbodenabhang auf den Rücken gefallen sei. Daraufhin sei der Berufungskläger gegen den Willen der Privatklägerin mit seinem Penis in ihre Vagina eingedrungen, während er sie mit einer Hand auf dem Brustkorb nach unten gedrückt habe. Er habe von der Penetration nicht abgelassen, obwohl die Privatklägerin 1 ihn mehrmals deutlich verbal zum Aufhören aufgefordert habe («hör uff», «loss es») und zu weinen begonnen habe. Mit diesem Tatvorgehen habe er die Privatklägerin unter Anwendung von Gewalt zur Duldung es Beischlafs genötigt. Hierbei habe er sich wissentlich und willentlich über den klar erkennbar geäusserten Widerstand der Privatklägerin 1 hinweggesetzt und demnach mit Vorsatz gehandelt (angefochtenes Urteil, Akten Schlussfaszikel S. 162).

Auch diese Ausführungen des Jugendgerichts erweisen sich im Lichte der oben dargelegten Rechtsprechung (E. 4.1) als zutreffend, zumal der Berufungskläger auch dieser rechtlichen Würdigung nichts entgegensetzt. Der Berufungskläger hat sich insbesondere, indem er die Privatklägerin 1 an den Schultern packte, sie auf den Boden schubste, sich auf sie legte und sie mit einer Hand am Brustkorb festhielt bzw. nach unten drückte, ein grösseres Mass an körperliche Kraft aufgewendet, als zum blossen Vollzug einvernehmlichen Geschlechtsverkehrs notwendig ist und sich insofern mittels körperlicher Kraftentfaltung über die Gegenwehr des Opfers hinweggesetzt. Zu präzisieren ist gegenüber dem vorinstanzlichen Urteil, dass angesichts des vielfältig geäusserten Widerwillens der Privatklägerin 1 und ihrer mehrfachen Abwehrversuche sowie des Weinens und verbalen Widerstands selbst während des Geschlechtsverkehrs beim Berufungskläger von direktem Vorsatz zur Begehung des Vergewaltigungstatbestands auszugehen ist. Betreffend die uneingeschränkte Schuldfähigkeit des Berufungsklägers zum Zeitpunkt der Tat sei nach oben verwiesen (E. 4.2.1). Der Berufungskläger ist nach dem Gesagten auch in zweiter Instanz der Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Privatklägerin 1 schuldig zu sprechen.

Im Übrigen ist für den bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch wegenWiderhandlung (Vergehen) gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmGim Anklagefall 1 in Bestätigung der zutreffenden – und unangefochten gebliebenen – vorinstanzlichen Erwägungen eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen à CHF 50.– auszusprechen (angefochtenes Urteil, Akten Schlussfaszikel S. 175 f.).

In einem weiteren Schritt sind noch die allgemeinen Täterkomponenten miteinzubeziehen. Diese umfassen die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben des Täters, insbesondere allfällige Vorstrafen, sowie dessen Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere allenfalls gezeigte Reue und Einsicht (Wiprächtiger/Keller, a.a.O., Art. 47 StGB N 85 ff., 120 ff. mit weiteren Hinweisen).

Mit Blick auf das zu berücksichtigende Verschlechterungsverbot ist das vorinstanzliche Strafmass zu bestätigen und der Berufungskläger damit zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen à CHF 50.– zu verurteilen.

Die Datenträger (1 DVD und 3 USB-Sticks; Verzeichnis 2022/S23; Akten S. 158) verbleiben bei den Akten.

Das Jugendgericht hat der Privatklägerin 1 für ihre Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 5'000.– zugesprochen, was angemessen sowie zur Wahrung der Interessen der obsiegenden Privatklägerin 1 notwendig erscheint und mithin zu bestätigen ist, zumal der Berufungskläger die Zusprache dieser Parteientschädigung nur unter Hinweis auf seine beantragten (vorliegend aber abgewiesenen) Freisprüche angefochten hat (Plädoyer AV 2. Instanz, Akten Schlussfaszikel S. 314, 319).

Im Berufungsverfahren hat die Privatklägerin beantragt, die Berufung des Berufungsklägers sei vollumfänglich abzuweisen (Plädoyer RV 1

2. Instanz, Akten Schlussfaszikel S. 354). Damit obsiegt sie auch im Rechtsmittelverfahren und der Berufungskläger ist zur Zahlung einer Parteientschädigung an die Privatklägerin 1 zu verurteilen. Der von der Vertreterin der Privatklägerin 1 für das Berufungsverfahren geltend gemachte Aufwand von 2.5 Stunden zum Ansatz von CHF 250.– (Akten Schlussfaszikel S. 323) erscheint angemessen und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerin 1 auch notwendig. Hinzuzurechnen sind 3 ¼ Stunden Aufwand für die Berufungsverhandlung (inkl. Nachbesprechung) zum Stundenansatz von CHF 250.– sowie die Mehrwertsteuer von 8,1 %. Insgesamt wird der Privatklägerin 1 für die zweite Instanz mithin eine Parteientschädigung von CHF 1'553.95 (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen) zulasten des Berufungsklägers zugesprochen.

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Jugendgerichts vom 17. Oktober 2023 mangels Anfechtungin Rechtskraft erwachsensind:

-      Schuldspruch wegen Widerhandlung (Vergehen) gegen das Betäubungsmittelgesetz (AS Fall 1) gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d des Betäubungsmittelgesetzes;

-      Einstellung des Verfahrens betreffend Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (AS Fall 1) wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung;

-      Einziehung und Vernichtung der beschlagnahmten Minigrips mit Marihuana (Pos. 1001);

-      die Verlegung des Anteils von CHF 19'870.70 an denKosten (von gesamthaft CHF 22'486.20) für das erstinstanzliche Verfahren zulasten des Staates;

-      Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.

A____wird – neben dem bereits rechtskräftig gewordenen Schuldspruch – der mehrfachen Vergewaltigung und der versuchten sexuellen Nötigung schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu9Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 27. Juli 2022, 17:10 Uhr, bis 28. Juli 2022, 15:00 Uhr (1 Tag), mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einerGeldstrafevon 10 Tagessätzen à CHF 50.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,

mit der Weisung, sich einer ambulanten Behandlung zu unterziehen,

in Anwendung von Art. 190 Abs. 1 und Art. 189 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.

Die gegen A____ am 16. September 2020 von der Jugendanwaltschaft Basel-Stadt bedingt ausgesprochene Busse von CHF 500.– wird nicht vollziehbar erklärt.

Für A____ wird eine ambulante Behandlung gemäss Art. 14 Abs. 1 des Jugendstrafgesetzes angeordnet. Der Vollzug erfolgt durch die Jugendanwaltschaft.

A____ wird zur Zahlung einer Genugtuung von CHF 4'000.– nebst Zins zu 5% seit dem 7. Juni 2021 an die Privatklägerin 1 verurteilt. Die Mehrforderung im Betrage von CHF 6'000.– wird abgewiesen.

Die Schadenersatzforderung der Privatklägerin 1 im Betrage von CHF 993.85 wird in Anwendung von Art. 126 Abs. 3 der Strafprozessordnung dem Grundsatz nach gutgeheissen; bezüglich der Höhe ihres Anspruches wird die Privatklägerin 1 auf den Zivilweg verwiesen.

Der Privatklägerin 1 wird für die erste Instanz gemäss Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 der Strafprozessordnung zu Lasten von A____ eine Parteientschädigung von CHF 5'000.– (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen) zugesprochen.

Die Schadenersatzforderung der Opferhilfe beider Basel im Betrage von CHF 4'746.– wird in Anwendung von Art. 126 Abs. 3 der Strafprozessordnung dem Grundsatz nach gutgeheissen; bezüglich der Höhe ihres Anspruches wird die Opferhilfe beider Basel auf den Zivilweg verwiesen.

A____ wird zur Zahlung einer Genugtuung von CHF 4'000.– an die Privatklägerin 2 verurteilt. Die Mehrforderung im Betrage von CHF 1'000.– wird abgewiesen.

Der Privatklägerin 2 wird für die erste Instanz gemäss Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 der Strafprozessordnung zu Lasten von A____ eine Parteientschädigung von CHF 5'445.45 (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen) zugesprochen.

Die Datenträger (1 DVD und 3 USB-Sticks; Verzeichnis 2022/S23) verbleiben bei den Akten.

A____ trägt die vorinstanzlich auferlegten Kosten von CHF 2'615.50 und eine Urteilsgebühr von CHF 1'200.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1'500.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleiben Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung und Art. 25 Abs. 2 der Jugendstrafprozessordnung vorbehalten.

Dem amtlichen Verteidiger, [...], Advokat, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 3'400.– und ein Auslagenersatz von CHF 28.75, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 275.90 (7,7 % auf CHF 459.50 sowie 8,1 % auf CHF 2'969.25), somit total CHF 3'704.65 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung und Art. 25 Abs. 2 der Jugendstrafprozessordnung bleiben vorbehalten.

Der Privatklägerin 1 wird für die zweite Instanz gemäss Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 der Strafprozessordnung zu Lasten von A____ eine Parteientschädigung von CHF 1'553.95 (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen) zugesprochen.

Der Vertreterin der Privatklägerin 2 im Kostenerlass, [...], Advokatin, werden für die zweite Instanz in Anwendung von Art. 136 in Verbindung mit Art. 426 Abs. 4 der Strafprozessordnung ein Honorar von CHF 1'533.35 und ein Auslagenersatz von CHF 26.80, zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 126.35, somit total CHF 1'686.50 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. A____ hat dem Appellationsgericht diesen Betrag zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, in Anwendung von Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung.

Mitteilung an:

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen                                         Dr. Laura Macula

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.