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SB.2024.113

versuchte vorsätzliche Tötung, versuchte schwere Körperverletzung, versuchte einfache Körperverletzung, Freiheitsberaubung, Strafzumessung und stationäre Massnahme von 3 Jahren sowie Kürzung des Honorars des Opfervertreters B____

Basel-Stadt · 2025-05-28 · Deutsch BS
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 2 […]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-StadtAnschlussberufungsklägerin

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel

Privatklägerschaft

C____Privatklägerin

[...]

vertreten durch B____, Advokat,

[…]

D____, geb. [...] Privatkläger

[...]

vertreten durch lic. iur. Philippe Häner, Advokat,

Salinenstrasse 25, 4133 Pratteln

E____

[...]

Gegenstand

Berufunggegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 27. August 2024

betreffend versuchte vorsätzliche Tötung, versuchte schwere

Körperverletzung, versuchte einfache Körperverletzung,

Freiheitsberaubung, Strafzumessung und stationäre Massnahme von

E. 3 Jahrenangeordnet, in Anwendung von Art. 57 Abs. 2 und 59 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.

A____ trägt die Kosten von CHF 24’391.70 und eine Urteilsgebühr von CHF 13’500.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens von CHF 835.‒ und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 1’500.‒. (inkl. Kanzleiauslagen).

Der amtlichen Verteidigerin, MLaw Linda Fischer, wird ein Honorar von CHF 8’580.35 zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 695.‒, insgesamt also CHF 9’275.35 ausgerichtet.

Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Privatklägerin C____, B____, werden für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 2’300.‒ und eine Spesenvergütung von CHF 96.‒ zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 194.10, insgesamt also CHF 2’590.10 ausgerichtet.

A____hat dem Gericht die erst- und zweitinstanzlichen Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretungen der Privatklägerschaft zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4, teilweise in Verbindung mit Art. 138 Abs. 1 und 2 StPO).

2.B____ werden für das erstinstanzliche Verfahren ein Honorar von CHF 7’250.‒ sowie eine Spesenvergütung von CHF 217.50 zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 604.85, insgesamt also CHF 8’072.35 ausgerichtet.

Für das Berufungsverfahren in eigener Sache werden ihm ein Honorar von CHF 600.‒ sowie eine Spesenvergütung von CHF 18.‒ zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 50.05, insgesamt also CHF 668.‒ ausgerichtet.

Mitteilung an:

Mitteilung nach Rechtskraft des Urteils an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen                                         lic. iur. Christian Lindner

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2024.113

URTEIL

vom28. Mai 2025

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),

Dr. Heidrun Gutmannsbauer, Prof. Dr. Ramon Mabillard

und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger 1

c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,                             Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch MLaw Linda Fischer, Advokatin,

Gerbergasse 48, 4001 Basel

B____, Advokat,                                                             Berufungskläger 2

[…]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-StadtAnschlussberufungsklägerin

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel

Privatklägerschaft

C____Privatklägerin

[...]

vertreten durch B____, Advokat,

[…]

D____, geb. [...] Privatkläger

[...]

vertreten durch lic. iur. Philippe Häner, Advokat,

Salinenstrasse 25, 4133 Pratteln

E____

[...]

Gegenstand

Berufunggegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 27. August 2024

betreffend versuchte vorsätzliche Tötung, versuchte schwere

Körperverletzung, versuchte einfache Körperverletzung,

Freiheitsberaubung, Strafzumessung und stationäre Massnahme von

3 Jahren

sowie

Kürzung des Honorars des Opfervertreters B____

://:1.Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 27. August 2024 mangels Anfechtungin Rechtskraft erwachsensind:

Die Berufung von A____ wird abgewiesen. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft wird teilweise gutgeheissen. Die Berufung von B____ wird teilweise gutgeheissen.

A____wird – neben den bereits rechtskräftigen Schuldsprüchen – der versuchten vorsätzlichen Tötung, der versuchten schweren Körperverletzung, der versuchten einfachen Körperverletzung und der Freiheitsberaubung schuldig erklärt und verurteilt zu4 Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung derUntersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 16. Dezember 2023 und zu einerBusse von CHF 400.‒(ev. 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von Art. 111, 122, 123 Ziff. 1, 183 Ziff. 1, 19 Abs. 2, 22 Abs. 1, 49 Abs. 1, 51 und 106 des Strafgesetzbuches.

Der Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und einestationäre psychiatrische Behandlung für die Dauer von 3 Jahrenangeordnet, in Anwendung von Art. 57 Abs. 2 und 59 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.

A____ trägt die Kosten von CHF 24’391.70 und eine Urteilsgebühr von CHF 13’500.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens von CHF 835.‒ und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 1’500.‒. (inkl. Kanzleiauslagen).

Der amtlichen Verteidigerin, MLaw Linda Fischer, wird ein Honorar von CHF 8’580.35 zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 695.‒, insgesamt also CHF 9’275.35 ausgerichtet.

Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Privatklägerin C____, B____, werden für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 2’300.‒ und eine Spesenvergütung von CHF 96.‒ zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 194.10, insgesamt also CHF 2’590.10 ausgerichtet.

A____hat dem Gericht die erst- und zweitinstanzlichen Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretungen der Privatklägerschaft zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4, teilweise in Verbindung mit Art. 138 Abs. 1 und 2 StPO).

2.B____ werden für das erstinstanzliche Verfahren ein Honorar von CHF 7’250.‒ sowie eine Spesenvergütung von CHF 217.50 zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 604.85, insgesamt also CHF 8’072.35 ausgerichtet.

Für das Berufungsverfahren in eigener Sache werden ihm ein Honorar von CHF 600.‒ sowie eine Spesenvergütung von CHF 18.‒ zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 50.05, insgesamt also CHF 668.‒ ausgerichtet.

Mitteilung an:

Mitteilung nach Rechtskraft des Urteils an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen                                         lic. iur. Christian Lindner

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.