Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 1.3Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Erfolgt bloss eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft. Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft das erstinstanzliche Urteil lediglich in Bezug auf das Absehen von einer Bestrafung gemäss Art. 52 StGB angefochten. Nicht angefochten wurde die Verurteilung wegen des Vergehens gegen das Waffengesetz. Der Schuldspruch ist damit in Rechtskraft erwachsen.
E. 3 lit. f i.V.m. Art. 46 lit. f-h Strafregistergesetz (StReG, SR 330) wäre die Verurteilung auch bei Absehen von einer Bestrafung für die zuständigen Behörden während 10 Jahren im Behördenauszug ersichtlich.
3.3.2Zusammenfassend ist festzuhalten, dass den vorinstanzlichen Erwägungen nicht gefolgt werden kann. Es liegt wie im Übrigen auch vom Beschuldigten vertreten wird (Plädoyernotizen, Akten, S. 155, Rz. 15) kein ausserordentlich geringfügiges Verschulden vor. Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, mangelt es auch bei den Tatfolgen an der ausserordentlichen Geringfügigkeit. Ein lediglich geringes bzw. leichtes Verschulden reicht für die Anwendbarkeit von Art. 52 StGB im Bagatellbereich nicht aus. Vielmehr findet dieses im Rahmen der Strafzumessung Berücksichtigung (so dazu unten E. 4.4).
3.4Aus den Erwägungen des Strafgerichts ist nicht nachvollziehbar ersichtlich, gestützt worauf dieses von ausserordentlich geringen Tatfolgen ausgeht. Erstellt ist, dass sich die Schlagrute während mehrerer Wochen (Plädoyernotizen, Akten, S. 152, Rz. 4) im Bereich des Beifahrersitzes des Beschuldigten befunden hat und der Beschuldigte das Fahrzeug in jenem Zeitraum trotz seiner teilweisen Krankschreibung benutzt hat. Wie bereits ausgeführt wurde muss davon ausgegangen werden, dass die Schlagrute während mehrerer Wochen für den Beschuldigten und infolge Benutzung des Fahrzeugs potenziell auch für Mitarbeitende oder Dritte zugänglich war. Das Waffengesetz bezweckt beispielsweise mit der Pflicht zur sorgfältigen Aufbewahrung von Waffen in Art. 26 WG den Schutz der öffentlichen Sicherheit. Nachdem der Beschuldigte die Schlagrute nachlässigerweise über mehrere Wochen auf dem Beifahrersitz bzw. im Fussbereich des Beifahrersitzes belassen hat, kann jedenfalls nicht von ausserordentlich geringfügigen Tatfolgen ausgegangen werden. Daran vermag auch das Vorbringen des Beschuldigten, wonach zu keinem Zeitpunkt irgendeine Gefährdung bestanden habe (Plädoyernotizen, Akten, S. 155, Rz. 14), nichts zu ändern. Er dringt auch mit seinen Ausführungen (Plädoyernotizen, Akten, S. 153, Rz. 9), wonach überhaupt keine Tatfolgen vorlägen, nicht durch, da es sich beim vorgeworfenen Delikt um ein Gefährdungsdelikt handelt und vorliegend eine wenn auch geringe Gefährdung durch den Besitz und die Einfuhr in die Schweiz vorliegt.
3.5Wie bereits ausgeführt wurde, dient Art. 52 StGB nicht der Entkriminalisierung von Bagatelldelikten. Der Beschuldigte teilt die Ansicht, dass es sich vorliegend um ein Bagatelldelikt handelt (Plädoyernotizen, Akten, S. 153, Rz. 9). Für die Anwendbarkeit von Art. 52 StGB auf solche Delikte ist erforderlich, dass diese im Quervergleich zu typisch unter diese Strafnorm fallenden Delikten als unerheblich erscheinen. Der vorinstanzliche Quervergleich zu Vergehen mit Schuss- oder Stichwaffen überzeugt deshalb in seiner Pauschalität nicht. Vielmehr muss ein Quervergleich zu übrigen Bagatelldelikten innerhalb von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG, vorgenommen werden, bei denen Verschulden und Tatfolgen typischerweise leicht wiegen. Zu Schusswaffen wird ein Querverweis aufgrund ihrer grundsätzlichen Gefährlichkeit entsprechend selten überhaupt möglich sein. Für die Anwendbarkeit von Art. 52 StGB müsste die vorliegend zu beurteilende Tat als derart unbedeutend erscheinen, dass keinerlei Strafbedürfnis ersichtlich ist. Nachdem wie ausgeführt weder das Verschulden noch die Tatfolgen ausserordentlich gering wiegen, ist dem vorliegend indes nicht so. Auch mit Verweis auf die durch die Strafnorm geschützte öffentliche Sicherheit handelt es sich vorliegend um keinen Fall, der gänzlich unerheblich erscheint. Dass die Hürden für die Annahme eines fehlenden Strafbedürfnisses hoch sind, zeigt auch ein Blick in die Praxis. Im Fall eines Nacktwanderers wurde ein öffentliches Strafbedürfnis mit der Begründung angenommen, es löse bei einem nicht unerheblichen Teil der Bevölkerung Empörung aus (BGE 138 IV 13 E. 9). Weiter lehnte das Bundesgericht das Fehlen eines Strafbedürfnisses in einem Sans-Papier-Fall ab, in welchem die strengen Voraussetzungen für eine Härtefallbewilligung erfüllt waren (BGer 6B_519/2020 vom 27. September 2021 E. 2.5).
E. 3.3 3.3.1Die Vorinstanz führt in ihrem Urteil aus, das Verschulden müsse als äusserst gering eingestuft werden. Der Beschuldigte habe die Waffe nicht entgeltlich erworben und sei nur zufällig in deren Besitz gekommen, wobei er zu keinem Zeitpunkt die Absicht gehabt habe, diese zu verwenden. Zudem sei die Schlagrute als weitaus weniger gefährlich einzustufen als bspw. Schuss- oder Stichwaffen (erstinstanzliches Urteil S. 4 f., Akten S. 89 f.). Diese Argumentation vermag hinsichtlich eines ausserordentlich geringen Verschuldens nicht zu überzeugen. Gemäss den anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigten Aussagen des Beschuldigten war diesem bei der Räumung durchaus bewusst, dass es sich bei der Schlagrute um einen «gefährlichen» Gegenstand (im untechnischen Sinne) handelt. In der erkannten Gefährlichkeit der Schlagrute liegt auch der Grund, weshalb der Beschuldigte die Schlagrute vom übrigen Räumungsgut separiert hat und damit dem Zugriff seiner Temporärmitarbeitenden entziehen wollte (zweitinstanzliches Protokoll, Akten, S. 162). Dies führt, zusammen mit dem Umstand, dass der Beschuldigte als Räumungsunternehmer zwar nicht regelmässig, aber zumindest von Zeit zu Zeit (Plädoyernotizen, Akten, S. 154, Rz. 10) mit Waffen oder gefährlichen Gegenständen als Bestandteilen von Räumungsgut zu tun hat, dazu, dass nicht vom Vorliegen eines ausserordentlichen geringen Verschuldens ausgegangen werden kann. Hinzu kommt, dass davon ausgegangen werden muss, dass die Schlagrute während mehrerer Wochen im Fahrzeug auf der Beifahrerseite gelegen hat. Der Beschuldigte hat nachlässig gehandelt, indem er die Schlagrute nicht wie von ihm beabsichtigt in eine für solche Gegenstände vorgesehene Kiste in seinem Lager verbracht und somit dem möglichen Zugriff Dritter entzogen hat (zweitinstanzliches Protokoll, Akten, S. 162). Dass Schlagruten wie die Vorinstanz ausführt weniger gefährlich als Stich- und Schusswaffen sind, ist zwar richtig und bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. Dennoch handelt es sich bei Schlagruten um Geräte, die ausschliesslich dazu bestimmt sind, Menschen zu verletzen. Schliesslich vermag auch ein laufendes oder bevorstehendes Einbürgerungsverfahren nichts daran zu ändern, dass keine ausserordentliche Geringfügigkeit des Verschuldens angenommen werden kann. Im Übrigen scheint auch fraglich, ob ein Absehen von der Bestrafung gestützt auf Art. 52 StGB einen Einfluss auf das Einbürgerungsverfahren hätte. Gestützt auf Art. 38 Abs.
E. 4 4.1Infolge des in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruchs und der Nichtanwendbarkeit von Art. 52 StGB ist eine Strafzumessung vorzunehmen. Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Abs. 2). An eine richtige Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren) (Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 47 N 10).
4.2Art. 33 Abs. 1 WG sieht für entsprechende Vergehen und Verbrechen als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor.
4.3Bei der Strafzumessung ist stets auch die Wirksamkeit einer Strafe massgeblich. Wenn nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, steht den Gerichten bei der Wahl der Strafart ein weiter Ermessensspielraum zu (BGer 6B_1137/2016 vom 25. April 2017 E. 1.7). So sind bei der Wahl der Sanktionsart neben dem Verschulden des Täters und der Angemessenheit der Strafe (BGE 147 IV 241 Regeste, E. 3) als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz im Sinne von Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3, 137 II 297 E. 2.3.4, 134 IV 97 E. 4.2; BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3). In jedem Fall ein wichtiges Kriterium bei der Frage nach dem Zweck einer erneuten Geldstrafe sind früher ergangene Geldstrafen (BGer 6B_1027/2019 vom 11. Mai 2020 E. 1.2.3, 6B_783/2018 vom 6. März 2019 E. 3.5.4 und 3.5.5, 6B_1137/2016 vom 25. April 2017 E. 1.7). Ausserdem können die wirtschaftlichen Verhältnisse der beschuldigten Person auch unter spezialpräventiven Gesichtspunkten eine Rolle spielen. Nach der Konzeption des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe in deren Anwendungsbereich (Art. 34 StGB) die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen nur dann verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten, bzw. eine Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft, wodurch der Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe zukommt (BGE 147 IV 241 E. 3.2, 144 IV 217 E. 3.3.1; BGer 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.4 ff.).
4.4Im vorliegenden Fall handelt es sich wie erwähnt um einen Bagatellfall, so dass eine Geldstrafe auszusprechen ist. Das Gericht bestimmt die Zahl der Tagessätze nach dem Verschulden des Täters (Art. 34 Abs. 1 Satz 2 StGB). Wie bereits in den Erwägungen zur Anwendbarkeit von Art. 52 StGB ausgeführt wurde, liegt zwar kein ausserordentlich geringes, aber zumindest ein geringes bzw. leichtes Verschulden des Beschuldigten vor. Namentlich der gänzliche Mangel an erkennbarer krimineller Energie in seinem Handeln, seine stetige Kooperationsbereitschaft gegenüber den Strafverfolgungsbehörden, die Vorstrafenlosigkeit, die während dem ganzen Verfahren gezeigte Reue sowie die hohe Strafempfindlichkeit im Hinblick auf seine Einbürgerungsbestrebungen führen zum Schluss, dass das Verschulden leicht wiegt. Zuungunsten des Beschuldigten gilt es zu berücksichtigen, dass dieser gemäss eigenen Aussagen um die Gefährlichkeit des Gegenstands wusste und aufgrund seiner Tätigkeit als Räumungsunternehmer eine erhöhte Sensibilität erwartet werden muss (zweitinstanzliches Protokoll, Akten, S.162). Somit rechtfertigt sich auch die von der Staatsanwaltschaft beantragte Geldstrafe von 10 Tagessätzen, die sich am unteren Rand des Strafrahmens bewegt.
4.5Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Gemäss den Aussagen des Beschuldigten haben sich die finanziellen Verhältnisse und die Auftragslage seit Anfang/Mitte 2024 verbessert, wobei er weiterhin offene Schulden hat. Der Umstand, dass der Beschuldigte momentan am Ende eines Monats rund CHF 3'000. zur freien Verfügung hat (vgl. zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 161), führt zu einer angemessenen Tagessatzhöhe von CHF 50.. Darin ist mitberücksichtigt, dass es sich beim geltend gemachten Einkommen um kein regelmässiges Einkommen handelt, sondern dass es Schwankungen unterliegt.
4.6Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt.
4.7Beim Aussprechen einer bedingten Strafe entspricht die Verhängung einer Verbindungsbusse gefestigter Praxis (vgl. statt vieler BGE 146 IV 145 E. 2). Der Verbindungsbusse darf gegenüber der bedingten Strafe nur untergeordnete Bedeutung zukommen. Die Obergrenze beträgt grundsätzlich ein Fünftel der bedingt ausgesprochenen Strafe (zum Ganzen BGE 146 IV 145 E. 2.2, 135 IV 188 E. 3.3 f., 134 IV 1 E. 4.5.2 und E. 6.2 f.). Um sicherzustellen, dass dieser Regel bei tiefen Strafen nicht eine lediglich symbolische Bedeutung zukommt, kann von dieser Regel abgewichen werden (BGE 149 IV 321 E. 1.3.1, 135 IV 188 E. 3.4.4). Vorliegend rechtfertigen die tiefe Geldstrafe und die tendenziell verbesserte finanzielle Lage des Beschuldigten ein solches Abweichen. Die Verhängung einer Verbindungsbusse in Höhe von CHF 300., ersatzweise eine Freiheitsstrafe von 3 Tagen bei schuldhaftem Nichtbezahlen, ist in diesem Fall angemessen.
4.8Nach dem Gesagten wird der Beschuldigte in Gutheissung der Berufung zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 50., mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie einer Busse von CHF 300., ersatzweise 3 Tagen Freiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen, verurteilt.
E. 5.1 5.1.1Die schuldig gesprochene Person hat im erstinstanzlichen Verfahren sofern keine gesetzliche Ausnahme vorliegt gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGer 6B_811/2014 vom
13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.
5.1.2Da der Schuldspruch bereits in Rechtskraft erwachsen ist, der Beschuldigte aber auch im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen unterliegt, sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die erstinstanzliche Urteilsgebühr zu belassen. Demgemäss trägt der Beschuldigte die Verfahrenskosten im Betrag von CHF 455.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 150. für das erstinstanzliche Verfahren.
5.2Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen im Berufungsverfahren vollumfänglich respektive die Berufungsanträge der Staatsanwaltschaft werden weitestgehend gutgeheissen, weswegen dem Beschuldigten die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1'000. (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen) auferlegt werden (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
5.3Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für das zweitinstanzliche Verfahren ein angemessenes Honorar gemäss eingereichter Honorarnote zum Stundenansatz von CHF 200. in Höhe von CHF 1'934. und ein Auslagenersatz von CHF 72.50, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 162.55 aus der Gerichtskasse zugesprochen (§ 20 Abs. 2 des Reglements über das Honorar und die Entschädigung der berufsmässigen Vertretung im Gerichtsverfahren [HoR, SG 291.400]). Art. 135 Abs. 4 der StPO bleibt vorbehalten. Der Beschuldigte ist demgemäss verpflichtet, dem Gericht die dem amtlichen Verteidiger ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Einzelgerichts in
Strafsachen vom 12. Oktober 2023 mangels Anfechtungin Rechtskraft erwachsensind.
Die Berufung der Staatsanwaltschaft wird gutgeheissen.
A____ wird zu einerGeldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 50.verurteilt, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren sowie zu einer Verbindungsbusse von CHF 300., bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 3 Tagen, in Anwendung von Art. 42 Abs. 1 und 4, 44 Abs. 1, 47 sowie 106 Strafgesetzbuch.
A____ trägt die Verfahrenskosten von CHF 455.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 150. für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1'000. (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für das zweitinstanzliche Verfahren ein Honorar von CHF 1'934. und ein Auslagenersatz von CHF 72.50, zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 162.55, somit total CHF 2'169.05 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
sowie nach Rechtskraft des Urteils:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Dr. Patrizia Schmid MLaw Dennis Zingg
Die Zustellung des Rektifikats löst in Bezug auf die unveränderten Dispositivteile keine neue Rechtsmittelfrist aus.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2024.11
URTEIL
vom17. September 2024
REKTIFIKAT
(betreffend in Rechtskraft erwachsene Punkte, erster Spiegelstrich)
Mitwirkende
Dr. Patrizia Schmid (Vorsitz), Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller,
MLaw Manuel Kreisund GerichtsschreiberMLaw Dennis Zingg
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-StadtBerufungsklägerin
Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...] Berufungsbeklagter
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
Gegenstand
Berufunggegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 12. Oktober 2023
betreffend Vergehen gegen das Waffengesetz
1.
1.3Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Erfolgt bloss eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft. Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft das erstinstanzliche Urteil lediglich in Bezug auf das Absehen von einer Bestrafung gemäss Art. 52 StGB angefochten. Nicht angefochten wurde die Verurteilung wegen des Vergehens gegen das Waffengesetz. Der Schuldspruch ist damit in Rechtskraft erwachsen.
2.
3.
3.1Vorliegend angefochten und zu prüfen ist einzig das vorinstanzliche Absehen von einer Bestrafung gestützt auf Art. 52 StGB.
3.3
3.3.1Die Vorinstanz führt in ihrem Urteil aus, das Verschulden müsse als äusserst gering eingestuft werden. Der Beschuldigte habe die Waffe nicht entgeltlich erworben und sei nur zufällig in deren Besitz gekommen, wobei er zu keinem Zeitpunkt die Absicht gehabt habe, diese zu verwenden. Zudem sei die Schlagrute als weitaus weniger gefährlich einzustufen als bspw. Schuss- oder Stichwaffen (erstinstanzliches Urteil S. 4 f., Akten S. 89 f.). Diese Argumentation vermag hinsichtlich eines ausserordentlich geringen Verschuldens nicht zu überzeugen. Gemäss den anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigten Aussagen des Beschuldigten war diesem bei der Räumung durchaus bewusst, dass es sich bei der Schlagrute um einen «gefährlichen» Gegenstand (im untechnischen Sinne) handelt. In der erkannten Gefährlichkeit der Schlagrute liegt auch der Grund, weshalb der Beschuldigte die Schlagrute vom übrigen Räumungsgut separiert hat und damit dem Zugriff seiner Temporärmitarbeitenden entziehen wollte (zweitinstanzliches Protokoll, Akten, S. 162). Dies führt, zusammen mit dem Umstand, dass der Beschuldigte als Räumungsunternehmer zwar nicht regelmässig, aber zumindest von Zeit zu Zeit (Plädoyernotizen, Akten, S. 154, Rz. 10) mit Waffen oder gefährlichen Gegenständen als Bestandteilen von Räumungsgut zu tun hat, dazu, dass nicht vom Vorliegen eines ausserordentlichen geringen Verschuldens ausgegangen werden kann. Hinzu kommt, dass davon ausgegangen werden muss, dass die Schlagrute während mehrerer Wochen im Fahrzeug auf der Beifahrerseite gelegen hat. Der Beschuldigte hat nachlässig gehandelt, indem er die Schlagrute nicht wie von ihm beabsichtigt in eine für solche Gegenstände vorgesehene Kiste in seinem Lager verbracht und somit dem möglichen Zugriff Dritter entzogen hat (zweitinstanzliches Protokoll, Akten, S. 162). Dass Schlagruten wie die Vorinstanz ausführt weniger gefährlich als Stich- und Schusswaffen sind, ist zwar richtig und bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. Dennoch handelt es sich bei Schlagruten um Geräte, die ausschliesslich dazu bestimmt sind, Menschen zu verletzen. Schliesslich vermag auch ein laufendes oder bevorstehendes Einbürgerungsverfahren nichts daran zu ändern, dass keine ausserordentliche Geringfügigkeit des Verschuldens angenommen werden kann. Im Übrigen scheint auch fraglich, ob ein Absehen von der Bestrafung gestützt auf Art. 52 StGB einen Einfluss auf das Einbürgerungsverfahren hätte. Gestützt auf Art. 38 Abs. 3 lit. f i.V.m. Art. 46 lit. f-h Strafregistergesetz (StReG, SR 330) wäre die Verurteilung auch bei Absehen von einer Bestrafung für die zuständigen Behörden während 10 Jahren im Behördenauszug ersichtlich.
3.3.2Zusammenfassend ist festzuhalten, dass den vorinstanzlichen Erwägungen nicht gefolgt werden kann. Es liegt wie im Übrigen auch vom Beschuldigten vertreten wird (Plädoyernotizen, Akten, S. 155, Rz. 15) kein ausserordentlich geringfügiges Verschulden vor. Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, mangelt es auch bei den Tatfolgen an der ausserordentlichen Geringfügigkeit. Ein lediglich geringes bzw. leichtes Verschulden reicht für die Anwendbarkeit von Art. 52 StGB im Bagatellbereich nicht aus. Vielmehr findet dieses im Rahmen der Strafzumessung Berücksichtigung (so dazu unten E. 4.4).
3.4Aus den Erwägungen des Strafgerichts ist nicht nachvollziehbar ersichtlich, gestützt worauf dieses von ausserordentlich geringen Tatfolgen ausgeht. Erstellt ist, dass sich die Schlagrute während mehrerer Wochen (Plädoyernotizen, Akten, S. 152, Rz. 4) im Bereich des Beifahrersitzes des Beschuldigten befunden hat und der Beschuldigte das Fahrzeug in jenem Zeitraum trotz seiner teilweisen Krankschreibung benutzt hat. Wie bereits ausgeführt wurde muss davon ausgegangen werden, dass die Schlagrute während mehrerer Wochen für den Beschuldigten und infolge Benutzung des Fahrzeugs potenziell auch für Mitarbeitende oder Dritte zugänglich war. Das Waffengesetz bezweckt beispielsweise mit der Pflicht zur sorgfältigen Aufbewahrung von Waffen in Art. 26 WG den Schutz der öffentlichen Sicherheit. Nachdem der Beschuldigte die Schlagrute nachlässigerweise über mehrere Wochen auf dem Beifahrersitz bzw. im Fussbereich des Beifahrersitzes belassen hat, kann jedenfalls nicht von ausserordentlich geringfügigen Tatfolgen ausgegangen werden. Daran vermag auch das Vorbringen des Beschuldigten, wonach zu keinem Zeitpunkt irgendeine Gefährdung bestanden habe (Plädoyernotizen, Akten, S. 155, Rz. 14), nichts zu ändern. Er dringt auch mit seinen Ausführungen (Plädoyernotizen, Akten, S. 153, Rz. 9), wonach überhaupt keine Tatfolgen vorlägen, nicht durch, da es sich beim vorgeworfenen Delikt um ein Gefährdungsdelikt handelt und vorliegend eine wenn auch geringe Gefährdung durch den Besitz und die Einfuhr in die Schweiz vorliegt.
3.5Wie bereits ausgeführt wurde, dient Art. 52 StGB nicht der Entkriminalisierung von Bagatelldelikten. Der Beschuldigte teilt die Ansicht, dass es sich vorliegend um ein Bagatelldelikt handelt (Plädoyernotizen, Akten, S. 153, Rz. 9). Für die Anwendbarkeit von Art. 52 StGB auf solche Delikte ist erforderlich, dass diese im Quervergleich zu typisch unter diese Strafnorm fallenden Delikten als unerheblich erscheinen. Der vorinstanzliche Quervergleich zu Vergehen mit Schuss- oder Stichwaffen überzeugt deshalb in seiner Pauschalität nicht. Vielmehr muss ein Quervergleich zu übrigen Bagatelldelikten innerhalb von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG, vorgenommen werden, bei denen Verschulden und Tatfolgen typischerweise leicht wiegen. Zu Schusswaffen wird ein Querverweis aufgrund ihrer grundsätzlichen Gefährlichkeit entsprechend selten überhaupt möglich sein. Für die Anwendbarkeit von Art. 52 StGB müsste die vorliegend zu beurteilende Tat als derart unbedeutend erscheinen, dass keinerlei Strafbedürfnis ersichtlich ist. Nachdem wie ausgeführt weder das Verschulden noch die Tatfolgen ausserordentlich gering wiegen, ist dem vorliegend indes nicht so. Auch mit Verweis auf die durch die Strafnorm geschützte öffentliche Sicherheit handelt es sich vorliegend um keinen Fall, der gänzlich unerheblich erscheint. Dass die Hürden für die Annahme eines fehlenden Strafbedürfnisses hoch sind, zeigt auch ein Blick in die Praxis. Im Fall eines Nacktwanderers wurde ein öffentliches Strafbedürfnis mit der Begründung angenommen, es löse bei einem nicht unerheblichen Teil der Bevölkerung Empörung aus (BGE 138 IV 13 E. 9). Weiter lehnte das Bundesgericht das Fehlen eines Strafbedürfnisses in einem Sans-Papier-Fall ab, in welchem die strengen Voraussetzungen für eine Härtefallbewilligung erfüllt waren (BGer 6B_519/2020 vom 27. September 2021 E. 2.5).
4.
4.1Infolge des in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruchs und der Nichtanwendbarkeit von Art. 52 StGB ist eine Strafzumessung vorzunehmen. Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Abs. 2). An eine richtige Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren) (Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 47 N 10).
4.2Art. 33 Abs. 1 WG sieht für entsprechende Vergehen und Verbrechen als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor.
4.3Bei der Strafzumessung ist stets auch die Wirksamkeit einer Strafe massgeblich. Wenn nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, steht den Gerichten bei der Wahl der Strafart ein weiter Ermessensspielraum zu (BGer 6B_1137/2016 vom 25. April 2017 E. 1.7). So sind bei der Wahl der Sanktionsart neben dem Verschulden des Täters und der Angemessenheit der Strafe (BGE 147 IV 241 Regeste, E. 3) als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz im Sinne von Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3, 137 II 297 E. 2.3.4, 134 IV 97 E. 4.2; BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3). In jedem Fall ein wichtiges Kriterium bei der Frage nach dem Zweck einer erneuten Geldstrafe sind früher ergangene Geldstrafen (BGer 6B_1027/2019 vom 11. Mai 2020 E. 1.2.3, 6B_783/2018 vom 6. März 2019 E. 3.5.4 und 3.5.5, 6B_1137/2016 vom 25. April 2017 E. 1.7). Ausserdem können die wirtschaftlichen Verhältnisse der beschuldigten Person auch unter spezialpräventiven Gesichtspunkten eine Rolle spielen. Nach der Konzeption des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe in deren Anwendungsbereich (Art. 34 StGB) die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen nur dann verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten, bzw. eine Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft, wodurch der Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe zukommt (BGE 147 IV 241 E. 3.2, 144 IV 217 E. 3.3.1; BGer 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.4 ff.).
4.4Im vorliegenden Fall handelt es sich wie erwähnt um einen Bagatellfall, so dass eine Geldstrafe auszusprechen ist. Das Gericht bestimmt die Zahl der Tagessätze nach dem Verschulden des Täters (Art. 34 Abs. 1 Satz 2 StGB). Wie bereits in den Erwägungen zur Anwendbarkeit von Art. 52 StGB ausgeführt wurde, liegt zwar kein ausserordentlich geringes, aber zumindest ein geringes bzw. leichtes Verschulden des Beschuldigten vor. Namentlich der gänzliche Mangel an erkennbarer krimineller Energie in seinem Handeln, seine stetige Kooperationsbereitschaft gegenüber den Strafverfolgungsbehörden, die Vorstrafenlosigkeit, die während dem ganzen Verfahren gezeigte Reue sowie die hohe Strafempfindlichkeit im Hinblick auf seine Einbürgerungsbestrebungen führen zum Schluss, dass das Verschulden leicht wiegt. Zuungunsten des Beschuldigten gilt es zu berücksichtigen, dass dieser gemäss eigenen Aussagen um die Gefährlichkeit des Gegenstands wusste und aufgrund seiner Tätigkeit als Räumungsunternehmer eine erhöhte Sensibilität erwartet werden muss (zweitinstanzliches Protokoll, Akten, S.162). Somit rechtfertigt sich auch die von der Staatsanwaltschaft beantragte Geldstrafe von 10 Tagessätzen, die sich am unteren Rand des Strafrahmens bewegt.
4.5Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Gemäss den Aussagen des Beschuldigten haben sich die finanziellen Verhältnisse und die Auftragslage seit Anfang/Mitte 2024 verbessert, wobei er weiterhin offene Schulden hat. Der Umstand, dass der Beschuldigte momentan am Ende eines Monats rund CHF 3'000. zur freien Verfügung hat (vgl. zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 161), führt zu einer angemessenen Tagessatzhöhe von CHF 50.. Darin ist mitberücksichtigt, dass es sich beim geltend gemachten Einkommen um kein regelmässiges Einkommen handelt, sondern dass es Schwankungen unterliegt.
4.6Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt.
4.7Beim Aussprechen einer bedingten Strafe entspricht die Verhängung einer Verbindungsbusse gefestigter Praxis (vgl. statt vieler BGE 146 IV 145 E. 2). Der Verbindungsbusse darf gegenüber der bedingten Strafe nur untergeordnete Bedeutung zukommen. Die Obergrenze beträgt grundsätzlich ein Fünftel der bedingt ausgesprochenen Strafe (zum Ganzen BGE 146 IV 145 E. 2.2, 135 IV 188 E. 3.3 f., 134 IV 1 E. 4.5.2 und E. 6.2 f.). Um sicherzustellen, dass dieser Regel bei tiefen Strafen nicht eine lediglich symbolische Bedeutung zukommt, kann von dieser Regel abgewichen werden (BGE 149 IV 321 E. 1.3.1, 135 IV 188 E. 3.4.4). Vorliegend rechtfertigen die tiefe Geldstrafe und die tendenziell verbesserte finanzielle Lage des Beschuldigten ein solches Abweichen. Die Verhängung einer Verbindungsbusse in Höhe von CHF 300., ersatzweise eine Freiheitsstrafe von 3 Tagen bei schuldhaftem Nichtbezahlen, ist in diesem Fall angemessen.
4.8Nach dem Gesagten wird der Beschuldigte in Gutheissung der Berufung zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 50., mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie einer Busse von CHF 300., ersatzweise 3 Tagen Freiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen, verurteilt.
5.
5.1
5.1.1Die schuldig gesprochene Person hat im erstinstanzlichen Verfahren sofern keine gesetzliche Ausnahme vorliegt gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGer 6B_811/2014 vom
13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.
5.1.2Da der Schuldspruch bereits in Rechtskraft erwachsen ist, der Beschuldigte aber auch im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen unterliegt, sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die erstinstanzliche Urteilsgebühr zu belassen. Demgemäss trägt der Beschuldigte die Verfahrenskosten im Betrag von CHF 455.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 150. für das erstinstanzliche Verfahren.
5.2Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen im Berufungsverfahren vollumfänglich respektive die Berufungsanträge der Staatsanwaltschaft werden weitestgehend gutgeheissen, weswegen dem Beschuldigten die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1'000. (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen) auferlegt werden (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
5.3Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für das zweitinstanzliche Verfahren ein angemessenes Honorar gemäss eingereichter Honorarnote zum Stundenansatz von CHF 200. in Höhe von CHF 1'934. und ein Auslagenersatz von CHF 72.50, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 162.55 aus der Gerichtskasse zugesprochen (§ 20 Abs. 2 des Reglements über das Honorar und die Entschädigung der berufsmässigen Vertretung im Gerichtsverfahren [HoR, SG 291.400]). Art. 135 Abs. 4 der StPO bleibt vorbehalten. Der Beschuldigte ist demgemäss verpflichtet, dem Gericht die dem amtlichen Verteidiger ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Einzelgerichts in
Strafsachen vom 12. Oktober 2023 mangels Anfechtungin Rechtskraft erwachsensind.
Die Berufung der Staatsanwaltschaft wird gutgeheissen.
A____ wird zu einerGeldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 50.verurteilt, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren sowie zu einer Verbindungsbusse von CHF 300., bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 3 Tagen, in Anwendung von Art. 42 Abs. 1 und 4, 44 Abs. 1, 47 sowie 106 Strafgesetzbuch.
A____ trägt die Verfahrenskosten von CHF 455.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 150. für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1'000. (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für das zweitinstanzliche Verfahren ein Honorar von CHF 1'934. und ein Auslagenersatz von CHF 72.50, zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 162.55, somit total CHF 2'169.05 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
sowie nach Rechtskraft des Urteils:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Dr. Patrizia Schmid MLaw Dennis Zingg
Die Zustellung des Rektifikats löst in Bezug auf die unveränderten Dispositivteile keine neue Rechtsmittelfrist aus.