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SB.2024.108

gewerbsmässiger Diebstahl, Strafzumessung

Basel-Stadt · 2025-11-12 · Deutsch BS
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2024.108

URTEIL

vom12. November 2025

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ (Vorsitz),

Dr. Andreas Traub, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller

und Gerichtsschreiberin Dr. Laura Macula

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                 Berufungskläger

[...] Beschuldigter

vertreten durch Dr. iur. Carlo Bertossa, Advokat,

Malzgasse 15, Postfach 112, 4001 Basel

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-StadtBerufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel

B____Berufungsbeklagte

Privatklägerin

Gegenstand

Berufunggegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 10. April 2024 (SG.2023.269, SG.2024.17)

betreffend gewerbsmässigen Diebstahl, Strafzumessung

A____ wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 10. April 2024 des gewerbsmässigen Diebstahls, des mehrfachen Diebstahls, des mehrfachen geringfügigen Vermögensdelikts (Diebstahl), der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Beschimpfung, der Drohung, der Hinderung einer Amtshandlung, der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes, der Verletzung der Verkehrsregeln und des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (motorloses Fahrzeug) schuldig erklärt und verurteilt zu 23 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung von Untersuchungshaft und Polizeigewahrsam, zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie zu einer Busse von CHF 1'650.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 17 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). In anderen Anklagepunkten wurde das Verfahren zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt. Die gegen A____ vom Strafgericht Basel-Stadt am 1. Dezember 2016 bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 12 Monaten wurde nicht vollziehbar erklärt. Ausserdem befand das Strafgericht über die beschlagnahmten Gegenstände und Betäubungsmittel, überband dem Berufungskläger die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie eine Urteilsgebühr und setzte das Honorar für die amtliche Verteidigung fest, unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung.

1.2.2Die Berufung des Berufungsklägers beschränkt sich im Ergebnis auf die rechtliche Qualifikation gewisser Diebstähle als gewerbsmässig sowie auf die Strafzumessung. Im Übrigen ist das vorinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen. Für Details wird auf das vorliegende Dispositiv verwiesen, in welchem die rechtskräftigen Punkte der Klarheit halber mit den jeweils zugehörigen Anklageziffern (entsprechend den vorinstanzlichen Erwägungen) ergänzt wurden. Diese rechtskräftigen Punkte sindim vorliegenden Berufungsverfahren nicht mehr zu überprüfen.

Vorliegend zu beurteilen sind unter dem Titel der angefochtenen Gewerbsmässigkeit lediglich die Diebstähle, welche die Vorinstanz als gewerbsmässig qualifiziert hat. Dem Appellationsgericht ist es bereits aufgrund des Verschlechterungsverbots (siehe oben E. 1.2.3) untersagt, die Gewerbsmässigkeit auf weitere Anklageziffern auszudehnen. An dieser Stelle sei noch auf ein offensichtliches Versehen im vorinstanzlichen Dispositiv hingewiesen. So werden darin die Anklageziffern 2.6, 4.8 und 4.9, 4.11, 4.13 sowie 4.14 bis 4.22 unter den gewerbsmässigen Diebstahl gefasst – womit auch Anklageziffer 4.18 einbezogen wird. Im Rahmen ihrer Erwägungen hatte die Vorinstanz indessen betreffend Anklageziffer 4.18 einen Diebstahl insgesamt verneint und die Entfernung der Diebstahlsicherung von drei OralB-Zahnbürsten im Warenhaus_1____ vielmehr als blosse – straffreie – Vorbereitungshandlungen qualifiziert (angefochtenes Urteil, S. 36). Dementsprechend sind vorliegend nur dieAnklageziffern2.6, 4.8 und 4.9, 4.11, 4.13 bis 4.17 sowie 4.19 bis 4.22, welche die Vorinstanz tatsächlich als gewerbsmässig qualifiziert hat, zu beurteilen. Der Nachvollziehbarkeit halber wird im Folgenden nochmals kurz auf diese Anklageziffern eingegangen. Ergänzend sei wie gesagt auf die entsprechenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen.

Gewerbsmässigkeit setzt nach der Rechtsprechung voraus, dass der Täter die Tat bereits mehrfach begangen hat, dass er in der Absicht handelt, ein Erwerbseinkommen zu erlangen und dass aufgrund seiner Taten geschlossen werden muss, er sei zu einer Vielzahl von unter den fraglichen Tatbestand fallenden Taten bereit gewesen (BGE 147 IV 176 E. 2.2.1, 129 IV 253 E. 2.1, 129 IV 188 E. 3.1.2, je mit weiteren Hinweisen).

Ansatzpunkt für die Bestimmung der Gewerbsmässigkeit bildet nach bundesgerichtlicher Praxis das berufsmässige Handeln: Der Täter handelt berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach Art eines Berufs ausübt. Dabei kann eine quasi nebenberufliche deliktische Tätigkeit genügen. Wesentlich ist, dass aus den gesamten Umständen darauf zu schliessen ist, dass der Täter sich darauf eingerichtet hat, durch sein deliktisches Handlungen Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen; dann ist die erforderliche soziale Gefährlichkeit gegeben (BGE 129 IV 253 E. 2.1, 123 IV 113 E. 2c, 119 IV 129 E. 3a, 116 IV 319 E. 4; BGer 6B_219/2021 vom 19. April 2023 E. 4.2, 6B_1078/2022 vom 25. Januar 2023 E. 3.1.3, 6B_199/2022 vom 25. April 2022 E. 3.1, 6B_368/2020 vom 24. November 2021 E. 1.3.2, 6B_860/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 4.3; zum Ganzen auch:Niggli/Riedo, in: Basler Kommentar,

4. Auflage 2019, Art. 139 StGB N 89 ff., Näheres hierzu unten E. 3.3.5).

Subjektiv setzt Gewerbsmässigkeit eigennütziges Handeln voraus, wobei es genügt, wenn der Täter zumindest mittelbar auch eigene finanzielle Vorteile anstrebt. Für die Gewerbsmässigkeit kennzeichnend ist eine Absicht, die auf eine nicht unbedeutende und fortlaufende Einkommensquelle gerichtet ist. Diese ist – als innere Tatsache – im Urteil aufzuzeigen (BGer 6B_253/2016 vom 29. März 2017 E. 2.3, 6B_3/2016 vom 28. Oktober 2016 E. 3.4).

Zu beachten ist, dass die für das gesamte Vermögensstrafrecht massgebende Umschreibung der Gewerbsmässigkeit letztlich eine Richtlinienfunktion hat. Dem Gericht wird im durch Gesetz und Rechtsprechung vorgegebenen Rahmen ein Beurteilungsermessen überlassen (BGE 116 IV 319 E. 3b; BGer 6B_923/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 1.2.2, 6B_409/2021 vom 19. August 2022 E. 2.3, 6B_199/2022 vom 25. April 2022 E. 3.1, 6B_1077/2014 vom 21. April 2015 E. 3).

Vorliegend hat die Vorinstanz – wie oben aufgezeigt (E. 3.1 f.) – den Deliktszeitraum, für den sie Gewerbsmässigkeit angenommen hat, deutlich eingegrenzt und ist dabei einzig von der Periode von Ende März bis Oktober 2022 ausgegangen. In diesen Zeitraum von knapp 7 Monaten (genauer: vom 28. März 2022 [Anklageziffer 4.8] bis zum 19. Oktober 2022 [Anklageziffer 2.6]) fallen 13 Diebstähle (davon zwei geringfügig [Anklageziffern 4.11 und 4.19] und einer nur versucht [Anklageziffer 4.15]) mit einer Deliktssumme von insgesamtCHF 7'423.90.Dies ergibt einen Durchschnitt von knapp zwei Diebstählen pro Monat mit einer monatlichen Deliktssumme von rund CHF 1'060.55, wobei die Verteilung freilich nicht gleichmässig war.

Das Kriterium des mehrfachen Begehens (siehe oben E. 3.3.4) verlangt nur, dass mindestens zwei Taten vollendet sind. Dies trifft vorliegend offensichtlich zu. Für die Beurteilung der Gewerbsmässigkeit können sodann auch bloss versuchte Delikte miteinbezogen werden, sofern mindestens zwei vollendete Delikte vorliegen. Der Versuch geht im vollendeten gewerbsmässigen (Kollektiv-)Delikt auf, wenn der Täter mehrere vollendete und versuchte gleichartige Delikte begeht (BGE 123 IV 113 E. 2d, 107 IV 172 E. 4, 105 IV 157 E. 2; BGer 6B_312/2023 vom

7. August 2023 E. 1.2.1). Dass bei einzelnen Taten die Geringwertigkeitsgrenze von CHF 300.– im Sinne von Art. 172terAbs. 1 StGB nicht erreicht wurde, steht der Qualifikation ebenfalls nicht entgegen (vgl. auch Art. 172terAbs. 2 StGB). Das Qualifikationsmerkmal der Gewerbsmässigkeit erfasst als rechtliche Bewertungseinheit mehrere Delikte und den daraus resultierenden bzw. beabsichtigten Deliktserlös (BGer 6B_253/2016 vom 29. März 2017 E. 2.4 mit Hinweis; vgl. auch BGE 123 IV 113 E. 3g). Insofern ist der erwähnte Einbezug zweier geringfügiger Diebstähle (Anklageziffern 4.11 und 4.19) bzw. eines versuchten Diebstahls (Anklageziffer 4.15) durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden.

Der Berufungskläger ist sodann bei seinen Diebstählen mehrfach in flagranti ertappt worden und beging dennoch weitere Diebstähle. Als Lehre aus den gemachten Erfahrungen fasste er nicht etwa den Entschluss, auf weitere Diebstähle zu verzichten. Vielmehr versuchte er, ein klügeres Vorgehen zu wählen. So ging er später zweistufig vor, indem er zuerst die Diebstahlsicherung des Deliktsguts entfernte, um in einem zweiten Schritt schneller und unauffälliger das Deliktsgut in seiner Tasche verschwinden lassen und damit den Laden verlassen zu können (siehe oben E. 3.2). Er liess sich von seinen Straftaten auch nicht durch die bereits ergangenen einschlägigen Verurteilungen abhalten (Näheres hierzu unten E. 4.4). Aus seinem Vorgehen ist völlig unzweifelhaft zu schliessen, dass er zu einer Vielzahl von Diebstählen bereit war (vgl. BGer 6B_1077/2014 vom 21. April 2014 E. 3).

Zur Beurteilung der Höhe der Einkünfte ist nicht auf einen absoluten Betrag abzustellen, sondern dieser ist in Relation zu den konkreten finanziellen Verhältnissen des Täters zu setzen. Davon geht auch das Bundesgericht aus, stellt es doch regelmässig entsprechende Relationen her (vgl. statt vieler etwa BGer 6B_409/2021 vom 19. August 2022 E. 2.3, 6B_199/2022 vom 25. April 2022 E. 3.2). Allerdings führte das Bundesgericht in einem jüngeren Leitentscheid aus, dass «die Relation der deliktischen Einnahmen zum ordentlichen Erwerbseinkommen nach der Rechtsprechung irrelevant ist» (BGE 147 IV 176 E. 2.4.1; vgl. in diesem Sinne schon BGE 123 IV 113 E. 2c). Damit dürfte aber lediglich gemeint sein, dass auch ein im Vergleich zum legalen Verdienst nur geringes Zusatzeinkommen genügen kann, um Gewerbsmässigkeit zu begründen; der Gutverdienende soll insoweit nicht bessergestellt werden. Denn unbestritten ist jedenfalls, dass es keine Rolle spielt, ob ein Täter auch über ein legales Erwerbseinkommen verfügt: Die im gewerbsmässigen Handel liegende erhöhte soziale Gefährlichkeit ist nicht nur dann gegeben, wenn die deliktische Tätigkeit die einzige oder die hauptsächliche Einnahmequelle des Täters bildet, sondern schon dann, wenn damit lediglich ein Nebenerwerb erzielt wird, der nicht einmal regelmässig zu sein braucht (BGE 147 IV 176 E. 2.4.1, 123 IV 113 E. 2c; BGer 6B_923/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 1.2.2, 6B_1214/ 2019 vom 1. Mai 2020 E. 3.4 und 6B_611/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 3.4; siehe auch oben E. 3.3.4).

Massgeblich ist ausserdem nicht allein der erzielte, sondern auch der angestrebte Gewinn, mithin die Absicht, die der Täter mit seinem Vorgehen manifestiert. Dabei spielt dermodus operandieine wichtige Rolle. So ist nach ständiger Rechtsprechung wesentlich, ob sich der Täter darauf eingerichtet hat, «mehr oder minder regelmässige Einkünfte» bzw. «relativ regelmässige Einnahmen» zu erzielen (BGE 129 IV 253 E. 2.1, 123 IV 113 E. 2c, 119 IV 129 E. 3a, 116 IV 319 E. 4; BGer 6B_219/2021 vom 19. April 2023 E. 4.2, 6B_1078/2022 vom 25. Januar 2023 E. 3.1.3, 6B_199/2022 vom 25. April 2022 E. 3.1 f., 6B_368/2020 vom 24. November 2021 E. 1.3.2, 6B_860/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 4.3, 6B_1048/2009 vom 29. Juni 2010 E. 10.4). Dabei wird berücksichtigt, ob sich der Täter für ein systematisches Vorgehen entscheidet, das ihm zu regelmässigen zusätzlichen Einnahmen verhelfen soll: Dies stellt ein zusätzliches Kriterium für die Annahme von Gewerbsmässigkeit dar (BGE 116 IV 319 E. 4c; BGer 6B_310/2021 vom 5. Oktober 2022 E. 2.4, 6B_409/2021 vom 19. August 2022 E. 2.3, 6B_1077/2014 vom

21. April 2015 E. 3).

Vorliegend spricht bereits der vom Berufungskläger eingeräumte Weiterverkauf der erbeuteten Waren «auf der Gasse» (Akten S. 1989) für ein systematisches Vorgehen im Sinne der Gewerbsmässigkeit (BGer 6B_409/2021 vom 19. August 2022 E. 2.3). Hinzu kommt das oben erwähnte, zuletzt zweistufige, mithin zunehmend systematische Vorgehen auch bei der Entwendung des Deliktsguts. Was sodann die Deliktssumme angeht, so bedarf es keiner weiteren Erörterung, dass ein Betrag von durchschnittlich CHF 1'060.55 pro Monat (siehe oben) als namhafter Beitrag an die Lebenshaltungskosten zu bezeichnen ist. Freilich ist diese Deliktssumme, die vom Ladenpreis des Deliktsguts ausgeht, nicht unmittelbar mit dem erzielten Erlös gleichzusetzen, da der Berufungskläger durch den Verkauf des Diebesguts auf dem Schwarzmarkt wohl kaum einen derart hohen effektiven Gewinn erwirtschaften konnte. Es fragt sich, inwieweit dies bei der Bemessung des Beitrags an die Lebenshaltungskosten zu berücksichtigen ist. In einem Entscheid von 2022 hat das Bundesgericht die Frage in einem sehr ähnlich gelagerten Fall (Verkauf von Diebesgut «auf der Gasse» im Rahmen von Beschaffungskriminalität) offengelassen. Dies mit dem Argument, dass für den Betreffenden selbst der geltend gemachte erzielte Erlös von ¼ des Ladenpreises, ergebend gut CHF 200.– pro Monat, unter den konkreten Umständen (legale Bareinkünfte in Form eines «Zustupfs» durch die Mutter von rund EUR 200.– bis 300.– im Monat) einen namhaften Beitrag an die Lebenshaltungskosten darstelle (BGer 6B_409/2021 vom 19. August 2022 E. 2.3). In einem neueren Entscheid hat das Bundesgericht die Argumentation der Verteidigung, es sei lediglich auf den tatsächlich erzielten Gewinn abzustellen, nunmehr explizit verworfen und auf die Begründung des Appellationsgerichts als Vorinstanz verwiesen (BGer 7B_694/2023 vom 17. September 2024 E. 4). Dieses hatte in seinem Urteil zunächst die bundesgerichtliche Rechtsprechung zitiert, wonach nicht entscheidend ist, ob der Täter das Diebesgut zuerst noch weiterverkauft bzw. dies überhaupt beabsichtigt (AGE SB.2022.28 vom 17. Januar 2023 E. 3.2.2.2 mit Hinweisen; vgl. hierzu auch BGer 6B_253/2016 vom 29. März 2017 E. 2.4 mit Hinweis). Das Appellationsgericht hatte auf dieser Grundlage erwogen, ausschlaggebend für die Frage des namhaften Beitrags an die Lebenshaltungskosten sei einzig der Vermögensvorteil, den der Täter durch den nicht bezahlten Kaufpreis erwirkt habe. Ob die Waren für ihn nützlich seien oder nicht, dürfe keine Rolle spielen. Entsprechend war das Appellationsgericht vom gesamten Warenwert der Diebesbeute ausgegangen, der in jenem Fall rund CHF 2'760.– betrug, erzielt in einem Zeitraum von 6 Wochen, und hatte Gewerbsmässigkeit bejaht (AGE SB.2022.28 vom 17. Januar 2023 E. 3.2.3.2). Wie im zunächst zitierten Bundesgerichtsentscheid von 2022 spielt es vorliegend im Ergebnis keine Rolle, ob auf den Warenwert oder den effektiven Erlös abgestellt wird. So ist anhand der Angaben des Berufungsklägers anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung von einem Weiterverkaufserlös im Umfang von einem Viertel bis zu einem Drittel des Warenpreises auszugehen. Ein solcher effektiver Erlös durch den Weiterverkauf des Deliktsguts erscheint auch realistisch. Ausgehend von einer durchschnittlichen Deliktsbeute im Sinne des Warenpreises von CHF 1'060.55 (siehe oben) pro Monat ergäbe dies einen Erlös zwischen rund CHF 265 und rund CHF 355 pro Monat. Auch ein solcher Betrag war unter den konkreten Umständen für den Berufungskläger erheblich, musste (und muss) er doch seinen gesamten Lebensbedarf mit Sozialhilfegeldern von monatlich insgesamt rund CHF 2'000.–, davon der Grundbedarf knapp unter CHF 1'000.–, bestreiten (Akten S. 19 ff., 1792, 1987). Zusammenfassend betrachtet war das Vorgehen des Berufungsklägers klar auf das Erzielen eines (Neben-) Erwerbseinkommens ausgerichtet. Er entschied sich zu einem systematischen Vorgehen, das ihm – jedenfalls in der Periode von Ende März bis Oktober 2022 – zu regelmässigen zusätzlichen Einnahmen verhelfen sollte, und optimierte dieses Vorgehen im Verlauf der Zeit sogar noch. Mit diesem Verhalten manifestierte der Berufungskläger eine erhebliche kriminelle Energie und soziale Gefährlichkeit, wie sie für die Qualifikation von Gewerbsmässigkeit wesentlich sind.

Der Berufungskläger bestreitet in seiner Berufung das Vorliegen der Gewerbsmässigkeit primär mit der Begründung, dass es sich bei den Diebstählen um Beschaffungskriminalität gehandelt habe. Von einem berufsmässigen Vorgehen könne daher keine Rede sein. Indessen ist es gemäss der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts im Zusammenhang mit dem Tatbestandselement der «auf Erlangung eines Erwerbseinkommens gerichteten Absicht» nicht von Belang, ob der Täter sich die Vermögenswerte unmittelbar zur Fristung seines Lebens, zur Bezahlung von Vergnügen, zum Zweck gewinnbringender Anlage oder zur Hortung verschafft. Die Absichten, aus denen er handelt, sind mithin unerheblich (BGer 6B_1263/2023 vom 28. August 2025 E. 1.3.2 mit weiteren Hinweisen). Als irrelevant erachtet das Bundesgericht es explizit auch, wenn die deliktischen Einnahmen der Finanzierung eines Drogenkonsums gedient haben (BGE 123 IV 113 E. 2c mit Hinweis auf 116 IV 319 E. 4d). Das Bundesgericht hat vielmehr festgehalten, dass zur Bestreitung des Lebensunterhalts namentlich auch die Finanzierung eines allfälligen Drogenkonsums zu zählen ist (BGer 6B_860/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 4.4). Denn auch der Täter, der sich in einer Notlage darauf einrichtet, fortan bis zum ungewissen bzw. unbestimmten Ende dieser Notlage durch Einkünfte aus deliktischer Tätigkeit einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung zu erzielen, kann gewerbsmässig handeln (BGE 116 IV 319 E. 4d; vgl. auch BGE 123 IV 113 E. 2c). Dafür, dass der Berufungskläger – wie die Verteidigung weiter vorbringt – die Diebstähle jeweils aus einer akuten Beschaffungssituation heraus, impulsiv und ohne Konzept begangen hätte, fehlen die Anhaltspunkte. Vielmehr sprechen das systematische, teils zweistufige, geplante Vorgehen des Berufungsklägers, die gezielte Entwendung hochpreisiger Waren sowie das Erfordernis des anschliessenden Verkaufs der Waren auf dem Schwarzmarkt dagegen. Immerhin verstrich so zwischen dem Diebstahl der Waren, dem Verkauf der Waren und dem Erwerb der Drogen mit anschliessendem Konsum jeweils eine gewisse Zeit. Und selbst wenn von einer akuten Beschaffungssituation im Vorfeld zu den Diebstählen auszugehen wäre, so würde dies angesichts der dargelegten Rechtsprechung zur Beschaffungskriminalität keine Rolle spielen. Der Drogenkonsum bzw. Suchtdruck des Berufungsklägers wird freilich im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen sein (siehe unten E. 4).

Vor diesem Hintergrund ist vorliegend auch die subjektive Seite der Gewerbsmässigkeit (siehe oben E. 3.3.4) zweifellos gegeben. Der Berufungskläger legte es darauf an, durch fortlaufende Diebstähle zusätzliche Einnahmen zu erwirtschaften, die ihm seinen Lebenswandel – konkret: die Finanzierung seines Lebensbedarfs einschliesslich der konsumierten Drogen – ermöglichen sollten.

In einem weiteren Schritt sind noch die Täterkomponenten miteinzubeziehen. Diese umfassen die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben des Täters, insbesondere allfällige Vorstrafen, sowie dessen Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere allenfalls gezeigte Reue und Einsicht (Wiprächtiger/Keller, a.a.O., Art. 47 StGB N 85 ff., 120 ff. mit weiteren Hinweisen).

Die Vorinstanz hielt dem Berufungskläger sodann unter dem Titel des Nachtatverhaltens eine hohe Kooperationsbereitschaft, Offenheit und über weite Strecken unumwundene Geständigkeit zugute. Nach Auffassung der Vorinstanz rechtfertige diese eine Reduktion der Freiheitsstrafe um zwei Monate auf eine definitive Gesamtfreiheitsstrafe von 23 Monaten (angefochtenes Urteil, S. 47). Die Verteidigung beantragt in diesem Zusammenhang eine stärkere Strafreduktion um mindestens drei Monate. Indessen ist selbst die von der Vorinstanz angeführte Kooperationsbereitschaft und Offenheit des Berufungsklägers deutlich zu relativieren: Denn einerseits sah sich der Berufungskläger zumeist einer erdrückenden Beweislage (etwa Videoaufnahmen der Tat, DNA-Spuren des Berufungsklägers am Tatort) gegenüber bzw. wurde oft auch in flagranti bei der Tat ertappt. Andererseits stritt er im Vorverfahren und teilweise auch noch vor der Vorinstanz gewisse Taten ab, gab an, sich nicht daran erinnern zu können oder machte schlicht keine Aussagen, insbesondere wenn weniger direkte, objektive Beweismittel und eher Indizien bzw. belastende Aussagen vorlagen. Auch den Umfang des Diebesguts und den Schadens- bzw. Deliktsbetrag bestritt er verschiedentlich (vgl. zum Ganzen angefochtenes Urteil, S. 16 ff. und oben E. 3.2; diverse Einvernahmen, Akten S. 457 ff., Verhandlungsprotokoll 1. Instanz, Akten S. 1797 ff. Bezeichnend etwa: «Frage: Warum wollen Sie plötzlich keine Aussagen mehr machen? Antwort: Ich wurde bei diesen Sachen ja nicht erwischt.» [Akten S. 519]). Angesichts dessen erscheint eine Reduktion der Gesamtfreiheitsstrafe um zwei Monate als zu hoch.

Der Verteidigung ist aber insofern zuzustimmen, als einige der Taten nunmehr länger zurückliegen (Plädoyer AV 2. Instanz, Akten S. 1977). So datieren die ältesten vorliegend zu beurteilenden Delikte aus dem Jahre 2017. Allerdings datieren zahlreiche andere Delikte erst aus dem Jahr 2022 und die jüngste vorliegend zu beurteilende Tat beging der Berufungskläger im Dezember 2023 (Anklageschrift vom 6. Dezember 2023, Akten S. 1734 ff.; ergänzende Anklageschrift vom 23. Januar 2024, Akten SG 2024/17, S. 45 f.; angefochtenes Urteil, S. 16 ff.). Zudem hat sich der Berufungskläger seit den Taten nicht etwa besonders wohl verhalten (Näheres hierzu unten E. 4.14.5), womit der Zeitablauf weiter zu relativieren ist. Angesichts der wiederholt neu hinzukommenden Delikte des Berufungsklägers, welche die Ermittlungsbehörden laufend zu bearbeiten hatten, und der zwischen Anklageerhebung (6. Dezember 2023 und 23. Januar 2024), vorinstanzlicher Hauptverhandlung (10. April 2024), Berufungserklärung (5. Dezember

2024) und heutiger Berufungsverhandlung (12. November 2025) verstrichenen, angemessenen Zeitspannen ist auch nicht etwa von einer Verletzung des Beschleunigungsgebots auszugehen.

Wie die Täterkomponenten im Detail zu Buche schlagen, kann letztlich offenbleiben. Denn nach dem oben Erwogenen (E. 4.10) ist – vor Berücksichtigung der Täterkomponenten – von einer verschuldensangemessenen (provisorischen) Gesamtfreiheitsstrafe von 30 Monaten und 10 Tagen auszugehen. Zugleich kann das Appellationsgericht infolge des Verschlechterungsverbots (siehe oben E. 1.2.3) die vorinstanzlich verhängte definitive Gesamtfreiheitsstrafe von 23 Monaten im Ergebnis nicht überschreiten. Sollten die Täterkomponenten im Ergebnis noch einen Unterschied zugunsten des Berufungsklägers machen, müssten sie folglich eine Strafreduktion von deutlich über 7 Monaten nahelegen. Eine derart massive Strafreduktion fällt unter den gegebenen Umständen ausser Betracht. Damit bleibt es auch in zweiter Instanz bei der vorinstanzlich verhängten definitiven Gesamtfreiheitsstrafe von 23 Monaten.

://:      Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 10. April 2024 mangels Anfechtungin Rechtskraft erwachsensind:

-     Schuldsprüche wegen mehrfachen Diebstahls (Anklageziffern 2.1 bis 2.5, 3 und 4.7 sowie ergänzende Anklageschrift), mehrfachen geringfügigen Vermögensdelikts (Diebstahl; Anklageziffern 4.5 und 4.6), mehrfacher Sachbeschädigung (Anklageziffern 1, 2.2 bis 2.6), mehrfachen Hausfriedensbruchs (Anklageziffern 2.2 bis 2.6, 4.1 bis 4.6 und 4.8 bis 4.22 sowie ergänzende Anklageschrift), mehrfacher Beschimpfung (Anklageziffer 6 und 7), der Drohung (Anklageziffer 7), Hinderung einer Amtshandlung (Anklageziffer 7), mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (Anklageziffer 5, Taten ab dem 10. April 2021), Verletzung der Verkehrsregeln (Anklageziffer 6) und Fahrens in fahrunfähigem Zustand (motorloses Fahrzeug, Anklageziffer 6), gemäss Art. 139 Ziff. 1 und 2 des Strafgesetzbuchs, teilweise in Verbindung mit Art. 172terAbs. 1, Art. 144 Abs. 1, Art. 186, Art. 177 Abs. 1, Art. 180 Abs. 1 und Art. 286 des Strafgesetzbuchs, Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes, Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) und Art. 3 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung (VRV) sowie Art. 91 Abs. 1 lit. c SVG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 VRV;

-     Einstellung des Verfahrens zufolge Verjährung (Anklageziffer 5 bezüglich der Tatvorwürfe vor dem 10. April 2021; Anklageziffer 4.1 bis 4.4 bezüglich des Vorwurfs des geringfügigen Diebstahls);

-     Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände und Betäubungsmittel;

-     Entschädigung der amtlichen Verteidigung, Dr. iur. Carlo Bertossa, Advokat, für das erstinstanzliche Verfahren.

Die Berufung von A____ wird abgewiesen.

A____wird – neben den bereits rechtskräftig gewordenen Schuldsprüchen – des gewerbsmässigen Diebstahls (Anklageziffern 2.6, 4.8, 4.9, 4.11., 4.13 bis 4.17 und 4.19 bis 4.22) schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu23 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams bzw. der Untersuchungshaft vom 1.-8. September 2017 (8 Tage), vom 13.-15. Januar 2018 (3 Tage), vom 11.-12. Mai 2020 (2 Tage), vom 9. Februar 2021 (1 Tag), vom 25. September 2021 (1 Tag) sowie vom 8.-9. Juni 2022 (2 Tage), zu einerGeldstrafe von 15Tagessätzen zu CHF 10.–sowie zu einerBusse von CHF 1'650.–(bei schuldhafter Nichtbezahlung 17 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1 und 2 des alten Strafgesetzbuchs (mit Wirkung bis 30. Juni 2023) sowie Art. 49 Abs. 1, Art. 51 und Art. 106 des Strafgesetzbuches.

Die gegen A____ am 1. Dezember 2016 vom Strafgericht Basel-Stadt wegen gewerbsmässigen Diebstahls, geringfügigen Diebstahls, Sachbeschädigung, mehrfacher geringfügiger Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs und mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 12 Monaten, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 23. November 2015 bis zum 10. Mai 2016 (170 Tage), Probezeit 4 Jahre, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 5 des Strafgesetzbuches nicht vollziehbar erklärt.

A____ trägt die Kosten von CHF 19'574.90 und eine Urteilsgebühr von CHF 7'500.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1'800.–(inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

Dem amtlichen Verteidiger, Dr. iur. Carlo Bertossa, Advokat, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 3'266.65 und ein Auslagenersatz von CHF 52.25, zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer von CHF 268.85, somit total CHF 3'587.75 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

Die Präsidentin                                                  Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Eva Christ                                              Dr. Laura Macula

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.