Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2024.107
URTEIL
vom 4. August 2025
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser, (Vorsitz)
Prof. Dr. Ramon Mabillard, Dr. Katharina Zimmermann
und Gerichtsschreiber Dr. Christapor Yacoubian
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-StadtBerufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel
Gegenstand
Berufunggegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 15. Mai 2024 (ES.2024.9)
betreffend Verletzung der Verkehrsregeln
1.3
1.3.1Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich in den angefochtenen Punkten frei (Art. 398 Abs. 3 i.V.m. Art. 404 Abs. 1 StPO) und wendet dabei das Recht von Amtes wegen an (Art. 391 Abs. 1 StPO). Bei der Kontrolle von Schuldsprüchen wegen Übertretungen ist die Kognition der Berufungsinstanz indessen nach Massgabe von Art. 398 Abs. 4 StPO eingeschränkt. In solchen Fällen können mit der Berufung nur Rechtsfehler oder die offensichtlich unrichtige bzw. auf Rechtsverletzung beruhende Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden. Als offensichtlich unrichtig gilt eine Sachverhaltsfeststellung dann, wenn sie willkürlich ist. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden. Auch bei der Überprüfung der Strafzumessung greift das Berufungsgericht nur dann ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat oder ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt. Erscheint die Strafe demgegenüber vertretbar, besteht kein Anlass zu einer Korrektur. Rechtsfragen überprüft das Berufungsgericht dagegen auch bei Übertretungen mit freier Kognition die inhaltliche Begrenzung des Berufungsthemas in Art. 398 Abs. 4 StPO schränkt die Überprüfungsbefugnis diesbezüglich nicht ein. Ebenso überprüft das Berufungsgericht den Kostenspruch mit voller Kognition (Zimmerlin, a.a.O., Art. 398 N 23;Bähler, a.a.O., Art. 398 N 6; BGer 6B_362/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 5.2; vgl. zum Ganzen AGE SB.2018.38 vom 21. Juni 2019 E. 1.3).
1.3.2Der Berufungskläger ficht zwar das Urteil vollumfänglich an, rügt in seiner Berufungserklärung jedoch primär sinngemäss die unrichtige Feststellung des Sachverhalts. In seiner schriftlichen Begründung präzisiert er die Begründung dahingehend, dass er Widersprüche in den Aussagen der Polizeibeamten und eine unlogische Darstellung der Tatsachen bemängelt. Sofern der Berufungskläger damit sinngemäss eine offensichtlich unrichtige Feststellung des massgeblichen Sachverhalts durch die Vorinstanz geltend macht, bringt er damit einen zulässigen Einwand i.S.v. Art. 398 Abs. 4 StPO vor. Ob es sich indes vorliegend tatsächlich um einen Fall einer willkürlichen Sachverhaltsfeststellung handelt, ist nicht bereits auf der Eintretensebene zu prüfen. Auf die Berufung ist daher, entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft (vgl. Akten S. 118), einzutreten.
://: Die Berufung von A____ wird abgewiesen.
A____ wird der Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu einerBusse von CHF 150.‒(bei schuldhafter Nichtbezahlung2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes und Art. 3 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung sowie Art. 106 des Strafgesetzbuches.
Der Beurteilte trägt die Kosten von CHF 205.30 und eine Urteilsgebühr von CHF 300.‒ für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 800.‒ (einschliesslich Kanzleiausgaben, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen).
Mitteilung an:
sowie nach Rechtskraft des Urteils:
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc Oser Dr. Christapor Yacoubian
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.