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SB.2024.104

qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung), Geldwäscherei (mehrfach), Strafzumessung und SIS-Ausschreibung

Basel-Stadt · 2025-07-10 · Deutsch BS
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2024.104

URTEIL

vom10. Juli 2025

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),

MLaw Anja Dillena, Dr. Lukas Schaub

und Gerichtsschreiberin Dr. Noémi Biro

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                 Berufungskläger

c/o Strafanstalt Gmünden, Gmünden 1183, Beschuldigter

9052 Niederteufen

vertreten durch lic. phil. Constanze Seelmann, Advokatin,

Falknerstrasse 3, 4001 Basel

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-StadtBerufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel

Gegenstand

Berufunggegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 25. Juli 2024 (SG.2024.83)

betreffend qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz

(grosse Gesundheitsgefährdung), Geldwäscherei (mehrfach), Strafzu-messung und SIS-Ausschreibung

An der Berufungsverhandlung vom 10. Juli 2025 waren der Berufungskläger mit seiner Verteidigung und die Staatsanwaltschaft anwesend. Nachdem der Berufungskläger entgegen dem expliziten Antrag der Verteidigung weder Angaben zur Person noch zur Sache machen wollte, gelangten die Verteidigerin und die Staatsanwältin zum Vortrag.

In Abweichung von ihren bisherigen Anträgen wandte sich die Verteidigerin nicht mehr gegen die angeordnete Landesverweisung, sondern nur noch gegen deren Eintrag in das Schengener Informationssystem. Für die Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Im Anschluss an die Hauptverhandlung verfügte der Appellationsgerichtspräsident die unverzügliche bedingte Entlassung des Berufungsklägers aus dem vorläufigen Strafvollzug.

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit für den Entscheid von Relevanz ‒ aus dem erstinstanzlichen Urteil und aus den nachfolgenden Erwägungen.

1.1Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegt das angefochtene Urteil der Berufung an das Appellationsgericht. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung der Berufung legitimiert ist. Sowohl die Berufungsanmeldung als auch die Berufungserklärung sind innert gesetzlicher Frist gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO eingereicht worden. Auf das frist- und formgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.

1.2.1Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Wer das Urteil nur teilweise anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwächst das Urteil hinsichtlich der nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

1.2.2Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft kein Rechtsmittel ergriffen. Der Berufungskläger ficht das vorinstanzliche Urteil in Bezug auf die Schuldsprüche wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfacher Geldwäscherei an. Unangefochten geblieben und in Rechtskraft erwachsen sind vorliegend die Schuldsprüche wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts. Zudem wendet sich der Berufungskläger gegen die Strafzumessung, den Eintrag der angeordneten Landesverweisung in das Schengener Informationssystem und die Verlängerung der Probezeit in Bezug auf die mit Strafbefehl der Genfer Staatsanwaltschaft vom

30. März 2022 bedingt ausgesprochene Geldstrafe wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigem Aufenthalt. Ebenfalls angefochten ist die Einziehung und Vernichtung des beschlagnahmten Mobiltelefons, während die übrigen Verfügungen über die beschlagnahmten Betäubungsmittel in Rechtskraft erwachsen sind.

2.1.3Nach dem soeben Ausgeführten ist der Tatbestand der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz erfüllt. Der Berufungskläger ist mithin des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen und die Berufung in diesem Punkt abzuweisen.

3.1In Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils hat sich der Berufungskläger somit des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen), der mehrfachen Geldwäscherei sowie der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthaltes zu verantworten.

3.2An die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. dazuTrechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,

4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).

Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das abstrakt schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten Schritt sind die hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (vgl. dazu BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, AGE SB.2020.66 vom 2. September 2021 E. 5.3.1).

3.3Der Berufungskläger stellt die Wahl der Sanktionsart und damit die für sämtliche Delikte angeordnete Freiheitsstrafe nicht in Frage, weshalb diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (angefochtenes Urteil, S. 16). Eine Geldstrafe scheidet in Bezug auf die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz aufgrund der in Art. 19 Abs. 2 BetmG vorgesehenen einjährigen Mindeststrafe ohnehin aus. Angesichts des engen Konnexes und der offensichtlich schlechten Vollstreckungsprognose kommt eine solche aber auch in Bezug auf die übrigen Delikte von Vornherein nicht in Betracht.

3.4Ausgangspunkt für die Bemessung der schuldangemessenen Strafe bildet der Strafrahmen des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, der eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zwanzig Jahre vorsieht.

3.4.1Wie dies die Vorinstanz richtig erwog, fällt in objektiver Hinsicht zunächst ins Gewicht, dass der Grundtatbestand von Art. 19 Abs. 1 BetmG mehrfach verwirklicht und auch der Grenzwert von 18 Gramm Kokain für die Annahme einer qualifizierten Widerhandlung gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG um ein Mehrfaches überschritten wurde: Bereits bei der Anhaltung des Berufungsklägers konnte eine Mindestmenge von 37.6 Gramm reinem Kokain sichergestellt werden (vgl. oben, E. 2.1.2, 2. Absatz), wozu aber noch eine unbekannte Menge an Kokain hinzuzurechnen ist, die der Berufungskläger in den rund drei Monaten davor in den Handel gebracht hatte. Dabei wirkt sich verschuldenserhöhend aus, dass er in dieser Zeit keiner anderen Beschäftigung nachging und sein Vorgehen gewerbsmässige Züge aufwies bzw. er sich damit seinen Lebensunterhalt finanzierte. Zurecht erkannte die Vorinstanz auch, dass der Berufungskläger nicht lediglich Transportdienste als Bodypacker absolvierte, sondern hierzulande einen Kokainhandel betrieb, weshalb auch der Umstand, dass er bei seiner Anhaltung Drogen in seinem Körper mitführte, das objektive Tatverschulden nicht zu relativieren vermag. Insgesamt wiegt das objektive Verschulden des Berufungsklägers damit jedenfalls nicht mehr leicht.

3.4.2In subjektiver Hinsicht ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Berufungskläger primär aus finanziellen Beweggründen in den Drogenhandel eingestiegen ist, was verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist (vgl.Schlegel/Jucker,Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz sowie zu Bestimmungen des StGB und OBG mit weiteren Erlassen, 4. Auflage 2022, Art. 47 StGB N 20 mit Verweis auf BGer 6B_603/2021 vom 18. Mai 2022 E. 4.3.2). Dass er sich zur Tatbegehung gezwungen gesehen habe, da er mangels einer anderen Einnahmequelle keine andere Möglichkeit zur Begleichung der Miete und der Rückerstattung der Provision für das bezogene Kokain gehabt habe (Plädoyer, zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 801), entspricht nicht den reellen Gegebenheiten, zumal der Berufungskläger über einen legalen Aufenthaltstitel für Italien verfügte und er sich dort um eine legale Arbeitstätigkeit hätte bemühen können (siehe hierzu angefochtenes Urteil, S. 17). Da er selbst lediglich Marihuana bzw. kaum Kokain konsumierte und jedenfalls nicht drogenabhängig war (vgl. oben E. 2.1.2, 3. Absatz), ist er in Bezug auf das hier in Frage stehende Kokain höchstens als Gelegenheitskonsument und damit als klassischer Moneydealer zu bezeichnen. Zudem handelte er direktvorsätzlich. Sein Aufenthalt in der Schweiz diente allein der Begehung von Delikten, weshalb die Vorinstanz ihn zurecht als «Kriminaltourist» bezeichnet hat. Damit wiegt auch die subjektive Tatschwere nicht mehr leicht und vermag diese die objektive Tatschwere jedenfalls nicht zu relativieren.

3.4.3Die Vorinstanz ist vor diesem Hintergrund zu Recht von einem insgesamt nicht mehr leichten Tatverschulden ausgegangen, das aber jedenfalls noch im unteren Drittel des Strafrahmens anzusiedeln ist. Die in der Folge auf 24 Monate festgesetzte Freiheitsstrafe erweist sich angesichts dessen als angemessen.

3.5Sodann sind die hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Delikte festzusetzen, wobei sich das Appellationsgericht diesbezüglich im Wesentlichen den – im Übrigen nicht bestrittenen – Erwägungen der Vorinstanz anschliessen kann.

3.6Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem selbständigen Schritt gewürdigt werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2;Ackermann, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 49 StGB N 122a).

Die mehrfache Geldwäscherei und die Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz fallen im Vergleich zum Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz als Folge- bzw. Begleitdelikte nicht mehr allzu stark ins Gewicht. Da sich aufgrund des engen Konnexes der Gesamtschuldbetrag der Delikte deutlich verringert, rechtfertigt es sich in Anwendung des Asperationsprinzips die Einsatzstrafe von 24 Monaten für das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz um jeweils 2 Monate für die mehrfache Geldwäscherei und für die Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz zu erhöhen. Somit resultiert vor Berücksichtigung der Täterkomponente eine Freiheitsstrafe von 28 Monaten.

3.8

3.8.1Nach dem Gesagten ist der Berufungskläger zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten zu verurteilen, was auch dem ursprünglichen Antrag der Staatsanwaltschaft entspricht (vgl. Anklageschrift, Akten S. 636).

3.8.2Das Strafgericht hat sodann rechtskräftig auf den Widerruf der am 30. März 2022 von der Genfer Staatsanwaltschaft wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigem Aufenthalt bedingt ausgesprochenen Geldstrafe verzichtet. Nachdem die Verteidigung zwar beantragt, es sei auf die Verlängerung der Probezeit zu verzichten (Berufungserklärung, Akten S. 689; Pädoyer, zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 802), sie diesen Antrag jedoch mit keinem Wort begründet und für einen solchen Verzicht auch sonst keine Gründe ersichtlich sind, kann diesbezüglich vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz (angefochtenes Urteil, S. 19) verwiesen werden.

3.8.3Bei einem Strafmass von über zwei Jahren scheidet der bedingte Strafvollzug gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB bereits aus formellen Gründen aus. In Betracht fällt demgegenüber der teilbedingte Vollzug gemäss Art. 43 StGB. Dabei ist Grundvoraussetzung für die teilbedingte Strafe, dass eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Bei Fehlen einer Schlechtprognose ist daher ein Teil der Strafe auf Bewährung auszusetzen. Die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 StGB gelten mithin auch für die Anwendung von Art. 43 StGB (vgl. zum Ganzen BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 S. 10; AGE SB.2016.109 vom 14. Juli 2017 E. 4.5). Wurde der Täter indes – wie in casu – innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt (vgl. Strafregister der Republik Österreich, Akten S. 12), ist gemäss Art. 43 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 42 Abs. 2 StGB auch der teilbedingte Aufschub der neuen Strafe nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (BGer 6B_1321/2016 vom 8. Mai 2017 E. 2.2.2, mit Hinweis), was hier nicht der Fall ist (vgl. angefochtenes Urteil, S. 19 f.).

3.8.4Der Berufungskläger war vom 8. Dezember 2023 bis am 27. Februar 2024 in Untersuchungshaft und befindet sich seit dem 27. Februar 2024 im vorzeitigen Vollzug (vgl. Vollzugsauftrag vom 25. Juni 2025, Akten S. 737 f.). Gemäss Schreiben vom 30. Juni 2025 spricht aus Sicht der Vollzugsbehörde nichts gegen eine Haftentlassung per 2/3-Termin. Der Berufungskläger sei zwar einschlägig vorbestraft, es könne ihm aber inzwischen ein gutes Vollzugsverhalten attestiert werden, weshalb bei einer Haftentlassung nicht von einer ungünstigen Legalprognose auszugehen sei (Akten S. 741). Nachdem auch die Staatsanwaltschaft anlässlich der heutigen Verhandlung erklärte, diesbezüglich keine Einwände zu haben (zweitinstanzliches Plädoyer, Akten S. 802) und der 2/3-Termin zufolge der um zwei Monate reduzierten Freiheitsstrafe seit Ende Juni 2025 erreicht ist, ist der Berufungskläger unverzüglich mit separater Verfügung bedingt aus dem vorläufigen Strafvollzug zu entlassen. Eine Überhaft liegt nicht vor, weshalb die beantragte Genugtuung abzuweisen ist.

Schliesslich verlangt der Berufungskläger die Herausgabe des beschlagnahmten Mobiltelefons, eventualiter seien ihm persönliche Familienfotos etc. vorab auszuhändigen (vgl. Plädoyer, zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 801).

Ausgehend von den obigen Ausführungen hat das beschlagnahmte Mobiltelefon (einschliesslich der dazugehörigen SIM-Karten) offensichtlich zur Begehung der vorliegend beurteilten Taten gedient (vgl. Mobiltelefonauswertung vom 2. Februar 2024, Akten S. 338 ff.; oben E. 2.1.2 sowie Plädoyer der Staatsanwaltschaft, zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 802) und ist folglich in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 StGB einzuziehen.

Gemäss dem Prinzip der Subsidiarität darf der Eingriff aber nicht weiter gehen, als der Zweck der Sicherung es erfordert. Einzuziehen ist grundsätzlich nur der gefährliche Teil eines Gegenstandes. Sofern dem Gegenstand die Gefährlichkeit durch Unbrauchbarmachung bzw. andere Massnahmen genommen werden kann, ist er dem Inhaber entsprechend «entschärft» zurückzugeben (Baumann, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 69 StGB N 14).

In casu bestünde die Möglichkeit, das Mobiltelefon unter Belastung der Kosten zu säubern bzw. die inkriminierten Daten vor der Herausgabe zu löschen. Da dies jedoch mit einem erheblichen Triageaufwand und entsprechenden Kosten verbunden ist, hat der Berufungskläger hierzu vorab einen Kostenvorschuss von CHF 2’000.– an die Kasse der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zu leisten, ansonsten das Mobiltelefon in Anwendung von Art. 69 Abs. 2 StGB einzuziehen und zu vernichten ist. Es kann diesbezüglich auf das Urteilsdispositiv verwiesen werden.

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Inhalte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 25. Juli 2024 mangels Anfechtungin Rechtskraft erwachsensind:

Die Berufung von A____ wird abgewiesen.

A____wird – neben den bereits rechtskräftig gewordenen Schuldsprüchen wegen der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthaltes – des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen) sowie der mehrfachen Geldwäscherei schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu28 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 8. Dezember 2023

in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 lit.  c, d und g sowie Abs. 2 lit. a des Betäubungsmittelgesetzes, Art. 305bisZiff. 1 sowie Art. 49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.

A____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. o des Strafgesetzbuchesfür6 Jahre des Landes verwiesen.

Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem eingetragen.

In Bezug auf die Verurteilung durch die Genfer Staatsanwaltschaft vom 30. März 2022 wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigem Aufenthalt wird die Probezeit der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 10.– um 1 Jahr verlängert.

Das beschlagnahmte Mobiltelefon [...] inkl. SIM und Zubehör (Pos. 1003) sowie die SIM-Karte [...] (Pos. 1004) werden in Anwendung von Art. 69 des Strafgesetzbuches eingezogen und vernichtet, es sei denn, der Beurteilte leistet innerhalb von 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils einen Vorschuss von CHF 2'000.– an die Kasse der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, zur Löschung der inkriminierten Daten. Nach Mitteilung der Löschung durch die Staatsanwaltschaft ist das Mobiltelefon innerhalb von 6 Monaten auf der Effektenverwaltung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt abzuholen.

A____ trägt die Kosten von CHF 11'702.70 und eine Urteilsgebühr von CHF 7'500.– für das erstinstanzliche Verfahrensowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1'500.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

Der amtlichen Verteidigerin, lic. phil. Constanze Seelmann, MLaw, Advokatinwerden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 3'984.00 und ein Auslagenersatz von CHF 155.95, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 330.00 (8,1 % von CHF 4'074.35), somit total CHF 4'469.95 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen                                         Dr. Noémi Biro

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.