Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2023.97
URTEIL
vom3. Dezember 2024
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
lic. iur. Sara Lamm, Prof. Dr. Jonas Weber
und Gerichtsschreiber MLaw Dennis Zingg
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-StadtBerufungsklägerin
Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...] Berufungsbeklagter
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
Gegenstand
Berufunggegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 24. August 2023
betreffend Hinderung einer Amtshandlung
://: Die Berufung der Staatsanwaltschaft wird abgewiesen.
A____ wird von der Anklage der Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 des Strafgesetzbuchs kostenlosfreigesprochen.
Die ordentlichen Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens gehen zu Lasten des Staates.
Der Privatverteidigerin, [...], wird eine Entschädigung von CHF 2'288. für das erstinstanzliche Verfahren und CHF 2'359.15 (inkl. Auslagen und MWST) für das zweitinstanzliche Verfahren aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
sowie nach Rechtskraft des Urteils:
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen MLaw Dennis Zingg
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.