opencaselaw.ch

SB.2023.97

Hinderung einer Amtshandlung

Basel-Stadt · 2024-12-03 · Deutsch BS
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2023.97

URTEIL

vom3. Dezember 2024

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),

lic. iur. Sara Lamm, Prof. Dr. Jonas Weber

und Gerichtsschreiber MLaw Dennis Zingg

Beteiligte

Staatsanwaltschaft Basel-StadtBerufungsklägerin

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...]                                                            Berufungsbeklagter

[...] Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

Gegenstand

Berufunggegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 24. August 2023

betreffend Hinderung einer Amtshandlung

://:        Die Berufung der Staatsanwaltschaft wird abgewiesen.

A____ wird von der Anklage der Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 des Strafgesetzbuchs kostenlosfreigesprochen.

Die ordentlichen Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens gehen zu Lasten des Staates.

Der Privatverteidigerin, [...], wird eine Entschädigung von CHF 2'288.– für das erstinstanzliche Verfahren und CHF 2'359.15 (inkl. Auslagen und MWST) für das zweitinstanzliche Verfahren aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Mitteilung an:

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen                                         MLaw Dennis Zingg

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.