Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2023.94
URTEIL
vom3. September 2025
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser (Vorsitz),
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller, lic. iur. Mia Fuchs
und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger 1
vertreten durch MLaw Gabriel Giess, Advokat, Beschuldigter
Oberwilerstrasse 3, Postfach 312, 4123 Allschwil
B____, geb. [...] Berufungskläger 2
[...] Beschuldigter
vertreten durch MLaw Christoph Balmer, Advokat,
Steinentorstrasse 13, Postfach 223, 4010 Basel
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-StadtBerufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel
C____Privatkläger 1
vertreten durch lic. iur. Stéphanie Moser, Advokatin
St. Alban-Vorstadt 21, 4052 Basel
D____Privatkläger 2
vertreten durch lic. iur. Sandro Horlacher, Advokat,
Bäumleingasse 2, Postfach 1544, 4001 Basel
Gegenstand
Berufunggegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 22. Juni 2023 (SG.2022.251)
betreffend
ad 1.: mehrfache Drohung
ad 2.: einfache Körperverletzung, Hinderung einer Amtshandlung
Diese vorinstanzlichen Erwägungen zu den Teilnahmerechten sind nicht zu beanstanden. Gemäss der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts ist das Teilnahmerecht nicht verletzt, wenn die beschuldigte Person in Bezug auf sie persönlich betreffende Sachverhalte noch nicht im Rahmen einer Einvernahme mit Vorhalten konfrontiert worden ist und zuerst eine mitbeschuldigte Person oder auch eine Zeugen- oder Auskunftsperson dazu einvernommen wird. Der Schlüsselsatz des Bundesgerichts zur grundlegenden Einschränkung des Teilnahmerechts vor der ersten eigenen Einvernahme lautet: «Falls die Befragung von Mitbeschuldigten sich auf untersuchte Sachverhalte bezieht, welche den (noch nicht einvernommenen) Beschuldigten persönlich betreffen, und zu denen ihm noch kein Vorhalt gemacht werden konnte, darf der Beschuldigte von der Teilnahme ausgeschlossen werden.» Die vom Bundesgericht aus Art. 101 Abs. 1 Satz 1 StPO abgeleitete Beschränkung des Teilnahmerechts beruht darauf, dass die Möglichkeit, vor dem ersten Vorhalt durch die Staatsanwaltschaft die einschlägige Aussage der mitbeschuldigten Person zu hören, eine konkrete Kollusionsgefahr, d.h. Gefährdung des Verfahrensinteresses, begründet, die den Teilnahmeausschluss rechtfertigt. Denn das Mithören beeinflusst so die Entgegnung auf den ersten Vorhalt. Es bedarf darüber hinaus keiner konkreten Anhaltspunkte für die ausdrücklichen gesetzlichen Ausschlussgründe zum Schutz von Verfahrensinteressen (Art. 108, Art. 146 Abs. 4 und Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO;Jean-Richard-dit-Bressel, in: Das Teilnahmerecht bei Einvernahmen, ZStrR 143/2025 S. 49 ff., 61 f.). Die geltend gemachte Notwendigkeit der expliziten Verfügung ist dem von der Verteidigung zitierten Bundesgerichtsentscheid (BGE 143 IV 397 E. 3.4.1) nicht zu entnehmen.
Im Weiteren hat der Berufungskläger 1 zwar zu Recht die Dauer des Verfahrens kritisiert, dass ihm die Vorwürfe viel zu spät vorgehalten worden seien. Dass deshalb die Grundsätze eines fairen Verfahrens verletzt worden sind und somit sämtliche Aussagen nicht verwertet werden können, ist jedoch nicht zutreffend. Mit der überlangen Verfahrensdauer wurde zwar das Beschleunigungsgebot, nicht aber das Teilnahmerecht oder der Grundsatz eines fairen Verfahrens verletzt. Das Verfahren wurde zwar erst sehr spät mit den ersten Befragungen eingeleitet teilweise bedingt durch die Pandemie , in der vorliegenden Konstellation war es aber nachvollziehbar, zunächst Befragungen durchzuführen, um die Rollen der Beteiligten zu klären, auch aus Rücksicht auf die Bekanntheit des Berufungsklägers A____. Sämtliche Verfahrensbeteiligten, nicht nur die Privatkläger, sondern auch die beiden Berufungskläger, hatten die Möglichkeit zur Absprache, und die späte Aufnahme der Befragungen führte auf beiden Seiten zu Erinnerungslücken. Im Rahmen der Würdigung der vorliegenden belastenden Aussagen ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass das Geschehen zum Zeitpunkt der Befragungen bereits lange zurücklag und dies die Aussagequalität teilweise beeinträchtigt hat. Es ist Aufgabe des Gerichts zu beurteilen, ob den Berufungskläger die vorgeworfenen Straftaten auf dieser Basis rechtsgenüglich nachgewiesen werden können.
Der langen Verfahrensdauer ist weiter dadurch Rechnung zu tragen, dass eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festzustellen und diese im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen ist. Bezüglich der zugestandenen Beschimpfungen durch A____ hat die lange Verfahrensdauer zudem bereits zur Einstellung des Verfahrens zufolge Verjährung geführt. Es ist somit trotz überlanger Verfahrensdauer nicht ersichtlich, weshalb die Berufungskläger kein faires Verfahren erhalten sollten.
Wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat, ist die Einvernahme von E____ im Unterschied zu den übrigen Befragungen deswegen unverwertbar, weil bei ihr auch vor Strafgericht der Konfrontationsanspruch nicht gewährt werden konnte. Die Einvernahme des Berufungsklägers B____ fand im polizeilichen Ermittlungsverfahren statt und vor der Einvernahme des Berufungsklägers A____, weshalb Letzterem die Teilnahme an der Einvernahme des Ersteren nicht gewährt wurde.
Beim geäusserten Verdacht, die Vorrichterin sei befangen, wäre unverzüglich ein entsprechendes Ausstandsgesuch zu stellen gewesen.
An die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. dazuTrechsel/Seelmann,in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Einzelgerichts in Strafsachen vom
22. Juni 2023 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
- Schuldspruch betreffend B____ wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d, e und g BetmG;
- Abweisung der Genugtuungsforderung von CHF 1000.‒ von D____ gegen A____;
- Abweisung der Genugtuungsmehrforderung von CHF 2000.‒ von D____ gegen B____;
- Rückgabe zweier Mobiltelefone an B____;
- Entschädigung des amtlichen Verteidigers, MLaw Christoph Balmer, für das erstinstanzliche Verfahren;
- Entschädigung der beiden Vertreter des Privatklägers im Kostenerlass D____, lic. iur. Sandro Horlacher und [ ], für das erstinstanzliche Verfahren.
Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.
A____wird der mehrfachen Drohung schuldig erklärt und verurteilt zu einerGeldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 3000.‒, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 14. Februar 2019,
in Anwendung von Art. 180 Abs. 1 sowie 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 und 2 des Strafgesetzbuches.
A____ wird zu einer Parteientschädigung in Höhe von CHF 5151.20 für das erstinstanzliche und CHF 1071.80 für das zweitinstanzliche Verfahren an C____ verurteilt.
Die Genugtuungsforderung von A____ wird abgewiesen.
A____ trägt die Kosten von CHF 1429.45 und eine Urteilsgebühr von CHF 2400.‒. für das erstinstanzliche Verfahrensowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1000.‒ (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen).
Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.
B____wird neben dem bereits rechtskräftig gewordenen Schuldspruch wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz der einfachen Körperverletzung und der Hinderung einer Amtshandlung schuldig erklärt und verurteilt zu8 Monaten Freiheitsstrafe,mit bedingtem Strafvollzug, unter Auflegung einer Probezeit von 2 Jahren sowie zu einerGeldstrafe von 25 Tagessätzen zu CH 40.‒,
in Anwendung von Art. 123 Ziff. 1, 286, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.
Das Kostendepot von B____ im Betrage von CHF 50. wird mit der Geldstrafe verrechnet.
B____ wird zu einer Genugtuungszahlung in Höhe von CHF 3000. zuzüglich 5 % Zins seit dem 27. Mai 2018 an D____ verurteilt.
Die bei B____ beschlagnahmten Gegenstände und Betäubungsmittel werden (mit Ausnahme der beiden Mobiltelefone) in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 und 70 Abs. 1 des Strafgesetzbuches eingezogen und vernichtet.
B____ trägt die Kosten von CHF 5823.25 und eine Urteilsgebühr von CHF 2400.‒ für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 800.‒ (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, MLaw Christoph Balmer, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 4968.‒ und eine Spesenpauschale von 149.05 zuzüglich CHF 400.95 MWST, insgesamt also CHF 5518.‒ ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt für das erstinstanzliche Verfahren vollumfänglich und für das zweitinstanzliche Verfahren im Umfang von 80 % vorbehalten.
B____ hat dem Strafgericht CHF 3596.65 für die Hälfte der Vertretungskosten von D____ zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, in Anwendung von Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung.
A____ hat dem Strafgericht CHF 3596.65 für die Hälfte der Vertretungskosten von D____ zurückzuerstatten, in Anwendung von Art. 138 Abs. 2 der Strafprozessordnung.
Überdies wird dem Privatkläger D____ gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO zu Lasten der Berufungskläger eine Parteientschädigung zugesprochen, welche in solidarischer Haftung für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF1720.25sowie für das zweitinstanzliche Verfahren auf CHF 880.60 (jeweils inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt wird.
Mitteilung an:
sowie nach Rechtskraft des Urteils:
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc Oser lic. iur.Christian Lindner
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.