Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2023.90
URTEIL
vom30. Januar 2025
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser (Vorsitz),
Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard, Prof. Dr. Jonas Weber
und Gerichtsschreiber MLaw Dennis Zingg
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-StadtBerufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel
B____Berufungsbeklagter
Privatkläger
Gegenstand
Berufunggegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 10. August 2023 (ES.2023.194)
betreffend einfache Körperverletzung
://: Es wird festgestellt, dass folgender Punkt des Urteils des Strafgerichts vom 10. August 2023 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist:
Die Berufung von A____ wird teilweise gutgeheissen.
Das Verfahren gegenA____wird zufolge Verjährungeingestellt,
in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 in Verbindung mit 97 Abs. 3, 103, 104 und 109 StGB.
A____ trägt die Verfahrenskosten von CHF 310.. Die Urteilsgebühr für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens gehen zu Lasten des Staates.
Dem Privatverteidiger, [ ], wird eine Entschädigung von CHF 1'510.50 für das erstinstanzliche Verfahren und von CHF 2'755.30 für das zweitinstanzliche Verfahren aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
sowie nach Rechtskraft des Urteils:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc Oser MLaw Dennis Zingg
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.