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SB.2023.90

einfache Körperverletzung

Basel-Stadt · 2025-01-30 · Deutsch BS
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2023.90

URTEIL

vom30. Januar 2025

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser (Vorsitz),

Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard, Prof. Dr. Jonas Weber

und Gerichtsschreiber MLaw Dennis Zingg

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                Berufungskläger

[...] Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-StadtBerufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel

B____Berufungsbeklagter

Privatkläger

Gegenstand

Berufunggegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 10. August 2023 (ES.2023.194)

betreffend einfache Körperverletzung

://:        Es wird festgestellt, dass folgender Punkt des Urteils des Strafgerichts vom 10. August 2023 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist:

Die Berufung von A____ wird teilweise gutgeheissen.

Das Verfahren gegenA____wird zufolge Verjährungeingestellt,

in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 in Verbindung mit 97 Abs. 3, 103, 104 und 109 StGB.

A____ trägt die Verfahrenskosten von CHF 310.–. Die Urteilsgebühr für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens gehen zu Lasten des Staates.

Dem Privatverteidiger, […], wird eine Entschädigung von CHF 1'510.50 für das erstinstanzliche Verfahren und von CHF 2'755.30 für das zweitinstanzliche Verfahren aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Mitteilung an:

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc Oser                                                      MLaw Dennis Zingg

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.