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SB.2023.87

versuchte vorsätzliche Tötung

Basel-Stadt · 2024-11-26 · Deutsch BS
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Kammer

SB.2023.87

URTEIL

vom26. November 2024

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz), lic. iur. Lucienne Renaud,Dr. Jacqueline Frossard, Dr. Heidrun Gutmannsbauer,Prof. Dr. Ramon Mabillard

und Gerichtsschreiber MLaw Andreas Callierotti

Beteiligte

A____,geb. [...] 1998                                                       Berufungskläger

c/o JVA Pöschwies,                                                              Beschuldigter

Roosstrasse 49, 8105 Regensdorf

vertreten durch [...], Advokat,

[…]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-StadtBerufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel

Gegenstand

Berufunggegen ein Urteil des Strafgerichts

vom 24. August 2023 (SG.[...])

betreffend versuchte vorsätzliche Tötung

5.2.1Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen vorsätzlicher Tötung verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5–15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 StGB). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1, 144 IV 332 E. 3.1.3). Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1, 144 IV 168 E. 1.4.1; BGer 6B_149/2021 vom

3. Februar 2022 E. 2.3.1, 6B_69/2021 vom 30. Juni 2021 E. 3.2).

5.2.2.1Bei anerkannten Flüchtlingen, die grundsätzlich nicht in einen Staat, in dem sie verfolgt werden, ausgeschafft oder ausgeliefert werden dürfen (flüchtlingsrechtliches Non-refoulement, Art. 25 Abs. 2 BV), wird demnach ein Härtefall gleichsam vorausgesetzt. Diesbezüglich hält die Rechtsprechung fest, dass eine Landesverweisung von Flüchtlingen nur unter den Voraussetzungen gemäss Flüchtlingskonvention (FK, SR 0.142.30) zulässig ist (BGer 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.2.3, mit Hinweis auf BGE 139 II 65 E. 4.1, BGer 2C_108/2018 vom 28. September 2018 E. 3.2). Dies bedeutet für die Interessenabwägung nach Art. 66a Abs. 2 StGB, dass sich das öffentliche Interesse an der Landesverweisung in einer schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung manifestieren und sich gegen die privaten Interessen des anerkannten Flüchtlings am Verbleib in der Schweiz durchsetzen muss (BGer 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.2.3 mit Hinweisen).

Nach Art. 32 Abs. 1 FK darf ein Flüchtling, der sich rechtmässig in der Schweiz aufhält, nur aus Gründen der Staatssicherheit und der öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden. Art. 5 Abs. 2 AsylG schliesst eine Berufung auf das Rückschiebungsverbot aus, wenn die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung der Schweiz gefährdet wird und eine rechtskräftige Verurteilung wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens vorliegt. Das Bundesgericht ist in folgenden Präjudizen von einer schwerwiegenden Verletzung der öffentlichen Ordnung ausgegangen: Vergewaltigung, schwere Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz in Verbindung mit anderen Delikten, Brandstiftung mittels eines Molotowcocktails, banden- und gewerbsmässiger Diebstahl und Raub (vgl. die Übersicht in BGE 139 II 65 E. 5.2 = Praxis 102 [2013] Nr. 43 mit Hinweisen). Namentlich hat das Bundesgericht auch den Fall einer versuchten vorsätzlichen Tötung als schwerwiegende Verletzung der öffentlichen Ordnung beurteilt (vgl. BGer 2A.313/2005 vom 25. August 2005 E. 3.1.2). Auf diese Gefahr darf nicht allein aufgrund der Verurteilung wegen eines besonders schweren Verbrechens geschlossen werden; es muss zusätzlich eine vielmehr konkrete – und nicht bloss abstrakte – Wiederholungsgefahr bestehen (BGE 139 II 65 E. 5.4 mit Hinweis auf BGE 135 II 110 E. 2.2.2; BGer 2A.139/1994 vom 1. Juli 1994 E. 6, 2A.51/2006 vom 8. Mai 2006 E. 5.2).

6.2.2Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird nach dem kantonalen Anwaltstarif am Ende des Verfahrens festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 und 2 StPO). Für die von den baselstädtischen Gerichten einer Anwältin oder einem Anwalt zugewiesenen Offizialverteidigungen respektive amtlichen Verteidigungen ist ihr oder ihm gemäss § 17 Abs. 1 und 2 des Advokaturgesetzes (SG 291.100) ein angemessenes Honorar, unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes, zuzusprechen. Gemäss Abs. 3 der genannten Bestimmung sind Auslagen und Mehrwertsteuer zusätzlich zu vergüten. Im Kanton Basel-Stadt wird Anwältinnen und Anwälte im Rahmen der amtlichen Verteidigung sowie der übrigen unentgeltlichen Rechtsvertretungen ein Honorar von CHF 200.– pro Stunde, zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer, zugesprochen (§ 20 Abs. 2 des basel-städtischen Honorarreglements [HoR, SG 291.400]). Für die konkrete Festsetzung des Honorars ist auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen. Dabei spielen neben dem Zeitaufwand die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Strafsache, die Persönlichkeit der beschuldigten Person, ihr Umfeld und natürlich die Bedeutung der Sache für die beschuldigte Person, insbesondere bei einem schweren Eingriff in die persönliche Freiheit, eine massgebende Rolle. Der Staat darf dabei von der amtlichen Verteidigung, die von ihm bezahlt wird, eine gewisse Speditivität und Konzentration auf das Wesentliche erwarten (Albrecht, Die Funktion und Rechtsstellung des Verteidigers im Strafverfahren, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VII, Strafverteidigung, S. 42 f.). Zu entschädigen ist nach dem Gesagten nur der notwendige Aufwand, somit nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen und sich überdies als verhältnismässig erweisen. Dementsprechend werden grundsätzlich der Zeitaufwand betreffend Mandatsübernahme, Sekretariatsarbeit, Rechtsstudium, Bemühungen in parallelen Verfahren, anwaltliche Kürzestaufwände sowie soziale Betreuung (auch in Haftfällen) nicht entschädigt (Lieber, in: Zürcher Kommentar StPO, 3. Auflage 2020, Art. 135 N 4;Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, § 40 N 14).

6.2.3.2Für seine Bemühungen vor erster Instanz macht der amtliche Verteidiger in der Honorarnote vom 23. August 2023 mittels mehrerer Positionen einen Aufwand für «Aktenstudium» geltend. Hinzu kommen zahlreiche Sammelpositionen, mit denen unter anderem ebenfalls ein Aufwand für «Aktenstudium» geltend gemacht wird. Hinsichtlich derartiger Sammelpositionen ist zu beachten, dass diese eine eingehende Würdigung der einzelnen Aufwandspositionen von vornherein nicht bzw. nur kaum zulassen (vgl. etwa: «22.08.2023; Plädoyer / Schreiben an Gericht / Tel. Gericht / Aktenstudium div. Schreiben vom Gefängnis; 02:00h» [Akten S. 1063]). Vor allem wird durch derartige Sammelpositionen die Beurteilung der Angemessenheit stark erschwert und mitunter gar verunmöglicht. Bei einer zurückhaltenden Betrachtung der in Rechnung gestellten Positionen ist vorliegend davon auszugehen, dass der amtliche Verteidiger vor erster Instanz mindestens 33 Stunden für Aktenstudium aufgewendet hat. Aufgrund des Umfangs der Akten und der Anzahl der Verhandlungstage wäre nach Auffassung des Appellationsgerichts im Vergleich mit anderen Fällen dieser Grösse und Bedeutung indes höchstens ein Aktenstudium von 25 Stunden angemessen gewesen. Dementsprechend ist eine Kürzung des vorinstanzlich geltend gemachten Honorars im Umfang von 8 Stunden angezeigt. Im Ergebnis ist dem amtlichen Verteidiger für seinen Aufwand im erstinstanzlichen Verfahren daher ein Honorar von CHF 18'050.– und ein Auslagenersatz von CHF 1'086.50, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 1'473.50, somit total CHF 20'610.– zuzusprechen.

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom

24. August 2023 mangels Anfechtungin Rechtskraft erwachsenist:

Die Berufung von A____ wird abgewiesen.

A____ wird der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig erklärt. Er wird verurteilt zufünf Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 23. Dezember 2022,

in Anwendung von Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 sowie Art. 51 des Strafgesetzbuches.

A____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 des Strafgesetzbuches fürzehn Jahre des Landes verwiesen.

Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20 der N-SIS-Ver­ord­nung im Schengener Informationssystem eingetragen.

A____ trägt die Kosten von CHF 15'003.20 und eine Urteilsgebühr von CHF 10'000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 3'000.– (inklusive Auslagen).

Dem amtlichen Verteidiger werden für die erste Instanz ein Honorar von CHF 18'050.– und ein Auslagenersatz von CHF 1'086.50, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 1'473.50, somit total CHF 20'610.–, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

Für die zweite Instanz werden dem amtlichen Verteidiger ein Honorar von CHF 15'767.– und ein Auslagenersatz von CHF 614.50, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 1'318.5 (7,7 % auf CHF 2'160.– sowie 8,1 % auf CHF 14'221.20), somit total CHF 17'700.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz                                               MLaw Andreas Callierotti