Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2023.86
URTEIL
vom10. September 2025
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller, Dr. Heidrun Gutmannsbauer
und Gerichtsschreiberin MLaw Stephanie von Sprecher
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch lic. iur. Christian Möcklin, Advokat,
Steinenberg 19, Postfach 251, 4010 Basel
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-StadtBerufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel
B____Berufungsbeklagte 1
vertreten durch lic. iur. Matthias Kuster, Rechtsanwalt, Privatklägerin 1
Bahnhofstrasse 12, 8001 Zürich
C____Berufungsbeklagte 2
vertreten durch lic. iur. Matthias Kuster, Rechtsanwalt, Privatklägerin 2
Bahnhofstrasse 12, 8001 Zürich
Gegenstand
Berufunggegen ein Urteil des Strafdreiergerichts
vom 16. Juni 2023 (SG.2022.126)
betreffend mehrfache versuchte Erpressung, Nötigung und mehrfache
Missachtung eines Kontaktverbots
6.5.1In Würdigung sämtlicher relevanter Strafzumessungsfaktoren ist über den Berufungskläger eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten auszufällen. Beim vorliegend ausgesprochenen Strafmass stellt sich grundsätzlich die Frage, ob der bedingte Strafvollzug gewährt werden kann. Allerdings wurde der Berufungskläger am 12. Dezember 2017 zu 18 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt (Akten S. 31), weshalb Art. 42 Abs. 2 StGB zur Anwendung gelangt. Danach kann der bedingte Vollzug nur bei Vorliegen besonders günstiger Umstände gewährt werden. Hierfür muss eine qualifizierte Gutprognose vorliegen (Trechsel/Pieth, in: Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 42 N 17). Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kommt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur in Betracht, wenn eine Gesamtwürdigung aller massgebenden Faktoren den Schluss zulässt, dass trotz der Vortat eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Zur Strafaussetzung kommt es insbesondere, wenn die neuerliche Straftat mit der früheren Verurteilung in keinerlei Zusammenhang steht, oder bei einer besonders positiven Veränderung in den Lebensumständen des Täters (BGE 134 IV 1 E. 4.2.3 mit weiteren Hinweisen).
Wie die Vorinstanz bereits zutreffend erwog, sind solche günstigen Umstände beim Berufungskläger nicht ersichtlich (angefochtenes Urteil, S. 30). Er habe sich weder vom im Jahre 2010 gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren noch von der im Rahmen seiner Vorstrafe bereits ausgestandenen Untersuchungshaft und der bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von der Begehung weiterer Delikte abhalten lassen. Auch ein laufendes Strafverfahren habe ihn nicht dazu gebracht, vom eingeschlagenen Weg abzurücken. Der bedingte Strafvollzug scheidet damit aus.
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 16. Juni 2023 mangels Anfechtungin Rechtskraft erwachsensind:
- Schuldspruch wegen mehrfacher Missachtung eines Kontaktverbots gemäss Art. 294 Abs. 2 des Strafgesetzbuches;
- Freisprüche von der Anklage der planmässigen Verleumdung am 28. Juni 2019, der Drohung und der mehrfachen versuchten Nötigung;
- Einstellung des Verfahrens wegen mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage sowieplanmässigerVerleumdung vor dem 16. Juni 2019 zufolge Eintritts der Verjährung;
- Nichtvollziehbarerklärung der am 12. Dezember 2017 vom Bezirksgericht Bülach bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 18 Monaten, Probezeit 4 Jahre, in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuches;
- Entschädigung der amtlichen Verteidigung,lic. iur. Christian Möcklin,für das erstinstanzliche Verfahren.
Die Berufung von A____ wird teilweise gutgeheissen.
Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.
A____ wird neben dem bereits rechtskräftig gewordenen Schuldspruch wegen mehrfacher Missachtung eines Kontaktverbots der mehrfachen versuchten Erpressung und der Nötigung schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu15 Monaten Freiheitsstrafe, davon 9 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,
in Anwendung von Art. 156 Ziff. 1 in Verbindung mit 22 Abs. 1 und 181 sowie 43 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.
Im Anklagepunkt AS lit. d wird A____ vom Vorwurf der versuchten Erpressung am 7. Juni 2019 (Anruf öffentliche Telefonkabine) zum Nachteil von C____freigesprochen.
A____ wird für die Dauer von 4 Jahren verboten, Kontakt zu B____ und C____ aufzunehmen, weder direkt oder indirekt über andere Personen, weder schriftlich oder mündlich noch auf einem anderen Weg (Kontaktverbot gemäss Art. 67b Abs. 1 und 2 lit. a des Strafgesetzbuches).
A____ trägt die Kosten von CHF 1'299.20 und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 8'000. für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1'500. (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung vorbehalten.
Dem amtlichen Verteidiger, lic. iur. Christian Möcklin, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 5'420. und ein Auslagenersatz von CHF 82.35, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 435.40 (7,7 % auf CHF 2'571.60 sowie 8,1 % auf CHF 2'930.75) somit total CHF 5'937.75 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 90 % vorbehalten.
Mitteilung an:
sowie nach Rechtskraft:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen MLaw Stephanie von Sprecher
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.