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SB.2023.82

mehrfacher Betrug (Urteil BGer vom 24. Juni 2025 6B_504/2025)

Basel-Stadt · 2025-02-19 · Deutsch BS
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2023.82

URTEIL

vom19. Februar 2025

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ (Vorsitz),

Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard, Prof. Dr. Jonas Weber

und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                 Berufungskläger

[...]                                                                                          Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-StadtAnschlussberufungsklägerin

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel

B____Privatklägerin

Gegenstand

Berufunggegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 14. Juni 2023

betreffend mehrfachen Betrug

An die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. dazuTrechsel/Seelmann,in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 14. Juni 2023 mangels Anfechtungin Rechtskraft erwachsensind:

-      Behaftung bei der Anerkennung der Schadenersatzforderung von B____ im Betrag von CHF 113‘685.‒;

-      Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren.

Die Berufung des Beschuldigten wird abgewiesen. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft wird teilweise gutgeheissen.

A____wird des gewerbsmässigen Betrugs schuldig erklärt und verurteilt zu8 Monaten Freiheitsstrafe,

in Anwendung von Art. 146 Abs. 2 und 19 Abs. 2 des Strafgesetzbuches.

A____ trägt die Kosten von CHF 1’318.‒ und eine Urteilsgebühr von CHF 6’500.‒ für das erstinstanzliche Verfahrensowie zweitinstanzlich die Gutachtenskosten von CHF 9’085.70 und eine Urteilsgebühr von CHF 2’000.‒ (inkl. Kanzleiauslagen).

Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für das zweitinstanzliche Verfahren ein Honorar von CHF 5’416.65 und ein Auslagenersatz von CHF 121.45, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 443.90 (7,7 % auf CHF 1’163.10 sowie 8,1 % auf CHF 4’375.‒), somit total CHF 5’982.‒ aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt für die Verteidigungskosten der ersten und zweiten Instanz vorbehalten.

Mitteilung an:

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Eva Christ                                                      lic. iur. Christian Lindner

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.