Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2023.82
URTEIL
vom19. Februar 2025
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz),
Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard, Prof. Dr. Jonas Weber
und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-StadtAnschlussberufungsklägerin
Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel
B____Privatklägerin
Gegenstand
Berufunggegen ein Urteil des Strafdreiergerichts
vom 14. Juni 2023
betreffend mehrfachen Betrug
An die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. dazuTrechsel/Seelmann,in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 14. Juni 2023 mangels Anfechtungin Rechtskraft erwachsensind:
- Behaftung bei der Anerkennung der Schadenersatzforderung von B____ im Betrag von CHF 113685.‒;
- Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren.
Die Berufung des Beschuldigten wird abgewiesen. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft wird teilweise gutgeheissen.
A____wird des gewerbsmässigen Betrugs schuldig erklärt und verurteilt zu8 Monaten Freiheitsstrafe,
in Anwendung von Art. 146 Abs. 2 und 19 Abs. 2 des Strafgesetzbuches.
A____ trägt die Kosten von CHF 1318.‒ und eine Urteilsgebühr von CHF 6500.‒ für das erstinstanzliche Verfahrensowie zweitinstanzlich die Gutachtenskosten von CHF 9085.70 und eine Urteilsgebühr von CHF 2000.‒ (inkl. Kanzleiauslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für das zweitinstanzliche Verfahren ein Honorar von CHF 5416.65 und ein Auslagenersatz von CHF 121.45, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 443.90 (7,7 % auf CHF 1163.10 sowie 8,1 % auf CHF 4375.‒), somit total CHF 5982.‒ aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt für die Verteidigungskosten der ersten und zweiten Instanz vorbehalten.
Mitteilung an:
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Eva Christ lic. iur. Christian Lindner
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.