Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2023.80
URTEIL
vom1. März 2024
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),
Dr. Heidrun Gutmannsbauer, Dr. Andreas Traub
und Gerichtsschreiberin Dr. Laura Macula
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-StadtBerufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatklägerin
B____
Gegenstand
Berufunggegen ein Urteil des Strafdreiergerichts
vom 15. Mai 2023 (SG.2023.37)
betreffend mehrfache versuchte Erpressung, einfache Körperverletzung,
mehrfache Sachbeschädigung, mehrfacher Hausfriedensbruch
3.2.4.3In die Beweisführung sind auch Indizien (Anzeichen) miteinzubeziehen. Das sind Hilfstatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind, und aus denen auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen werden kann. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hin und lassen insofern Zweifel offen. Gemeinsam einander ergänzend und verstärkend können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Sind die verschiedenen Indizien dergestalt in ihrer Gesamtheit beweisbildend, so ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichgestellt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3; BGer 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3.2.2, 6B_665/2022 vom
14. September 2022 E. 4.3.2, 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E. 4.3.1; je mit Hinweisen).
3.2.4.5Zu berücksichtigen sind sodann, wenn auch mit gewissen Einschränkungen, Angaben in Polizeirapporten. Bei einem Polizeirapport handelt es sich um eine von der Polizei als Strafverfolgungsbehörde zusammengetragene Akte, mithin um ein zulässiges Beweismittel, dessen Beweiswert sich regelmässig in einer protokollarischen Aufnahme der durch die Angetroffenen benannten Lebenssachverhalte erschöpft. Bei protokollierten Aussagen Dritter handelt es sich nicht um eigene Wahrnehmungen der Polizistinnen und Polizisten und es kommt ihnen insoweit nicht der Beweiswert einer formellen Befragung zu. Gibt es aber Anlass, davon auszugehen, dass die Polizei die im Rapport zitierten Aussagen korrekt wiedergibt so etwa, weil diese durch weitere, objektive Beweismittel und später erhobene Aussagen gestützt werden, ohne dass dies der Polizei bei der Aufnahme der Angaben bewusst sein konnte ist auch einer Aussage in einem Polizeirapport indizieller Charakter zuzubilligen. Dass die Verteidigungs-, Teilnahme- und Konfrontationsrechte damit nicht unterlaufen werden dürfen, versteht sich von selbst (vgl. zum Ganzen BGer 6B_998/2020 vom
5. Januar 2021 E. 5.2, 6B_998/2019 vom 20. November 2020 E. 3.3, 6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3; AGE SB. 2018.45 vom 15. Juni 2022 E. 9.4.3.1, SB.2019.107 vom 24. März 2021 E. 4.6, SB.2018.19 vom
19. Mai 2020 E. 5.3.1, mit weiteren Hinweisen).
3.2.4.8Grundlage für eine aussagepsychologische Bewertung der Schilderungen des Opfers ist dessen Aussagetüchtigkeit. Diese setzt unter anderem voraus, dass die betreffende Person adäquat eine Situation wahrnehmen und über einen längeren Zeitraum speichern sowie diese Wahrnehmung weitgehend selbständig in allen aussagerelevanten Zeitpunkten wieder abrufen kann. Grundsätzlich wird die Voraussetzung der Aussagetüchtigkeit in der Mehrzahl der Fälle von der jeweils aussagenden Person erfüllt. Eine vertiefte Abklärung der Aussagetüchtigkeit ist nur angezeigt, wenn im konkreten Fall ersichtlich wird, dass Gründe etwa intellektuelle Einschränkungen, psychische Störungen oder der Einfluss psychotroper Substanzen für deren Beeinträchtigung vorliegen könnten (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 53 ff.). In casu liegen keine Anzeichen für Gründe vor, welche die Fähigkeit der Privatklägerin beeinträchtigen würden, einen konkreten Sachverhalt zuverlässig wahrzunehmen, diesen in Erinnerung behalten zu können sowie die erlebten Geschehnisse nachvollziehbar wiederzugeben. Solche Anzeichen werden vom Berufungskläger auch nicht geltend gemacht. Es ist also von der Aussagetüchtigkeit von B____ auszugehen.
3.2.4.9Des Weiteren kann der Wahrheitsgehalt einer Aussage nur beurteilt werden, wenn bekannt ist, in welchem Zusammenhang sie entstand. Die Analyse der Aussageentstehung dient unter anderem der Klärung der Frage, ob zum Zeitpunkt der Aussage eine Motivation für eine absichtliche Falschbezichtigung vorgelegen haben könnte (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 76 ff.). Auch wenn im konkreten Fall eine mögliche Motivation für eine bewusst falsche Aussage zu finden ist, bedeutet dies im Ergebnis jedoch nicht, dass die Aussage auch erlogen sein muss; zudem kann in gewissen Fällen die selbe Aussagemotivation sowohl eine bewusste oder unbewusste Falschaussage, wie auch eine zutreffende Sachverhaltsschilderung begründen (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 80 f.). In diesem Zusammenhang gilt es so auch zu beachten, ob sich Motivationen der aussagenden Personen zeigen, die im konkreten Fall für einegerechtfertigte Anzeigesprechen können (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 80). Schliesslich ist auch der Frage nachzugehen, ob allfällige suggestive Beeinflussungen vorgelegen haben könnten (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 76).
3.2.4.10Was des Weiteren die logische Konsistenz der Aussagen und deren inhaltliche Qualität angeht (in Bezug auf vorhandene Realkennzeichen; siehe für eine Auflistung der RealkennzeichenLudewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 46 ff), so ist festzustellen, dass die Aussagen von B____ in allen wesentlichen Teilen in sich stimmig und logisch konsistent sind, ohne dabei aber einstudiert oder stereotyp zu wirken. B____ schilderte das Geschehen vielmehr lebendig und mit einem angemessenen Detailreichtum, wobei sie auch nebensächliche Einzelheiten erwähnte (beispielsweise, dass die Schlüssel in der Türe stecken geblieben seien [Akten S. 622, 1359], dass ein Nachbar die Türe geöffnet habe, weil er gehört habe, dass sie laut geschrien habe [Akten S. 622, 1360]). Ihr Bericht ist eingebettet in die räumlichen Gegebenheiten und in einen logischen zeitlichen Ablauf («ich hatte frei und ich wollte runter in den Laden [...] ich hörte, er rennt von oben runter und dann schlug er mich [...] irgendetwas sagte er, als er von der Treppe runterkam [...]. Dann habe ich nach hinten geschaut und sah, wie er die Treppe runterkam» [Akten S. 1359]; «Der Mann kam von oben, ich weiss aber nicht woher. Er kam im Moment, als ich den Schlüssel im Schloss hatte und mit meinem Handy Fotos von der Türe machen wollte» [Akten S. 623]). Ihre Angaben sind im freien Bericht durchaus auch sprunghaft und nicht chronologisch bzw. enthalten spontane Ergänzungen («ich [...] wollte die Tür schliessen und dann habe ich gesehen, dass an die Tür geschrieben worden war und an der Wand verschiedene Schriften waren. Ich habe versucht, meine Chefin anzurufen und das mitzuteilen und ich hörte, er rennt von oben runter und dann schlug er mich. Sogar die Schlüssel sind in der Tür stecken geblieben» [Akten, S. 1359]; «Ich rannte ihm hinterher, ich versuchte ihn festzuhalten und dabei fiel ich die Treppe hinunter und habe mein Bein verletzt. Ein Stockwerk unter uns, hatte ein Nachbar die Türe aufgemacht und gesehen, dass meine Nase blutet und ich im Gesicht blutverschmiert bin. Dieser Mann kam aus der Wohnung, da ich im Treppenhaus laut geschrien hatte. Ich erzählte ihm, was passiert war. Es ist sogar mein Schlüssel oben an der Wohnungstüre stecken geblieben» [Akten S. 622]). In ihrem Bericht zum Kerngeschehen sind Interaktionen zwischen ihr, dem Beschuldigten und dem Nachbarn enthalten, welche sich gegenseitig bedingen und sich auf einander beziehen. B____ schilderte auch eigene Gefühle und Gedanken («Ich hatte so Angst gehabt und war zitterig [...] Es war einfach der Stress, er hat mein Handy mitgenommen, ich bin tausend Kilometer weg von meiner Heimat» [Akten S. 1360]; «In diesem Moment kam ein Mann die Treppe rasch herunter. Ich dachte, dieser wolle weiter nach unten gehen. Er blieb jedoch bei mir stehen» [Akten, S. 622]; «Ich war wohl etwas nervös und geschockt. Ich schrie um Hilfe» [Akten S. 625 f.]) sowie innerpsychologische Vorgänge, die sie beim Täter vermutete (der Beschuldigte habe ihre Handtasche mit Geld nicht genommen, er habe sie nicht ausrauben, sondern eher verhindern wollen, dass sie Fotos mache und die Polizei anrufen würde [Akten S. 630]). Sie erwähnte auch Komplikationen im Handlungsablauf (gescheiterter Versuch der Dokumentation der Wandschmierereien; Verfolgung des Beschuldigten, Treppensturz, Verletzungen am Bein [Akten S. 1359 f.]).
Es fällt weiter auf, dass B____ die Vorfälle keineswegs dramatisiert oder den Berufungskläger im Übermass belastet («ein bisschen Blut [...] mir war nicht schwindelig» [Akten S. 1360]; «Ich konnte noch nach dem Geländer greifen, so dass ich nur noch 3-4 Stufen hinuntergefallen bin. Ich bin nicht ganz auf den Boden gestürzt, da ich mich am Geländer halten konnte. Ich schlug mir aber die Beine an den Stufen an. [...] Es war meine Entscheidung, dass ich wegen den blauen Flecken nicht zur Arbeit ging» [Akten S. 625]; «Nein, niemand hat mich bedroht» [Akten S. 626]; «[...] Dieser Mann schlug mir auf die Hand, dabei fiel mir das Telefon aus der Hand.Frage:Wurde das Mobiltelefon dabei beschädigt?Antwort:Nein, wahrscheinlich nicht. Ich hatte mich auch nicht geachtet, ob es dabei beschädigt wurde» [Akten S. 630]). Insbesondere verzichtete sie darauf, ihre durch den Treppensturz verursachten Verletzungen am Bein ebenfalls dem Berufungskläger anzulasten (etwa als angebliche Folge weiterer Schläge/Tritte oder ein die Treppe-hinunter-Stossen seitens des Berufungsklägers) was bei einer Falschbezichtigung nahegelegen wäre. Vielmehr stellte sie klar: «Ich schrie um Hilfe, rannte ihm hinterher, versuchte nach ihm zu greifen und beim hinunterrennen liessen meine Beine nach und so bin ich gestürzt» (Akten S. 625).
B____ präzisierte zum Teil auch spontan ihre eigenen Aussagen («Er schlug mir ins Gesicht, auf beide Seiten, dann riss er mein Handy aus meinen Händen. Also er schlug auf meine Hand und entriss mir mein Handy» [Akten S. 622]) und räumte es ausserdem ein, wenn sie Erinnerungslücken hatte oder etwas nicht (mehr) genau wusste («Irgendetwas hat er gesagt, als er die Treppe herunterkam, aber ich weiss es nicht mehr. Prostituierte und so etwas Ähnliches» [Audioaufnahme erstinstanzliche Verhandlung, Laufzeit 20:20 Minuten ff.]; «Der Täter kam daher wohl vom vierten Stock» [Akten S. 631]; «Vielleicht war dieser Mann für diese Beschriftungen an Wand und Türe verantwortlich und wolle darum verhindern, dass ich die Polizei informiere und Fotos mache» [Akten S. 630]; «Frage:Wer wohnt alles im vierten Stock?Antwort:Das weiss ich nicht. Ich glaube, dass dieser Mann am Schreiben war, als er bemerkte, dass ich die Türe aufschliesse. Dann ist er wohl noch oben geflüchtet. Das ist aber nur eine Vermutung von mir» [Akten S. 632]; siehe ausserdem zum unklaren Zeitpunkt der Beschädigung des Handys Akten S. 630
f. sowie oben).
Die Aussagen von B____ enthalten mithin eine Fülle von Realkriterien.
3.2.4.12Auch einer Konstanzanalyse und einem intraindividuellen Vergleich halten die Aussagen von B____ stand. Die Konstanzanalyse stellt einen wichtigen Aspekt der Glaubhaftigkeitsprüfung dar. Liegen von einer Person mindestens zwei Aussagen über denselben Sachverhalt zu verschiedenen Zeitpunkten vor, können diese Aussagen mittels einer Konstanzanalyse auf Auslassungen, Ergänzungen und Widersprüche überprüft und unter Berücksichtigung gedächtnispsychologischer Aspekte bewertet werden (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 63 f.). So ist bei erlebnisgestützten Aussagen eine gewisse Inkonstanz z.B. hinsichtlich Aspekten ausserhalb des Kerngeschehens oder betreffend den genauen Wortlaut von Gesprächen möglich. Gravierende Widersprüche in zentralen Aspekten des Kerngeschehens aber sprechen gegen die Erlebnisbasiertheit der Aussage. Kommt es über den Zeitverlauf zu einer Anreicherung, kann dies ein Hinweis auf eine bewusste Lüge oder auf suggestive Einflüsse sein. Liegen hingegen über längere Zeitintervalle keinerlei Abweichungen zwischen mehreren Aussageversionen vor, ist allenfalls eine gewisse Skepsis angebracht, da eine Ausdünnung unter diesen Umständen zu erwarten wäre (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 64). Beim intraindividuellen Vergleich der Aussagen wird sodann im Rahmen eines Qualitäts-Strukturvergleichs die Qualität der Aussagen zum Kerngeschehen mit der qualitativen Ausprägung von Schilderungen zu nicht tatbezogenen Inhalten verglichen. Bei einer falschaussagenden Person wird erwartet, dass die Aussagen zum Kerngeschehen aufgrund der mit der Produktion der Falschaussage verbundenen erhöhten kognitiven Anforderungen eine tiefere Qualität aufweisen als deren Schilderungen zu tatsächlich erlebten, fallneutralen Ereignissen oder Nebensächlichkeiten der Aussage (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 66).
Im Rahmen der Konstanzanalyse ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Akten S. 1406) und der Staatsanwaltschaft (Akten S. 1564) festzustellen, dass B____ zum Kerngeschehen wiederholt detaillierte, gleichbleibende und damit konstante Aussagen gemacht hat, ohne dass diese auswendig gelernt erscheinen oder stereotyp wirken. Auch eine Anreicherung der Ausführungen wurde von B____ nicht vorgenommen, insbesondere sind keine Aggravationen in ihren späteren Schilderungen erkennbar. Was sodann den Qualitäts-Strukturvergleich anbelangt, zeigen sich keine Auffälligkeiten im Aussageverhalten von B____, welche die Erlebnisbasiertheit der Aussagen in Frage stellen würden. Vielmehr weisen ihre Aussagen zu nicht tatbezogenen Inhalten, wie vorliegend insbesondere zur Situation, bevor der Berufungskläger die Treppe hinunterkam, sowie die Geschehnisse nach der Flucht des Berufungsklägers, keine höhere Qualität auf, als jene zum Kerngeschehen im Treppenhaus mit dem Berufungskläger.
3.2.4.13Eine Voraussetzung für die Analyse der Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen ist sodann die sog. Kompetenzanalyse, in welcher die spezifischen Kompetenzen der betreffenden Person ermittelt werden. Die Analyse umfasst neben der Aussagetüchtigkeit auch die jeweiligen intellektuellen Fähigkeiten, das Erinnerungsvermögen, die Erzähl- und Erfindungskompetenz der aussagenden Person sowie deren Lebenserfahrung, Wissensstand und der Erfahrungen bezüglich des spezifischen Sachverhalts (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 53, 56 f.). Hinsichtlich der Frage der Aussagetüchtigkeit beim Opfer kann auf das bereits Gesagte verwiesen werden, wonach diese als gegeben zu erachten ist (siehe oben E. 3.2.4.8). Was die intellektuellen Fähigkeiten anbelangt, so gilt es zu konstatieren, dass B____ durchschnittlich intelligent wirkt und daher grundsätzlich in der Lage wäre, ein Lügengebäude aufrecht zu erhalten. Allerdings hat B____ in Intervallen von 5 Monaten und über einem Jahr mehrfach gleichbleibende Angaben gemacht ohne jemals Akteneinsicht gehabt zu haben. Aufgrund dessen sowie des durchaus hohen Detaillierungsgrades ihrer Aussagen zum Kerngeschehen, der übrigen vorhandenen Realitätskriterien sowie der Aussagegenese erschiene es schwierig, ein entsprechendes Lügengebäude über eine solch lange Zeitspanne widerspruchsfrei aufrechtzuerhalten. Im Ergebnis spricht somit auch die Kompetenzanalyse für die Erlebnisbasiertheit der Aussagen von B____.
3.2.4.14Insgesamt kann aufgrund des soeben Gesagten die Annahme, dass B____ Aussagen nicht realitätsbegründet sind (Nullhypothese), nicht mehr aufrechterhalten werden. Es ist deshalb davon auszugehen, dass ihre Aussagen ihrem wirklichen Erleben entsprechen.
3.2.4.15Demgegenüber sind die Aussagen des Berufungsklägers nicht als glaubhaft zu werten. Hierbei kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Akten S. 1406 f.). Neben den dort aufgeführten (logischen) Widersprüchen in den Aussagen des Berufungsklägers und den seinen Aussagen entgegenstehenden (objektiven) Beweismitteln gilt es noch folgende Anmerkungen zu machen: Der Berufungskläger brachte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vor, er habe B____ das Handy aus der Hand schlagen wollen, weil sie seine von ihm zur Verfügung gestellte E-Mail-Adresse für Erpressungen benutzt und sich geweigert habe, sich aus seinem Account auszuloggen (Akten S. 1358). Der Berufungskläger schob dieses Motiv allerdings erstmals an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nach, nachdem er zunächst keine Angaben hierzu gemacht (Akten S. 388 ff.) bzw. an einer späteren Einvernahme angegeben hatte: «Mir gings[sic]drum, keine Körperverletzung, sondern das Handy wegwerfen. Mich nervte es einfach, dass Prostituierte dort ein- und ausgingen» (Akten S. 1244). Weiter hätte der Berufungskläger einem (weiteren) Missbrauch seiner E-Mail-Adresse viel einfacher (und straflos) mittels einer Änderung seines Passworts bzw. einer Abmeldung eingeloggter Geräte von seinem Account aus (wie bei den gängigen E-Mail-Anbietern möglich) vorbeugen können. Ohnehin hat der Berufungskläger im Verlaufe des Strafverfahrens zum Thema E-Mail-Adresse bzw. Weitergabe seines Passworts eine Vielzahl widersprüchlicher und inkonstanter Aussagen gemacht (im Einzelnen hierzu unten E. 3.5.1). Seine Behauptungen zum Vorfall gemäss Anklageziffer 1 sind insgesamt widersprüchlich, überdies lebensfremd und daher als Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Auch die Beteuerungen des Berufungsklägers anlässlich der Berufungsverhandlung, er habe inzwischen eine Abneigung gegen Gewaltanwendung und hätte sich im Falle seiner Täterschaft ja bei B____ entschuldigt (Akten S. 1565 f.), vermögen diesen Eindruck nicht zu relativieren.
3.2.4.17Zusammenfassend ergibt sich, dass der Sachverhalt in dem Umfang erstellt ist, wie ihn das Strafgericht gestützt auf die Anklageschrift angenommen hat (Akten S. 1405 f.).
3.2.5.1Wer vorsätzlich einen Menschen an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 123 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]). Die körperliche Integrität ist dann im Sinne einer Körperverletzung beeinträchtigt, wenn innere oder äussere Verletzungen oder Schädigungen zugefügt werden, die mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordern, beispielsweise Knochenbrüche, auch wenn sie unkompliziert sind und verhältnismässig rasch und problemlos ausheilen, aber auch bereits Hirnerschütterungen sowie durch Schläge, Stösse und dergleichen hervorgerufene Quetschungen mit Blutergüssen, Schürfungen und Kratzwunden, ausser wenn sie keine weitere Folge haben als eine vorübergehende harmlose Störung des Wohlbefindens. Wo indessen die auch bloss vorübergehende Störung einem krankhaften Zustand gleichkommt (z.B. durch Zufügen erheblicher Schmerzen, Herbeiführen eines Nervenschocks, Versetzen in einen Rausch- oder Betäubungszustand), ist eine einfache Körperverletzung gegeben. Dass die körperlichen Beeinträchtigungen den Beizug eines Arztes nötig machen, ist nicht gefordert (BGE 127 IV 59 E. 2, 119 IV 1 E. 4, 103 IV 65 E. II.2.c;Roth/Berkemeier, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 123 StGB N 3 f.,Trechsel/Geth, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 123 N 2 mit weiteren Hinweisen). Als blosse Tätlichkeit (Art. 126 StGB) gilt demgegenüber der geringfügige Angriff auf den Körper oder die Gesundheit eines anderen Menschen, der noch keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat (Roth/Keshelava, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 126 StGB N 2 und 5).
3.2.5.2In der Rechtsprechung wurden etwa bereits als einfache Körperverletzung qualifiziert: das erlittene Zeichen eines Faustschlags am rechten Auge sowie eine Quetschung an der Unterlippe (BGE 103 IV 65 E. II.2.d); durch einen Faustschlag zugefügte Kontusionsmarke über Oberkiefer/Jochbogen mit Schwellungen und starker Druckdolenz, Schwellung mit mässiger Druckdolenz über dem Nasenrücken und multiple kleinere Rissquetschwunden auf der Unterlippeninnenseite (AGE i.S. K.W. vom 23. Juni 2982, in BJM 1982, 326, 326 f.); ein Faustschlag ins Gesicht, der einen tagelang sichtbaren Bluterguss hervorrief (BGE 119 IV 25 E. 2.a); ein fünf mal drei Zentimeter grosses Weichteilhämatom, das sich infolge mehrerer Faustschläge unterhalb des rechten Auges bildete und noch während einiger Zeit nach dem Vorfall sichtbar war (BGer 1P.81/2000 vom
23. Mai 2000, E. 3.b); ein harter Faustschlag ins Gesicht, der Schmerzen unterhalb des Auges und ein Schwindelgefühl zur Folge hatte (BGer 6S.386/2003 vom 18. Mai 2004 E. 3); ein Faustschlag ins Gesicht, der eine starke Prellung und ausgeprägte Schwellung der Nase mit Blutkrusten im rechten Nasengang sowie eine Rissquetschwunde an der Unterlippe mit Schwellung und Druckdolenz im linken lateralen Mundwinkel zur Folge hatte (BGer 6B_151/2011 vom 20. Juni 2011 E. 3.4).
3.2.5.3B____ trug von den Schlägen gemäss dem ärztlichen Zeugnis vom 23. November 2021 eine «Oberflächliche Prellmarke /Schürfung über rechter Augenbraue sowie linke[r] Wange» davon (Akten S. 599). Auf den Fotos sind eine deutlich blutende Wunde sowie Schwellungen und Rötungen im Gesicht zu erkennen (Akten S. 593 ff., 600 ff.). Die Schläge des Berufungsklägers ins Gesicht bewirkten mithin nicht eine bloss harmlose vorübergehende und folgenlose Störung des Wohlbefindens, sondern diverse sichtbare pathologische Folgen, die offensichtlich auch mit Schmerzen verbunden waren und deren Ausheilung mindestens einige Tage in Anspruch nahm. Betroffen war überdies die besonders sensible Gesichtsregion. Auch im Lichte der dargelegten Rechtsprechung (E. 3.2.5.1 f.) hat die Vorinstanz daher zu Recht das Vorliegen einer einfachen Körperverletzung bejaht. Entgegen der Auffassung des Verteidigers bindet die (vorläufige) Einschätzung der in Frage kommenden Tatbestände im Rahmen eines Polizeirapports das Gericht bei seiner rechtlichen Qualifikation nicht. Der entsprechende Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB ist zu bestätigen.
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichtsvom 15. Mai 2023 mangels Anfechtungin Rechtskraft erwachsensind:
- Schuldsprüche wegen Sachentziehung zum Nachteil von B____ (Handy, Anklage Ziff. 1), Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch zum Nachteil der D____ GmbH (Anklage Ziff. 3) sowie wegen Sachentziehung (Überwachungskamera) und geringfügiger Sachentziehung (Kabel) zum Nachteil der E____ (Anklage Ziff. 8) gemäss Art. 144 Abs. 1, 186, 141 sowie 141 in Verbindung mit 172terAbs. 1 des Strafgesetzbuches;
- Einstellung des Verfahrens wegen Sachbeschädigung zum Nachteil der C____ AG (Anklage Ziff. 2) zufolge Fehlens eines Strafantrags;
- Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.
Die Berufung von A____ wird teilweise gutgeheissen.
A____wird neben den bereits rechtskräftig gewordenen Schuldsprüchen der mehrfachen versuchten Erpressung, der einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Sachbeschädigung sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu19 ½Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 11. - 12. Dezember 2021 (1 Tag) sowie der Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 29. September 2022 bis
27. Dezember 2023, sowie zu einerBusse von CHF100.(bei schuldhafter Nichtbezahlung1Tag Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 156 Ziff. 1 in Verbindung mit 22 Abs. 1, 123 Ziff. 1, 144 Abs. 1, 186 sowie 49 Abs. 1, 51 und 106 des Strafgesetzbuches sowie Art. 31 der Strafprozessordnung.
A____ wird von der Anklage der versuchten Erpressung im Anklagepunkt Ziff. 2 freigesprochen.
Das beschlagnahmte Mobiltelefon (Marke [...], Verzeichnis157658, Pos.1001)und der beschlagnahmte Laptop (Marke [...], Verzeichnis157658, Pos.1004) werden in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches eingezogen und vernichtet. Das beschlagnahmte Tablet (Marke [...], Verzeichnis157658, Pos.1002) wird unter Aufhebung der Beschlagnahme an den Beurteilten zurückgegeben. Die beschlagnahmen A4-Blätter (Verzeichnis155577) sowie die Datenträger verbleiben bei den Akten.
A____ trägt die Kosten von CHF14'953.90und eine Urteilsgebühr von CHF3'200. für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer geringfügig reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1'500.(inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
Dem amtlichen Verteidiger, [...] Advokat, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF5'266.65 und ein Auslagenersatz von CHF158., zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF433.95(7,7 % auf CHF1'356.15 sowie 8,1 % auf CHF4'068.50), somit total CHF5'858.65 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
sowie nach Rechtskraft des Urteils:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz Dr. Laura Macula
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.