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SB.2023.8

Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern

Basel-Stadt · 2023-11-16 · Deutsch BS
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Sachverhalt

Erwägungen

1.

2.

3.

Dispositiv
  1. das Appellationsgericht (Dreiergericht): ://:A____wird in Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft von der Anklage der Nichtabgabe von Ausweisen und / oder Kontrollschilder gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG kostenlosfreigesprochen. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin lic. iur. Christian Hoenen                                         Dr. Iris Weidmann Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2023.8

URTEIL

vom16. November 2023

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Christoph A. Spenlé, Dr. Annatina Wirz

und Gerichtsschreiberin Dr. Iris Weidmann

Beteiligte

Staatsanwaltschaft Basel-StadtBerufungsklägerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...] Berufungsbeklagter

[...]                                                                                         Beschuldigter

Gegenstand

Berufunggegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 19. Oktober 2022

betreffend Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern

Sachverhalt

Erwägungen

1.

2.

3.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:A____wird in Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft von der Anklage der Nichtabgabe von Ausweisen und / oder Kontrollschilder gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG kostenlosfreigesprochen.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen                                         Dr. Iris Weidmann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.