Sachverhalt
Erwägungen
1.
2.
3.
Dispositiv
- das Appellationsgericht (Dreiergericht): ://:A____wird in Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft von der Anklage der Nichtabgabe von Ausweisen und / oder Kontrollschilder gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG kostenlosfreigesprochen. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Der Präsident Die Gerichtsschreiberin lic. iur. Christian Hoenen Dr. Iris Weidmann Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2023.8
URTEIL
vom16. November 2023
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Christoph A. Spenlé, Dr. Annatina Wirz
und Gerichtsschreiberin Dr. Iris Weidmann
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-StadtBerufungsklägerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...] Berufungsbeklagter
[...] Beschuldigter
Gegenstand
Berufunggegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 19. Oktober 2022
betreffend Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern
Sachverhalt
Erwägungen
1.
2.
3.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://:A____wird in Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft von der Anklage der Nichtabgabe von Ausweisen und / oder Kontrollschilder gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG kostenlosfreigesprochen.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen Dr. Iris Weidmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.