Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2023.77
URTEIL
vom27. Juni 2025
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
Dr. Andreas Traub, lic. iur. Sara Lamm
und Gerichtsschreiber MLaw Damian Wyss
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungsklägerin
[...] Beschuldigte
vertreten durch Dr. Rena Zulauf, Rechtsanwältin,
Wiesenstrasse 17, 8032 Zürich
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-StadtBerufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B____Berufungsbeklagter
Privatkläger 1
C____Berufungsbeklagter
Privatkläger 2
D____Berufungsbeklagter
Privatkläger 3
E____Berufungsbeklagter
Privatkläger 4
F____Berufungsbeklagter
Privatkläger 5
Privatkläger 1 5 vertreten durch
Prof. Dr. Niklaus Ruckstuhl, Advokat,
Oberwilerstrasse 3, 4123 Allschwil
Gegenstand
Berufunggegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 1. Juni 2023 (ES.2022.405)
betreffend mehrfache Verleumdung
Ein Vorstand von [...] C____, E____, D____, I____, F____, J____ und B____, der auf die Ethik-Charta von Swiss Olympic keinen Wert legt und u.a. Wahlstimmen kauft, ist nicht wählbar. Ein kompletter Führungswechsel ist unabdingbar. Darum wähle ich und hoffentlich alle K____, L____, M____, N____ und O____.
4.3.1Für den Tatbestand der Verleumdung sieht das Gesetz eine Sanktion von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor (Art. 174 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass das Verschulden der Berufungsklägerin nicht ganz leicht wiege (vgl. zum Folgenden angefochtenes Urteil, Akten S. 444). Es berücksichtigte dabei insbesondere, dass es sich beim Vorwurf des «Stimmenkaufs» um einen schwerwiegenden Vorwurf handle, der die Privatkläger in einem äusserst negativen Licht erscheinen lasse. In Bezug auf den «LinkedIn»-Textbeitrag berücksichtigte das Strafgericht zudem, dass es sich bei «LinkedIn» um ein Netzwerk zur Pflege von beruflichen Kontakten handle, weshalb hier ehrenrührige Behauptungen unter Umständen existenzbedrohende Auswirkungen haben könnten (vgl. dazu auch das Plädoyer des Rechtsvertreters der Privatkläger, wonach «LinkedIn» von Arbeitgebern bei Bewerbungen konsultiert werde, Verhandlungsprotokoll, Akten S. 753). Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Angesichts des «nicht ganz leicht» wiegenden Verschuldens der Berufungsklägerin rechtfertigt es sich vorliegend, das Strafmass im unteren Bereich, aber nicht ganz unten festzusetzen. Vor diesem Hintergrund erscheint eine Einsatzstrafe von 35 Tagessätzen für den «LinkedIn»-Textbeitrag, die wegen des «Facebook»-Textbeitrages um 20 bzw. asperiert um 10 Tagessätze erhöht wird, wie es im Ergebnis dem Urteil der Vorinstanz von 45 Tagessätzen entspricht, als schuldangemessen. Insbesondere hält diese Strafzumessung auch einem Vergleich mit anderen Urteilen stand. So ging das Appellationsgericht Basel-Stadt bei einer mehrfachen Verleumdung in einem Fall «leichten Verschulden[s]» von Einsatzstrafen in der Höhe von 20 und 10 Tagessätzen aus (vgl. AGE SB.2015.52 vom 17. Februar 2021 E. 3.5.5). In einem anderen Fall, in dem das Verschulden sowohl objektiv wie auch subjektiv «nicht mehr leicht» bzw. «erheblich» wog, erachtete das Strafgericht Basel-Stadt bei einfacher Begehung demgegenüber eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen als angemessen, was das Appellationsgericht Basel-Stadt auf Berufung hin schützte (vgl. AGE SB.2023.67 vom 17. Juni 2025 E. 5.2). Schliesslich kann auch auf das Urteil 17.2017.260 vom Corte dappello e di revisione penale des Kantons Tessins vom 25. März 2018 verwiesen werden. Bei einer mehrfachen wie hier ebenfalls über «Facebook» begangenen Verleumdung war die erste Instanz in jenem Fall von einer Gesamtstrafe von 50 Tagessätzen ausgegangen, was die zweite Instanz schützte (vgl. die dortige E. 12).
4.3.2Hinsichtlich der Täterkomponenten hielt das Strafgericht im vorliegenden Fall fest, dass der strafrechtliche Leumund der Berufungsklägerin ungetrübt sei und sie keine Vorstrafen zu verzeichnen habe. Was ihr Nachtatverhalten betreffe, so könne der Berufungsklägerin weder ein Geständnis noch Einsicht oder Reue zugutegehalten werden. Sie sei bis heute der Ansicht, dass in verschiedener Hinsicht unzulässig in den Wahlkampf eingegriffen und dadurch mindestens eine Stimme zugunsten der «Liste 1» ergattert worden sei. Insgesamt seien die Täterkomponenten daher als neutral zu werten. Diesen Erwägungen ist zu folgen, zumal sich die Verhältnisse seit dem erstinstanzlichen Entscheid nicht verändert haben. Insbesondere ist die Berufungsklägerin auch nach dem erstinstanzlichen Urteil nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten, wie der eingeholte aktuelle Strafregisterauszug belegt (vgl. Akten S. 704). Zudem zeigt sich die Berufungsklägerin noch heute uneinsichtig, was die ihr zur Last gelegten Vorwürfe betrifft. Es bleibt deshalb bei einer Strafe von 45 Tagessätzen.
4.3.3Bei dieser Strafhöhe käme beim Tatbestand der Verleumdung grundsätzlich sowohl eine Geld- wie auch eine Freiheitsstrafe infrage (vgl. Art. 174 Ziff. 1 Abs. 3 i.V.m. Art. 34 Abs. 1 StGB). In einem solchen Fall kann das Gericht nur dann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 StGB). Da diese Voraussetzungen bei der Berufungsklägerin als Ersttäterin mit günstiger Legalprognose (vgl. auch hinten E. 4.3.5) nicht erfüllt sind, entschied sich das Strafgericht zu Recht für eine Geldstrafe, was aufgrund des im vorliegenden Verfahren geltenden Verschlechterungsverbots (vgl. vorne E. 4.1) ohnehin nicht geändert werden könnte.
4.3.4Gemäss Art. 34 Abs. 2 Satz 4 StGB bestimmt das Gericht die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte die Berufungsklägerin, dass sich ihre finanziellen Verhältnisse seit dem angefochtenen Urteil nicht wesentlich verändert haben (Verhandlungsprotokoll, Akten S. 745), weshalb die von der Vorinstanz ermittelte Tagessatzhöhe von CHF 180. übernommen und zur Ermittlung auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden kann (vgl. angefochtenes Urteil, Akten S. 445).
4.3.5Schliesslich stellte das Strafgericht der Berufungsklägerin eine günstige Legalprognose und gewährte ihr daher den bedingten Strafvollzug unter Auferlegung der minimalen Probezeit von zwei Jahren. Für die Aussprechung einer Verbindungsbusse sah das Strafgericht keinen Anlass, sodass es darauf verzichtete. Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden. Wegen des im vorliegenden Verfahren geltenden Verschlechterungsverbots (vgl. vorne E. 4.1) könnten diese Modalitäten ohnehin nicht geändert werden.
5.3.2.1Die Privatkläger haben sich sowohl als Straf- als auch als Zivilkläger am vorliegenden Verfahren beteiligt. Gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Die Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO betreffen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1).
5.3.2.2Die Vertretung der Privatkläger machte vor erster Instanz einen Aufwand von insgesamt 30 ⅔ Stunden zum Ansatz von CHF 300. sowie Auslagen von CHF 252. zuzüglich Mehrwertsteuer geltend (vgl. Akten S. 385, angefochtenes Urteil, Akten S. 446). Das Strafgericht führte hierzu aus, dass die in der Honorarnote geltend gemachten Aufwendungen (nur) den Strafpunkt beträfen (bei welchem die Privatkläger obsiegten). Der zeitliche Aufwand sei angemessen, wenn man berücksichtige, dass der Rechtsvertreter eine Strafanzeige eingereicht habe, von der Verteidigerin der Berufungsklägerin zahlreiche Zeitungsartikel ins Recht gelegt worden seien und er das Verfahren mit mehreren Privatklägern habe koordinieren müssen. Hingegen trage der in der Honorarnote ausgewiesene Stundenansatz von CHF 300. dem Umstand, dass es sich letztlich um einen Bagatellfall im Einspracheverfahren handle, nicht Rechnung, weshalb das Strafgericht ihn auf den üblichen Ansatz von CHF 250. reduzierte. Für die Hauptverhandlung rechnete das Strafgericht einen Zeitaufwand von 4 ¼ Stunden hinzu. Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden und werden von der Berufungsklägerin auch nicht infrage gestellt. Da die Verurteilung der Berufungsklägerin vorliegend bestätigt wird, ist auch die von der ersten Instanz zugesprochene Parteientschädigung von insgesamt CHF 9'672.70 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bestätigen.
5.3.2.3Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Artikeln 429 bis 434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO). Im Berufungsverfahren haben die Privatkläger beantragt, die Berufung der Berufungsklägerin sei vollumfänglich abzuweisen. Damit obsiegen die Privatkläger im Rechtsmittelverfahren vollumfänglich und die Berufungsklägerin ist gemäss Art. 436 Abs. 1 i.V.m. 433 Abs. 1 StPO zur Zahlung einer Parteientschädigung an sie zu verurteilen. Der von der Vertretung der Privatkläger für das Berufungsverfahren geltend gemachte Aufwand von 17 ½ Stunden (vgl. Honorarnote, Akten S. 740) erscheint angemessen. Für die Berufungsverhandlung inklusive Nachbesprechung werden drei Stunden hinzugerechnet. Indes ist auch im Berufungsverfahren analog dem Urteil des Strafgerichts und entgegen der Honorarnote des Rechtsvertreters vom üblichen Stundenansatz von CHF 250. (vgl. hierzu z.B. AGE SB.2022.30 vom 7. Juni 2024 E. 2.5, mit weiteren Hinweisen) auszugehen. Auf dem mit diesem Ansatz ermittelten Betrag ist sodann die geltend gemachte Auslagenpauschale von 3 % zuzusprechen (vgl. § 23 Abs. 1 Honorarreglement [HoR, SG 291.400]). Dem Antrag der Privatkläger folgend, wird die Parteientschädigung für das Berufungsverfahren ohne Mehrwertsteuer zugesprochen. Für den genauen Betrag der Parteientschädigung wird auf das Dispositiv verwiesen.
://: Die Berufung von A____ wird abgewiesen.
A____ wird der mehrfachen Verleumdung schuldig erklärt und verurteilt zu einerGeldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 180., mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,
in Anwendung von Art. 174 Ziff. 1, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.
Die Genugtuungsforderungen der Privatkläger werden auf den Zivilweg verwiesen.
A____ trägt die Kosten von CHF 656.50 und eine Urteilsgebühr von CHF 800. für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr in der Höhe von CHF 1'500. (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen).
A____ wird zur Zahlung einer Parteientschädigung an die Privatkläger in Höhe von CHF 9'672.70 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) für das erstinstanzliche Verfahren und von CHF 5'278.75 (inkl. Auslagen) für das zweitinstanzliche Verfahren verurteilt.
Mitteilung an:
sowie nach Rechtskraft des Urteils:
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen MLaw Damian Wyss
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.