Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2023.7
URTEIL
vom28. Mai 2024
Mitwirkende
Dr. Patrizia Schmid (Vorsitz), Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller,
Prof. Dr. Jonas Weberund Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Grange
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Anschlussberufungsbeklagter
vertreten durch [...], Advokatin, Beschuldigter
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-StadtBerufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel Anschlussberufungsklägerin
B____, Privatklägerin
vertreten durch [...], Advokatin, Berufungsbeklagte
[...]
Gegenstand
Berufungund Anschlussberufung
gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts vom 1. Juli 2022
betreffend mehrfache Gefährdung des Lebens, einfache
Körperverletzung, versuchte schwere Körperverletzung, Drohung sowie
Vergehen gegen das Waffengesetz
1.2Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime, das heisst, der Gegenstand des Berufungsverfahrens kann beschränkt werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Inhalte des Urteilsdispositivs in Rechtskraft.
3.4Der Gefährdung des Lebens macht sich schuldig, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt (Art. 129 StGB). In objektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand der Eintritt einer konkreten unmittelbaren Lebensgefahr. Eine solche liegt vor, wenn sich aus dem Verhalten des Täters nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge direkt die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Todesfolge ergibt (BGE 133 IV 1 E. 5.1). Bei Würgevorfällen wird eine solche namentlich dann angenommen, wenn der Täter derart auf das Opfer einwirkt, dass punktförmige Stauungsblutungen in den Augenbindehäuten oder Symptome einer Asphyxie (Atemstillstand mit Bewusstseinsstörung) auftreten, die als handfeste Befunde für eine Hindurchblutungsstörung gelten (BGer 6B_1258/2020 vom 12. November 2021 E. 1.4; BGer 6B_54/2013 vom 23. August 2023 E. 3.1). Der subjektive Tatbestand verlangt in Bezug auf die unmittelbare Lebensgefahr direkten Vorsatz (BGE 133 IV 1 E. 5.1). Dabei unterscheidet sich der Gefährdungsvorsatz vom Eventualvorsatz auf Tötung insofern, als die Täterschaft mit Gefährdungsvorsatz darauf vertraut, dass der Tod ihres Opfers nicht eintreten wird (Maeder, in: Niggli/Wiprächtiger, Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019, Art. 129 StGB N 46).
9.3In Bezug auf die objektiven Tatkomponenten ist auszuführen, dass ein Treppensturz grundsätzlich geeignet ist lebensgefährliche und/oder bleibende Körperschädigungen zu verursachen. Tatsächlich hat der Sturz der Privatklägerin nur vorübergehende Verletzungen kleinerer Art wie Schürfungen und Hämatome verursacht. Inwieweit ihre Rückenbeschwerden damit in Zusammenhang stehen, ist gemäss dem Gutachten IRM nicht erstellt (act. 245 f.), ebenso wenig ist anzunehmen, dass zu irgendeinem Zeitpunkt aufgrund des Sturzes Lebensgefahr bestand (act. 247). Dieser glimpfliche Ausgang des Vorfalls ist allerdings keinesfalls dem Handeln des Berufungsklägers zu verdanken, sondern einzig dem Zufall. In subjektiver Hinsicht bleibt festzuhalten, dass der Berufungskläger mit seinem Handeln eine grosse Rücksichtslosigkeit und eine geringe Wertschätzung gegenüber der körperlichen Integrität seiner damaligen Partnerin gezeigt hat. Es rechtfertigt sich, für diese Tat eine Einsatzstrafe von 11 Monaten festzulegen, welche aufgrund des Nachtatverhaltens (sich nicht um die Privatklägerin kümmern) um einen Monat auf 12 Monate zu erhöhen ist. Betreffend die übrigen Täterkomponenten kann auf die Erwägungen des Strafgerichts verwiesen werden, wonach weitere Aspekte allesamt als neutral zu bewerten sind. Auch in Bezug auf die Strafzumessung für die übrigen Straftaten zu Lasten der Privatklägerin kann ebenfalls auf die korrekten Ausführungen des Strafgerichts verwiesen werden (Strafurteil act. 715 f.). Die für diese Taten festgelegten Strafhöhen erscheinen angemessen, wobei die für den Vorfall auf Teneriffa vom Strafgericht festgelegte Strafhöhe von 12 Monaten nun neu zu asperieren ist, da diese Gefährdung des Lebens nicht mehr die Einsatzstrafe festlegt. Die Strafhöhe für die Gefährdung des Lebens der Privatklägerin im Jahr 2018 auf Teneriffa wird asperiert auf 9 Monate fixiert. Unter Hinzurechnung der asperierten Strafhöhe von 6 Monaten für die Gefährdung des Lebens der Privatklägerin beim Würgevorfall auf dem Bett im Frühjahr 2018 und weiterer 2 Monate asperiert für die einfache Körperverletzung (darin widerspiegelt sich, dass es sich um eine Körperverletzung am unteren Rand der unter diesen Tatbestand möglichen Körperverletzungen handelt) sowie eines weiteren Monates (asperiert) für die Drohung im Jahr 2019 nach Beendigung der Beziehung resultiert eine Gesamtstrafe von 30 Monaten, womit das Aussprechen einer Geldstrafe von Vornherein nicht in Frage kommt (Art. 34 StGB). Der Berufungskläger ist folglich zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten zu verurteilen.
9.4Zu bestätigen ist auch die Erwägung der Vorinstanz, wonach das Vergehen gegen das Waffengesetz isoliert betrachtet nicht zum Verhängen einer Freiheitstrafe, sondern zu einer Geldstrafe geführt hätte, und diese Tat auch nicht in einemdirektenZusammenhang zu den Gewaltdelikten zum Nachteil der Privatklägerin steht, weshalb die dafür ausgesprochene Geldstrafe von 10 Tagessätzen bestätigt werden kann (Strafurteil act. 706). Allerdings ist zu ergänzen, dass der Besitz von Waffen und die Ausübung von Gewalt gegen Personen klarerweise nicht komplett zusammenhangslos sind und (illegaler) Waffenbesitz bei gewaltausübenden Personen erhöhte Bedenken weckt. Dem wird allerdings mit dem Widerruf der bedingt ausgesprochenen Vorstrafe Rechnung getragen (s. unten E. 9.6) Insgesamt erweist sich das Strafmass zwar als äussert mild, bewegt sich aber im vertretbaren Ermessensspielraum. Die Höhe des Tagessatzes ist allerdings neu festzulegen, da der Berufungskläger gemäss seinen Angaben an der Berufungsverhandlung nun CHF 5'400. monatlich verdient (Prot. HV act. 693). Da er weiterhin bei seinen Eltern lebt, ist ihm für die allgemeinen Lebenshaltungskosten ein Abzug von 20 % vom angegebenen Lohn abzuziehen. Der so errechnete Tagessatz beträgt CHF 144. und wird auf CHF 140. abgerundet.
Von der (obligatorischen) Landesverweisung kann nur ausnahmsweise abgesehen werden, wenn sie kumulativ einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 145 IV 364 E. 3.2; 144 IV 332 E. 3.3.1, publ. in: Pra 2019 S. 698, 707). Die strafrechtliche Landesverweisung führt nach dem Willen des Gesetzgebers zu einer klaren Verschärfung der bisherigen ausländerrechtlichen Ausweisungspraxis (BGE 145 IV 55 E. 3.4 und E. 4.3). Bei der Beurteilung, ob ein persönlicher Härtefall vorliegt, gilt es namentlich den Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, die Familienverhältnisse, die finanzielle Situation, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, den Gesundheitszustand der betroffenen Person und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Heimatstaat zu berücksichtigen. Weiter sind strafrechtliche Elemente zu berücksichtigen, namentlich ist der Rückfallgefahr, der wiederholten Delinquenz und den Resozialisierungschancen Rechnung zu tragen (vgl. BGer 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 3.1 m.w.H.; vgl.deWeck, OFK Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 66a StGB N 21).
11.2Der heute 30-jährige Berufungskläger ist nigerianischer Staatsangehöriger und reiste im Alter von 5 Jahren aufgrund seiner bereits in der Schweiz lebenden nigerianischen Mutter im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein (act. 25). Dementsprechend hat er den Grossteil seines bisherigen Lebens in der Schweiz verbracht sowie sämtliche Schulen und seine Ausbildungen (Lehre als Logistiker, Weiterbildung zum technischen Kaufmann) in der Schweiz absolviert, spricht er fliessend den Schweizer Dialekt und befinden sich sein berufliches sowie soziales Netzwerk in der Schweiz. Er lebt weiterhin mit seiner Mutter und seinem Stiefvater zusammen in einer Wohnung in [...], Kanton Basel-Landschaft. Gemäss seinen Angaben lebt sein Bruder im Kanton Aargau. Eine Lebenspartnerin hat er zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung nicht (Prot. HV act. 855). In wirtschaftlicher Hinsicht ist er nie negativ aufgefallen. Er hat im Gegenteil erfolgreich seine Ausbildungen abgeschlossen und ist all seinen finanziellen Verpflichtungen immer nachgekommen. Aktuell arbeitet er als Leiter für Transport und Logistik und absolviert eine Weiterbildung in Betriebswirtschaft (Prot. HV act. 855). Er verfügt über eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz (act. 25). Seit den im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Straftaten - und damit seit über 4 Jahren - ist er nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten. Gesundheitliche Probleme sind keine bekannt. Beim Berufungskläger handelt es sich mithin um eine ausländische Person, welche gemäss dem Gesetzestext von Art. 66a Abs. 2 StGB «in der Schweiz aufgewachsen ist», weshalb seiner «besonderen Situation Rechnung zu tragen ist» (Zurbrügg/Hruschka, in: Basler Kommentar Strafrecht,Niggli/Wiprächtiger[Hrsg.], 4. Auflage 2019, Art. 66a StGB N 124). Gemäss seinen Angaben beherrscht der Berufungskläger die Sprache seiner Herkunftsregion Igbo nur dürftig (act. 9). Neben Deutsch spricht er allerdings auch Englisch, die Amtssprache Nigerias. In Nigeria leben sodann weitere Verwandte des Berufungsklägers, zu welchen er aber wenig Kontakt haben will. Vor Strafgericht gab er an, letztmals vor ca. 10 Jahren sein Heimatland wegen eines Familienfests besucht zu haben (Prot. HV Strafgericht act. 640). Insgesamt ist festzustellen, dass der Berufungskläger eindeutig einen viel grösseren Bezug zur Schweiz als zu Nigeria hat, auch wenn gleichzeitig davon auszugehen ist, dass er sich in Nigeria aufgrund seiner Ausbildung und seinen Sprachkenntnissen sowie den dort lebenden Familienangehörigen durchaus ein neues Leben aufbauen könnte. Die Umstellung auf solch neue Lebensumstände wäre aber zweifelslos mit einer grossen Härte verbunden. Ein Härtefall ist angesichts des Dargelegten somit anzunehmen.
11.3Der Annahme eines Härtefalls ist immanent, dass der Berufungskläger ein grosses Interesse an seinem Verbleib in der Schweiz hat. Demgegenüber ist festzustellen, dass der Berufungskläger schwere Gewaltdelikte begangen hat und bereits wegen eines Gewaltdelikts vorbestraft ist. Allein das Strafmass zeigt auf, dass es sich bei der vorliegenden Verurteilung um alles andere als eine Bagatelle handelt. Dass sich die Delikte in einem Gesamtzeitraum von zwei Jahren ereigneten, zeigt sodann eindrücklich, dass es sich auch keineswegs um eine einmalige Abweichung von seinem Normverhalten - aufgrund einer irgendwie gearteten speziellen Situation - handelt, sondern dass beim Berufungskläger ein grundlegendes Gewaltproblem vorliegt. Allerdings ist davon auszugehen, dass die vorliegende Verurteilung ein Umdenken beim Berufungskläger auszulösen vermag und er sodann zusammen mit der Bewährungshilfe und im Rahmen des Strafvollzugs eine Auseinandersetzung mit der Thematik angeht und sein Verhalten nachhaltig zu verändern vermag. Festzuhalten ist sodann, dass er seit über 4 Jahren nicht mehr strafrechtlich aufgefallen ist. Aus diesem Grund vermag zum heutigen Zeitpunkt sein privates Interesse am Verbleib in der Schweiz gerade noch zu überwiegen und es wird auf ein Aussprechen der obligatorischen Landesverweisung verzichtet.
12.
Der Privatklägerin wurde vom Strafgericht eine Genugtuungssumme von CHF 1'500. zuzüglich 5 % Zins seit dem 26. September 2019 (Datum der Anzeigeerstattung) zugesprochen. Die Privatklägerin hat die Abweisung ihrer Mehrforderung von CHF 3'500. nicht angefochten. Nachdem der Berufungskläger nun zusätzlich wegen versuchter schwerer Körperverletzung zum Nachteil der Privatklägerin verurteilt wird, ist kein Grund ersichtlich, die gesprochene Genugtuungsforderung zu reduzieren oder gar aufzuheben. Das Strafurteil ist diesbezüglich zu bestätigen.
://: Es wird festgestellt, dass folgende Inhalte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 1. Juli 2022 mangels Anfechtungin Rechtskraft erwachsensind:
In Abweisung der Berufung des Berufungsklägers und Anschlussberufungsbeklagten und teilweiser Gutheissung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft wird der Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte,A____,der mehrfachen Gefährdung des Lebens, der versuchten schweren Körperverletzung, der einfachen Körperverletzung, der Drohung sowie des Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig erklärt und zu einerteilbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom
16. bis 18. September 2020 (3 Tage),davon 21 Monate bedingt vollziehbar, sowie zu einerbedingt vollziehbaren Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 140., je unter Auferlegung einer Probezeit von 5 Jahren, verurteilt,
in Anwendung von Art. 129, Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 und Art. 180 Abs. 1 StGB, Art. 33 Abs. 1 lit. a WG sowie Art. 43, 49 Abs. 1 und 51 StGB.
Für die Dauer der Probezeit wird in Anwendung von Art. 44 Abs. 2 StGB Bewährungshilfe angeordnet sowie dem Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagten die Weisung erteilt, einen Kurs zum Umgang mit Aggression und physischer Gewalt zu absolvieren.
Zudem wird dem Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagten gemäss Art. 67b StGB für die Dauer von 5 Jahren verboten, mit der Privatklägerin B____ in irgendeiner Weise Kontakt aufzunehmen (Kontaktverbot gemäss Art. 67b Abs. 1 lit. a StGB) sowie sich ihr zu nähern bzw. sich unmittelbar vor und in ihrem Wohnhaus (zurzeit [...]strasse [...]) oder an ihrem jeweils aktuellen Arbeitsort aufzuhalten (Rayonverbot gemäss Art. 67b Abs. 2 lit. b StGB).
Von einer Landesverweisung wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 2 StGB (Härtefall) ausnahmsweise abgesehen.
Die gegen den Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagten am 19. November 2019 von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft wegen einfacher Körperverletzung bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 90., Probezeit 2 Jahre, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB für vollziehbar erklärt.
Der Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte wird zur Zahlung einer Genugtuung von CHF 1'500., zuzüglich 5 % Zins seit dem
26. September 2019, an die Privatklägerin B____ verurteilt.
Der Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte trägt die Kosten von CHF 4'186.50 und die Urteilsgebühr von CHF 10'000. für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des Berufungsverfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 2'000. (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Der amtlichen Verteidigerin des Berufungsklägers und Anschlussberufungsbeklagten, [...], werden für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 5000. und ein Auslagenersatz von CHF 126., zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 403.90 (7,7 % auf CHF 2'832.50 [Aufwand bis 31. Dezember 2023] sowie 8,1 % auf CHF 2'293.50 [Aufwand ab 1. Januar 2024]), somit total CHF 5'529.90, aus der Gerichtskasse zugesprochen.Die Rückerstattung wird gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO für die Kosten der amtlichen Verteidigung im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren angeordnet.
Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Privatklägerin, [...], werden für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 1'949.50 und ein Auslagenersatz von CHF 33.50, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 154.45 (7,7 % auf CHF 866. [Aufwand bis 31. Dezember 2023] sowie 8,1 % auf CHF 1'083.50 [Aufwand ab 1. Januar 2024]), somit total CHF 2'137.45, aus der Gerichtskasse zugesprochen.Die Rückerstattung wird gestützt auf Art. 138 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO für die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren angeordnet.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. Patrizia Schmid lic. iur. Barbara Grange
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.