Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2023.69
ABWESENHEITS-URTEIL
vom 1. April 2025
Mitwirkende
Dr. Patrizia Schmid (Vorsitz),
Dr. Andreas Traub, lic. iur. Mia Fuchs
und Gerichtsschreiberin MLaw Stephanie von Sprecher
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-StadtBerufungsklägerin
Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...] Berufungsbeklagter
[...] Beschuldigter
vertreten durch lic. iur. Barbara Pauen, Advokatin,
Falknerstrasse 36, Postfach 110, 4001 Basel
Gegenstand
Berufunggegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 25. Mai 2023 (ES.2022.371)
betreffend rechtswidrige Einreise
1.3.2Ein Abwesenheitsverfahren kann gemäss Art. 366 Abs. 4 StPO nur stattfinden, wenn die beschuldigte Person im bisherigen Verfahren ausreichend Gelegenheit hatte, sich zu der ihr vorgeworfenen Straftat zu äussern und die Beweislage ein Urteil ohne ihre Anwesenheit zulässt; dies ist nicht nur dann der Fall, wenn ein Geständnis vorliegt, sondern auch bei Indizienprozessen, wenn die Beweislage eindeutig ist und die Schuld durch Personen- und Sachbeweise eindeutig nachgewiesen ist (Scheer, in Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 366 N 16). Der Berufungsbeklagte wurde anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ausführlich einvernommen und hatte dabei die Gelegenheit, zu sämtlichen gegen ihn erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen (erstinstanzliches Verhandlungsprotokoll, Akten S. 65 ff.). Damit konnte der Berufungsbeklagte im bisherigen Verfahren seine Verteidigungsrechte ausüben, der Anspruch auf rechtliches Gehör ist gewahrt.
Nach Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschuss. Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, ein Strafverfahren mit der gebotenen Beförderung zu behandeln. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Ob sich die Dauer als anmessen erweist, ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu prüfen (BGE 143 IV 373 E. 1.3 m.w.H.). Entscheidend sind etwa der Streitgegenstand und die damit verbundene Interessenlage, der Umfang und die Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen die Schwere des Tatvorwurfs, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten der beschuldigten Person und dasjenige der Behörden (z.B. unnötige Mass-nahmen oder Liegenlassen des Falls) sowie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person (BGE 130 I 269 E. 2.3 und 3.1; BGer 1B_549/2012 vom 12. November 2012 E. 2.3). Eine Rechtsverzögerung liegt insbesondere vor, wenn die Behörde im Verfahren über mehrere Monate hinweg untätig gewesen ist (BGer 1B_349/2019 vom
21. November 2019 E. 2.2;Wohlers, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2020, Art. 5 N 9; vgl. auchSummers, in: Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 5 StPO N 14), wenn also das Verfahren respektive der Verfahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit hätte abgeschlossen werden können (Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., Zürich 2017, Rz. 147). Das Beschleunigungsgebot kann auch dann verletzt sein, wenn die Strafverfolgungsbehörden keinerlei Fehler begangen haben (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3).
://: Es wird festgestellt, dass der vom Strafgericht Basel-Stadt am 25. Mai 2023 gegen A____ ausgesprochene Schuldspruch wegen rechtswidriger Einreise gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. a des Ausländer- und Integrationsgesetzes mangels Anfechtungin Rechtskraft erwachsenist.
Die Berufung der Staatsanwaltschaft wird teilweise gutgeheissen.
A____ wird in Abwesenheit verurteilt zu einerGeldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 30., mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einerBusse von CHF 300., (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), in Anwendung von Art. 42 Abs. 1 und 4, 44 Abs. 1, 106 des Strafgesetzbuches sowie Art. 367 der Strafprozessordnung.
A____ trägt die Kosten von CHF 250. und eine Urteilsgebühr von CHF 100. für das erstinstanzliche Verfahren. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden umständehalber keine Kosten erhoben. Das Kostendepot von A____ im Betrage von CHF 650. wird mit den Verfahrenskosten und der Urteilsgebühr der ersten Instanz im entsprechenden Umfang verrechnet. Ein allfälliger Überschuss wird zurückerstattet.
Der amtlichen Verteidigerin, lic. iur. Barbara Pauen, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 2'133.35 und ein Auslagenersatz von CHF 23.40 zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 174.70, somit total CHF 2'331.45 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Die amtliche Verteidigerin, lic. iur. Barbara Pauen, wird per Urteilsdatum aus ihrem Mandat entlassen.
Mitteilung an:
sowie nach Rechtskraft:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. Patrizia Schmid MLaw Stephanie von Sprecher
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Der in Abwesenheit Beurteilte kann gemäss Art. 368 StPO innert 10 Tagen beim Appellationsgericht schriftlich oder mündlich eine neue Beurteilung verlangen. Dabei hat er zu begründen, warum er nicht an der Hauptverhandlung teilnehmen konnte. Das Gericht wird das Gesuch ablehnen, wenn der Beurteilte ordnungsgemäss vorgeladen worden war und der Hauptverhandlung in vorwerfbarer Weise unentschuldigt ferngeblieben ist (Art. 368 Abs. 3 StPO).