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SB.2023.65

Vergewaltigung, Drohung (Versuch), Tätlichkeiten, Beschimpfung

Basel-Stadt · 2024-04-29 · Deutsch BS
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 vertreten durch [...], Advokat,                                             Privatklägerin

E. 2 [...]

Gegenstand

Berufunggegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 12. Mai 2023 (SG.2023.20)

betreffend Vergewaltigung, Drohung (Versuch), Tätlichkeiten, Beschimpfung

A____ (nachfolgend: Berufungskläger) wurde mit Urteil des Strafdreiergerichts Basel-Stadt vom 12. Mai 2023 der Vergewaltigung, der Tätlichkeiten sowie der Beschimpfung schuldig erklärt und verurteilt zu 3 Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 31. Oktober 2022, davon 18 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren, zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.--, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 100.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe). Demgegenüber wurde er von der Anklage der versuchten Drohung freigesprochen. Weiter wurde er in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 des Strafgesetzbuches für 8 Jahre des Landes verwiesen und es wurde die Eintragung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem angeordnet. Zudem wurde dem Berufungskläger für die Dauer von 5 Jahren verboten, mit C____ (nachfolgend: Privatklägerin 2) in irgendeiner Weise Kontakt aufzunehmen sowie sich ihr bzw. ihrem Wohnort auf weniger als 150 Meter zu nähern. Der Berufungskläger wurde ausserdem zu einer Genugtuung in Höhe von CHF 8'000.–, zuzüglich 5 % Zins seit dem

30. Oktober 2022, an die Privatklägerin 2 verurteilt. Ihre Mehrforderung in Höhe von CHF 7'000.– wurde abgewiesen. Die Schadenersatzforderung von B____ (nachfolgend: Privatkläger 1) in Höhe von CHF 7'488.– wurde auf den Zivilweg verwiesen, dessen Genugtuungsforderung in Höhe von CHF 1'000.– wurde abgewiesen. Sodann ordnete das Strafgericht an, dass ein Teil der beschlagnahmten Gegenstände (beigebrachte Kleider der Privatklägerin 2 und die Wolldecke [Verz. Nr. 157 414] sowie der beschlagnahmte Kaugummi [Verz. Nr. 157 425]) in Anwendung von Art. 69 des Strafgesetzbuches eingezogen und vernichtet werden. Betreffend die übrigen Gegenstände (die beigebrachten Kleider des Beurteilten sowie dessen Mobiltelefon iPhone [...] [Verz. Nr. 157 425]) ordnete das Strafgericht deren Rückgabe an den Berufungskläger unter Aufhebung der Beschlagnahme an. Des Weiteren wurden dem Berufungskläger die Verfahrenskosten im Betrag von CHF 21'473.60 und eine Urteilsgebühr von CHF 15'000.– auferlegt sowie die Entschädigungen für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin 2 festgesetzt. Der Berufungskläger wurde zur Rückerstattung dieser Entschädigungen verpflichtet.

Gegen dieses Urteil hat der Berufungskläger, vertreten durch [...], Advokatin, mit Eingabe vom 25. August 2023 an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Berufung erklärt und vorgebracht, dass das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten werde. Hierbei hat er – neben einem Beweisantrag – folgende Anträge gestellt: Es sei der Berufungskläger vom Vorwurf der Vergewaltigung zum Nachteil der Privatklägerin 2 freizusprechen. Weiter sei er von den Vorwürfen der Tätlichkeiten sowie der Beschimpfung zum Nachteil des Privatklägers 1 freizusprechen. Dies alles unter o/e-Kostenfolge für das vorinstanzliche Verfahren und für das Verfahren vor dem Appellationsgericht. Sodann sei dem Berufungskläger für die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft und dem anschliessenden vorzeitigen Strafvollzug eine Entschädigung von CHF 300.– pro Tag auszurichten. Zuletzt ersucht der Berufungskläger um «amtliche und unentgeltliche Verteidigung». Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 28. August 2023 ist dem Berufungskläger die amtliche Verteidigung für das zweitinstanzliche Verfahren mit [...], Advokatin, bewilligt worden.

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt beantragt in ihrer Anschlussberufungserklärung vom 29. August 2023, es sei das Urteil des Strafgerichts vom 12. Mai 2023 aufzuheben und der Berufungskläger sei wegen Vergewaltigung, versuchter Drohung, Tätlichkeiten und Beschimpfung schuldig zu sprechen und zu einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten, zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie zu einer Busse von CHF 500.– zu verurteilen. Er sei für 10 Jahre des Landes zu verweisen. Im Übrigen sei das Urteil des Strafgerichts zu bestätigen. Die Berufung des Berufungsklägers sei abzuweisen. Alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Berufungsklägers.

Mit Verfügung vom 4. September 2023 ist die bisherige unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin 2 aus ihrem Mandat entlassen und [...], Advokat, als deren neuer unentgeltlicher Rechtsvertreter festgestellt worden. Mit Eingabe vom

6. September 2023 hat die Privatklägerin 2 Anschlussberufung erklärt, diese aber – nach dem Nichteintretensantrag des Berufungsklägers vom 19. September 2023 und der entsprechenden Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 13. Oktober 2023 – mit Eingabe vom 17. November 2023 zurückgezogen. Gleichzeitig hat die Privatklägerin 2 klargestellt, dass sie die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft unterstützt und deren Gutheissung begehrt. Mit Verfügung vom

25. November 2023 ist infolgedessen auf einen vorfrageweisen Entscheid zur Legitimation der Privatklägerin 2 zur Anschlussberufung verzichtet worden.

Der Privatkläger 1, vertreten durch die Opferhilfe beider Basel, hat innert Frist weder Anschlussberufung erklärt noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt.

Mit Berufungsbegründung vom 20. Dezember 2023 hat der Berufungskläger seine mit der Berufungserklärung gestellten Anträge begründet und ergänzend auf das erstinstanzliche Plädoyer der Verteidigung sowie die Berufungserklärung verwiesen. Darüber hinaus hat er die vollumfängliche Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft beantragt und diverse Beweisanträge gestellt. Die Staatsanwaltschaft hat ihre mit der Anschlussberufung gestellten Anträge mit Eingabe vom 19. Januar 2024 begründet. Die Privatklägerin 2 hat eine Berufungsantwort gleichen Datums eingereicht, mit welcher sie beantragt, die Berufung des Berufungsklägers sei vollumfänglich abzuweisen, unter o/e-Kostenfolge.

Im Instruktionsverfahren sind ein Arztbericht vom 5. Dezember 2023 sowie ergänzende Angaben vom 18. Dezember 2023 von [...] (Psychiatrische Gefängnisversorgung), ein Bericht des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 22. März 2024 zur Flüchtlingseigenschaft des Berufungsklägers und der Vollziehbarkeit einer allfällige Landesverweisung nach Eritrea im konkreten Fall, ein aktueller Strafregisterauszug des Berufungsklägers vom 28. März 2024, ein Vollzugsbericht der Justizvollzugsanstalt Pöschwies vom 2. April 2024, Unterlagen zum abgelehnten Gesuch des Berufungsklägers vom 19. Januar 2024 um Versetzung von der JVA Pöschwies in die JVA Bässlergut sowie eine Liste des Arztdienstes der JVA Pöschwies vom 26. April 2024 zur Medikation des Berufungsklägers eingegangen und zu den Akten genommen worden.

Mit Verfügung vom 2. Januar 2024 bzw. Vorladung vom 17. Januar 2024 sind der Berufungskläger, seine Verteidigerin, die Staatsanwaltschaft, die Rechtsvertretung der Privatklägerin 2 sowie ein Dolmetscher für tigrinische Sprache zur Hauptverhandlung am 29. April 2024 geladen worden. Dem Privatkläger 1, der Privatklägerin 2 und der Opferhilfe beider Basel ist das Erscheinen zur Verhandlung freigestellt worden. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 29. April 2024 ist der Berufungskläger zur Person und zur Sache befragt worden. Nachdem der Privatkläger 1 und die Privatklägerin 2 freiwillig zur Hauptverhandlung erschienen sind, sind sie jeweils als Auskunftsperson zur Sache befragt worden. Nach Abschluss des Beweisverfahrens sind die amtliche Verteidigung, die Staatsanwaltschaft, die amtliche Verteidigung replicando sowie zuletzt der unentgeltliche Rechtsvertreter der Privatklägerin 2 zum Vortrag gelangt. Dem Berufungskläger ist schliesslich das letzte Wort zugekommen. Der Berufungskläger hat grundsätzlich an seinen bereits schriftlich gestellten Anträgen festgehalten, beantragt jedoch darüber hinaus, die Anträge des Privatklägers 1 und der Privatklägerin 2 seien gesamthaft abzuweisen, soweit auf diese einzutreten sei. Ausserdem sei von Sicherheitshaft abzusehen und der Berufungskläger sei unverzüglich auf freien Fuss zu setzen. Die Staatsanwaltschaft hat ebenfalls grundsätzlich an ihren schriftlich gestellten Anträgen festgehalten, beantragt aber darüber hinaus die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs des Berufungsklägers. Die Privatklägerin 2 beantragt die Abweisung der Berufung des Berufungsklägers, die Gutheissung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft sowie im Übrigen eine Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils, namentlich bezüglich der Genugtuung an die Privatklägerin 2, sowie die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs des Berufungsklägers, alles unter o/-Kostenfolge und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Das anlässlich der Berufungsverhandlung gestellte Haftentlassungsgesuch des Berufungsklägers ist noch an der Berufungsverhandlung mit verfahrensleitender Verfügung vom 29. April 2024 gutgeheissen worden. Für sämtliche weiteren Ausführungen wird auf das Protokoll der Berufungsverhandlung verwiesen.

Die entscheidrelevanten Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus dem vorinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

Gemäss der Anklageschrift vom 27. Januar 2023, Ziff. 2, trank der Berufungskläger in den frühen Morgenstunden des 30. Oktober 2022 im vom Privatkläger 1 geführten Restaurant [...] an der [...] in [...] Basel viel Alkohol und wurde sehr laut. Als der Privatkläger 1 ihn aufgefordert habe, ruhiger zu sein und die anderen Gäste nicht zu belästigen resp. sein Restaurant zu verlassen, habe der Berufungskläger den Privatkläger 1 u.a. als «dummen Mann» und «Arschloch» bezeichnet. Zudem habe der Berufungskläger den Privatkläger 1 mit der flachen Hand wissentlich und willentlich heftig gegen den Brustkorb gestossen. Beim Verlassen des Restaurants soll der Berufungskläger schliesslich zum Privatkläger 1 gesagt haben, dass er ihn «kaputt machen» und sein Geschäft ruinieren werde. Mit diesen Worten habe der Berufungskläger den Privatkläger 1 in Angst und Schrecken versetzen wollen, was ihm jedoch nicht gelungen sei (Akten S. 523 f.).

3.1.2.6Bei Konstellationen, in denen sich ‒ wie hier ‒ als massgebende Beweise (hauptsächlich) belastende Aussagen des mutmasslichen Opfers und bestreitende Aussagen des Berufungsklägers gegenüberstehen, müssen deren Depositionen vom urteilenden Gericht einlässlich gewürdigt werden (BGE 137 IV 122 E. 3.3).

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Wahrheitsfindung die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage bedeutsam, die durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf überprüft wird, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der aussagenden Person entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen. Entscheidend ist, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (Überprüfung auf aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenannte Realkennzeichen oder Realitätskriterien) und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert wird. Dabei wird zunächst davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erlebnis entspricht und wahr ist (vgl. zum Ganzen BGE 133 I 33 E. 4.3, 129 I 49 E. 5, 128 I 81 E. 2; BGer 6B_331/2020 vom 7. Juli 2020 E. 1.2, 6B_793/2010 vom 14. April 2011 E. 1.3.1, je mit weiteren Hinweisen; Ludewig/Bau­mer/Tavor, Einführung in die Aussagepsychologie – Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern und Staatsanwälten helfen?, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, Zürich/St. Gallen 2017, S. 43 ff.).

Im Folgenden gilt es zunächst die Aussagen des Privatklägers 1 darzulegen (E. 3.1.4) sowie anschliessend anhand der soeben dargelegten Methodik auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu überprüfen (E. 3.1.5). Sodann sind die Aussagen des Berufungsklägers zusammenzufassen (E. 3.1.6) und einer Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen (E. 3.1.7).

Gemäss dem Polizeirapport vom 31. Oktober 2022 requirierte der Privatkläger 1 in der Nacht vom 30. auf den 31. Oktober 2022 um 00:16 Uhr – d.h. im Anschluss an die mutmassliche Vergewaltigung der Privatklägerin 2 durch den Berufungskläger (hierzu unten E. 4.) – die Polizei. Nebst Angaben zu den Vorkommnissen am besagten Abend machte der Privatkläger 1 gemäss dem Polizeirapport auch folgende sinngemässe Angaben betreffend die Nacht zuvor: «In der Nacht vom Samstag auf Sonntag (29./30.10.2022) war er [der Berufungskläger] wieder bei mir im Restaurant. Er trank viel Alkohol und belästigte dadurch meine Gäste. Ich wollte das nicht und sagte ihm, dass er das Restaurant verlassen müsse. Es ist nicht das erste Mal, dass er zu viel Alkohol trinkt und meine Gäste belästigt» (Akten S. 216).

Im späteren Polizeirapport vom 6. Dezember 2022, welcher nachträglich explizit zu den Vorwürfen betreffend die Nacht vom 29. auf den 30. Oktober 2022 erstellt wurde, wird festgehalten, der Privatkläger 1 habe sinngemäss erklärt, der Berufungskläger sei am Sonntag, den 30. Oktober 2022, um 2 Uhr morgens ausfällig geworden, als der Privatkläger 1 das Restaurant habe schliessen wollen. Der Berufungskläger habe den Privatkläger 1 mit «dummer Mann», «Arschloch» und weiteren Worten beschimpft sowie mit der flachen Hand gegen den Brustkorb gestossen. Als der Berufungskläger gegangen sei, habe er gesagt, er würde den Privatkläger 1 kaputtmachen. Der Privatkläger habe diese Drohung nicht ernst genommen (Akten S. 184).

Grundlage für eine aussagepsychologische Bewertung der Schilderungen des Geschädigten ist dessen Aussagetüchtigkeit. Diese setzt unter anderem voraus, dass die betreffende Person adäquat eine Situation wahrnehmen und über einen längeren Zeitraum speichern sowie diese Wahrnehmung weitgehend selbständig in allen aussagerelevanten Zeitpunkten wieder abrufen kann. Grundsätzlich wird die Voraussetzung der Aussagetüchtigkeit in der Mehrzahl der Fälle von der jeweils aussagenden Person erfüllt. Eine vertiefte Abklärung der Aussagetüchtigkeit ist nur angezeigt, wenn im konkreten Fall ersichtlich wird, dass Gründe – etwa intellektuelle Einschränkungen, psychische Störungen oder der Einfluss psychotroper Substanzen – für deren Beeinträchtigung vorliegen könnten (vgl. Lude­wig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 53 ff.).

Im vorliegenden Fall sind keine Auffälligkeiten in der Person oder Anzeichen für kognitive Fehlleistungen in den Aussagen ersichtlich, durch welche die Aussagetauglichkeit des Privatklägers 1 in Bezug auf die von ihm dargelegten Sachverhaltsschilderungen massgeblich beeinträchtigt und eine fachgerechte Aussageanalyse und Beweiswürdigung durch das Gericht erschwert wäre. Solche Auffälligkeiten werden vom Berufungskläger auch nicht dargetan. Es ist also von der Aussagetüchtigkeit des Privatklägers 1 auszugehen.

Des Weiteren kann der Wahrheitsgehalt einer Aussage nur beurteilt werden, wenn bekannt ist, in welchem Zusammenhang sie entstand. Die Analyse der Aussageentstehung dient unter anderem der Klärung der Frage, ob zum Zeitpunkt der Aussage eine Motivation für eine absichtliche Falschbezichtigung vorgelegen haben könnte (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 76 ff.). Auch wenn im konkreten Fall eine mögliche Motivation für eine bewusst falsche Aussage zu finden ist, bedeutet dies im Ergebnis jedoch nicht, dass die Aussage auch erlogen sein muss; zudem kann in gewissen Fällen dieselbe Aussagemotivation sowohl eine – bewusste oder unbewusste – Falschaussage, wie auch eine zutreffende Sachverhaltsschilderung begründen (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 80 f.). In diesem Zusammenhang gilt es so auch zu beachten, ob sich Motivationen der aussagenden Personen zeigen, die im konkreten Fall für einegerechtfertigte Anzeigesprechen können (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 80). Schliesslich ist auch der Frage nachzugehen, ob allfällige suggestive Beeinflussungen vorgelegen haben könnten (Ludewig/Bau­mer/Tavor, a.a.O., S. 76).

Vorliegend auszuschliessen sind von vornherein suggestive Effektive wie Falschinformationseffekte und Pseudoerinnerungen, welche auf den Privatkläger 1 bzw. seine Aussagen Einfluss gehabt hätten können (vgl. dazuLudewig/Baumer/Tavor, a.a.O., 71 ff.). Weder liegen Anzeichen für solche suggestiven Effekte vor, noch werden sie vom Berufungskläger geltend gemacht.

Die Verteidigung bringt zwar vor, es sei auffällig, dass der Privatkläger nicht sofort nach den angeblichen Vorfällen am 30. Oktober 2022 Anzeige gegen den Berufungskläger erstattet habe, sondern erst im Nachgang an das Strafverfahren wegen angeblicher Vergewaltigung seiner Ehefrau (Akten S. 993 f.). Dem ist entgegenzuhalten, dass der Privatkläger 1 bereits bei seiner Befragung durch die Polizei direkt nach der mutmasslichen Vergewaltigung seiner Ehefrau und nota bene nureinenTag nach den inkriminierten Vorfällen im Restaurant angab, der Berufungskläger habe am Vortag in seinem Restaurant viel Alkohol getrunken und seine Gäste belästigt, woraufhin er diesen des Restaurants verwiesen habe. Am Folgetag habe er den Berufungskläger angerufen und ihm gesagt, dass er sein Verhalten nicht mehr toleriere (Akten S. 216). Anlässlich seiner ersten Einvernahme vom 14. November 2022 machte der Privatkläger 1 sodann ausführliche Angaben zu den Vorfällen im Restaurant (Akten S. 274 ff.), welche sich widerspruchslos in seine Angaben gegenüber der Polizei einfügen und auch mit seinen späteren Depositionen übereinstimmen (Akten S. 197 ff., 837 ff., 1227). Dass der Privatkläger 1 die verhältnismässig geringfügigen Vorfälle im Restaurant nicht sofort zur Anzeige brachte, sondern er seinen plausiblen Ausführungen zufolge zunächst eine freundschaftliche Erledigung direkt mit dem Berufungskläger via Telefon versuchte und sich von der Entschuldigung des Berufungsklägers beschwichtigen liess, erscheint nicht auffällig, sondern nachvollziehbar und entgegenkommend. Mit dem Strafgericht ist sodann festzustellen, dass der Privatkläger 1 die Frage, weshalb er erst am

E. 6 Dezember 2022 Strafanzeige erstattet habe, in mehreren Einvernahmen übereinstimmend und nachvollziehbar beantwortete. So erklärte er, er sei erst später darüber informiert worden, dass das ihn betreffende Verfahren unabhängig vom Verfahren in Sachen Vergewaltigung zum Nachteil seiner Ehefrau geführt werde, und dass er in Bezug auf die ihn betreffenden Handlungen separat Strafantrag stellen müsse. Der Privatkläger 1 hielt in diesem Zusammenhang aber auch zutreffend fest, dass er seinen Streit mit dem Berufungskläger im Restaurant von Anfang an geschildert habe (Akten S. 200, 840).

Auch ergibt die Aussagegenese keine plausiblen Motive für eine Falschaussage seitens des Privatklägers 1. So fallen die Vorwürfe des Privatklägers 1 gegenüber den Vergewaltigungsvorwürfen seitens seiner Ehefrau, der Privatklägerin 2, strafrechtlich kaum ins Gewicht. Hätte der Privatkläger 1 etwa aus Rache für die mutmassliche Vergewaltigung an seiner Frau einen zusätzlichen strafrechtlichen Vorwurf gegen den Berufungskläger erfinden wollen, so wäre es nahegelegen, sich massivere Vorwürfe auszudenken und jedenfalls nicht derart schonend gegen den Berufungskläger auszusagen, wie es der Privatkläger 1 tat, der verschiedentlich seine bisher gute Beziehung zum Berufungskläger betonte und die inkriminierten Vorfälle im Restaurant keineswegs dramatisierte, sondern vielmehr wiederholt relativierte (Näheres hierzu sogleich, E. 3.1.5.3). Auch die ausführliche Darlegung des friedlichen Telefonats, an welchem der Berufungskläger sich beim Privatkläger 1 entschuldigt habe, durch den Privatkläger 1 ergibt im Falle einer Falschbezichtigung wenig Sinn. Bezeichnenderweise kommt auch dem Berufungskläger kein Motiv für eine entsprechende Falschbezichtigung seitens des Privatklägers 1 in den Sinn (Akten S. 192, 841).

Insgesamt ist festzustellen, dass die Aussagegenese und die Motivlage des Privatklägers 1 keine Anhaltspunkte für eine Falschaussage liefern.

Was des Weiteren die logische Konsistenz der Aussagen und deren inhaltliche Qualität in Bezug auf vorhandene Realkennzeichen (siehe für eine Auflistung der RealkennzeichenLudewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 46 ff.) betrifft, so ist mit dem Strafgericht festzustellen, dass der Privatkläger 1 konsistente Schilderungen gemacht hat. Seine Aussagen sowohl zum Kerngeschehen im Restaurant als auch zum Telefonat am Folgetag sind in allen wesentlichen Teilen in sich stimmig, ohne dabei aber einstudiert oder stereotyp zu wirken. Der Einwand der Verteidigung, wonach der Privatkläger 1 ausufernde und unpräzise Antworten gegeben habe (Plädoyer 1. Instanz, Akten S. 860), greift nicht durch. Vielmehr erweisen sich die «ausufernden», d.h. anschaulichen und detaillierten, Antworten des Privatklägers 1 als Realitätskriterium. Dass er die ihm gestellten Fragen bisweilen nicht auf Anhieb vollständig beantwortete, sondern es vereinzelter Nachfragen bedurfte, weil er sich etwas in seinen Erzählungen verlor, schadet seiner Glaubwürdigkeit nicht. Die detaillierten Angaben des Privatklägers 1 sind sodann im freien Bericht immer wieder sprunghaft und nicht chronologisch bzw. enthalten spontane Ergänzungen – ohne jedoch gegen die logische Konsistenz zu verstossen (siehe etwa die Schilderungen des Privatklägers 1 in freier Rede zum Kerngeschehen bzw. zum Telefonat zwischen ihm und dem Berufungskläger am Folgetag in den Akten S. 196, 274 f., 838 f.).

Die Aussagen des Privatklägers 1 weisen auch raum-zeitliche Verknüpfungen auf (der Berufungskläger sei um 2 Uhr morgens heimgegangen [Akten S. 275]; Anruf beim Berufungskläger am Folgetag um 18 Uhr, Telefonat von ca. 20 Minuten Dauer [Akten S. 196, 216, 275, 838 f., 1227]). Sie enthalten zudem Interaktionen zwischen ihm und dem Berufungskläger, welche sich gegenseitig bedingen und sich auf einander beziehen (der alkoholisierte Berufungskläger habe im Restaurant des Privatklägers 1 gelärmt und die Kundschaft gestört; Zurechtweisung des Berufungsklägers durch den Privatkläger 1; Beschimpfungen und Schubsen seitens des Berufungsklägers; Verweis aus dem Restaurant seitens des Privatklägers 1; Drohungen seitens des Berufungsklägers [Akten S. 184, 216, 196 ff., 274 ff., 837 f., 1227]). Der Privatkläger 1 gab auch wechselseitige, mit dem Kerngeschehen zusammenhängende Gespräche und Gesprächsketten konkret wieder («Ich habe ihm gesagt, er solle still sein, wir seien an der Arbeit» [Akten S. 196]; «Er sagte mir, dass er immer in mein Restaurant kommen würde [,] um mich zu unterstützen. Ich sagte ihm, er dürfe in mein Restaurant kommen, wenn er sich benehmen würde und wenn er die Gäste stört, habe er bei mir nichts zu suchen. [...] ich sagte ihm, dass ich der Wirt des Restaurants sei und er mich respektieren soll» [Akten S. 274 f.]; «Dann habe ich ihm gesagt, er habe die rote Linie überschritten. Stopp, habe ich ihm gesagt» [Akten S. 197; so auch 837, 1227]; «ich habe ihn gebeten, dass er das Lokal verlassen solle» [Akten S. 196]; zum Inhalt ihres Telefongesprächs am Folgetag siehe Akten S. 196, 216, 275, 838 f., 1227). Er erwähnte hierbei auch Komplikationen im Handlungsablauf (etwa seine vergeblichen Versuche, den Berufungskläger zur Ruhe zu bringen).

Der Privatkläger 1 benennt beispielsweise auch unverstandene Handlungselemente («Ich habe nicht verstanden [,] warum er mich überhaupt beleidigt» [Akten S. 275]) sowie Handlungen, die dem Kerngeschehen ähnlich sind, aber zu anderer Zeit stattgefunden haben (etwa die mehrfachen früheren Besuche des alkoholisierten Berufungsklägers im Restaurant und ein diesbezüglicher Vermittlungsversuch durch einen Bekannten [Akten S. 196 f., 274, 278, 837, 1226 f.]). Sodann beschreibt er verschiedentlich eigene Gefühle und Gedanken («Ich wollte nicht, dass er immer meine Gäste stört» [Akten S. 274]; «Ich war mit seinem Verhalten überfordert» [Akten S. 196]; «Ich habe das [die Beleidigungen] nicht so ernst genommen» [Akten S. 837]; «Was mich verletzt hat, dass er mich bedroht hat» [Akten S. 198]; «Ich habe gedacht, dass er vielleicht mich konfrontieren wird, aber dass er meine Familie…, das habe ich nie gedacht» [Akten S. 838]; «Ich habe nie damit gerechnet, dass er mir Schaden zufügen wird» [Akten S. 275]; «Gegen 18 Uhr [,] als ich im Geschäft war, dachte ich, jetzt hat er sich bestimmt beruhigt, deswegen möchte ich ihn anrufen» [Akten S. 1227]); sowie innerpsychologische Vorgänge, die er beim Berufungskläger vermutete («Er war aufgebracht, als ich ihm das gesagt habe» [Akten S. 274]; «Vielleicht ist er eifersüchtig auf mich, er deswegen so abschätzend ist» [Akten S. 189]).

Wie bereits das Strafgericht zutreffend ausgeführt hat, belastete der Privatkläger 1 den Berufungskläger auch nicht übermässig. Vielmehr schilderte der Privatkläger 1, er sei seit mehreren Jahren mit dem Berufungskläger gut befreundet gewesen. Probleme seien nur entstanden, wenn der Berufungskläger betrunken gewesen sei (Akten S. 186 f., 196, 201, 273, 280 f., 836 f., 1227). Wenn er keinen Alkohol trinke, sei der Berufungskläger «anständig und sehr lieb» (Akten S. 838, vgl. auch 1227). Zu ergänzen ist, dass der Privatkläger 1 auch die inkriminierten Vorfälle im Restaurant keineswegs dramatisierte, sondern diese durchaus differenziert beschrieb. Beispielsweise führte der Privatkläger 1 aus, er habe die Beleidigungen seitens des Berufungsklägers nicht ernstgenommen, da Gäste da gewesen seien (Akten S. 837). Auch die Drohung seitens des Berufungsklägers, ihn kaputtzumachen, habe er nicht ernstgenommen (Akten S. 200, 838), weil so etwas bei ihnen in der Heimat vorkomme (Akten S. 1227). Ebenfalls relativierend beschrieb der Privatkläger 1, wie ihn der Berufungskläger «ein bisschen geschubst» habe (Akten S. 274). Diesen Stoss gegen die Brust habe er (der Privatkläger 1) allerdings ernstgenommen (Akten S. 200). Sodann verzichtete der Privatkläger 1 auch bei seiner Schilderung betreffend sein klärendes Telefonat mit dem Berufungskläger am Folgetag auf eine Mehrbelastung des Berufungsklägers, obwohl letztere bei einer Falschaussage nahegelegen wäre. Vielmehr betonte der Privatkläger 1, der Berufungskläger sei friedlich gewesen, habe sich für sein Verhalten im Restaurant entschuldigt (Akten S. 189, 196, 839) und sie hätten das Telefonat friedlich beendet (Akten S. 188, 275, 1227).

Schliesslich räumte der Privatkläger 1 Erinnerungslücken ein. Beispielsweise gab er an, die Beschimpfungen seien zu zahlreich gewesen, er könne sich nicht mehr an alle Schimpfworte erinnern (Akten S. 184, 198).

Die Verteidigung (Akten S. 1165) macht unter Hinweis auf den unstreitig stattgefundenen Anruf des Privatklägers 1 beim Berufungskläger geltend, es sei zwar denkbar, aber doch nach allgemeiner Lebenserfahrung eher unüblich bis ungeschickt, dass sich das angebliche Opfer einer Drohung Stunden später beim Bedrohenden melde. Damit wendet sie sich im Ergebnis gegen die Plausibilität der Ausführungen des Privatklägers 1. Allerdings verfängt ihr Einwand nicht. So führte der Privatkläger 1 selbst aus, er habe besagte Drohung nicht ernstgenommen (daher ist auch nur versuchte Drohung angeklagt), er habe sich aber vom Ganzen verletzt gefühlt und es daher ausdiskutieren wollen, sobald der Berufungskläger sich ausgeruht und nicht mehr alkoholisiert gewesen sei. Vor diesem Hintergrund erscheint das Telefonat des Privatklägers 1 durchaus plausibel und zeugt bloss vom Willen, kleinere Antragsdelikte zunächst einmal einvernehmlich aus der Welt schaffen zu wollen.

Insgesamt enthalten die Aussagen des Privatklägers 1 zahlreiche Realkriterien, was für die Erlebnisbasiertheit seiner Aussagen spricht.

Des Weiteren ist die Konstanz der Aussagen des Privatklägers 1 zu überprüfen. Diese stellt einen wichtigen Aspekt der Glaubhaftigkeitsprüfung dar. Liegen von einer Person mindestens zwei Aussagen über denselben Sachverhalt zu verschiedenen Zeitpunkten vor, können diese Aussagen mittels einer Konstanzanalyse auf Auslassungen, Ergänzungen und Widersprüche überprüft und unter Berücksichtigung gedächtnispsychologischer Aspekte bewertet werden (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 63 f.). So ist bei erlebnisgestützten Aussagen eine gewisse Inkonstanz z.B. hinsichtlich Aspekten ausserhalb des Kerngeschehens oder betreffend den genauen Wortlaut von Gesprächen möglich. Gravierende Widersprüche in zentralen Aspekten des Kerngeschehens aber sprechen gegen die Erlebnisbasiertheit der Aussage. Kommt es über den Zeitverlauf zu einer Anreicherung, kann dies ein Hinweis auf eine bewusste Lüge oder auf suggestive Einflüsse sein. Liegen hingegen über längere Zeitintervalle keinerlei Abweichungen zwischen mehreren Aussageversionen vor, ist allenfalls eine gewisse Skepsis angebracht, da eine Ausdünnung unter diesen Umständen zu erwarten wäre (Lude­wig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 64).

Wie schon die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat (Akten S. 890), hat der Privatkläger 1 zum Kerngeschehen konstante Aussagen gemacht. Er konnte – ungeachtet seiner oft sprunghaften und unstrukturierten Erzählweise (siehe hierzu oben E. 3.1.5.3) – die wesentlichen Elemente des Handlungsablaufs inhaltlich stets gleichbleibend wiedergeben, ohne deswegen in ein starres oder stereotypes Antwortschema zu verfallen. Er hat auch keine Anreicherung seiner Ausführungen vorgenommen, insbesondere sind keine Aggravationen in seinen späteren Schilderungen erkennbar. Vielmehr ist mit zunehmendem Zeitablauf eine erwartbare Ausdünnung der Detailliertheit seiner Aussagen erkennbar.

Die Verteidigung macht zwar pauschal geltend, die Aussagen des Privatklägers 1 seien inkonsistent und unpräzise (Plädoyer 1. Instanz, Akten S. 860). Beispiele für diese unsubstanziierten Einwände kann die Verteidigung bezeichnenderweise nicht benennen und sind in den Aussagen des Privatklägers 1 auch nicht zu finden.

Zusammenfassend betrachtet ist auch die Konstanz in den Aussagen des Privatklägers 1 zu bejahen.

Sodann gilt es einen intraindividuellen Vergleich der Aussagen des Privatklägers 1 vorzunehmen. Dabei wird im Rahmen eines Qualitäts-Strukturvergleichs die Qualität der Aussagen zum Kerngeschehen mit der qualitativen Ausprägung von Schilderungen zu nicht tatbezogenen Inhalten verglichen. Bei einer falschaussagenden Person wird erwartet, dass die Aussagen zum Kerngeschehen aufgrund der mit der Produktion der Falschaussage verbundenen erhöhten kognitiven Anforderungen eine tiefere Qualität aufweisen als deren Schilderungen zu tatsächlich erlebten, fallneutralen Ereignissen oder Nebensächlichkeiten der Aussage (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 66). Weisen die Schilderungen zu Nebensächlichkeiten eine höhere Qualität auf als die Schilderungen zum Kerngeschehen, spricht dies nicht für die Erlebnisbasiertheit der Aussage. Weisen beide Schilderungen eine hohe Qualität auf, so kann dies ein Hinweis auf eine erlebnisbasierte Aussage sein. Zeichnen sich beide Schilderungen durch eine niedrige Qualität aus, so kann dies möglicherweise darauf zurückzuführen sein, dass der Zeuge generell über ein geringes Ausdrucksvermögen oder über eine geringe Aussagemotivation verfügt, oder aber, dass die Aussage erfunden ist. Einen Hinweis auf die Erlebnisbasiertheit der Aussage zum Kerngeschehen kann diese Konstellation jedoch nicht geben (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 68 f.).

Vorliegend zeigen sich auch im Rahmen des Qualitäts-Strukturvergleichs keine Auffälligkeiten im Aussageverhalten des Privatklägers 1, welche die Erlebnisbasiertheit seiner Aussagen in Frage stellen würden. Vielmehr sind seine Aussagen zu nicht tatbezogenen Inhalten (beispielsweise zu seiner Freundschaft mit dem Berufungskläger [Akten S. 186 f., 196, 201, 273, 280 f., 836 f., 1227], zur Bekanntschaft seiner Ehefrau mit dem Berufungskläger [Akten S. 205, 283, 838, 1229], zum Telefonat am Folgetag [Akten S. 196, 274 f., 838] und zu den Folgen der inkriminierten Ereignisse [Akten S. 204, 285, 836, 839, 1228]) von vergleichbarer Qualität wie jene zum Kerngeschehen im Restaurant (vgl. etwa Akten S. 184, 216, 196 ff., 274 ff., 837 f., 1227).

Eine Voraussetzung für die Analyse der Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen ist sodann die sog. Kompetenzanalyse, in welcher die spezifischen Kompetenzen der betreffenden Person ermittelt werden. Die Analyse umfasst neben der Aussagetüchtigkeit auch die jeweiligen intellektuellen Fähigkeiten, das Erinnerungsvermögen, die Erzähl- und Erfindungskompetenz der aussagenden Person sowie deren Lebenserfahrung, Wissensstand und Erfahrungen bezüglich des spezifischen Sachverhalts (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 53, 56 f.).

Hinsichtlich der Frage der Aussagetüchtigkeit beim Privatkläger 1 kann auf das bereits Gesagte verwiesen werden, wonach diese als gegeben zu erachten ist (siehe oben E. 3.1.5.1). Was die intellektuellen Fähigkeiten anbelangt, so gilt es zu konstatieren, dass der Privatkläger 1 durchschnittlich intelligent wirkt und daher grundsätzlich in der Lage wäre, ein Lügengebäude aufrecht zu erhalten.

Allerdings hat der Privatkläger 1 in Intervallen von 2 bzw. 4 Monaten sowie rund einem Jahr mehrfach gleichbleibende Angaben gemacht – ohne jemals Akteneinsicht gehabt zu haben. Aufgrund dessen sowie der Vielzahl der geschilderten Ereignisse (auch nicht deliktischer Natur), des durchaus hohen Detaillierungsgrades der Aussagen zum Kerngeschehen und der übrigen vorhandenen Realitätskriterien sowie mit Blick auf die Aussagengenese erschiene es äusserst schwierig, ein entsprechendes Lügengebäude über eine solch lange Zeitspanne widerspruchsfrei aufrechtzuerhalten. Im Ergebnis spricht somit auch die Kompetenzanalyse für die Erlebnisbasiertheit der Aussagen des Privatklägers 1.

Insgesamt spricht die methodische Analyse für den Erlebnisbezug der hier zur Diskussion stehenden Aussagen des Privatklägers 1. Seine Aussagen enthalten insbesondere eine grosse Anzahl an Realkennzeichen. Dabei sind die aufgezeigten Merkmale quantitativ und qualitativ so ausgeprägt, dass die Annahme, dass seine Aussagen nicht realitätsbegründet sind (Nullhypothese), nicht mehr aufrechterhalten werden kann. Konsequenterweise ist vorliegend davon auszugehen, dass seine Aussagen seinem wirklichen Erleben entsprechen.

Im Rahmen der Analyse der Aussagen des Berufungsklägers ist zunächst festzuhalten, dass dieser zwar zum Tatzeitpunkt auch eigenen Angaben zufolge unter Alkoholeinfluss stand (eingeräumt ist der Konsum von «etwa drei» Gläsern «Chivas» [Whisky] im Wert von CHF 30.–, Akten S. 193, 822; unbehelflich daher auch der Einwand der Verteidigung, dem Berufungskläger habe gemäss IRM- Bericht kein Alkoholkonsum nachgewiesen werden können [Akten S. 861, 1060, 1160], zumal die entsprechende Blutentnahme rund 32 Stunden nach den mutmasslichen Vorfällen im Restaurant erfolgte [Akten S. 405 f.]). Jedoch genügt dies noch nicht, um seine Aussagetüchtigkeit zu verneinen, sodass von seiner grundsätzlichen (wohl aber leicht eingeschränkten) Aussagetüchtigkeit auszugehen ist.

Es ist offenkundig, dass der Berufungskläger als Beschuldigter ein Interesse daran hat, die Aussagen des Privatklägers 1 (auch mit unzutreffenden Schutzbehauptungen) abzustreiten. Dies nicht nur, um einer Bestrafung aufgrund der Vorwürfe zum Nachteil des Privatklägers 1 zu entgehen. Vielmehr ist offensichtlich, dass der Berufungskläger auch bemüht ist, den Privatkläger 1 und die Privatklägerin 2 als Ehegatten unter einen Hut zu stecken und beide gleichermassen als verlogen darzustellen (Akten S. 841, 1217), um sich somit auch mit Blick auf den weitaus gravierenderen Vergewaltigungsvorwurf zum Nachteil der Privatklägerin 2 (siehe hierzu unten E. 4) zu entlasten. Sodann sucht die Anklageschrift das Vergewaltigungsmotiv des Berufungsklägers in dessen Auseinandersetzung mit dem Privatkläger 1, sodass der Berufungskläger ein offenkundiges Interesse daran hat, mit der Bestreitung der Delikte zum Nachteil des Privatklägers 1 auch dieses (vermeintliche) Motiv für die Vergewaltigung zu Fall zu bringen (siehe auch die Berufungsbegründung, Akten S. 1060; Näheres hierzu unten E. 4.1.8).

Bei einer inhaltlichen Analyse der Aussagen des Berufungsklägers fällt insbesondere auf, dass der Berufungskläger Teile der vom Privatkläger 1 geschilderten Vorfälle einräumt. So gibt er zu, in der fraglichen Nacht das Restaurant des Privatklägers 1 besucht (Akten S. 192) und dort mehrere Gläser Whisky konsumiert zu haben (siehe oben). Auch räumt der Berufungskläger zwei am Folgetag stattfindende Telefonate mit dem Privatkläger 1 ein. Das Strafgericht hat in diesem Zusammenhang zu Recht erwogen, dass die Erklärungen des Berufungsklägers für diese Telefonate nicht plausibel sind. So machte er an seiner Einvernahme vom 10. Januar 2023 geltend, der Privatkläger 1 habe ihn am Sonntag angerufen und nachgefragt, ob er (der Berufungskläger) eine offene Rechnung habe (Akten S. 192). Nebst den vom Strafgericht erwogenen Zweifeln an der grundsätzlichen Plausibilität dieser Aussage (Akten S. 891), steht sie im Widerspruch zur Antwort des Berufungsklägers auf die Frage, ob es an besagtem Abend im Restaurant zu einem Gespräch zwischen ihm und dem Privatkläger 1 gekommen sei. Der Berufungskläger bejahte dies und führte hierzu aus, der Privatkläger 1 habe ihn gefragt, ob er seine Rechnung bezahlen könne, woraufhin der Berufungskläger seine Rechnung bezahlt habe; dies sei alles gewesen (Akten S. 192). Sollte demnach der Privatkläger 1 tatsächlich noch vor Ort persönlich die offene Rechnung eingetrieben haben, so erhellt wahrlich nicht, weshalb er den Berufungskläger am Folgetag hätte anrufen sollen, um ihn nach einer offenen Rechnung zu fragen. Ohnehin gibt der Berufungskläger diese Erklärung nicht ganz konstant wieder. Vielmehr gab er an der Berufungsverhandlung mehrere Monate später an, der Privatkläger 1 habe ihn angerufen und ihn beschuldigt, im Restaurant nicht den gesamten Betrag bezahlt zu haben. Lebensfremd mutet sodann die Fortsetzung des Berufungsklägers an, er habe dem Privatkläger 1 hierauf erklärt, er (der Berufungskläger) habe bezahlt, was er getrunken habe, woraufhin es in Ordnung gewesen sei (Akten S. 822). So liesse sich ein (vermeintlich) um seine Zeche geprellter Wirt wohl kaum durch eine solche mündliche Erklärung abspeisen. Generell erscheint unwahrscheinlich, dass ein Wirt wegen einer Konsumation von angeblich 30 Franken (so der Berufungskläger) einem befreundeten Gast hinterhertelefonieren würde. Der Berufungskläger verstrickte sich noch in weitere Widersprüche. So schilderte er, nach diesem Telefonat habe der Privatkläger 1 ihn nochmals in der Nacht angerufen und gefragt, warum er bei der Frau (des Privatklägers 1) zuhause gewesen sei. Auch hier habe er (der Berufungskläger) gedacht, dass das Restaurant gemeint gewesen sei (Akten S. 192). Weshalb der Privatkläger 1 bei einer bereits bezahlten Rechnung und keinerlei weiteren Zwischenfällen nachts – mit einer gänzlich zusammenhanglosen Frage – erneut beim Berufungskläger wegen seiner Rechnung telefonisch vorstellig werden sollte, ist nicht einzusehen. Vielmehr sprechen diese höchst widersprüchlichen, unplausiblen und nicht konstanten Aussagen des Berufungsklägers in hohem Masse dafür, dass es sich hierbei um blosse Schutzbehauptungen handelt.

Da sich die Aussagen des Berufungsklägers zum Kerngeschehen auf eine pauschale Bestreitung der Vorwürfe und die Angabe, er habe nie Streit mit dem Privatkläger 1 gehabt und sich stets korrekt verhalten, beschränken (Akten S. 191 ff., 822), erscheinen sie einem Qualitäts-Strukturvergleich nicht zugänglich. Hieraus kann der Berufungskläger indes nichts zu seinen Gunsten ableiten.

Im Rahmen der Kompetenzanalyse ist schliesslich festzustellen, dass eine solche Abstreitung der Vorwürfe keiner besonderen Aussagekompetenzen bedarf. Dort, wo sich der Berufungskläger ausführlicher zu den Vorfällen im Zusammenhang mit dem Kerngeschehen äussert (Telefonate am Folgetag), vermag er – wie bereits dargelegt – bezeichnenderweise nur Aussagen schlechter inhaltlicher Qualität zu machen.

Der Verteidigung ist zwar darin zuzustimmen, dass keine objektiven Beweise für eine stattgehabte Auseinandersetzung zwischen dem Berufungskläger und dem Privatkläger 1 vorliegen (Akten S. 994, 1060). Solche sind indessen für einen Schuldspruch nicht zwingend erforderlich. Unklar ist, worauf die Verteidigung hinauswill, wenn sie rügt, es seien keine Restaurantgäste als Zeuginnen und Zeugen befragt worden (Akten S. 996, 1060, 1160, 1165) – hat sie doch zu keinem Zeitpunkt entsprechende Beweisanträge gestellt. Das Strafgericht hat zutreffend ausgeführt, der Fokus sei vorliegend auf den Ermittlungen zum Vergewaltigungsvorwurf gelegen, weshalb es unter dem Gesichtspunkt der beförderlichen Bearbeitung des Strafverfahrens nachvollziehbar erscheine, dass die Staatsanwaltschaft auf diese Befragungen verzichtet habe (Akten S. 886 f.). Dem entgegnet die Verteidigung, wenn die Auseinandersetzung zwischen dem Privatkläger 1 und dem Berufungskläger nicht erstellt sei, so erscheine auch das Rachemotiv und damit die angebliche Vergewaltigung in einem anderen Licht (Akten S. 1060). Damit verkennt sie, dass die Vorinstanz das Rachemotiv für die Vergewaltigung zu Recht verworfen hat (Näheres hierzu unten E. 4.1.8), womit sich die Auseinandersetzung zwischen dem Privatkläger 1 und dem Berufungskläger nicht als gewichtiger Aspekt eines Vergewaltigungsfalls, sondern als relativ geringfügiger selbständiger Deliktskomplex erweist, bezüglich dessen aufwändige Ermittlungen insbesondere angesichts der Haft des Berufungsklägers unverhältnismässig gewesen wären. Im Übrigen hätten auch solchen Zeugenbefragungen keine objektiven, sondern bloss weitere subjektive Beweismittel (Aussagen) hervorgebracht. Es liegen aber bereits detaillierte, konstante und gemäss methodischer Analyse uneingeschränkt glaubhafte Aussagen des Privatklägers 1 zum Tatgeschehen vor. Dem stehen widersprüchliche und wenig plausible Depositionen des Berufungsklägers gegenüber, welche nicht als glaubhaft zu werten sind und die Aussagen des Privatklägers 1 nicht ansatzweise zu entkräften vermögen. Vor diesem Hintergrund bestehen für das Appellationsgericht – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – keine vernünftigen Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt grundsätzlich wie angeklagt zugetragen hat.

Zur in der Anklage als versuchte Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB qualifizierten Äusserung des Berufungsklägers, er werde den Privatkläger 1 «kaputtmachen», hat das Strafgericht in rechtlicher Hinsicht ausgeführt, im vorliegenden Fall habe der Berufungskläger eine ganze Tirade gegenüber dem Privatkläger 1 geäussert. Wie dieser selbst gesagt habe, seien es zu viele beleidigenden Ausdrücke gewesen, um diese überhaupt wörtlich wiedergeben zu können. Aufgrund dieser verbalen Entgleisung sei der Berufungskläger aus dem Lokal verwiesen worden. In diesem Zusammenhang habe er gesagt, er mache den Privatkläger 1 kaputt. Aus den Umständen, welche gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei der Prüfung einer Drohung mitzuberücksichtigen seien, sei somit zu schliessen, dass die Aussage vielmehr beleidigend als drohend gemeint gewesen sei. So habe der Privatkläger 1 auch festgehalten, er habe diese Äusserung nicht ernst genommen. Vielmehr sei ihm diese wohl erst rückblickend als Drohung erschienen, da er die nachfolgend erfolgten Handlungen des Berufungsklägers zum Nachteil der Privatklägerin 2 als Angriff auf sich selbst verstehe. Das Strafgericht erwog zudem, die Wortwahl «ich mache dich kaputt» könne zwar grundsätzlich bedrohlich aufgefasst werden, erscheine aber im vorliegenden Kontext als zu wenig konkret, um den Tatbestand der Drohung zu erfüllen. In der Folge fällte das Strafgericht einen Freispruch vom Vorwurf der Drohung (Akten S. 892).

Gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB ist der Tatbestand der Drohung erfüllt, wenn der Täter einen Menschen durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Die Tathandlung der schweren Drohung setzt nach gefestigter Lehre und Praxis voraus, dass der Drohende seinem Opfer ein künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt, dessen Eintritt in irgendeiner Weise als vom Drohenden abhängig hingestellt wird (BGE 106 IV 125 E. 2.b;Delnon/Rüdy, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 180 StGB N 12 ff. mit weiteren Hinweisen). Diese Drohung muss nicht explizit erfolgen, sondern kann auch durch Anspielungen oder konkludentes Verhalten geschehen (BGE 99 IV 212 E. 1.a;Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 180 StGB N 14). Erforderlich ist ein Verhalten, das geeignet ist, die geschädigte Person in Angst oder Schrecken zu versetzen. Dabei ist nach der Rechtsprechung «grundsätzlich ein objektiver Massstab anzulegen, wobei in der Regel auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen ist» (BGer 6B_276/2021 vom 23. Juni 2021 E. 5.2;Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 180 StGB N 19 f.; je mit weiteren Hinweisen). Bei dieser Beurteilung sind die gesamten Umstände sowie die Vorgeschichte der Äusserung zu berücksichtigen (BGer 6B_196/2018 vom 19. September 2018 E. 1.2.1).

EinevollendeteDrohung erfordert darüber hinaus, dass die betroffene Person durch das Verhalten des Täters auch tatsächlich in Schrecken oder Angst versetzt wird (Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 180 StGB N 31). Hierbei genügt ein Verlust des Sicherheitsgefühls (BGer 6B_1121/2013 vom 6. Mai 2014 E. 10.3 mit Hinweisen). Wird die schwere Drohung hingegen erfolglos geäussert, weil das Opfer wider Erwarten nicht in Schrecken oder Angst verfällt, so liegt nur, aber immerhin ein strafbarer Versuch vor (Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 180 StGB N 41, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 99 IV 212 E. 1.a).

In subjektiver Hinsicht erforderlich ist Vorsatz bzw. Eventualvorsatz. Die Täterschaft muss den Willen haben, ihr Opfer in Angst oder Schrecken zu versetzen und sie muss sich bewusst sein, dass ihre Drohung diese Wirkung hervorrufen wird oder dies zumindest in Kauf nehmen (vgl. Art. 12 StGB;Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 180 StGB N 33). Irrelevant ist hingegen, ob der Drohende seine Drohung ernst meint, ob er zur Verwirklichung des angedrohten Übels überhaupt in der Lage wäre oder ob er sich zur Drohung sonst wie einer Täuschung bedient (Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 180 StGB N 18).

Grundlage für eine aussagepsychologische Bewertung der Schilderungen des Opfers ist wie bereits dargelegt dessen Aussagetüchtigkeit (siehe hierzu oben E. 3.1.5.1). Vorliegend sind keine Auffälligkeiten in der Person oder Anzeichen für kognitive Fehlleistungen in den Aussagen ersichtlich, durch welche die Aussagetauglichkeit der Privatklägerin 2 in Bezug auf die von ihr dargelegten Sachverhaltsschilderungen massgeblich beeinträchtigt und eine fachgerechte Aussageanalyse und Beweiswürdigung durch das Gericht erschwert wäre. Solche werden vom Berufungskläger auch nicht dargetan. Folglich ist von der Aussagetüchtigkeit der Privatklägerin 2 auszugehen.

Zur Aussagengenese und Motivationsanalyse (zu den theoretischen Grundlagen siehe oben E. 3.1.5.2) ist zu bemerken, dass die Privatklägerin 2 ihrem Ehemann, dem Privatkläger 1, um 21:24 Uhr, mithin kurz nach dem unbestrittenermassen stattgefundenen Geschlechtsverkehr, die Whatsapp-Nachricht schrieb: «B____ komm zu mir, mir geht sehr schlecht» (Übersetzung aus Tigrinja durch Dolmetscher; Akten S. 351 f., 360). Wenige Stunden später, um 00:16 Uhr requirierte der Privatkläger 1 die Polizei (Polizeirapport vom 31. Oktober 2022, Akten S. 213). Bereits bei dieser Gelegenheit machte die Privatklägerin 2 der Polizei gegenüber ausführliche Angaben (Akten S. 215 f.), welche mit ihren späteren Depositionen übereinstimmen (Akten S. 224 ff., 306 ff., 827 ff., 1218 ff., zur Konstanzanalyse siehe unten E. 4.1.3.9), wobei die Privatklägerin 2 bereits am Tag nach dem Vorfall um 13:27 Uhr erstmals formell einvernommen wurde (Akten S. 224 ff.). Die konstanten Aussagen der Privatklägerin 2 seit dem Abend des Vorfalls sprechen gegen eine im Nachhinein erfundene Geschichte. Daran ändert auch nichts, dass die Privatklägerin 2 ihre Aussagen gegenüber der requirierten Polizei mithilfe des Privatklägers 1 als Übersetzer machte (Akten S. 215). Hätte der Privatkläger 1 die Aussagen der Privatklägerin 2 bei seiner Übersetzung (bewusst oder unbewusst) wesentlich verfälscht, wäre es für die Privatklägerin 2 äusserst schwierig gewesen, an ihren späteren Befragungen damit übereinstimmende (eigene) Aussagen zu machen.

Bei dieser Ausgangslage sind auch suggestive Effektive wie Falschinformationseffekte und Pseudoerinnerungen, welche auf die Privatklägerin 2 bzw. ihre Aussagen Einfluss gehabt haben könnten (vgl. dazuLudewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 17, 71 ff.), auszuschliessen. Weder liegen Anzeichen für solche suggestiven Effekte vor, noch werden sie vom Berufungskläger geltend gemacht.

Der Berufungskläger und seine amtliche Verteidigerin machen indessen geltend, vielleicht habe die Privatklägerin befürchtet, «dass bereits jemand etwas von ihrem schändlichen Geheimnis wusste und dem Ehemann erzählen würde» (Plädoyer AV

1. Instanz, Akten S. 864; siehe auch Aussagen Berufungskläger, Akten S. 826). Darin wollen sie ein Motiv für eine Falschbezichtigung durch die Privatklägerin 2 erkennen. Diese Argumentation verfängt nicht. Wie das Strafgericht zutreffend ausgeführt hat (Akten S. 910), war der Ehemann der Privatklägerin 2 am Abend des inkriminierten Vorfalles bei der Arbeit und hätte nichts vom sexuellen Kontakt zwischen den beiden erfahren müssen. Wäre es der Privatklägerin 2 effektiv darum gegangen, einvernehmlichen ausserehelichen Geschlechtsverkehr mit dem Berufungskläger zu vertuschen, so hätte sie vielmehr alles darangesetzt, dass ihr Ehemann nie davon erfahren hätte. Dies erscheint angesichts der damaligen getrennten Wohnsituation der beiden auch nicht als von vornherein hoffnungsloses Unterfangen. Ihren Ehemann aber proaktiv mit einer erfundenen Vergewaltigungsgeschichte über den Geschlechtsverkehr zu informieren, um den negativen Folgen eines Ehebruchs zu entgehen, erscheint absurd. Der Staatsanwaltschaft (Akten S. 1216) ist ausserdem darin zuzustimmen, dass in diesem Falle auch nicht einzusehen wäre, weshalb die Privatklägerin 2 bei ihrer Anzeige nur den Geschlechtsverkehr am 30. Oktober 2022 und nicht auch den sexuellen Kontakt am 25. Oktober 2022 als Vergewaltigung seitens des Berufungsklägers hätte darstellen sollen. Schliesslich hätte – umso mehr nach erfolgter Strafanzeige und entsprechenden Untersuchungen – stets die Gefahr bestanden, dass auch der angebliche Sexualkontakt am 25. Oktober 2024 ans Tageslicht geraten wäre, welchen die Privatklägerin dann nur nachträglich und deutlich weniger glaubhaft als Vergewaltigung hätte darstellen können.

Der Berufungskläger stellt auch die Vermutung in den Raum, der Privatkläger 1 habe bereits von der Sache erfahren, weshalb die Privatklägerin 2 Angst bekommen habe (Akten S. 1216). Die amtliche Verteidigung (Akten S. 1232, vgl. auch 1161) führt hierzu aus, möglicherweise habe der Privatkläger 1 von seinen (dort anwesenden) Kindern vom Treffen am 25. Oktober 2022 erfahren. Auch diese (reinen) Mutmassungen überzeugen nicht als Motiv für eine Falschbezichtigung durch die Privatklägerin 2. Davon abgesehen, dass die (von der Privatklägerin 2 überzeugend bestrittenen) Aussagen des Berufungsklägers zum angeblichen mehrfachen Geschlechtsverkehr der beiden am 25. Oktober 2022 geradezu absurd und mithin nicht glaubhaft sind (Näheres hierzu unten E. 4.1.4.11), erhellt nicht, weshalb die Privatklägerin 2 diesfalls erst (und direkt) nach dem Geschlechtsverkehr vom 30. Oktober 2022 ihre Anzeige hätte erstatten sollen – zumal die Kinder zu dem Zeitpunkt unbestrittenermassen schliefen, sie den Privatkläger 1 mithin vorher hätten informieren müssen. Zudem leuchtet auch in diesem Falle überhaupt nicht ein, weshalb die Privatklägerin 2 nur den Vorfall vom 30. Oktober 2022 und nicht auch den Sexualkontakt vom 25. Oktober 2022 als Vergewaltigung hätte darstellen sollen.

Wirklich überzeugt war denn auch der Berufungskläger selbst nicht von seiner These der Falschbezichtigung. Auf die klare Frage zum Ende der erstinstanzlichen Beweisaufnahme, weshalb die beiden Privatkläger eine Geschichte erfinden sollten, konnte der Berufungskläger bloss erwidern: «Ich frage mich auch, warum?» (Akten S. 826 f.).

Die Aussagegenese und die Motivlage der Privatklägerin 2 sprechen zusammengefasst stark dafür, dass ihre Schilderungen realitätsbasiert sind.

Sodann enthalten die Aussagen der Privatklägerin 2 – wie bereits das Strafgericht überzeugend erwogen hat (vorinstanzliches Urteil S. 897 ff.) – eine Vielzahl von Realitätskriterien bzw. Realkennzeichen (für eine Auflistung der Realkennzeichen sieheLudewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 46 ff.).

Diesbezüglich ist vorweg festzuhalten, dass die Aussagen der Privatklägerin 2 in allen wesentlichen Teilen in sich stimmig und logisch konsistent sind, ohne dabei aber einstudiert oder stereotyp zu wirken. Sie schilderte das Geschehen vielmehr lebendig und mit einem angemessenen Detailreichtum. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang beispielsweise die Schilderung der Privatklägerin 2 zum Versuch des Berufungsklägers, sie hochzuheben und ins Schlafzimmer bzw. ins Bett zu tragen. Hierzu führte die Privatklägerin 2 aus, der Berufungskläger habe eine Hand unter ihre Beine und eine Hand hinter ihren Rücken getan und sie so hochgehoben. Sie habe sich gewehrt. Er habe nicht beide Beine in seinem Griff gehabt, eines sei am Boden gewesen, weshalb er sie nicht habe ins Bett tragen können (Akten S. 227). Auf die Frage, wie der Zustand des Penis’ des Berufungsklägers gewesen sei, gab die Privatklägerin 2 nicht nur an, dieser sei erregt gewesen, sondern führte spontan aus, sie habe es gespürt; es sei hart gewesen an ihrem Körper (Akten S. 237). Wie das Strafgericht zutreffend ausgeführt hat, zeigt sich an dieser Aussage exemplarisch, dass sich die Privatklägerin 2 bei ihren Antworten konkret an ihre jeweiligen Sinneswahrnehmungen erinnerte. Eindrücklich ist etwa auch die Schilderung der Privatklägerin 2, wonach sie die Hoffnung verloren habe, als der Berufungskläger es nach langem Kampf geschafft habe, mit seinem Penis in ihre Vagina einzudringen (Akten S. 237). Das Strafgericht führt zwar zutreffend aus, der Detailreichtum der Aussagen der Privatklägerin 2 zu den intimsten Vorgängen sei etwas eingeschränkt gewesen, als sie im Beisein des Berufungsklägers einvernommen worden sei. Mit dem Strafgericht ist dies allerdings als nachvollziehbar zu qualifizieren, da es sich hierbei wie bereits aufgezeigt (oben E. 4.1.3.7) um eine für die Privatklägerin 2 schambehaftete Thematik handelt. Ohnehin stellt es ein geradezu typisches Aussageverhalten von Vergewaltigungsopfern dar, dass sie das Erlebte möglichst distanziert schildern und von sich aus kaum Ausführungen dazu machen (vgl. auch den Kurzbericht der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel [UPK], worin ausgeführt wird, die Privatklägerin 2 leide an einer Posttraumatischen Belastungsstörung [PTBS] und habe Schuld- und Schamgefühle sowie Vermeidungstendenzen, wobei letztere ein typisches Symptom der PTBS seien [Akten S. 815 ff.]). Für sich genommen spricht dies mithin nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin 2. Zu ergänzen ist, dass die Penetrationsversuche und der Geschlechtsverkehr an sich gemäss den Angaben der Privatklägerin 2 nur wenige Minuten andauerten (Akten S. 216, 237). Auch gemäss dem Berufungskläger war der Geschlechtsverkehr an diesem Abend «kurz und bündig» (Akten S. 292) und dauerte «vielleicht [...] auch nur 5 Minuten» (Akten S. 1215). Bei einer derart kurzen Penetration in ein und derselben Stellung gibt es naturgemäss weniger Einzelheiten zu berichten. Die langwierige Überwältigung durch den Berufungskläger im Vorfeld und auch die Begleitumstände (Position, Kleidersituation etc.) zur Penetration, welche auch zum Kerngeschehen zählen, konnte die Privatklägerin 2 indessen stets äusserst detailliert schildern.

Die Privatklägerin 2 erwähnte sodann nebensächliche Einzelheiten (beispielsweise sei der Berufungskläger auf ihre Frage hin, was er ihr über ihren Ehemann zu erzählen habe, nervös geworden [Akten S. 226]; der Berufungskläger habe die Wohnzimmertüre geschlossen, bevor er sie berührt habe [u.a. Akten S. 230]; eines ihrer Beine sei beim Ausziehen halb in der Hose verblieben [u.a. Akten S. 234]; sie habe nach dem Verlassen der Wohnung durch den Berufungskläger weitergeweint und nicht einmal gewusst, ob die Türe abgeschlossen sei [Akten S. 1223]).

Die Angaben der Privatklägerin 2 sind im freien Bericht durchaus auch sprunghaft und nicht chronologisch, ohne jedoch gegen die logische Konsistenz zu verstossen («Danach habe ich ihn gefragt ob er Hunger habe, ob er etwas essen wolle. [...] Am Telefon hat er mir ja gesagt, dass er mir etwas Wichtiges über meinen Mann zu sagen hätte. Deshalb habe ich in die Wohnung reingelassen [...]» [Akten S. 226; vgl. auch S. 307 f.]; «Ich habe versucht, die Wohnung zu entkommen[sic], also die Türe aufzumachen, aber die Türe war bereits zu, von ihm» [Akten S. 832 f.]; auf Frage, wohin der Berufungskläger ejakuliert habe: «Ich bin mir nicht zu 100% sicher. Halb drin und halb draussen. Es hat mir auch weh getan» [Akten S. 238]). Spätere Aussagenergänzungen der Privatklägerin 2 fügen sich in die übrigen Ausführungen widerspruchslos ein und erscheinen folgerichtig. In diesem Zusammenhang wertete das Strafgericht es zu Recht als Realkriterium, dass die Privatklägerin 2 beispielsweise in ihrer ersten Einvernahme auf die Frage, mit welcher Hand sie vom Berufungskläger geschlagen worden sei, angab, dies nicht zu wissen, da es ja dunkel gewesen sei, und sie erst auf Nachfrage erklärte, der Berufungskläger habe irgendwann dazwischen, als er sie wieder auf das Sofa zurückgeworfen habe, das Licht ausgemacht (Akten S. 232 f.). Wie das Strafgericht zutreffend erwogen hat, zeugen diese Aussagen davon, dass der Privatklägerin 2 der Umstand der Dunkelheit während der gesamten Befragung bewusst gewesen war, sie dies aber zu erwähnen vergessen hatte. Weiter hat das Strafgericht zu Recht für die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin 2 berücksichtigt, dass sie auf Vorhalt der Aussage des Berufungsklägers, es sei am 30. Oktober 2022 zu einvernehmlichem Geschlechtsverkehr gekommen, erwiderte, dass sie sich in diesem Fall nicht gewehrt hätte, als er sie ins Schlafzimmer habe tragen wollen; dort wäre es für sie ja viel gemütlicher gewesen (Akten S. 318). Auch diese Erwiderung fügt sich widerspruchslos in ihre vorherige Schilderung ein, wonach der Berufungskläger vergeblich versucht habe, sie vom Wohnzimmer ins Bett zu tragen (u.a. Akten S. 227).

Die Erzählungen der Privatklägerin 2 sind sodann eingebettet in die räumlichen Gegebenheiten (z.B. Sitzen auf verschiedenen Sofas; Sofawechsel; Schliessen der Wohnzimmertüre; Versuch der Privatklägerin 2, aus dem Wohnzimmer zu fliehen bzw. Versuch des Berufungsklägers, sie ihn Schlafzimmer zu tragen; Positionierung des Berufungsklägers auf ihr auf dem grossen Sofa und zwischen ihre Beine vor der Penetration, siehe Akten S. 215 f., 226 ff., 307 ff., 832 ff., 1222 ff.) und weisen auch zeitliche Verknüpfungen auf (beispielsweise: «Er fing dann an [,] mich mit seinen Händen an meinem Körper an[sic]zu berühren. Als ich seine Reaktion sah, wollte ich Weggehen[sic]. Er hat mich festgehalten. Ich fing an zu schreien und er hielt mir meinen Mund zu. Das hat eine Weile gedauert. Ich versuchte mich zu befreien. Er ist aber kräftig. Am Schluss war ich müde» [Akten S. 226]; «Er hat sie [die Wohnzimmertüre] zugemacht, bevor er mich berührt hat. Wir haben die Sitze Positionen[sic]immer wieder gewechselt. Dann ist er zur Tür gegangen und hat sie zugemacht» [Akten S. 230]; «Bevor er meine Hose ausgezogen hat, versuchte er mich an der Vagina zu berühren» (Akten S. 239 f.); «Nach langem Kampf ist ihm gelungen, mein Hosenbein, eines, runterzuziehen» [Akten S. 833]; «Nachdem er mich geschlagen hat, war ich nicht in der Lage, mich zu wehren und er hat angefangen, meine Hose runterzuziehen» [Akten S. 833]).

Im Bericht der Privatklägerin 2 zum Kerngeschehen sind weiter Interaktionen zwischen ihr und dem Berufungskläger enthalten, welche sich gegenseitig bedingen und sich auf einander beziehen. So schildert die Privatklägerin 2 mannigfaltige Überwältigungsversuche des Berufungsklägers sowie ihre in jeweiliger Reaktion hierauf erfolgenden Abwehrmanöver (mehrere Sofawechsel aufgrund des sich nähernden Berufungsklägers; Schliessen der Wohnzimmertüre, Berührungen u.a. an den Brüsten der Privatklägerin 2 und Kussversuche seitens des Berufungsklägers; Versuche der Privatklägerin 2, aufzustehen und aus dem Wohnzimmer zu gehen; Lichterlöschen, Ergreifen und auf das Sofa Stossen der Privatklägerin 2 sowie gescheiterter Versuch, sie ins Schlafzimmer zu tragen, seitens des Berufungsklägers; Festhalten der Hände, Zuhalten des Mundes, mehrere Faustschläge auf den linken Oberarm, mehrere Ohrfeigen und einmaliges kurzes Würgen der Privatklägerin 2 seitens des Berufungsklägers; Wegstossen, Schrei- und Beissversuche und Kratzen am Unterarm des Berufungsklägers seitens der Privatklägerin 2; Berührung an der Vagina, Ausziehen eines Hosenbeines und der Unterhose der Privatklägerin 2, mehrere vaginale Penetrationsversuche, schliesslich Eindringen in die Vagina der Privatklägerin 2 mit seinem Penis, vaginale Penetration und Samenerguss seitens des Berufungsklägers [Akten S. 215 f., 226 ff., 307 ff., 832 ff., 1222 ff.]). Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Plädoyer 1. Instanz, Akten S. 862) sind diese Angaben der Privatklägerin 2 zum Gerangel auch durchaus plausibel und nachvollziehbar. So betonte die Privatklägerin 2 selbst: «Es ist ja nicht so das alles auf einmal war. Wenn ich laut geschrieben [recte:geschrien] habe, kam seine Hand sofort zum Mund. Mit der anderen Hand hielt er mir dann die Hände fest. Dabei versuchte er mir noch die Hose runterzuziehen. Ich habe ihn dabei immer wieder versucht wegzuschubsen» (Akten, S. 234).

Des Weiteren gab die Privatklägerin 2 auch den konkreten Inhalt von Gesprächen und die diesbezüglichen Aspekte der Wechselseitigkeit wieder, die mit dem Kerngeschehen zusammenhängen. Teilweise tat sie dies gemäss den Befragungsprotokollen auch in direkter Rede, wobei dies aufgrund der jeweiligen Dolmetschung nicht abschliessend beurteilt werden kann. Die Privatklägerin 2 führte beispielsweise aus, als der Berufungskläger angefangen habe, den Sitzplatz zu wechseln, habe sie zu ihm gesagt, dass er sitzen bleiben solle (Akten S. 307; vgl. auch Akten S. 832). Weiter schilderte sie wiederholt, wie der Berufungskläger auf ihre Aufforderung hin, ihr zu sagen, was er ihr Wichtiges über ihren Ehemann habe erzählen wollen, geantwortete habe, er werde jetzt tun, was er wolle (Akten S. 216, 226, 308, 832, vgl. auch 1223). Sie habe ihn daraufhin aufgefordert, die Wohnung zu verlassen. Er habe erwidert, er sei nicht gekommen, um die Wohnung zu verlassen (Akten S. 230, 308, vgl. auch 832). Nachdem sie immer wieder die Sitzpositionen getauscht hätten, habe sie zu ihm gesagt, dass er Gottes Ehrfurcht haben solle, danach habe er sich verändert (Akten S. 241). Nachdem der Berufungskläger sie vergeblich versucht habe, ins Schlafzimmer zu bringen, habe er gesagt: «ok lass es sein wie es ist und wir bleiben da» (Akten S. 308). Auf ihre Bitten, sie in Ruhe zu lassen, habe er anfangs gesagt, dass dies nichts ändere; später habe er nicht mehr darauf reagiert und «seine Sache gemacht» (Akten S. 235). Nach dem Geschlechtsverkehr habe sie ihn aufgefordert, die Wohnung zu verlassen (Akten S. 320, 833).

Die Privatklägerin 2 schilderte auch Komplikationen im Handlungsablauf im Sinne von vergeblichen Bemühungen und enttäuschten Erwartungen. Wie bereits das Strafgericht in dieser Hinsicht zu Recht berücksichtigt hat, führte die Privatklägerin 2 beispielsweise aus, der Berufungskläger habe sie zuerst eigentlich ins Schlafzimmer tragen wollen, was ihm aufgrund ihrer Gegenwehr nicht gelungen sei (Akten S. 227, 308, 833). Als sie mehrfach aufgestanden sei, und versucht habe, zur geschlossenen Wohnzimmertür zu kommen, habe er sie mehrfach von hinten gepackt und wieder in das Sofa gestossen (Akten S. 216, 226 ff., 307 ff, 832 f.). Die Privatklägerin schilderte weiter, zuletzt habe sie es zwar geschafft, die Wohnzimmertüre zu öffnen. Der Berufungskläger sei aber wieder hinter ihr hergekommen. Als sie angefangen habe, zu schreien, habe er ihren Mund zugehalten (Akten S. 231). Nach langem Kampf sei es ihm gelungen, ihr ein Hosenbein herunterzuziehen. Sie sei «trotzdem am Kämpfen» gewesen (Akten S. 833). Er habe dann mehrmals vergeblich versucht, in sie einzudringen, bevor es ihm gelungen sei (Akten S. 216, 236 ff., 240).

Die detaillierten Ausführungen der Privatklägerin 2 weisen auch ausgefallene Einzelheiten auf, welche aber zugleich nicht unrealistisch sind. Das Strafgericht hat in diesem Zusammenhang zu Recht auf die sehr spezifische Erklärung der Privatklägerin 2, wie der Berufungskläger an ihre Mobiltelefonnummern gekommen sei (Akten S. 228, 829, 1224), auf ihre Schilderung, wonach der Berufungskläger letztlich nur eines ihrer Beine aus ihrer Hose habe ziehen können (Akten S. 216, 234, 309, 833) sowie ihre Ausführungen zu den mehrfachen Sofawechseln der beiden (Akten S. 226, 307, 316, 832) hingewiesen. Aussergewöhnlich erscheint auch die Geschichte, wie es dazu gekommen sei, dass die Privatklägerin 2 den Berufungskläger, mit dem sie keine aussereheliche Beziehung gewollt habe (Akten S. 310), am 25. Oktober 2022 besucht habe. So berichtete sie, dass der Berufungskläger ihr immer wieder gesagt habe, wenn sie ihn wie einen Bruder betrachte, dann solle sie sich auch um ihn wie um einen Bruder kümmern. Da sie ihrem Bruder in Luzern immer Fladenbrot mitbringe, wenn sie ihn besuche, habe sie auch den Berufungskläger besucht und ihm Fladenbrot mitgebracht (vgl. Akten S. 310, 311, 831, 1221). Zum Realkriterium der ausgefallenen Einzelheiten, aber auch der enttäuschten Erwartungen ist sodann die Schilderung der Privatklägerin 2 zu zählen, der Berufungskläger habe sich mittels der List, er habe ihr etwas Wichtiges über ihren Ehemann zu erzählen, zu später Stunde Zutritt in ihr zuhause verschafft und sie damit hereingelegt (Akten S. 226, 316, 832, 1222).

Weiter vergleicht die Privatklägerin 2 die Vorfälle mit Handlungen, die dem Kerngeschehen ähnlich sind («Es war quasi wie ein Streit [...] es war wie ein Gegenseitiger Kampf [sic, Akten S. 234]).

Die Privatklägerin 2 schilderte auch eigene Gefühle und Gedanken. Wie bereits das Strafgericht in dieser Hinsicht exemplarisch aufgeführt hat, schilderte die Privatklägerin 2, sie habe ein schlechtes Gefühl gehabt, als der Berufungskläger am Abend des 30. Oktober 2022 zu ihr habe kommen wollen (Akten S. 316 f.). Sie habe Angst gehabt, dass er ihr mehr Druck machen werde, aber nicht damit gerechnet, dass er so weit gehen werde (Akten S. 832). Ebenso beschrieb sie ein Gefühl, dass der Berufungskläger irgendwie etwas Schlechtes plane, in dem Moment, als er die Wohnzimmertür schloss (Akten S. 230). Als sie gemerkt habe, dass er sie mit dem Vorwand, ihr etwas über ihren Ehemann zu erzählen, reingelegt hatte, sei sie ausgerastet und wütend geworden (Akten S. 832). Als der Berufungskläger angefangen habe, sie «überall zu betatschen», sei sie aufgebracht gewesen und habe eine Abneigung verspürt. Es sei ihr unangenehm gewesen (Akten S. 308). Es sei ihr peinlich gewesen, dass er sie betatscht habe, weil sie ihn als Bruder betrachtet habe (Akten S. 316). An anderer Stelle führte sie aus, nachdem der Berufungskläger es geschafft gehabt habe, seinen Penis einzuführen, habe sie «die Hoffnung verloren» (Akten S. 237). Nach dem Vorfall habe sie sich nicht kontrollieren können und sei hilflos gewesen. Sie habe nicht gewusst, was tun (Akten S. 225).

Weiter schilderte die Privatklägerin 2 innerpsychologische Vorgänge, die sie beim Täter vermutete. So beschrieb sie beispielsweise, der Berufungskläger habe am Sonntag «normal» gewirkt [Akten S. 229]; nachdem sie ihm gesagt habe, dass es spät am Abend sei und er ihr schnell erzählen solle, was los sei, sei er nervös geworden (Akten S. 226). Sie glaube, er sei absichtlich zu ihr gekommen, «um das zu machen» (Akten S. 308; vgl. auch S. 241). Zunächst gab sie an, sie denke, er habe sie vergewaltigt, um ihren Mann zu bestrafen (Akten S. 229). Später führt sie aus, es könne sein, dass er sie zum Sex gezwungen habe, weil sie ein paar Mal Nein gesagt habe oder er mit ihrem Mann Probleme hatte (Akten S. 239). Sie deklarierte jeweils, dass es sich hierbei um Mutmassungen ihrerseits handelte. Die Privatklägerin 2 schilderte weiter, nachdem sie sich dagegen gewehrt habe, ins Schlafzimmer getragen zu werden, habe «er gemerkt, dass es im Schlafzimmer nicht möglich ist und [sie] eingepackt und wieder auf das Sofa gesetzt» (Akten S. 833).Sie nahm an, der Berufungskläger habe versucht, sie zu küssen und anzufassen, weil er gezielt Sex mit ihr gewollt habe und man vor dem Geschlechtsverkehr ein Vorspiel haben müsse und «nicht direkt zur Sache gehen» könne (Akten S. 319). Weil sie ihn nicht an sich «rangelassen habe», habe er angefangen, sie zu würgen und zu schlagen (Akten S. 308). Auf die Frage, ob der Berufungskläger habe erkennen können, dass sie den Geschlechtsverkehr nicht wolle, beteuerte die Privatklägerin 2: «Doch, er wollte mich nicht verstehen, er wollte das nicht wahrnehmen» (Akten S. 833). Bei ihrem Besuch am

25. Oktober 2022 habe er sie nicht angefasst. Vielleicht habe er es im Kopf gehabt, aber die Kinder seien dort gewesen (Akten S. 831).

Die Aussagen der Privatklägerin 2 zum Kerngeschehen wirken angesichts der Schwere der Vorwürfe sodann keineswegs dramatisierend und sie belastet den Berufungskläger auch nicht übermässig. Wie bereits das Strafgericht in diesem Zusammenhang festgestellt hat, erklärte die Privatklägerin 2 beispielsweise, sie habe stets durch die Nase atmen können, als der Berufungskläger ihr die Hand auf den Mund gedrückt habe (Akten S. 235). Die Frage ob, der Berufungskläger sie bedroht habe, verneinte sie. Einmal habe er versucht, sie am Hals zu halten, doch sie wisse nicht, ob es ein Würgen gewesen sei; vielleicht habe er versucht, sie so zur Ruhe zu bringen. Auf die konkrete Frage, welche körperlichen Reaktionen sie durch das Würgen gezeigt habe, betonte die Privatklägerin 2, das Würgen sei kurz gewesen und sie habe seine Hände schnell von ihrem Hals entfernt. Danach habe sie «kurz gehustet» (Akten S. 240). In späteren Einvernahmen sprach die Privatklägerin 2 zwar konkret davon, sie sei vom Berufungskläger gewürgt worden, gab jedoch zu keinem Zeitpunkt an, sie habe keine Luft mehr bekommen, das Bewusstsein verloren oder andere Symptome, welche im Zusammenhang mit einer Strangulation auftreten können, wahrgenommen. Auf die Frage nach körperlichen Verletzungen gab sie anlässlich ihrer Einvernahme vom 31. Oktober 2022 lediglich an, sie habe starke Kopfschmerzen gehabt und der Arm tue ihr noch weh. Die Ohrfeigen habe sie zwar gespürt, das sei danach aber nicht mehr so schlimm gewesen (Akten S. 241; vgl. auch 834). Darüber hinaus präzisierte die Privatklägerin 2 auf Frage, die Berührungen des Berufungsklägers (abgesehen von der Berührung ihrer Vagina) seien über den Kleidern gewesen (Akten S. 318). Den Versuch des Berufungsklägers, sie an der Vagina zu berühren, schilderte die Privatklägerin 2 wiederum sehr differenziert. Dies sei zwar unter ihrer Unterhose, Haut auf Haut gewesen (Akten S. 318). Sie habe seine Hand bei ihrem Vaginalbereich gespürt. Er habe aber nicht zu ihren Schamlippen in die Vagina gekonnt, da sie seine Hand zuvor habe herausziehen können. Wie auch das Strafgericht zu Recht betont hat, räumte die Privatklägerin 2 sodann ein, der Berufungskläger habe ihr keine Finger vaginal oder anal eingeführt (Akten S. 240). Dies obwohl die Behauptung eines solchen zusätzlichen sexuellen Übergriffs nur schwer überprüfbar gewesen und bei einer Falschaussage durchaus nahegelegen wäre. Gleiches gilt für die Schilderungen der Privatklägerin 2, die Penetrationsversuche des Berufungsklägers hätten geschätzt nur ½ bis 1 Minute gedauert, es sei sehr schnell gegangen (Akten S. 237). Die Privatklägerin verzichtete auch darauf, den erzwungenen Geschlechtsverkehr als besonders lang darzustellen (siehe vielmehr die Aussagen gemäss Polizeirapport, wonach es bis zur Ejakulation circa 2 Minuten gegangen sei, Akten S. 216). Sie stellte auch klar, dass sie damals nicht gemerkt habe, dass er einen Orgasmus bekommen habe, sie habe das nicht gespürt (Akten S. 833). Ebenfalls keinesfalls belastend ist ihre Äusserung, nach dem Geschlechtsverkehr habe der Berufungskläger versucht, sie zu beruhigen, weil sie geweint habe und erschrocken gewesen sei (Akten S. 833). Des Weiteren hat die Vorinstanz zu Recht für die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin 2 berücksichtigt, dass diese sich in gewissem Umfang selbst belastete, indem sie angab, sie habe den Berufungskläger gekratzt und versucht, ihn zu beissen, auch wenn sie nicht sicher sei, ob sie ihn tatsächlich gebissen habe (Akten S. 216, 236).

Die Privatklägerin 2 korrigierte bzw. präzisierte zum Teil auch eigenen Aussagen. So wurde sie anlässlich ihrer ersten formellen Einvernahme darauf hingewiesen, gemäss dem Polizeirapport habe sie bei der Polizei angegeben, der Berufungskläger habe die Wohnzimmertüre geschlossen, als er das Wohnzimmer betreten habe. Die Privatklägerin 2 erläuterte hierzu, sie habe die Wohnungstür zugemacht und der Berufungskläger habe die Wohnzimmertür zugezogen, als er ins Wohnzimmer gegangen sei. Auf die Anschlussfrage, warum sie nicht aus dem Wohnzimmer gegangen sei, als sie gesehen habe, dass er die Tür zugemacht habe, antwortete die Privatklägerin 2: «Ich muss dazu was sagen. Er hat die Wohnzimmertür nicht gleich zugemacht, als er ins Wohnzimmer gekommen ist. Er hat sie erst zugemacht, nachdem wir uns gesetzt, etwas getrunken hatten» (Akten S. 229 f.).

Die Privatklägerin 2 räumte ausserdem ein, wenn sie Unsicherheiten bzw. Wissenslücken hatte. Diesbezüglich sind zunächst mit dem Strafgericht folgende Beispiele zu nennen: So erklärte die Privatklägerin 2, sie sei sich nicht sicher, ob der Berufungskläger seine Kleider ganz runtergezogen oder nur den Reissverschluss der Hose geöffnet habe, da es dunkel gewesen sei (Akten S. 236). Auf Frage, ob der Berufungskläger zum Samenerguss gekommen sei, bestätigte sie dies, führte aber aus, sie wisse nicht mehr sicher wo. «Halb drin und halb draussen» (Akten S. 238). Weiter gab sie an, der Berufungskläger habe versucht, «ihre Beine hochzumachen». Auf Nachfrage, was sie damit meine, gab sie an, sie könne nicht genau sagen, was er am Machen gewesen sei – er habe versucht, ihre Beine hochzumachen, «dass es ging» (Akten S. 236). Zu ergänzen ist, dass die Privatklägerin 2 auch klarstellte, dass sie nicht wisse, ob der Berufungskläger Kenntnis darüber hatte, dass sie an besagtem Abend (abgesehen von ihren schlafenden Kindern) allein zuhause sein werde (Akten S. 229). Ausserdem gab sie an, nicht genau zu wissen, mit welcher Hand der Berufungskläger sie geschlagen habe, da es dunkel gewesen sei. Sie wisse auch nicht genau, ob sie gerade zur Tür gegangen oder auf dem Sofa gewesen sei, während er das Licht ausgemacht habe (Akten S. 233). Auf die Frage, wie genau der Berufungskläger versucht habe, ihre Vagina anzufassen, erwiderte die Privatklägerin 2: «Ich kann es nicht genau sagen. Ich habe seine Hand bei meinem Vaginalbereich gespürt» (Akten S. 240). Sie könne auch nicht genau sagen, wie genau der Berufungskläger versucht bzw. es geschafft habe, ihr die Hose auszuziehen. Es könne sein, dass er beide Hände benutzt habe (Akten S. 235). Sie wisse auch nicht, wie er sich genau positioniert habe, als er ihr Bein aus der Hose gezogen habe und zwischen ihre Beine gegangen sei (Akten S. 234). Sie könne sodann nicht genau sagen, ob der Penis des Berufungsklägers erigiert gewesen sei, bevor er versucht habe, in sie einzudringen (Akten S. 237).

Schliesslich gestand die Privatklägerin 2 wiederholt Erinnerungslücken ein. Beispielsweise gab die Privatklägerin 2 bereits anlässlich ihrer zweiten Einvernahme einen Monat nach den Vorfällen an, sie könne sich nicht mehr an alles erinnern (Akten S. 309). An anderen Stelle gab sie an, sie könne sich nicht mehr daran erinnern, wann der Berufungskläger eine Erektion gehabt habe oder wann er in sie eingedrungen sei, weil sie damals sehr aufgeregt und nervös gewesen sei (Akten S. 310). In der Hauptverhandlung gab sie etwa an, sich nicht zu erinnern, mit dem Berufungskläger über Verhütung gesprochen zu haben (Akten S. 830). Und anlässlich der Berufungsverhandlung erwiderte sie auf die Frage, wie lange der Geschlechtsverkehr gedauert habe: «Ich kann mich jetzt nicht mehr ganz genau erinnern. Ich war damit beschäftigt, mich zu wehren und ihn von meinem Körper fernzuhalten» (Akten S. 1223). Diese Äusserungen stellen nicht nur ein Realkennzeichen dar und sprechen für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen, sondern werden auch bei der Konstanzanalyse (E. 4.1.3.9) zu berücksichtigen sein.

Die Aussagen der Privatklägerin 2 enthalten mithin eine Fülle von Realkriterien.

Das Strafgericht (Akten S. 898) hat darüber hinaus ausgeführt, die Privatklägerin 2 habe bei allen Befragungen adäquat erscheinende Emotionen gezeigt und bei der Schilderung der sexuellen Handlungen jeweils geweint. Diese Feststellungen sind zwar korrekt und gelten auch für die Berufungsverhandlung (Akten S. 1220 ff., insbesondere 1223, 1225). Allerdings lassen solche nonverbalen Verhaltensweisen aus wissenschaftlicher Sicht kaum zuverlässige Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit der entsprechenden Aussagen zu (Lude­wig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 34 ff., 42).

Des Weiteren ist die Konstanz der Aussagen der Privatklägerin 2 bezüglich der Vorgeschichte, des mutmasslichen Tatablaufs und des Zeitraums unmittelbar nach der vorgeworfenen Tat zu überprüfen. Diese stellt wie bereits erwähnt einen wichtigen Aspekt der Glaubhaftigkeitsprüfung dar (zu den theoretischen Grundlagen siehe oben E. 3.1.5.4).

Wie bereits das Strafgericht in dieser Hinsicht zu Recht erwähnte (Akten S. 897), ist die Schilderung des Kerngeschehens seitens der Privatklägerin 2 über alle Einvernahmen hinweg gleichbleibend. Insbesondere hat die Privatklägerin 2 zur Abfolge der Geschehnisse im unmittelbaren Vorfeld sowie während des Geschlechtsverkehrs mit dem Berufungskläger am Abend des 30. Oktober 2022 – ungeachtet der zahlreichen einzelnen, sich auf einander beziehenden Handlungen und der Detailliertheit ihrer Schilderungen – inhaltlich wiederholt gleichbleibende und damit konstante Aussagen gemacht, ohne dass diese auswendig gelernt erscheinen oder stereotyp wirken (Aufforderung seitens der Privatklägerin 2, ihr das Geheimnis über ihren Ehemann zu erzählen; Aussage des Berufungsklägers, er mache jetzt alles, was er wolle; Sitzen auf getrennten Sofas; mehrere Sofawechsel aufgrund des sich nähernden Berufungsklägers; Schliessen der Wohnzimmertüre, Berührungen u.a. an den Brüsten der Privatklägerin 2 und Kussversuche seitens des Berufungsklägers; Versuche der Privatklägerin 2, aufzustehen und aus dem Wohnzimmer zu gehen; Lichterlöschen, Ergreifen und auf das Sofa Stossen der Privatklägerin 2 sowie gescheiterter Versuch, sie ins Schlafzimmer zu tragen, seitens des Berufungsklägers; Festhalten der Hände, Zuhalten des Mundes, mehrere Faustschläge auf den linken Oberarm, mehrere Ohrfeigen und einmaliges kurzes Würgen der Privatklägerin 2 seitens des Berufungsklägers; Wegstossen, Schrei- und Beissversuche sowie Kratzen am Unterarm des Berufungsklägers seitens der Privatklägerin 2; Berührung an der Vagina, Ausziehen eines Hosenbeines und der Unterhose der Privatklägerin 2, mehrere vaginale Penetrationsversuche, schliesslich Eindringen in die Vagina der Privatklägerin 2 mit seinem Penis, vaginale Penetration und Samenerguss seitens des Berufungsklägers [Akten S. 215 f., 226 ff., 307 ff., 832 ff., 1222 ff.]).

Aber auch die Aussagen zur Vorgeschichte und den Vorkommnissen nach dem Verlassen der Wohnung durch den Berufungskläger erweisen sich im Wesentlichen als konstant. So schilderte die Privatklägerin 2 das Kennenlernen mit dem Berufungskläger mehrfach inhaltlich übereinstimmend, aber nicht schematisch (Besuch des Berufungsklägers als Kunde im Laden, in dem sie arbeite; späteres Aufeinandertreffen an der Bushaltestelle, wo der Berufungskläger unter dem Vorwand, jemanden anrufen zu müssen, ihr Mobiltelefon ausgeliehen und sich selbst angerufen habe, wodurch er an ihre Telefonnummer gekommen sei [Akten S. 228, 321, 828 f., 1220 f., 1224]). Gleichbleibend beschrieb sie auch ihre freundschaftlich-geschwisterliche Beziehung zum Berufungskläger und seine Avancen, die sie stets abgelehnt habe (Akten S. 229, 310, 313, 830 f., 1221). Jeweils deckungsgleich schilderte die Privatklägerin 2 auch die Geschichte, wie der Berufungskläger sie dazu gebracht habe, ihn zu besuchen, indem er ihr vorgeworfen habe, wenn er wie ein Bruder für sie sei, dann solle sie auch etwas für ihn tun, wie sie dies für ihren Bruder tue (Akten S. 310, 311, 831, 1221). Auch die Dauer ihres Besuchs beim Berufungskläger am 25. Oktober 2022 gab sie übereinstimmend mit ungefähr 1.5 bis 2 Stunden an (Akten S. 322, 831, 1222). Weiter verneinte sie konstant, dass es am 25. Oktober 2022 zu Geschlechtsverkehr zwischen den beiden bzw. Berührungen seitens des Berufungsklägers gekommen sei (Akten S. 314 ff., 831, 1221 f.). Was sodann die Geschehnisse unmittelbar nach dem Geschlechtsverkehr mit dem Berufungskläger angeht, so berichtete die Privatklägerin 2 einheitlich, dass der Berufungskläger danach das Licht wieder angemacht und sich mit Papiertüchern geputzt habe. Sie habe ihm gesagt, er solle die Wohnung verlassen, was er auch getan habe. Sie habe lange geweint und dann ihren Ehemann telefonisch informiert. Als dieser gekommen sei, habe sie sich langsam beruhigt, dann geduscht und ihm alles erzählt. Im Anschluss habe er die Polizei benachrichtigt (Akten S. 216, 225 f., 233, 239, 308, 315 ff., 833, 1223 f.).

Sodann ist festzuhalten, dass die Privatklägerin 2 auch keine Anreicherung ihrer Ausführungen vorgenommen hat. Insbesondere sind keine Aggravationen in ihren späteren Schilderungen erkennbar. Vielmehr erweist sich insbesondere die erste formelle Einvernahme der Privatklägerin 2, welche am Tag nach dem Vorfall und nur in Anwesenheit der sie befragenden Detektiv-Korporalin stattfand, als besonders detailliert (Akten S. 226 ff.). Einen ähnlichen Detaillierungsgrad weist die spätere Konfrontationseinvernahme auf, wenngleich die Privatklägerin 2 hier in Bezug auf den konkreten Geschlechtsverkehr an sich (insbesondere betreffend die vaginale Penetration) zunächst eher umschreibende Formulierungen wählte und darum bat, nicht ins Detail gehen zu müssen, da Männer anwesend seien (Akten S. 307 ff., 309; zur Einschätzung dieses Umstandes siehe bereits oben E 4.1.3.7 f.). Den durchaus komplexen und nicht konkret mit geschlechtlichen und daher besonders schambehafteten Handlungen verbundenen Überwältigungsvorgang seitens des Berufungsklägers sowie seine Berührungen an der Vagina schilderte die Privatklägerin 2 aber auch an dieser Einvernahme sehr detailliert und gleichbleibend, ohne auffällige Anreicherungen (Akten S. 307 ff.). Im weiteren Verlauf des Strafverfahrens, anlässlich der Hauptverhandlung und noch deutlicher anlässlich der Berufungsverhandlung, welche rund 1.5 Jahre nach dem Vorfall stattfand, ist sodann eine natürliche und zugunsten deren Glaubhaftigkeit zu wertende Ausdünnung in den Aussagen der Privatklägerin 2 erkennbar. So schilderte sie die Vorkommnisse zunehmend weniger detailliert, aber weiterhin konstant, ohne hierbei in ein starres, auswendig gelernt wirkendes Antwortschema zu verfallen (Akten S. 832 ff., 1222 ff.). Die Privatklägerin 2 räumte im Verlauf des Verfahrens auch verschiedentlich Erinnerungslücken ein (siehe oben E. 4.1.3.8).

Der Berufungskläger macht in seiner Berufung geltend, in den Aussagen der Privatklägerin 2 fänden sich wesentliche Widersprüche zum angeblichen Tatablauf (Akten S. 992, 1057). Als Beispiel führt der Berufungskläger (Akten S. 1057 f.) die Aussagen der Privatklägerin 2 zur Frage, was der Berufungskläger nach dem Geschlechtsverkehr noch zu ihr gesagt habe, an. In der Tat sind die Aussagen der Privatklägerin 2 hierzu etwas uneinheitlich. So wird im Polizeirapport vom 31. Oktober 2022 festgehalten, die Privatklägerin 2 habe sinngemäss ausgesagt: «Als es beendet war, sagte er, dass es ihm leid tue[sic]. Danach verliess er die Wohnung» (Akten, S. 216). An der Einvernahme vom

31. Oktober 2022 gab die Privatklägerin 2 auf die Frage, was nach dem Geschlechtsverkehr geschehen sei, an: «Er hat dann einfach seinen Penis rausgezogen und sich von mir entfernt. Er hat dann glaube ich das Licht angemacht und sich geputzt mit [...]-Tücher[sic]. Dann hat er das Haus verlassen, ohne noch was zu sagen»(Akten, S. 239). An ihrer Einvernahme vom 30. November 2022 führte die Privatklägerin 2 in freier Rede aus: «Nach dem[sic]er mich vergewaltigt hat, habe ich ihn aufgefordert [,] die Wohnung zu verlassen, weil ich ihn nicht sehen wollte» (Akten S. 315). An der Hauptverhandlung gab sie auf die Frage, ob nach dem Geschlechtsverkehr noch etwas gesprochen worden sei, an: «Er hat versucht, mich zu beruhigen, aber ich habe gesagt, er soll einfach weggehen» (Akten S. 833). An der Berufungsverhandlung wiederum gab die Privatklägerin 2 auf entsprechende Frage an: «Er hat mir am Anfang gesagt, er wird schon seinen Willen durchsetzen, sein Vorhaben. Danach hat er aber nicht geredet, er ist einfach weggegangen» (Akten S. 1223). Hierzu ist zunächst zu bemerken, dass diese Frage nicht das Kerngeschehen, sondern Geschehnissenachder mutmasslichen Vergewaltigung betrifft. Aus aussagepsychologischer Sicht sind sowohl mit Blick auf Aspekte ausserhalb des Kerngeschehens als auch den Wortlaut und Sinngehalt von Gesprächen selbst bei erlebnisbasierten Schilderungen inkonstante Aussagen zu erwarten, sodass letztere nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen sprechen (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 64). Ohnehin ist festzustellen, dass die Aussagen der Privatklägerin 2 gemäss Polizeirapport nicht anlässlich einer formellen Einvernahme erfolgten, von der Polizei bloss sinngemäss festgehalten wurden und insbesondere mit Hilfe des Ehemannes der Privatklägerin 2 als Übersetzer festgehalten wurden. Dementsprechend besteht die Gefahr von möglichen Fehlerquellen in dieser Protokollierung, welche nichts mit der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin 2 zu tun haben. Andererseits ist darauf hinzuweisen, dass die Aussage der Privatklägerin 2 bei ihrer ersten Einvernahme, der Berufungskläger habe die Wohnung verlassen, ohne noch etwas zu sagen, nicht damit gleichbedeutend ist, dass er in der Zeit zwischen dem Geschlechtsverkehr und dem Verlassen der Wohnung, während der er das Licht wieder angemacht, sich geputzt und angezogen haben soll, nichts gesagt habe. Auch die Aussage der Privatklägerin 2 an ihrer zweiten Einvernahme, sie habe den Berufungskläger aufgefordert, die Wohnung zu verlassen, sagt nichts darüber aus, ob er davor noch etwas zu ihr sagte. Die Angabe der Privatklägerin 2 auf explizite Nachfrage anlässlich der Hauptverhandlung, der Berufungskläger habe sie danach versucht zu beruhigen, kann durchaus mit dem Beschrieb einer Entschuldigung gemäss Polizeirapport in Einklang gebracht worden. Der einzig wirkliche Widerspruch besteht mithin darin, dass die Privatklägerin 2 an der Berufungsverhandlung auf explizite Nachfrage hin angab, der Berufungskläger habe nach dem Geschlechtsverkehr nicht mehr geredet. Allerdings ist aus aussagepsychologischer Sicht durchaus möglich, dass sich die Privatklägerin 2 rund anderthalb Jahre nach dem Vorfall nicht mehr an Worte des Berufungsklägers erinnert, welchenachdem Kerngeschehen fielen, zumal sie nach dem Geschlechtsverkehr eigenen Angaben zufolge hoch emotional, aufgelöst und nur am Weinen war. Dieser vermeintliche Widerspruch lässt sich wie oben erwähnt mit einem erwartbaren Erinnerungsverlust auflösen. Im Ergebnis vermag dieser Einwand des Berufungsklägers die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin 2 nicht in Frage zu stellen.

Sodann verweist der Berufungskläger (Akten S. 1058 f.) darauf, die Privatklägerin 2 habe an ihrer Einvernahme vom 31. Oktober 2022 ausgesagt, der Berufungskläger habe versucht, mit ihr ein Treffen zu vereinbaren. Da habe sie ganz klar Nein gesagt (Akten S. 239). In ihrer Einvernahme vom 30. November 2022 aber habe sie in Anwesenheit des Berufungsklägers auf ausdrückliche Nachfrage hin bestätigt, sie sei bereits ein Mal bei ihm gewesen (Akten S. 310). Dies trifft zwar zu, erweist sich allerdings bei näherem Hinsehen ebenfalls nicht als Widerspruch. So schilderte die Privatklägerin 2 besagte Ablehnung, den Berufungskläger zu treffen, auf die Frage hin, woher der Berufungskläger habe wissen können, dass sie keinen Sex mit ihm haben wollte. In diesem Zusammenhang zählte sie verschiedene Gelegenheiten auf, zu denen sie dem Berufungskläger Nein gesagt habe, unter anderem eben, als er sie versucht habe zu treffen (Akten S. 239). Sie machte diese Aussage nicht etwa auf die Frage hin, ob sie den Berufungskläger vor dem 30. Oktober 2022 schon einmal getroffen habe oder ob sie schon einmal bei ihm gewesen sei. Als sie zum ersten Mal ausdrücklich gefragt wurde, ob sie schon einmal beim Berufungskläger gewesen sei, räumte sie dies sofort wahrheitsgemäss ein (vgl. etwa Akten S. 310). Die Aussage, die Privatklägerin 2 habe zunächst mehrmals Nein zu einem Treffen mit dem Berufungskläger gesagt, erweist sich im Übrigen auch als konstant. So beschrieb die Privatklägerin 2 verschiedentlich, der Berufungskläger habe regelrecht in ein Treffen insistiert und sie schliesslich durch Vorwürfe zu einer Zusage, ihn zu besuchen, bewegt (vgl. Akten S. 310 f., 831, 835, 1221).

Zu thematisieren sind schliesslich die Aussagen der Privatklägerin 2 im Zusammenhang mit dem Grund für den Besuch des Berufungsklägers bei ihr. So schilderte sie zwar seit ihrer ersten Einvernahme konstant, der Berufungskläger habe ihr gesagt, er müsse ihr ein wichtiges Geheimnis über ihren Ehemann erzählen, weshalb sie ihn in ihre Wohnung gelassen habe (Akten S. 226, 316, 832, 1222). Den Umstand, dass sie ihn gleichentags tagsüber zu einer Kaffeezeremonie eingeladen hatte, gab sie allerdings erst zu, als sie auf die entsprechenden Behauptungen des Berufungsklägers hingewiesen wurde (Akten S. 314, 316). Allerdings ist auch dies nachvollziehbar: So erachtete die Privatklägerin 2 diesen Umstand offenbar im Zusammenhang mit der Vergewaltigung als irrelevant, da ihren (plausiblen) Schilderungen zufolge ihre Einladung zum Kaffee sich auf den Tag/Mittag bezog, der Berufungskläger indes erst spät abends zu ihr kam, sodass ihre Einladung zum Kaffee obsolet geworden war. Die Privatklägerin 2 führte weiter aus, der Berufungskläger habe ihr als Grund, warum er abends kommen wolle, angegeben, dass er am Abend zuvor viel getrunken habe und tagsüber schlafen wolle (Akten S. 314). Dies deckt sich wiederum mit den Erkenntnissen betreffend Anklageziffer 2 (oben E. 3). Die Privatklägerin 2 betonte sodann verschiedentlich, sie habe nicht gewollt, dass der Berufungskläger sie abends statt mittags besuchen komme, und mehrfach versucht, ihm dies auszureden (Akten S. 316 ff., 832, 835, 1222). Dass die Privatklägerin 2 den Berufungskläger letztlich doch abends einliess, steht dazu nicht in eigentlichem Widerspruch, soll der Berufungskläger sie doch mit einem wichtigen Geheimnis betreffend ihren Ehemann «gelockt» haben. Demgegenüber ist es aus dem Zusammenhang gerissen und nicht haltbar, wenn die Verteidigung (Akten S. 993) behauptet, der Berufungskläger und die Privatklägerin 2 hätten übereinstimmend ausgesagt, sie habe ihn zu sich nach Hause eingeladen.

Nach dem Gesagten ist auch die Konstanz in den Aussagen der Privatklägerin 2 zu bejahen.

Was sodann den Qualitäts-Strukturvergleich (allgemein hierzu oben E. 3.1.5.5) der Aussagen der Privatklägerin 2 anbelangt, so zeigen sich keine Auffälligkeiten in ihrem Aussageverhalten, welche die Erlebnisbasiertheit ihrer Aussagen in Frage stellen würden. Vielmehr weisen ihre Aussagen zu nicht tatbezogenen Inhalten (wie vorliegend etwa zum Kennenlernen des Berufungsklägers, zu ihrem telefonischen Kontakt, zum Besuch beim Berufungskläger am 25. Oktober 2022 sowie zu den Geschehnissen am Tag bzw. Abend des 30. Oktober 2022 vor und nach dem fraglichen Vorfall), keine höhere Qualität auf, als jene zum Kerngeschehen der körperlichen Annäherung des Berufungsklägers mit anschliessender Vergewaltigung am 30. Oktober 2022. Im Gegenteil erweisen sich gerade ihre Ausführungen zum Kerngeschehen als sehr detailliert (siehe etwa Akten S. 225 ff., 307 ff., 828 ff., 1219 ff.).

Im Rahmen der Kompetenzanalyse (allgemein hierzu oben E. 3.1.5.6) betreffend die Privatklägerin 2 kann zunächst hinsichtlich der Frage ihrer Aussagetüchtigkeit auf das bereits Gesagte verwiesen werden, wonach diese als gegeben zu erachten ist (siehe oben E. 4.1.3.6). Was die intellektuellen Fähigkeiten der Privatklägerin 2 anbelangt, so gilt es zu konstatieren, dass sie durchschnittlich intelligent wirkt und daher grundsätzlich in der Lage wäre, ein Lügengebäude aufrecht zu erhalten. Auch bedürfte es keiner speziellen (Lebens-)Erfahrung, um im erwachsenen Alter eine derartige Schilderung zu erfinden.

Die hier vorliegende Situation erscheint jedoch zu komplex, um ein Lügengebäude widerspruchsfrei aufrecht zu erhalten: Dies etwa mit Blick auf die Anzahl und Länge der erfolgten Befragungen mit einer Dauer von gut vier Stunden (Akten S. 224 ff.), viereinhalb Stunden (Akten S. 306 ff.), eindreiviertel Stunden (Akten S. 827 ff.) bzw. knapp einer Stunde (Akten S. 1218 ff.); die Vielzahl der geschilderten Ereignisse (auch nicht deliktischer Natur); die zwischen den einzelnen Befragungen vergangene Zeit von einem, fünfeinhalb sowie elfeinhalb Monaten; den hohen Detaillierungsgrad der Aussagen zum Kerngeschehen und die zahlreichen anderen vorhandenen Realitätskriterien (siehe hierzu oben E. 4.1.3.8). Auch die Aussagegenese (siehe oben 4.1.3.7) spricht vorliegend gegen eine Falschaussage, da die Privatklägerin 2 hierfür innert kürzester Zeit nach dem Verlassen der Wohnung durch den Berufungskläger eine derart detaillierte Geschichte hätte erfinden und über eine relativ lange Zeitperiode konstant schildern bzw. stimmig ergänzen müssen.

Im Ergebnis spricht somit auch die Kompetenzanalyse für die Erlebnisbasiertheit der Aussagen der Privatklägerin 2.

Insgesamt ist somit zur inhaltlichen Qualität der Aussagen der Privatklägerin 2 festzuhalten, dass – neben der Vornahme der übrigen aussagepsychologischen Analysen – eine sehr grosse Anzahl von Realkennzeichen vorhanden ist. Dabei sind die aufgezeigten Merkmale quantitativ und qualitativ so ausgeprägt, dass die Annahme, dass die Aussagen der Privatklägerin 2 nicht realitätsbegründet sind (Nullhypothese), nicht mehr aufrechterhalten werden kann. Es ist deshalb davon auszugehen, dass ihre Aussagen ihrem wirklichen Erleben entsprechen.

Vorliegend sind beim Berufungskläger mit Blick auf die Vorwürfe zum Nachteil der Privatklägerin 2 keine Auffälligkeiten betreffend seine Aussagetüchtigkeit (siehe hierzu allgemein oben E. 3.1.5.1) erkennbar, sodass diese zu bejahen ist.

Was sodann die Aussageentstehung und Motivationsanalyse (siehe oben E. 3.1.5.2) anbelangt, fällt zunächst auf, dass der Berufungskläger sowohl anlässlich seiner ersten formellen Einvernahme vom 1. November 2022 als auch an seiner Verhandlung vor Zwangsmassnahmengericht am 3. November 2022, welche beide kurz nach dem inkriminierten Vorfall durchgeführt wurden, jegliche sexuellen bzw. über blosse Freundschaft hinausgehenden Handlungen mit der Privatklägerin 2 kategorisch abstritt (Akten S. 90, 254 ff.). Nach einem Besuch des Berufungsklägers durch seine amtliche Verteidigerin am 16. November 2022, meldete sich letztere bei der Staatsanwaltschaft und gab an, der Berufungskläger habe ihr mitgeteilt, dass man seine DNA bei der Privatklägerin 2 finden würde, weil die beiden am 25. und 30. Oktober 2022 Sex gehabt hätten (Akten S. 42). Hierauf wurde eine erneute Einvernahme des Berufungsklägers vom 22. November 2022 anberaumt, anlässlich derer er auf seine neue und bis zuletzt beibehaltene Version umschwenkte, wonach er und die Privatklägerin 2 zwar Geschlechtsverkehr gehabt hätten, dieser jedoch einvernehmlich gewesen sei (Akten S. 290 ff., 326 ff., 825 ff., 1209 ff.). Dieses Umschwenken über zwei Wochen nach dem Vorfall ist einerseits auffällig, weil es direkt nach einer Konsultation des Berufungsklägers mit seiner Verteidigung erfolgte. Der Verteidigung war zuvor mit Verfügung vom 7. November 2022 Akteneinsicht gewährt worden (Akten S. 39), sodass sie über die inzwischen erfolgten DNA-Abstriche beim Berufungskläger und der Privatklägerin 2 sowie Anordnungen der entsprechenden DNA-Analysen (Akten S. 382 ff., 401, 412 ff., 448) im Bilde war und bei ihrer Konsultation Gelegenheit hatte, den Berufungskläger über die Funktionsweise von DNA-Tests aufzuklären. Bezeichnenderweise erwiderte der Berufungskläger an seiner Einvernahme vom 22. November 2022 denn auch auf den blossen Vorhalt, er habe nun begriffen, dass man Spuren von ihm in der Wohnung der Privatklägerin 2 finden könnte, weshalb er sich mit der Angabe, sie hätten Sex gehabt, schützen wolle mit: «Ich habe nie eine Ahnung gehabt, dass man DNA in Spermien oder nach dem Sex finden würde. Ich habe nur gedacht, dass man mit DNA Analyse eine Vaterschaft erkennen kann» (Akten S. 296 f.). Hieraus folgt, dass dem Berufungskläger zum Zeitpunkt seines Umschwenkens offenbar neue Erkenntnisse zu DNA-Analysen vorlagen. Andererseits bringt der Berufungskläger uneinheitliche und von vornherein nicht überzeugende Erklärungen für sein Umschwenken vor: So behauptete er zunächst, damals, als er durch die Polizei abgeführt worden sei, sei er unter Schock gewesen. Jedes Mal, wenn er mit der Polizei zu tun habe, bekomme er Angst (Akten S. 290). Dies erklärt aber nicht, weshalb er mehrere Tage später vor Zwangsmassnahmengericht beim Abstreiten jeglicher sexuellen Handlungen blieb (Akten S. 90). Später schob er plötzlich den Grund nach, er habe nie damit gerechnet, dass die Privatklägerin 2 eine Anzeige gegen ihn erstatten würde. Er habe sie daher zunächst beschützen wollen, da sie Kinder habe und mit einem ledigen Mann etwas gehabt habe. Er habe ihr Image schützen wollen, damit sie nicht als Schlampe bezeichnet werde (Akten S. 296). Bei dieser zweiten Erklärung blieb er bis zuletzt (Akten S. 1167, 1217). Diese Erklärung entbehrt allerdings ihrerseits jeglicher Logik und muss daher auch als unglaubhafte Schutzbehauptung zurückgewiesen werden: So ist – entgegen den Behauptungen der amtlichen Verteidigerin (Berufungserklärung, Akten S. 992, 1157) – erstellt, dass der Berufungskläger sich bereits ganz zu Beginn seiner ersten Einvernahme darüber im Klaren war, dass die Privatklägerin 2 gegen ihn Anzeige erstattet hatte (u.a. Akten S. 255, 262, 266). Er hatte mithin keinen Grund, sie durch die Abstreitung jeglichen Geschlechtsverkehrs zu «schützen». Vielmehr stellte er sie dadurch als Lügnerin dar. Es ist daher mit dem Strafgericht (Akten S. 906) davon auszugehen, dass der Berufungskläger zunächst davon ausging, es lägen keine objektiven Beweise für den Geschlechtsverkehr vor, weshalb er sich mit einer kompletten Bestreitung jeglicher sexuellen Handlungen gänzlich schadlos zu halten glaubte. Als sich abzeichnete, dass dies wohl scheitern würde, hatte der Berufungskläger ein eminentes Interesse daran, den Geschlechtsverkehr als einvernehmlich darzustellen, da ihm nicht nur eine empfindliche Freiheitsstrafe, sondern auch ein Landesverweis drohten (so auch Vorinstanz, Akten S. 910). Bereits die Aussagegenese und -entwicklung sowie die Motivationsanalyse sprechen mithin deutlich gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen.

Im Rahmen der inhaltlichen Analyse (siehe oben E. 3.1.5.3) fällt auf, dass die Schilderungen des Berufungsklägers, insbesondere hinsichtlich seiner Annäherung zur Privatklägerin 2 sowie den (angeblichen) Geschlechtsverkehr am 25. bzw. 30. Oktober 2022, kaum Realkennzeichen aufweisen. Die Darstellungen des Berufungsklägers sind detailarm, farblos und pauschal. Er beschreibt jeweils chronologisch und schematisch, dass er und die Privatklägerin 2 sich umarmt, angefasst bzw. gestreichelt, geküsst, gegenseitig ausgezogen und dann «schönen Sex» auf dem Sofa in der Missionarsstellung gehabt hätten (Akten S. 291 f., 331 f., 825 f., 1214 f.). Dabei greift der Berufungskläger auf pauschale und typische Alltagsvorstellungen hinsichtlich der Anbahnung eines leidenschaftlichen Geschlechtsverkehrs zurück. Auffallend sind sodann seine wiederholten, geradezu gebetsmühlenartigen Beteuerungen, sie beide, «vor allem sie» (die Privatklägerin 2), seien sexuell sehr erregt gewesen und hätten Freude am Geschlechtsverkehr gehabt (Akten S. 291, 292, 327, 332, 825, 1215). Woran sich dies aber beispielsweise gezeigt haben soll, vermag er nicht darzulegen. Abgesehen von dieser plakativ geschilderten Erregung und der ebenso wenig konkretisierten Behauptung des Berufungsklägers, der Sex sei «emotional» (Akten S. 292, 327) bzw. «tief vom Gefühl her» (Akten S. 1215) gewesen, beschreibt er keine psychischen Vorgänge bei ihm oder der Privatklägerin 2. Auch kann der Berufungskläger keine konkreten Berührungen (Wohin? Durch wen? Wann?) benennen. Selbst als ihm nach seinem ersten Eingeständnis des Geschlechtsverkehrs vorgehalten wurde, seine Angaben seien undetailliert, konnte er den Geschlechtsverkehr nicht lebendiger beschreiben als mit: «Wir haben uns umarmt (SB: Beschuldigter legt sich in den Stuhl rein und zeigt eine Umarmung, lacht dabei). Ich war oben und sie unten, ich habe dann Sex gemacht» (Akten S. 292). Auch den angeblichen mehrfachen Geschlechtsverkehr am 25. Oktober 2022 kann der Berufungskläger nicht lebendig und detailliert schildern. Zwar zählt er hier eine Vielzahl angeblich durchgeführter Sexualstellungen auf, davon abgesehen bleibt seine Darstellung blass (z.B. Akten S. 292 ff.).

Ferner wirken seine Schilderungen häufig auch unplausibel, wobei die logische Konsistenz als notwendige Bedingung für eine glaubhafte Aussage betrachtet wird (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 51). Ungereimtheiten weist zunächst die Begründung des Berufungsklägers für seinen Besuch am 30. Oktober 2022 auf. So erklärte er während weiter Strecken des Verfahrens, die Privatklägerin 2 habe ihn am 30. Oktober 2022 eingeladen, um gemeinsam Kaffee zu trinken (Akten S. 90, 256, 291). Abgesehen davon, dass er selbst schilderte, er sei gegen 20:50 oder 21:00 Uhr – mithin reichlich spät für einen Kaffee – zu ihr nach Hause gekommen (Akten S. 256), gab die Privatklägerin 2 ihm bei seinem Besuch gar keinen Kaffee zu trinken, sondern ein Fruchtgetränk (Akten S. 291, 226, 463 ff.). Ohnehin machte der Berufungskläger anlässlich der Berufungsverhandlung auf die Frage, ob klar gewesen sei, dass es an dem Abend Sex gebe, plötzlich geltend: «ja das war schon klar, wir hatten ja schon und deshalb hat sie mich auch zu sich eingeladen» (Akten S. 1216). Angesichts des unbestrittenermassen kurzen Besuchs des Berufungsklägers von nicht einmal einer halben Stunde (Akten S. 225, 826, 1216) und des Geschlechtsverkehrs, der nach den Aussagen des Berufungsklägers «kurz und bündig» gewesen sein soll (Akten S. 292), wird daraus ein regelrechtes Sextreffen zwischen den beiden. Vor diesem Hintergrund wirkt die gleichzeitige Beteuerung des Berufungsklägers, sie hätten sich geliebt (Akten S. 1167, 1213, 1216), befremdend. Diese angebliche Liebesbeziehung passt wiederum nicht zur anderweitigen Aussage des Berufungsklägers, sie hätten nicht über die Zukunft gesprochen, dafür sei ihr Kennenlernen zu kurz gewesen (Akten S. 826).

Unplausibel und zugleich widersprüchlich ist auch, wie der Berufungskläger seine Annäherungen mit der Privatklägerin 2 schildert. Nebst der bereits erwähnten angeblich überbordenden sexuellen Erregung der Privatklägerin 2 am Abend des 30. Oktober 2022 hebt der Berufungskläger auch anderweitig hervor, dass die Privatklägerin 2 häufig Initiative bzw. deutliches Interesse an ihm als Sexualpartner gezeigt habe. So soll sie ihm bei ihrem Aufeinandertreffen an der Bushaltestelle vorgeschlagen haben, Telefonnummern zu tauschen (Akten S. 1209). Sie soll ihm am Telefon von bevorzugten sexuellen Stellungen erzählt haben, die der Berufungskläger bezeichnenderweise nicht näher ausführt (Akten S. 1209). Am Abend des 30. Oktober 2022 soll sie ihn nicht nur herzlich eingeladen (Akten S. 193), sondern den Berufungskläger bei der Begrüssung auch am Hals geküsst haben (Akten S. 331). Sie soll auch damit angefangen haben, ihn auszuziehen (T-Shirt, Akten S. 291, 332, 825, 1215). Als der Berufungskläger vor ihrem ersten (angeblichen) Geschlechtsverkehr am 25. Oktober 2022 habe Kondome holen wollen, soll die Privatklägerin 2 ihn aktiv hiervon abgehalten und ihm grinsend gesagt haben, dass sie bereits die Pille nehme (Akten S. 298, 826, 1211). Abgesehen davon, dass die Privatklägerin 2 gemäss der gynäkologischen Untersuchung via Ultraschall sowie eigenen Angaben zufolge mit einer Spirale verhütet (Akten S. 447, 830), wirken diese Ausführungen des Berufungsklägers offensichtlich darum bemüht, ein beinahe einseitiges und betont hohes sexuelles Interesse der Privatklägerin 2 am eher zurückhaltenden Berufungskläger zu illustrieren. Wie das Strafgericht zutreffend ausführt (Akten S. 908), erscheint es sodann sehr unwahrscheinlich, dass eine Frau einen Mann beim ersten sexuellen Kontakt im Rahmen einer ausserehelichen Affäre aktiv davon abhalten würde, ein Kondom zu benutzen, da sie damit nicht nur ein Schwangerschafts-, sondern vor allem auch ein Ansteckungsrisiko eingehen würde. Die gesamten soeben dargelegten Ausführungen des Berufungsklägers widersprechen aber auch dem Bild der in konservativen Ehrvorstellungen verhafteten Privatklägerin 2, welches der Berufungskläger sonst zeichnen möchte, wenn es ihm darum geht, seine These zu untermauern, die Privatklägerin 2 habe plötzlich derart Angst wegen ihrer sexuellen Beziehung zum Berufungskläger bekommen, dass sie einen Vergewaltigungsvorwurf erfunden habe (Akten S. 291, 293, 826, 1216; vgl. auch Plädoyer AV, 1. Instanz, Akten S. 858, 863 f.). Das Aussageverhalten des Berufungsklägers wirkt dadurch opportunistisch und taktisch motiviert. Was die Haltung der Privatklägerin 2 zu sexuellen Themen angeht, so ist nach Auffassung des Appellationsgerichts zwar davon auszugehen, dass die Privatklägerin 2 gläubig ist, eine eher verschämte und gehemmte Beziehung zu Sex hat und ausserehelichen Sex verurteilt. So führte die Privatklägerin 2 glaubhaft aus, es sei nicht ihre innere Art, offen über sexuelle Sachen zu reden. Sie rede nicht einmal mit ihrem Ehemann offen über so etwas, erst recht nicht mit fremden Leuten (Akten S. 1222 f.). Diese Grundhaltung der Privatklägerin 2 zeigte sich verschiedentlich anlässlich ihrer Einvernahmen, wenn es darum ging, insbesondere in der Anwesenheit von Männern, detailliert über den Geschlechtsverkehr am 30. Oktober 2022 zu berichten («Mir fehlen die Worte über Sex vaginal oder anal zu sprechen. Ich will auch nicht darüber vor einem Mann sprechen, da dies in meiner Religion nicht gemacht wird es für mich schwierig ist[sic]» [Akten S. 309]; vgl. auch Akten S. 1223). Die Privatklägerin 2 konnte sich nur zu den nötigsten Angaben betreffend die vaginale Penetration durchringen und wählte oft umschreibende Ausdrücke, obwohl sie als Privatklägerin ein hohes Interesse daran hatte, ihre Vorwürfe gegenüber dem Berufungskläger ausführlich zu schildern (z.B. Akten S. 833). Diese gehemmte Haltung ist ausserdem konsistent mit ihrer Aussage, nicht einmal ihr Ehemann hätte sie berührt, wo der Berufungskläger sie berührt habe (an der Vagina, Akten S. 318). Auch deshalb erscheinen die Ausführungen des Berufungsklägers, sie hätten sich im Vorfeld detailliert über Sex und bevorzugte Sexualstellungen unterhalten sowie zu eigentlichen Sextreffen verabredet, nicht als glaubhaft. In allgemeiner (nicht sexueller) Hinsicht scheinen die Privatklägerin 2 und der Privatkläger 1 ihre Ehe allerdings eher liberal gelebt zu haben, was sich etwa daran zeigt, dass die beiden im Deliktszeitpunkt trotz fortdauernder Ehe getrennt lebten und die Privatklägerin 2 gemäss übereinstimmenden Aussagen der Ehegatten frei war, nach Gutdünken und ohne ihren Ehemann zu informieren Bekannte zu besuchen oder auch in ihrer Wohnung zum Besuch zu empfangen (siehe z.B. Akten S. 205, 274, 282, 322, 838, 1221, 1229). Dementsprechend nahm die Privatklägerin 2 auch ungeniert ihre beiden Kinder mit zum Berufungskläger. Wäre ihr ein solcher Besuch nicht erlaubt und zu verheimlichen gewesen, hätte sie wohl kaum ihre Kinder mitgenommen, da zumindest das vierjährige Kind dem Vater (oder Dritten) etwas darüber hätte erzählen können (so zu Recht Plädoyer StA 2. Instanz, Akten S. 1171, 1231). Gemäss den übereinstimmenden Angaben der Ehegatten kam es zur räumlichen Trennung, weil das Zusammenleben aufgrund des Alkoholkonsums des Privatklägers 1 und der wenigen Zeit, welche die Privatklägerin 2 für sich gehabt habe, nicht funktioniert habe. Ungeachtet der Trennung hätten sie ihren Kontakt weiter gepflegt, sich gegenseitig unterstützt und jedenfalls kurz vor dem Vorfall vom

30. Oktober 2022 auch wieder Geschlechtsverkehr gehabt. Der Privatkläger 1 habe sich bemüht und die Privatklägerin 2 habe ihren Ehering nie ausgezogen (Akten S. 242 f., 828). Die Privatklägerin 2 schilderte auch, ihre Familien seien durch ihre Heirat verbunden und sie sei mit ihrer Ehe zufrieden und habe keinen Grund gehabt, auf einen anderen Mann zu schauen (Akten S. 313 f.). Inzwischen wohnen der Privatkläger 1 und die Privatklägerin 2 denn auch wieder zusammen (Akten S. 1220). Vor diesem Hintergrund kann der Berufungskläger aus seinen wiederholten und von vornherein äusserst befremdlichen Ausführungen, Frauen hätten ja auch Verlangen nach Sex (Akten S. 1217) und wenn die Privatklägerin 2 keinen Sex mit ihm hätte haben wollen, wäre sie ja auch nicht zu ihm nach Hause gekommen (Akten S. 1209, 1211 f.) bzw. hätte ihn draussen und nicht zuhause getroffen (Akten S. 1212; vgl. auch sein Brief an das Gericht, Akten S. 1167), nichts zu seinen Gunsten ableiten. Aus dem Einverständnis der Privatklägerin 2 in ein Treffen zuhause lässt sich mitnichten ihre Einwilligung in dortige sexuelle Handlungen konstruieren. Dies würde selbstverständlich auch für den Fall gelten, dass es der Privatklägerin 2 nicht erlaubt gewesen wäre, andere Männer in einem häuslichen Umfeld zu treffen. Die entgegenstehenden Ausführungen des Berufungsklägers wirken vielmehr entlarvend und offenbaren seine sexuelle Anspruchshaltung gegenüber Frauen, welche sich mit ihm treffen, ohne Rücksicht auf deren tatsächlichen Willen.

Das Strafgericht hat sodann mit eingehender Begründung, auf welche ergänzend verwiesen werden kann (Akten S. 907 f.; siehe hierzu auch Plädoyer StA 2. Instanz, Akten S. 1231), dargelegt, dass der angebliche Geschlechtsverkehr des Berufungsklägers mit der Privatklägerin 2 am späten Nachmittag des 25. Oktober 2022 als geradezu lebensfremd bezeichnet werden muss. Die Behauptungen des Berufungsklägers (Akten S. 292 ff., 822 ff., 1211 ff.), an diesem Nachmittag hätten innerhalb weniger Stunden zwei Mahlzeiten (jedenfalls seitens der Kinder), eine lange Unterhaltung, lange Küsse, dreifacher «langer» Geschlechtsverkehr in diversesten Positionen mit der Privatklägerin 2, mindestens zweifacher Samenerguss sowie eine Dusche stattgefunden – alles in Anwesenheit zweier Kleinkinder (damals 2- und 4jährig), welche (ohne Information, dass und weshalb die Erwachsenen sich zurückziehen) während mehrerer Stunden selbständig in der Küche und im Gang mit einem Mobiltelefon und einem Tretroller gespielt haben sollen, ohne jemals zu ihrer Mutter ins (nicht mit einem Schlüssel abgeschlossene) Schlafzimmer zu kommen – erscheinen absurd. Bezeichnenderweise reagierte auch die Privatklägerin 2 mit Erstaunen auf diese Behauptungen des Berufungsklägers und wies darauf hin, dass dies angesichts der zeitlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der Anwesenheit der Kinder gar nicht möglich gewesen wäre. Sie könne sich gar nicht vorstellen, wie das gehen solle (Akten S. 320 f., 831, 1221 f.). Anders als die Behauptungen des Berufungsklägers erscheinen diese Einwände der Privatklägerin 2 genuin und nachvollziehbar. Das Strafgericht hat sodann zu Recht erkannt, dass aus den diffusen und inkonsistenten Schilderungen des Berufungsklägers nicht erhellt, was genau wo und in welcher Reihenfolge geschehen sein soll, was ebenfalls gegen deren Glaubhaftigkeit spricht.

Die Aussagen des Berufungsklägers zeugen damit mehr von Phantasiesignalen denn Realkennzeichen.

Die Aussagen des Berufungsklägers halten auch einer Konstanzanalyse (siehe oben E. 3.1.5.4) nicht stand. Das verdächtige plötzliche Umschwenken des Berufungsklägers vom Abstreiten jeglichen Geschlechtsverkehrs zu einvernehmlichem Geschlechtsverkehr wurde oben (E. 4.1.4.9) bereits dargelegt.

Angesichts der sehr knappen und vagen Aussagen des Berufungsklägers zur Annäherung und dem Geschlechtsverkehr zwischen ihm und der Privatklägerin 2 am 30. Oktober 2022 erstaunt sodann, dass sich selbst darin einige Widersprüche und Inkonsistenzen finden. Wie bereits aufgezeigt wurde (E. 4.1.4.10), schilderte der Berufungskläger beispielsweise den Grund für seinen Besuch nicht konstant (Kaffeetrinken, später Sextreffen). Uneinheitlich sind auch die Aussagen des Berufungsklägers zu den Küssen zwischen den beiden. Bei seiner ersten Erzählung in freier Rede nannte er zunächst gar keine Küsse (Akten S. 291), um später auf konkrete Nachfrage nach Details auszuführen, während des Akts hätten sie sich umarmt und geküsst (Akten S. 292). Anlässlich seiner nächsten Einvernahme beschrieb der Berufungskläger plötzlich, dass die Privatklägerin 2 ihn direkt nach seiner Ankunft in der Wohnung umarmt und auf seine rechte Halsseite geküsst habe (Akten S. 331). Nachdem sie sich auf das Sofa gesetzt und sich gestreichelt hätten, hätten sie angefangen, sich gegenseitig zu küssen (Akten S. 331 f.). Hier soll das Küssen also deutlich vor dem Geschlechtsverkehr als Vorspiel stattgefunden haben. Der Berufungskläger schilderte weiter, beim Sex habe die Privatklägerin 2 ihn eng umarmt und ihre Hände seien überall an ihrem Körper gewesen (Akten S. 332), von Küssen beim Akt ist keine Rede mehr. Anlässlich der Hauptverhandlung sagte der Berufungskläger nichts mehr von einem Begrüssungskuss auf den Hals, schildert aber wieder Küsse auf dem Sofa, vor dem Geschlechtsverkehr (Akten S. 825). Bei der Berufungsverhandlung gab der Berufungskläger demgegenüber an, sie hätten sich direkt nach dem Öffnen der Türe gegenseitig umarmt und geküsst. Neu sollen sie sich vor dem eigentlichen Vorspiel erst noch auf dem Sofa unterhalten haben (Akten S. 1214). Ungereimtheiten weisen auch die Aussagen des Berufungsklägers zum Ausziehen der Kleidung auf. So führte er anlässlich seiner Einvernahme vom 22. November 2022 in freier Rede aus, die Privatklägerin 2 habe ihm seine Hose ausgezogen, nur um später auszuführen, er habe seine Hose selbst ausgezogen. Auf diesen Widerspruch hingewiesen, schilderte der Berufungskläger, die Privatklägerin 2 habe versucht, am Anfang seine Hose auszuziehen. Weil er aber einen Gurt gehabt habe, habe er seine Hose dann selber ausgezogen (Akten S. 291). Bei dieser Version blieb er im weiteren Verlauf des Verfahrens, wobei er sie in der Folge praktisch wortwörtlich wiedergab. Uneinheitlich schildert der Berufungskläger wiederum, ob er zuerst seine und dann ihre Hose ausgezogen habe (so Akten S. 332,

825) oder ob er zuerst ihre Hose ausgezogen habe, woraufhin sie versucht habe, seine Hose auszuziehen (so Akten S. 291).

Wie das Strafgericht zutreffend ausgeführt hat (Akten S. 906 f.), erweisen sich auch die Aussagen des Berufungsklägers zu seinen Kratzern am Arm als widersprüchlich. Auf den Vorhalt, die Privatklägerin 2 habe sich gegen seine Vergewaltigungsversuche zur Wehr gesetzt, indem sie ihn an den Unterarmen gekratzt habe, behauptete er zunächst, er habe keine Kratzer am Arm bzw. das seien alte Narben von früher (Akten S. 265), nur um in einer späteren Einvernahme plötzlich eine Erklärung für die – eben doch vorhandenen – Kratzer an seinem Arm zu präsentieren. So schilderte er neu, er sei just am Sonntagmorgen nach dem Ausgang nach Hause gegangen, als zwei am Streiten gewesen seien und er diese versucht habe auseinanderzubringen. Vielleicht (Akten S. 327) bzw. sicher (Akten S. 329) sei es hierbei zu den Verletzungen gekommen (Akten S. 327 ff.). Diese Geschichte wirkt nicht nur nachgeschoben und an die jeweiligen Erkenntnisse des Berufungsklägers angepasst, sondern auch wenig plausibel. So soll der Berufungskläger in dieser Nacht eigenen Angaben zufolge mit einer Lederjacke bekleidet gewesen sein (Akten S. 329), sodass bei einer Streitschlichtung wohl kaum Kratzer an seinem Arm entstanden wären.

Augenfällig sind sodann die widersprüchlichen Angaben des Berufungsklägers zur Frage, ob er und die Privatklägerin 2 sich am 25. Oktober 2022 für Sex verabredet hatten. So führte der Berufungskläger an seiner Einvernahme vom 22. November 2022 aus, an dem Tag sei es spontan zu Sex gekommen. Sie hätten keinen Termin ausgemacht, um Sex zu haben, sondern sich getroffen, um sich zu unterhalten (Akten S. 296). An der Berufungsverhandlung führte der Berufungskläger zunächst aus, nachdem die Kinder angefangen hätten zu spielen, hätten er und die Privatklägerin 2 sich über Sex unterhalten und dann entschieden, miteinander Sex zu haben. Im späteren Verlauf der Befragung behauptete er demgegenüber, er und die Privatklägerin 2 hätten ja schon öfters über Sex geredet und es sei schon ganz klar gewesen, dass sie Geschlechtsverkehr haben würden, wenn sie sich treffen (zum Ganzen Akten S. 1211 f.).

Uneinheitlich sind auch die Aussagen des Berufungsklägers zur Frage, ob er wisse, dass die Privatklägerin 2 mit dem Privatkläger 1 verheiratet gewesen sei. So erwiderte er an seiner ersten Einvernahme auf den Vorhalt, gemäss der Privatklägerin 2 sei er mit ihrem Ehemann (ohne dass dieser namentlich genannt wurde) befreundet, er kenne ihn von Basel. Sie seien aber nicht befreundet, sie würden sich «wie ein Mensch» treffen (Akten S. 255). Bei diversen späteren Befragungen will er demgegenüber nicht gewusst haben, ob und mit wem die Privatklägerin 2 verheiratet gewesen sei (Akten S. 255 f., 332, 822). Auch diese Bestreitung war indessen nicht konstant. So schilderte der Berufungskläger an seiner Einvernahme vom 10. Januar 2023, der Privatkläger 1 habe ihn in der Nacht angerufen und gefragt, warum er «bei der Frau zuhause war» (Akten S. 192). Und auf die Frage, ob die Vergewaltigung ein Racheakt gegenüber dem Privatkläger 1 gewesen sei, antwortete er bezeichnenderweise mit: «Erstens: es gab keine Vergewaltigung. Ich habe niemanden vergewaltigt. Zweitens: ich wurde herzlich eingeladen von C____» (Akten S. 193) – d.h. ohne darauf hinzuweisen, er habe gar nicht gewusst, dass die beiden verheiratet gewesen seien. Dass die (nicht konstante geschilderte) Unkenntnis des Berufungsklägers von der Ehe der Privatkläger nicht glaubhaft ist, hat auch das Strafgericht mit anderer Begründung, auf welche ergänzend verwiesen werden kann (Akten S. 908), erkannt. Es entsteht der Eindruck, der Berufungskläger wolle mit seinen diesbezüglichen Bestreitungen das von der Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift angenommene Rachemotiv und damit den ganzen Vergewaltigungsvorwurf zu Fall bringen.

Sodann fällt auf, dass der Berufungskläger das Vorspiel und den Geschlechtsverkehr am 25. bzw.

30. Oktober 2022 im Verlaufe des Strafverfahrens in vergleichbarem Umfang und Detaillierungsgrad (freilich auch mit einigen Inkonsistenzen) schildert, obwohl bei fortschreitendem Zeitablauf eine gewisse Ausdünnung zu erwarten gewesen wäre. Beispielsweise wurde der Berufungskläger zwei Mal (am 22. November 2022 sowie anlässlich der Berufungsverhandlung vom 29. April 2024) ausführlich zum angeblichen Geschlechtsverkehr am 25. Oktober 2022 befragt. Hierbei konnte er zwar kaum lebendige Details schildern, aber immerhin einen Monat bzw. 18 Monate nach dem Vorfall jeweils eine beinahe identische Aufzählung zahlreicher sexueller Positionen präsentieren (Einvernahme vom 22. November 2022: sie unten, er oben; sie auf dem Bett kniend, er hinter ihr; beide in Seitenlage, er hinter ihr; sie auf dem Bauch, er auf ihr liegend; sie rücklings auf dem Bett, er am Bett stehend [Akten S. 293 f.]; Berufungsverhandlung vom 29. April 2024: sie unten; sie kniend, von hinten; seitlich; sie auf dem Bett, er auf sie drauf; auf dem Bett [Akten S. 1210]). Seine entsprechenden Aussagen lösen aus gedächtnispsychologischer Sicht Skepsis aus; sie wirken schematisch und auswendiggelernt.

Im Rahmen der Strukturanalyse (siehe oben E. 3.1.5.5) ist bei den Aussagen des Berufungsklägers insoweit ein Strukturbruch erkennbar, als dass seine Angaben ausserhalb der umstrittenen Aspekte durchaus anschaulich und detailliert ausfallen. So schilderte der Berufungskläger etwa die Geschehnisse am 30. Oktober 2022 bis zum inkriminierten Vorfall in freier Rede detailliert (z.B. was er tagsüber getan habe, wie es ihm gegangen sei, der telefonische Kontakt zur Privatklägerin 2 und einzelne Gesprächsinhalte, seine Fahrt zu ihr, die Ankunft, die Begrüssung, das Anbieten konkreter Esswaren und Getränke etc.). Sobald es darum geht, die körperliche Annäherung und den Geschlechtsverkehr zwischen den beiden zu beschreiben, verliert die Schilderung des Berufungsklägers, wie bereits dargelegt, aber deutlich an Farbe und wird schematisch (z.B. Akten S. 290 ff.). Analoges gilt für die Geschehnisse am 25. Oktober

2022. Während seine Schilderung des gemeinsamen Essens (welches sich auch gemäss der Privatklägerin 2 so zugetragen hat) sehr detailliert ausfällt, beschränken sich seine Angaben zur körperlichen Annäherung der beiden darauf, sie hätten sich lange geküsst und dann «den GV im Bett gemacht» (Akten S. 292). Auf konkrete Nachfrage zu Details zählte er zwar zahlreiche angeblich durchgeführte Sexstellungen auf, davon abgesehen bleibt die Erzählung des Berufungsklägers auffallend farblos (Akten S. 293 f.).

Nach dem Gesagten spricht auch die Strukturanalyse gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Berufungsklägers zur (körperlichen) Annäherung und dem Geschlechtsverkehr zwischen ihm und der Privatklägerin 2.

Zur Aussagekompetenz (Allgemeines hierzu oben E. 3.1.5.6) des Berufungsklägers ist zu sagen, dass auch er durchschnittlich intelligent und grundsätzlich durchaus in der Lage scheint, ein solches Lügengebäude aufrecht zu erhalten. Dies umso mehr, als er erst ab seiner dritten Befragung mehrere Wochen nach dem Vorfall eingestand, Geschlechtsverkehr mit der Privatklägerin 2 gehabt zu haben, und entsprechend Zeit gehabt hatte, sich eine Geschichte betreffend einvernehmlichen Geschlechtsverkehr zurechtzulegen. Wie oben bereits festgestellt, zeigen sich zudem verschiedene Inkonsistenzen in den ohnehin knappen Aussagen des Berufungsklägers und die wenigen konstanteren Details werden von ihm stets schematisch widergegeben und wirken dadurch auswendiggelernt. Es erscheint dem Gericht gut machbar, eine erfundene Geschichte in dieser (mangelhaften) Aussagequalität wiederzugeben.

Insgesamt ist mit dem Strafgericht (Akten S. 906 ff.) festzuhalten, dass die Aussagen des Berufungsklägers im Zusammenhang mit dem am 30. Oktober 2022 stattgehabten Geschlechtsverkehr mit der Privatklägerin 2 sowie jene zu den angeblichen sexuellen Kontakten am 25. Oktober 2022 einer Glaubhaftigkeitsprüfung nicht standhalten. Gleiches gilt für jene Aussagen, welche der Berufungskläger im offensichtlichen Bestreben gemacht hat, die Annäherung zwischen ihm und der Privatklägerin 2 sowie den Geschlechtsverkehr zwischen den beiden als explizit einvernehmlich, gegenseitig bzw. gar aus Initiativen der Privatklägerin 2 resultierend darzustellen und die den glaubhaften Schilderungen der Privatklägerin 2 widersprechen.

Mit dem Strafgericht ist aber auch festzustellen, dass der Berufungskläger vereinzelte glaubhafte Aussagen gemacht hat. Dies betrifft gewisse Ausführungen ausserhalb des Kerngeschehens, welche sich denn auch als detailliert und konsistent erweisen und mit den objektiven Beweismitteln (siehe hierzu unten E. 4.1.6) bzw. auch den jeweiligen Angaben der Privatklägerin 2 (siehe hierzu oben E. 4.1.3) decken (z.B. das Kennenlernen der beiden im August 2022; der Besuch der Privatklägerin 2 bei ihm, zu dem sie Essen mitbrachte; die teilweise auch längeren Telefongespräche zwischen den beiden, welche bisweilen auch von der Privatklägerin 2 ausgingen).

Am 14. November 2022 wurde der Privatkläger 1 zur Sache befragt. Er gab an, er sei der Auslöser dieses Vorfalls, da er sich mit dem Berufungskläger gestritten habe (siehe oben, E. 3). Generell geht aus dieser gesamten Einvernahme hervor, dass der Privatkläger 1 der Auffassung war, der Berufungskläger habe die Privatklägerin 2 vergewaltigt, um dem Privatkläger 1 «Schaden zuzufügen», da letzterer dem Berufungskläger ein Hausverbot für sein Restaurant erteilt habe. Der Berufungskläger habe zudem gewusst, dass der Privatkläger 1 sich am Abend des

30. Oktober 2022 in seinem Geschäft (mithin nicht bei der Privatklägerin 2) befinde, da der Berufungskläger ihn anlässlich ihres vorgängigen Telefonats explizit danach gefragt habe (Akten S. 274 ff., insbesondere 274, 278 und 282). Der Privatkläger 1 führte in freier Rede aus, seine Ehefrau habe ihm um 22:00 Uhr, als er noch bei der Arbeit gewesen sei, über WhatsApp geschrieben, sie würde sich in einem schlechten Zustand befinden und er solle ihr so schnell wie möglich helfen. Als er zu ihr gekommen sei, habe er sie am Boden liegend vorgefunden; sie habe nur geweint und sei fassungslos gewesen. Er habe sie gestützt und ihr gesagt, dass sie sich waschen solle. Am Anfang habe er gedacht, sie habe schlechte Nachrichten von den Eltern erhalten. Nachdem sie sich beruhigt habe, habe sie gesagt, sie sei von jemandem vergewaltigt worden (Akten S. 275). Am Anfang habe sie sich nicht getraut, offen zu sagen, wer sie vergewaltigt habe. Als sie sich beruhigt habe, habe sie den Vornamen des Berufungsklägers genannt und gesagt «dein Freund oder» (Akten S. 277). Der Privatkläger 1 gab weiter an, er habe daraufhin sofort nachgeschaut, ob seine Kinder noch leben würden. Er habe auch den Körper seiner Frau untersucht, ob sie keine Verletzung von Messern habe, das habe ihn beruhigt. Anschliessend habe er den Mann seiner Schwester angerufen und ihn gebeten, zu kommen (Akten S. 275 f.). Nachdem der Schwager gekommen sei, habe man besprochen, was zu unternehmen sei und habe dann die Polizei informiert (Akten S. 276).

Zunächst ist auch in Bezug auf die Vorfälle vom Abend des 30. Oktober 2022 mangels Auffälligkeiten von der Aussagetüchtigkeit des Privatklägers 1 auszugehen.

Was die Aussageentstehung und Motivationsanalyse anbelangt, so ist zu erwähnen, dass der Privatkläger 1 als Ehemann des mutmasslichen Opfers nicht als neutral erachtet werden kann. Bei der Würdigung seiner Aussagen ist mithin eine gewisse Zurückhaltung geboten. Andererseits ist beim Privatkläger 1 auch kein überzeugendes Motiv für eine Falschaussage erkennbar und wird auch vom Berufungskläger nicht gesehen (Akten S. 826 f.). Sollte der Privatkläger 1 von einvernehmlichem Geschlechtsverkehr zwischen seiner Ehefrau und dem Berufungskläger erfahren haben, wäre es eher nahegelegen, wenn er als betrogener Ehemann zur Wahrung seines Gesichts die Geschichte möglichst unter den Teppich gekehrt hätte, anstatt die Polizei zu rufen, dadurch ein auf falschen Vorwürfen basierendes Strafverfahren ins Rollen zu bringen, sich damit strafbar zu machen (zur Belehrung des Privatklägers 1 über seine Wahrheitspflicht siehe etwa Akten S. 272) und letztlich einem weiteren Kreis an Personen Kenntnis dieses Umstandes zu verschaffen. Des Weiteren hat der Privatkläger 1 bereits beim Eintreffen der Polizei wenige Stunden nach den Geschehnissen ausführliche Angaben gemacht, welche mit seinen späteren Depositionen übereinstimmen. Mithin hätte der Privatkläger 1 bei einer Falschbezichtigung innert kürzester Zeit eine sich über mehrere Tage ziehende und diverse Geschehnisse umfassende Geschichte erfinden (und später konstant wiedergeben) müssen, was unwahrscheinlich erscheint.

In Bezug auf vorhandene Realkennzeichen ist zu erwähnen, dass der Privatkläger 1 auch in Bezug auf die Vorfälle am Abend des 30. Oktober 2022 detaillierte und in sich stimmige Aussagen gemacht hat. Er schilderte die Vorfälle im freien Bericht verschiedentlich sprunghaft statt streng chronologisch (siehe etwa Akten S. 275 f., 1228). Seine Darstellungen enthalten sodann raum-zeitliche Verknüpfungen (z.B. wie er seine Frau am Boden liegend auffand [Akten S. 275]; sein Gang zum Kinderzimmer, um zu prüfen, ob mit den Kindern alles in Ordnung sei [Akten S. 1228]), Interaktionsschilderungen (weinende Ehefrau, Beruhigen, Duschen, ihre Aussage, sie sei vergewaltigt worden, später das Benennen des Berufungsklägers, Gang ins Kinderzimmer, Rufen des Schwagers und später der Polizei [u.a. Akten S. 275 ff.]), die Wiedergabe von Gesprächen («sagte ihr, dass sie sich waschen soll» [Akten S. 275]; «Am Anfang hat sie sich nicht getraut [,] offen zu sagen, wer sie vergewaltigt hat. Sie sagte mir nur grob, dass sie jemand vergewaltigt habe» [Akten S. 277]; «Dann hat sie mir den Namen genannt» [Akten S. 275]; «sie sagt[e] mir dein Freund oder» [Akten S. 277]; «Sie hat mir mehrmals gesagt, sie würde den Grund nicht wissen, warum sie ihm die Tür aufgemacht habe, warum er gekommen sei. Sie sagte mir, dass sie nie damit gerechnet habe, dass ihr sowas zustossen würde» [Akten S. 276]; «Sie hat mir gesagt, sie habe ihn als Bruder ins Haus reingelassen, er aber habe sie vergewaltigt» [Akten S. 279]). Er schilderte auch Komplikationen (beispielsweise, dass er zunächst vergeblich versucht habe, die Privatklägerin 2 anzurufen; dass er dann seine Schwester angerufen habe, um sie zu fragen, ob sie die Privatklägerin 2 gesehen habe [zum Ganzen u.a. Akten S. 1227]; dass die Privatklägerin 2 zunächst gar nicht habe reden können und unter Schock gestanden sei und sich später erst nicht getraut habe, den Namen des Berufungsklägers zu sagen [Akten S. 277]). Der Privatkläger 1 nannte auch ausgefallene Einzelheiten («Ich habe den Körper meiner Frau abgecheckt, ob sie keine Verletzung von Messern hat und das hat mich auch beruhigt» [Akten S. 276]) sowie Nebensächlichkeiten («Als ich ihren Text bekommen habe, bat ich meine Gäste das Restaurant zu verlassen» [Akten S. 275]). Des Weiteren beschrieb der Privatkläger 1 verschiedentlich eigene psychische Vorgänge (z.B.: «Am Anfang dachte ich, dass sie schlechte Nachrichten von den Eltern bekommen hat» [Akten S. 275]; «Ich habe gedacht, dass Verwandte gestorben sind oder der Bruder, der auf der Flucht war» [Akten S. 839]; «Das hat mich automatisch zum Stress geführt. Ich ging direkt zu meinen Kindern, weil sie bereits am Schlafen waren. Ich dachte [,] ob sie noch am Leben seien oder nicht» [Akten S. 275]; «Ich verdächtige sie nicht, dass sie mich betrogen hat» [Akten S. 276]; «Ich war unter Schock [;] sie war unter Schock» [Akten S. 276]; «Wir hatten ja keine andere Wahl [,] als die Polizei zu informieren. Ich wollte nicht, dass sie als nachfolge[sic]deswegen psychische Folgen haben würde» [Akten S. 276]) sowie vermutete psychische Vorgänge beim Berufungskläger («Er wusste ja [,] das[s] ich im Geschäft war, er wollte im Voraus zu meinem Verbleib wissen, dass er im Voraus seinen Plan schmieden kann» [Akten S. 276]). Der Privatkläger gab auch Erinnerungslücken und Unsicherheiten zu («Es hat vielleicht mit der Ausübung einer Rache zu tun» [Akten S. 278]; «Ich weiss nicht mehr wann, aber ich weiss, dass ich ihm irgendwann mal gesagt habe, dass sie meine Frau sei» [Akten S. 201]; auf Frage, ob die Privatklägerin 2 den Berufungskläger eingeladen habe: «Ich weiss nicht wie es an diesem Abend war» [Akten S. 282]; «Ich erinnere mich nicht. Ich weiss nicht genau wann. Nach der Vergewaltigung» [Akten S. 205]). Ungeachtet der im Raum stehenden schweren Vorwürfe machte der Privatkläger 1 den Berufungskläger sodann nicht in jeder Hinsicht schlecht, sondern betonte wiederholt, dass sie gut befreundet gewesen seien und der Berufungskläger ohne Alkohol anständig und lieb sei (Akten S. 273, 281, 837 f., 1227; eindrücklich etwa die Aussage: «Ich muss ehrlich sagen, sei[t] ich ihn gekannt habe, hatte ich nie etwas Schlechtes an ihm gesehen, ich hatte immer einen guten Eindruck gehabt von ihm» [Akten S. 197]). Zudem empfand sich der Privatkläger 1 als Auslöser der Geschehnisse und suchte einen Teil der Verantwortung für die Geschehnisse bei sich («Also der Auslöser dieses Vorfalles, bin ich» [Akten S. 274]; «Weil ich ihm ein Verbot erteilt habe, dass er nicht mehr in mein Geschäft kommen darf» [Akten S. 278]). Insgesamt ist festzuhalten, dass die Aussagen des Privatklägers 1 eine Vielzahl von Realkennzeichen erfüllen und eine hohe Aussagequalität aufweisen.

Die Aussagen des Privatklägers 1 sind sodann wiederholt gleichbleibend und damit konstant, ohne hierbei auswendig gelernt zu erscheinen oder stereotyp zu wirken. Anreicherungen in späteren Aussagen sind nicht erkennbar, vielmehr dünnen seine Aussagen bzw. deren Detaillierungsgrad im Verlaufe des Verfahren zunehmend aus. Auch die Konstanzanalyse spricht mithin für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen.

Was den Qualitäts-Strukturvergleich anbelangt, so zeigen sich auch in Bezug auf die Aussagen zum Abend des 30. Oktober 2022 keine Auffälligkeiten im Aussageverhalten des Privatklägers 1, welche die Erlebnisbasiertheit seiner Aussagen in Frage stellen würden.

Für die Kompetenzanalyse kann schliesslich nach oben (E. 3.1.5.6) verwiesen werden.

Insgesamt ist festzustellen, dass aufgrund des soeben Gesagten die Annahme, dass die Aussagen des Privatklägers 1 nicht realitätsbegründet sind (Nullhypothese), nicht mehr aufrechterhalten werden kann. Es ist deshalb davon auszugehen, dass seine Aussagen seinem wirklichen Erleben entsprechen. Damit werden die Aussagen der Privatklägerin 2 in Bezug auf die Geschehnisse direkt nach der mutmasslichen Vergewaltigung indiziell durch die Aussagen des Privatklägers 1 gestützt.

Vorliegend stehen auch einige objektive Beweise und Indizien zur Verfügung, welche nachfolgend dargelegt werden.

Gemäss dem Polizeirapport vom 31. Oktober 2022 requirierte der Privatkläger 1 am Montag,

31. Oktober 2022 um 00:16 Uhr die Polizei und meldete, seine Frau, die Privatklägerin 2, sei am Sonntagabend um circa 20:30 Uhr vergewaltigt worden (Akten S. 213). In der Folge wurde die Privatklägerin 2 am Montagmorgen ab 03:45 Uhr in der Frauenklinik des Universitätsspitals Basel rechtsmedizinisch untersucht (Akten S. 446 ff.). Gemäss dem rechtsmedizinischen Gutachten war bei der Ultraschalluntersuchung eine Kupferspirale in korrekter Position erkennbar (Akten S. 447). Weiter fanden sich drei frische Kratzspuren am linken Oberarm, welche durch tangential schürfende Gewalt entstanden seien. Diese seien unspezifisch, könnten aber auch im Rahmen eines Gerangels entstanden sein. Der Anogenitalbereich sei unverletzt und frei von Sekretantragungen, so dass sich keine positiven Hinweise auf sexuelle Handlungen ergäben. Jedoch könnten solche Befunde bei erwachsenen Frauen und abhängig von der Art der sexuellen Handlung auch fehlen (Akten S. 448 f.). Objektivierbare Zeichen für stattgehabte Gewalt gegen den Hals fänden sich nicht (Akten S. 449).

Bei der rechtsmedizinischen Untersuchung wurden diverse Abstriche an verschiedenen Körperteilen der Privatklägerin 2 für forensisch-genetische Analysen gemacht (Akten S. 448). Deren Auswertung (Akten S. 412 ff.) ergab Folgendes: Zunächst konnte der Berufungskläger beim Abstrich am Hals, Gesicht und Mund der Privatklägerin 2 als Mitspurengeber im komplexen DNA-Mischprofil bzw. im Nebenprofil nicht ausgeschlossen werden (Akten S. 415). Beim Abstrich an der Brust der Privatklägerin 2 war das DNA-Profil des Berufungsklägers im Hauptprofil aus zwei Personen enthalten (Akten S. 417). Im Rahmen der Analyse der beiden Abstriche an den rechten bzw. linken Fingernägeln der Privatklägerin 2 konnte der Berufungskläger als Mitspurengeber im komplexen DNA-Mischprofil bzw. im Nebenprofil jeweils nicht ausgeschlossen werden (Akten S. 419, 421). Weiter konnten Spermien-Fraktionen mit dem DNA-Profil des Berufungsklägers am äusseren Genital sowie im Scheidengewölbe der Privatklägerin 2 festgestellt werden (Akten S. 423 und S. 425). Auch auf einer bei der Privatklägerin 2 sichergestellten Wolldecke (Ass. A039749; siehe hierzu Beschlagnahmeverzeichnis, Akten S. 168, Einvernahme Privatklägerin 2, Akten S. 243, KTU-Bericht vom 16. November 2022, Akten S. 465 ff.) sowie auf der Innenseite der Unterhose der Privatklägerin 2 und auf der Aussenseite der Hose der Privatklägerin 2 fanden sich verschiedentlich Spermien-Fraktionen mit dem DNA-Profil des Berufungsklägers (Akten S. 427 ff., 434 ff.).

Die forensisch-toxikologische Analyse ergab keine Hinweise auf die Aufnahme insbesondere zentral wirksamer, körperfremder Substanzen bei der Privatklägerin 2 (Akten S. 449.1 ff.).

Der Berufungskläger wurde am 31. Oktober 2022 ab 09:50 Uhr in den Räumlichkeiten der Staatsanwaltschaft rechtsmedizinisch untersucht (Akten S. 399). Gemäss rechtsmedizinischem Gutachten mit Fotodokumentation ergab die Untersuchung des Berufungsklägers hauptbefundlich drei halbmondförmige, kratzerartige Oberhautabtragungen an der rechten Oberarmaussenseite sowie unterschiedlich konfigurierte Oberhautabtragungen an der rechten Handgelenksbeugeseite, welche mehrere Stunden alt imponierten und zum angegebenen Ereigniszeitpunkt entstanden sein könnten. Die Oberhautabtragungen seien durch stumpfe Gewalteinwirkung entstanden, wobei die halbmondförmigen Abtragungen am Oberarm mit hoher Wahrscheinlichkeit durch Fingernägel im Rahmen eines kräftigen Greifens an den Oberarm entstanden seien. Demgegenüber sei der Entstehungsmechanismus der Oberhautabtragungen an der rechten Handgelenksbeugeseite unspezifisch (Akten S. 400 f., vgl. auch Fotos, Akten S. 403 f.). Die Verletzungen befänden sich an für die eigene Hand gut erreichbaren Stellen, zeigten jedoch nicht die typische Morphologie von Selbstverletzungen. Ein konkreter Anhalt für ausgeführte sexuelle Handlungen habe sich bei den Untersuchungen nicht ergeben, jedoch seien solche Negativbefunde nicht geeignet, den angegebenen sexuellen Übergriff auszuschliessen, da es hierbei nicht zwingend zu Verletzungen in der Genitalregion kommen müsse (Akten S. 402).

Die forensisch-genetische Analyse hat sodann ergeben, dass sich im Genitalbereich des Berufungsklägers (Penisschaft, Eichel, Hoden) DNA-Spuren der Privatklägerin 2 fanden (Akten S. 384 ff.), während am rechten Arm des Berufungsklägers ein teilweise nicht interpretierbares DNA-Mischprofil ohne konkrete Hinweise auf die DNA der Privatklägerin 2 festgestellt wurde (Akten S. 391).

Die forensisch-toxikologische Analyse beim Berufungskläger ergab, dass dessen Beeinflussung durch körperfremde Substanzen zum Ereigniszeitpunkt unwahrscheinlich ist (Akten S. 406 f.).

Im Sinne eines Zwischenfazits zu den rechtsmedizinischen Untersuchungen und Analysen kann Folgendes festgestellt werden: Zunächst wird anhand der dargelegten Beweise der (ohnehin unbestrittene) Geschlechtsverkehr zwischen dem Berufungskläger und der Privatklägerin 2 objektiviert.

Die beim Ultraschall festgestellte Kupferspirale objektiviert sodann die Aussagen der Privatklägerin 2, sie verhüte mit der Spirale. Zugleich steht dieser Befund in klarem Widerspruch zu den Behauptungen des Berufungsklägers, wonach die Privatklägerin 2 ihn mit der Erklärung, sie nehme die Pille, von der Verwendung eines Kondoms abgehalten haben soll.

Das Strafgericht erwog, das rechtsmedizinische Gutachten erscheine dürftig, da von den Hämatomen am Oberarm der Privatklägerin 2 keine Fotos erstellt worden seien (Akten S. 887). Die Verteidigung (Akten S. 887) hält dem zwar zu Recht entgegen, dass die Privatklägerin 2 gemäss dem Gutachten bei der rechtsmedizinischen Untersuchung gar keine Hämatome aufwies (Akten S. 447). Nicht zugestimmt werden kann der Verteidigung allerdings, wenn sie behauptet, im rechtsmedizinischen Bericht hätten sichkeineSpuren der von der Privatklägerin 2 geschilderten «massiven Gewalteinwirkungen» (Packen, Stossen, sich auf sie Setzen, mehrfache Faustschläge gegen den Oberarm, Ohrfeigen, an den Hals Greifen/Würgen, Hände Festhalten, Mund Zuhalten) gefunden (Akten S. 993, 1057, 1161). Vielmehr lassen sich die Aussagen der Privatklägerin 2, sie sei mehrfach auf den linken Oberarm geschlagen worden und es habe zwischen ihr und dem Berufungskläger ein kampfartiges Gerangel vor der Penetration gegeben, entsprechend der gutachterlichen Stellungnahme durchaus mit den an ihrem linken Oberarm festgestellten Kratzspuren in Einklang bringen. Demgegenüber belegen die fehlenden objektivierbaren Zeichen für Gewalt gegen den Hals der Privatklägerin 2 nicht etwa, dass das von der Privatklägerin 2 geschilderte kurze Würgen nicht stattgefunden hat. Vielmehr erscheint das Fehlen bleibender Spuren mit dem von der Privatklägerin 2 geschilderten kurzen «Halten» am Hals ohne Symptome einer Strangulation vereinbar. Auch aus den fehlenden Verletzungen im Anogenitalbereich der Privatklägerin 2 lässt sich nichts ableiten. Denn gemäss gutachterlicher Stellungnahme müssen solche Befunde bei erwachsenen Frauen und abhängig von der Art der sexuellen Handlung nicht zwangsläufig auftreten. Ebenso wenig sind bei den übrigen von der Privatklägerin 2 geschilderten «Gewalteinwirkungen» zwingend bleibende Spuren zu erwarten. Und zu möglichen Hämatomen der Privatklägerin 2 (etwa von den Faustschlägen) ist zu sagen, dass Hämatome notorisch manchmal erst nach Tagen sichtbar sind, sodass sich auch aus dem diesbezüglichen Negativbefund anlässlich der rund 6-7 Stunden nach dem Vorfall durchgeführten rechtsmedizinischen Untersuchung nichts zu Gunsten des Berufungsklägers ableiten lässt.

Die jeweils wenige Stunden alten, objektiv feststellbaren Kratzer am Oberarm sowie Oberhautabtragungen an der rechten Handgelenksbeugeseite des Berufungsklägers untermauern wiederum die Aussage der Privatklägerin 2, sie habe sich unter anderem gegen den Berufungskläger gewehrt, indem sie ihn von sich weggestossen und an den Armen gekratzt habe. Mit dem Strafgericht ist festzustellen, dass diese Erklärung der Verletzungen wesentlich plausibler erscheint, als die nachgeschobene Behauptung des Berufungsklägers, er habe just an jenem Abend auf offener Strasse spontan Streitende geschlichtet. Ein weiteres (schwaches) Indiz für die Glaubhaftigkeit der entsprechenden Aussagen der Privatklägerin 2 ist der Umstand, dass der Berufungskläger bei der DNA-Analyse der Abstriche an den Fingernägeln der Privatklägerin 2 als Mitspurengeber immerhin nicht ausgeschlossen werden konnte. Dass keine Bissverletzungen beim Berufungskläger festgestellt werden konnten (Plädoyer AV 1. Instanz, Akten S. 862), erlaubt wiederum keine Schlussfolgerungen, zumal die Privatklägerin 2 selbst aussagte, sie sei sich nicht sicher, ob sie ihn habe beissen können oder es nur versucht habe.

Ausserdem passen die aufgefundenen Spermaantragungen auf der Hose und Unterhose der Privatklägerin 2 mit der DNA des Berufungsklägers 2 nicht zur Aussage des Berufungsklägers, sie seien beim Geschlechtsverkehr beide nackt gewesen. Vielmehr lassen sie sich mit der Version der Privatklägerin 2 in Einklang bringen, welche angab, der Berufungskläger habe ihr vor der Penetration und Ejakulation lediglich die Unterhose und ein Hosenbein hinunterziehen können, während sie noch mit einem Bein in ihrer Hose gewesen sei.

Am 31. Oktober 2022 wurde eine Fotodokumentation der Wohnung der Privatklägerin 2 erstellt. Auf den Fotos sind zunächst die beiden von der Privatklägerin 2 geschilderten Sofas zu sehen, von denen das eine etwas grösser und das andere etwas kleiner ist. Die Sofas stehen L-förmig in der einen Ecke des Wohnzimmers, während sich die Tür am diagonal entgegengesetzten Ende des Wohnzimmers befindet. Aufgrund der relativen Entfernung der Türe von den Sofas und des Umstandes, dass das Wohnzimmer eher vollgestellt ist, erscheint es plausibel, dass es für die Privatklägerin 2 schwierig gewesen sein dürfte, gegen den Widerstand des Berufungsklägers vom Sofa zur Wohnzimmertür zu gelangen. An der Wand ist sodann ein relativ grosses Jesusbild ersichtlich, das die Religiosität der Privatklägerin 2 unterstreicht. In der Küche finden sich im Waschbecken sodann zwei hohe Trinkgläser mit einer durchsichtigen roten Flüssigkeit, wohl der von der Privatklägerin 2 erwähnte Fruchtsirup (Akten S. 459 ff.). Kaffeegeschirr findet sich dort hingegen nicht.

Die Verteidigung bemerkt, dass ihren Beweisanträgen im Untersuchungsverfahren auf Spurensicherung in der Wohnung des Berufungsklägers nicht stattgegeben worden sei, weshalb die Strafverfolgungsbehörden entlastenden Hinweisen seitens des Berufungsklägers zu Unrecht nicht nachgegangen seien (Akten S. 996, 1058 f.). Wie das Strafgericht (Akten S. 887) zutreffend festgestellt hat, bestätigte die Privatklägerin 2 ihren Besuch beim Berufungskläger am 25. Oktober 2022, sodass es bei den beantragten Beweisabnahmen höchstens noch um den Nachweis sexueller Handlungen zwischen den beiden bei diesem Besuch gegangen wäre. In seiner Einvernahme vom 22. November 2022 hatte der Berufungskläger allerdings auf die Frage, ob es in seinem Bett oder seiner Wohnung noch Spuren von den sexuellen Kontakten mit der Privatklägerin 2 am 25. Oktober 2022 geben könnte, erwidert, er habe das Betttuch bereits gewaschen; wenn man DNA auf dem gewaschenen Tuch finden könne, könne er das aber organisieren (Akten, S. 299). Davon abgesehen, dass diese Behauptung des Berufungsklägers angesichts seiner vorherigen Aussage, er habe den Kuchen, die Capri-Sonne und den Teller seit diesem Besuch noch nicht weggeräumt (Akten S. 297), höchst fragwürdig erscheint, kann man sich des Eindrucks nicht erwehren, dass der Berufungskläger zwar glauben machen wollte, er könne den sexuellen Kontakt beweisen, er aber letztlich nicht wollte, dass dieser Frage tatsächlich forensisch nachgegangen wird, weil es eben nichts zu beweisen gab. Dass die Behörden bei dieser Ausgangslage auf eine (erneute) Hausdurchsuchung verzichtet haben, zumal bereits eine solche bei der Festnahme des Berufungsklägers erfolgt war (Akten S. 158 ff.), ist nicht zu beanstanden, da von keinem weiteren Erkenntnisgewinn für das Verfahren auszugehen war. Des Weiteren ist zu betonen, dass – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Akten S. 996, 1059) – selbst ein Beweis sexueller Kontakte zwischen dem Berufungskläger und der Privatklägerin 2 am 25. Oktober 2022 für sich genommen nicht die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin 2 zu den Geschehnissen am 30. Oktober 2022 widerlegen könnte, da bei der Aussagenanalyse die Glaubhaftigkeit konkreter Aussagen zu konkreten Geschehnissen und nicht die Glaubwürdigkeit des Aussagenden als dauerhafte personale Eigenschaft im Vordergrund steht (siehe hierzu etwa BGE 147 IV 409 E. 5.4.3, 133 I 33 E. 4.3, je mit weiteren Hinweisen;Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 26 f.). Mit anderen Worten hätte eine Falschaussage der Privatklägerin 2 zu den Vorfällen am 25. Oktober 2022 kaum Rückschlüsse darüber erlaubt, ob sie auch die Vergewaltigung am 30. Oktober 2022 erfunden hat. Ohnehin sind die Ausführungen des Berufungsklägers zum Geschlechtsverkehr am 25. Oktober 2022 höchst unglaubhaft, während die entsprechenden Bestreitungen der Privatklägerin 2 sehr nachvollziehbar sind (siehe oben E. 4.1.4.10). Ergänzend sei auf die zutreffenden Ausführungen des Strafgerichts zur Ablehnung der betreffenden Beweisanträge (Akten S. 887) verwiesen.

Gemäss dem Bericht über die Mobiltelefonsicherung des Samsung [...] der Privatklägerin 2 konnte das Dateisystem dieses Geräts vollständig ausgelesen werden (Akten S. 346). Die Auswertung ergab, dass im Zeitraum vom 2. September bis

30. Oktober 2022 insgesamt neun telefonische Kontakte zwischen der Privatklägerin 2 (bzw. deren erster Mobiltelefonnummer +[...]) und dem Berufungskläger stattfanden, wobei der erste Anruf vom Berufungskläger ausging. Nach vier Telefonaten von einigen Sekunden bis wenigen Minuten Dauer zwischen dem 2. September und 28. Oktober 2022, erfolgte ein erstes längeres Telefonat zwischen den beiden am 28. Oktober 2022. An diesem Tag rief der Berufungskläger die Privatklägerin 2 um 20:27 Uhr an und die beiden führten miteinander ein Telefongespräch, das 1 Stunde und rund 11 Minuten dauerte. Am 30. Oktober 2022 – dem Tag der mutmasslichen Vergewaltigung – rief der Berufungskläger die Privatklägerin 2 um 7:29 Uhr an und die beiden telefonierten gut 50 Minuten miteinander. Gleichentags um 12:47 Uhr und um 13:05 Uhr versuchte die Privatklägerin 2 den Berufungskläger telefonisch zu erreichen, wobei er nicht abnahm. Gleichentags um 21:00 Uhr – den Angaben des Berufungsklägers zufolge nachdem er die Wohnung der Privatklägerin 2 wieder verlassen hatte – versuchte der Berufungskläger erfolglos, die Privatklägerin 2 anzurufen. Dies war die letzte (versuchte) Kontaktaufnahme zwischen dem Berufungskläger und der ersten Mobiltelefonnummer der Privatklägerin 2 (Aktennotiz, S. 350).

Nebst diesen telefonischen Kontakten liegt ein WhatsApp-Chat zwischen der Privatklägerin 2 und dem Berufungskläger samt Übersetzung ins Deutsche durch Dolmetscher vor, der auf dem Mobiltelefon der Privatklägerin 2 gesichert werden konnte (Akten S. 350 f., 374 ff.). Der erste Chateintrag datiert vom 27. Oktober 2022 – nota bene zwei Tage nach dem Besuch der Privatklägerin 2 beim Berufungskläger am 25. Oktober 2022 – und beginnt mit einer Kontaktaufnahme durch den Berufungskläger («Wie war dein Tag/guten Tag»), welche von der Privatklägerin 2 zunächst höflich, aber floskelhaft erwidert wurde («Danke Gott», «Und du, wie geht’s dir?»). Bereits nach wenigen Minuten antwortete die Privatklägerin 2 auf die erneute Frage des Berufungsklägers, ob es ihr gut gehe mit: «Lass mich. Bitte, es geht mir gut» (Akten S. 374-376). Später am selben Abend schrieb sie «Du sollst dir deinen Frieden selbst holen» und «Sorry, ich kann dir nicht helfen (für dich tun)» (Akten S. 377). Demgegenüber erkundigte sich die Privatklägerin 2 rund eine halbe Stunde später beim Berufungskläger, ob sie ihn anrufen dürfe (Akten S. 378), woraufhin die beiden das oben erwähnte erste längere Telefonat führten. In der Folge wurden keine weiteren Chatnachrichten zwischen den beiden ausgetauscht, vielmehr erfolgten noch die oben erwähnten vereinzelten Telefonate.

Diese Anruf- und Chatverläufe zeigen Verschiedenes auf: Einerseits belegen sie die von beiden Beteiligten nicht bestrittenen Telefon- und WhatsApp-Kontakte. Andererseits widerlegt die Anrufliste die Aussagen des Berufungsklägers, sie hätten «immer kontinuierlich telefoniert» (Akten S. 256) bzw. sie hätten nach dem 25. Oktober 2022 «öfter als vorher telefoniert», da sie sich geliebt hätten (Akten S. 1213). Vielmehr erweist sich der telefonische Kontakt zwischen den beiden als sporadisch und bis auf zwei längere Telefonate nicht gerade als intensiv. Wie das Strafgericht zutreffend ausgeführt hat, lassen die objektivierbaren Kontakte zwischen den beiden ausserdem erkennen, dass die Kontaktaufnahme in erster Linie vom Berufungskläger ausging. Mit dem Strafgericht ist sodann festzustellen, dass die Privatklägerin 2 den Kontakt zwar nicht konsequent unterband und bisweilen auch von sich aus aufnahm, sie dem Berufungskläger hierbei jedoch durchaus deutliche Grenzen setzte. Angesichts dessen passt auch die einseitige Darstellung des Berufungsklägers, welcher die Privatklägerin 2 verschiedentlich als aktiv und deutlich an ihm interessiert sowie (allgemein sowie sexuell) eigeninitiativ zeichnete, überhaupt nicht zu den objektiven Beweismitteln.

Sollte am 25. Oktober 2022 tatsächlich der vom Berufungskläger geschilderte Geschlechtsverkehr mit anschliessendem Liebesrausch der beiden stattgefunden haben, so verwundert sodann sehr, weshalb am Folgetag des 26. Oktober 2022 weder ein telefonischer Kontakt noch ein Chateintrag vorhanden ist und weshalb der Chat zwischen den beiden vom 27. Oktober 2022 (d.h. zwei Tage nach dem Besuch) seitens der Privatklägerin 2 so zurückhaltend bis abweisend («Lass mich. Bitte, es geht mir gut», Akten S. 376) ausfällt. Auch sonst sind dem Chatverlauf keinerlei Anhaltspunkte für die vom Berufungskläger behauptete und von der Privatklägerin 2 vehement abgestrittene Liebesbeziehung (oder auch sexuelle Beziehung) zwischen den beiden zu entnehmen. Aus dem Chatverlauf ergeben sich auch keine Hinweise auf sexuelle Gesprächsinhalte – ja nicht einmal auf einen Flirt zwischen den beiden. Demgegenüber scheint durchaus ein gewisses (einseitiges) über Freundschaft hinausgehendes Interesse des Berufungsklägers an der Privatklägerin 2 durch (etwa, indem er sie mit «Bella» [Italienisch für «Schöne»] anspricht, Akten S. 375).

Sodann stützen die beiden in der Anrufliste befindlichen kurzen Anrufe der Privatklägerin 2 beim Berufungskläger am Nachmittag des 30. Oktober 2022 um 12:47 Uhr und um 13:05 Uhr die Aussage der Privatklägerin 2, sie habe an jenem Nachmittag versucht, den Berufungskläger anzurufen, um ihm zu sagen, er solle mittags und nicht abends kommen, wobei der Berufungskläger aber nicht abgenommen habe (Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 1222).

Im Rahmen der Auswertung des Mobiltelefons der Privatklägerin 2 konnte des Weiteren der Chatverlauf zwischen der Privatklägerin 2 und der zweiten Mobiltelefonnummer des Privatklägers 1 (+[...]) gesichert werden. Daraus geht die von der Privatklägerin 2 erwähnte Nachricht hervor, mit welcher sie ihren Ehemann über das Vorgefallene informierte (Akten S. 351 f.). So schrieb sie am 30. Oktober 2022 um 21:24 Uhr: «B____ komm zu mir, mir geht sehr schlecht» (Übersetzung aus Tigrinja durch Dolmetscher; Akten S. 351 f., 360). Dies steht mit den Aussagen des Privatklägers 1 und der Privatklägerin 2 zu den Vorkommnissen nach der mutmasslichen Vergewaltigung im Einklang.

Gemäss der Auswertung des iPhone [...] des Berufungsklägers war darin zwar die Telefonnummer der zweiten SIM-Karte der Privatklägerin 2 (+[...]) unter dem Namen «C____» gespeichert, jedoch fanden sich auf seinem Mobiltelefon keine Chats mit dieser Nummer (Akten S. 337, 342, 534). Bemerkenswert ist auch, dass die erste Mobiltelefonnummer der Privatklägerin 2 (+[...]), mit welcher der Berufungskläger nachweislich kommuniziert hatte (siehe oben E. 4.1.6.6), in seinem Mobiltelefon gar nicht gespeichert war (Akten S. 337). Als der Berufungskläger in seiner Einvernahme vom 1. November 2022 gefragt wurde, ob er seine schriftliche Kommunikation mit der Privatklägerin 2 zur Verfügung stellen könne, gab er an, dass sein Telefon zuletzt nicht mehr funktioniert habe. Vielleicht sei die schriftliche Kommunikation dadurch gelöscht worden, er habe diese aber nicht absichtlich gelöscht. Sein WhatsApp sei damals nicht richtig gegangen, es sei gegangen, dann sei es wieder ausgegangen (Akten S. 257). Diese technisch unplausiblen und lebensfremden Erklärungen sind mit dem Strafgericht (Akten S. 908) als Schutzbehauptung zurückzuweisen. Vielmehr spricht unter den gegebenen Umständen alles dafür, dass der Berufungskläger seinen Chatverlauf mit der Privatklägerin 2 (und womöglich auch ihre erste Mobiltelefonnummer) gesamthaft gelöscht hat. Dies erscheint äusserst verdächtig, wenn man bedenkt, dass die Polizei das Mobiltelefon des Berufungsklägers anlässlich seiner Festnahme und Hausdurchsuchung noch in der Nacht direkt nach der mutmasslichen Vergewaltigung (31. Oktober 2022, 02:39 Uhr) auf seinem Bett fand und anschliessend sicherstellte (Akten S. 161 ff.). Mithin musste der Berufungskläger den Chat mit der Privatklägerin 2 zu einem vorherigen Zeitpunkt gelöscht haben, zu dem er aber noch gar nichts von ihrer (seiner Meinung nach falschen) Anzeige wissen konnte. Dies weist darauf hin, dass der Berufungskläger mit negativen Konsequenzen gerechnet haben musste und er daher jegliche Beweise betreffend seinen Kontakt zur Privatklägerin zu vernichten versuchte. Demgegenüber passt das Löschen des Chats überhaupt nicht zu seinen Behauptungen, er und die Privatklägerin 2 hätten einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gehabt, sich geliebt und im Übrigen habe er sowieso nicht gewusst, ob (und noch weniger mit wem) sie verheiratet gewesen sei, da er diesfalls nichts zu befürchten gehabt hätte.

Sodann fanden sich auf dem Mobiltelefon des Berufungsklägers abgesehen von einem Anruf an die zweite Mobiltelefonnummer der Privatklägerin 2 am 30. Oktober 2022 um 22:02:05 Uhr von 2 Sekunden Dauer keine Telefonate mit der Privatklägerin 2 oder dem Privatkläger 1 (Akten S. 342). Dieser Anruf wird in der Aktennotiz zur Auswertung des Mobiltelefons der Privatklägerin 2 offenbar nicht erwähnt, da bei dieser Auswertung aufgrund des Sachverhaltes nur nach Kontakten zwischen dererstenMobiltelefonnummer der Privatklägerin 2 und dem Berufungskläger gesucht wurde (Akten S. 350). Die Anrufliste im Mobiltelefon des Berufungsklägers deutet jedenfalls darauf hin, dass der Berufungskläger fast alle Anrufe zwischen ihm und der Privatklägerin 2 aus seiner Anrufliste gelöscht hat, was wiederum verdächtig erscheint.

Die weiteren Erkenntnisse aus der Mobiltelefonauswertung des Berufungsklägers (siehe hierzu das erstinstanzliche Urteil, Akten S. 902) haben keine Relevanz für den vorliegenden Fall.

Was die zwischen der Privatklägerin 2 und dem Berufungskläger umstrittenen Geschehnisse angeht, so stützen die wenigen vorhandenen objektiven Beweismittel und Indizien nach dem Gesagten in vielerlei Hinsicht die jeweilige Version der Privatklägerin 2 (und des Privatklägers 1). Umgekehrt steht die objektive Beweislage verschiedentlich in klarem Widerspruch zu den Aussagen des Berufungsklägers. Damit führt eine Würdigung der objektiven Beweislage zum gleichen Ergebnis wie bereits die aussagepsychologische Analyse: Während die Aussagen der Privatklägerin 2 und des Privatklägers 1 ausgesprochen glaubhaft sind, halten die Aussagen des Berufungsklägers einer Glaubhaftigkeitsprüfung nicht stand.

Insgesamt kann mit dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 893 ff., insbesondere 910 f.) festgestellt werden, dass die Privatklägerin 2 allgemein, aber insbesondere auch in Bezug auf das Kerngeschehen, anschauliche Aussagen gemacht hat, welche eine Vielzahl von Realkriterien erfüllen. Ihre Aussagen sind im Gegensatz zu denjenigen des Berufungsklägers weitaus überzeugender und in hohem Mass glaubhaft, zumal sie im Einklang mit den objektiven Beweismitteln sowie den ebenfalls glaubhaften Aussagen des Privatklägers 1 stehen. Es ist daher auf die Angaben der Privatklägerin 2 abzustellen, auf denen Ziff. 3 der Anklageschrift im Grundsatz auch beruht.

Im Ergebnis ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Sachverhalt gemäss Anklageschrift – vorbehaltlich der vorstehend ausgeführten Korrektur betreffend das Motiv des Berufungsklägers – erstellt ist.

In der Anklage wird das Verhalten des Berufungsklägers gemäss Anklageziffer 3 als Vergewaltigung qualifiziert.

Der Vergewaltigungstatbestand (Art. 190 StGB) bezweckt den Schutz der sexuellen Selbstbestimmung. Das Individuum soll sich im Bereich des Geschlechtslebens unabhängig von äusseren Zwängen oder Abhängigkeiten frei entfalten und entschliessen können. Art. 190 Abs. 1 StGB (noch geltender Fassung) setzt voraus, dass der Täter eine Person weiblichen Geschlechts durch eine Nötigungshandlung dazu bringt, den Beischlaf zu erdulden. Der Tatbestand erfasst alle erheblichen Nötigungsmittel, auch solche ohne unmittelbaren Bezug zu physischer Gewalt. Es soll ebenfalls das Opfer geschützt werden, das in eine ausweglose Situation gerät, in der es ihm nicht zuzumuten ist, sich dem Vorhaben des Täters zu widersetzen, auch wenn dieser keine Gewalt anwendet. Dementsprechend umschreibt das Gesetz die Nötigungsmittel nicht abschliessend. Es erwähnt namentlich die Ausübung von Gewalt und von psychischem Druck sowie das Bedrohen und das Herbeiführen der Widerstandsunfähigkeit, wobei der zuletzt genannten Variante kaum eigenständige Bedeutung zukommt (BGE 131 IV 167 E. 3; BGer 6B_1050/2023 vom 21. Dezember 2023 E. 3.3.2, je mit weiteren Hinweisen).

Gewalt im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein grösseres Mass an körperlicher Kraft aufwendet, als zum blossen Vollzug des Akts notwendig ist bzw. wenn sich der Täter mit körperlicher Kraftentfaltung über die Gegenwehr des Opfers hinwegsetzt. Eine körperliche Misshandlung, rohe Gewalt oder Brutalität etwa in Form von Schlägen und Würgen ist indes nicht erforderlich. Es genügt, wenn der Täter seine überlegene Kraft einsetzt, indem er die Frau festhält oder sich mit seinem Gewicht auf sie legt (BGE 148 IV 234 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). Vom Opfer wird nicht verlangt, dass es sich gegen die Gewalt mit allen Mitteln zu wehren versucht. Dieses muss sich nicht auf einen Kampf einlassen oder Verletzungen in Kauf nehmen. Die von der Rechtsprechung geforderte Gegenwehr des Opfers meint eine tatkräftige und manifeste Willensbezeugung, mit welcher dem Täter unmissverständlich klargemacht wird, mit sexuellen Handlungen nicht einverstanden zu sein (BGer 6B_1050/2023 vom 21. Dezember 2023 E. 3.3.3 mit weiteren Hinweisen). Der Tatbestand der Vergewaltigung ist auch erfüllt, wenn das Opfer unter dem Druck des ausgeübten Zwangs zum Voraus auf Widerstand verzichtet oder ihn nach anfänglicher Abwehr aufgibt (BGE 126 IV 124 E. 3.c., 118 IV 52 E. 2.b; siehe zum Ganzen auch BGer 6B_1050/2023 vom 21. Dezember 2023 E. 3.3.3).

Der Beschuldigte hat zum Rechtlichen keine Ausführungen gemacht.

Nach den Erwägungen des Strafgerichts (Akten S. 911 f.) brach der Berufungskläger durch körperliche Überwältigung den Widerstand der Privatklägerin 2, indem er sie auf das Sofa drückte, indem er versuchte, ihr die Hose auszuziehen, was ihm teilweise gelang, indem er ihre Hände festhielt, da sie sich gegen den Übergriff zu wehren versuchte, und indem er ihr den Mund zuhielt, da sie zu schreien versuchte. Aufgrund dessen habe er schliesslich den vaginalen Geschlechtsverkehr an der Privatklägerin 2 vollziehen können, womit alle objektiven Tatbestandselemente der Vergewaltigung erfüllt seien. Diesen Ausführungen ist im Lichte der oben dargelegten Rechtsprechung (E. 4.2.1) zu folgen. Zu ergänzen ist, dass der Bruch des Widerstands der Privatklägerin 2 bereits mit dem Ergreifen der Privatklägerin 2, als diese aus dem Wohnzimmer fliehen wollte, begann. Sodann ist zu betonen, dass der Berufungskläger die Privatklägerin 2 nicht nur aufs Sofa drückte, sondern sich regelrecht auf sie legte und sie mit seinem Körpergewicht nach unten drückte (z.B. Akten S. 238). Weiter waren auch die Faustschläge auf den linken Oberarm der Privatklägerin 2, die Ohrfeigen und das kurze Würgen der Privatklägerin 2 Bestandteil des insofern vielfältigen physischen (und letztlich auch psychischen) Überwältigungsvorganges des Berufungsklägers, mit dem er die Privatklägerin 2 ermüdete und zermürbte und sich letztlich über ihre Gegenwehr hinwegsetzen konnte.

Angesichts der vielfältigen Abwehrversuche der Privatklägerin 2 (Sofawechsel, Versuch, das Wohnzimmer zu verlassen, Wegstossen und Kratzen des Berufungsklägers, Schrei- und Beissversuche, verbale Abwehrversuche) hat diese dem Berufungskläger auch unmissverständlich klargemacht, mit sexuellen Handlungen nicht einverstanden zu sein. Vor diesem Hintergrund hat das Strafgericht zu Recht direkten Vorsatz beim Berufungskläger angenommen.

Der Berufungskläger wird somit der Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen.

Angesichts der Schuldsprüche und der obigen Erwägungen ist auch das von der Vor­instanz ausgesprochene Kontakt- und Rayonverbot gemäss Art. 67b StGB zu bestätigen. Auch diesbezüglich kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Akten S. 919 f.), denen der Berufungskläger nichts entgegenhält. Zu ergänzen ist, dass der Berufungskläger nicht nur die Telefonnummer der Privatklägerin 2 kennt, sondern auch ihren (unveränderten) Arbeitsort, an dem er auch im Vorfeld der Vergewaltigung immer wieder erschien.

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 12. Mai 2023 mangels Anfechtungin Rechtskraft erwachsensind:

-      Abweisung der Genugtuungsmehrforderung der Privatklägerin 2 in Höhe von CHF 7'000.–;

-      Verweisung der Schadenersatzforderung des Privatklägers 1 im Betrage von CHF 7'488.– auf den Zivilweg;

-      Abweisung derGenugtuungsforderung des Privatklägers 1 in Höhe von CHF 1'000.–;

-      Einziehung und Vernichtungder beigebrachten Kleider der Privatklägerin 2 und deren Wolldecke (Verz. Nr. 157

414) sowie des beschlagnahmten Kaugummis (Verz. Nr. 157 425), in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches;

-      Entschädigung der amtlichen Verteidigung,[...], Advokatin,für das erstinstanzliche Verfahren;

-      Entschädigung der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin 2,[...], Advokatin, für das erstinstanzliche Verfahren.

Die Berufung von A____ wird abgewiesen. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft wird teilweise gutgeheissen.

A____wird der Vergewaltigung, der versuchten Drohung, der Tätlichkeiten sowie der Beschimpfung schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu3 Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 31. Oktober 2022 bis 22. Mai 2023 sowie des vorzeitigen Strafvollzugs vom 23. Mai 2023 bis 30. April 2024, davon 18 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren, zu einerGeldstrafe von20Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einerBusse von CHF 100.–(bei schuldhafter Nichtbezahlung 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von Art. 190 Abs. 1, 180 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1, 126 Abs. 1, 177 Abs. 1 sowie 43 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1, 51 und 106 des Strafgesetzbuches.

A____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 des Strafgesetzbuches für 8 Jahre des Landes verwiesen.

Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem eingetragen.

A____ wird gemäss Art. 67b des Strafgesetzbuches für die Dauer von 5 Jahren verboten, mit der Privatklägerin 2 in irgendeiner Weise Kontakt aufzunehmen (Kontaktverbot gemäss Art. 67b Abs. 2 lit. a StGB) sowie sich ihr respektive ihrem Wohnort auf weniger als 150 Meter zu nähern (Rayonverbotgemäss Art. 67b Abs. 2 lit. b StGB).

A____ wird zur Zahlung einer Genugtuung von CHF 8'000.–, zuzüglich 5 % Zins seit dem 30. Oktober 2022, an die Privatklägerin 2 verurteilt.

Die beigebrachten Kleider des Beurteilten sowie dessen Mobiltelefon iPhone [...] (Verz. Nr. 157 425) werden unter Aufhebung der Beschlagnahme dem Beurteilten zurückgegeben.

A____ trägt die Kosten von CHF 21'473.60 und eine Urteilsgebühr von CHF 15'000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF1'500.–(inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsenen Entschädigung der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin 2 für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 138 Abs. 1 StPO vorbehalten.

Der amtlichen Verteidigerin, [...], Advokatin, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF11'518.–und ein Auslagenersatz von CHF906.–, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF987.05(7,7 % auf CHF4'819.70sowie 8,1 % auf CHF7'604.30), somit total CHF13'411.05aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

Dem Vertreter der Privatklägerin 2 im Kostenerlass, [...], Advokat, werden in Anwendung von Art. 136 in Verbindung mit Art. 426 Abs. 4 der Strafprozessordnung ein Honorar von CHF3'560.–und ein Auslagenersatz von CHF106.80, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF292.25(7,7 % auf CHF1'194.80sowie 8,1 % auf CHF2'472.–), somit total CHF3'959.05aus der Gerichtskasse ausgerichtet. A____ hat dem Appellationsgericht diesen Betrag zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, in Anwendung von Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung.

Mitteilung an:

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz                                               Dr. Laura Macula

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2023.65

URTEIL

vom29. April 2024

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller, Prof. Dr. Jonas Weber

und Gerichtsschreiberin Dr. Laura Macula

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

[...] Anschlussberufungsbeklagter

vertreten durch [...], Advokatin, Beschuldigter

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-StadtBerufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel                    Anschlussberufungsklägerin

B____Berufungsbeklagter1

vertreten durch Opferhilfe beider Basel                                 Privatkläger 1

[...]

C____Berufungsbeklagte 1

vertreten durch [...], Advokat,                                             Privatklägerin 2

[...]

Gegenstand

Berufunggegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 12. Mai 2023 (SG.2023.20)

betreffend Vergewaltigung, Drohung (Versuch), Tätlichkeiten, Beschimpfung

A____ (nachfolgend: Berufungskläger) wurde mit Urteil des Strafdreiergerichts Basel-Stadt vom 12. Mai 2023 der Vergewaltigung, der Tätlichkeiten sowie der Beschimpfung schuldig erklärt und verurteilt zu 3 Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 31. Oktober 2022, davon 18 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren, zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.--, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 100.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe). Demgegenüber wurde er von der Anklage der versuchten Drohung freigesprochen. Weiter wurde er in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 des Strafgesetzbuches für 8 Jahre des Landes verwiesen und es wurde die Eintragung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem angeordnet. Zudem wurde dem Berufungskläger für die Dauer von 5 Jahren verboten, mit C____ (nachfolgend: Privatklägerin 2) in irgendeiner Weise Kontakt aufzunehmen sowie sich ihr bzw. ihrem Wohnort auf weniger als 150 Meter zu nähern. Der Berufungskläger wurde ausserdem zu einer Genugtuung in Höhe von CHF 8'000.–, zuzüglich 5 % Zins seit dem

30. Oktober 2022, an die Privatklägerin 2 verurteilt. Ihre Mehrforderung in Höhe von CHF 7'000.– wurde abgewiesen. Die Schadenersatzforderung von B____ (nachfolgend: Privatkläger 1) in Höhe von CHF 7'488.– wurde auf den Zivilweg verwiesen, dessen Genugtuungsforderung in Höhe von CHF 1'000.– wurde abgewiesen. Sodann ordnete das Strafgericht an, dass ein Teil der beschlagnahmten Gegenstände (beigebrachte Kleider der Privatklägerin 2 und die Wolldecke [Verz. Nr. 157 414] sowie der beschlagnahmte Kaugummi [Verz. Nr. 157 425]) in Anwendung von Art. 69 des Strafgesetzbuches eingezogen und vernichtet werden. Betreffend die übrigen Gegenstände (die beigebrachten Kleider des Beurteilten sowie dessen Mobiltelefon iPhone [...] [Verz. Nr. 157 425]) ordnete das Strafgericht deren Rückgabe an den Berufungskläger unter Aufhebung der Beschlagnahme an. Des Weiteren wurden dem Berufungskläger die Verfahrenskosten im Betrag von CHF 21'473.60 und eine Urteilsgebühr von CHF 15'000.– auferlegt sowie die Entschädigungen für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin 2 festgesetzt. Der Berufungskläger wurde zur Rückerstattung dieser Entschädigungen verpflichtet.

Gegen dieses Urteil hat der Berufungskläger, vertreten durch [...], Advokatin, mit Eingabe vom 25. August 2023 an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Berufung erklärt und vorgebracht, dass das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten werde. Hierbei hat er – neben einem Beweisantrag – folgende Anträge gestellt: Es sei der Berufungskläger vom Vorwurf der Vergewaltigung zum Nachteil der Privatklägerin 2 freizusprechen. Weiter sei er von den Vorwürfen der Tätlichkeiten sowie der Beschimpfung zum Nachteil des Privatklägers 1 freizusprechen. Dies alles unter o/e-Kostenfolge für das vorinstanzliche Verfahren und für das Verfahren vor dem Appellationsgericht. Sodann sei dem Berufungskläger für die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft und dem anschliessenden vorzeitigen Strafvollzug eine Entschädigung von CHF 300.– pro Tag auszurichten. Zuletzt ersucht der Berufungskläger um «amtliche und unentgeltliche Verteidigung». Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 28. August 2023 ist dem Berufungskläger die amtliche Verteidigung für das zweitinstanzliche Verfahren mit [...], Advokatin, bewilligt worden.

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt beantragt in ihrer Anschlussberufungserklärung vom 29. August 2023, es sei das Urteil des Strafgerichts vom 12. Mai 2023 aufzuheben und der Berufungskläger sei wegen Vergewaltigung, versuchter Drohung, Tätlichkeiten und Beschimpfung schuldig zu sprechen und zu einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten, zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie zu einer Busse von CHF 500.– zu verurteilen. Er sei für 10 Jahre des Landes zu verweisen. Im Übrigen sei das Urteil des Strafgerichts zu bestätigen. Die Berufung des Berufungsklägers sei abzuweisen. Alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Berufungsklägers.

Mit Verfügung vom 4. September 2023 ist die bisherige unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin 2 aus ihrem Mandat entlassen und [...], Advokat, als deren neuer unentgeltlicher Rechtsvertreter festgestellt worden. Mit Eingabe vom

6. September 2023 hat die Privatklägerin 2 Anschlussberufung erklärt, diese aber – nach dem Nichteintretensantrag des Berufungsklägers vom 19. September 2023 und der entsprechenden Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 13. Oktober 2023 – mit Eingabe vom 17. November 2023 zurückgezogen. Gleichzeitig hat die Privatklägerin 2 klargestellt, dass sie die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft unterstützt und deren Gutheissung begehrt. Mit Verfügung vom

25. November 2023 ist infolgedessen auf einen vorfrageweisen Entscheid zur Legitimation der Privatklägerin 2 zur Anschlussberufung verzichtet worden.

Der Privatkläger 1, vertreten durch die Opferhilfe beider Basel, hat innert Frist weder Anschlussberufung erklärt noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt.

Mit Berufungsbegründung vom 20. Dezember 2023 hat der Berufungskläger seine mit der Berufungserklärung gestellten Anträge begründet und ergänzend auf das erstinstanzliche Plädoyer der Verteidigung sowie die Berufungserklärung verwiesen. Darüber hinaus hat er die vollumfängliche Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft beantragt und diverse Beweisanträge gestellt. Die Staatsanwaltschaft hat ihre mit der Anschlussberufung gestellten Anträge mit Eingabe vom 19. Januar 2024 begründet. Die Privatklägerin 2 hat eine Berufungsantwort gleichen Datums eingereicht, mit welcher sie beantragt, die Berufung des Berufungsklägers sei vollumfänglich abzuweisen, unter o/e-Kostenfolge.

Im Instruktionsverfahren sind ein Arztbericht vom 5. Dezember 2023 sowie ergänzende Angaben vom 18. Dezember 2023 von [...] (Psychiatrische Gefängnisversorgung), ein Bericht des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 22. März 2024 zur Flüchtlingseigenschaft des Berufungsklägers und der Vollziehbarkeit einer allfällige Landesverweisung nach Eritrea im konkreten Fall, ein aktueller Strafregisterauszug des Berufungsklägers vom 28. März 2024, ein Vollzugsbericht der Justizvollzugsanstalt Pöschwies vom 2. April 2024, Unterlagen zum abgelehnten Gesuch des Berufungsklägers vom 19. Januar 2024 um Versetzung von der JVA Pöschwies in die JVA Bässlergut sowie eine Liste des Arztdienstes der JVA Pöschwies vom 26. April 2024 zur Medikation des Berufungsklägers eingegangen und zu den Akten genommen worden.

Mit Verfügung vom 2. Januar 2024 bzw. Vorladung vom 17. Januar 2024 sind der Berufungskläger, seine Verteidigerin, die Staatsanwaltschaft, die Rechtsvertretung der Privatklägerin 2 sowie ein Dolmetscher für tigrinische Sprache zur Hauptverhandlung am 29. April 2024 geladen worden. Dem Privatkläger 1, der Privatklägerin 2 und der Opferhilfe beider Basel ist das Erscheinen zur Verhandlung freigestellt worden. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 29. April 2024 ist der Berufungskläger zur Person und zur Sache befragt worden. Nachdem der Privatkläger 1 und die Privatklägerin 2 freiwillig zur Hauptverhandlung erschienen sind, sind sie jeweils als Auskunftsperson zur Sache befragt worden. Nach Abschluss des Beweisverfahrens sind die amtliche Verteidigung, die Staatsanwaltschaft, die amtliche Verteidigung replicando sowie zuletzt der unentgeltliche Rechtsvertreter der Privatklägerin 2 zum Vortrag gelangt. Dem Berufungskläger ist schliesslich das letzte Wort zugekommen. Der Berufungskläger hat grundsätzlich an seinen bereits schriftlich gestellten Anträgen festgehalten, beantragt jedoch darüber hinaus, die Anträge des Privatklägers 1 und der Privatklägerin 2 seien gesamthaft abzuweisen, soweit auf diese einzutreten sei. Ausserdem sei von Sicherheitshaft abzusehen und der Berufungskläger sei unverzüglich auf freien Fuss zu setzen. Die Staatsanwaltschaft hat ebenfalls grundsätzlich an ihren schriftlich gestellten Anträgen festgehalten, beantragt aber darüber hinaus die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs des Berufungsklägers. Die Privatklägerin 2 beantragt die Abweisung der Berufung des Berufungsklägers, die Gutheissung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft sowie im Übrigen eine Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils, namentlich bezüglich der Genugtuung an die Privatklägerin 2, sowie die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs des Berufungsklägers, alles unter o/-Kostenfolge und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Das anlässlich der Berufungsverhandlung gestellte Haftentlassungsgesuch des Berufungsklägers ist noch an der Berufungsverhandlung mit verfahrensleitender Verfügung vom 29. April 2024 gutgeheissen worden. Für sämtliche weiteren Ausführungen wird auf das Protokoll der Berufungsverhandlung verwiesen.

Die entscheidrelevanten Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus dem vorinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

Gemäss der Anklageschrift vom 27. Januar 2023, Ziff. 2, trank der Berufungskläger in den frühen Morgenstunden des 30. Oktober 2022 im vom Privatkläger 1 geführten Restaurant [...] an der [...] in [...] Basel viel Alkohol und wurde sehr laut. Als der Privatkläger 1 ihn aufgefordert habe, ruhiger zu sein und die anderen Gäste nicht zu belästigen resp. sein Restaurant zu verlassen, habe der Berufungskläger den Privatkläger 1 u.a. als «dummen Mann» und «Arschloch» bezeichnet. Zudem habe der Berufungskläger den Privatkläger 1 mit der flachen Hand wissentlich und willentlich heftig gegen den Brustkorb gestossen. Beim Verlassen des Restaurants soll der Berufungskläger schliesslich zum Privatkläger 1 gesagt haben, dass er ihn «kaputt machen» und sein Geschäft ruinieren werde. Mit diesen Worten habe der Berufungskläger den Privatkläger 1 in Angst und Schrecken versetzen wollen, was ihm jedoch nicht gelungen sei (Akten S. 523 f.).

3.1.2.6Bei Konstellationen, in denen sich ‒ wie hier ‒ als massgebende Beweise (hauptsächlich) belastende Aussagen des mutmasslichen Opfers und bestreitende Aussagen des Berufungsklägers gegenüberstehen, müssen deren Depositionen vom urteilenden Gericht einlässlich gewürdigt werden (BGE 137 IV 122 E. 3.3).

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Wahrheitsfindung die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage bedeutsam, die durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf überprüft wird, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der aussagenden Person entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen. Entscheidend ist, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (Überprüfung auf aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenannte Realkennzeichen oder Realitätskriterien) und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert wird. Dabei wird zunächst davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erlebnis entspricht und wahr ist (vgl. zum Ganzen BGE 133 I 33 E. 4.3, 129 I 49 E. 5, 128 I 81 E. 2; BGer 6B_331/2020 vom 7. Juli 2020 E. 1.2, 6B_793/2010 vom 14. April 2011 E. 1.3.1, je mit weiteren Hinweisen; Ludewig/Bau­mer/Tavor, Einführung in die Aussagepsychologie – Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern und Staatsanwälten helfen?, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, Zürich/St. Gallen 2017, S. 43 ff.).

Im Folgenden gilt es zunächst die Aussagen des Privatklägers 1 darzulegen (E. 3.1.4) sowie anschliessend anhand der soeben dargelegten Methodik auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu überprüfen (E. 3.1.5). Sodann sind die Aussagen des Berufungsklägers zusammenzufassen (E. 3.1.6) und einer Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen (E. 3.1.7).

Gemäss dem Polizeirapport vom 31. Oktober 2022 requirierte der Privatkläger 1 in der Nacht vom 30. auf den 31. Oktober 2022 um 00:16 Uhr – d.h. im Anschluss an die mutmassliche Vergewaltigung der Privatklägerin 2 durch den Berufungskläger (hierzu unten E. 4.) – die Polizei. Nebst Angaben zu den Vorkommnissen am besagten Abend machte der Privatkläger 1 gemäss dem Polizeirapport auch folgende sinngemässe Angaben betreffend die Nacht zuvor: «In der Nacht vom Samstag auf Sonntag (29./30.10.2022) war er [der Berufungskläger] wieder bei mir im Restaurant. Er trank viel Alkohol und belästigte dadurch meine Gäste. Ich wollte das nicht und sagte ihm, dass er das Restaurant verlassen müsse. Es ist nicht das erste Mal, dass er zu viel Alkohol trinkt und meine Gäste belästigt» (Akten S. 216).

Im späteren Polizeirapport vom 6. Dezember 2022, welcher nachträglich explizit zu den Vorwürfen betreffend die Nacht vom 29. auf den 30. Oktober 2022 erstellt wurde, wird festgehalten, der Privatkläger 1 habe sinngemäss erklärt, der Berufungskläger sei am Sonntag, den 30. Oktober 2022, um 2 Uhr morgens ausfällig geworden, als der Privatkläger 1 das Restaurant habe schliessen wollen. Der Berufungskläger habe den Privatkläger 1 mit «dummer Mann», «Arschloch» und weiteren Worten beschimpft sowie mit der flachen Hand gegen den Brustkorb gestossen. Als der Berufungskläger gegangen sei, habe er gesagt, er würde den Privatkläger 1 kaputtmachen. Der Privatkläger habe diese Drohung nicht ernst genommen (Akten S. 184).

Grundlage für eine aussagepsychologische Bewertung der Schilderungen des Geschädigten ist dessen Aussagetüchtigkeit. Diese setzt unter anderem voraus, dass die betreffende Person adäquat eine Situation wahrnehmen und über einen längeren Zeitraum speichern sowie diese Wahrnehmung weitgehend selbständig in allen aussagerelevanten Zeitpunkten wieder abrufen kann. Grundsätzlich wird die Voraussetzung der Aussagetüchtigkeit in der Mehrzahl der Fälle von der jeweils aussagenden Person erfüllt. Eine vertiefte Abklärung der Aussagetüchtigkeit ist nur angezeigt, wenn im konkreten Fall ersichtlich wird, dass Gründe – etwa intellektuelle Einschränkungen, psychische Störungen oder der Einfluss psychotroper Substanzen – für deren Beeinträchtigung vorliegen könnten (vgl. Lude­wig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 53 ff.).

Im vorliegenden Fall sind keine Auffälligkeiten in der Person oder Anzeichen für kognitive Fehlleistungen in den Aussagen ersichtlich, durch welche die Aussagetauglichkeit des Privatklägers 1 in Bezug auf die von ihm dargelegten Sachverhaltsschilderungen massgeblich beeinträchtigt und eine fachgerechte Aussageanalyse und Beweiswürdigung durch das Gericht erschwert wäre. Solche Auffälligkeiten werden vom Berufungskläger auch nicht dargetan. Es ist also von der Aussagetüchtigkeit des Privatklägers 1 auszugehen.

Des Weiteren kann der Wahrheitsgehalt einer Aussage nur beurteilt werden, wenn bekannt ist, in welchem Zusammenhang sie entstand. Die Analyse der Aussageentstehung dient unter anderem der Klärung der Frage, ob zum Zeitpunkt der Aussage eine Motivation für eine absichtliche Falschbezichtigung vorgelegen haben könnte (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 76 ff.). Auch wenn im konkreten Fall eine mögliche Motivation für eine bewusst falsche Aussage zu finden ist, bedeutet dies im Ergebnis jedoch nicht, dass die Aussage auch erlogen sein muss; zudem kann in gewissen Fällen dieselbe Aussagemotivation sowohl eine – bewusste oder unbewusste – Falschaussage, wie auch eine zutreffende Sachverhaltsschilderung begründen (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 80 f.). In diesem Zusammenhang gilt es so auch zu beachten, ob sich Motivationen der aussagenden Personen zeigen, die im konkreten Fall für einegerechtfertigte Anzeigesprechen können (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 80). Schliesslich ist auch der Frage nachzugehen, ob allfällige suggestive Beeinflussungen vorgelegen haben könnten (Ludewig/Bau­mer/Tavor, a.a.O., S. 76).

Vorliegend auszuschliessen sind von vornherein suggestive Effektive wie Falschinformationseffekte und Pseudoerinnerungen, welche auf den Privatkläger 1 bzw. seine Aussagen Einfluss gehabt hätten können (vgl. dazuLudewig/Baumer/Tavor, a.a.O., 71 ff.). Weder liegen Anzeichen für solche suggestiven Effekte vor, noch werden sie vom Berufungskläger geltend gemacht.

Die Verteidigung bringt zwar vor, es sei auffällig, dass der Privatkläger nicht sofort nach den angeblichen Vorfällen am 30. Oktober 2022 Anzeige gegen den Berufungskläger erstattet habe, sondern erst im Nachgang an das Strafverfahren wegen angeblicher Vergewaltigung seiner Ehefrau (Akten S. 993 f.). Dem ist entgegenzuhalten, dass der Privatkläger 1 bereits bei seiner Befragung durch die Polizei direkt nach der mutmasslichen Vergewaltigung seiner Ehefrau und nota bene nureinenTag nach den inkriminierten Vorfällen im Restaurant angab, der Berufungskläger habe am Vortag in seinem Restaurant viel Alkohol getrunken und seine Gäste belästigt, woraufhin er diesen des Restaurants verwiesen habe. Am Folgetag habe er den Berufungskläger angerufen und ihm gesagt, dass er sein Verhalten nicht mehr toleriere (Akten S. 216). Anlässlich seiner ersten Einvernahme vom 14. November 2022 machte der Privatkläger 1 sodann ausführliche Angaben zu den Vorfällen im Restaurant (Akten S. 274 ff.), welche sich widerspruchslos in seine Angaben gegenüber der Polizei einfügen und auch mit seinen späteren Depositionen übereinstimmen (Akten S. 197 ff., 837 ff., 1227). Dass der Privatkläger 1 die verhältnismässig geringfügigen Vorfälle im Restaurant nicht sofort zur Anzeige brachte, sondern er seinen plausiblen Ausführungen zufolge zunächst eine freundschaftliche Erledigung direkt mit dem Berufungskläger via Telefon versuchte und sich von der Entschuldigung des Berufungsklägers beschwichtigen liess, erscheint nicht auffällig, sondern nachvollziehbar und entgegenkommend. Mit dem Strafgericht ist sodann festzustellen, dass der Privatkläger 1 die Frage, weshalb er erst am

6. Dezember 2022 Strafanzeige erstattet habe, in mehreren Einvernahmen übereinstimmend und nachvollziehbar beantwortete. So erklärte er, er sei erst später darüber informiert worden, dass das ihn betreffende Verfahren unabhängig vom Verfahren in Sachen Vergewaltigung zum Nachteil seiner Ehefrau geführt werde, und dass er in Bezug auf die ihn betreffenden Handlungen separat Strafantrag stellen müsse. Der Privatkläger 1 hielt in diesem Zusammenhang aber auch zutreffend fest, dass er seinen Streit mit dem Berufungskläger im Restaurant von Anfang an geschildert habe (Akten S. 200, 840).

Auch ergibt die Aussagegenese keine plausiblen Motive für eine Falschaussage seitens des Privatklägers 1. So fallen die Vorwürfe des Privatklägers 1 gegenüber den Vergewaltigungsvorwürfen seitens seiner Ehefrau, der Privatklägerin 2, strafrechtlich kaum ins Gewicht. Hätte der Privatkläger 1 etwa aus Rache für die mutmassliche Vergewaltigung an seiner Frau einen zusätzlichen strafrechtlichen Vorwurf gegen den Berufungskläger erfinden wollen, so wäre es nahegelegen, sich massivere Vorwürfe auszudenken und jedenfalls nicht derart schonend gegen den Berufungskläger auszusagen, wie es der Privatkläger 1 tat, der verschiedentlich seine bisher gute Beziehung zum Berufungskläger betonte und die inkriminierten Vorfälle im Restaurant keineswegs dramatisierte, sondern vielmehr wiederholt relativierte (Näheres hierzu sogleich, E. 3.1.5.3). Auch die ausführliche Darlegung des friedlichen Telefonats, an welchem der Berufungskläger sich beim Privatkläger 1 entschuldigt habe, durch den Privatkläger 1 ergibt im Falle einer Falschbezichtigung wenig Sinn. Bezeichnenderweise kommt auch dem Berufungskläger kein Motiv für eine entsprechende Falschbezichtigung seitens des Privatklägers 1 in den Sinn (Akten S. 192, 841).

Insgesamt ist festzustellen, dass die Aussagegenese und die Motivlage des Privatklägers 1 keine Anhaltspunkte für eine Falschaussage liefern.

Was des Weiteren die logische Konsistenz der Aussagen und deren inhaltliche Qualität in Bezug auf vorhandene Realkennzeichen (siehe für eine Auflistung der RealkennzeichenLudewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 46 ff.) betrifft, so ist mit dem Strafgericht festzustellen, dass der Privatkläger 1 konsistente Schilderungen gemacht hat. Seine Aussagen sowohl zum Kerngeschehen im Restaurant als auch zum Telefonat am Folgetag sind in allen wesentlichen Teilen in sich stimmig, ohne dabei aber einstudiert oder stereotyp zu wirken. Der Einwand der Verteidigung, wonach der Privatkläger 1 ausufernde und unpräzise Antworten gegeben habe (Plädoyer 1. Instanz, Akten S. 860), greift nicht durch. Vielmehr erweisen sich die «ausufernden», d.h. anschaulichen und detaillierten, Antworten des Privatklägers 1 als Realitätskriterium. Dass er die ihm gestellten Fragen bisweilen nicht auf Anhieb vollständig beantwortete, sondern es vereinzelter Nachfragen bedurfte, weil er sich etwas in seinen Erzählungen verlor, schadet seiner Glaubwürdigkeit nicht. Die detaillierten Angaben des Privatklägers 1 sind sodann im freien Bericht immer wieder sprunghaft und nicht chronologisch bzw. enthalten spontane Ergänzungen – ohne jedoch gegen die logische Konsistenz zu verstossen (siehe etwa die Schilderungen des Privatklägers 1 in freier Rede zum Kerngeschehen bzw. zum Telefonat zwischen ihm und dem Berufungskläger am Folgetag in den Akten S. 196, 274 f., 838 f.).

Die Aussagen des Privatklägers 1 weisen auch raum-zeitliche Verknüpfungen auf (der Berufungskläger sei um 2 Uhr morgens heimgegangen [Akten S. 275]; Anruf beim Berufungskläger am Folgetag um 18 Uhr, Telefonat von ca. 20 Minuten Dauer [Akten S. 196, 216, 275, 838 f., 1227]). Sie enthalten zudem Interaktionen zwischen ihm und dem Berufungskläger, welche sich gegenseitig bedingen und sich auf einander beziehen (der alkoholisierte Berufungskläger habe im Restaurant des Privatklägers 1 gelärmt und die Kundschaft gestört; Zurechtweisung des Berufungsklägers durch den Privatkläger 1; Beschimpfungen und Schubsen seitens des Berufungsklägers; Verweis aus dem Restaurant seitens des Privatklägers 1; Drohungen seitens des Berufungsklägers [Akten S. 184, 216, 196 ff., 274 ff., 837 f., 1227]). Der Privatkläger 1 gab auch wechselseitige, mit dem Kerngeschehen zusammenhängende Gespräche und Gesprächsketten konkret wieder («Ich habe ihm gesagt, er solle still sein, wir seien an der Arbeit» [Akten S. 196]; «Er sagte mir, dass er immer in mein Restaurant kommen würde [,] um mich zu unterstützen. Ich sagte ihm, er dürfe in mein Restaurant kommen, wenn er sich benehmen würde und wenn er die Gäste stört, habe er bei mir nichts zu suchen. [...] ich sagte ihm, dass ich der Wirt des Restaurants sei und er mich respektieren soll» [Akten S. 274 f.]; «Dann habe ich ihm gesagt, er habe die rote Linie überschritten. Stopp, habe ich ihm gesagt» [Akten S. 197; so auch 837, 1227]; «ich habe ihn gebeten, dass er das Lokal verlassen solle» [Akten S. 196]; zum Inhalt ihres Telefongesprächs am Folgetag siehe Akten S. 196, 216, 275, 838 f., 1227). Er erwähnte hierbei auch Komplikationen im Handlungsablauf (etwa seine vergeblichen Versuche, den Berufungskläger zur Ruhe zu bringen).

Der Privatkläger 1 benennt beispielsweise auch unverstandene Handlungselemente («Ich habe nicht verstanden [,] warum er mich überhaupt beleidigt» [Akten S. 275]) sowie Handlungen, die dem Kerngeschehen ähnlich sind, aber zu anderer Zeit stattgefunden haben (etwa die mehrfachen früheren Besuche des alkoholisierten Berufungsklägers im Restaurant und ein diesbezüglicher Vermittlungsversuch durch einen Bekannten [Akten S. 196 f., 274, 278, 837, 1226 f.]). Sodann beschreibt er verschiedentlich eigene Gefühle und Gedanken («Ich wollte nicht, dass er immer meine Gäste stört» [Akten S. 274]; «Ich war mit seinem Verhalten überfordert» [Akten S. 196]; «Ich habe das [die Beleidigungen] nicht so ernst genommen» [Akten S. 837]; «Was mich verletzt hat, dass er mich bedroht hat» [Akten S. 198]; «Ich habe gedacht, dass er vielleicht mich konfrontieren wird, aber dass er meine Familie…, das habe ich nie gedacht» [Akten S. 838]; «Ich habe nie damit gerechnet, dass er mir Schaden zufügen wird» [Akten S. 275]; «Gegen 18 Uhr [,] als ich im Geschäft war, dachte ich, jetzt hat er sich bestimmt beruhigt, deswegen möchte ich ihn anrufen» [Akten S. 1227]); sowie innerpsychologische Vorgänge, die er beim Berufungskläger vermutete («Er war aufgebracht, als ich ihm das gesagt habe» [Akten S. 274]; «Vielleicht ist er eifersüchtig auf mich, er deswegen so abschätzend ist» [Akten S. 189]).

Wie bereits das Strafgericht zutreffend ausgeführt hat, belastete der Privatkläger 1 den Berufungskläger auch nicht übermässig. Vielmehr schilderte der Privatkläger 1, er sei seit mehreren Jahren mit dem Berufungskläger gut befreundet gewesen. Probleme seien nur entstanden, wenn der Berufungskläger betrunken gewesen sei (Akten S. 186 f., 196, 201, 273, 280 f., 836 f., 1227). Wenn er keinen Alkohol trinke, sei der Berufungskläger «anständig und sehr lieb» (Akten S. 838, vgl. auch 1227). Zu ergänzen ist, dass der Privatkläger 1 auch die inkriminierten Vorfälle im Restaurant keineswegs dramatisierte, sondern diese durchaus differenziert beschrieb. Beispielsweise führte der Privatkläger 1 aus, er habe die Beleidigungen seitens des Berufungsklägers nicht ernstgenommen, da Gäste da gewesen seien (Akten S. 837). Auch die Drohung seitens des Berufungsklägers, ihn kaputtzumachen, habe er nicht ernstgenommen (Akten S. 200, 838), weil so etwas bei ihnen in der Heimat vorkomme (Akten S. 1227). Ebenfalls relativierend beschrieb der Privatkläger 1, wie ihn der Berufungskläger «ein bisschen geschubst» habe (Akten S. 274). Diesen Stoss gegen die Brust habe er (der Privatkläger 1) allerdings ernstgenommen (Akten S. 200). Sodann verzichtete der Privatkläger 1 auch bei seiner Schilderung betreffend sein klärendes Telefonat mit dem Berufungskläger am Folgetag auf eine Mehrbelastung des Berufungsklägers, obwohl letztere bei einer Falschaussage nahegelegen wäre. Vielmehr betonte der Privatkläger 1, der Berufungskläger sei friedlich gewesen, habe sich für sein Verhalten im Restaurant entschuldigt (Akten S. 189, 196, 839) und sie hätten das Telefonat friedlich beendet (Akten S. 188, 275, 1227).

Schliesslich räumte der Privatkläger 1 Erinnerungslücken ein. Beispielsweise gab er an, die Beschimpfungen seien zu zahlreich gewesen, er könne sich nicht mehr an alle Schimpfworte erinnern (Akten S. 184, 198).

Die Verteidigung (Akten S. 1165) macht unter Hinweis auf den unstreitig stattgefundenen Anruf des Privatklägers 1 beim Berufungskläger geltend, es sei zwar denkbar, aber doch nach allgemeiner Lebenserfahrung eher unüblich bis ungeschickt, dass sich das angebliche Opfer einer Drohung Stunden später beim Bedrohenden melde. Damit wendet sie sich im Ergebnis gegen die Plausibilität der Ausführungen des Privatklägers 1. Allerdings verfängt ihr Einwand nicht. So führte der Privatkläger 1 selbst aus, er habe besagte Drohung nicht ernstgenommen (daher ist auch nur versuchte Drohung angeklagt), er habe sich aber vom Ganzen verletzt gefühlt und es daher ausdiskutieren wollen, sobald der Berufungskläger sich ausgeruht und nicht mehr alkoholisiert gewesen sei. Vor diesem Hintergrund erscheint das Telefonat des Privatklägers 1 durchaus plausibel und zeugt bloss vom Willen, kleinere Antragsdelikte zunächst einmal einvernehmlich aus der Welt schaffen zu wollen.

Insgesamt enthalten die Aussagen des Privatklägers 1 zahlreiche Realkriterien, was für die Erlebnisbasiertheit seiner Aussagen spricht.

Des Weiteren ist die Konstanz der Aussagen des Privatklägers 1 zu überprüfen. Diese stellt einen wichtigen Aspekt der Glaubhaftigkeitsprüfung dar. Liegen von einer Person mindestens zwei Aussagen über denselben Sachverhalt zu verschiedenen Zeitpunkten vor, können diese Aussagen mittels einer Konstanzanalyse auf Auslassungen, Ergänzungen und Widersprüche überprüft und unter Berücksichtigung gedächtnispsychologischer Aspekte bewertet werden (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 63 f.). So ist bei erlebnisgestützten Aussagen eine gewisse Inkonstanz z.B. hinsichtlich Aspekten ausserhalb des Kerngeschehens oder betreffend den genauen Wortlaut von Gesprächen möglich. Gravierende Widersprüche in zentralen Aspekten des Kerngeschehens aber sprechen gegen die Erlebnisbasiertheit der Aussage. Kommt es über den Zeitverlauf zu einer Anreicherung, kann dies ein Hinweis auf eine bewusste Lüge oder auf suggestive Einflüsse sein. Liegen hingegen über längere Zeitintervalle keinerlei Abweichungen zwischen mehreren Aussageversionen vor, ist allenfalls eine gewisse Skepsis angebracht, da eine Ausdünnung unter diesen Umständen zu erwarten wäre (Lude­wig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 64).

Wie schon die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat (Akten S. 890), hat der Privatkläger 1 zum Kerngeschehen konstante Aussagen gemacht. Er konnte – ungeachtet seiner oft sprunghaften und unstrukturierten Erzählweise (siehe hierzu oben E. 3.1.5.3) – die wesentlichen Elemente des Handlungsablaufs inhaltlich stets gleichbleibend wiedergeben, ohne deswegen in ein starres oder stereotypes Antwortschema zu verfallen. Er hat auch keine Anreicherung seiner Ausführungen vorgenommen, insbesondere sind keine Aggravationen in seinen späteren Schilderungen erkennbar. Vielmehr ist mit zunehmendem Zeitablauf eine erwartbare Ausdünnung der Detailliertheit seiner Aussagen erkennbar.

Die Verteidigung macht zwar pauschal geltend, die Aussagen des Privatklägers 1 seien inkonsistent und unpräzise (Plädoyer 1. Instanz, Akten S. 860). Beispiele für diese unsubstanziierten Einwände kann die Verteidigung bezeichnenderweise nicht benennen und sind in den Aussagen des Privatklägers 1 auch nicht zu finden.

Zusammenfassend betrachtet ist auch die Konstanz in den Aussagen des Privatklägers 1 zu bejahen.

Sodann gilt es einen intraindividuellen Vergleich der Aussagen des Privatklägers 1 vorzunehmen. Dabei wird im Rahmen eines Qualitäts-Strukturvergleichs die Qualität der Aussagen zum Kerngeschehen mit der qualitativen Ausprägung von Schilderungen zu nicht tatbezogenen Inhalten verglichen. Bei einer falschaussagenden Person wird erwartet, dass die Aussagen zum Kerngeschehen aufgrund der mit der Produktion der Falschaussage verbundenen erhöhten kognitiven Anforderungen eine tiefere Qualität aufweisen als deren Schilderungen zu tatsächlich erlebten, fallneutralen Ereignissen oder Nebensächlichkeiten der Aussage (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 66). Weisen die Schilderungen zu Nebensächlichkeiten eine höhere Qualität auf als die Schilderungen zum Kerngeschehen, spricht dies nicht für die Erlebnisbasiertheit der Aussage. Weisen beide Schilderungen eine hohe Qualität auf, so kann dies ein Hinweis auf eine erlebnisbasierte Aussage sein. Zeichnen sich beide Schilderungen durch eine niedrige Qualität aus, so kann dies möglicherweise darauf zurückzuführen sein, dass der Zeuge generell über ein geringes Ausdrucksvermögen oder über eine geringe Aussagemotivation verfügt, oder aber, dass die Aussage erfunden ist. Einen Hinweis auf die Erlebnisbasiertheit der Aussage zum Kerngeschehen kann diese Konstellation jedoch nicht geben (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 68 f.).

Vorliegend zeigen sich auch im Rahmen des Qualitäts-Strukturvergleichs keine Auffälligkeiten im Aussageverhalten des Privatklägers 1, welche die Erlebnisbasiertheit seiner Aussagen in Frage stellen würden. Vielmehr sind seine Aussagen zu nicht tatbezogenen Inhalten (beispielsweise zu seiner Freundschaft mit dem Berufungskläger [Akten S. 186 f., 196, 201, 273, 280 f., 836 f., 1227], zur Bekanntschaft seiner Ehefrau mit dem Berufungskläger [Akten S. 205, 283, 838, 1229], zum Telefonat am Folgetag [Akten S. 196, 274 f., 838] und zu den Folgen der inkriminierten Ereignisse [Akten S. 204, 285, 836, 839, 1228]) von vergleichbarer Qualität wie jene zum Kerngeschehen im Restaurant (vgl. etwa Akten S. 184, 216, 196 ff., 274 ff., 837 f., 1227).

Eine Voraussetzung für die Analyse der Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen ist sodann die sog. Kompetenzanalyse, in welcher die spezifischen Kompetenzen der betreffenden Person ermittelt werden. Die Analyse umfasst neben der Aussagetüchtigkeit auch die jeweiligen intellektuellen Fähigkeiten, das Erinnerungsvermögen, die Erzähl- und Erfindungskompetenz der aussagenden Person sowie deren Lebenserfahrung, Wissensstand und Erfahrungen bezüglich des spezifischen Sachverhalts (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 53, 56 f.).

Hinsichtlich der Frage der Aussagetüchtigkeit beim Privatkläger 1 kann auf das bereits Gesagte verwiesen werden, wonach diese als gegeben zu erachten ist (siehe oben E. 3.1.5.1). Was die intellektuellen Fähigkeiten anbelangt, so gilt es zu konstatieren, dass der Privatkläger 1 durchschnittlich intelligent wirkt und daher grundsätzlich in der Lage wäre, ein Lügengebäude aufrecht zu erhalten.

Allerdings hat der Privatkläger 1 in Intervallen von 2 bzw. 4 Monaten sowie rund einem Jahr mehrfach gleichbleibende Angaben gemacht – ohne jemals Akteneinsicht gehabt zu haben. Aufgrund dessen sowie der Vielzahl der geschilderten Ereignisse (auch nicht deliktischer Natur), des durchaus hohen Detaillierungsgrades der Aussagen zum Kerngeschehen und der übrigen vorhandenen Realitätskriterien sowie mit Blick auf die Aussagengenese erschiene es äusserst schwierig, ein entsprechendes Lügengebäude über eine solch lange Zeitspanne widerspruchsfrei aufrechtzuerhalten. Im Ergebnis spricht somit auch die Kompetenzanalyse für die Erlebnisbasiertheit der Aussagen des Privatklägers 1.

Insgesamt spricht die methodische Analyse für den Erlebnisbezug der hier zur Diskussion stehenden Aussagen des Privatklägers 1. Seine Aussagen enthalten insbesondere eine grosse Anzahl an Realkennzeichen. Dabei sind die aufgezeigten Merkmale quantitativ und qualitativ so ausgeprägt, dass die Annahme, dass seine Aussagen nicht realitätsbegründet sind (Nullhypothese), nicht mehr aufrechterhalten werden kann. Konsequenterweise ist vorliegend davon auszugehen, dass seine Aussagen seinem wirklichen Erleben entsprechen.

Im Rahmen der Analyse der Aussagen des Berufungsklägers ist zunächst festzuhalten, dass dieser zwar zum Tatzeitpunkt auch eigenen Angaben zufolge unter Alkoholeinfluss stand (eingeräumt ist der Konsum von «etwa drei» Gläsern «Chivas» [Whisky] im Wert von CHF 30.–, Akten S. 193, 822; unbehelflich daher auch der Einwand der Verteidigung, dem Berufungskläger habe gemäss IRM- Bericht kein Alkoholkonsum nachgewiesen werden können [Akten S. 861, 1060, 1160], zumal die entsprechende Blutentnahme rund 32 Stunden nach den mutmasslichen Vorfällen im Restaurant erfolgte [Akten S. 405 f.]). Jedoch genügt dies noch nicht, um seine Aussagetüchtigkeit zu verneinen, sodass von seiner grundsätzlichen (wohl aber leicht eingeschränkten) Aussagetüchtigkeit auszugehen ist.

Es ist offenkundig, dass der Berufungskläger als Beschuldigter ein Interesse daran hat, die Aussagen des Privatklägers 1 (auch mit unzutreffenden Schutzbehauptungen) abzustreiten. Dies nicht nur, um einer Bestrafung aufgrund der Vorwürfe zum Nachteil des Privatklägers 1 zu entgehen. Vielmehr ist offensichtlich, dass der Berufungskläger auch bemüht ist, den Privatkläger 1 und die Privatklägerin 2 als Ehegatten unter einen Hut zu stecken und beide gleichermassen als verlogen darzustellen (Akten S. 841, 1217), um sich somit auch mit Blick auf den weitaus gravierenderen Vergewaltigungsvorwurf zum Nachteil der Privatklägerin 2 (siehe hierzu unten E. 4) zu entlasten. Sodann sucht die Anklageschrift das Vergewaltigungsmotiv des Berufungsklägers in dessen Auseinandersetzung mit dem Privatkläger 1, sodass der Berufungskläger ein offenkundiges Interesse daran hat, mit der Bestreitung der Delikte zum Nachteil des Privatklägers 1 auch dieses (vermeintliche) Motiv für die Vergewaltigung zu Fall zu bringen (siehe auch die Berufungsbegründung, Akten S. 1060; Näheres hierzu unten E. 4.1.8).

Bei einer inhaltlichen Analyse der Aussagen des Berufungsklägers fällt insbesondere auf, dass der Berufungskläger Teile der vom Privatkläger 1 geschilderten Vorfälle einräumt. So gibt er zu, in der fraglichen Nacht das Restaurant des Privatklägers 1 besucht (Akten S. 192) und dort mehrere Gläser Whisky konsumiert zu haben (siehe oben). Auch räumt der Berufungskläger zwei am Folgetag stattfindende Telefonate mit dem Privatkläger 1 ein. Das Strafgericht hat in diesem Zusammenhang zu Recht erwogen, dass die Erklärungen des Berufungsklägers für diese Telefonate nicht plausibel sind. So machte er an seiner Einvernahme vom 10. Januar 2023 geltend, der Privatkläger 1 habe ihn am Sonntag angerufen und nachgefragt, ob er (der Berufungskläger) eine offene Rechnung habe (Akten S. 192). Nebst den vom Strafgericht erwogenen Zweifeln an der grundsätzlichen Plausibilität dieser Aussage (Akten S. 891), steht sie im Widerspruch zur Antwort des Berufungsklägers auf die Frage, ob es an besagtem Abend im Restaurant zu einem Gespräch zwischen ihm und dem Privatkläger 1 gekommen sei. Der Berufungskläger bejahte dies und führte hierzu aus, der Privatkläger 1 habe ihn gefragt, ob er seine Rechnung bezahlen könne, woraufhin der Berufungskläger seine Rechnung bezahlt habe; dies sei alles gewesen (Akten S. 192). Sollte demnach der Privatkläger 1 tatsächlich noch vor Ort persönlich die offene Rechnung eingetrieben haben, so erhellt wahrlich nicht, weshalb er den Berufungskläger am Folgetag hätte anrufen sollen, um ihn nach einer offenen Rechnung zu fragen. Ohnehin gibt der Berufungskläger diese Erklärung nicht ganz konstant wieder. Vielmehr gab er an der Berufungsverhandlung mehrere Monate später an, der Privatkläger 1 habe ihn angerufen und ihn beschuldigt, im Restaurant nicht den gesamten Betrag bezahlt zu haben. Lebensfremd mutet sodann die Fortsetzung des Berufungsklägers an, er habe dem Privatkläger 1 hierauf erklärt, er (der Berufungskläger) habe bezahlt, was er getrunken habe, woraufhin es in Ordnung gewesen sei (Akten S. 822). So liesse sich ein (vermeintlich) um seine Zeche geprellter Wirt wohl kaum durch eine solche mündliche Erklärung abspeisen. Generell erscheint unwahrscheinlich, dass ein Wirt wegen einer Konsumation von angeblich 30 Franken (so der Berufungskläger) einem befreundeten Gast hinterhertelefonieren würde. Der Berufungskläger verstrickte sich noch in weitere Widersprüche. So schilderte er, nach diesem Telefonat habe der Privatkläger 1 ihn nochmals in der Nacht angerufen und gefragt, warum er bei der Frau (des Privatklägers 1) zuhause gewesen sei. Auch hier habe er (der Berufungskläger) gedacht, dass das Restaurant gemeint gewesen sei (Akten S. 192). Weshalb der Privatkläger 1 bei einer bereits bezahlten Rechnung und keinerlei weiteren Zwischenfällen nachts – mit einer gänzlich zusammenhanglosen Frage – erneut beim Berufungskläger wegen seiner Rechnung telefonisch vorstellig werden sollte, ist nicht einzusehen. Vielmehr sprechen diese höchst widersprüchlichen, unplausiblen und nicht konstanten Aussagen des Berufungsklägers in hohem Masse dafür, dass es sich hierbei um blosse Schutzbehauptungen handelt.

Da sich die Aussagen des Berufungsklägers zum Kerngeschehen auf eine pauschale Bestreitung der Vorwürfe und die Angabe, er habe nie Streit mit dem Privatkläger 1 gehabt und sich stets korrekt verhalten, beschränken (Akten S. 191 ff., 822), erscheinen sie einem Qualitäts-Strukturvergleich nicht zugänglich. Hieraus kann der Berufungskläger indes nichts zu seinen Gunsten ableiten.

Im Rahmen der Kompetenzanalyse ist schliesslich festzustellen, dass eine solche Abstreitung der Vorwürfe keiner besonderen Aussagekompetenzen bedarf. Dort, wo sich der Berufungskläger ausführlicher zu den Vorfällen im Zusammenhang mit dem Kerngeschehen äussert (Telefonate am Folgetag), vermag er – wie bereits dargelegt – bezeichnenderweise nur Aussagen schlechter inhaltlicher Qualität zu machen.

Der Verteidigung ist zwar darin zuzustimmen, dass keine objektiven Beweise für eine stattgehabte Auseinandersetzung zwischen dem Berufungskläger und dem Privatkläger 1 vorliegen (Akten S. 994, 1060). Solche sind indessen für einen Schuldspruch nicht zwingend erforderlich. Unklar ist, worauf die Verteidigung hinauswill, wenn sie rügt, es seien keine Restaurantgäste als Zeuginnen und Zeugen befragt worden (Akten S. 996, 1060, 1160, 1165) – hat sie doch zu keinem Zeitpunkt entsprechende Beweisanträge gestellt. Das Strafgericht hat zutreffend ausgeführt, der Fokus sei vorliegend auf den Ermittlungen zum Vergewaltigungsvorwurf gelegen, weshalb es unter dem Gesichtspunkt der beförderlichen Bearbeitung des Strafverfahrens nachvollziehbar erscheine, dass die Staatsanwaltschaft auf diese Befragungen verzichtet habe (Akten S. 886 f.). Dem entgegnet die Verteidigung, wenn die Auseinandersetzung zwischen dem Privatkläger 1 und dem Berufungskläger nicht erstellt sei, so erscheine auch das Rachemotiv und damit die angebliche Vergewaltigung in einem anderen Licht (Akten S. 1060). Damit verkennt sie, dass die Vorinstanz das Rachemotiv für die Vergewaltigung zu Recht verworfen hat (Näheres hierzu unten E. 4.1.8), womit sich die Auseinandersetzung zwischen dem Privatkläger 1 und dem Berufungskläger nicht als gewichtiger Aspekt eines Vergewaltigungsfalls, sondern als relativ geringfügiger selbständiger Deliktskomplex erweist, bezüglich dessen aufwändige Ermittlungen insbesondere angesichts der Haft des Berufungsklägers unverhältnismässig gewesen wären. Im Übrigen hätten auch solchen Zeugenbefragungen keine objektiven, sondern bloss weitere subjektive Beweismittel (Aussagen) hervorgebracht. Es liegen aber bereits detaillierte, konstante und gemäss methodischer Analyse uneingeschränkt glaubhafte Aussagen des Privatklägers 1 zum Tatgeschehen vor. Dem stehen widersprüchliche und wenig plausible Depositionen des Berufungsklägers gegenüber, welche nicht als glaubhaft zu werten sind und die Aussagen des Privatklägers 1 nicht ansatzweise zu entkräften vermögen. Vor diesem Hintergrund bestehen für das Appellationsgericht – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – keine vernünftigen Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt grundsätzlich wie angeklagt zugetragen hat.

Zur in der Anklage als versuchte Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB qualifizierten Äusserung des Berufungsklägers, er werde den Privatkläger 1 «kaputtmachen», hat das Strafgericht in rechtlicher Hinsicht ausgeführt, im vorliegenden Fall habe der Berufungskläger eine ganze Tirade gegenüber dem Privatkläger 1 geäussert. Wie dieser selbst gesagt habe, seien es zu viele beleidigenden Ausdrücke gewesen, um diese überhaupt wörtlich wiedergeben zu können. Aufgrund dieser verbalen Entgleisung sei der Berufungskläger aus dem Lokal verwiesen worden. In diesem Zusammenhang habe er gesagt, er mache den Privatkläger 1 kaputt. Aus den Umständen, welche gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei der Prüfung einer Drohung mitzuberücksichtigen seien, sei somit zu schliessen, dass die Aussage vielmehr beleidigend als drohend gemeint gewesen sei. So habe der Privatkläger 1 auch festgehalten, er habe diese Äusserung nicht ernst genommen. Vielmehr sei ihm diese wohl erst rückblickend als Drohung erschienen, da er die nachfolgend erfolgten Handlungen des Berufungsklägers zum Nachteil der Privatklägerin 2 als Angriff auf sich selbst verstehe. Das Strafgericht erwog zudem, die Wortwahl «ich mache dich kaputt» könne zwar grundsätzlich bedrohlich aufgefasst werden, erscheine aber im vorliegenden Kontext als zu wenig konkret, um den Tatbestand der Drohung zu erfüllen. In der Folge fällte das Strafgericht einen Freispruch vom Vorwurf der Drohung (Akten S. 892).

Gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB ist der Tatbestand der Drohung erfüllt, wenn der Täter einen Menschen durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Die Tathandlung der schweren Drohung setzt nach gefestigter Lehre und Praxis voraus, dass der Drohende seinem Opfer ein künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt, dessen Eintritt in irgendeiner Weise als vom Drohenden abhängig hingestellt wird (BGE 106 IV 125 E. 2.b;Delnon/Rüdy, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 180 StGB N 12 ff. mit weiteren Hinweisen). Diese Drohung muss nicht explizit erfolgen, sondern kann auch durch Anspielungen oder konkludentes Verhalten geschehen (BGE 99 IV 212 E. 1.a;Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 180 StGB N 14). Erforderlich ist ein Verhalten, das geeignet ist, die geschädigte Person in Angst oder Schrecken zu versetzen. Dabei ist nach der Rechtsprechung «grundsätzlich ein objektiver Massstab anzulegen, wobei in der Regel auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen ist» (BGer 6B_276/2021 vom 23. Juni 2021 E. 5.2;Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 180 StGB N 19 f.; je mit weiteren Hinweisen). Bei dieser Beurteilung sind die gesamten Umstände sowie die Vorgeschichte der Äusserung zu berücksichtigen (BGer 6B_196/2018 vom 19. September 2018 E. 1.2.1).

EinevollendeteDrohung erfordert darüber hinaus, dass die betroffene Person durch das Verhalten des Täters auch tatsächlich in Schrecken oder Angst versetzt wird (Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 180 StGB N 31). Hierbei genügt ein Verlust des Sicherheitsgefühls (BGer 6B_1121/2013 vom 6. Mai 2014 E. 10.3 mit Hinweisen). Wird die schwere Drohung hingegen erfolglos geäussert, weil das Opfer wider Erwarten nicht in Schrecken oder Angst verfällt, so liegt nur, aber immerhin ein strafbarer Versuch vor (Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 180 StGB N 41, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 99 IV 212 E. 1.a).

In subjektiver Hinsicht erforderlich ist Vorsatz bzw. Eventualvorsatz. Die Täterschaft muss den Willen haben, ihr Opfer in Angst oder Schrecken zu versetzen und sie muss sich bewusst sein, dass ihre Drohung diese Wirkung hervorrufen wird oder dies zumindest in Kauf nehmen (vgl. Art. 12 StGB;Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 180 StGB N 33). Irrelevant ist hingegen, ob der Drohende seine Drohung ernst meint, ob er zur Verwirklichung des angedrohten Übels überhaupt in der Lage wäre oder ob er sich zur Drohung sonst wie einer Täuschung bedient (Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 180 StGB N 18).

Grundlage für eine aussagepsychologische Bewertung der Schilderungen des Opfers ist wie bereits dargelegt dessen Aussagetüchtigkeit (siehe hierzu oben E. 3.1.5.1). Vorliegend sind keine Auffälligkeiten in der Person oder Anzeichen für kognitive Fehlleistungen in den Aussagen ersichtlich, durch welche die Aussagetauglichkeit der Privatklägerin 2 in Bezug auf die von ihr dargelegten Sachverhaltsschilderungen massgeblich beeinträchtigt und eine fachgerechte Aussageanalyse und Beweiswürdigung durch das Gericht erschwert wäre. Solche werden vom Berufungskläger auch nicht dargetan. Folglich ist von der Aussagetüchtigkeit der Privatklägerin 2 auszugehen.

Zur Aussagengenese und Motivationsanalyse (zu den theoretischen Grundlagen siehe oben E. 3.1.5.2) ist zu bemerken, dass die Privatklägerin 2 ihrem Ehemann, dem Privatkläger 1, um 21:24 Uhr, mithin kurz nach dem unbestrittenermassen stattgefundenen Geschlechtsverkehr, die Whatsapp-Nachricht schrieb: «B____ komm zu mir, mir geht sehr schlecht» (Übersetzung aus Tigrinja durch Dolmetscher; Akten S. 351 f., 360). Wenige Stunden später, um 00:16 Uhr requirierte der Privatkläger 1 die Polizei (Polizeirapport vom 31. Oktober 2022, Akten S. 213). Bereits bei dieser Gelegenheit machte die Privatklägerin 2 der Polizei gegenüber ausführliche Angaben (Akten S. 215 f.), welche mit ihren späteren Depositionen übereinstimmen (Akten S. 224 ff., 306 ff., 827 ff., 1218 ff., zur Konstanzanalyse siehe unten E. 4.1.3.9), wobei die Privatklägerin 2 bereits am Tag nach dem Vorfall um 13:27 Uhr erstmals formell einvernommen wurde (Akten S. 224 ff.). Die konstanten Aussagen der Privatklägerin 2 seit dem Abend des Vorfalls sprechen gegen eine im Nachhinein erfundene Geschichte. Daran ändert auch nichts, dass die Privatklägerin 2 ihre Aussagen gegenüber der requirierten Polizei mithilfe des Privatklägers 1 als Übersetzer machte (Akten S. 215). Hätte der Privatkläger 1 die Aussagen der Privatklägerin 2 bei seiner Übersetzung (bewusst oder unbewusst) wesentlich verfälscht, wäre es für die Privatklägerin 2 äusserst schwierig gewesen, an ihren späteren Befragungen damit übereinstimmende (eigene) Aussagen zu machen.

Bei dieser Ausgangslage sind auch suggestive Effektive wie Falschinformationseffekte und Pseudoerinnerungen, welche auf die Privatklägerin 2 bzw. ihre Aussagen Einfluss gehabt haben könnten (vgl. dazuLudewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 17, 71 ff.), auszuschliessen. Weder liegen Anzeichen für solche suggestiven Effekte vor, noch werden sie vom Berufungskläger geltend gemacht.

Der Berufungskläger und seine amtliche Verteidigerin machen indessen geltend, vielleicht habe die Privatklägerin befürchtet, «dass bereits jemand etwas von ihrem schändlichen Geheimnis wusste und dem Ehemann erzählen würde» (Plädoyer AV

1. Instanz, Akten S. 864; siehe auch Aussagen Berufungskläger, Akten S. 826). Darin wollen sie ein Motiv für eine Falschbezichtigung durch die Privatklägerin 2 erkennen. Diese Argumentation verfängt nicht. Wie das Strafgericht zutreffend ausgeführt hat (Akten S. 910), war der Ehemann der Privatklägerin 2 am Abend des inkriminierten Vorfalles bei der Arbeit und hätte nichts vom sexuellen Kontakt zwischen den beiden erfahren müssen. Wäre es der Privatklägerin 2 effektiv darum gegangen, einvernehmlichen ausserehelichen Geschlechtsverkehr mit dem Berufungskläger zu vertuschen, so hätte sie vielmehr alles darangesetzt, dass ihr Ehemann nie davon erfahren hätte. Dies erscheint angesichts der damaligen getrennten Wohnsituation der beiden auch nicht als von vornherein hoffnungsloses Unterfangen. Ihren Ehemann aber proaktiv mit einer erfundenen Vergewaltigungsgeschichte über den Geschlechtsverkehr zu informieren, um den negativen Folgen eines Ehebruchs zu entgehen, erscheint absurd. Der Staatsanwaltschaft (Akten S. 1216) ist ausserdem darin zuzustimmen, dass in diesem Falle auch nicht einzusehen wäre, weshalb die Privatklägerin 2 bei ihrer Anzeige nur den Geschlechtsverkehr am 30. Oktober 2022 und nicht auch den sexuellen Kontakt am 25. Oktober 2022 als Vergewaltigung seitens des Berufungsklägers hätte darstellen sollen. Schliesslich hätte – umso mehr nach erfolgter Strafanzeige und entsprechenden Untersuchungen – stets die Gefahr bestanden, dass auch der angebliche Sexualkontakt am 25. Oktober 2024 ans Tageslicht geraten wäre, welchen die Privatklägerin dann nur nachträglich und deutlich weniger glaubhaft als Vergewaltigung hätte darstellen können.

Der Berufungskläger stellt auch die Vermutung in den Raum, der Privatkläger 1 habe bereits von der Sache erfahren, weshalb die Privatklägerin 2 Angst bekommen habe (Akten S. 1216). Die amtliche Verteidigung (Akten S. 1232, vgl. auch 1161) führt hierzu aus, möglicherweise habe der Privatkläger 1 von seinen (dort anwesenden) Kindern vom Treffen am 25. Oktober 2022 erfahren. Auch diese (reinen) Mutmassungen überzeugen nicht als Motiv für eine Falschbezichtigung durch die Privatklägerin 2. Davon abgesehen, dass die (von der Privatklägerin 2 überzeugend bestrittenen) Aussagen des Berufungsklägers zum angeblichen mehrfachen Geschlechtsverkehr der beiden am 25. Oktober 2022 geradezu absurd und mithin nicht glaubhaft sind (Näheres hierzu unten E. 4.1.4.11), erhellt nicht, weshalb die Privatklägerin 2 diesfalls erst (und direkt) nach dem Geschlechtsverkehr vom 30. Oktober 2022 ihre Anzeige hätte erstatten sollen – zumal die Kinder zu dem Zeitpunkt unbestrittenermassen schliefen, sie den Privatkläger 1 mithin vorher hätten informieren müssen. Zudem leuchtet auch in diesem Falle überhaupt nicht ein, weshalb die Privatklägerin 2 nur den Vorfall vom 30. Oktober 2022 und nicht auch den Sexualkontakt vom 25. Oktober 2022 als Vergewaltigung hätte darstellen sollen.

Wirklich überzeugt war denn auch der Berufungskläger selbst nicht von seiner These der Falschbezichtigung. Auf die klare Frage zum Ende der erstinstanzlichen Beweisaufnahme, weshalb die beiden Privatkläger eine Geschichte erfinden sollten, konnte der Berufungskläger bloss erwidern: «Ich frage mich auch, warum?» (Akten S. 826 f.).

Die Aussagegenese und die Motivlage der Privatklägerin 2 sprechen zusammengefasst stark dafür, dass ihre Schilderungen realitätsbasiert sind.

Sodann enthalten die Aussagen der Privatklägerin 2 – wie bereits das Strafgericht überzeugend erwogen hat (vorinstanzliches Urteil S. 897 ff.) – eine Vielzahl von Realitätskriterien bzw. Realkennzeichen (für eine Auflistung der Realkennzeichen sieheLudewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 46 ff.).

Diesbezüglich ist vorweg festzuhalten, dass die Aussagen der Privatklägerin 2 in allen wesentlichen Teilen in sich stimmig und logisch konsistent sind, ohne dabei aber einstudiert oder stereotyp zu wirken. Sie schilderte das Geschehen vielmehr lebendig und mit einem angemessenen Detailreichtum. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang beispielsweise die Schilderung der Privatklägerin 2 zum Versuch des Berufungsklägers, sie hochzuheben und ins Schlafzimmer bzw. ins Bett zu tragen. Hierzu führte die Privatklägerin 2 aus, der Berufungskläger habe eine Hand unter ihre Beine und eine Hand hinter ihren Rücken getan und sie so hochgehoben. Sie habe sich gewehrt. Er habe nicht beide Beine in seinem Griff gehabt, eines sei am Boden gewesen, weshalb er sie nicht habe ins Bett tragen können (Akten S. 227). Auf die Frage, wie der Zustand des Penis’ des Berufungsklägers gewesen sei, gab die Privatklägerin 2 nicht nur an, dieser sei erregt gewesen, sondern führte spontan aus, sie habe es gespürt; es sei hart gewesen an ihrem Körper (Akten S. 237). Wie das Strafgericht zutreffend ausgeführt hat, zeigt sich an dieser Aussage exemplarisch, dass sich die Privatklägerin 2 bei ihren Antworten konkret an ihre jeweiligen Sinneswahrnehmungen erinnerte. Eindrücklich ist etwa auch die Schilderung der Privatklägerin 2, wonach sie die Hoffnung verloren habe, als der Berufungskläger es nach langem Kampf geschafft habe, mit seinem Penis in ihre Vagina einzudringen (Akten S. 237). Das Strafgericht führt zwar zutreffend aus, der Detailreichtum der Aussagen der Privatklägerin 2 zu den intimsten Vorgängen sei etwas eingeschränkt gewesen, als sie im Beisein des Berufungsklägers einvernommen worden sei. Mit dem Strafgericht ist dies allerdings als nachvollziehbar zu qualifizieren, da es sich hierbei wie bereits aufgezeigt (oben E. 4.1.3.7) um eine für die Privatklägerin 2 schambehaftete Thematik handelt. Ohnehin stellt es ein geradezu typisches Aussageverhalten von Vergewaltigungsopfern dar, dass sie das Erlebte möglichst distanziert schildern und von sich aus kaum Ausführungen dazu machen (vgl. auch den Kurzbericht der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel [UPK], worin ausgeführt wird, die Privatklägerin 2 leide an einer Posttraumatischen Belastungsstörung [PTBS] und habe Schuld- und Schamgefühle sowie Vermeidungstendenzen, wobei letztere ein typisches Symptom der PTBS seien [Akten S. 815 ff.]). Für sich genommen spricht dies mithin nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin 2. Zu ergänzen ist, dass die Penetrationsversuche und der Geschlechtsverkehr an sich gemäss den Angaben der Privatklägerin 2 nur wenige Minuten andauerten (Akten S. 216, 237). Auch gemäss dem Berufungskläger war der Geschlechtsverkehr an diesem Abend «kurz und bündig» (Akten S. 292) und dauerte «vielleicht [...] auch nur 5 Minuten» (Akten S. 1215). Bei einer derart kurzen Penetration in ein und derselben Stellung gibt es naturgemäss weniger Einzelheiten zu berichten. Die langwierige Überwältigung durch den Berufungskläger im Vorfeld und auch die Begleitumstände (Position, Kleidersituation etc.) zur Penetration, welche auch zum Kerngeschehen zählen, konnte die Privatklägerin 2 indessen stets äusserst detailliert schildern.

Die Privatklägerin 2 erwähnte sodann nebensächliche Einzelheiten (beispielsweise sei der Berufungskläger auf ihre Frage hin, was er ihr über ihren Ehemann zu erzählen habe, nervös geworden [Akten S. 226]; der Berufungskläger habe die Wohnzimmertüre geschlossen, bevor er sie berührt habe [u.a. Akten S. 230]; eines ihrer Beine sei beim Ausziehen halb in der Hose verblieben [u.a. Akten S. 234]; sie habe nach dem Verlassen der Wohnung durch den Berufungskläger weitergeweint und nicht einmal gewusst, ob die Türe abgeschlossen sei [Akten S. 1223]).

Die Angaben der Privatklägerin 2 sind im freien Bericht durchaus auch sprunghaft und nicht chronologisch, ohne jedoch gegen die logische Konsistenz zu verstossen («Danach habe ich ihn gefragt ob er Hunger habe, ob er etwas essen wolle. [...] Am Telefon hat er mir ja gesagt, dass er mir etwas Wichtiges über meinen Mann zu sagen hätte. Deshalb habe ich in die Wohnung reingelassen [...]» [Akten S. 226; vgl. auch S. 307 f.]; «Ich habe versucht, die Wohnung zu entkommen[sic], also die Türe aufzumachen, aber die Türe war bereits zu, von ihm» [Akten S. 832 f.]; auf Frage, wohin der Berufungskläger ejakuliert habe: «Ich bin mir nicht zu 100% sicher. Halb drin und halb draussen. Es hat mir auch weh getan» [Akten S. 238]). Spätere Aussagenergänzungen der Privatklägerin 2 fügen sich in die übrigen Ausführungen widerspruchslos ein und erscheinen folgerichtig. In diesem Zusammenhang wertete das Strafgericht es zu Recht als Realkriterium, dass die Privatklägerin 2 beispielsweise in ihrer ersten Einvernahme auf die Frage, mit welcher Hand sie vom Berufungskläger geschlagen worden sei, angab, dies nicht zu wissen, da es ja dunkel gewesen sei, und sie erst auf Nachfrage erklärte, der Berufungskläger habe irgendwann dazwischen, als er sie wieder auf das Sofa zurückgeworfen habe, das Licht ausgemacht (Akten S. 232 f.). Wie das Strafgericht zutreffend erwogen hat, zeugen diese Aussagen davon, dass der Privatklägerin 2 der Umstand der Dunkelheit während der gesamten Befragung bewusst gewesen war, sie dies aber zu erwähnen vergessen hatte. Weiter hat das Strafgericht zu Recht für die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin 2 berücksichtigt, dass sie auf Vorhalt der Aussage des Berufungsklägers, es sei am 30. Oktober 2022 zu einvernehmlichem Geschlechtsverkehr gekommen, erwiderte, dass sie sich in diesem Fall nicht gewehrt hätte, als er sie ins Schlafzimmer habe tragen wollen; dort wäre es für sie ja viel gemütlicher gewesen (Akten S. 318). Auch diese Erwiderung fügt sich widerspruchslos in ihre vorherige Schilderung ein, wonach der Berufungskläger vergeblich versucht habe, sie vom Wohnzimmer ins Bett zu tragen (u.a. Akten S. 227).

Die Erzählungen der Privatklägerin 2 sind sodann eingebettet in die räumlichen Gegebenheiten (z.B. Sitzen auf verschiedenen Sofas; Sofawechsel; Schliessen der Wohnzimmertüre; Versuch der Privatklägerin 2, aus dem Wohnzimmer zu fliehen bzw. Versuch des Berufungsklägers, sie ihn Schlafzimmer zu tragen; Positionierung des Berufungsklägers auf ihr auf dem grossen Sofa und zwischen ihre Beine vor der Penetration, siehe Akten S. 215 f., 226 ff., 307 ff., 832 ff., 1222 ff.) und weisen auch zeitliche Verknüpfungen auf (beispielsweise: «Er fing dann an [,] mich mit seinen Händen an meinem Körper an[sic]zu berühren. Als ich seine Reaktion sah, wollte ich Weggehen[sic]. Er hat mich festgehalten. Ich fing an zu schreien und er hielt mir meinen Mund zu. Das hat eine Weile gedauert. Ich versuchte mich zu befreien. Er ist aber kräftig. Am Schluss war ich müde» [Akten S. 226]; «Er hat sie [die Wohnzimmertüre] zugemacht, bevor er mich berührt hat. Wir haben die Sitze Positionen[sic]immer wieder gewechselt. Dann ist er zur Tür gegangen und hat sie zugemacht» [Akten S. 230]; «Bevor er meine Hose ausgezogen hat, versuchte er mich an der Vagina zu berühren» (Akten S. 239 f.); «Nach langem Kampf ist ihm gelungen, mein Hosenbein, eines, runterzuziehen» [Akten S. 833]; «Nachdem er mich geschlagen hat, war ich nicht in der Lage, mich zu wehren und er hat angefangen, meine Hose runterzuziehen» [Akten S. 833]).

Im Bericht der Privatklägerin 2 zum Kerngeschehen sind weiter Interaktionen zwischen ihr und dem Berufungskläger enthalten, welche sich gegenseitig bedingen und sich auf einander beziehen. So schildert die Privatklägerin 2 mannigfaltige Überwältigungsversuche des Berufungsklägers sowie ihre in jeweiliger Reaktion hierauf erfolgenden Abwehrmanöver (mehrere Sofawechsel aufgrund des sich nähernden Berufungsklägers; Schliessen der Wohnzimmertüre, Berührungen u.a. an den Brüsten der Privatklägerin 2 und Kussversuche seitens des Berufungsklägers; Versuche der Privatklägerin 2, aufzustehen und aus dem Wohnzimmer zu gehen; Lichterlöschen, Ergreifen und auf das Sofa Stossen der Privatklägerin 2 sowie gescheiterter Versuch, sie ins Schlafzimmer zu tragen, seitens des Berufungsklägers; Festhalten der Hände, Zuhalten des Mundes, mehrere Faustschläge auf den linken Oberarm, mehrere Ohrfeigen und einmaliges kurzes Würgen der Privatklägerin 2 seitens des Berufungsklägers; Wegstossen, Schrei- und Beissversuche und Kratzen am Unterarm des Berufungsklägers seitens der Privatklägerin 2; Berührung an der Vagina, Ausziehen eines Hosenbeines und der Unterhose der Privatklägerin 2, mehrere vaginale Penetrationsversuche, schliesslich Eindringen in die Vagina der Privatklägerin 2 mit seinem Penis, vaginale Penetration und Samenerguss seitens des Berufungsklägers [Akten S. 215 f., 226 ff., 307 ff., 832 ff., 1222 ff.]). Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Plädoyer 1. Instanz, Akten S. 862) sind diese Angaben der Privatklägerin 2 zum Gerangel auch durchaus plausibel und nachvollziehbar. So betonte die Privatklägerin 2 selbst: «Es ist ja nicht so das alles auf einmal war. Wenn ich laut geschrieben [recte:geschrien] habe, kam seine Hand sofort zum Mund. Mit der anderen Hand hielt er mir dann die Hände fest. Dabei versuchte er mir noch die Hose runterzuziehen. Ich habe ihn dabei immer wieder versucht wegzuschubsen» (Akten, S. 234).

Des Weiteren gab die Privatklägerin 2 auch den konkreten Inhalt von Gesprächen und die diesbezüglichen Aspekte der Wechselseitigkeit wieder, die mit dem Kerngeschehen zusammenhängen. Teilweise tat sie dies gemäss den Befragungsprotokollen auch in direkter Rede, wobei dies aufgrund der jeweiligen Dolmetschung nicht abschliessend beurteilt werden kann. Die Privatklägerin 2 führte beispielsweise aus, als der Berufungskläger angefangen habe, den Sitzplatz zu wechseln, habe sie zu ihm gesagt, dass er sitzen bleiben solle (Akten S. 307; vgl. auch Akten S. 832). Weiter schilderte sie wiederholt, wie der Berufungskläger auf ihre Aufforderung hin, ihr zu sagen, was er ihr Wichtiges über ihren Ehemann habe erzählen wollen, geantwortete habe, er werde jetzt tun, was er wolle (Akten S. 216, 226, 308, 832, vgl. auch 1223). Sie habe ihn daraufhin aufgefordert, die Wohnung zu verlassen. Er habe erwidert, er sei nicht gekommen, um die Wohnung zu verlassen (Akten S. 230, 308, vgl. auch 832). Nachdem sie immer wieder die Sitzpositionen getauscht hätten, habe sie zu ihm gesagt, dass er Gottes Ehrfurcht haben solle, danach habe er sich verändert (Akten S. 241). Nachdem der Berufungskläger sie vergeblich versucht habe, ins Schlafzimmer zu bringen, habe er gesagt: «ok lass es sein wie es ist und wir bleiben da» (Akten S. 308). Auf ihre Bitten, sie in Ruhe zu lassen, habe er anfangs gesagt, dass dies nichts ändere; später habe er nicht mehr darauf reagiert und «seine Sache gemacht» (Akten S. 235). Nach dem Geschlechtsverkehr habe sie ihn aufgefordert, die Wohnung zu verlassen (Akten S. 320, 833).

Die Privatklägerin 2 schilderte auch Komplikationen im Handlungsablauf im Sinne von vergeblichen Bemühungen und enttäuschten Erwartungen. Wie bereits das Strafgericht in dieser Hinsicht zu Recht berücksichtigt hat, führte die Privatklägerin 2 beispielsweise aus, der Berufungskläger habe sie zuerst eigentlich ins Schlafzimmer tragen wollen, was ihm aufgrund ihrer Gegenwehr nicht gelungen sei (Akten S. 227, 308, 833). Als sie mehrfach aufgestanden sei, und versucht habe, zur geschlossenen Wohnzimmertür zu kommen, habe er sie mehrfach von hinten gepackt und wieder in das Sofa gestossen (Akten S. 216, 226 ff., 307 ff, 832 f.). Die Privatklägerin schilderte weiter, zuletzt habe sie es zwar geschafft, die Wohnzimmertüre zu öffnen. Der Berufungskläger sei aber wieder hinter ihr hergekommen. Als sie angefangen habe, zu schreien, habe er ihren Mund zugehalten (Akten S. 231). Nach langem Kampf sei es ihm gelungen, ihr ein Hosenbein herunterzuziehen. Sie sei «trotzdem am Kämpfen» gewesen (Akten S. 833). Er habe dann mehrmals vergeblich versucht, in sie einzudringen, bevor es ihm gelungen sei (Akten S. 216, 236 ff., 240).

Die detaillierten Ausführungen der Privatklägerin 2 weisen auch ausgefallene Einzelheiten auf, welche aber zugleich nicht unrealistisch sind. Das Strafgericht hat in diesem Zusammenhang zu Recht auf die sehr spezifische Erklärung der Privatklägerin 2, wie der Berufungskläger an ihre Mobiltelefonnummern gekommen sei (Akten S. 228, 829, 1224), auf ihre Schilderung, wonach der Berufungskläger letztlich nur eines ihrer Beine aus ihrer Hose habe ziehen können (Akten S. 216, 234, 309, 833) sowie ihre Ausführungen zu den mehrfachen Sofawechseln der beiden (Akten S. 226, 307, 316, 832) hingewiesen. Aussergewöhnlich erscheint auch die Geschichte, wie es dazu gekommen sei, dass die Privatklägerin 2 den Berufungskläger, mit dem sie keine aussereheliche Beziehung gewollt habe (Akten S. 310), am 25. Oktober 2022 besucht habe. So berichtete sie, dass der Berufungskläger ihr immer wieder gesagt habe, wenn sie ihn wie einen Bruder betrachte, dann solle sie sich auch um ihn wie um einen Bruder kümmern. Da sie ihrem Bruder in Luzern immer Fladenbrot mitbringe, wenn sie ihn besuche, habe sie auch den Berufungskläger besucht und ihm Fladenbrot mitgebracht (vgl. Akten S. 310, 311, 831, 1221). Zum Realkriterium der ausgefallenen Einzelheiten, aber auch der enttäuschten Erwartungen ist sodann die Schilderung der Privatklägerin 2 zu zählen, der Berufungskläger habe sich mittels der List, er habe ihr etwas Wichtiges über ihren Ehemann zu erzählen, zu später Stunde Zutritt in ihr zuhause verschafft und sie damit hereingelegt (Akten S. 226, 316, 832, 1222).

Weiter vergleicht die Privatklägerin 2 die Vorfälle mit Handlungen, die dem Kerngeschehen ähnlich sind («Es war quasi wie ein Streit [...] es war wie ein Gegenseitiger Kampf [sic, Akten S. 234]).

Die Privatklägerin 2 schilderte auch eigene Gefühle und Gedanken. Wie bereits das Strafgericht in dieser Hinsicht exemplarisch aufgeführt hat, schilderte die Privatklägerin 2, sie habe ein schlechtes Gefühl gehabt, als der Berufungskläger am Abend des 30. Oktober 2022 zu ihr habe kommen wollen (Akten S. 316 f.). Sie habe Angst gehabt, dass er ihr mehr Druck machen werde, aber nicht damit gerechnet, dass er so weit gehen werde (Akten S. 832). Ebenso beschrieb sie ein Gefühl, dass der Berufungskläger irgendwie etwas Schlechtes plane, in dem Moment, als er die Wohnzimmertür schloss (Akten S. 230). Als sie gemerkt habe, dass er sie mit dem Vorwand, ihr etwas über ihren Ehemann zu erzählen, reingelegt hatte, sei sie ausgerastet und wütend geworden (Akten S. 832). Als der Berufungskläger angefangen habe, sie «überall zu betatschen», sei sie aufgebracht gewesen und habe eine Abneigung verspürt. Es sei ihr unangenehm gewesen (Akten S. 308). Es sei ihr peinlich gewesen, dass er sie betatscht habe, weil sie ihn als Bruder betrachtet habe (Akten S. 316). An anderer Stelle führte sie aus, nachdem der Berufungskläger es geschafft gehabt habe, seinen Penis einzuführen, habe sie «die Hoffnung verloren» (Akten S. 237). Nach dem Vorfall habe sie sich nicht kontrollieren können und sei hilflos gewesen. Sie habe nicht gewusst, was tun (Akten S. 225).

Weiter schilderte die Privatklägerin 2 innerpsychologische Vorgänge, die sie beim Täter vermutete. So beschrieb sie beispielsweise, der Berufungskläger habe am Sonntag «normal» gewirkt [Akten S. 229]; nachdem sie ihm gesagt habe, dass es spät am Abend sei und er ihr schnell erzählen solle, was los sei, sei er nervös geworden (Akten S. 226). Sie glaube, er sei absichtlich zu ihr gekommen, «um das zu machen» (Akten S. 308; vgl. auch S. 241). Zunächst gab sie an, sie denke, er habe sie vergewaltigt, um ihren Mann zu bestrafen (Akten S. 229). Später führt sie aus, es könne sein, dass er sie zum Sex gezwungen habe, weil sie ein paar Mal Nein gesagt habe oder er mit ihrem Mann Probleme hatte (Akten S. 239). Sie deklarierte jeweils, dass es sich hierbei um Mutmassungen ihrerseits handelte. Die Privatklägerin 2 schilderte weiter, nachdem sie sich dagegen gewehrt habe, ins Schlafzimmer getragen zu werden, habe «er gemerkt, dass es im Schlafzimmer nicht möglich ist und [sie] eingepackt und wieder auf das Sofa gesetzt» (Akten S. 833).Sie nahm an, der Berufungskläger habe versucht, sie zu küssen und anzufassen, weil er gezielt Sex mit ihr gewollt habe und man vor dem Geschlechtsverkehr ein Vorspiel haben müsse und «nicht direkt zur Sache gehen» könne (Akten S. 319). Weil sie ihn nicht an sich «rangelassen habe», habe er angefangen, sie zu würgen und zu schlagen (Akten S. 308). Auf die Frage, ob der Berufungskläger habe erkennen können, dass sie den Geschlechtsverkehr nicht wolle, beteuerte die Privatklägerin 2: «Doch, er wollte mich nicht verstehen, er wollte das nicht wahrnehmen» (Akten S. 833). Bei ihrem Besuch am

25. Oktober 2022 habe er sie nicht angefasst. Vielleicht habe er es im Kopf gehabt, aber die Kinder seien dort gewesen (Akten S. 831).

Die Aussagen der Privatklägerin 2 zum Kerngeschehen wirken angesichts der Schwere der Vorwürfe sodann keineswegs dramatisierend und sie belastet den Berufungskläger auch nicht übermässig. Wie bereits das Strafgericht in diesem Zusammenhang festgestellt hat, erklärte die Privatklägerin 2 beispielsweise, sie habe stets durch die Nase atmen können, als der Berufungskläger ihr die Hand auf den Mund gedrückt habe (Akten S. 235). Die Frage ob, der Berufungskläger sie bedroht habe, verneinte sie. Einmal habe er versucht, sie am Hals zu halten, doch sie wisse nicht, ob es ein Würgen gewesen sei; vielleicht habe er versucht, sie so zur Ruhe zu bringen. Auf die konkrete Frage, welche körperlichen Reaktionen sie durch das Würgen gezeigt habe, betonte die Privatklägerin 2, das Würgen sei kurz gewesen und sie habe seine Hände schnell von ihrem Hals entfernt. Danach habe sie «kurz gehustet» (Akten S. 240). In späteren Einvernahmen sprach die Privatklägerin 2 zwar konkret davon, sie sei vom Berufungskläger gewürgt worden, gab jedoch zu keinem Zeitpunkt an, sie habe keine Luft mehr bekommen, das Bewusstsein verloren oder andere Symptome, welche im Zusammenhang mit einer Strangulation auftreten können, wahrgenommen. Auf die Frage nach körperlichen Verletzungen gab sie anlässlich ihrer Einvernahme vom 31. Oktober 2022 lediglich an, sie habe starke Kopfschmerzen gehabt und der Arm tue ihr noch weh. Die Ohrfeigen habe sie zwar gespürt, das sei danach aber nicht mehr so schlimm gewesen (Akten S. 241; vgl. auch 834). Darüber hinaus präzisierte die Privatklägerin 2 auf Frage, die Berührungen des Berufungsklägers (abgesehen von der Berührung ihrer Vagina) seien über den Kleidern gewesen (Akten S. 318). Den Versuch des Berufungsklägers, sie an der Vagina zu berühren, schilderte die Privatklägerin 2 wiederum sehr differenziert. Dies sei zwar unter ihrer Unterhose, Haut auf Haut gewesen (Akten S. 318). Sie habe seine Hand bei ihrem Vaginalbereich gespürt. Er habe aber nicht zu ihren Schamlippen in die Vagina gekonnt, da sie seine Hand zuvor habe herausziehen können. Wie auch das Strafgericht zu Recht betont hat, räumte die Privatklägerin 2 sodann ein, der Berufungskläger habe ihr keine Finger vaginal oder anal eingeführt (Akten S. 240). Dies obwohl die Behauptung eines solchen zusätzlichen sexuellen Übergriffs nur schwer überprüfbar gewesen und bei einer Falschaussage durchaus nahegelegen wäre. Gleiches gilt für die Schilderungen der Privatklägerin 2, die Penetrationsversuche des Berufungsklägers hätten geschätzt nur ½ bis 1 Minute gedauert, es sei sehr schnell gegangen (Akten S. 237). Die Privatklägerin verzichtete auch darauf, den erzwungenen Geschlechtsverkehr als besonders lang darzustellen (siehe vielmehr die Aussagen gemäss Polizeirapport, wonach es bis zur Ejakulation circa 2 Minuten gegangen sei, Akten S. 216). Sie stellte auch klar, dass sie damals nicht gemerkt habe, dass er einen Orgasmus bekommen habe, sie habe das nicht gespürt (Akten S. 833). Ebenfalls keinesfalls belastend ist ihre Äusserung, nach dem Geschlechtsverkehr habe der Berufungskläger versucht, sie zu beruhigen, weil sie geweint habe und erschrocken gewesen sei (Akten S. 833). Des Weiteren hat die Vorinstanz zu Recht für die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin 2 berücksichtigt, dass diese sich in gewissem Umfang selbst belastete, indem sie angab, sie habe den Berufungskläger gekratzt und versucht, ihn zu beissen, auch wenn sie nicht sicher sei, ob sie ihn tatsächlich gebissen habe (Akten S. 216, 236).

Die Privatklägerin 2 korrigierte bzw. präzisierte zum Teil auch eigenen Aussagen. So wurde sie anlässlich ihrer ersten formellen Einvernahme darauf hingewiesen, gemäss dem Polizeirapport habe sie bei der Polizei angegeben, der Berufungskläger habe die Wohnzimmertüre geschlossen, als er das Wohnzimmer betreten habe. Die Privatklägerin 2 erläuterte hierzu, sie habe die Wohnungstür zugemacht und der Berufungskläger habe die Wohnzimmertür zugezogen, als er ins Wohnzimmer gegangen sei. Auf die Anschlussfrage, warum sie nicht aus dem Wohnzimmer gegangen sei, als sie gesehen habe, dass er die Tür zugemacht habe, antwortete die Privatklägerin 2: «Ich muss dazu was sagen. Er hat die Wohnzimmertür nicht gleich zugemacht, als er ins Wohnzimmer gekommen ist. Er hat sie erst zugemacht, nachdem wir uns gesetzt, etwas getrunken hatten» (Akten S. 229 f.).

Die Privatklägerin 2 räumte ausserdem ein, wenn sie Unsicherheiten bzw. Wissenslücken hatte. Diesbezüglich sind zunächst mit dem Strafgericht folgende Beispiele zu nennen: So erklärte die Privatklägerin 2, sie sei sich nicht sicher, ob der Berufungskläger seine Kleider ganz runtergezogen oder nur den Reissverschluss der Hose geöffnet habe, da es dunkel gewesen sei (Akten S. 236). Auf Frage, ob der Berufungskläger zum Samenerguss gekommen sei, bestätigte sie dies, führte aber aus, sie wisse nicht mehr sicher wo. «Halb drin und halb draussen» (Akten S. 238). Weiter gab sie an, der Berufungskläger habe versucht, «ihre Beine hochzumachen». Auf Nachfrage, was sie damit meine, gab sie an, sie könne nicht genau sagen, was er am Machen gewesen sei – er habe versucht, ihre Beine hochzumachen, «dass es ging» (Akten S. 236). Zu ergänzen ist, dass die Privatklägerin 2 auch klarstellte, dass sie nicht wisse, ob der Berufungskläger Kenntnis darüber hatte, dass sie an besagtem Abend (abgesehen von ihren schlafenden Kindern) allein zuhause sein werde (Akten S. 229). Ausserdem gab sie an, nicht genau zu wissen, mit welcher Hand der Berufungskläger sie geschlagen habe, da es dunkel gewesen sei. Sie wisse auch nicht genau, ob sie gerade zur Tür gegangen oder auf dem Sofa gewesen sei, während er das Licht ausgemacht habe (Akten S. 233). Auf die Frage, wie genau der Berufungskläger versucht habe, ihre Vagina anzufassen, erwiderte die Privatklägerin 2: «Ich kann es nicht genau sagen. Ich habe seine Hand bei meinem Vaginalbereich gespürt» (Akten S. 240). Sie könne auch nicht genau sagen, wie genau der Berufungskläger versucht bzw. es geschafft habe, ihr die Hose auszuziehen. Es könne sein, dass er beide Hände benutzt habe (Akten S. 235). Sie wisse auch nicht, wie er sich genau positioniert habe, als er ihr Bein aus der Hose gezogen habe und zwischen ihre Beine gegangen sei (Akten S. 234). Sie könne sodann nicht genau sagen, ob der Penis des Berufungsklägers erigiert gewesen sei, bevor er versucht habe, in sie einzudringen (Akten S. 237).

Schliesslich gestand die Privatklägerin 2 wiederholt Erinnerungslücken ein. Beispielsweise gab die Privatklägerin 2 bereits anlässlich ihrer zweiten Einvernahme einen Monat nach den Vorfällen an, sie könne sich nicht mehr an alles erinnern (Akten S. 309). An anderen Stelle gab sie an, sie könne sich nicht mehr daran erinnern, wann der Berufungskläger eine Erektion gehabt habe oder wann er in sie eingedrungen sei, weil sie damals sehr aufgeregt und nervös gewesen sei (Akten S. 310). In der Hauptverhandlung gab sie etwa an, sich nicht zu erinnern, mit dem Berufungskläger über Verhütung gesprochen zu haben (Akten S. 830). Und anlässlich der Berufungsverhandlung erwiderte sie auf die Frage, wie lange der Geschlechtsverkehr gedauert habe: «Ich kann mich jetzt nicht mehr ganz genau erinnern. Ich war damit beschäftigt, mich zu wehren und ihn von meinem Körper fernzuhalten» (Akten S. 1223). Diese Äusserungen stellen nicht nur ein Realkennzeichen dar und sprechen für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen, sondern werden auch bei der Konstanzanalyse (E. 4.1.3.9) zu berücksichtigen sein.

Die Aussagen der Privatklägerin 2 enthalten mithin eine Fülle von Realkriterien.

Das Strafgericht (Akten S. 898) hat darüber hinaus ausgeführt, die Privatklägerin 2 habe bei allen Befragungen adäquat erscheinende Emotionen gezeigt und bei der Schilderung der sexuellen Handlungen jeweils geweint. Diese Feststellungen sind zwar korrekt und gelten auch für die Berufungsverhandlung (Akten S. 1220 ff., insbesondere 1223, 1225). Allerdings lassen solche nonverbalen Verhaltensweisen aus wissenschaftlicher Sicht kaum zuverlässige Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit der entsprechenden Aussagen zu (Lude­wig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 34 ff., 42).

Des Weiteren ist die Konstanz der Aussagen der Privatklägerin 2 bezüglich der Vorgeschichte, des mutmasslichen Tatablaufs und des Zeitraums unmittelbar nach der vorgeworfenen Tat zu überprüfen. Diese stellt wie bereits erwähnt einen wichtigen Aspekt der Glaubhaftigkeitsprüfung dar (zu den theoretischen Grundlagen siehe oben E. 3.1.5.4).

Wie bereits das Strafgericht in dieser Hinsicht zu Recht erwähnte (Akten S. 897), ist die Schilderung des Kerngeschehens seitens der Privatklägerin 2 über alle Einvernahmen hinweg gleichbleibend. Insbesondere hat die Privatklägerin 2 zur Abfolge der Geschehnisse im unmittelbaren Vorfeld sowie während des Geschlechtsverkehrs mit dem Berufungskläger am Abend des 30. Oktober 2022 – ungeachtet der zahlreichen einzelnen, sich auf einander beziehenden Handlungen und der Detailliertheit ihrer Schilderungen – inhaltlich wiederholt gleichbleibende und damit konstante Aussagen gemacht, ohne dass diese auswendig gelernt erscheinen oder stereotyp wirken (Aufforderung seitens der Privatklägerin 2, ihr das Geheimnis über ihren Ehemann zu erzählen; Aussage des Berufungsklägers, er mache jetzt alles, was er wolle; Sitzen auf getrennten Sofas; mehrere Sofawechsel aufgrund des sich nähernden Berufungsklägers; Schliessen der Wohnzimmertüre, Berührungen u.a. an den Brüsten der Privatklägerin 2 und Kussversuche seitens des Berufungsklägers; Versuche der Privatklägerin 2, aufzustehen und aus dem Wohnzimmer zu gehen; Lichterlöschen, Ergreifen und auf das Sofa Stossen der Privatklägerin 2 sowie gescheiterter Versuch, sie ins Schlafzimmer zu tragen, seitens des Berufungsklägers; Festhalten der Hände, Zuhalten des Mundes, mehrere Faustschläge auf den linken Oberarm, mehrere Ohrfeigen und einmaliges kurzes Würgen der Privatklägerin 2 seitens des Berufungsklägers; Wegstossen, Schrei- und Beissversuche sowie Kratzen am Unterarm des Berufungsklägers seitens der Privatklägerin 2; Berührung an der Vagina, Ausziehen eines Hosenbeines und der Unterhose der Privatklägerin 2, mehrere vaginale Penetrationsversuche, schliesslich Eindringen in die Vagina der Privatklägerin 2 mit seinem Penis, vaginale Penetration und Samenerguss seitens des Berufungsklägers [Akten S. 215 f., 226 ff., 307 ff., 832 ff., 1222 ff.]).

Aber auch die Aussagen zur Vorgeschichte und den Vorkommnissen nach dem Verlassen der Wohnung durch den Berufungskläger erweisen sich im Wesentlichen als konstant. So schilderte die Privatklägerin 2 das Kennenlernen mit dem Berufungskläger mehrfach inhaltlich übereinstimmend, aber nicht schematisch (Besuch des Berufungsklägers als Kunde im Laden, in dem sie arbeite; späteres Aufeinandertreffen an der Bushaltestelle, wo der Berufungskläger unter dem Vorwand, jemanden anrufen zu müssen, ihr Mobiltelefon ausgeliehen und sich selbst angerufen habe, wodurch er an ihre Telefonnummer gekommen sei [Akten S. 228, 321, 828 f., 1220 f., 1224]). Gleichbleibend beschrieb sie auch ihre freundschaftlich-geschwisterliche Beziehung zum Berufungskläger und seine Avancen, die sie stets abgelehnt habe (Akten S. 229, 310, 313, 830 f., 1221). Jeweils deckungsgleich schilderte die Privatklägerin 2 auch die Geschichte, wie der Berufungskläger sie dazu gebracht habe, ihn zu besuchen, indem er ihr vorgeworfen habe, wenn er wie ein Bruder für sie sei, dann solle sie auch etwas für ihn tun, wie sie dies für ihren Bruder tue (Akten S. 310, 311, 831, 1221). Auch die Dauer ihres Besuchs beim Berufungskläger am 25. Oktober 2022 gab sie übereinstimmend mit ungefähr 1.5 bis 2 Stunden an (Akten S. 322, 831, 1222). Weiter verneinte sie konstant, dass es am 25. Oktober 2022 zu Geschlechtsverkehr zwischen den beiden bzw. Berührungen seitens des Berufungsklägers gekommen sei (Akten S. 314 ff., 831, 1221 f.). Was sodann die Geschehnisse unmittelbar nach dem Geschlechtsverkehr mit dem Berufungskläger angeht, so berichtete die Privatklägerin 2 einheitlich, dass der Berufungskläger danach das Licht wieder angemacht und sich mit Papiertüchern geputzt habe. Sie habe ihm gesagt, er solle die Wohnung verlassen, was er auch getan habe. Sie habe lange geweint und dann ihren Ehemann telefonisch informiert. Als dieser gekommen sei, habe sie sich langsam beruhigt, dann geduscht und ihm alles erzählt. Im Anschluss habe er die Polizei benachrichtigt (Akten S. 216, 225 f., 233, 239, 308, 315 ff., 833, 1223 f.).

Sodann ist festzuhalten, dass die Privatklägerin 2 auch keine Anreicherung ihrer Ausführungen vorgenommen hat. Insbesondere sind keine Aggravationen in ihren späteren Schilderungen erkennbar. Vielmehr erweist sich insbesondere die erste formelle Einvernahme der Privatklägerin 2, welche am Tag nach dem Vorfall und nur in Anwesenheit der sie befragenden Detektiv-Korporalin stattfand, als besonders detailliert (Akten S. 226 ff.). Einen ähnlichen Detaillierungsgrad weist die spätere Konfrontationseinvernahme auf, wenngleich die Privatklägerin 2 hier in Bezug auf den konkreten Geschlechtsverkehr an sich (insbesondere betreffend die vaginale Penetration) zunächst eher umschreibende Formulierungen wählte und darum bat, nicht ins Detail gehen zu müssen, da Männer anwesend seien (Akten S. 307 ff., 309; zur Einschätzung dieses Umstandes siehe bereits oben E 4.1.3.7 f.). Den durchaus komplexen und nicht konkret mit geschlechtlichen und daher besonders schambehafteten Handlungen verbundenen Überwältigungsvorgang seitens des Berufungsklägers sowie seine Berührungen an der Vagina schilderte die Privatklägerin 2 aber auch an dieser Einvernahme sehr detailliert und gleichbleibend, ohne auffällige Anreicherungen (Akten S. 307 ff.). Im weiteren Verlauf des Strafverfahrens, anlässlich der Hauptverhandlung und noch deutlicher anlässlich der Berufungsverhandlung, welche rund 1.5 Jahre nach dem Vorfall stattfand, ist sodann eine natürliche und zugunsten deren Glaubhaftigkeit zu wertende Ausdünnung in den Aussagen der Privatklägerin 2 erkennbar. So schilderte sie die Vorkommnisse zunehmend weniger detailliert, aber weiterhin konstant, ohne hierbei in ein starres, auswendig gelernt wirkendes Antwortschema zu verfallen (Akten S. 832 ff., 1222 ff.). Die Privatklägerin 2 räumte im Verlauf des Verfahrens auch verschiedentlich Erinnerungslücken ein (siehe oben E. 4.1.3.8).

Der Berufungskläger macht in seiner Berufung geltend, in den Aussagen der Privatklägerin 2 fänden sich wesentliche Widersprüche zum angeblichen Tatablauf (Akten S. 992, 1057). Als Beispiel führt der Berufungskläger (Akten S. 1057 f.) die Aussagen der Privatklägerin 2 zur Frage, was der Berufungskläger nach dem Geschlechtsverkehr noch zu ihr gesagt habe, an. In der Tat sind die Aussagen der Privatklägerin 2 hierzu etwas uneinheitlich. So wird im Polizeirapport vom 31. Oktober 2022 festgehalten, die Privatklägerin 2 habe sinngemäss ausgesagt: «Als es beendet war, sagte er, dass es ihm leid tue[sic]. Danach verliess er die Wohnung» (Akten, S. 216). An der Einvernahme vom

31. Oktober 2022 gab die Privatklägerin 2 auf die Frage, was nach dem Geschlechtsverkehr geschehen sei, an: «Er hat dann einfach seinen Penis rausgezogen und sich von mir entfernt. Er hat dann glaube ich das Licht angemacht und sich geputzt mit [...]-Tücher[sic]. Dann hat er das Haus verlassen, ohne noch was zu sagen»(Akten, S. 239). An ihrer Einvernahme vom 30. November 2022 führte die Privatklägerin 2 in freier Rede aus: «Nach dem[sic]er mich vergewaltigt hat, habe ich ihn aufgefordert [,] die Wohnung zu verlassen, weil ich ihn nicht sehen wollte» (Akten S. 315). An der Hauptverhandlung gab sie auf die Frage, ob nach dem Geschlechtsverkehr noch etwas gesprochen worden sei, an: «Er hat versucht, mich zu beruhigen, aber ich habe gesagt, er soll einfach weggehen» (Akten S. 833). An der Berufungsverhandlung wiederum gab die Privatklägerin 2 auf entsprechende Frage an: «Er hat mir am Anfang gesagt, er wird schon seinen Willen durchsetzen, sein Vorhaben. Danach hat er aber nicht geredet, er ist einfach weggegangen» (Akten S. 1223). Hierzu ist zunächst zu bemerken, dass diese Frage nicht das Kerngeschehen, sondern Geschehnissenachder mutmasslichen Vergewaltigung betrifft. Aus aussagepsychologischer Sicht sind sowohl mit Blick auf Aspekte ausserhalb des Kerngeschehens als auch den Wortlaut und Sinngehalt von Gesprächen selbst bei erlebnisbasierten Schilderungen inkonstante Aussagen zu erwarten, sodass letztere nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen sprechen (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 64). Ohnehin ist festzustellen, dass die Aussagen der Privatklägerin 2 gemäss Polizeirapport nicht anlässlich einer formellen Einvernahme erfolgten, von der Polizei bloss sinngemäss festgehalten wurden und insbesondere mit Hilfe des Ehemannes der Privatklägerin 2 als Übersetzer festgehalten wurden. Dementsprechend besteht die Gefahr von möglichen Fehlerquellen in dieser Protokollierung, welche nichts mit der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin 2 zu tun haben. Andererseits ist darauf hinzuweisen, dass die Aussage der Privatklägerin 2 bei ihrer ersten Einvernahme, der Berufungskläger habe die Wohnung verlassen, ohne noch etwas zu sagen, nicht damit gleichbedeutend ist, dass er in der Zeit zwischen dem Geschlechtsverkehr und dem Verlassen der Wohnung, während der er das Licht wieder angemacht, sich geputzt und angezogen haben soll, nichts gesagt habe. Auch die Aussage der Privatklägerin 2 an ihrer zweiten Einvernahme, sie habe den Berufungskläger aufgefordert, die Wohnung zu verlassen, sagt nichts darüber aus, ob er davor noch etwas zu ihr sagte. Die Angabe der Privatklägerin 2 auf explizite Nachfrage anlässlich der Hauptverhandlung, der Berufungskläger habe sie danach versucht zu beruhigen, kann durchaus mit dem Beschrieb einer Entschuldigung gemäss Polizeirapport in Einklang gebracht worden. Der einzig wirkliche Widerspruch besteht mithin darin, dass die Privatklägerin 2 an der Berufungsverhandlung auf explizite Nachfrage hin angab, der Berufungskläger habe nach dem Geschlechtsverkehr nicht mehr geredet. Allerdings ist aus aussagepsychologischer Sicht durchaus möglich, dass sich die Privatklägerin 2 rund anderthalb Jahre nach dem Vorfall nicht mehr an Worte des Berufungsklägers erinnert, welchenachdem Kerngeschehen fielen, zumal sie nach dem Geschlechtsverkehr eigenen Angaben zufolge hoch emotional, aufgelöst und nur am Weinen war. Dieser vermeintliche Widerspruch lässt sich wie oben erwähnt mit einem erwartbaren Erinnerungsverlust auflösen. Im Ergebnis vermag dieser Einwand des Berufungsklägers die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin 2 nicht in Frage zu stellen.

Sodann verweist der Berufungskläger (Akten S. 1058 f.) darauf, die Privatklägerin 2 habe an ihrer Einvernahme vom 31. Oktober 2022 ausgesagt, der Berufungskläger habe versucht, mit ihr ein Treffen zu vereinbaren. Da habe sie ganz klar Nein gesagt (Akten S. 239). In ihrer Einvernahme vom 30. November 2022 aber habe sie in Anwesenheit des Berufungsklägers auf ausdrückliche Nachfrage hin bestätigt, sie sei bereits ein Mal bei ihm gewesen (Akten S. 310). Dies trifft zwar zu, erweist sich allerdings bei näherem Hinsehen ebenfalls nicht als Widerspruch. So schilderte die Privatklägerin 2 besagte Ablehnung, den Berufungskläger zu treffen, auf die Frage hin, woher der Berufungskläger habe wissen können, dass sie keinen Sex mit ihm haben wollte. In diesem Zusammenhang zählte sie verschiedene Gelegenheiten auf, zu denen sie dem Berufungskläger Nein gesagt habe, unter anderem eben, als er sie versucht habe zu treffen (Akten S. 239). Sie machte diese Aussage nicht etwa auf die Frage hin, ob sie den Berufungskläger vor dem 30. Oktober 2022 schon einmal getroffen habe oder ob sie schon einmal bei ihm gewesen sei. Als sie zum ersten Mal ausdrücklich gefragt wurde, ob sie schon einmal beim Berufungskläger gewesen sei, räumte sie dies sofort wahrheitsgemäss ein (vgl. etwa Akten S. 310). Die Aussage, die Privatklägerin 2 habe zunächst mehrmals Nein zu einem Treffen mit dem Berufungskläger gesagt, erweist sich im Übrigen auch als konstant. So beschrieb die Privatklägerin 2 verschiedentlich, der Berufungskläger habe regelrecht in ein Treffen insistiert und sie schliesslich durch Vorwürfe zu einer Zusage, ihn zu besuchen, bewegt (vgl. Akten S. 310 f., 831, 835, 1221).

Zu thematisieren sind schliesslich die Aussagen der Privatklägerin 2 im Zusammenhang mit dem Grund für den Besuch des Berufungsklägers bei ihr. So schilderte sie zwar seit ihrer ersten Einvernahme konstant, der Berufungskläger habe ihr gesagt, er müsse ihr ein wichtiges Geheimnis über ihren Ehemann erzählen, weshalb sie ihn in ihre Wohnung gelassen habe (Akten S. 226, 316, 832, 1222). Den Umstand, dass sie ihn gleichentags tagsüber zu einer Kaffeezeremonie eingeladen hatte, gab sie allerdings erst zu, als sie auf die entsprechenden Behauptungen des Berufungsklägers hingewiesen wurde (Akten S. 314, 316). Allerdings ist auch dies nachvollziehbar: So erachtete die Privatklägerin 2 diesen Umstand offenbar im Zusammenhang mit der Vergewaltigung als irrelevant, da ihren (plausiblen) Schilderungen zufolge ihre Einladung zum Kaffee sich auf den Tag/Mittag bezog, der Berufungskläger indes erst spät abends zu ihr kam, sodass ihre Einladung zum Kaffee obsolet geworden war. Die Privatklägerin 2 führte weiter aus, der Berufungskläger habe ihr als Grund, warum er abends kommen wolle, angegeben, dass er am Abend zuvor viel getrunken habe und tagsüber schlafen wolle (Akten S. 314). Dies deckt sich wiederum mit den Erkenntnissen betreffend Anklageziffer 2 (oben E. 3). Die Privatklägerin 2 betonte sodann verschiedentlich, sie habe nicht gewollt, dass der Berufungskläger sie abends statt mittags besuchen komme, und mehrfach versucht, ihm dies auszureden (Akten S. 316 ff., 832, 835, 1222). Dass die Privatklägerin 2 den Berufungskläger letztlich doch abends einliess, steht dazu nicht in eigentlichem Widerspruch, soll der Berufungskläger sie doch mit einem wichtigen Geheimnis betreffend ihren Ehemann «gelockt» haben. Demgegenüber ist es aus dem Zusammenhang gerissen und nicht haltbar, wenn die Verteidigung (Akten S. 993) behauptet, der Berufungskläger und die Privatklägerin 2 hätten übereinstimmend ausgesagt, sie habe ihn zu sich nach Hause eingeladen.

Nach dem Gesagten ist auch die Konstanz in den Aussagen der Privatklägerin 2 zu bejahen.

Was sodann den Qualitäts-Strukturvergleich (allgemein hierzu oben E. 3.1.5.5) der Aussagen der Privatklägerin 2 anbelangt, so zeigen sich keine Auffälligkeiten in ihrem Aussageverhalten, welche die Erlebnisbasiertheit ihrer Aussagen in Frage stellen würden. Vielmehr weisen ihre Aussagen zu nicht tatbezogenen Inhalten (wie vorliegend etwa zum Kennenlernen des Berufungsklägers, zu ihrem telefonischen Kontakt, zum Besuch beim Berufungskläger am 25. Oktober 2022 sowie zu den Geschehnissen am Tag bzw. Abend des 30. Oktober 2022 vor und nach dem fraglichen Vorfall), keine höhere Qualität auf, als jene zum Kerngeschehen der körperlichen Annäherung des Berufungsklägers mit anschliessender Vergewaltigung am 30. Oktober 2022. Im Gegenteil erweisen sich gerade ihre Ausführungen zum Kerngeschehen als sehr detailliert (siehe etwa Akten S. 225 ff., 307 ff., 828 ff., 1219 ff.).

Im Rahmen der Kompetenzanalyse (allgemein hierzu oben E. 3.1.5.6) betreffend die Privatklägerin 2 kann zunächst hinsichtlich der Frage ihrer Aussagetüchtigkeit auf das bereits Gesagte verwiesen werden, wonach diese als gegeben zu erachten ist (siehe oben E. 4.1.3.6). Was die intellektuellen Fähigkeiten der Privatklägerin 2 anbelangt, so gilt es zu konstatieren, dass sie durchschnittlich intelligent wirkt und daher grundsätzlich in der Lage wäre, ein Lügengebäude aufrecht zu erhalten. Auch bedürfte es keiner speziellen (Lebens-)Erfahrung, um im erwachsenen Alter eine derartige Schilderung zu erfinden.

Die hier vorliegende Situation erscheint jedoch zu komplex, um ein Lügengebäude widerspruchsfrei aufrecht zu erhalten: Dies etwa mit Blick auf die Anzahl und Länge der erfolgten Befragungen mit einer Dauer von gut vier Stunden (Akten S. 224 ff.), viereinhalb Stunden (Akten S. 306 ff.), eindreiviertel Stunden (Akten S. 827 ff.) bzw. knapp einer Stunde (Akten S. 1218 ff.); die Vielzahl der geschilderten Ereignisse (auch nicht deliktischer Natur); die zwischen den einzelnen Befragungen vergangene Zeit von einem, fünfeinhalb sowie elfeinhalb Monaten; den hohen Detaillierungsgrad der Aussagen zum Kerngeschehen und die zahlreichen anderen vorhandenen Realitätskriterien (siehe hierzu oben E. 4.1.3.8). Auch die Aussagegenese (siehe oben 4.1.3.7) spricht vorliegend gegen eine Falschaussage, da die Privatklägerin 2 hierfür innert kürzester Zeit nach dem Verlassen der Wohnung durch den Berufungskläger eine derart detaillierte Geschichte hätte erfinden und über eine relativ lange Zeitperiode konstant schildern bzw. stimmig ergänzen müssen.

Im Ergebnis spricht somit auch die Kompetenzanalyse für die Erlebnisbasiertheit der Aussagen der Privatklägerin 2.

Insgesamt ist somit zur inhaltlichen Qualität der Aussagen der Privatklägerin 2 festzuhalten, dass – neben der Vornahme der übrigen aussagepsychologischen Analysen – eine sehr grosse Anzahl von Realkennzeichen vorhanden ist. Dabei sind die aufgezeigten Merkmale quantitativ und qualitativ so ausgeprägt, dass die Annahme, dass die Aussagen der Privatklägerin 2 nicht realitätsbegründet sind (Nullhypothese), nicht mehr aufrechterhalten werden kann. Es ist deshalb davon auszugehen, dass ihre Aussagen ihrem wirklichen Erleben entsprechen.

Vorliegend sind beim Berufungskläger mit Blick auf die Vorwürfe zum Nachteil der Privatklägerin 2 keine Auffälligkeiten betreffend seine Aussagetüchtigkeit (siehe hierzu allgemein oben E. 3.1.5.1) erkennbar, sodass diese zu bejahen ist.

Was sodann die Aussageentstehung und Motivationsanalyse (siehe oben E. 3.1.5.2) anbelangt, fällt zunächst auf, dass der Berufungskläger sowohl anlässlich seiner ersten formellen Einvernahme vom 1. November 2022 als auch an seiner Verhandlung vor Zwangsmassnahmengericht am 3. November 2022, welche beide kurz nach dem inkriminierten Vorfall durchgeführt wurden, jegliche sexuellen bzw. über blosse Freundschaft hinausgehenden Handlungen mit der Privatklägerin 2 kategorisch abstritt (Akten S. 90, 254 ff.). Nach einem Besuch des Berufungsklägers durch seine amtliche Verteidigerin am 16. November 2022, meldete sich letztere bei der Staatsanwaltschaft und gab an, der Berufungskläger habe ihr mitgeteilt, dass man seine DNA bei der Privatklägerin 2 finden würde, weil die beiden am 25. und 30. Oktober 2022 Sex gehabt hätten (Akten S. 42). Hierauf wurde eine erneute Einvernahme des Berufungsklägers vom 22. November 2022 anberaumt, anlässlich derer er auf seine neue und bis zuletzt beibehaltene Version umschwenkte, wonach er und die Privatklägerin 2 zwar Geschlechtsverkehr gehabt hätten, dieser jedoch einvernehmlich gewesen sei (Akten S. 290 ff., 326 ff., 825 ff., 1209 ff.). Dieses Umschwenken über zwei Wochen nach dem Vorfall ist einerseits auffällig, weil es direkt nach einer Konsultation des Berufungsklägers mit seiner Verteidigung erfolgte. Der Verteidigung war zuvor mit Verfügung vom 7. November 2022 Akteneinsicht gewährt worden (Akten S. 39), sodass sie über die inzwischen erfolgten DNA-Abstriche beim Berufungskläger und der Privatklägerin 2 sowie Anordnungen der entsprechenden DNA-Analysen (Akten S. 382 ff., 401, 412 ff., 448) im Bilde war und bei ihrer Konsultation Gelegenheit hatte, den Berufungskläger über die Funktionsweise von DNA-Tests aufzuklären. Bezeichnenderweise erwiderte der Berufungskläger an seiner Einvernahme vom 22. November 2022 denn auch auf den blossen Vorhalt, er habe nun begriffen, dass man Spuren von ihm in der Wohnung der Privatklägerin 2 finden könnte, weshalb er sich mit der Angabe, sie hätten Sex gehabt, schützen wolle mit: «Ich habe nie eine Ahnung gehabt, dass man DNA in Spermien oder nach dem Sex finden würde. Ich habe nur gedacht, dass man mit DNA Analyse eine Vaterschaft erkennen kann» (Akten S. 296 f.). Hieraus folgt, dass dem Berufungskläger zum Zeitpunkt seines Umschwenkens offenbar neue Erkenntnisse zu DNA-Analysen vorlagen. Andererseits bringt der Berufungskläger uneinheitliche und von vornherein nicht überzeugende Erklärungen für sein Umschwenken vor: So behauptete er zunächst, damals, als er durch die Polizei abgeführt worden sei, sei er unter Schock gewesen. Jedes Mal, wenn er mit der Polizei zu tun habe, bekomme er Angst (Akten S. 290). Dies erklärt aber nicht, weshalb er mehrere Tage später vor Zwangsmassnahmengericht beim Abstreiten jeglicher sexuellen Handlungen blieb (Akten S. 90). Später schob er plötzlich den Grund nach, er habe nie damit gerechnet, dass die Privatklägerin 2 eine Anzeige gegen ihn erstatten würde. Er habe sie daher zunächst beschützen wollen, da sie Kinder habe und mit einem ledigen Mann etwas gehabt habe. Er habe ihr Image schützen wollen, damit sie nicht als Schlampe bezeichnet werde (Akten S. 296). Bei dieser zweiten Erklärung blieb er bis zuletzt (Akten S. 1167, 1217). Diese Erklärung entbehrt allerdings ihrerseits jeglicher Logik und muss daher auch als unglaubhafte Schutzbehauptung zurückgewiesen werden: So ist – entgegen den Behauptungen der amtlichen Verteidigerin (Berufungserklärung, Akten S. 992, 1157) – erstellt, dass der Berufungskläger sich bereits ganz zu Beginn seiner ersten Einvernahme darüber im Klaren war, dass die Privatklägerin 2 gegen ihn Anzeige erstattet hatte (u.a. Akten S. 255, 262, 266). Er hatte mithin keinen Grund, sie durch die Abstreitung jeglichen Geschlechtsverkehrs zu «schützen». Vielmehr stellte er sie dadurch als Lügnerin dar. Es ist daher mit dem Strafgericht (Akten S. 906) davon auszugehen, dass der Berufungskläger zunächst davon ausging, es lägen keine objektiven Beweise für den Geschlechtsverkehr vor, weshalb er sich mit einer kompletten Bestreitung jeglicher sexuellen Handlungen gänzlich schadlos zu halten glaubte. Als sich abzeichnete, dass dies wohl scheitern würde, hatte der Berufungskläger ein eminentes Interesse daran, den Geschlechtsverkehr als einvernehmlich darzustellen, da ihm nicht nur eine empfindliche Freiheitsstrafe, sondern auch ein Landesverweis drohten (so auch Vorinstanz, Akten S. 910). Bereits die Aussagegenese und -entwicklung sowie die Motivationsanalyse sprechen mithin deutlich gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen.

Im Rahmen der inhaltlichen Analyse (siehe oben E. 3.1.5.3) fällt auf, dass die Schilderungen des Berufungsklägers, insbesondere hinsichtlich seiner Annäherung zur Privatklägerin 2 sowie den (angeblichen) Geschlechtsverkehr am 25. bzw. 30. Oktober 2022, kaum Realkennzeichen aufweisen. Die Darstellungen des Berufungsklägers sind detailarm, farblos und pauschal. Er beschreibt jeweils chronologisch und schematisch, dass er und die Privatklägerin 2 sich umarmt, angefasst bzw. gestreichelt, geküsst, gegenseitig ausgezogen und dann «schönen Sex» auf dem Sofa in der Missionarsstellung gehabt hätten (Akten S. 291 f., 331 f., 825 f., 1214 f.). Dabei greift der Berufungskläger auf pauschale und typische Alltagsvorstellungen hinsichtlich der Anbahnung eines leidenschaftlichen Geschlechtsverkehrs zurück. Auffallend sind sodann seine wiederholten, geradezu gebetsmühlenartigen Beteuerungen, sie beide, «vor allem sie» (die Privatklägerin 2), seien sexuell sehr erregt gewesen und hätten Freude am Geschlechtsverkehr gehabt (Akten S. 291, 292, 327, 332, 825, 1215). Woran sich dies aber beispielsweise gezeigt haben soll, vermag er nicht darzulegen. Abgesehen von dieser plakativ geschilderten Erregung und der ebenso wenig konkretisierten Behauptung des Berufungsklägers, der Sex sei «emotional» (Akten S. 292, 327) bzw. «tief vom Gefühl her» (Akten S. 1215) gewesen, beschreibt er keine psychischen Vorgänge bei ihm oder der Privatklägerin 2. Auch kann der Berufungskläger keine konkreten Berührungen (Wohin? Durch wen? Wann?) benennen. Selbst als ihm nach seinem ersten Eingeständnis des Geschlechtsverkehrs vorgehalten wurde, seine Angaben seien undetailliert, konnte er den Geschlechtsverkehr nicht lebendiger beschreiben als mit: «Wir haben uns umarmt (SB: Beschuldigter legt sich in den Stuhl rein und zeigt eine Umarmung, lacht dabei). Ich war oben und sie unten, ich habe dann Sex gemacht» (Akten S. 292). Auch den angeblichen mehrfachen Geschlechtsverkehr am 25. Oktober 2022 kann der Berufungskläger nicht lebendig und detailliert schildern. Zwar zählt er hier eine Vielzahl angeblich durchgeführter Sexualstellungen auf, davon abgesehen bleibt seine Darstellung blass (z.B. Akten S. 292 ff.).

Ferner wirken seine Schilderungen häufig auch unplausibel, wobei die logische Konsistenz als notwendige Bedingung für eine glaubhafte Aussage betrachtet wird (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 51). Ungereimtheiten weist zunächst die Begründung des Berufungsklägers für seinen Besuch am 30. Oktober 2022 auf. So erklärte er während weiter Strecken des Verfahrens, die Privatklägerin 2 habe ihn am 30. Oktober 2022 eingeladen, um gemeinsam Kaffee zu trinken (Akten S. 90, 256, 291). Abgesehen davon, dass er selbst schilderte, er sei gegen 20:50 oder 21:00 Uhr – mithin reichlich spät für einen Kaffee – zu ihr nach Hause gekommen (Akten S. 256), gab die Privatklägerin 2 ihm bei seinem Besuch gar keinen Kaffee zu trinken, sondern ein Fruchtgetränk (Akten S. 291, 226, 463 ff.). Ohnehin machte der Berufungskläger anlässlich der Berufungsverhandlung auf die Frage, ob klar gewesen sei, dass es an dem Abend Sex gebe, plötzlich geltend: «ja das war schon klar, wir hatten ja schon und deshalb hat sie mich auch zu sich eingeladen» (Akten S. 1216). Angesichts des unbestrittenermassen kurzen Besuchs des Berufungsklägers von nicht einmal einer halben Stunde (Akten S. 225, 826, 1216) und des Geschlechtsverkehrs, der nach den Aussagen des Berufungsklägers «kurz und bündig» gewesen sein soll (Akten S. 292), wird daraus ein regelrechtes Sextreffen zwischen den beiden. Vor diesem Hintergrund wirkt die gleichzeitige Beteuerung des Berufungsklägers, sie hätten sich geliebt (Akten S. 1167, 1213, 1216), befremdend. Diese angebliche Liebesbeziehung passt wiederum nicht zur anderweitigen Aussage des Berufungsklägers, sie hätten nicht über die Zukunft gesprochen, dafür sei ihr Kennenlernen zu kurz gewesen (Akten S. 826).

Unplausibel und zugleich widersprüchlich ist auch, wie der Berufungskläger seine Annäherungen mit der Privatklägerin 2 schildert. Nebst der bereits erwähnten angeblich überbordenden sexuellen Erregung der Privatklägerin 2 am Abend des 30. Oktober 2022 hebt der Berufungskläger auch anderweitig hervor, dass die Privatklägerin 2 häufig Initiative bzw. deutliches Interesse an ihm als Sexualpartner gezeigt habe. So soll sie ihm bei ihrem Aufeinandertreffen an der Bushaltestelle vorgeschlagen haben, Telefonnummern zu tauschen (Akten S. 1209). Sie soll ihm am Telefon von bevorzugten sexuellen Stellungen erzählt haben, die der Berufungskläger bezeichnenderweise nicht näher ausführt (Akten S. 1209). Am Abend des 30. Oktober 2022 soll sie ihn nicht nur herzlich eingeladen (Akten S. 193), sondern den Berufungskläger bei der Begrüssung auch am Hals geküsst haben (Akten S. 331). Sie soll auch damit angefangen haben, ihn auszuziehen (T-Shirt, Akten S. 291, 332, 825, 1215). Als der Berufungskläger vor ihrem ersten (angeblichen) Geschlechtsverkehr am 25. Oktober 2022 habe Kondome holen wollen, soll die Privatklägerin 2 ihn aktiv hiervon abgehalten und ihm grinsend gesagt haben, dass sie bereits die Pille nehme (Akten S. 298, 826, 1211). Abgesehen davon, dass die Privatklägerin 2 gemäss der gynäkologischen Untersuchung via Ultraschall sowie eigenen Angaben zufolge mit einer Spirale verhütet (Akten S. 447, 830), wirken diese Ausführungen des Berufungsklägers offensichtlich darum bemüht, ein beinahe einseitiges und betont hohes sexuelles Interesse der Privatklägerin 2 am eher zurückhaltenden Berufungskläger zu illustrieren. Wie das Strafgericht zutreffend ausführt (Akten S. 908), erscheint es sodann sehr unwahrscheinlich, dass eine Frau einen Mann beim ersten sexuellen Kontakt im Rahmen einer ausserehelichen Affäre aktiv davon abhalten würde, ein Kondom zu benutzen, da sie damit nicht nur ein Schwangerschafts-, sondern vor allem auch ein Ansteckungsrisiko eingehen würde. Die gesamten soeben dargelegten Ausführungen des Berufungsklägers widersprechen aber auch dem Bild der in konservativen Ehrvorstellungen verhafteten Privatklägerin 2, welches der Berufungskläger sonst zeichnen möchte, wenn es ihm darum geht, seine These zu untermauern, die Privatklägerin 2 habe plötzlich derart Angst wegen ihrer sexuellen Beziehung zum Berufungskläger bekommen, dass sie einen Vergewaltigungsvorwurf erfunden habe (Akten S. 291, 293, 826, 1216; vgl. auch Plädoyer AV, 1. Instanz, Akten S. 858, 863 f.). Das Aussageverhalten des Berufungsklägers wirkt dadurch opportunistisch und taktisch motiviert. Was die Haltung der Privatklägerin 2 zu sexuellen Themen angeht, so ist nach Auffassung des Appellationsgerichts zwar davon auszugehen, dass die Privatklägerin 2 gläubig ist, eine eher verschämte und gehemmte Beziehung zu Sex hat und ausserehelichen Sex verurteilt. So führte die Privatklägerin 2 glaubhaft aus, es sei nicht ihre innere Art, offen über sexuelle Sachen zu reden. Sie rede nicht einmal mit ihrem Ehemann offen über so etwas, erst recht nicht mit fremden Leuten (Akten S. 1222 f.). Diese Grundhaltung der Privatklägerin 2 zeigte sich verschiedentlich anlässlich ihrer Einvernahmen, wenn es darum ging, insbesondere in der Anwesenheit von Männern, detailliert über den Geschlechtsverkehr am 30. Oktober 2022 zu berichten («Mir fehlen die Worte über Sex vaginal oder anal zu sprechen. Ich will auch nicht darüber vor einem Mann sprechen, da dies in meiner Religion nicht gemacht wird es für mich schwierig ist[sic]» [Akten S. 309]; vgl. auch Akten S. 1223). Die Privatklägerin 2 konnte sich nur zu den nötigsten Angaben betreffend die vaginale Penetration durchringen und wählte oft umschreibende Ausdrücke, obwohl sie als Privatklägerin ein hohes Interesse daran hatte, ihre Vorwürfe gegenüber dem Berufungskläger ausführlich zu schildern (z.B. Akten S. 833). Diese gehemmte Haltung ist ausserdem konsistent mit ihrer Aussage, nicht einmal ihr Ehemann hätte sie berührt, wo der Berufungskläger sie berührt habe (an der Vagina, Akten S. 318). Auch deshalb erscheinen die Ausführungen des Berufungsklägers, sie hätten sich im Vorfeld detailliert über Sex und bevorzugte Sexualstellungen unterhalten sowie zu eigentlichen Sextreffen verabredet, nicht als glaubhaft. In allgemeiner (nicht sexueller) Hinsicht scheinen die Privatklägerin 2 und der Privatkläger 1 ihre Ehe allerdings eher liberal gelebt zu haben, was sich etwa daran zeigt, dass die beiden im Deliktszeitpunkt trotz fortdauernder Ehe getrennt lebten und die Privatklägerin 2 gemäss übereinstimmenden Aussagen der Ehegatten frei war, nach Gutdünken und ohne ihren Ehemann zu informieren Bekannte zu besuchen oder auch in ihrer Wohnung zum Besuch zu empfangen (siehe z.B. Akten S. 205, 274, 282, 322, 838, 1221, 1229). Dementsprechend nahm die Privatklägerin 2 auch ungeniert ihre beiden Kinder mit zum Berufungskläger. Wäre ihr ein solcher Besuch nicht erlaubt und zu verheimlichen gewesen, hätte sie wohl kaum ihre Kinder mitgenommen, da zumindest das vierjährige Kind dem Vater (oder Dritten) etwas darüber hätte erzählen können (so zu Recht Plädoyer StA 2. Instanz, Akten S. 1171, 1231). Gemäss den übereinstimmenden Angaben der Ehegatten kam es zur räumlichen Trennung, weil das Zusammenleben aufgrund des Alkoholkonsums des Privatklägers 1 und der wenigen Zeit, welche die Privatklägerin 2 für sich gehabt habe, nicht funktioniert habe. Ungeachtet der Trennung hätten sie ihren Kontakt weiter gepflegt, sich gegenseitig unterstützt und jedenfalls kurz vor dem Vorfall vom

30. Oktober 2022 auch wieder Geschlechtsverkehr gehabt. Der Privatkläger 1 habe sich bemüht und die Privatklägerin 2 habe ihren Ehering nie ausgezogen (Akten S. 242 f., 828). Die Privatklägerin 2 schilderte auch, ihre Familien seien durch ihre Heirat verbunden und sie sei mit ihrer Ehe zufrieden und habe keinen Grund gehabt, auf einen anderen Mann zu schauen (Akten S. 313 f.). Inzwischen wohnen der Privatkläger 1 und die Privatklägerin 2 denn auch wieder zusammen (Akten S. 1220). Vor diesem Hintergrund kann der Berufungskläger aus seinen wiederholten und von vornherein äusserst befremdlichen Ausführungen, Frauen hätten ja auch Verlangen nach Sex (Akten S. 1217) und wenn die Privatklägerin 2 keinen Sex mit ihm hätte haben wollen, wäre sie ja auch nicht zu ihm nach Hause gekommen (Akten S. 1209, 1211 f.) bzw. hätte ihn draussen und nicht zuhause getroffen (Akten S. 1212; vgl. auch sein Brief an das Gericht, Akten S. 1167), nichts zu seinen Gunsten ableiten. Aus dem Einverständnis der Privatklägerin 2 in ein Treffen zuhause lässt sich mitnichten ihre Einwilligung in dortige sexuelle Handlungen konstruieren. Dies würde selbstverständlich auch für den Fall gelten, dass es der Privatklägerin 2 nicht erlaubt gewesen wäre, andere Männer in einem häuslichen Umfeld zu treffen. Die entgegenstehenden Ausführungen des Berufungsklägers wirken vielmehr entlarvend und offenbaren seine sexuelle Anspruchshaltung gegenüber Frauen, welche sich mit ihm treffen, ohne Rücksicht auf deren tatsächlichen Willen.

Das Strafgericht hat sodann mit eingehender Begründung, auf welche ergänzend verwiesen werden kann (Akten S. 907 f.; siehe hierzu auch Plädoyer StA 2. Instanz, Akten S. 1231), dargelegt, dass der angebliche Geschlechtsverkehr des Berufungsklägers mit der Privatklägerin 2 am späten Nachmittag des 25. Oktober 2022 als geradezu lebensfremd bezeichnet werden muss. Die Behauptungen des Berufungsklägers (Akten S. 292 ff., 822 ff., 1211 ff.), an diesem Nachmittag hätten innerhalb weniger Stunden zwei Mahlzeiten (jedenfalls seitens der Kinder), eine lange Unterhaltung, lange Küsse, dreifacher «langer» Geschlechtsverkehr in diversesten Positionen mit der Privatklägerin 2, mindestens zweifacher Samenerguss sowie eine Dusche stattgefunden – alles in Anwesenheit zweier Kleinkinder (damals 2- und 4jährig), welche (ohne Information, dass und weshalb die Erwachsenen sich zurückziehen) während mehrerer Stunden selbständig in der Küche und im Gang mit einem Mobiltelefon und einem Tretroller gespielt haben sollen, ohne jemals zu ihrer Mutter ins (nicht mit einem Schlüssel abgeschlossene) Schlafzimmer zu kommen – erscheinen absurd. Bezeichnenderweise reagierte auch die Privatklägerin 2 mit Erstaunen auf diese Behauptungen des Berufungsklägers und wies darauf hin, dass dies angesichts der zeitlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der Anwesenheit der Kinder gar nicht möglich gewesen wäre. Sie könne sich gar nicht vorstellen, wie das gehen solle (Akten S. 320 f., 831, 1221 f.). Anders als die Behauptungen des Berufungsklägers erscheinen diese Einwände der Privatklägerin 2 genuin und nachvollziehbar. Das Strafgericht hat sodann zu Recht erkannt, dass aus den diffusen und inkonsistenten Schilderungen des Berufungsklägers nicht erhellt, was genau wo und in welcher Reihenfolge geschehen sein soll, was ebenfalls gegen deren Glaubhaftigkeit spricht.

Die Aussagen des Berufungsklägers zeugen damit mehr von Phantasiesignalen denn Realkennzeichen.

Die Aussagen des Berufungsklägers halten auch einer Konstanzanalyse (siehe oben E. 3.1.5.4) nicht stand. Das verdächtige plötzliche Umschwenken des Berufungsklägers vom Abstreiten jeglichen Geschlechtsverkehrs zu einvernehmlichem Geschlechtsverkehr wurde oben (E. 4.1.4.9) bereits dargelegt.

Angesichts der sehr knappen und vagen Aussagen des Berufungsklägers zur Annäherung und dem Geschlechtsverkehr zwischen ihm und der Privatklägerin 2 am 30. Oktober 2022 erstaunt sodann, dass sich selbst darin einige Widersprüche und Inkonsistenzen finden. Wie bereits aufgezeigt wurde (E. 4.1.4.10), schilderte der Berufungskläger beispielsweise den Grund für seinen Besuch nicht konstant (Kaffeetrinken, später Sextreffen). Uneinheitlich sind auch die Aussagen des Berufungsklägers zu den Küssen zwischen den beiden. Bei seiner ersten Erzählung in freier Rede nannte er zunächst gar keine Küsse (Akten S. 291), um später auf konkrete Nachfrage nach Details auszuführen, während des Akts hätten sie sich umarmt und geküsst (Akten S. 292). Anlässlich seiner nächsten Einvernahme beschrieb der Berufungskläger plötzlich, dass die Privatklägerin 2 ihn direkt nach seiner Ankunft in der Wohnung umarmt und auf seine rechte Halsseite geküsst habe (Akten S. 331). Nachdem sie sich auf das Sofa gesetzt und sich gestreichelt hätten, hätten sie angefangen, sich gegenseitig zu küssen (Akten S. 331 f.). Hier soll das Küssen also deutlich vor dem Geschlechtsverkehr als Vorspiel stattgefunden haben. Der Berufungskläger schilderte weiter, beim Sex habe die Privatklägerin 2 ihn eng umarmt und ihre Hände seien überall an ihrem Körper gewesen (Akten S. 332), von Küssen beim Akt ist keine Rede mehr. Anlässlich der Hauptverhandlung sagte der Berufungskläger nichts mehr von einem Begrüssungskuss auf den Hals, schildert aber wieder Küsse auf dem Sofa, vor dem Geschlechtsverkehr (Akten S. 825). Bei der Berufungsverhandlung gab der Berufungskläger demgegenüber an, sie hätten sich direkt nach dem Öffnen der Türe gegenseitig umarmt und geküsst. Neu sollen sie sich vor dem eigentlichen Vorspiel erst noch auf dem Sofa unterhalten haben (Akten S. 1214). Ungereimtheiten weisen auch die Aussagen des Berufungsklägers zum Ausziehen der Kleidung auf. So führte er anlässlich seiner Einvernahme vom 22. November 2022 in freier Rede aus, die Privatklägerin 2 habe ihm seine Hose ausgezogen, nur um später auszuführen, er habe seine Hose selbst ausgezogen. Auf diesen Widerspruch hingewiesen, schilderte der Berufungskläger, die Privatklägerin 2 habe versucht, am Anfang seine Hose auszuziehen. Weil er aber einen Gurt gehabt habe, habe er seine Hose dann selber ausgezogen (Akten S. 291). Bei dieser Version blieb er im weiteren Verlauf des Verfahrens, wobei er sie in der Folge praktisch wortwörtlich wiedergab. Uneinheitlich schildert der Berufungskläger wiederum, ob er zuerst seine und dann ihre Hose ausgezogen habe (so Akten S. 332,

825) oder ob er zuerst ihre Hose ausgezogen habe, woraufhin sie versucht habe, seine Hose auszuziehen (so Akten S. 291).

Wie das Strafgericht zutreffend ausgeführt hat (Akten S. 906 f.), erweisen sich auch die Aussagen des Berufungsklägers zu seinen Kratzern am Arm als widersprüchlich. Auf den Vorhalt, die Privatklägerin 2 habe sich gegen seine Vergewaltigungsversuche zur Wehr gesetzt, indem sie ihn an den Unterarmen gekratzt habe, behauptete er zunächst, er habe keine Kratzer am Arm bzw. das seien alte Narben von früher (Akten S. 265), nur um in einer späteren Einvernahme plötzlich eine Erklärung für die – eben doch vorhandenen – Kratzer an seinem Arm zu präsentieren. So schilderte er neu, er sei just am Sonntagmorgen nach dem Ausgang nach Hause gegangen, als zwei am Streiten gewesen seien und er diese versucht habe auseinanderzubringen. Vielleicht (Akten S. 327) bzw. sicher (Akten S. 329) sei es hierbei zu den Verletzungen gekommen (Akten S. 327 ff.). Diese Geschichte wirkt nicht nur nachgeschoben und an die jeweiligen Erkenntnisse des Berufungsklägers angepasst, sondern auch wenig plausibel. So soll der Berufungskläger in dieser Nacht eigenen Angaben zufolge mit einer Lederjacke bekleidet gewesen sein (Akten S. 329), sodass bei einer Streitschlichtung wohl kaum Kratzer an seinem Arm entstanden wären.

Augenfällig sind sodann die widersprüchlichen Angaben des Berufungsklägers zur Frage, ob er und die Privatklägerin 2 sich am 25. Oktober 2022 für Sex verabredet hatten. So führte der Berufungskläger an seiner Einvernahme vom 22. November 2022 aus, an dem Tag sei es spontan zu Sex gekommen. Sie hätten keinen Termin ausgemacht, um Sex zu haben, sondern sich getroffen, um sich zu unterhalten (Akten S. 296). An der Berufungsverhandlung führte der Berufungskläger zunächst aus, nachdem die Kinder angefangen hätten zu spielen, hätten er und die Privatklägerin 2 sich über Sex unterhalten und dann entschieden, miteinander Sex zu haben. Im späteren Verlauf der Befragung behauptete er demgegenüber, er und die Privatklägerin 2 hätten ja schon öfters über Sex geredet und es sei schon ganz klar gewesen, dass sie Geschlechtsverkehr haben würden, wenn sie sich treffen (zum Ganzen Akten S. 1211 f.).

Uneinheitlich sind auch die Aussagen des Berufungsklägers zur Frage, ob er wisse, dass die Privatklägerin 2 mit dem Privatkläger 1 verheiratet gewesen sei. So erwiderte er an seiner ersten Einvernahme auf den Vorhalt, gemäss der Privatklägerin 2 sei er mit ihrem Ehemann (ohne dass dieser namentlich genannt wurde) befreundet, er kenne ihn von Basel. Sie seien aber nicht befreundet, sie würden sich «wie ein Mensch» treffen (Akten S. 255). Bei diversen späteren Befragungen will er demgegenüber nicht gewusst haben, ob und mit wem die Privatklägerin 2 verheiratet gewesen sei (Akten S. 255 f., 332, 822). Auch diese Bestreitung war indessen nicht konstant. So schilderte der Berufungskläger an seiner Einvernahme vom 10. Januar 2023, der Privatkläger 1 habe ihn in der Nacht angerufen und gefragt, warum er «bei der Frau zuhause war» (Akten S. 192). Und auf die Frage, ob die Vergewaltigung ein Racheakt gegenüber dem Privatkläger 1 gewesen sei, antwortete er bezeichnenderweise mit: «Erstens: es gab keine Vergewaltigung. Ich habe niemanden vergewaltigt. Zweitens: ich wurde herzlich eingeladen von C____» (Akten S. 193) – d.h. ohne darauf hinzuweisen, er habe gar nicht gewusst, dass die beiden verheiratet gewesen seien. Dass die (nicht konstante geschilderte) Unkenntnis des Berufungsklägers von der Ehe der Privatkläger nicht glaubhaft ist, hat auch das Strafgericht mit anderer Begründung, auf welche ergänzend verwiesen werden kann (Akten S. 908), erkannt. Es entsteht der Eindruck, der Berufungskläger wolle mit seinen diesbezüglichen Bestreitungen das von der Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift angenommene Rachemotiv und damit den ganzen Vergewaltigungsvorwurf zu Fall bringen.

Sodann fällt auf, dass der Berufungskläger das Vorspiel und den Geschlechtsverkehr am 25. bzw.

30. Oktober 2022 im Verlaufe des Strafverfahrens in vergleichbarem Umfang und Detaillierungsgrad (freilich auch mit einigen Inkonsistenzen) schildert, obwohl bei fortschreitendem Zeitablauf eine gewisse Ausdünnung zu erwarten gewesen wäre. Beispielsweise wurde der Berufungskläger zwei Mal (am 22. November 2022 sowie anlässlich der Berufungsverhandlung vom 29. April 2024) ausführlich zum angeblichen Geschlechtsverkehr am 25. Oktober 2022 befragt. Hierbei konnte er zwar kaum lebendige Details schildern, aber immerhin einen Monat bzw. 18 Monate nach dem Vorfall jeweils eine beinahe identische Aufzählung zahlreicher sexueller Positionen präsentieren (Einvernahme vom 22. November 2022: sie unten, er oben; sie auf dem Bett kniend, er hinter ihr; beide in Seitenlage, er hinter ihr; sie auf dem Bauch, er auf ihr liegend; sie rücklings auf dem Bett, er am Bett stehend [Akten S. 293 f.]; Berufungsverhandlung vom 29. April 2024: sie unten; sie kniend, von hinten; seitlich; sie auf dem Bett, er auf sie drauf; auf dem Bett [Akten S. 1210]). Seine entsprechenden Aussagen lösen aus gedächtnispsychologischer Sicht Skepsis aus; sie wirken schematisch und auswendiggelernt.

Im Rahmen der Strukturanalyse (siehe oben E. 3.1.5.5) ist bei den Aussagen des Berufungsklägers insoweit ein Strukturbruch erkennbar, als dass seine Angaben ausserhalb der umstrittenen Aspekte durchaus anschaulich und detailliert ausfallen. So schilderte der Berufungskläger etwa die Geschehnisse am 30. Oktober 2022 bis zum inkriminierten Vorfall in freier Rede detailliert (z.B. was er tagsüber getan habe, wie es ihm gegangen sei, der telefonische Kontakt zur Privatklägerin 2 und einzelne Gesprächsinhalte, seine Fahrt zu ihr, die Ankunft, die Begrüssung, das Anbieten konkreter Esswaren und Getränke etc.). Sobald es darum geht, die körperliche Annäherung und den Geschlechtsverkehr zwischen den beiden zu beschreiben, verliert die Schilderung des Berufungsklägers, wie bereits dargelegt, aber deutlich an Farbe und wird schematisch (z.B. Akten S. 290 ff.). Analoges gilt für die Geschehnisse am 25. Oktober

2022. Während seine Schilderung des gemeinsamen Essens (welches sich auch gemäss der Privatklägerin 2 so zugetragen hat) sehr detailliert ausfällt, beschränken sich seine Angaben zur körperlichen Annäherung der beiden darauf, sie hätten sich lange geküsst und dann «den GV im Bett gemacht» (Akten S. 292). Auf konkrete Nachfrage zu Details zählte er zwar zahlreiche angeblich durchgeführte Sexstellungen auf, davon abgesehen bleibt die Erzählung des Berufungsklägers auffallend farblos (Akten S. 293 f.).

Nach dem Gesagten spricht auch die Strukturanalyse gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Berufungsklägers zur (körperlichen) Annäherung und dem Geschlechtsverkehr zwischen ihm und der Privatklägerin 2.

Zur Aussagekompetenz (Allgemeines hierzu oben E. 3.1.5.6) des Berufungsklägers ist zu sagen, dass auch er durchschnittlich intelligent und grundsätzlich durchaus in der Lage scheint, ein solches Lügengebäude aufrecht zu erhalten. Dies umso mehr, als er erst ab seiner dritten Befragung mehrere Wochen nach dem Vorfall eingestand, Geschlechtsverkehr mit der Privatklägerin 2 gehabt zu haben, und entsprechend Zeit gehabt hatte, sich eine Geschichte betreffend einvernehmlichen Geschlechtsverkehr zurechtzulegen. Wie oben bereits festgestellt, zeigen sich zudem verschiedene Inkonsistenzen in den ohnehin knappen Aussagen des Berufungsklägers und die wenigen konstanteren Details werden von ihm stets schematisch widergegeben und wirken dadurch auswendiggelernt. Es erscheint dem Gericht gut machbar, eine erfundene Geschichte in dieser (mangelhaften) Aussagequalität wiederzugeben.

Insgesamt ist mit dem Strafgericht (Akten S. 906 ff.) festzuhalten, dass die Aussagen des Berufungsklägers im Zusammenhang mit dem am 30. Oktober 2022 stattgehabten Geschlechtsverkehr mit der Privatklägerin 2 sowie jene zu den angeblichen sexuellen Kontakten am 25. Oktober 2022 einer Glaubhaftigkeitsprüfung nicht standhalten. Gleiches gilt für jene Aussagen, welche der Berufungskläger im offensichtlichen Bestreben gemacht hat, die Annäherung zwischen ihm und der Privatklägerin 2 sowie den Geschlechtsverkehr zwischen den beiden als explizit einvernehmlich, gegenseitig bzw. gar aus Initiativen der Privatklägerin 2 resultierend darzustellen und die den glaubhaften Schilderungen der Privatklägerin 2 widersprechen.

Mit dem Strafgericht ist aber auch festzustellen, dass der Berufungskläger vereinzelte glaubhafte Aussagen gemacht hat. Dies betrifft gewisse Ausführungen ausserhalb des Kerngeschehens, welche sich denn auch als detailliert und konsistent erweisen und mit den objektiven Beweismitteln (siehe hierzu unten E. 4.1.6) bzw. auch den jeweiligen Angaben der Privatklägerin 2 (siehe hierzu oben E. 4.1.3) decken (z.B. das Kennenlernen der beiden im August 2022; der Besuch der Privatklägerin 2 bei ihm, zu dem sie Essen mitbrachte; die teilweise auch längeren Telefongespräche zwischen den beiden, welche bisweilen auch von der Privatklägerin 2 ausgingen).

Am 14. November 2022 wurde der Privatkläger 1 zur Sache befragt. Er gab an, er sei der Auslöser dieses Vorfalls, da er sich mit dem Berufungskläger gestritten habe (siehe oben, E. 3). Generell geht aus dieser gesamten Einvernahme hervor, dass der Privatkläger 1 der Auffassung war, der Berufungskläger habe die Privatklägerin 2 vergewaltigt, um dem Privatkläger 1 «Schaden zuzufügen», da letzterer dem Berufungskläger ein Hausverbot für sein Restaurant erteilt habe. Der Berufungskläger habe zudem gewusst, dass der Privatkläger 1 sich am Abend des

30. Oktober 2022 in seinem Geschäft (mithin nicht bei der Privatklägerin 2) befinde, da der Berufungskläger ihn anlässlich ihres vorgängigen Telefonats explizit danach gefragt habe (Akten S. 274 ff., insbesondere 274, 278 und 282). Der Privatkläger 1 führte in freier Rede aus, seine Ehefrau habe ihm um 22:00 Uhr, als er noch bei der Arbeit gewesen sei, über WhatsApp geschrieben, sie würde sich in einem schlechten Zustand befinden und er solle ihr so schnell wie möglich helfen. Als er zu ihr gekommen sei, habe er sie am Boden liegend vorgefunden; sie habe nur geweint und sei fassungslos gewesen. Er habe sie gestützt und ihr gesagt, dass sie sich waschen solle. Am Anfang habe er gedacht, sie habe schlechte Nachrichten von den Eltern erhalten. Nachdem sie sich beruhigt habe, habe sie gesagt, sie sei von jemandem vergewaltigt worden (Akten S. 275). Am Anfang habe sie sich nicht getraut, offen zu sagen, wer sie vergewaltigt habe. Als sie sich beruhigt habe, habe sie den Vornamen des Berufungsklägers genannt und gesagt «dein Freund oder» (Akten S. 277). Der Privatkläger 1 gab weiter an, er habe daraufhin sofort nachgeschaut, ob seine Kinder noch leben würden. Er habe auch den Körper seiner Frau untersucht, ob sie keine Verletzung von Messern habe, das habe ihn beruhigt. Anschliessend habe er den Mann seiner Schwester angerufen und ihn gebeten, zu kommen (Akten S. 275 f.). Nachdem der Schwager gekommen sei, habe man besprochen, was zu unternehmen sei und habe dann die Polizei informiert (Akten S. 276).

Zunächst ist auch in Bezug auf die Vorfälle vom Abend des 30. Oktober 2022 mangels Auffälligkeiten von der Aussagetüchtigkeit des Privatklägers 1 auszugehen.

Was die Aussageentstehung und Motivationsanalyse anbelangt, so ist zu erwähnen, dass der Privatkläger 1 als Ehemann des mutmasslichen Opfers nicht als neutral erachtet werden kann. Bei der Würdigung seiner Aussagen ist mithin eine gewisse Zurückhaltung geboten. Andererseits ist beim Privatkläger 1 auch kein überzeugendes Motiv für eine Falschaussage erkennbar und wird auch vom Berufungskläger nicht gesehen (Akten S. 826 f.). Sollte der Privatkläger 1 von einvernehmlichem Geschlechtsverkehr zwischen seiner Ehefrau und dem Berufungskläger erfahren haben, wäre es eher nahegelegen, wenn er als betrogener Ehemann zur Wahrung seines Gesichts die Geschichte möglichst unter den Teppich gekehrt hätte, anstatt die Polizei zu rufen, dadurch ein auf falschen Vorwürfen basierendes Strafverfahren ins Rollen zu bringen, sich damit strafbar zu machen (zur Belehrung des Privatklägers 1 über seine Wahrheitspflicht siehe etwa Akten S. 272) und letztlich einem weiteren Kreis an Personen Kenntnis dieses Umstandes zu verschaffen. Des Weiteren hat der Privatkläger 1 bereits beim Eintreffen der Polizei wenige Stunden nach den Geschehnissen ausführliche Angaben gemacht, welche mit seinen späteren Depositionen übereinstimmen. Mithin hätte der Privatkläger 1 bei einer Falschbezichtigung innert kürzester Zeit eine sich über mehrere Tage ziehende und diverse Geschehnisse umfassende Geschichte erfinden (und später konstant wiedergeben) müssen, was unwahrscheinlich erscheint.

In Bezug auf vorhandene Realkennzeichen ist zu erwähnen, dass der Privatkläger 1 auch in Bezug auf die Vorfälle am Abend des 30. Oktober 2022 detaillierte und in sich stimmige Aussagen gemacht hat. Er schilderte die Vorfälle im freien Bericht verschiedentlich sprunghaft statt streng chronologisch (siehe etwa Akten S. 275 f., 1228). Seine Darstellungen enthalten sodann raum-zeitliche Verknüpfungen (z.B. wie er seine Frau am Boden liegend auffand [Akten S. 275]; sein Gang zum Kinderzimmer, um zu prüfen, ob mit den Kindern alles in Ordnung sei [Akten S. 1228]), Interaktionsschilderungen (weinende Ehefrau, Beruhigen, Duschen, ihre Aussage, sie sei vergewaltigt worden, später das Benennen des Berufungsklägers, Gang ins Kinderzimmer, Rufen des Schwagers und später der Polizei [u.a. Akten S. 275 ff.]), die Wiedergabe von Gesprächen («sagte ihr, dass sie sich waschen soll» [Akten S. 275]; «Am Anfang hat sie sich nicht getraut [,] offen zu sagen, wer sie vergewaltigt hat. Sie sagte mir nur grob, dass sie jemand vergewaltigt habe» [Akten S. 277]; «Dann hat sie mir den Namen genannt» [Akten S. 275]; «sie sagt[e] mir dein Freund oder» [Akten S. 277]; «Sie hat mir mehrmals gesagt, sie würde den Grund nicht wissen, warum sie ihm die Tür aufgemacht habe, warum er gekommen sei. Sie sagte mir, dass sie nie damit gerechnet habe, dass ihr sowas zustossen würde» [Akten S. 276]; «Sie hat mir gesagt, sie habe ihn als Bruder ins Haus reingelassen, er aber habe sie vergewaltigt» [Akten S. 279]). Er schilderte auch Komplikationen (beispielsweise, dass er zunächst vergeblich versucht habe, die Privatklägerin 2 anzurufen; dass er dann seine Schwester angerufen habe, um sie zu fragen, ob sie die Privatklägerin 2 gesehen habe [zum Ganzen u.a. Akten S. 1227]; dass die Privatklägerin 2 zunächst gar nicht habe reden können und unter Schock gestanden sei und sich später erst nicht getraut habe, den Namen des Berufungsklägers zu sagen [Akten S. 277]). Der Privatkläger 1 nannte auch ausgefallene Einzelheiten («Ich habe den Körper meiner Frau abgecheckt, ob sie keine Verletzung von Messern hat und das hat mich auch beruhigt» [Akten S. 276]) sowie Nebensächlichkeiten («Als ich ihren Text bekommen habe, bat ich meine Gäste das Restaurant zu verlassen» [Akten S. 275]). Des Weiteren beschrieb der Privatkläger 1 verschiedentlich eigene psychische Vorgänge (z.B.: «Am Anfang dachte ich, dass sie schlechte Nachrichten von den Eltern bekommen hat» [Akten S. 275]; «Ich habe gedacht, dass Verwandte gestorben sind oder der Bruder, der auf der Flucht war» [Akten S. 839]; «Das hat mich automatisch zum Stress geführt. Ich ging direkt zu meinen Kindern, weil sie bereits am Schlafen waren. Ich dachte [,] ob sie noch am Leben seien oder nicht» [Akten S. 275]; «Ich verdächtige sie nicht, dass sie mich betrogen hat» [Akten S. 276]; «Ich war unter Schock [;] sie war unter Schock» [Akten S. 276]; «Wir hatten ja keine andere Wahl [,] als die Polizei zu informieren. Ich wollte nicht, dass sie als nachfolge[sic]deswegen psychische Folgen haben würde» [Akten S. 276]) sowie vermutete psychische Vorgänge beim Berufungskläger («Er wusste ja [,] das[s] ich im Geschäft war, er wollte im Voraus zu meinem Verbleib wissen, dass er im Voraus seinen Plan schmieden kann» [Akten S. 276]). Der Privatkläger gab auch Erinnerungslücken und Unsicherheiten zu («Es hat vielleicht mit der Ausübung einer Rache zu tun» [Akten S. 278]; «Ich weiss nicht mehr wann, aber ich weiss, dass ich ihm irgendwann mal gesagt habe, dass sie meine Frau sei» [Akten S. 201]; auf Frage, ob die Privatklägerin 2 den Berufungskläger eingeladen habe: «Ich weiss nicht wie es an diesem Abend war» [Akten S. 282]; «Ich erinnere mich nicht. Ich weiss nicht genau wann. Nach der Vergewaltigung» [Akten S. 205]). Ungeachtet der im Raum stehenden schweren Vorwürfe machte der Privatkläger 1 den Berufungskläger sodann nicht in jeder Hinsicht schlecht, sondern betonte wiederholt, dass sie gut befreundet gewesen seien und der Berufungskläger ohne Alkohol anständig und lieb sei (Akten S. 273, 281, 837 f., 1227; eindrücklich etwa die Aussage: «Ich muss ehrlich sagen, sei[t] ich ihn gekannt habe, hatte ich nie etwas Schlechtes an ihm gesehen, ich hatte immer einen guten Eindruck gehabt von ihm» [Akten S. 197]). Zudem empfand sich der Privatkläger 1 als Auslöser der Geschehnisse und suchte einen Teil der Verantwortung für die Geschehnisse bei sich («Also der Auslöser dieses Vorfalles, bin ich» [Akten S. 274]; «Weil ich ihm ein Verbot erteilt habe, dass er nicht mehr in mein Geschäft kommen darf» [Akten S. 278]). Insgesamt ist festzuhalten, dass die Aussagen des Privatklägers 1 eine Vielzahl von Realkennzeichen erfüllen und eine hohe Aussagequalität aufweisen.

Die Aussagen des Privatklägers 1 sind sodann wiederholt gleichbleibend und damit konstant, ohne hierbei auswendig gelernt zu erscheinen oder stereotyp zu wirken. Anreicherungen in späteren Aussagen sind nicht erkennbar, vielmehr dünnen seine Aussagen bzw. deren Detaillierungsgrad im Verlaufe des Verfahren zunehmend aus. Auch die Konstanzanalyse spricht mithin für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen.

Was den Qualitäts-Strukturvergleich anbelangt, so zeigen sich auch in Bezug auf die Aussagen zum Abend des 30. Oktober 2022 keine Auffälligkeiten im Aussageverhalten des Privatklägers 1, welche die Erlebnisbasiertheit seiner Aussagen in Frage stellen würden.

Für die Kompetenzanalyse kann schliesslich nach oben (E. 3.1.5.6) verwiesen werden.

Insgesamt ist festzustellen, dass aufgrund des soeben Gesagten die Annahme, dass die Aussagen des Privatklägers 1 nicht realitätsbegründet sind (Nullhypothese), nicht mehr aufrechterhalten werden kann. Es ist deshalb davon auszugehen, dass seine Aussagen seinem wirklichen Erleben entsprechen. Damit werden die Aussagen der Privatklägerin 2 in Bezug auf die Geschehnisse direkt nach der mutmasslichen Vergewaltigung indiziell durch die Aussagen des Privatklägers 1 gestützt.

Vorliegend stehen auch einige objektive Beweise und Indizien zur Verfügung, welche nachfolgend dargelegt werden.

Gemäss dem Polizeirapport vom 31. Oktober 2022 requirierte der Privatkläger 1 am Montag,

31. Oktober 2022 um 00:16 Uhr die Polizei und meldete, seine Frau, die Privatklägerin 2, sei am Sonntagabend um circa 20:30 Uhr vergewaltigt worden (Akten S. 213). In der Folge wurde die Privatklägerin 2 am Montagmorgen ab 03:45 Uhr in der Frauenklinik des Universitätsspitals Basel rechtsmedizinisch untersucht (Akten S. 446 ff.). Gemäss dem rechtsmedizinischen Gutachten war bei der Ultraschalluntersuchung eine Kupferspirale in korrekter Position erkennbar (Akten S. 447). Weiter fanden sich drei frische Kratzspuren am linken Oberarm, welche durch tangential schürfende Gewalt entstanden seien. Diese seien unspezifisch, könnten aber auch im Rahmen eines Gerangels entstanden sein. Der Anogenitalbereich sei unverletzt und frei von Sekretantragungen, so dass sich keine positiven Hinweise auf sexuelle Handlungen ergäben. Jedoch könnten solche Befunde bei erwachsenen Frauen und abhängig von der Art der sexuellen Handlung auch fehlen (Akten S. 448 f.). Objektivierbare Zeichen für stattgehabte Gewalt gegen den Hals fänden sich nicht (Akten S. 449).

Bei der rechtsmedizinischen Untersuchung wurden diverse Abstriche an verschiedenen Körperteilen der Privatklägerin 2 für forensisch-genetische Analysen gemacht (Akten S. 448). Deren Auswertung (Akten S. 412 ff.) ergab Folgendes: Zunächst konnte der Berufungskläger beim Abstrich am Hals, Gesicht und Mund der Privatklägerin 2 als Mitspurengeber im komplexen DNA-Mischprofil bzw. im Nebenprofil nicht ausgeschlossen werden (Akten S. 415). Beim Abstrich an der Brust der Privatklägerin 2 war das DNA-Profil des Berufungsklägers im Hauptprofil aus zwei Personen enthalten (Akten S. 417). Im Rahmen der Analyse der beiden Abstriche an den rechten bzw. linken Fingernägeln der Privatklägerin 2 konnte der Berufungskläger als Mitspurengeber im komplexen DNA-Mischprofil bzw. im Nebenprofil jeweils nicht ausgeschlossen werden (Akten S. 419, 421). Weiter konnten Spermien-Fraktionen mit dem DNA-Profil des Berufungsklägers am äusseren Genital sowie im Scheidengewölbe der Privatklägerin 2 festgestellt werden (Akten S. 423 und S. 425). Auch auf einer bei der Privatklägerin 2 sichergestellten Wolldecke (Ass. A039749; siehe hierzu Beschlagnahmeverzeichnis, Akten S. 168, Einvernahme Privatklägerin 2, Akten S. 243, KTU-Bericht vom 16. November 2022, Akten S. 465 ff.) sowie auf der Innenseite der Unterhose der Privatklägerin 2 und auf der Aussenseite der Hose der Privatklägerin 2 fanden sich verschiedentlich Spermien-Fraktionen mit dem DNA-Profil des Berufungsklägers (Akten S. 427 ff., 434 ff.).

Die forensisch-toxikologische Analyse ergab keine Hinweise auf die Aufnahme insbesondere zentral wirksamer, körperfremder Substanzen bei der Privatklägerin 2 (Akten S. 449.1 ff.).

Der Berufungskläger wurde am 31. Oktober 2022 ab 09:50 Uhr in den Räumlichkeiten der Staatsanwaltschaft rechtsmedizinisch untersucht (Akten S. 399). Gemäss rechtsmedizinischem Gutachten mit Fotodokumentation ergab die Untersuchung des Berufungsklägers hauptbefundlich drei halbmondförmige, kratzerartige Oberhautabtragungen an der rechten Oberarmaussenseite sowie unterschiedlich konfigurierte Oberhautabtragungen an der rechten Handgelenksbeugeseite, welche mehrere Stunden alt imponierten und zum angegebenen Ereigniszeitpunkt entstanden sein könnten. Die Oberhautabtragungen seien durch stumpfe Gewalteinwirkung entstanden, wobei die halbmondförmigen Abtragungen am Oberarm mit hoher Wahrscheinlichkeit durch Fingernägel im Rahmen eines kräftigen Greifens an den Oberarm entstanden seien. Demgegenüber sei der Entstehungsmechanismus der Oberhautabtragungen an der rechten Handgelenksbeugeseite unspezifisch (Akten S. 400 f., vgl. auch Fotos, Akten S. 403 f.). Die Verletzungen befänden sich an für die eigene Hand gut erreichbaren Stellen, zeigten jedoch nicht die typische Morphologie von Selbstverletzungen. Ein konkreter Anhalt für ausgeführte sexuelle Handlungen habe sich bei den Untersuchungen nicht ergeben, jedoch seien solche Negativbefunde nicht geeignet, den angegebenen sexuellen Übergriff auszuschliessen, da es hierbei nicht zwingend zu Verletzungen in der Genitalregion kommen müsse (Akten S. 402).

Die forensisch-genetische Analyse hat sodann ergeben, dass sich im Genitalbereich des Berufungsklägers (Penisschaft, Eichel, Hoden) DNA-Spuren der Privatklägerin 2 fanden (Akten S. 384 ff.), während am rechten Arm des Berufungsklägers ein teilweise nicht interpretierbares DNA-Mischprofil ohne konkrete Hinweise auf die DNA der Privatklägerin 2 festgestellt wurde (Akten S. 391).

Die forensisch-toxikologische Analyse beim Berufungskläger ergab, dass dessen Beeinflussung durch körperfremde Substanzen zum Ereigniszeitpunkt unwahrscheinlich ist (Akten S. 406 f.).

Im Sinne eines Zwischenfazits zu den rechtsmedizinischen Untersuchungen und Analysen kann Folgendes festgestellt werden: Zunächst wird anhand der dargelegten Beweise der (ohnehin unbestrittene) Geschlechtsverkehr zwischen dem Berufungskläger und der Privatklägerin 2 objektiviert.

Die beim Ultraschall festgestellte Kupferspirale objektiviert sodann die Aussagen der Privatklägerin 2, sie verhüte mit der Spirale. Zugleich steht dieser Befund in klarem Widerspruch zu den Behauptungen des Berufungsklägers, wonach die Privatklägerin 2 ihn mit der Erklärung, sie nehme die Pille, von der Verwendung eines Kondoms abgehalten haben soll.

Das Strafgericht erwog, das rechtsmedizinische Gutachten erscheine dürftig, da von den Hämatomen am Oberarm der Privatklägerin 2 keine Fotos erstellt worden seien (Akten S. 887). Die Verteidigung (Akten S. 887) hält dem zwar zu Recht entgegen, dass die Privatklägerin 2 gemäss dem Gutachten bei der rechtsmedizinischen Untersuchung gar keine Hämatome aufwies (Akten S. 447). Nicht zugestimmt werden kann der Verteidigung allerdings, wenn sie behauptet, im rechtsmedizinischen Bericht hätten sichkeineSpuren der von der Privatklägerin 2 geschilderten «massiven Gewalteinwirkungen» (Packen, Stossen, sich auf sie Setzen, mehrfache Faustschläge gegen den Oberarm, Ohrfeigen, an den Hals Greifen/Würgen, Hände Festhalten, Mund Zuhalten) gefunden (Akten S. 993, 1057, 1161). Vielmehr lassen sich die Aussagen der Privatklägerin 2, sie sei mehrfach auf den linken Oberarm geschlagen worden und es habe zwischen ihr und dem Berufungskläger ein kampfartiges Gerangel vor der Penetration gegeben, entsprechend der gutachterlichen Stellungnahme durchaus mit den an ihrem linken Oberarm festgestellten Kratzspuren in Einklang bringen. Demgegenüber belegen die fehlenden objektivierbaren Zeichen für Gewalt gegen den Hals der Privatklägerin 2 nicht etwa, dass das von der Privatklägerin 2 geschilderte kurze Würgen nicht stattgefunden hat. Vielmehr erscheint das Fehlen bleibender Spuren mit dem von der Privatklägerin 2 geschilderten kurzen «Halten» am Hals ohne Symptome einer Strangulation vereinbar. Auch aus den fehlenden Verletzungen im Anogenitalbereich der Privatklägerin 2 lässt sich nichts ableiten. Denn gemäss gutachterlicher Stellungnahme müssen solche Befunde bei erwachsenen Frauen und abhängig von der Art der sexuellen Handlung nicht zwangsläufig auftreten. Ebenso wenig sind bei den übrigen von der Privatklägerin 2 geschilderten «Gewalteinwirkungen» zwingend bleibende Spuren zu erwarten. Und zu möglichen Hämatomen der Privatklägerin 2 (etwa von den Faustschlägen) ist zu sagen, dass Hämatome notorisch manchmal erst nach Tagen sichtbar sind, sodass sich auch aus dem diesbezüglichen Negativbefund anlässlich der rund 6-7 Stunden nach dem Vorfall durchgeführten rechtsmedizinischen Untersuchung nichts zu Gunsten des Berufungsklägers ableiten lässt.

Die jeweils wenige Stunden alten, objektiv feststellbaren Kratzer am Oberarm sowie Oberhautabtragungen an der rechten Handgelenksbeugeseite des Berufungsklägers untermauern wiederum die Aussage der Privatklägerin 2, sie habe sich unter anderem gegen den Berufungskläger gewehrt, indem sie ihn von sich weggestossen und an den Armen gekratzt habe. Mit dem Strafgericht ist festzustellen, dass diese Erklärung der Verletzungen wesentlich plausibler erscheint, als die nachgeschobene Behauptung des Berufungsklägers, er habe just an jenem Abend auf offener Strasse spontan Streitende geschlichtet. Ein weiteres (schwaches) Indiz für die Glaubhaftigkeit der entsprechenden Aussagen der Privatklägerin 2 ist der Umstand, dass der Berufungskläger bei der DNA-Analyse der Abstriche an den Fingernägeln der Privatklägerin 2 als Mitspurengeber immerhin nicht ausgeschlossen werden konnte. Dass keine Bissverletzungen beim Berufungskläger festgestellt werden konnten (Plädoyer AV 1. Instanz, Akten S. 862), erlaubt wiederum keine Schlussfolgerungen, zumal die Privatklägerin 2 selbst aussagte, sie sei sich nicht sicher, ob sie ihn habe beissen können oder es nur versucht habe.

Ausserdem passen die aufgefundenen Spermaantragungen auf der Hose und Unterhose der Privatklägerin 2 mit der DNA des Berufungsklägers 2 nicht zur Aussage des Berufungsklägers, sie seien beim Geschlechtsverkehr beide nackt gewesen. Vielmehr lassen sie sich mit der Version der Privatklägerin 2 in Einklang bringen, welche angab, der Berufungskläger habe ihr vor der Penetration und Ejakulation lediglich die Unterhose und ein Hosenbein hinunterziehen können, während sie noch mit einem Bein in ihrer Hose gewesen sei.

Am 31. Oktober 2022 wurde eine Fotodokumentation der Wohnung der Privatklägerin 2 erstellt. Auf den Fotos sind zunächst die beiden von der Privatklägerin 2 geschilderten Sofas zu sehen, von denen das eine etwas grösser und das andere etwas kleiner ist. Die Sofas stehen L-förmig in der einen Ecke des Wohnzimmers, während sich die Tür am diagonal entgegengesetzten Ende des Wohnzimmers befindet. Aufgrund der relativen Entfernung der Türe von den Sofas und des Umstandes, dass das Wohnzimmer eher vollgestellt ist, erscheint es plausibel, dass es für die Privatklägerin 2 schwierig gewesen sein dürfte, gegen den Widerstand des Berufungsklägers vom Sofa zur Wohnzimmertür zu gelangen. An der Wand ist sodann ein relativ grosses Jesusbild ersichtlich, das die Religiosität der Privatklägerin 2 unterstreicht. In der Küche finden sich im Waschbecken sodann zwei hohe Trinkgläser mit einer durchsichtigen roten Flüssigkeit, wohl der von der Privatklägerin 2 erwähnte Fruchtsirup (Akten S. 459 ff.). Kaffeegeschirr findet sich dort hingegen nicht.

Die Verteidigung bemerkt, dass ihren Beweisanträgen im Untersuchungsverfahren auf Spurensicherung in der Wohnung des Berufungsklägers nicht stattgegeben worden sei, weshalb die Strafverfolgungsbehörden entlastenden Hinweisen seitens des Berufungsklägers zu Unrecht nicht nachgegangen seien (Akten S. 996, 1058 f.). Wie das Strafgericht (Akten S. 887) zutreffend festgestellt hat, bestätigte die Privatklägerin 2 ihren Besuch beim Berufungskläger am 25. Oktober 2022, sodass es bei den beantragten Beweisabnahmen höchstens noch um den Nachweis sexueller Handlungen zwischen den beiden bei diesem Besuch gegangen wäre. In seiner Einvernahme vom 22. November 2022 hatte der Berufungskläger allerdings auf die Frage, ob es in seinem Bett oder seiner Wohnung noch Spuren von den sexuellen Kontakten mit der Privatklägerin 2 am 25. Oktober 2022 geben könnte, erwidert, er habe das Betttuch bereits gewaschen; wenn man DNA auf dem gewaschenen Tuch finden könne, könne er das aber organisieren (Akten, S. 299). Davon abgesehen, dass diese Behauptung des Berufungsklägers angesichts seiner vorherigen Aussage, er habe den Kuchen, die Capri-Sonne und den Teller seit diesem Besuch noch nicht weggeräumt (Akten S. 297), höchst fragwürdig erscheint, kann man sich des Eindrucks nicht erwehren, dass der Berufungskläger zwar glauben machen wollte, er könne den sexuellen Kontakt beweisen, er aber letztlich nicht wollte, dass dieser Frage tatsächlich forensisch nachgegangen wird, weil es eben nichts zu beweisen gab. Dass die Behörden bei dieser Ausgangslage auf eine (erneute) Hausdurchsuchung verzichtet haben, zumal bereits eine solche bei der Festnahme des Berufungsklägers erfolgt war (Akten S. 158 ff.), ist nicht zu beanstanden, da von keinem weiteren Erkenntnisgewinn für das Verfahren auszugehen war. Des Weiteren ist zu betonen, dass – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Akten S. 996, 1059) – selbst ein Beweis sexueller Kontakte zwischen dem Berufungskläger und der Privatklägerin 2 am 25. Oktober 2022 für sich genommen nicht die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin 2 zu den Geschehnissen am 30. Oktober 2022 widerlegen könnte, da bei der Aussagenanalyse die Glaubhaftigkeit konkreter Aussagen zu konkreten Geschehnissen und nicht die Glaubwürdigkeit des Aussagenden als dauerhafte personale Eigenschaft im Vordergrund steht (siehe hierzu etwa BGE 147 IV 409 E. 5.4.3, 133 I 33 E. 4.3, je mit weiteren Hinweisen;Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 26 f.). Mit anderen Worten hätte eine Falschaussage der Privatklägerin 2 zu den Vorfällen am 25. Oktober 2022 kaum Rückschlüsse darüber erlaubt, ob sie auch die Vergewaltigung am 30. Oktober 2022 erfunden hat. Ohnehin sind die Ausführungen des Berufungsklägers zum Geschlechtsverkehr am 25. Oktober 2022 höchst unglaubhaft, während die entsprechenden Bestreitungen der Privatklägerin 2 sehr nachvollziehbar sind (siehe oben E. 4.1.4.10). Ergänzend sei auf die zutreffenden Ausführungen des Strafgerichts zur Ablehnung der betreffenden Beweisanträge (Akten S. 887) verwiesen.

Gemäss dem Bericht über die Mobiltelefonsicherung des Samsung [...] der Privatklägerin 2 konnte das Dateisystem dieses Geräts vollständig ausgelesen werden (Akten S. 346). Die Auswertung ergab, dass im Zeitraum vom 2. September bis

30. Oktober 2022 insgesamt neun telefonische Kontakte zwischen der Privatklägerin 2 (bzw. deren erster Mobiltelefonnummer +[...]) und dem Berufungskläger stattfanden, wobei der erste Anruf vom Berufungskläger ausging. Nach vier Telefonaten von einigen Sekunden bis wenigen Minuten Dauer zwischen dem 2. September und 28. Oktober 2022, erfolgte ein erstes längeres Telefonat zwischen den beiden am 28. Oktober 2022. An diesem Tag rief der Berufungskläger die Privatklägerin 2 um 20:27 Uhr an und die beiden führten miteinander ein Telefongespräch, das 1 Stunde und rund 11 Minuten dauerte. Am 30. Oktober 2022 – dem Tag der mutmasslichen Vergewaltigung – rief der Berufungskläger die Privatklägerin 2 um 7:29 Uhr an und die beiden telefonierten gut 50 Minuten miteinander. Gleichentags um 12:47 Uhr und um 13:05 Uhr versuchte die Privatklägerin 2 den Berufungskläger telefonisch zu erreichen, wobei er nicht abnahm. Gleichentags um 21:00 Uhr – den Angaben des Berufungsklägers zufolge nachdem er die Wohnung der Privatklägerin 2 wieder verlassen hatte – versuchte der Berufungskläger erfolglos, die Privatklägerin 2 anzurufen. Dies war die letzte (versuchte) Kontaktaufnahme zwischen dem Berufungskläger und der ersten Mobiltelefonnummer der Privatklägerin 2 (Aktennotiz, S. 350).

Nebst diesen telefonischen Kontakten liegt ein WhatsApp-Chat zwischen der Privatklägerin 2 und dem Berufungskläger samt Übersetzung ins Deutsche durch Dolmetscher vor, der auf dem Mobiltelefon der Privatklägerin 2 gesichert werden konnte (Akten S. 350 f., 374 ff.). Der erste Chateintrag datiert vom 27. Oktober 2022 – nota bene zwei Tage nach dem Besuch der Privatklägerin 2 beim Berufungskläger am 25. Oktober 2022 – und beginnt mit einer Kontaktaufnahme durch den Berufungskläger («Wie war dein Tag/guten Tag»), welche von der Privatklägerin 2 zunächst höflich, aber floskelhaft erwidert wurde («Danke Gott», «Und du, wie geht’s dir?»). Bereits nach wenigen Minuten antwortete die Privatklägerin 2 auf die erneute Frage des Berufungsklägers, ob es ihr gut gehe mit: «Lass mich. Bitte, es geht mir gut» (Akten S. 374-376). Später am selben Abend schrieb sie «Du sollst dir deinen Frieden selbst holen» und «Sorry, ich kann dir nicht helfen (für dich tun)» (Akten S. 377). Demgegenüber erkundigte sich die Privatklägerin 2 rund eine halbe Stunde später beim Berufungskläger, ob sie ihn anrufen dürfe (Akten S. 378), woraufhin die beiden das oben erwähnte erste längere Telefonat führten. In der Folge wurden keine weiteren Chatnachrichten zwischen den beiden ausgetauscht, vielmehr erfolgten noch die oben erwähnten vereinzelten Telefonate.

Diese Anruf- und Chatverläufe zeigen Verschiedenes auf: Einerseits belegen sie die von beiden Beteiligten nicht bestrittenen Telefon- und WhatsApp-Kontakte. Andererseits widerlegt die Anrufliste die Aussagen des Berufungsklägers, sie hätten «immer kontinuierlich telefoniert» (Akten S. 256) bzw. sie hätten nach dem 25. Oktober 2022 «öfter als vorher telefoniert», da sie sich geliebt hätten (Akten S. 1213). Vielmehr erweist sich der telefonische Kontakt zwischen den beiden als sporadisch und bis auf zwei längere Telefonate nicht gerade als intensiv. Wie das Strafgericht zutreffend ausgeführt hat, lassen die objektivierbaren Kontakte zwischen den beiden ausserdem erkennen, dass die Kontaktaufnahme in erster Linie vom Berufungskläger ausging. Mit dem Strafgericht ist sodann festzustellen, dass die Privatklägerin 2 den Kontakt zwar nicht konsequent unterband und bisweilen auch von sich aus aufnahm, sie dem Berufungskläger hierbei jedoch durchaus deutliche Grenzen setzte. Angesichts dessen passt auch die einseitige Darstellung des Berufungsklägers, welcher die Privatklägerin 2 verschiedentlich als aktiv und deutlich an ihm interessiert sowie (allgemein sowie sexuell) eigeninitiativ zeichnete, überhaupt nicht zu den objektiven Beweismitteln.

Sollte am 25. Oktober 2022 tatsächlich der vom Berufungskläger geschilderte Geschlechtsverkehr mit anschliessendem Liebesrausch der beiden stattgefunden haben, so verwundert sodann sehr, weshalb am Folgetag des 26. Oktober 2022 weder ein telefonischer Kontakt noch ein Chateintrag vorhanden ist und weshalb der Chat zwischen den beiden vom 27. Oktober 2022 (d.h. zwei Tage nach dem Besuch) seitens der Privatklägerin 2 so zurückhaltend bis abweisend («Lass mich. Bitte, es geht mir gut», Akten S. 376) ausfällt. Auch sonst sind dem Chatverlauf keinerlei Anhaltspunkte für die vom Berufungskläger behauptete und von der Privatklägerin 2 vehement abgestrittene Liebesbeziehung (oder auch sexuelle Beziehung) zwischen den beiden zu entnehmen. Aus dem Chatverlauf ergeben sich auch keine Hinweise auf sexuelle Gesprächsinhalte – ja nicht einmal auf einen Flirt zwischen den beiden. Demgegenüber scheint durchaus ein gewisses (einseitiges) über Freundschaft hinausgehendes Interesse des Berufungsklägers an der Privatklägerin 2 durch (etwa, indem er sie mit «Bella» [Italienisch für «Schöne»] anspricht, Akten S. 375).

Sodann stützen die beiden in der Anrufliste befindlichen kurzen Anrufe der Privatklägerin 2 beim Berufungskläger am Nachmittag des 30. Oktober 2022 um 12:47 Uhr und um 13:05 Uhr die Aussage der Privatklägerin 2, sie habe an jenem Nachmittag versucht, den Berufungskläger anzurufen, um ihm zu sagen, er solle mittags und nicht abends kommen, wobei der Berufungskläger aber nicht abgenommen habe (Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 1222).

Im Rahmen der Auswertung des Mobiltelefons der Privatklägerin 2 konnte des Weiteren der Chatverlauf zwischen der Privatklägerin 2 und der zweiten Mobiltelefonnummer des Privatklägers 1 (+[...]) gesichert werden. Daraus geht die von der Privatklägerin 2 erwähnte Nachricht hervor, mit welcher sie ihren Ehemann über das Vorgefallene informierte (Akten S. 351 f.). So schrieb sie am 30. Oktober 2022 um 21:24 Uhr: «B____ komm zu mir, mir geht sehr schlecht» (Übersetzung aus Tigrinja durch Dolmetscher; Akten S. 351 f., 360). Dies steht mit den Aussagen des Privatklägers 1 und der Privatklägerin 2 zu den Vorkommnissen nach der mutmasslichen Vergewaltigung im Einklang.

Gemäss der Auswertung des iPhone [...] des Berufungsklägers war darin zwar die Telefonnummer der zweiten SIM-Karte der Privatklägerin 2 (+[...]) unter dem Namen «C____» gespeichert, jedoch fanden sich auf seinem Mobiltelefon keine Chats mit dieser Nummer (Akten S. 337, 342, 534). Bemerkenswert ist auch, dass die erste Mobiltelefonnummer der Privatklägerin 2 (+[...]), mit welcher der Berufungskläger nachweislich kommuniziert hatte (siehe oben E. 4.1.6.6), in seinem Mobiltelefon gar nicht gespeichert war (Akten S. 337). Als der Berufungskläger in seiner Einvernahme vom 1. November 2022 gefragt wurde, ob er seine schriftliche Kommunikation mit der Privatklägerin 2 zur Verfügung stellen könne, gab er an, dass sein Telefon zuletzt nicht mehr funktioniert habe. Vielleicht sei die schriftliche Kommunikation dadurch gelöscht worden, er habe diese aber nicht absichtlich gelöscht. Sein WhatsApp sei damals nicht richtig gegangen, es sei gegangen, dann sei es wieder ausgegangen (Akten S. 257). Diese technisch unplausiblen und lebensfremden Erklärungen sind mit dem Strafgericht (Akten S. 908) als Schutzbehauptung zurückzuweisen. Vielmehr spricht unter den gegebenen Umständen alles dafür, dass der Berufungskläger seinen Chatverlauf mit der Privatklägerin 2 (und womöglich auch ihre erste Mobiltelefonnummer) gesamthaft gelöscht hat. Dies erscheint äusserst verdächtig, wenn man bedenkt, dass die Polizei das Mobiltelefon des Berufungsklägers anlässlich seiner Festnahme und Hausdurchsuchung noch in der Nacht direkt nach der mutmasslichen Vergewaltigung (31. Oktober 2022, 02:39 Uhr) auf seinem Bett fand und anschliessend sicherstellte (Akten S. 161 ff.). Mithin musste der Berufungskläger den Chat mit der Privatklägerin 2 zu einem vorherigen Zeitpunkt gelöscht haben, zu dem er aber noch gar nichts von ihrer (seiner Meinung nach falschen) Anzeige wissen konnte. Dies weist darauf hin, dass der Berufungskläger mit negativen Konsequenzen gerechnet haben musste und er daher jegliche Beweise betreffend seinen Kontakt zur Privatklägerin zu vernichten versuchte. Demgegenüber passt das Löschen des Chats überhaupt nicht zu seinen Behauptungen, er und die Privatklägerin 2 hätten einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gehabt, sich geliebt und im Übrigen habe er sowieso nicht gewusst, ob (und noch weniger mit wem) sie verheiratet gewesen sei, da er diesfalls nichts zu befürchten gehabt hätte.

Sodann fanden sich auf dem Mobiltelefon des Berufungsklägers abgesehen von einem Anruf an die zweite Mobiltelefonnummer der Privatklägerin 2 am 30. Oktober 2022 um 22:02:05 Uhr von 2 Sekunden Dauer keine Telefonate mit der Privatklägerin 2 oder dem Privatkläger 1 (Akten S. 342). Dieser Anruf wird in der Aktennotiz zur Auswertung des Mobiltelefons der Privatklägerin 2 offenbar nicht erwähnt, da bei dieser Auswertung aufgrund des Sachverhaltes nur nach Kontakten zwischen dererstenMobiltelefonnummer der Privatklägerin 2 und dem Berufungskläger gesucht wurde (Akten S. 350). Die Anrufliste im Mobiltelefon des Berufungsklägers deutet jedenfalls darauf hin, dass der Berufungskläger fast alle Anrufe zwischen ihm und der Privatklägerin 2 aus seiner Anrufliste gelöscht hat, was wiederum verdächtig erscheint.

Die weiteren Erkenntnisse aus der Mobiltelefonauswertung des Berufungsklägers (siehe hierzu das erstinstanzliche Urteil, Akten S. 902) haben keine Relevanz für den vorliegenden Fall.

Was die zwischen der Privatklägerin 2 und dem Berufungskläger umstrittenen Geschehnisse angeht, so stützen die wenigen vorhandenen objektiven Beweismittel und Indizien nach dem Gesagten in vielerlei Hinsicht die jeweilige Version der Privatklägerin 2 (und des Privatklägers 1). Umgekehrt steht die objektive Beweislage verschiedentlich in klarem Widerspruch zu den Aussagen des Berufungsklägers. Damit führt eine Würdigung der objektiven Beweislage zum gleichen Ergebnis wie bereits die aussagepsychologische Analyse: Während die Aussagen der Privatklägerin 2 und des Privatklägers 1 ausgesprochen glaubhaft sind, halten die Aussagen des Berufungsklägers einer Glaubhaftigkeitsprüfung nicht stand.

Insgesamt kann mit dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 893 ff., insbesondere 910 f.) festgestellt werden, dass die Privatklägerin 2 allgemein, aber insbesondere auch in Bezug auf das Kerngeschehen, anschauliche Aussagen gemacht hat, welche eine Vielzahl von Realkriterien erfüllen. Ihre Aussagen sind im Gegensatz zu denjenigen des Berufungsklägers weitaus überzeugender und in hohem Mass glaubhaft, zumal sie im Einklang mit den objektiven Beweismitteln sowie den ebenfalls glaubhaften Aussagen des Privatklägers 1 stehen. Es ist daher auf die Angaben der Privatklägerin 2 abzustellen, auf denen Ziff. 3 der Anklageschrift im Grundsatz auch beruht.

Im Ergebnis ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Sachverhalt gemäss Anklageschrift – vorbehaltlich der vorstehend ausgeführten Korrektur betreffend das Motiv des Berufungsklägers – erstellt ist.

In der Anklage wird das Verhalten des Berufungsklägers gemäss Anklageziffer 3 als Vergewaltigung qualifiziert.

Der Vergewaltigungstatbestand (Art. 190 StGB) bezweckt den Schutz der sexuellen Selbstbestimmung. Das Individuum soll sich im Bereich des Geschlechtslebens unabhängig von äusseren Zwängen oder Abhängigkeiten frei entfalten und entschliessen können. Art. 190 Abs. 1 StGB (noch geltender Fassung) setzt voraus, dass der Täter eine Person weiblichen Geschlechts durch eine Nötigungshandlung dazu bringt, den Beischlaf zu erdulden. Der Tatbestand erfasst alle erheblichen Nötigungsmittel, auch solche ohne unmittelbaren Bezug zu physischer Gewalt. Es soll ebenfalls das Opfer geschützt werden, das in eine ausweglose Situation gerät, in der es ihm nicht zuzumuten ist, sich dem Vorhaben des Täters zu widersetzen, auch wenn dieser keine Gewalt anwendet. Dementsprechend umschreibt das Gesetz die Nötigungsmittel nicht abschliessend. Es erwähnt namentlich die Ausübung von Gewalt und von psychischem Druck sowie das Bedrohen und das Herbeiführen der Widerstandsunfähigkeit, wobei der zuletzt genannten Variante kaum eigenständige Bedeutung zukommt (BGE 131 IV 167 E. 3; BGer 6B_1050/2023 vom 21. Dezember 2023 E. 3.3.2, je mit weiteren Hinweisen).

Gewalt im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein grösseres Mass an körperlicher Kraft aufwendet, als zum blossen Vollzug des Akts notwendig ist bzw. wenn sich der Täter mit körperlicher Kraftentfaltung über die Gegenwehr des Opfers hinwegsetzt. Eine körperliche Misshandlung, rohe Gewalt oder Brutalität etwa in Form von Schlägen und Würgen ist indes nicht erforderlich. Es genügt, wenn der Täter seine überlegene Kraft einsetzt, indem er die Frau festhält oder sich mit seinem Gewicht auf sie legt (BGE 148 IV 234 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). Vom Opfer wird nicht verlangt, dass es sich gegen die Gewalt mit allen Mitteln zu wehren versucht. Dieses muss sich nicht auf einen Kampf einlassen oder Verletzungen in Kauf nehmen. Die von der Rechtsprechung geforderte Gegenwehr des Opfers meint eine tatkräftige und manifeste Willensbezeugung, mit welcher dem Täter unmissverständlich klargemacht wird, mit sexuellen Handlungen nicht einverstanden zu sein (BGer 6B_1050/2023 vom 21. Dezember 2023 E. 3.3.3 mit weiteren Hinweisen). Der Tatbestand der Vergewaltigung ist auch erfüllt, wenn das Opfer unter dem Druck des ausgeübten Zwangs zum Voraus auf Widerstand verzichtet oder ihn nach anfänglicher Abwehr aufgibt (BGE 126 IV 124 E. 3.c., 118 IV 52 E. 2.b; siehe zum Ganzen auch BGer 6B_1050/2023 vom 21. Dezember 2023 E. 3.3.3).

Der Beschuldigte hat zum Rechtlichen keine Ausführungen gemacht.

Nach den Erwägungen des Strafgerichts (Akten S. 911 f.) brach der Berufungskläger durch körperliche Überwältigung den Widerstand der Privatklägerin 2, indem er sie auf das Sofa drückte, indem er versuchte, ihr die Hose auszuziehen, was ihm teilweise gelang, indem er ihre Hände festhielt, da sie sich gegen den Übergriff zu wehren versuchte, und indem er ihr den Mund zuhielt, da sie zu schreien versuchte. Aufgrund dessen habe er schliesslich den vaginalen Geschlechtsverkehr an der Privatklägerin 2 vollziehen können, womit alle objektiven Tatbestandselemente der Vergewaltigung erfüllt seien. Diesen Ausführungen ist im Lichte der oben dargelegten Rechtsprechung (E. 4.2.1) zu folgen. Zu ergänzen ist, dass der Bruch des Widerstands der Privatklägerin 2 bereits mit dem Ergreifen der Privatklägerin 2, als diese aus dem Wohnzimmer fliehen wollte, begann. Sodann ist zu betonen, dass der Berufungskläger die Privatklägerin 2 nicht nur aufs Sofa drückte, sondern sich regelrecht auf sie legte und sie mit seinem Körpergewicht nach unten drückte (z.B. Akten S. 238). Weiter waren auch die Faustschläge auf den linken Oberarm der Privatklägerin 2, die Ohrfeigen und das kurze Würgen der Privatklägerin 2 Bestandteil des insofern vielfältigen physischen (und letztlich auch psychischen) Überwältigungsvorganges des Berufungsklägers, mit dem er die Privatklägerin 2 ermüdete und zermürbte und sich letztlich über ihre Gegenwehr hinwegsetzen konnte.

Angesichts der vielfältigen Abwehrversuche der Privatklägerin 2 (Sofawechsel, Versuch, das Wohnzimmer zu verlassen, Wegstossen und Kratzen des Berufungsklägers, Schrei- und Beissversuche, verbale Abwehrversuche) hat diese dem Berufungskläger auch unmissverständlich klargemacht, mit sexuellen Handlungen nicht einverstanden zu sein. Vor diesem Hintergrund hat das Strafgericht zu Recht direkten Vorsatz beim Berufungskläger angenommen.

Der Berufungskläger wird somit der Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen.

Angesichts der Schuldsprüche und der obigen Erwägungen ist auch das von der Vor­instanz ausgesprochene Kontakt- und Rayonverbot gemäss Art. 67b StGB zu bestätigen. Auch diesbezüglich kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Akten S. 919 f.), denen der Berufungskläger nichts entgegenhält. Zu ergänzen ist, dass der Berufungskläger nicht nur die Telefonnummer der Privatklägerin 2 kennt, sondern auch ihren (unveränderten) Arbeitsort, an dem er auch im Vorfeld der Vergewaltigung immer wieder erschien.

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 12. Mai 2023 mangels Anfechtungin Rechtskraft erwachsensind:

-      Abweisung der Genugtuungsmehrforderung der Privatklägerin 2 in Höhe von CHF 7'000.–;

-      Verweisung der Schadenersatzforderung des Privatklägers 1 im Betrage von CHF 7'488.– auf den Zivilweg;

-      Abweisung derGenugtuungsforderung des Privatklägers 1 in Höhe von CHF 1'000.–;

-      Einziehung und Vernichtungder beigebrachten Kleider der Privatklägerin 2 und deren Wolldecke (Verz. Nr. 157

414) sowie des beschlagnahmten Kaugummis (Verz. Nr. 157 425), in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches;

-      Entschädigung der amtlichen Verteidigung,[...], Advokatin,für das erstinstanzliche Verfahren;

-      Entschädigung der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin 2,[...], Advokatin, für das erstinstanzliche Verfahren.

Die Berufung von A____ wird abgewiesen. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft wird teilweise gutgeheissen.

A____wird der Vergewaltigung, der versuchten Drohung, der Tätlichkeiten sowie der Beschimpfung schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu3 Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 31. Oktober 2022 bis 22. Mai 2023 sowie des vorzeitigen Strafvollzugs vom 23. Mai 2023 bis 30. April 2024, davon 18 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren, zu einerGeldstrafe von20Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einerBusse von CHF 100.–(bei schuldhafter Nichtbezahlung 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von Art. 190 Abs. 1, 180 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1, 126 Abs. 1, 177 Abs. 1 sowie 43 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1, 51 und 106 des Strafgesetzbuches.

A____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 des Strafgesetzbuches für 8 Jahre des Landes verwiesen.

Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem eingetragen.

A____ wird gemäss Art. 67b des Strafgesetzbuches für die Dauer von 5 Jahren verboten, mit der Privatklägerin 2 in irgendeiner Weise Kontakt aufzunehmen (Kontaktverbot gemäss Art. 67b Abs. 2 lit. a StGB) sowie sich ihr respektive ihrem Wohnort auf weniger als 150 Meter zu nähern (Rayonverbotgemäss Art. 67b Abs. 2 lit. b StGB).

A____ wird zur Zahlung einer Genugtuung von CHF 8'000.–, zuzüglich 5 % Zins seit dem 30. Oktober 2022, an die Privatklägerin 2 verurteilt.

Die beigebrachten Kleider des Beurteilten sowie dessen Mobiltelefon iPhone [...] (Verz. Nr. 157 425) werden unter Aufhebung der Beschlagnahme dem Beurteilten zurückgegeben.

A____ trägt die Kosten von CHF 21'473.60 und eine Urteilsgebühr von CHF 15'000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF1'500.–(inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsenen Entschädigung der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin 2 für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 138 Abs. 1 StPO vorbehalten.

Der amtlichen Verteidigerin, [...], Advokatin, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF11'518.–und ein Auslagenersatz von CHF906.–, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF987.05(7,7 % auf CHF4'819.70sowie 8,1 % auf CHF7'604.30), somit total CHF13'411.05aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

Dem Vertreter der Privatklägerin 2 im Kostenerlass, [...], Advokat, werden in Anwendung von Art. 136 in Verbindung mit Art. 426 Abs. 4 der Strafprozessordnung ein Honorar von CHF3'560.–und ein Auslagenersatz von CHF106.80, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF292.25(7,7 % auf CHF1'194.80sowie 8,1 % auf CHF2'472.–), somit total CHF3'959.05aus der Gerichtskasse ausgerichtet. A____ hat dem Appellationsgericht diesen Betrag zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, in Anwendung von Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung.

Mitteilung an:

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz                                               Dr. Laura Macula

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.