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SB.2023.64

pflichtwidriges Verhalten bei Unfall (Führerflucht)

Basel-Stadt · 2024-04-09 · Deutsch BS
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2023.64

URTEIL

vom9. April 2024

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),

Prof. Dr. Cordula Lötscher, Prof. Dr. Jonas Weber

und Gerichtsschreiberin MLaw Stephanie von Sprecher

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

[...]                                                                                          Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-StadtBerufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufunggegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 4. Juli 2023

betreffend pflichtwidriges Verhalten bei Unfall (Führerflucht)

://:        Es wird festgestellt, dass folgender Punkt des Urteils des Strafgerichts vom

4. Juli 2023 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist:

Die Berufung von A____ wird abgewiesen.

A____ wird des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall (Führerflucht) schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu einerGeldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 250.–mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, in Anwendung von Art. 92 Abs. 2 in Verbindung mit 51 Abs. 1 und 2 des Strassenverkehrsgesetzes und Art. 55 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung sowie Art. 42 Abs. 1 und 44 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.

A____ trägt die Kosten von CHF 1'050.30 und eine Urteilsgebühr von CHF 1'200.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1'500.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich Zeugenentschädigung von CHF 30.–, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz                                               MLaw Stephanie von Sprecher

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.