Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2023.64
URTEIL
vom9. April 2024
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),
Prof. Dr. Cordula Lötscher, Prof. Dr. Jonas Weber
und Gerichtsschreiberin MLaw Stephanie von Sprecher
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-StadtBerufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufunggegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 4. Juli 2023
betreffend pflichtwidriges Verhalten bei Unfall (Führerflucht)
://: Es wird festgestellt, dass folgender Punkt des Urteils des Strafgerichts vom
4. Juli 2023 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist:
Die Berufung von A____ wird abgewiesen.
A____ wird des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall (Führerflucht) schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu einerGeldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 250.mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, in Anwendung von Art. 92 Abs. 2 in Verbindung mit 51 Abs. 1 und 2 des Strassenverkehrsgesetzes und Art. 55 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung sowie Art. 42 Abs. 1 und 44 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.
A____ trägt die Kosten von CHF 1'050.30 und eine Urteilsgebühr von CHF 1'200. für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1'500. (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich Zeugenentschädigung von CHF 30., zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz MLaw Stephanie von Sprecher
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.