Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 1.1Das Appellationsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Berufungen gegen Strafurteile (§ 91 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Es beurteilt Berufungen gegen Urteile des Dreiergerichts in Strafsachen als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 1 GOG). Auf die rechtzeitig und formgültig erhobene Berufung ist einzutreten (Art. 399 Abs. 1 und 3 Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Strafurteil mit voller Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO).
1.2Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime, das heisst, der Gegenstand des Berufungsverfahrens kann beschränkt werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Inhalte des Urteilsdispositivs in Rechtskraft. Betreffend die in Rechtskraft erwachsenen Inhalte des angefochtenen Strafurteils vom 26. April 2023 wird auf das Dispositiv verwiesen.
E. 2 2.1Der Berufungskläger bestreitet die ihm vorgeworfenen Diebstähle, zu welchen ihn das Strafgericht verurteilte, im Berufungsverfahren grundsätzlich nicht, stellt sich aber auf den Standpunkt, nicht gewerbsmässig gehandelt zu haben. Die Verteidigung führt dazu in der Berufungsverhandlung aus, der Berufungskläger habe die gestohlenen Sachen nicht verkauft und habe zudem nur situativ und gelegentlich gestohlen (Plädoyer Berufungsverhandlung act. 1137). An der Strafgerichtsverhandlung stritt der Berufungskläger die Diebstähle teilweise noch ab (Prot. HV Strafgericht act. 898, betreffend 2 Tablets gemäss Anklageschrift Ziff. I.4.1) und sagte unter anderem aus, er habe im Hotel B____ AG, «etwas gesucht, das wertvoll ist» (Prot. HV Strafgericht act. 891).
2.2Das Strafgericht sah es als erstellt, dass der Berufungskläger je in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht am 2. September 2022 zu Lasten des Hotels [...] in [...] ein Tablet iPad Pro im Wert von ca. CHF 2'000. sowie ein weiteres iPad im Wert von ca. CHF 200., im Zeitraum vom 10. bis 11. September 2022 zu Lasten des «[...]» ein Laptop samt Ladegerät im Wert von ca. CHF 1'500., im Zeitraum vom 11. auf den 12. September 2022 zu Lasten des Hotel Restaurants C____ in [...], 2 Champagnerflaschen im Wert von ca. 260. und 2 Tablets, 1 Computer und ein Notebook im Wert von total mindestens ca. CHF 3'203., am 25. September 2022 zum Nachteil des Hotels [...] in [...] ein iPad Pro und ein Android-Tablet im Gesamtwert von ca. CHF 1'800. und am 4. Oktober 2022 zum Nachteil der [...] AG in Basel vier Kopfhörer sowie eine Jacke im Gesamtwert von CHF 1'115. gestohlen habe. Ausserdem erachtete es das Strafgericht als erstellt, dass der Berufungskläger am 4. September 2022 zu Lasten des Hotel B____ AG einen Diebstahlsversuch begangen habe.
2.3Das Strafgericht wies darauf hin, dass gemäss der höchstrichterlichen Rechtsprechung (zum Ganzen: BGE 119 IV 129 E. 3a, bestätigt u.a. in BGE 123 IV 113 E. 2c; BGE 129 IV 188; BGer 6B_493/2018 vom 18. September 2018 E. 3.2 und BGer 6B_3/2016 vom 28. Oktober 2016 E. 3.4) im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) gewerbsmässig stehle, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die die die Täterschaft für die deliktische Tätigkeit aufwende, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergebe, dass sie die deliktische Tätigkeit nach Art eines Berufs ausübe. Dabei könne eine quasi «nebenberufliche» deliktische Tätigkeit genügen. Wesentlich sei, dass aus den gesamten Umständen geschlossen werden könne, dass die Täterschaft sich darauf eingerichtet habe, durch deliktische Handlungen Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung ihrer Lebensgestaltung darstellten; dann sei die erforderliche soziale Gefährlichkeit gegeben. Zudem sei es notwendig, dass die Täterschaft die Tat bereits mehrfach begangen habe, dass sie in der Absicht handle, ein Erwerbseinkommen zu erzielen und dass aufgrund ihrer Taten darauf geschlossen werden müsse, dass sie auch noch zu einer Vielzahl weiterer Delikte bereit gewesen wäre. Es stellte dazu fest, dass sich der Berufungskläger darauf eingerichtet habe, eine Vielzahl von Diebstählen zu begehen, um daraus massgebliche Zusatzeinkünfte zu generieren. Er habe innerhalb nur eines Monats nachweislich sechs vollendete und einen versuchten Diebstahl begangen. Dabei habe er überwiegend hochwertige Elektronikgeräte, vorzugsweise der Marke [...], und insgesamt einen Deliktsbetrag von über CHF 10'000. erbeutet. Auch wenn der Weiterverkauf der Deliktsware vom Berufungskläger bestritten werde, sei davon auszugehen, dass der Verkauf der gestohlenen Elektronikgeräte zweifellos einen namhaften Beitrag an die Finanzierung des Lebensunterhalts des arbeitslosen Berufungsklägers beigetragen habe. Dem ist einzig beizufügen, dass bereits die Menge an iPads und Computern aufzeigt, dass diese vom Berufungskläger nicht zum Eigenbedarf entwendet wurden. Auch benötigt er für sich schwerlich 4 Kopfhörer. Damit belegt allein das Deliktsgut, dass der Berufungskläger dieses zum Weiterverkauf gestohlen haben muss. Beizupflichten ist auch den Ausführungen der Vorinstanz, wonach die einschlägigen Vorstrafen in den Niederlanden und der Schweiz belegen, dass der Berufungskläger sich von diesen nicht von weiteren Diebstählen abhalten liess und wohl einzig seine Festnahme der Diebstahlsserie ein Ende setzen konnte. Die Gewerbsmässigkeit seines Handelns ist damit gegeben und der erstinstanzliche Schuldspruch ist zu bestätigen.
E. 3 3.1Des Weiteren wehrt sich der Berufungskläger gegen die Einordnung der gemäss Anklageschrift zum Nachteil des Hotel Restaurants C____ (im Zeitraum vom 11. bis 12. September 2022) und des Hotels [...] (im Zeitraum vom 23. bis 25. September 2022) begangenen Buchungen eines Hotelzimmers über ein Internetbuchungsprotal und den daraus folgenden Übernachtungen ohne Bezahlung derselben als (mehrfachen) Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB). Bei diesen Tathandlungen handle es sich entgegen der Erkenntnis des Strafgerichts um (mehrfache) Zechprellerei (Art. 149 StGB).
3.2Gemäss der Anklageschrift soll sich der Berufungskläger in beiden Fällen über [...] je ein Zimmer in den Hotels gebucht haben. Beide Hotels sollen im Herbst 2022 aufgrund der für sie schwierigen wirtschaftlichen Auswirkungen der Massnahmen im Rahmen der Corona-Pandemie bei Buchungen über dieses Portal darauf verzichtet haben, Kreditkartendaten als Sicherheit einzufordern. Der Berufungskläger soll sodann je eine späte Check-in-Zeit (sog. Late-Check-in) ausserhalb der offiziellen Check-in-Zeiten, bei denen die Rezeption der Hotels bedient ist, ausgewählt haben, wodurch er je einen Zutrittscode zu den Hotels zugestellt bekommen habe und ihm die Zimmerkarten (Schlüssel) in den Hotels hinterlegt worden seien. Danach habe er jeweils jeglichen Kontakt mit dem Personal vermieden und die Hotels jeweils in den frühen Morgenstunden verlassen, bevor wiederum Personal anwesend gewesen sei, um so der Bezahlung der offenen Rechnungen für die Übernachtungen zu entgehen. Auf diese Weise habe der Berufungskläger die beiden Hotels in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht und unter Ausnutzung der Gepflogenheiten im Massengeschäft sowie im Wissen darum, dass es sich bei der Zahlungsfähigkeit und willigkeit um eine nicht bzw. nur mit besonderer Mühe überprüfbare innere Tatsache handle arglistig in die Irre geführt und ihnen aufgrund des Zahlungsausfalls einen Vermögensschaden beigefügt. An der Strafgerichtsverhandlung beantragte die Staatsanwaltschaft die Abänderung ihrer Anklageschrift betreffend Ziffer I.5.1. Der Anklagesachverhalt sei dahingehend zu ändern, als das Hotel [...] die Hinterlegung einer Kreditkarte bei der Online-Buchung zwar verlangt habe, der Berufungskläger aber erfundene bzw. falsche Kreditkartendaten angegeben habe, wobei das Hotel darauf verzichtet habe, die Buchung bereits zu belasten. Durch die Buchung habe der Berufungskläger stillschweigend (recte: konkludent) die Erklärung abgegeben, zahlungsfähig zu sein, obwohl er gewusst habe, dass er die Übernachtungskosten nicht begleichen werde bzw. die Kreditkarte gar nicht belastbar sei. Die Verteidigung hatte auf Nachfrage des Gerichts keine Einwände gegen diese Abänderung des Anklagesachverhalts (Prot. HV Strafgerichtsverhandlung act. 901; s. zur Abänderung des AnklagesachverhaltsGriesser, in: Donatsch et al. [Hrsg., Kommentar zur StPO, 3. Auflage 2020, Art. 333 N 3a ff.).
3.3Der Zechprellerei macht sich schuldig, wer sich in einem Gastgewerbebetrieb beherbergen, Speisen oder Getränke vorsetzten lässt oder andere Dienstleistungen beansprucht und den Betriebsinhaber um die Bezahlung prellt. Es handelt sich dabei um ein Antragsdelikt (Art. 149 StGB). Der Tatbestand der Zechprellerei ist nach der herrschenden Lehre kein privilegierter Fall eines Betrugs, sondern ein Auffangtatbestand. Er greift immer dann, wenn die Täterschaft den Tatentschluss nicht bereits vor der Beanspruchung des Angebotes des Betriebs gefasst hat oder aber wenn die vorgenommene Täuschung nicht als arglistig zu beurteilen ist. Gemäss dem Bundesgericht reicht zur Bejahung der Arglist nicht aus, wenn ein Hotelgast seine Zahlungsunfähigkeit und unwilligkeit einfach verschweigt, sich sonst aber keiner weiteren Machenschaften bedient. Zur Arglist bei einer Betrugshandlung hat es im Entscheid 142 IV 153 E. 2.2.2 allerdings präzisiert: «Arglist kann bei einfachen falschen Aussagen gegeben sein, wenn eine weitere Überprüfung nicht handelsüblich ist, etwa weil sie sich im Alltag als unverhältnismässig erweist und die konkreten Verhältnisse eine nähere Abklärung nicht nahelegen oder gar aufdrängen und dem Opfer diesbezüglich der Vorwurf der Leichtfertigkeit nicht gemacht werden kann» (s. zum GanzenMaeder/Niggli, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Auflage 2019, Art. 149 N 2 f.).
3.4Das Strafgericht führt zu den als Betrug angeklagten, unbezahlten Hotelübernachtungen im Hotel Restaurant C____ und im Hotel [...] aus, der Berufungskläger habe über die Buchungsplattform [...] jeweils Hotelzimmer mit falschen Personalien und Kreditkartendaten gebucht und damit je konkludent seine Zahlungsfähigkeit und willigkeit vorgetäuscht. Zusätzlich habe er seiner Täuschung Nachdruck verliehen, indem er gezielt online einen Late-Check-in gewählt habe, um dank den mitgeteilten Zugangscodes unbemerkt in die Hotels respektive die Hotelzimmer eindringen und jeglichen Kontakt mit dem Hotelpersonal vermeiden zu können. Während des Aufenthalts in den Hotels habe er Kontakt mit dem Personal umgangen und sei schliesslich je zu einem Zeitpunkt abgereist, bei dem kein Personal anwesend gewesen sei. Die Arglist seines Handelns sei zu bejahen, da die Opfermitverantwortung nicht so weit gehen könne, dass Hotels Kreditkarten überprüfen bzw. belasten und anschliessend wieder rückbelasten oder blockieren müssten. Solche gehe über das Branchenübliche hinaus (Strafurteil act. 947).
3.5Gemäss dieser rechtlichen Würdigung hielt das Strafgericht die Falschangabe von Kreditkartendaten durch den Berufungskläger in beiden Fällen als erstellt (Strafurteil act. 947). Dem ist entgegenzuhalten, dass weder aus dem Polizeirapport vom 20. Dezember 2022 (act. 583) betreffend den Vorfall vom 11. bis 12. September 2022 zu Lasten des Hotel Restaurants C____ noch aus der diesbezüglichen ausgedruckten Hotelreservierung (act. 585 f.) hervorgeht, dass der Berufungskläger bei dieser Reservation einer Übernachtung Kreditkartenangaben machen musste und dazu falsche Daten eingab. Im Gegenteil steht auf dem ausgedruckten Buchungsbeleg ausdrücklich «Extra information: Booker ist not required to provide a credit card» (act. 586). Auch auf der ausgedruckten Hotelreservation für das Hotel [...] vom 23. September 2022 finden sich keine Kreditkartenangaben, dafür aber der Hinweis «Customer remarks: Der Gast bezahlt in Ihrer Unterkunft. Stornierungsgebühren oder Gebühren für eine Nichtanreise können Sie über Ihr Extranet bearbeiten» (act. 640). Gemäss Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 12. Dezember 2022 verneinte der Geschäftsführer des Hotel [...] die Hinterlegung von Kreditkartenangaben bei dieser Buchung ausdrücklich und führte aus, man habe dies zu jenem Zeitpunkt (wohl vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie und der Auswirkungen der Massnahmen auf die Hotellerie) so gehandhabt, um Gäste zu gewinnen (act. 673). Erst an der Strafgerichtsverhandlung als Zeuge befragt gab er an, die Buchung einer Übernachtung über [...] ohne Kreditkarte sei gar nicht möglich (Prot. HV Strafgericht act. 895). Angesichts fehlender Angaben einer Kreditkarte auf dem Buchungsbeleg sowie gestützt auf die telefonisch getätigte Erstaussage ist aber davon auszugehen, dass es im inkriminierten Zeitraum keiner Kreditkartenangaben bedurfte, um die Zimmerreservation vorzunehmen. Betreffend den Vorfall im Hotel Restaurant C____ wurde gar nie etwas Anderes behauptet. Das Berufungsgericht geht deshalb davon aus, dass die beiden Vorfälle sich so zugetragen haben, wie sie (zumindest ursprünglich) angeklagt wurden. Damit sind Ausführungen dazu, ob die Vorinstanz auch in Bezug auf den Anklagesachverhalt Ziff. I.4.1 (betreffend das Hotel Restaurant C____) überhaupt davon ausgehen durfte, auch dort habe der Berufungskläger falsche Kreditkartenangaben gemacht, obsolet.
3.6Beide Hotelbetriebe haben es demnach zugelassen, dass der Berufungskläger Zimmerreservationen ohne jegliche finanzielle Absicherung der Hotels tätigen konnte. Überdies haben beide Betriebe trotz unterlassener Finanzierungsabsicherung einen Late-check-in zugelassen, mit welchem der Berufungskläger je die gebuchte Leistung in Anspruch nehmen konnte, ohne vorher beim Hotelpersonal vorstellig zu werden, wo seine Zahlungsfähigkeit und willigkeit doch noch hätte überprüft werden können. Damit kann nicht gesagt werden, dass es den Hotelbetrieben nicht möglich gewesen wäre, die Zahlungsfähigkeit und willigkeit des Berufungsklägers vor Erbringung ihrer Leistung mittels minimaler Vorsichtsmassnahmen sicherzustellen bzw. abzuklären. Auch ist es durchaus branchenüblich, bei Buchungen über ein Onlineportal Kreditkartenangaben zu verlangen und Bonitätsüberprüfungen vorzunehmen. Die Betriebe haben es mithin mit der Unterlassung elementarster Vorsichtsmassnahmen in Kauf genommen, auch insolvente Kundschaft zu bedienen. Arglist kann dem Berufungskläger mit seinem dreisten Vorgehen nicht unterstellt werden, weshalb die Anklagevorhalte beide als Zechprellerei zu beurteilen sind. Dass der Berufungskläger vorsätzlich, mithin gar in der Absicht handelte, sich auf diese Art und Weise gratis Hotelübernachtungen zu ermöglichen, ergibt sich ohne weiteres aus seinem Vorgehen. Es hat demnach in Abänderung des vorinstanzlichen Entscheids ein Schuldspruch wegen mehrfacher Zechprellerei zu ergehen.
E. 4 4.1Die Verteidigerin beantragt eine Senkung des Strafmasses unabhängig vom Ausgang des Verfahrens betreffend die angefochtenen Inhalte des Strafurteils. Das Strafgericht gehe insgesamt von einem Verschulden im «tiefen Bereich» aus, was sich in der Strafe zu wenig widerspiegle. Der Berufungskläger empfinde das vorinstanzliche Strafmass als unangemessen hoch und halte eine unbedingte Freiheitsstrafe zwischen 9 und 12 Monaten für schuldangemessen. Bei der Strafzumessung sei ausserdem das vollumfängliche Geständnis des Berufungsklägers anlässlich der Strafgerichtsverhandlung strafmindernd zu berücksichtigen (Prot. HV Berufungsverhandlung act. 1138).
4.2Zur Strafzumessung hat sich die Vorinstanz ausführlich geäussert (Strafurteil act. 1038 ff.). Es ist mit ihr einig zu gehen, wenn sie ausführt, dass der Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber einer Freiheitsstrafe zukomme und im vorliegenden Fall nur betreffend den gewerbsmässigen Diebstahl aufgrund der dafür gesetzlich vorgeschriebenen Minimalstrafe (Art. 139 Ziff. 2 StGB: mindestens 90 Tagessätze und bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe) und in Anbetracht des vorliegend individuellen Verschuldens ausschliesslich eine 180 Einheiten (vgl. 34 Abs. 1 StGB: Limitierung der Geldstrafe auf höchstens 180 Tagessätze [vorbehältlich einer gesetzlich vorgesehenen Ausnahme]) übersteigende Strafe und damit nur eine Freiheitsstrafe überhaupt in Frage komme. Richtig ist aber auch, wenn das Strafgericht dieser Erwägung nachgehend darlegt, dass aufgrund der einschlägigen Vorstrafen des Berufungsklägers festgestellt werden müsse, dass (bedingte) Geldstrafen ihn bislang gänzlich unbeeindruckt gelassen hätten. Obwohl er zwischen Ende Februar bis Mitte August 2022 insgesamt dreimal nebst anderem wegen Zechprellerei, Diebstahl (beides teilweise auch als geringfügiges Vermögensdelikt) und Hausfriedensbruch zu bedingten Geldstrafen verurteilt worden ist, hat er seine Deliktsserie unbeirrt fortgesetzt, teilweise während den laufenden Verfahren (s. Strafregisterauszug act. 1123 ff.). Nimmt man die Verurteilungen in Deutschland hinzu, wo er zwischen Ende November 2021 und dem
E. 6 Beantragt wird schliesslich die Abweisung der Zivilforderung der B____ AG, eventualiter deren Verweisung auf den Zivilweg. Auch dieser Antrag ist nicht begründet worden. Das Strafgericht hat die unbezifferte Zivilforderung der B____ AG (act. 423) bereits auf den Zivilweg verwiesen. Dieser Entscheid ist gesetzeskonform (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO) und wird bestätigt.
E. 7 Damit unterliegt der Berufungskläger im Berufungsverfahren grossmehrheitlich. Er erreicht einzig eine mildere rechtliche Beurteilung in zwei Deliktsvorfällen und eine daraus resultierende Reduktion des Strafmasses um einen Monat. Sein Obsiegen wird auf einen Umfang von 10 % festgelegt. Damit trägt er die Kosten des Berufungsverfahrens im Umfang von 90 % (Art. 428 Abs. 1 StPO). Für die Einzelheiten des Kostenentscheids wird auf das Dispositiv verwiesen.
://: Es wird festgestellt, dass folgende Inhalte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 26. April 2023 mangels Anfechtungin Rechtskraft erwachsensind:
In teilweiser Gutheissung der Berufung wird der Berufungskläger,A____, neben den bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüchen, des gewerbsmässigen Diebstahls und der mehrfachen Zechprellerei schuldig erklärt und verurteilt zu einerFreiheitsstrafe von 17 Monaten, unter Einrechnung des ausgestandenen Freiheitsentzugs vom 7. November 2022 bis
6. November 2023, dies zusätzlich zur bereits in Rechtskraft erwachsenenBusse von CHF 800.(bei schuldhafter Nichtbezahlung 8 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 139 Ziff. 2, Art. 149, 49 Abs. 1 und Art. 51.
Der Berufungskläger wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. c und d StGB für 6 Jahre des Landes verwiesen.
Die angeordnete Landesverweisung ist mangels Voraussetzung einer Eintragung nicht im SIS-Informationssystem einzutragen.
Die unbezifferte Schadenersatzforderung der B____ AG wird auf den Zivilweg verwiesen.
Der Berufungskläger trägt die Verfahrenskosten von CHF 6'858.50 sowie eine erstinstanzliche Urteilsgebühr von CHF 5'000. sowie die Kosten des Berufungsverfahrens mit Einschluss einer reduzieren Urteilsgebühr von CHF 1'300. (inklusive Kanzleiauslagen und zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Der amtlichen Verteidigerin, [...], Advokatin, werden für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 2'150. und ein Auslagenersatz von CHF 54., zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 171.10 (7,7 % auf CHF 1854 = CHF 142.75 [Aufwand und Auslagen bis 31.12.23] sowie 8,1 % auf CHF 350. = CHF 28.35 [Aufwand ab 1.1.24] somit total CHF 171.10) aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren vollumfänglich und für das Berufungsverfahren im Umfang 90 % der Kosten der amtlichen Verteidigung vorbehalten.
Mitteilung an:
Mitteilung nach Rechtskraft an:
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz lic. iur. Barbara Grange
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2023.61
URTEIL
vom19. Januar 2024
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz), Dr. Christoph A. Spenlé,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Grange
Beteiligte
A____Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
Staatsanwaltschaft Basel-StadtBerufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatklägerschaft
B____ AG
[...]
C____
[...]
D____
[...]
Gegenstand
Berufunggegen einen Entscheid des Strafdreiergerichts
vom 26. April 2023
gewerbsmässiger Diebstahl, mehrfacher Betrug,
eventualiter Zechprellerei, Strafzumessung, Landesverweisung,
Zivilforderung
1.
1.1Das Appellationsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Berufungen gegen Strafurteile (§ 91 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Es beurteilt Berufungen gegen Urteile des Dreiergerichts in Strafsachen als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 1 GOG). Auf die rechtzeitig und formgültig erhobene Berufung ist einzutreten (Art. 399 Abs. 1 und 3 Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Strafurteil mit voller Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO).
1.2Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime, das heisst, der Gegenstand des Berufungsverfahrens kann beschränkt werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Inhalte des Urteilsdispositivs in Rechtskraft. Betreffend die in Rechtskraft erwachsenen Inhalte des angefochtenen Strafurteils vom 26. April 2023 wird auf das Dispositiv verwiesen.
2.
2.1Der Berufungskläger bestreitet die ihm vorgeworfenen Diebstähle, zu welchen ihn das Strafgericht verurteilte, im Berufungsverfahren grundsätzlich nicht, stellt sich aber auf den Standpunkt, nicht gewerbsmässig gehandelt zu haben. Die Verteidigung führt dazu in der Berufungsverhandlung aus, der Berufungskläger habe die gestohlenen Sachen nicht verkauft und habe zudem nur situativ und gelegentlich gestohlen (Plädoyer Berufungsverhandlung act. 1137). An der Strafgerichtsverhandlung stritt der Berufungskläger die Diebstähle teilweise noch ab (Prot. HV Strafgericht act. 898, betreffend 2 Tablets gemäss Anklageschrift Ziff. I.4.1) und sagte unter anderem aus, er habe im Hotel B____ AG, «etwas gesucht, das wertvoll ist» (Prot. HV Strafgericht act. 891).
2.2Das Strafgericht sah es als erstellt, dass der Berufungskläger je in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht am 2. September 2022 zu Lasten des Hotels [...] in [...] ein Tablet iPad Pro im Wert von ca. CHF 2'000. sowie ein weiteres iPad im Wert von ca. CHF 200., im Zeitraum vom 10. bis 11. September 2022 zu Lasten des «[...]» ein Laptop samt Ladegerät im Wert von ca. CHF 1'500., im Zeitraum vom 11. auf den 12. September 2022 zu Lasten des Hotel Restaurants C____ in [...], 2 Champagnerflaschen im Wert von ca. 260. und 2 Tablets, 1 Computer und ein Notebook im Wert von total mindestens ca. CHF 3'203., am 25. September 2022 zum Nachteil des Hotels [...] in [...] ein iPad Pro und ein Android-Tablet im Gesamtwert von ca. CHF 1'800. und am 4. Oktober 2022 zum Nachteil der [...] AG in Basel vier Kopfhörer sowie eine Jacke im Gesamtwert von CHF 1'115. gestohlen habe. Ausserdem erachtete es das Strafgericht als erstellt, dass der Berufungskläger am 4. September 2022 zu Lasten des Hotel B____ AG einen Diebstahlsversuch begangen habe.
2.3Das Strafgericht wies darauf hin, dass gemäss der höchstrichterlichen Rechtsprechung (zum Ganzen: BGE 119 IV 129 E. 3a, bestätigt u.a. in BGE 123 IV 113 E. 2c; BGE 129 IV 188; BGer 6B_493/2018 vom 18. September 2018 E. 3.2 und BGer 6B_3/2016 vom 28. Oktober 2016 E. 3.4) im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) gewerbsmässig stehle, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die die die Täterschaft für die deliktische Tätigkeit aufwende, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergebe, dass sie die deliktische Tätigkeit nach Art eines Berufs ausübe. Dabei könne eine quasi «nebenberufliche» deliktische Tätigkeit genügen. Wesentlich sei, dass aus den gesamten Umständen geschlossen werden könne, dass die Täterschaft sich darauf eingerichtet habe, durch deliktische Handlungen Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung ihrer Lebensgestaltung darstellten; dann sei die erforderliche soziale Gefährlichkeit gegeben. Zudem sei es notwendig, dass die Täterschaft die Tat bereits mehrfach begangen habe, dass sie in der Absicht handle, ein Erwerbseinkommen zu erzielen und dass aufgrund ihrer Taten darauf geschlossen werden müsse, dass sie auch noch zu einer Vielzahl weiterer Delikte bereit gewesen wäre. Es stellte dazu fest, dass sich der Berufungskläger darauf eingerichtet habe, eine Vielzahl von Diebstählen zu begehen, um daraus massgebliche Zusatzeinkünfte zu generieren. Er habe innerhalb nur eines Monats nachweislich sechs vollendete und einen versuchten Diebstahl begangen. Dabei habe er überwiegend hochwertige Elektronikgeräte, vorzugsweise der Marke [...], und insgesamt einen Deliktsbetrag von über CHF 10'000. erbeutet. Auch wenn der Weiterverkauf der Deliktsware vom Berufungskläger bestritten werde, sei davon auszugehen, dass der Verkauf der gestohlenen Elektronikgeräte zweifellos einen namhaften Beitrag an die Finanzierung des Lebensunterhalts des arbeitslosen Berufungsklägers beigetragen habe. Dem ist einzig beizufügen, dass bereits die Menge an iPads und Computern aufzeigt, dass diese vom Berufungskläger nicht zum Eigenbedarf entwendet wurden. Auch benötigt er für sich schwerlich 4 Kopfhörer. Damit belegt allein das Deliktsgut, dass der Berufungskläger dieses zum Weiterverkauf gestohlen haben muss. Beizupflichten ist auch den Ausführungen der Vorinstanz, wonach die einschlägigen Vorstrafen in den Niederlanden und der Schweiz belegen, dass der Berufungskläger sich von diesen nicht von weiteren Diebstählen abhalten liess und wohl einzig seine Festnahme der Diebstahlsserie ein Ende setzen konnte. Die Gewerbsmässigkeit seines Handelns ist damit gegeben und der erstinstanzliche Schuldspruch ist zu bestätigen.
3.
3.1Des Weiteren wehrt sich der Berufungskläger gegen die Einordnung der gemäss Anklageschrift zum Nachteil des Hotel Restaurants C____ (im Zeitraum vom 11. bis 12. September 2022) und des Hotels [...] (im Zeitraum vom 23. bis 25. September 2022) begangenen Buchungen eines Hotelzimmers über ein Internetbuchungsprotal und den daraus folgenden Übernachtungen ohne Bezahlung derselben als (mehrfachen) Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB). Bei diesen Tathandlungen handle es sich entgegen der Erkenntnis des Strafgerichts um (mehrfache) Zechprellerei (Art. 149 StGB).
3.2Gemäss der Anklageschrift soll sich der Berufungskläger in beiden Fällen über [...] je ein Zimmer in den Hotels gebucht haben. Beide Hotels sollen im Herbst 2022 aufgrund der für sie schwierigen wirtschaftlichen Auswirkungen der Massnahmen im Rahmen der Corona-Pandemie bei Buchungen über dieses Portal darauf verzichtet haben, Kreditkartendaten als Sicherheit einzufordern. Der Berufungskläger soll sodann je eine späte Check-in-Zeit (sog. Late-Check-in) ausserhalb der offiziellen Check-in-Zeiten, bei denen die Rezeption der Hotels bedient ist, ausgewählt haben, wodurch er je einen Zutrittscode zu den Hotels zugestellt bekommen habe und ihm die Zimmerkarten (Schlüssel) in den Hotels hinterlegt worden seien. Danach habe er jeweils jeglichen Kontakt mit dem Personal vermieden und die Hotels jeweils in den frühen Morgenstunden verlassen, bevor wiederum Personal anwesend gewesen sei, um so der Bezahlung der offenen Rechnungen für die Übernachtungen zu entgehen. Auf diese Weise habe der Berufungskläger die beiden Hotels in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht und unter Ausnutzung der Gepflogenheiten im Massengeschäft sowie im Wissen darum, dass es sich bei der Zahlungsfähigkeit und willigkeit um eine nicht bzw. nur mit besonderer Mühe überprüfbare innere Tatsache handle arglistig in die Irre geführt und ihnen aufgrund des Zahlungsausfalls einen Vermögensschaden beigefügt. An der Strafgerichtsverhandlung beantragte die Staatsanwaltschaft die Abänderung ihrer Anklageschrift betreffend Ziffer I.5.1. Der Anklagesachverhalt sei dahingehend zu ändern, als das Hotel [...] die Hinterlegung einer Kreditkarte bei der Online-Buchung zwar verlangt habe, der Berufungskläger aber erfundene bzw. falsche Kreditkartendaten angegeben habe, wobei das Hotel darauf verzichtet habe, die Buchung bereits zu belasten. Durch die Buchung habe der Berufungskläger stillschweigend (recte: konkludent) die Erklärung abgegeben, zahlungsfähig zu sein, obwohl er gewusst habe, dass er die Übernachtungskosten nicht begleichen werde bzw. die Kreditkarte gar nicht belastbar sei. Die Verteidigung hatte auf Nachfrage des Gerichts keine Einwände gegen diese Abänderung des Anklagesachverhalts (Prot. HV Strafgerichtsverhandlung act. 901; s. zur Abänderung des AnklagesachverhaltsGriesser, in: Donatsch et al. [Hrsg., Kommentar zur StPO, 3. Auflage 2020, Art. 333 N 3a ff.).
3.3Der Zechprellerei macht sich schuldig, wer sich in einem Gastgewerbebetrieb beherbergen, Speisen oder Getränke vorsetzten lässt oder andere Dienstleistungen beansprucht und den Betriebsinhaber um die Bezahlung prellt. Es handelt sich dabei um ein Antragsdelikt (Art. 149 StGB). Der Tatbestand der Zechprellerei ist nach der herrschenden Lehre kein privilegierter Fall eines Betrugs, sondern ein Auffangtatbestand. Er greift immer dann, wenn die Täterschaft den Tatentschluss nicht bereits vor der Beanspruchung des Angebotes des Betriebs gefasst hat oder aber wenn die vorgenommene Täuschung nicht als arglistig zu beurteilen ist. Gemäss dem Bundesgericht reicht zur Bejahung der Arglist nicht aus, wenn ein Hotelgast seine Zahlungsunfähigkeit und unwilligkeit einfach verschweigt, sich sonst aber keiner weiteren Machenschaften bedient. Zur Arglist bei einer Betrugshandlung hat es im Entscheid 142 IV 153 E. 2.2.2 allerdings präzisiert: «Arglist kann bei einfachen falschen Aussagen gegeben sein, wenn eine weitere Überprüfung nicht handelsüblich ist, etwa weil sie sich im Alltag als unverhältnismässig erweist und die konkreten Verhältnisse eine nähere Abklärung nicht nahelegen oder gar aufdrängen und dem Opfer diesbezüglich der Vorwurf der Leichtfertigkeit nicht gemacht werden kann» (s. zum GanzenMaeder/Niggli, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Auflage 2019, Art. 149 N 2 f.).
3.4Das Strafgericht führt zu den als Betrug angeklagten, unbezahlten Hotelübernachtungen im Hotel Restaurant C____ und im Hotel [...] aus, der Berufungskläger habe über die Buchungsplattform [...] jeweils Hotelzimmer mit falschen Personalien und Kreditkartendaten gebucht und damit je konkludent seine Zahlungsfähigkeit und willigkeit vorgetäuscht. Zusätzlich habe er seiner Täuschung Nachdruck verliehen, indem er gezielt online einen Late-Check-in gewählt habe, um dank den mitgeteilten Zugangscodes unbemerkt in die Hotels respektive die Hotelzimmer eindringen und jeglichen Kontakt mit dem Hotelpersonal vermeiden zu können. Während des Aufenthalts in den Hotels habe er Kontakt mit dem Personal umgangen und sei schliesslich je zu einem Zeitpunkt abgereist, bei dem kein Personal anwesend gewesen sei. Die Arglist seines Handelns sei zu bejahen, da die Opfermitverantwortung nicht so weit gehen könne, dass Hotels Kreditkarten überprüfen bzw. belasten und anschliessend wieder rückbelasten oder blockieren müssten. Solche gehe über das Branchenübliche hinaus (Strafurteil act. 947).
3.5Gemäss dieser rechtlichen Würdigung hielt das Strafgericht die Falschangabe von Kreditkartendaten durch den Berufungskläger in beiden Fällen als erstellt (Strafurteil act. 947). Dem ist entgegenzuhalten, dass weder aus dem Polizeirapport vom 20. Dezember 2022 (act. 583) betreffend den Vorfall vom 11. bis 12. September 2022 zu Lasten des Hotel Restaurants C____ noch aus der diesbezüglichen ausgedruckten Hotelreservierung (act. 585 f.) hervorgeht, dass der Berufungskläger bei dieser Reservation einer Übernachtung Kreditkartenangaben machen musste und dazu falsche Daten eingab. Im Gegenteil steht auf dem ausgedruckten Buchungsbeleg ausdrücklich «Extra information: Booker ist not required to provide a credit card» (act. 586). Auch auf der ausgedruckten Hotelreservation für das Hotel [...] vom 23. September 2022 finden sich keine Kreditkartenangaben, dafür aber der Hinweis «Customer remarks: Der Gast bezahlt in Ihrer Unterkunft. Stornierungsgebühren oder Gebühren für eine Nichtanreise können Sie über Ihr Extranet bearbeiten» (act. 640). Gemäss Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 12. Dezember 2022 verneinte der Geschäftsführer des Hotel [...] die Hinterlegung von Kreditkartenangaben bei dieser Buchung ausdrücklich und führte aus, man habe dies zu jenem Zeitpunkt (wohl vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie und der Auswirkungen der Massnahmen auf die Hotellerie) so gehandhabt, um Gäste zu gewinnen (act. 673). Erst an der Strafgerichtsverhandlung als Zeuge befragt gab er an, die Buchung einer Übernachtung über [...] ohne Kreditkarte sei gar nicht möglich (Prot. HV Strafgericht act. 895). Angesichts fehlender Angaben einer Kreditkarte auf dem Buchungsbeleg sowie gestützt auf die telefonisch getätigte Erstaussage ist aber davon auszugehen, dass es im inkriminierten Zeitraum keiner Kreditkartenangaben bedurfte, um die Zimmerreservation vorzunehmen. Betreffend den Vorfall im Hotel Restaurant C____ wurde gar nie etwas Anderes behauptet. Das Berufungsgericht geht deshalb davon aus, dass die beiden Vorfälle sich so zugetragen haben, wie sie (zumindest ursprünglich) angeklagt wurden. Damit sind Ausführungen dazu, ob die Vorinstanz auch in Bezug auf den Anklagesachverhalt Ziff. I.4.1 (betreffend das Hotel Restaurant C____) überhaupt davon ausgehen durfte, auch dort habe der Berufungskläger falsche Kreditkartenangaben gemacht, obsolet.
3.6Beide Hotelbetriebe haben es demnach zugelassen, dass der Berufungskläger Zimmerreservationen ohne jegliche finanzielle Absicherung der Hotels tätigen konnte. Überdies haben beide Betriebe trotz unterlassener Finanzierungsabsicherung einen Late-check-in zugelassen, mit welchem der Berufungskläger je die gebuchte Leistung in Anspruch nehmen konnte, ohne vorher beim Hotelpersonal vorstellig zu werden, wo seine Zahlungsfähigkeit und willigkeit doch noch hätte überprüft werden können. Damit kann nicht gesagt werden, dass es den Hotelbetrieben nicht möglich gewesen wäre, die Zahlungsfähigkeit und willigkeit des Berufungsklägers vor Erbringung ihrer Leistung mittels minimaler Vorsichtsmassnahmen sicherzustellen bzw. abzuklären. Auch ist es durchaus branchenüblich, bei Buchungen über ein Onlineportal Kreditkartenangaben zu verlangen und Bonitätsüberprüfungen vorzunehmen. Die Betriebe haben es mithin mit der Unterlassung elementarster Vorsichtsmassnahmen in Kauf genommen, auch insolvente Kundschaft zu bedienen. Arglist kann dem Berufungskläger mit seinem dreisten Vorgehen nicht unterstellt werden, weshalb die Anklagevorhalte beide als Zechprellerei zu beurteilen sind. Dass der Berufungskläger vorsätzlich, mithin gar in der Absicht handelte, sich auf diese Art und Weise gratis Hotelübernachtungen zu ermöglichen, ergibt sich ohne weiteres aus seinem Vorgehen. Es hat demnach in Abänderung des vorinstanzlichen Entscheids ein Schuldspruch wegen mehrfacher Zechprellerei zu ergehen.
4.
4.1Die Verteidigerin beantragt eine Senkung des Strafmasses unabhängig vom Ausgang des Verfahrens betreffend die angefochtenen Inhalte des Strafurteils. Das Strafgericht gehe insgesamt von einem Verschulden im «tiefen Bereich» aus, was sich in der Strafe zu wenig widerspiegle. Der Berufungskläger empfinde das vorinstanzliche Strafmass als unangemessen hoch und halte eine unbedingte Freiheitsstrafe zwischen 9 und 12 Monaten für schuldangemessen. Bei der Strafzumessung sei ausserdem das vollumfängliche Geständnis des Berufungsklägers anlässlich der Strafgerichtsverhandlung strafmindernd zu berücksichtigen (Prot. HV Berufungsverhandlung act. 1138).
4.2Zur Strafzumessung hat sich die Vorinstanz ausführlich geäussert (Strafurteil act. 1038 ff.). Es ist mit ihr einig zu gehen, wenn sie ausführt, dass der Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber einer Freiheitsstrafe zukomme und im vorliegenden Fall nur betreffend den gewerbsmässigen Diebstahl aufgrund der dafür gesetzlich vorgeschriebenen Minimalstrafe (Art. 139 Ziff. 2 StGB: mindestens 90 Tagessätze und bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe) und in Anbetracht des vorliegend individuellen Verschuldens ausschliesslich eine 180 Einheiten (vgl. 34 Abs. 1 StGB: Limitierung der Geldstrafe auf höchstens 180 Tagessätze [vorbehältlich einer gesetzlich vorgesehenen Ausnahme]) übersteigende Strafe und damit nur eine Freiheitsstrafe überhaupt in Frage komme. Richtig ist aber auch, wenn das Strafgericht dieser Erwägung nachgehend darlegt, dass aufgrund der einschlägigen Vorstrafen des Berufungsklägers festgestellt werden müsse, dass (bedingte) Geldstrafen ihn bislang gänzlich unbeeindruckt gelassen hätten. Obwohl er zwischen Ende Februar bis Mitte August 2022 insgesamt dreimal nebst anderem wegen Zechprellerei, Diebstahl (beides teilweise auch als geringfügiges Vermögensdelikt) und Hausfriedensbruch zu bedingten Geldstrafen verurteilt worden ist, hat er seine Deliktsserie unbeirrt fortgesetzt, teilweise während den laufenden Verfahren (s. Strafregisterauszug act. 1123 ff.). Nimmt man die Verurteilungen in Deutschland hinzu, wo er zwischen Ende November 2021 und dem
6. Juli 2022 insgesamt achtmal wegen «Erschleichens einer Leistung» zu Geldstrafen verurteilt wurde, verfestigt sich diese Schlussfolgerung (act. 27 ff.). Zu Recht hat die Vorinstanz damit gestützt auf die Kriterien der Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihrer Auswirkungen auf die Täterschaft und ihr soziales Umfeld sowie deren präventive Effizienz beschlossen, dass vorliegend einzig eine Freiheitsstrafe nachhaltigen Eindruck auf den Berufungskläger entfalten könne und aus diesem Grund in Einbezug aller Delikte, welche einer Freiheitsstrafe zugänglich sind, eine Gesamtstrafe in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB gebildet.
4.3Nachdem es bei einer Verurteilung wegen gewerbsmässigen Diebstahls bleibt, kann auch dazu auf die Erwägungen der Vorinstanz abgestellt werden. Der Berufungskläger hat in einem kurzen Zeitraum insbesondere 13 teils hochwertige Elektronikgeräte gestohlen und ist dabei gezielt und routiniert vorgegangen. Das Tatvorgehen und seine mit Blick auf die Vorstrafen gezeigte Renitenz zeugen von erheblicher krimineller Energie. Wenn die Vorinstanz die Einsatzstrafe vor diesem Hintergrund auf 12 Monate festlegt, steht dies entgegen den Ausführungen der Verteidigung nicht im Widerspruch dazu, dass sie gleichzeitig festhält, es handle sich im Rahmen des bei diesem Tatbestand Denkbaren gleichwohl noch um ein leichtes Verschulden. Ganz im Gegenteil trägt das Strafgericht dieser Aussage Rechnung, schliesslich beträgt die Maximalstrafe für gewerbsmässigen Diebstahl 10 Jahre Freiheitsstrafe. Mit der Festlegung einer Einsatzstrafe von 12 Monaten bewegt sich die individuelle Strafe im untersten Zehntel dieses Strafrahmens und steht damit im Einklang mit der Feststellung eines leichten Verschuldens.
Die Erhöhung der Strafe um 2 Monate (nach Asperation) für die insgesamt 6 Hausfriedensbrüche trägt dem Umstand, dass diese ausschliesslich Geschäftsräume und keine Privathaushalte betrafen, grosszügig Rechnung. Das Strafmass liegt wiederum im untersten Bereich des Strafmasses (Art. 186 StGB: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren) und impliziert demnach ein leichtes Verschulden.
Für die beiden von der Vorinstanz als Betrug qualifizierten und nun neu als Zechprellerei zu bestrafenden Vorfälle hat das Strafgericht die Gesamtstrafe um 2 Monate (nach Asperation) erhöht und dazu erwogen, das Verschulden sei im vergleichsweise sehr leichten Bereich anzusiedeln, was sich auch hier im äusserst milden Strafmass widerspiegelt. Während Betrug mit Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bestraft werden kann (Art. 146 Abs. 1 StGB), droht bei Zechprellerei einzig eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren (Art. 149 StGB). Auch wenn das Berufungsgericht der Auffassung ist, dass es sich bei den beiden Vorfällen nicht um Zechprellerei im leichtest denkbaren Bereich dieses Straftatbestandes handelt immerhin hat sich der Berufungskläger drei Hotelübernachtungen erschlichen werden in Nachachtung der neuen rechtlichen Würdigung der Sachverhalte die zusätzlich zur Gesamtstrafe hinzugerechneten zwei Monate Freiheitsstrafe auf einen Monat reduziert.
Für den bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch wegen mehrfacher Urkundenfälschung kann es bei der Erhöhung der Gesamtstrafe um einen Monat gemäss der Vorinstanz bleiben. Auch hier zeigt sich wiederum die Wertung der deliktischen Tätigkeit des Berufungsklägers als im (sehr) leichten Bereich.
4.4Auch die Erhöhung der Gesamtstrafe um einen Monat mit Blick auf die Täterkomponente durch das Strafgericht erweist sich insgesamt als nachsichtig und milde. Der Berufungskläger hat mit einer grossen Hartnäckigkeit über gut ein Jahr in immer ähnlicher Art und Weise in Deutschland und der Schweiz delinquiert und hat sich in dieser Zeit gänzlich unbeeindruckt von Strafurteilen und laufenden Verfahren gezeigt. Dass er an der Strafgerichtsverhandlung mehr zugestanden hat als im Vorverfahren, kann ihm angesichts der erdrückenden Beweislast nicht strafmindernd angerechnet werden.
Gestützt auf diese Ausführungen beträgt die Gesamtstrafe neu 17 anstatt der ursprünglich verhängten 18 Monate Freiheitsstrafe.
4.5Dass die Freiheitstrafe zu vollziehen ist, wird auch vom Berufungskläger nicht bestritten. Aufgrund seiner hohen Deliktsfrequenz in kurzer Zeit (s. Strafregisterauszüge act. 15 ff, 1123 ff.) muss ihm für die Zukunft eine Schlechtprognose (s. dazuSchneider/Garré, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 42 StGB N 38) gestellt werden, weshalb ein Strafaufschub nicht in Frage kommt.
5.
5.1Die Aufhebung der angeordneten obligatorischen Landesverweisung (gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. c und d) wird vom Berufungskläger zwar beantragt, aber nicht begründet. Es kann diesbezüglich auf die korrekten Ausführungen des Strafgerichts verwiesen werden. Diesem ist zuzustimmen, wenn es darlegt, dass der Berufungskläger trotz seiner niederländischen Staatsbürgerschaft nicht unter den Schutz des Freizügigkeitsabkommens (FZA, SR 0.142.112.681) fällt. Unter dessen Anwendungsbereich fällt nämlich nicht, wer einzig zur Begehung von Kriminaltaten, namentlich als Kriminaltourist, in die Schweiz einreist (Zurbrügg/Hruschka, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 66a StGB N 64). Zwar behauptet der Berufungskläger, er sei in die Schweiz gekommen, um hier eine Anstellung zu suchen. Er will dazu über ein Stellenportal viele Bewerbungen versandt haben (Prot. HV Strafgericht act. 889). Allerdings hat er es auch im Berufungsverfahren unterlassen, die angebliche Stellensuche zu belegen. Das Berufungsgericht geht diesbezüglich mit dem Strafgericht von einer reinen Schutzbehauptung aus. Das vorliegende Urteil sowie die Vorstrafen lassen vielmehr den Rückschluss zu, dass der Berufungskläger sich seinen Aufenthalt in der Schweiz und wohl auch in Deutschland mit seiner Delinquenz ermöglichte und finanzierte. Damit hat er sich in der Schweiz als reiner Kriminaltourist aufgehalten. Er verfügt folglich über keine berufliche Verbindung zur Schweiz und auch eine persönliche, soziale Bindung ist nicht ersichtlich. Zwar behauptet er in der Schweiz einen Cousin zu haben, ob er diesen während seines Aufenthalts im Land aber überhaupt getroffen hat, ist unklar (Prot. HV Strafgericht act. 889). Ein Härtefall (Art. 66a Abs. 2 StGB), aufgrund dessen von einer Landesverweisung abzusehen wäre, liegt offensichtlich nicht vor. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Landesverweisung von 6 Jahren erweist sich angesichts des renitenten Verhaltens des Berufungsklägers als angemessen und wird bestätigt.
5.2Die Voraussetzungen für die Eintragung der Landesverweisung ins SIS liegen nicht vor, da es sich beim Berufungskläger als niederländischen Staatsbürger nicht um einen Drittstaatsangehörigen im Sinnes dieser Gesetzgebung handelt.
6.
Beantragt wird schliesslich die Abweisung der Zivilforderung der B____ AG, eventualiter deren Verweisung auf den Zivilweg. Auch dieser Antrag ist nicht begründet worden. Das Strafgericht hat die unbezifferte Zivilforderung der B____ AG (act. 423) bereits auf den Zivilweg verwiesen. Dieser Entscheid ist gesetzeskonform (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO) und wird bestätigt.
7.
Damit unterliegt der Berufungskläger im Berufungsverfahren grossmehrheitlich. Er erreicht einzig eine mildere rechtliche Beurteilung in zwei Deliktsvorfällen und eine daraus resultierende Reduktion des Strafmasses um einen Monat. Sein Obsiegen wird auf einen Umfang von 10 % festgelegt. Damit trägt er die Kosten des Berufungsverfahrens im Umfang von 90 % (Art. 428 Abs. 1 StPO). Für die Einzelheiten des Kostenentscheids wird auf das Dispositiv verwiesen.
://: Es wird festgestellt, dass folgende Inhalte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 26. April 2023 mangels Anfechtungin Rechtskraft erwachsensind:
In teilweiser Gutheissung der Berufung wird der Berufungskläger,A____, neben den bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüchen, des gewerbsmässigen Diebstahls und der mehrfachen Zechprellerei schuldig erklärt und verurteilt zu einerFreiheitsstrafe von 17 Monaten, unter Einrechnung des ausgestandenen Freiheitsentzugs vom 7. November 2022 bis
6. November 2023, dies zusätzlich zur bereits in Rechtskraft erwachsenenBusse von CHF 800.(bei schuldhafter Nichtbezahlung 8 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 139 Ziff. 2, Art. 149, 49 Abs. 1 und Art. 51.
Der Berufungskläger wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. c und d StGB für 6 Jahre des Landes verwiesen.
Die angeordnete Landesverweisung ist mangels Voraussetzung einer Eintragung nicht im SIS-Informationssystem einzutragen.
Die unbezifferte Schadenersatzforderung der B____ AG wird auf den Zivilweg verwiesen.
Der Berufungskläger trägt die Verfahrenskosten von CHF 6'858.50 sowie eine erstinstanzliche Urteilsgebühr von CHF 5'000. sowie die Kosten des Berufungsverfahrens mit Einschluss einer reduzieren Urteilsgebühr von CHF 1'300. (inklusive Kanzleiauslagen und zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Der amtlichen Verteidigerin, [...], Advokatin, werden für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 2'150. und ein Auslagenersatz von CHF 54., zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 171.10 (7,7 % auf CHF 1854 = CHF 142.75 [Aufwand und Auslagen bis 31.12.23] sowie 8,1 % auf CHF 350. = CHF 28.35 [Aufwand ab 1.1.24] somit total CHF 171.10) aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren vollumfänglich und für das Berufungsverfahren im Umfang 90 % der Kosten der amtlichen Verteidigung vorbehalten.
Mitteilung an:
Mitteilung nach Rechtskraft an:
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz lic. iur. Barbara Grange
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.