Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2023.60
URTEIL
vom23. September 2025
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller, Prof. Dr. Ramon Mabillard
und Gerichtsschreiber MLaw Martin Manyoki
Beteiligte
A____, geb. [ ] Berufungskläger
[ ] Beschuldigter
vertreten durch MLaw Anina Hofer, Advokatin,
Bäumleingasse 2, Postfach 1544, 4001 Basel
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-StadtBerufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel
B____, Berufungsbeklagter
vertreten durch MLaw Eva Maria Jaqueira, Advokatin, Privatkläger 1
Falknerstrasse 3, Postfach, 4001 Basel
C____, Berufungsbeklagter
vertreten durch MLaw Eva Maria Jaqueira, Advokatin, Privatkläger 2
Falknerstrasse 3, Postfach, 4001 Basel
D____, Berufungsbeklagter
vertreten durch MLaw Robin Eschbach, Advokat, Privatkläger 3
Fischmarkt 12, 4410 Liestal
E____ AG,Berufungsbeklagte
zu Handen von [...] Privatklägerin 4
Greifengasse 22, 4058 Basel
Gegenstand
Berufunggegen ein Urteil des Strafdreiergerichts
vom 21. Dezember 2022 (SG.2022.132)
betreffend mehrfache versuchte schwere Körperverletzung, Angriff und
geringfügiger Diebstahl
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 21. Dezember 2022 mangels Anfechtungin Rechtskraft erwachsensind:
Die Berufung von A____ wird teilweise gutgeheissen. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft wird abgewiesen.
Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.
A____wird neben dem bereits rechtskräftig gewordenen Schuldspruch wegen geringfügigen Diebstahls der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung (zum Nachteil von D____ und C____) sowie des Angriffs schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu2 Jahren und 5 MonatenFreiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom
22. November 2018, davon 20 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren, sowie zu einerBusse von CHF 400.(bei schuldhafter Nichtbezahlung 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 122 in Verbindung mit 22 Abs. 1, 134, 139 Ziff. 1 in Verbindung mit 172tersowie 43 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1, 51 und 106 des Strafgesetzbuches.
Vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung (zum Nachteil von B____)wird A____ freigesprochen.
A____ wird zur Zahlung von CHF 40'782.85 Schadenersatz, zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 6. Januar 2022, sowie zur Zahlung einer Genugtuung von CHF 7'000., zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 5. Juni 2021 an D____ verurteilt. Die Genugtuungsmehrforderung von CHF 3'000., zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 5. Juni 2021, wird abgewiesen.
A____ wird zur Zahlung einer Genugtuung in Höhe von CHF 7'000. an C____ sowie zur Zahlung einer Genugtuung in Höhe von CHF 7'000. an B____ verurteilt, in solidarischer Haftung mit J____.
Überdies wird C____ und B____ gemäss Art. 433 Abs. 1 der Strafprozessordnung zu Lasten von A____ eine Parteientschädigung zugesprochen, welche für das erstinstanzliche Verfahren auf je CHF 3'267.90 und für das zweitinstanzliche Verfahren auf je CHF 353.20, gesamthaft somit CHF 7'242.20 festgesetzt wird (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer).
Die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung des Vertreters von D____, Advokat MLaw Robin Eschbach, für das erstinstanzliche Verfahren hat A____ zurückzuerstatten, in Anwendung von Art. 138 Abs. 2 der Strafprozessordnung.
Überdies wird D____ gemäss Art. 433 Abs. 1 der Strafprozessordnung zu Lasten von A____ eine Parteientschädigung zugesprochen, welche für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 1'453.95 und für das zweitinstanzliche Verfahren auf CHF 3'790.90 festgesetzt wird (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer).
A____ trägt Verfahrenskosten von CHF 8'566.85 und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 6'000. für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1'800. (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung vorbehalten.
Der amtlichen Verteidigerin, Advokatin MLaw Anina Hofer, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 3'934. und ein Auslagenersatz von CHF 95.50, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 322.90 (7,7 % auf CHF 875.50 sowie 8,1 % auf CHF 3'154.), somit total CHF 4'352.40 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
sowie nach Rechtskraft des Urteils:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen MLaw Martin Manyoki
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.