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SB.2023.55

versuchte schwere Körperverletzung, Drohung sowie Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes

Basel-Stadt · 2024-06-11 · Deutsch BS
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2023.55

URTEIL

vom11. Juni 2024

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser (Vorsitz),

lic. iur. Lucienne Renaud, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller

und Gerichtsschreiberin MLaw Mateja Smiljic

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                 Berufungskläger

c/o Gefängnis Bässlergut                                                       Beschuldigter

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-StadtBerufungsbeklagte 1

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel

B____, geb. [...] Berufungsbeklagter 2

Wohnort unbekannt                                                                  Privatkläger

vertreten durch [...], Rechtsanwältin,

[...]

Privatklägerin

C____

Gegenstand

Berufunggegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 14. April 2023 (SG.2022.256)

betreffend versuchte schwere Körperverletzung, Drohung sowie

Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes

Insgesamt ist das Tatverschulden des Berufungsklägers daher als nicht mehr leicht bis mittelschwer einzustufen. In Würdigung der Umstände erscheint – vor Berücksichtigung der Täterkomponenten – daher, in Übereinstimmung mit der Vorinstanz, eine Einsatzstrafe von 26 Monaten Freiheitsstrafe als schuldangemessen.

6.3.1Von der obligatorischen Landesverweisung kann nur ausnahmsweise unter zwei kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden: Es ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die Landesverweisung zu einem schweren persönlichen Härtefall gemäss Art. 66 Abs. 2 StGB für den Berufungskläger führen würde. Wenn dies bejaht wird, ist in einem zweiten Schritt abzuwägen, ob die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Berufungsklägers am Verbleib in der Schweiz überwiegen. Schliesslich ist gegebenenfalls zu untersuchen, ob allfällige völkerrechtliche Vorgaben der Landesverweisung entgegenstehen (vgl. zum Prüfungsschemade Weck, OFK Migrationsrecht, 5. Auflage 2019, Art. 66a StGB N 34).

6.3.2Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101]). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2, 145 IV 364 E. 3.2, 144 IV 332 E. 3.3.1 [Pra 6/2019 S. 698]). Die strafrechtliche Landesverweisung führt nach dem Willen des Gesetzgebers zu einer klaren Verschärfung der bisherigen ausländerrechtlichen Ausweisungspraxis (BGE 145 IV 55 E. 3.4 und E. 4.3). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» von Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; BGer 6B_643/2023 vom 8. Januar 2024 E. 1.5.1, 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz und in der Heimat, Aufenthaltsdauer, Gesundheitszustand und Resozialisierungschancen. Weiter sind strafrechtliche Elemente zu berücksichtigen. Namentlich ist der Rückfallgefahr, wiederholter Delinquenz und den Resozialisierungschancen Rechnung zu tragen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1, 144 IV 332 E. 3.3.2; BGer 6B_305/2021 vom 28. April 2022 E. 4.3.2, 6B_149/2021 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.2, 6B_396/2020 vom

11. August 2020 E. 2.4.2, mit Hinweisen; vgl.deWeck, a.a.O. Art. 66a StGB N 21). Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer von einer Verwurzelung in der Schweiz auszugehen. Es ist vielmehr anhand der gängigen Integrationskriterien eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (zum Ganzen: BGer 6B_304/2021 vom 28. April 2022 E. 4.3.2 m.H. aufBGE 146 IV 105E. 3.4.1 f.,144 IV 332E. 3.3.2; BGer 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.3.2, 6B_1468/2020 vom 13. Oktober 2021 E. 1.2, 6B_1077/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.2.2, je mit Hinweisen).

6.3.4Sind Kinder involviert, ist bei der Interessenabwägung als wesentliches Element zudem den Kindesinteressen und dem Kindeswohl Rechnung zu tragen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1; BGer 6B_643/2023 vom 8. Januar 2024 E. 1.5.3, 6B_1179/2021 vom 5. Mai 2023 E. 6.3.5, 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.2, je mit Hinweisen). In Bezug auf die Kinder des von der Landesverweisung betroffenen Elternteils berücksichtigt die Rechtsprechung insbesondere, ob die Eltern des Kindes zusammenleben, wer die Sorge und Obhut hat und ob der von der Landesverweisung betroffene Elternteil seine Kontakte zum Kind nur im Rahmen eines Besuchsrechts pflegt (BGer 6B_1179/2021 vom 5. Mai 2023 E. 6.3.5; Urteile 6B_1114/2022 vom

11. Januar 2023 E. 5; je mit Hinweisen; 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.2). Bei intakten familiären Verhältnissen mit gemeinsamem Sorge- und Obhutsrecht der Eltern führt die Landesverweisung zum Abbruch der eng gelebten Beziehung des Kindes zu einem Elternteil, wenn den übrigen Familienmitgliedern und insbesondere dem anderen, ebenfalls sorge- und obhutsberechtigten Elternteil ein Wegzug in das Heimatland des anderen Elternteils nicht zumutbar ist. Dies ist nicht im Interesse des Kindeswohls und spricht daher grundsätzlich gegen eine Landesverweisung. Eine Landesverweisung, die zu einer Trennung der vormals intakten Familiengemeinschaft von Eltern und Kindern führt, bildet einen Eingriff in das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens, welcher im Interesse des Kindes nur nach einer eingehenden und umfassenden Interessenabwägung und nur aus ausreichend soliden und gewichtigen Überlegungen erfolgen darf (BGer 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 5.3.5; 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.2; je mit Hinweisen). Der Umstand, dass ein straffällig gewordener Ausländer in der Schweiz mit seinem Ehepartner und gemeinsamen Kindern in einer intakten familiären Beziehung lebt, bildet indessen kein absolutes Hindernis für eine Landesverweisung (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.3 S. 148 f.). Auch im Falle einer gelebten Ehe kann sich der Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens als «notwendig» im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK erweisen (vgl. BGer 6B_643/2023 vom 8. Januar 2024 E. 1.5.4, 6B_1179/2021 vom 5. Mai 2023 E. 6.3.5; 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.3; je mit Hinweisen).

Art. 66a StGB ist stets EMRK-konform auszulegen.Soweit ein Anspruch aus Art. 8 EMRK in Betracht fällt, ist mithin primär die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu beachten. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161E. 3.4; BGer 6B_305/2021 vom 28. April 2022 E. 4.3.3, 6B_1077/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.2.3, 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 3.2.5, 6B_1260/2019 vom

12. November 2020 E. 4.1). Die Staaten sind nach dieser Rechtsprechung berechtigt, Delinquenten auszuweisen; berührt die Ausweisung indes Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (Urteil des EGMR in SachenI.M. gegen Schweizvom 9. April 2019, Verfahren 23887/16, § 68). Nach diesem Urteil haben sich die nationalen Instanzen von den im UrteilÜner gegen die Niederlandevom 18. Oktober 2006, Nr. 46410/99, resümierten Kriterien leiten zu lassen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; BGer 6B_1428/2020 vom 19. April 2021 E. 2.4.3, 6B_15/2020 vom 5. Mai 2020 E. 1.3.4, 6B_131/2019 vom 27. September 2019 E. 2.4; ausführlich: BGer 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.5). Bei der Interessenabwägung nach den Kriterien von Art. 8 EMRK sind gemäss dem EGMR insbesondere die Art und Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit, das Verhalten der betroffenen Person in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat sowie die Nationalität der betroffenen Personen und die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Erforderlich ist, dass die aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist (BGE 146 IV 105 E. 4.2, 143 I 21 E. 5.1, 142 II 35 E. 6.1; BGer 6B_305/2021 vom 28. April 2022 E. 4.3.3).

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom

14. April 2023mangels Anfechtung in Rechtskrafterwachsen sind:

Das Verfahren wird – zufolge Rückzugs des Strafantrags – in den Anklagepunkten der einfachen Körperverletzung (leichter Fall) nach aArt. 123 Ziff. 1 Abs. 2 des Strafgesetzbuches, der Drohung zum Nachteil von C____ und des Hausfriedensbruchs eingestellt.

Die Berufung von A____ wird abgewiesen.

A____ wird der versuchten schweren Körperverletzung, der Drohung und der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldigt erklärt. Er wird verurteilt zu27 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs vom 18. August 2022 bis 11. Juni 2024 (664 Tage), davon14 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einerProbezeit von 3 Jahren, sowie zu einerBusse von CHF 300.–(bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von Art. 122 Abs. 1 in Verbindung mit 22 Abs. 1 und 180 des Strafgesetzbuches, Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes sowie Art. 43 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1, 51 106 des Strafgesetzbuches.

A____ wird zur Zahlung einer Genugtuung von CHF 5'000.–, zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 18. August 2022, an B____ verurteilt.

Die Genugtuungsforderung von C____ wird auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. a StPO).

A____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. b des Strafgesetzbuches für7 Jahre des Landes verwiesen.

Die angeordnete Landesverweisung wird im Schengener Informationssystemnicht eingetragen.

A____ trägt die Kosten von CHF 12'434.35 und eine Urteilsgebühr von CHF 5'000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 2'000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung im Umfang von 100 % vorbehalten.

In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der unentgeltlichen Vertreterin für die Vertretung von B____ für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 138 Abs. 1 StPO im Umfang von 100 % vorbehalten.

In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der unentgeltlichen Vertreterin für die Vertretung von C____ für das erstinstanzliche Verfahren besteht kein Rückforderungsvorbehalt gemäss Art. 135 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 138 Abs. 1 StPO.

Dem amtlichen Verteidiger, [...], Advokat, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 8'516.65 und ein Auslagenersatz von CHF 255.50, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 684.35 (7,7 % auf CHF 6'540.50[Aufwand bis 31.12.23]sowie 8,1 % auf CHF 2'231.65[Aufwand ab 1.1.24]), somit total CHF 9'456.50 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 100 % vorbehalten.

Mitteilung an:

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Marc Oser                                                      MLaw Mateja Smiljic

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.