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SB.2023.53

Landfriedensbruch, Hinderung einer Amtshandlung, Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, mehrfache üble Nachrede, Übertretung der Verkehrsregelnverordnung sowie Diensterschwerung

Basel-Stadt · 2024-11-06 · Deutsch BS
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2023.53

URTEIL

vom6. November 2024

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser (Vorsitz),

Dr. Heidrun Gutmannsbauer, MLaw Manuel Kreis

und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

[...] Beschuldigter

vertreten durch B____, Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-StadtBerufungsbeklagte

Binningerstr. 21, Postfach, 4001 Basel

Gegenstand

Berufunggegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 12. Mai 2023 (SG.2022.33)

betreffend Landfriedensbruch, Hinderung einer Amtshandlung, Störung

von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, mehrfache üble Nachrede,

Übertretung der Verkehrsregelnverordnung sowie Diensterschwerung

Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

2.2.1Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO statuiert den Grundsatz der Parteiöffentlichkeit der Beweiserhebungen im Untersuchungs- und Hauptverfahren und bestimmt, dass die Parteien das Recht haben, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen («Teilnahmerecht»; BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.1; BGer 6B_920/2023 vom

22. August 2024 E. 2.1.1). Überdies garantieren Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK und Art. 32 Abs. 2 BV als besonderen Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) einen Anspruch des Beschuldigten, an die Belastungszeugen Fragen zu stellen («Konfrontationsrecht»). Der Beschuldigte muss namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und in Frage stellen zu können (BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.2; BGer 6B_920/2023 vom 22. August 2024 E. 2.1.2). Belastende Zeugenaussagen sind deshalb grundsätzlich nur dann verwertbar, wenn der Beschuldigte den Belastungszeugen wenigstens einmal während des Verfahrens in direkter Konfrontation hat befragen können (BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.2; BGer 6B_920/2023 vom 22. August 2024 E. 2.1.2).

2.2.2Wenn der Berufungskläger auch vor Appellationsgericht beantragt, er sei mit 40 namentlich genannten Beamtinnen und Beamten der Hamburger Polizei zu konfrontieren (Akten S. 1790, 1799, 1819 f., 2092 ff., 2102), ist mit dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 17 f.) darauf hinzuweisen, dass den Aussagen der Polizistinnen und Polizisten lediglich Ausführungen allgemeiner Art zu den Vorfällen vom 7. Juli 2017 zu entnehmen sind. So beschränken sich deren Angaben auf die zeitliche Einordnung der Demonstration, den Verlauf der Route sowie die ungefähre Anzahl der Teilnehmenden, von welchen Sachbeschädigungen oder Gewaltausübungen ausgingen. Deren Angaben weisen folglich keinerlei Bezug zu einer individualisierbaren Person auf und sie bezichtigen den Berufungskläger nicht direkt eines strafbaren Verhaltens. Sie betreffen lediglich die Umstände und den Kontext, in welchem sich ein strafbares Handeln abgespielt haben soll. Der Berufungskläger wird von keiner der beantragten Personen individuell belastet. Da sich sämtliche Tatbestandselemente aus Videomaterial und Fotoaufnahmen (vgl. zur Verwertbarkeit E. 2.3), mithin aus objektiven Beweismitteln, ableiten lassen, stellen die Aussagen der beantragten Zeuginnen und Zeugen bzw. Auskunftspersonen lediglich Indizien untergeordneter Bedeutung dar. Da sie den Berufungskläger weder direkt be- noch entlasten, ist ihr Beweiswert zum Voraus stark herabgesetzt. Als zusätzliche Elemente wirken sie sich durchaus belastend aus, alleine vermögen sie einen Schuldspruch indes nicht zu tragen. Sie stellen lediglich Indizien hinsichtlich der Ausgangssituation dar, welche nicht geeignet sind, den Berufungskläger in irgendeiner Hinsicht im Sinne der Anklage individuell zu belasten und können für sich alleine keinen Schuldspruch begründen, weshalb sie als Indizien untergeordneter Bedeutung verwendet werden können (BGer 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 1.4; AGE SB.2017.15 vom 23. März 2018 E. 2.5).

2.2.3Daran ändert entgegen der Auffassung des Berufungsklägers (Akten S. 2104) nichts, dass im Gegensatz zu den von der Polizei selbst angefertigten Videoaufnahmen auf den privaten Videos der C____ GmbH ein Zeitstempel fehlt, zumal die Fluchtroute vom Rondenbarg (wo es zum Aufeinandertreffen zwischen der Polizei und den Teilnehmenden kam) bis zum Firmengelände der C____ GmbH (wo sich der Berufungskläger umgezogen hat) durch die Videoaufnahmen und die geografische Nähe lückenlos dokumentiert ist (Videos in Ordner 1, Reg. 6 und 10; Akten S. 209 ff., 513 ff.; vgl. dazu E. 2.5.3). Dass der Berufungskläger vorgängig im «Schwarzen Finger» an der zur Diskussion stehenden Demonstration teilgenommen hat, ist gestützt auf die Videoaufnahmen ebenfalls erstellt (vgl. dazu E. 2.5). Insofern sind die Videoaufnahmen unmittelbar beweisführend und bedeutet auch die zeitliche Einordnung durch die Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten keine individuelle Belastung des Berufungsklägers. Die von der Verteidigung referenzierten Bundesgerichtsurteile (BGer 6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3, 6B_790/2021 vom 20. Januar 2021 E. 1.5; Akten S. 2103) haben zwar Ausführungen von Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten in Rapporten zum Inhalt, äussern sich aber nicht zur fraglichen Thematik der individuellen Belastung und sind insofern nicht einschlägig. Der Antrag auf Ladung und Konfrontation mit den im Vorverfahren befragten Auskunftspersonen und Zeugen bleibt folglich abzuweisen.

2.3.1Der Berufungskläger macht weiter geltend (Akten S. 2104 f., 2108), die auf dem Gelände der C____ GmbH erstellten (privaten) Videos seien nicht verwertbar. Die Videos seien im Sinne von Art. 263 StPO nie beschlagnahmt worden, man wisse nicht, wie die Polizei in den Besitz der Videos gekommen sei. Auch in materieller Hinsicht seien die Voraussetzungen für eine Verwertbarkeit nicht gegeben, weil schlicht kein Tatverdacht vorhanden gewesen sei. Dasselbe gelte für die Aufnahmen aus dem Bahnhof Altona.

2.3.2Die Strafprozessordnung regelt nur die Erhebung von Beweisen durch die staatlichen Strafbehörden, äussert sich jedoch nicht ausdrücklich zum Umgang mit von Privatpersonen gesammelten Beweismitteln. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind von Privaten rechtmässig erlangte Beweismittel im Strafprozess ohne Einschränkungen verwertbar (BGE 147 IV 16 E. 1.2; BGer 6B_92/2022 vom 5. Juni 2024 E. 1.3.1, 6B_68/2023 vom 9. Oktober 2023 E. 2.1.2). Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers trifft nicht zu, dass die Hamburger Polizei die Videos formell hätte beschlagnahmen müssen (BGer 6B_385/2024, 6B_390/2024 vom 30. September 2024 E. 2.6.2.2). Insofern sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, inwiefern die entsprechenden Videos rechtswidrig beschafft worden sein sollten. Damit ist auch nicht von Bedeutung, ob die materiellen Voraussetzungen für eine Verwertbarkeit gegeben waren, wobei darauf hinzuweisen bleibt, dass ein dringender Tatverdacht betreffend gewaltbehaftete Protestaktionen schon sehr früh vorgelegen hat, ansonsten keine Einreiseverbote für diverse Schweizer Staatsangehörige hätten ausgesprochen werden müssen (Akten S. 418 ff.), der Polizeidirektor nicht den Auftrag erteilt hätte, die vom Volksparkstadion weg marschierende Personengruppe «zu überprüfen» (Akten S. 263, 295) und die Polizei auch nicht eigens «Aufklärungs-Teams» eingesetzt hätte (beispielsweise Akten S. 613 ff.). Zudem entstanden die zur Diskussion stehenden Videos auf dem Gelände der C____GmbH auch erst dann, als bei der Schnackenburgallee diverse Sachbeschädigungen begangen wurden und beim Rondenbarg Gewalt gegenüber der Polizei ausgeübt wurde. Was die Bilder der Überwachungskamera aus dem Bahnhof Altona anbelangt, ist evident, dass auch dieses Video nicht formell zu beschlagnahmen war und auf die Videoüberwachung in Bahnhöfen, mithin der Öffentlichkeit, explizit hingewiesen wird und damit auch hier kein rechtswidrig erlangtes Beweismittel vorliegt.

2.6.1Landfriedensbruch im Sinne von Art. 260 Abs. 1 StGB begeht, wer an einer öffentlichen Zusammenrottung teilnimmt, bei der mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen Gewalttätigkeiten begangen werden. Eine öffentliche Zusammenrottung ist eine einer beliebigen Anzahl von Personen zugängliche Ansammlung einer grossen Anzahl von Menschen, die nach aussen als vereinigte Menge erscheint und von einer die Friedensordnung bedrohenden Grundhaltung getragen wird (BGE 108 IV 33 E. 1a; BGer 6B_630/2018 vom 8. März 2019 E. 1.2.2). Teilnehmer davon ist jeder, der freiwillig in der Menge steht und nicht bloss passiver Zuschauer ist (BGer 6B_862/2017 vom 9. März 2018 E. 1.3.2, 6B_863/2013 vom 10. Juni 2014 E. 5.4;Weder, in: Heimgartner/Isenring/Weder/Donatsch, StGB Kommentar, 21. Auflage, Zürich 2022, Art. 260 N 4). Der erforderliche Vorsatz der Teilnehmer bezieht sich auf den feindseligen Charakter der Ansammlung und auf die Teilnahme daran; eine Billigung oder Unterstützung der Gewalttätigkeiten ist nicht erforderlich, diese stellen objektive Strafbarkeitsvoraussetzungen dar (BGer 6B_630/2018 vom

8. März 2019 E. 1.2.2;Weder, a.a.O., Art. 260 N 8).

2.6.2In den Akten ist dokumentiert (vgl. dazu E. 2.5.2), dass auf der Route des «Schwarzen Fingers» vom Volkspark zum Rondenbarg eine Glasscheibe einer Bushaltestelle beschädigt, eine Fassade eines Gebäudes besprayt, Nebel- und Rauchpetarden gezündet, Steine und Müllcontainer auf die Strasse geworfen und auch Abschrankungen aus den umliegenden Geländen auf die Strasse befördert wurden. In der Folge wurden aus der Menschenmasse heraus initial Steine und weitere Gegenstände gegen die anwesenden Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten geworfen. Aufgrund der umfassenden Video- und Bilddokumentation ist nachgewiesen, dass die Teilnehmenden im «Schwarzen Finger» in gegenseitiger Koordination (hinsichtlich Besammlung, Demonstrationsrouten, Ablauf und Bekleidung) von Anfang an auf Konfrontation (mit der Polizei) aus waren (vgl. dazu E. 2.5.1). Vor diesem Hintergrund stellt der «Schwarze Finger», welcher sich am Morgen des 7. Juli 2017 in Richtung der Hamburger Innenstadt bewegte, unzweifelhaft eine öffentliche Zusammenrottung im Sinne von Art. 260 Abs. 1 StGB dar. Es konnte sich jeder der Zusammenrottung anschliessen, womit auch das Tatbestandsmerkmal der Öffentlichkeit gegeben ist. Indem der Berufungskläger wissentlich und willentlich an dieser öffentlichen Zusammenrottung teilnahm (vgl. dazu schon E. 2.5.3, 2.5.5), bei welcher mit vereinten Kräften Gewalttätigkeiten gegen Sachen und Personen verübt wurden, ist er des Landfriedensbruchs gemäss Art. 260 Abs. 1 StGB schuldig zu erklären. Ob die Demonstration bewilligt war oder nicht, ist für die rechtliche Beurteilung unerheblich (Akten S. 1803).

2.6.3Entgegen der Ansicht des Berufungsklägers (Akten S. 1790 ff., 1802 ff., 1939 f., 2109 ff.), hat gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch die Ausübung der politischen Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit (Art. 16 und Art. 22 BV) grundsätzlich im Rahmen der Rechtsordnung zu erfolgen, insbesondere in den Grenzen der Strafgesetzgebung (BGE 147 IV 297 E. 3.1-3.2; BGer 1B_387/2021 vom

19. Mai 2022 E. 4.5). Es trifft vor diesem Hintergrund denn auch nicht zu, dass jede Demonstration unter dem Schutz der Grundrechte steht, solange kein Landfriedensbruch begangen wird, wobei dieser Tatbestand hier zum einen gerade erfüllt ist (vgl. dazu E. 2.6.2) und zum anderen auch ein Fall vorliegt, bei dem angesichts der durch die dokumentierte Gewalt (vgl. dazu E. 2.5.2, 2.6.2) die meinungsbildende Komponente völlig in den Hintergrund getreten ist und der Grundrechtsschutz entfällt (BGE 147 I 372 E. 4.4.1, 143 I 147 E. 3.2;Fiolka, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 260 StGB N 8). Es ist denn auch unverständlich, warum für eine friedliche Demonstration die Notwendigkeit besteht, Steine, Pyromaterial, Schraubenzieher, Hämmer, Spraydosen, Steinschleudern, Ketten, Sturmhauben, Handschuhe (mitten im Sommer) und Schutzbrillen mitzuführen (Ordner 1, Reg. 1.2, Bilder PHM [...]; Akten S. 161 f., 518 f.). Vielmehr ist nachgewiesen, dass die Teilnehmenden im «Schwarzen Finger» von Anfang an auf Konfrontation aus waren (vgl. dazu E. 2.6.2). «Von vereinzelten Straftaten von Einzeltätern» (Akten S. 1804) kann keine Rede sein.

4.2.2Y____,der bis anhin noch nicht einvernommen wurde, ist der Verfasser des Polizeirapports vom 24. Juli 2020 (Akten S. 1238 ff.). Der Berufungskläger führt nicht aus, was eine Befragung von Y____ an neuen Erkenntnissen zu erbringen vermöchte, insbesondere bringt er nicht vor, dieser könne spezifische Angaben zu den Vorkommnissen betreffend seine Person machen. Hinzu kommt, dass der rechtlich zu würdigende Sachverhalt (unnötig langes Verweilen auf der Fahrbahn; Verbleiben des Berufungsklägers im Demonstrationskessel und ihre Weigerung, diesen freiwillig zu verlassen, um sich der angekündigten Personenkontrolle zu unterziehen) mit den vorhandenen Videodateien sowie die polizeiliche Kontrolle des Berufungsklägers mittels objektiver Beweismittel dokumentiert ist (vgl. dazu schon E. 4.1). Damit kann in antizipierter Beweiswürdigung davon ausgegangen werden, dass eine Befragung von Y____ keine neuen Aspekte, Beweise oder Indizien zum zu beurteilenden Sachverhalt ergeben würde, zumal Y____ ohnehin «bloss» diejenigen Informationen im Rapport niedergeschrieben bzw. zusammengefasst zu haben scheint, welche ihm, insbesondere von der Aufklärung, zugetragen wurden. Insofern erweist sich eine Befragung von Y____ als nicht notwendig.

4.3.3Wenn der Berufungskläger auch in Bezug auf Ziff. 4 der Anklageschrift vorbringt, sein Verhalten könne zufolge Inanspruchnahme der Grundrechte (Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit) nicht strafbar sein (Akten S. 1785 ff., 1802 ff., 2109), kann auf die entsprechenden Ausführungen in Erwägung 2.6.3 und 3.2.3 verwiesen werden. Auch hier hätten die Demonstrierenden ihr Anliegen im Sinne der Verhältnismässigkeit mit milderen Mitteln platzieren können. So hätte auf dem Bürgersteig in Hör- und Sichtweite des Gebäudes der Staatsanwaltschaft oder bei der Tramschleife im Nachtigallenwäldeli hierfür beispielsweise genügend Platz bestanden und wäre es nicht notwendig gewesen, dafür die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehende Strasse in Anspruch zu nehmen. Dafür, dass die danach durchgeführten Personenkontrollen rechtswidrig gewesen sein könnten, gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Das Appellationsgericht hat dem Ersuchen der Verteidigung entsprechend (Akten S. 2102, 2111) das Video BESI [...] Stick 1 C0010 (Laufzeit 01:46-02:19) in der Urteilsberatung visioniert und festgestellt, dass der Berufungskläger in dieser Sequenz vor Ort per Megafon mitteilt, man wolle eine Demo machen und das Anliegen in die Stadt bis zum Barfüsserplatz tragen. Inwieweit dieses Gesuch – wenn es denn überhaupt eines sein sollte (es war nicht direkt an die Polizei gerichtet und wäre von dieser zufolge laufenden Einsatzes ohnehin abgewiesen worden) – gegen eine Strafbarkeit des Berufungsklägers sprechen sollte (Akten S. 2109, 2111), ist vor dem Hintergrund des soeben Referierten aber nicht ersichtlich.

5.1.3.2Zur Beurteilung des angeklagten Sachverhalts ist von Relevanz, ob der Berufungskläger die Polizisten mitten in der durchgeführten Polizeikontrolle angesprochen sowie diese mit Zwischenrufen gestört, den Vorwurf des «racial profiling» erhoben und nach Beendigung der Kontrolle den Polizisten laut und deutlich «Rassisten» zugerufen hat. Dies ist nach dem vorstehend Erwogenen erstellt (vgl. dazu E. 5.1.1). Die Frage, welche Faktoren für das polizeiliche Vorgehen als Auslöser der inkriminierten Tathandlung ausschlaggebend waren, ist vorliegend nicht zentrales Prozessthema (vgl. dazu aber E. 5.3). Dass die Polizeikontrolle drei männliche, ausländische Männer betraf, ist bereits aufgrund der Tatsache, dass wegen des Verdachts des Verstosses gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz kontrolliert wurde, erstellt. Ob sich dieser Verdacht bestätigte oder nicht, ist angesichts des Kontrollorts an einem neuralgischen Punkt und als krimineller Hot Spot in der Stadt Basel bekannten Platzes (vgl. dazu im Detail E. 5.3), nicht von Bedeutung. Insofern kann die Frage, ob der Berufungskläger begründeten Anlass hatte, von einer nichtigen Polizeihandlung auszugehen (was seine Strafbarkeit entfallen lassen könnte), aufgrund der bereits vorliegenden Akten beurteilt werden (vgl. dazu E. 5.3.3). Damit sind aus den beantragten Unterlagen und Akten keine relevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten. Der entsprechende Beweisantrag bleibt abzuweisen.

5.3.2.3Der Berufungskläger stützt sich für die Begründung der Berufung auf den Wahrheits- und Gutglaubensbeweis auf Mutmassungen und Spekulationen ohne jeden Bezug zum konkreten Vorfall.Es ist nur schon aufgrund des Kontrollorts von einer rechtmässigen Polizeikontrolle auszugehen. Die Dreirosenanlage ist schon seit längerem als krimineller Hot Spot bekannt, es wurde darüber breit in den Medien berichtet und es musste zeitweise eine ständige Videoüberwachung eingerichtet werden (vgl. dazu unter anderem https://shorturl.at/wLuUk, zuletzt besucht am 14. April 2025). Mit der Regelung bezüglich Polizeikontrolle in § 34 des Polizeigesetzes des Kantons Basel-Stadt (PolG, SG 510.100) besteht auch eine genügende gesetzliche Grundlage. Das öffentliche Interesse ist zu bejahen. Gemäss Polizeirapport wurde die Kontrolle im Hinblick auf eine allfällige Widerhandlung gegen das Ausländergesetz und das Betäubungsmittelgesetz durchgeführt. Sie bezweckte damit den Schutz der öffentlichen Ruhe und Ordnung sowie der öffentlichen Sicherheit an einem neuralgischen Ort. Im Hinblick auf das damit verfolgte Ziel und des vergleichsweise leichten Grundrechtseingriffs dürfte die infrage stehende Personenkontrolle auch als zumutbar zu erachten und damit verhältnismässig sein (BGer 6B_1174/2017 vom 7. März 2018 E. 5.3.2). Daran ändert entgegen der Ansicht des Berufungsklägers angesichts des fehlenden Bezugs zum konkreten Vorfall auch nichts, dass struktureller Rassismus in der Schweiz gemäss einem Bericht von SRF 4 gang und gäbe sei (Akten S. 1816 f.) bzw. im Bericht von Prof. Dr. Markus Schefer betreffend Abklärungen über die Personalsituation bei der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 21. Juni 2024 und auch in einem Beitrag der Wochenzeitung (WOZ) vom 27. Juni 2024 mitunter Rassismus thematisiert und als problematisch angeschaut wird (vgl. dazu schon E. 5.2.2.2), wobei auch darauf hinzuweisen ist, dass keine der zitierten Quellen vor der Tatzeit zugänglich waren und sich der Berufungskläger auch deshalb nicht auf den Gutglaubensbeweis berufen kann. Dazu kommt, dass die Behauptung, der Berufungskläger habe auf seine Frage, warum ausgerechnet diese Menschen kontrolliert würden, von den Polizeibeamten keine Antwort erhalten, aktenwidrig ist. So hat AA____ in seiner Einvernahme vom 21. Oktober 2021 (auf die abzustellen ist) doch zu Protokoll gegeben, sein Kollege AB____ habe dem Berufungskläger das Angebot gemacht, dass nach Beendigung der Personenkontrolle im Rahmen des rechtlich Zulässigen allfällige Fragen beantwortet würden (Akten S. 1415).

5.3.3Ein fehlerhaftes Vorgehen der Polizei könnte für die Strafbarkeit des Berufungsklägers im Allgemeinen ohnehin nur dann relevant sein, wenn das polizeiliche Vorgehen ihm begründeten Anlass dazu gegeben hätte, von einer im Sinne eines Evidenzverstosses geradezu nichtigen Polizeihandlung auszugehen. So ist von den Bürgerinnen und Bürgern im modernen demokratischen Rechtsstaat kein blinder Gehorsam zu erwarten, weshalb sie sich krass ungerechten Anordnungen widersetzen dürfen (BGer 6B_1174/2017 vom 7. März 2018 E. 4; Urteil des OGer ZH SU160076-O/U/cwo vom 25. August 2017 E. 2.4;Trechsel/Vestin: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 4 Auflage 2021, Vor Art. 285 N 2, 23 ff.;Isenring, in: Heimgartner/Isenring/Weder/Donatsch, StGB Kommentar, 21. Auflage, Zürich 2022, Art. 285 N 13). Nach dem Gesagten kann davon aber keine Rede sein.

An die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. dazuTrechsel/Seelmann,in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).

6.4.1Ausgangspunkt der Strafzumessung bezüglich des am schwersten wiegenden Delikts des Landfriedensbruchs (der Tatbestand sieht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor [Art. 260 Abs. 1 StGB]) bildet das Tatverschulden. Dieses orientiert sich an der Bandbreite möglicher Begehungsweisen innerhalb des fraglichen Tatbestands und ist somit relativ. Auch das Tatverschulden eines Mörders kann innerhalb des Tatbestands, dessen Strafrahmen mindestens zehn Jahre Freiheitsstrafe vorsieht, vergleichsweise leichter wiegen, was nicht mit einem leichten strafrechtlichen Vorwurf gleichzusetzen ist (AGE SB.2018.118 vom 9. Oktober 2020 E. 4.4.1, SB.2018.27 vom 27. August 2019 E. 4.3.1).

6.4.2Bezüglich des Landfriedensbruchs anlässlich des G-20-Gipfels in Hamburg kann das Verschulden des Berufungsklägers nicht mehr als leicht bezeichnet werden. So nahm er als Teil des Schwarzen Blocks an einem Aufmarsch in Richtung Innenstadt teil. Aus der rund 200 Personen umfassenden Gruppierung heraus wurden sowohl Sachbeschädigungen begangen als auch die im Einsatz stehenden Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten mit Gegenständen wie Steinen, Flaschen und Feuerwerkskörpern beworfen und damit tätlich angegriffen. Zulasten des Berufungsklägers ist auch zu berücksichtigen, dass er eigens nach Hamburg reiste, um sich dieser Gruppierung anzuschliessen. Immerhin kann ihm keine eigenhändige Gewalt vorgeworfen werden. Er trug die angewendete Gewalt aber mit. Die Einsatzstrafe ist in Anbetracht der Tatsache, dass sich die Tat im Jahr 2017 ereignete und der seither vergangenen langen Zeitspanne von fast sechs Jahren, mit dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 35) auf 120 Tagessätze (anstatt 140 Tagessätzen) Geldstrafe festzulegen.

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom

12. Mai 2023 mangels Anfechtungin Rechtskraft erwachsensind:

Die Berufung von A____ wirdabgewiesen.

A____wird des Landfriedensbruchs, der Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, der Hinderung einer Amtshandlung, der mehrfachen üblen Nachrede, der Übertretung der Verkehrsregelnverordnung sowie der Diensterschwerungschuldig erklärtund verurteilt zu einerGeldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 40.‒, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 4 Jahren, sowie zu einerBusse in Höhe von CHF 300.‒(bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von Art. 260 Abs. 1, 239 Ziff. 1, 286 Abs. 1, 173 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches, Art. 96 i.V.m. 46 Abs. 2 der Verkehrsregelnverordnung, § 4 ÜStG sowie Art. 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 106 des Strafgesetzbuches.

Die beschlagnahmten Gegenstände (Pos. 01-07 im Verzeichnis 141064) werden in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches eingezogen.

Der Antrag um Löschung von allfällig vorhandenen erkennungsdienstlich erfassten Daten wird abgewiesen.

A____ trägt die Kosten von CHF 3’800.‒ (die Mehrkosten von CHF 4'693.80 gehen zu Lasten der Staatskasse) und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 2'000.‒ für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1’800.‒ (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen).

In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 90 % vorbehalten.

Dem amtlichen Verteidiger, B____, wird für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 6‘808.‒ und ein Auslagenersatz von CHF 86.50, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 556.15 (7,7 % auf CHF 570.35 sowie 8,1 % auf CHF 6'323.85), somit total CHF 7‘450.65, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 90 % vorbehalten.

Mitteilung an:

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc Oser                                                      Dr. Beat Jucker

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.