Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2023.50
URTEIL
vom19. November 2024
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), Prof. Dr. Ramon Mabillard, lic. iur. Mia Fuchs
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-StadtBerufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel
Gegenstand
Berufunggegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 20. März 2023
betreffend mehrfache Förderung der rechtswidrigen Ein-, Ausreise oder
des rechtswidrigen Aufenthalts i.S. des Bundesgesetzes über die Auslän-
derinnen und Ausländer und über die Integration sowie Widersetzung ge-
gen die Massnahmen gegenüber der Bevölkerung i.S. des Epidemienge-
setzes
://:A____wird in Gutheissung seiner Berufung von der Anklage der mehrfachen Förderung der rechtswidrigen Ein-, Ausreise oder des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration sowie der Widersetzung gegen die Massnahmen gegenüber der Bevölkerung im Sinne des Epidemiengesetzeskostenlos freigesprochen.
Dem Verteidiger, [...], wird eine Entschädigung von CHF 2'675.60 für das erstinstanzliche Verfahren sowie von CHF 3'051.25 für das zweitinstanzliche Verfahren aus der Gerichtskasse zugesprochen (je inkl. Auslagen und MWST).
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
sowie nach Rechtskraft des Urteils:
- Strafgericht Basel-Stadt
- VOSTRA-Koordinationsstelle
- Migrationsamt Basel-Landschaft
- Staatssekretariat für Migration
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Eva Christ lic. iur. Mirjam Kündig
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.