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SB.2023.50

mehrfache Förderung der rechtswidrigen Ein-, Ausreise oder des rechtswidrigen Aufenthalts i.S. des BG über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration sowie Widersetzung gegen die Massnahmen gegenüber der Bevölkerung i.S. des Epidemiengesetzes

Basel-Stadt · 2024-11-19 · Deutsch BS
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2023.50

URTEIL

vom19. November 2024

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), Prof. Dr. Ramon Mabillard, lic. iur. Mia Fuchs

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                Berufungskläger

[...]                                                                                         Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-StadtBerufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel

Gegenstand

Berufunggegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 20. März 2023

betreffend mehrfache Förderung der rechtswidrigen Ein-, Ausreise oder

des rechtswidrigen Aufenthalts i.S. des Bundesgesetzes über die Auslän-

derinnen und Ausländer und über die Integration sowie Widersetzung ge-

gen die Massnahmen gegenüber der Bevölkerung i.S. des Epidemienge-

setzes

://:A____wird in Gutheissung seiner Berufung von der Anklage der mehrfachen Förderung der rechtswidrigen Ein-, Ausreise oder des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration sowie der Widersetzung gegen die Massnahmen gegenüber der Bevölkerung im Sinne des Epidemiengesetzeskostenlos freigesprochen.

Dem Verteidiger, [...], wird eine Entschädigung von CHF 2'675.60 für das erstinstanzliche Verfahren sowie von CHF 3'051.25 für das zweitinstanzliche Verfahren aus der Gerichtskasse zugesprochen (je inkl. Auslagen und MWST).

Mitteilung an:

-     Berufungskläger

-     Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

-     Strafgericht Basel-Stadt

-     VOSTRA-Koordinationsstelle

-     Migrationsamt Basel-Landschaft

-     Staatssekretariat für Migration

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Eva Christ                                                      lic. iur. Mirjam Kündig

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.