Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Kammer
SB.2023.48
URTEIL
vom3. Oktober 2025
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz), Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller, Dr. Katharina Zimmermann,Dr. Nina Blum und Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-StadtBerufungsklägerin
Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel
und
A____, geb. [...] Berufungskläger
c/o JVA Bostadel, Bostadel 1, 6313 Menzingen Beschuldigter
vertreten durch lic. iur. Daniel Wagner, Advokat,
Stänzlergasse 3, Postfach, 4001 Basel
Gegenstand
Berufunggegen ein Urteil des Strafgerichts
vom 20. Januar 2023 ([...])
betreffend Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, Bandenmässigkeit und Gewerbsmässigkeit) sowie Geldwäscherei (schwerer Fall)
Mit Verfügung vom 4. Juni 2025 bzw. Vorladungen vom 2. Juli 2025 lud die Verfahrensleiterin die Parteien zur Berufungsverhandlung vom 1. bis 3. Oktober 2025 vor. Anlässlich der zweitinstanzlichen Verhandlung wurde zunächst über die Verwertbarkeit der in den Akten befindlichen Sky ECC-Chats befunden, bevor der Beschuldigte befragt wurde. Im Anschluss gelangten die Staatsanwaltschaft sowie der amtliche Verteidiger des Beschuldigten zum Vortrag. Die Staatsanwaltschaft beantragte, der Beschuldigte sei des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (aufgrund grosser Gesundheitsgefährdung, Bandenmässigkeit und Gewerbsmässigkeit) sowie der Geldwäscherei (schwerer Fall) schuldig zu erklären und zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von 17 ¼ Jahren sowie zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.. Ausserdem sei die für den mehrfachen Drogenkonsum ausgesprochene Busse von CHF 300. zu bestätigen, der Beschuldigte für die Dauer von 15 Jahre des Landes zu verweisen und im Übrigen das angefochtene Urteil zu bestätigen. Der Beschuldigte beantragte, er sei von den Vorwürfen des banden- und gewebsmässigen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der qualifizierten Geldwäscherei freizusprechen. Er sei des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz wegen grosser Gesundheitsgefährdung sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig zu erklären und zu verurteilen zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 22 Monaten (Probezeit 2 Jahre) sowie zu einer Busse von CHF 300.. Von einer Landesverweisung sei abzusehen, eventualiter sei sie auf fünf Jahre zu beschränken. Von der Bezahlung der vorinstanzlichen Verfahrenskosten und der vorinstanzlichen Urteilsgebühr sei er im hälftigen Umfang zu befreien und die vorinstanzlichen Freisprüche seien zu bestätigen. Schliesslich sei ihm für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 12'000. auszurichten. Für sämtliche weitere Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 91 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) eine Kammer des Appellationsgerichts. Die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln berechtigt, sodass sie zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Der Beschuldigte ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Abänderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf die form- und fristgerecht eingereichten Rechtsmittel ist daher einzutreten.
2.
Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwächst das Urteil hinsichtlich der nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
Nicht angefochten wurden im vorliegenden Verfahren der Schuldspruch wegen mehrfacher Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG, die Verfahrenseinstellung zufolge Verjährung im Anklagepunkt der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG für den Konsum vor dem 20. Januar 2020, die Aufhebung der Beschlagnahme und die Rückgabe der beigebrachten Kleidungsstücke (Verzeichnis 153950, Pos. 2148-2152), das Belassen des USB-Sticks mit Daten bei den Akten sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren. Darüber ist somit nicht mehr zu befinden.
4.1Es fragt sich zudem, ob bei der von den französischen Behörden durchgeführten Überwachungsmassnahme vorliegend wie vom Verteidiger des Beschuldigten vorgebracht von einer unzulässigen Beweisausforschung, einer sogenannten «Fishing Expedition», auszugehen ist.
4.2Eine «Fishing Expedtion» besteht, wenn einer Zwangsmassnahme kein genügender Tatverdacht zugrunde liegt, sondern aufs Geratewohl Beweisaufnahmen getätigt werden. Die Abgrenzung zum Zufallsfund erfolgt auf subjektiver Ebene: Während beim Zufallsfund die Entdeckung dieses Beweismittels nicht intendiert war, bezwecken Fishing Expeditions gewissermassen Zufallsfunde. Diese sind geradezu Zielsetzung der Zwangsmassnahme. Sie wird somit bewusst der Verdachtssteuerung entzogen, sie erfolgt aufs Geratewohl (Gfeller/Thormann, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 243 N 15 StPO; vgl. auch BGE 149 IV 369 E. 1.3.1, mit weiteren Hinweisen). Auch ein Missverhältnis zwischen der «Anlasstat», welche die Zwangsmassnahme begründete, und dem eingesetzten Mittel ist ein Indiz auf eine Beweisausforschung. Gleiches gilt, wenn ein milderes, denselben Erfolg ermöglichendes Mittel bewusst nicht eingesetzt wurde (Verstoss gegen das Erforderlichkeitskriterium). Diesbezüglich ist der anordnenden Behörde jedoch ein Ermessensspielraum zuzugestehen (Gfeller/Thormann, a. a. O., Art. 243 N 18 StPO).
4.1.1Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer Betäubungsmittel unter anderem unbefugt lagert oder befördert (Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG), veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt (Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG), unbefugt besitzt oder aufbewahrt (Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG) sowie Anstalten zu einer solchen Widerhandlung trifft (Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG).
4.1.2
4.1.2.1Eine Person wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr womit eine Geldstrafe verbunden werden kann bestraft, wenn sie weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann (Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG). Eine Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen liegt bei einer Kokainmenge von 18 Gramm vor, wobei die Menge des reinen Stoffs entscheidend ist. Der Beschuldigte mag dies als nicht angemessen erachten (Berufungsbegründung S. 8, Akten S. 4151), dies entspricht aber gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 145 IV 312, Regeste und E. 2.1.1 und 2.1.3, 138 IV 100 E. 3.2, 120 IV 334 E. 2a, 109 IV 143 E. 3b; BGer 6B_1424/2019 vom
15. September 2020 E. 2.4.5, je mit Hinweisen) und es gibt für das Appellationsgericht keinen Anlass, hiervon abzuweichen. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG gelangt auch zur Anwendung, wenn die Drogen noch nicht an Dritte abgegeben wurden, aber zur Abgabe an Dritte bestimmt waren. Bereits der Besitz einer qualifizierten Drogenmenge kann daher eine (ausreichende) Gefährdung im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG begründen (BGer 6B_1440/2019 vom 25. Februar 2020 E. 2.3.2; 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E.4.3.2 mit Hinweisen; vgl. auchFingerhuth/Schlegel/Jucker, in: BetmG Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 19 N 190). Von einem schweren Fall geht das Bundesgericht etwa aus, wenn bereits Anstalten getroffen wurden, um die bei der Hausdurchsuchung sichergestellten Betäubungsmittel zu veräussern (BGer 6B_1440/2019 vom 25. Februar 2020 E. 2.3.2; 6B_932/2018 vom 24. Januar 2019 E. 1.2.4) oder wenn anderweitig feststeht, dass die Drogen für die Abgabe an Dritte bestimmt waren (BGer 6B_1070/2018 vom
14. August 2019 E. 4.3.3 mit Hinweisen). Bei Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt.
4.1.2.2Aufgrund der Tatsachen ist erstellt, dass die Gesamtmenge des vom Beschuldigten veräusserten reinen Kokains rund 1'630 Gramm betrug (vgl. E. IV.2.11 oben). Aufgrund des anlässlich der Hausdurchsuchungen vorgefundenen, für den Drogenhandel typischen Verpackungsmaterials, den Buchhaltungsnotizen sowie dem vorgefundenen Streckmittel (vgl. dazu E. IV.1.2.1 oben), ist auch ohne weiteres davon auszugehen, dass die anlässlich der Hausdurchsuchungen beschlagnahmten279.9 Gramm Kokaingemischfür den Weiterverkauf bestimmt waren. Unter Zugrundelegung der Wirkstoffgehalte abzüglich der Toleranzwerte der beschlagnahmten Betäubungsmittelmengen (vgl. Akten S. 2876 ff. und 2880 ff.) sind rund 70 weitere Gramm reines Kokain hinzuzurechnen. Die für den mengenmässig qualifizierten Fall massgebende Kokainmenge ist damit um ein Vielfaches überschritten. Da auch hinsichtlich des subjektiven Tatbestands keine Zweifel bestehen, ist die Qualifikation gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG gegeben.
4.1.3
Ein schwerer Fall von Geldwäscherei liegt gemäss Ziff. 2 lit. b von Art. 305bisStGB u.a. dann vor, wenn eine Person als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat. Da sich der Bandenbegriff mit jenem gemäss BetmG deckt (vgl.Hug-Beeli, a.a.O., Art. 19 N 1059), kann für den Begriff der Bandenmässigkeit auf E. IV.4.1.3.1 oben verwiesen werden. Ein schwerer Fall von Geldwäscherei liegt zudem vor, wenn eine Person durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt (Art. 305bisZiff. 2 lit. c StGB). Die Kriterien sind identisch mit den beim Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG geforderten (vgl.Hug-Beeli, a.a.O., Art. 19 N 1120), weshalb für die Voraussetzungen ebenfalls auf die obigen Erwägungen betreffend gewerbsmässigen Betäubungsmittelhandel verwiesen werden kann (E. IV.4.1.4.1 oben).
4.2.2Wie bereits dargelegt, ist die Beteiligung des Beschuldigten am Betäubungsmittelhandel ab dem Jahr 2017 bis zu seiner Verhaftung nachgewiesen und erachtet es das Appellationsgericht als erstellt, dass die von ihm sowie die durch Drittpersonen im Auftrag des Beschuldigten überwiesenen Gelder ihre Herkunft im (qualifizierten) Drogenverkauf und damit in einem Verbrechen hatten (vgl. E. IV.3.1.2 sowie E. IV.3.3 oben). Das Vortaterfordernis ist damit erfüllt. Wie das Strafgericht sodann zutreffend erwog, erfolgten die Überweisungen mittels Überweisungsagenturen (grösstenteils) ins Ausland, wobei der Beschuldigte bzw. die von ihm beauftragten Drittpersonen dafür jeweils Bargeld einzahlten und das Geld (zumindest mehrheitlich) nicht auf Konten einbezahlt wurde, sondern die jeweiligen Empfängerinnen und Empfänger das Geld im Empfangsland bezogen. Ein weiterer Zugriff auf die Gelder und damit deren Einziehung wurde mangels nachverfolgbarer Papierspur damit verunmöglicht (vgl. angefochtenes Urteil S. 69). Dies gilt grundsätzlich auch für jene Gelder, die der Beschuldigte an sich selbst ins Ausland überwies, zumal Überweisungen von Deliktsgeldern ins Ausland grundsätzlich Geldwäschereihandlungen darstellen (vgl.Breitenfeld, Die ausländische Vortat zur Geldwäscherei, Basel 2025, N 34), jedenfalls dann, wenn die Transaktion geeignet ist, die Einziehung im Ausland zu vereiteln (BGE 144 IV 172 E. 7.2.2). Wie es sich vorliegend damit verhält, braucht jedoch nicht abschliessend beurteilt zu werden, da die Staatsanwaltschaft die vom Beschuldigten an sich selbst überwiesenen Geldbeträge nicht zur Anklage gebracht hat. Hinsichtlich der übrigen von ihm selbst (E. IV.3.1 oben) und von beauftragen Drittpersonen (E. IV.3.3 oben) ausgeführten Überweisungen wirkte der Beschuldigte nach dem Gesagten aber klarerweise darauf hin, die Spur der deliktischen Herkunft zu verwischen und die Auffindung und Einziehung des Geldes zu vereiteln. Dass er dies vorsätzlich tat, steht aufgrund seiner Beteiligung am grossangelegten Drogenhandel ausser Frage, sind die Geldwäschereihandlungen doch geradezu als das Ziel des hiesigen Drogenhandels anzusehen. Der Beschuldigte hat den Tatbestand der Geldwäscherei damit erfüllt.
4.2.3Auch die Qualifikationsgründe der Bandenmässigkeit und der Gewerbsmässigkeit sind vorliegend gegeben.
Hinsichtlich der Bandenmässigkeit kann zunächst auf die obigen Ausführungen betreffend bandenmässiger Betäubungsmittelhandel verwiesen werden (vgl. E. IV.4.1.3.2 oben). Wie erwogen, ist der Beschuldigte als hochrangiges Mitglied eines ganzen, immer mehr Schwung aufnehmenden und zusehends international agierenden Netzwerks bestehend aus Verwandten der Familien [...], [...], [...] und [...], sowie aus weiteren ihm nahestehenden Personen wie I____, L____, Y____ und G____ anzusehen. Die Geldwäschereihandlungen stehen dabei in direktem Zusammenhang mit dem Betäubungsmittelhandel, sind sie doch vom selben übergeordneten Bandeninteresse getragen, Geld mit dem Betäubungsmittelhandel in der Schweiz zu erwirtschaften und den Gewinn zurückzuführen.
In Bezug auf die Gewerbsmässigkeit kann grundsätzlich auf die obige Erwägung betreffend gewerbsmässigen Betäubungsmittelhandel verwiesen werden (E. IV.4.1.4.2 oben). Selbst wenn die Geldbeträge in Abzug gebracht werden, die der Beschuldigte an sich selbst tätigte, ist mit dem überwiesenen Gewinn aus dem Drogenhandel vonCHF 183'789.42sowie EUR 14'950. die Schwelle zur Gewerbsmässigkeit bei weitem überschritten. Auch die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit ist damit gegeben.
1.1An die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. dazuTrechsel/Seelmann,in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 5. Auflage, Zürich 2025, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).
2.1Auszugehen ist im vorliegenden Fall vom Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Die objektive Tatschwere beurteilt sich auch im Vergleich mit anderen denkbaren Tatvarianten aufgrund des äusseren Erscheinungsbilds der Tat. Sie bestimmt sich insbesondere durch objektive Tatkomponenten: Die Art und Weise des Tatvorgehens (bei mehreren Tätern auch den Umfang der Beteiligung), die Deliktssumme respektive Betäubungsmittelmenge und die Folgen der Tat. Daneben sind aber auch die subjektiven Tatkomponenten (insbesondere die Motivation zur Tat) zu berücksichtigen (AGE SB.2018.118 vom 9. Oktober 2020 E. 4.4, SB.2020.5 vom 11. September 2020 E. 4.3).
Mit Blick auf das Zumessungskriterium des objektiven Tatverschuldens postulieren die AutorenLuziusEugsterundTomFrischknechtin Fällen organisierten Betäubungsmittelhandels auch im Sinne der Rechtsgleichheit die Bildung von Kategorien als Orientierungshilfe. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt der Funktion respektive der Stellung des Beschuldigten innerhalb der auf den Handel mit Betäubungsmitteln (Heroin, Kokain, neu auch Methamphetamin) angelegten Organisation im Rahmen der Strafzumessung primäre Bedeutung zu. Zu berücksichtigen sind hier namentlich die hierarchische Stellung, die Aufgaben, die Entscheidbefugnis, die Exposition und der finanzielle Profit, welcher mit der Stellung des Beschuldigten in der Organisation korrespondiert. Ausgehend von den genannten Kriterien und gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung haben die Autoren im Bereich der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz fünf Typologien respektive Hierarchiestufen mit unterschiedlichen Einsatzstrafen für das objektive Tatverschulden herausgebildet (Eugster/Frischknecht, a.a.O., S. 327 ff.).
2.2
2.2.1Zunächst ist zu berücksichtigen, dass mit der «grossen Gesundheitsgefährdung», der «Bandenmässigkeit» und der «Gewerbsmässigkeit» gleich drei Qualifikationsgründe gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG erfüllt sind. Art. 19 Abs. 2 BetmG ist nach der Rechtsprechung eine Strafzumessungsregel (BGE 129 IV 188 E. 3.3; BGer 6B_853/2017 vom 9. Februar 2018 E. 1 und 2, 6B_1441/2019 vom 30. März 2020 E. 2.4, 6B_294/2011 vom 16. September 2011 E. 2.2.2). Sind mehrere Qualifikationsgründe gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG erfüllt, führt das nicht zu einer weiteren Verschärfung des Strafrahmens. Liegt etwa schon ein mengenmässig schwerer Fall vor, so kann und muss sich die Bandenmässigkeit daher innerhalb des verschärften Strafrahmens gemäss Art. 47 StGB straferhöhend auswirken (BGE 122 IV 265 E. 2c, 120 IV 330 E. 1c; BGer 6B_1263/2018 vom
28. Januar 2019 E. 2.5; 6B_237/2018 vom 24. August 2018 E. 1.4.2, 6B_294/2011 vom 16. September 2011 E. 2.2.2). Weiter ist auch innerhalb des jeweiligen Qualifikationsmerkmals zu differenzieren, ob es in eher leichtem oder besonders schwerem Mass erfüllt ist. Dies stellt keine unzulässige Doppelverwertung dar: Das Doppelverwertungsverbot untersagt es dem Gericht, Umstände, die zur Anwendung eines höheren oder tieferen Strafrahmens führen, innerhalb des geänderten Strafrahmens noch einmal als Straferhöhungs- oder Strafminderungsgrund zu berücksichtigen, ansonsten dem Täter der gleiche Umstand zweimal zur Last gelegt oder zugutegehalten würde. Dem Gericht ist es aber nicht verwehrt, bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, in welchem Ausmass ein qualifizierender oder privilegierender Tatumstand gegeben ist (BGE 141 IV 61 E. 6.1.3, 120 IV 67 E. 2b, 118 IV 342 E. 2b; BGer 6B_507/2020 vom 17. August 2020 E. 2.2.2; 6B_1225/2019 vom 8. April 2020 E. 2.3.2; vgl. zum Ganzen auchFingerhuth/Schlegel/Jucker, a.a.O., Art. 47 StGB N 6).
2.2.2Auch wenn der Betäubungsmittelmenge in der Strafzumessung keine vorrangige Bedeutung zukommt, stellt sie einen Strafzumessungsfaktor dar und ist bei der Bewertung des Verschuldens zu berücksichtigen (BGer 6S.59/2005 vom 2. Oktober 2006 E. 7.4 [nicht publiziert in BGE 132 IV 132];Wiprächtiger/Keller,in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 47 StGB N 93).
Dem Beschuldigten konnte vorliegend die Veräusserung von 1'630 Gramm reinem Kokain nachgewiesen werden. Weitere 70 Gramm reines Kokain lagerte er in den durchsuchten Wohnungen, welche für den Weiterverkauf bestimmt waren (vgl. E. IV.4.1.2.2 oben). Die Gesamtmenge an reinem Kokain liegt damit weit über dem, was für eine Qualifikation nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG genügen würde, was erschwerend ins Gewicht fällt. Dabei ist zu beachten, dass ungefähre Angaben genügen: Die exakte Betäubungsmittelmenge und der Reinheitsgrad verlieren zunehmend an Bedeutung, wenn mehrere Qualifikationsgründe gemäss Art. 19 Ziff. 2 BetmG gegeben sind und sie werden umso weniger wichtig, je deutlicher der Grenzwert im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG überschritten ist (Wiprächtiger/Keller,a.a.O., Art. 47 StGB N 94 mit Hinweisen). Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Drogenhandelsaktivitäten vorliegend mit der Festnahme des Beschuldigten ein Ende fanden. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass er aus eigenem Antrieb seine Aktivitäten eingestellt hätte.
2.2.3Da der Beschuldigte innerhalb einer internationalen Drogenbande tätig war, ist auf der Verschuldensseite insbesondere seine Hierarchiestufe innerhalb des organisierten Betäubungsmittelhandels zu beurteilen.
Wie in den Erwägungen zum Tatsächlichen dargestellt (vgl. E. IV.1 oben) und zum Rechtlichen erwogen (vgl. E. IV.4.1.3.2 oben), war der Beschuldigte Teil einer äusserst gut organisierten, weit gefächerten und zusehends international agierenden Drogenhandelsbande. Nicht erstellt ist, dass er bereits im Jahr 2012 mit dieser Absicht in die Schweiz eigereist ist. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass er ursprünglich tatsächlich in die Schweiz kam, um einer Arbeit nachzugehen und seine Familie in Spanien und Kolumbien finanziell zu unterstützen. Spätestens ab dem Jahr 2017 begann er aber, dem Handel mit Kokain nachzugehen. Womöglich bestanden zu Beginn bereits gewisse Strukturen, welche sich der Beschuldigte zunutze machte, jedoch ist erstellt, dass er sich zusehends ein eigenes Netzwerk aufbaute, welches vorwiegend aus Familienmitgliedern der Familien [...], [...], [...] und [...], seiner Lebenspartnerin sowie ausgewählten Personen aus der kolumbianischen und spanischen Community bestand, deren Verschwiegenheit und Loyalität er sich sicher sein konnte. Wie das Strafgericht zutreffend erwog, mag es sein, dass der Beschuldigte sich dabei zu Beginn noch bis zu einem gewissen Grad gegen aussen exponierte, indem er das Kokain teils selbst auslieferte (vgl. etwa die Feststellung, dass er gelegentlich die Geschäfte von E____ weiterführte [E. IV.2.3.3 oben]), seine Tätigkeit verlagerte sich jedoch immer mehr in den Hintergrund. So orchestrierte er den Kokainhandel am Ende vornehmlich aus den Liegenschaften an der X____strasse XX und XY, wobei aufgrund der ihm nachgewiesenen Drogenverkäufe davon auszugehen ist, dass er vornehmlich Zwischenhändler und nicht süchtige Personen im Endabnehmerbereich mit Kokain versorgte und dass diese das Kokain entweder beim Beschuldigten abholen kamen oder der Beschuldigte dieses etwa durch seinen Neffen oder E____ ausliefern liess (vgl. sehr exemplarisch E. IV.2.3.3 oben; ferner auch etwa E. IV.2.6 oben). Der Beschuldigte traf zudem auch Vorkehrungen zur Vermeidung seiner Entdeckung, indem er über mehrere Mobiltelefone verfügte und offenbar auch über verschiedene, teils (vermeintlich) abhörsichere Kanäle kommunizierte, wie aus dem Chat mit L____ ersichtlich wird (vgl. E. IV.1.3.3 oben). In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass beim Beschuldigten ein Mobiltelefon mit dem Kommunikationsdienst Sky ECC vorgefunden wurde. Dass dieses Mobiltelefon dem Beschuldigten bzw. seiner Bande zuzuordnen ist, steht entgegen seiner Auffassung (vgl. etwa Plädoyer Beschuldigter S. 1, Akten S. 4348) für das Appellationsgericht ausser Frage, nachdem dieses doch auf dem Fenstersims im Schlafzimmer der Wohnung des Beschuldigten vorgefunden wurde (vgl. Akten S. 772). Dem Argument, dass er dieses doch nicht mehr behalten hätte, wenn er gewusst hätte, um was es sich hierbei handle, nachdem der Messengerdienst Sky ECC aufgeflogen sei, ist entgegenzuhalten, dass ihm das Ausmass der Aufdeckung wohl kaum bekannt gewesen sein durfte. Ausserdem gab er anlässlich der Einvernahme vom 8. April 2021 kurz nach seiner Verhaftung noch an, dass das fragliche Mobiltelefon ihm gehöre, es aber ein altes Telefon sei, das nicht mehr funktioniere (vgl. Akten S. 1407). Es trifft zwar, wie vom Beschuldigten eingewendet (vgl. Plädoyer Beschuldigter S. 5, Akten S. 4352) zu, dass aus den Sky ECC-Chats aufgrund ihrer unverwertbaren Natur keine Rückschlüsse auf die Stellung des Beschuldigten gemacht werden dürfen. Allerdings ist und war die Bedeutung dieser Applikation bekannt; diese galt bis im Frühjahr 2020 als absolut abhörsicher. Dass der Beschuldigte demnach im Besitz eines solchen Telefons ist, unterstreicht die Vorkehrungen, die er zur Vermeidung einer möglichen Aufdeckung unternahm und dies kann entgegen der Auffassung des Beschuldigten (vgl. Plädoyer Beschuldigter S. 2, Akten S. 4349) bei der Strafzumessung sehr wohl Berücksichtigung finden. Aus dem Rucksack, der mit Kokain und Streckmittel gefüllt war, und der nach seiner Festnahme in die Liegenschaft an der Y____strasse verbracht wurde, wird zudem ersichtlich, dass der Beschuldigte auch einen «Notfallplan» im Fall seiner Verhaftung gehabt haben musste, der offenbar von seinem Sohn umgesetzt wurde.
Wie das Strafgericht sodann zu Recht erkannte, war der Beschuldigte gerade jenen Bandenmitgliedern gegenüber weisungsbefugt, welche die Drogen für ihn ausliefern liessen bzw. teils die hiesigen Geschäfte während seiner Abwesenheit fortführten. Aus der Rapportierung der Drittpersonen unmittelbar nach der von ihnen im Auftrag des Beschuldigten durchgeführten Geldüberweisungen (vgl. E. 3.3 oben) kann geschlossen werden, dass er auch bei ihnen das Sagen hatte. Nicht gefolgt werden kann der Staatsanwaltschaft, wenn sie L____ dem Beschuldigten hierarchisch klar unterstellt. Wie erwähnt, ist er vielmehr als Mittelsmann des Beschuldigten in Kolumbien zu sehen, mit welchem er zusammen den Bezug und den Transport des Kokains organisierte und koordinierte. Ob er sodann, wie von der Staatsanwaltschaft ferner geltend gemacht, gegenüber dem Bandenmitglied G____ entsprechende Weisungsbefugnisse hatte, kann nicht abschliessend beurteilt werden und muss offenbleiben. Ausgeschlossen werden kann einzig, dass dieser dem Beschuldigten hierarchisch übergeordnet gewesen wäre. Hierfür gibt es keinerlei Hinweise. Es ist auch ansonsten nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte ihm übergeordnete Bandenmitglieder im hiesigen Betäubungsmittelhandel gehabt hätte. Vielmehr agierte der Beschuldigte selbständig und er war für die gesamte Organisation verantwortlich. Hierzu passt auch, dass er um die Verteilung des Gewinns besorgt war, indem er diesen entweder selbst oder über von ihm beauftragte Drittpersonen ins Ausland überwies. In der Region Basel gehörte der Beschuldigte damit zu den ranghöchsten Bandenmitgliedern. Seine wichtige Stellung ergibt sich ferner auch daraus, dass er mit der Zeit immer mehr Einfluss auf die Lieferungs- und Zahlungsmodalitäten des Kokains nahm (Eugster/Frischknecht, a.a.O., S. 334). So organisierte und koordinierte er mit seinem Mittelsmann L____ in Kolumbien den Einkauf und den Transport des Kokains, begab sich im Jahr 2020 selbst nach Kolumbien und baute sich dort eine vorwiegend familienintern betriebene Früchtefarm auf bzw. betrieb er eine allenfalls bereits bestehende Früchtefarm, die er zur Verschleierung des Kokainhandels verwendete. Das Kokain selbst bezog er allerdings bis zuletzt von einer anderen Stelle. Wie seine Beziehung bzw. seine Stellung in Bezug auf diese dahinterstehende Organisation war, muss offenbleiben. Dass er auch in internationaler Hinsicht auf der höchsten Stufe anzusiedeln ist, kann daher nicht als erstellt erachtet werden.
Finanziell nahm der hiesige Drogenhandel im Laufe seiner Tätigkeit immer mehr Schwung auf, wie nicht zuletzt aus den von ihm und in seinem Auftrag getätigten Geldüberweisungen ersichtlich wird, sodass sich der Beschuldigte mit der Zeit auch nicht mehr um eine Arbeitsstelle bemühen musste, sondern sich vollkommen auf den Handel mit Kokain konzentrieren konnte. Der Beschuldigte überwies CHF 54'058.31 und EUR 8'185. aus diesem Handel stammende Gelder an sich selbst ins Ausland und CHF 142'249.05 und EUR 14'950. an seine Verwandten oder ihm zumeist nahestehende Personen. Dies ist angesichts der Tatsache, dass es sich um den Gewinn aus dem Drogenhandel handeln dürfte und der Beschuldigte auch noch über finanzielle Mittel zur Bestreitung der Lebenskosten benötigte, bereits für Schweizer Verhältnisse als beträchtlich zu werten. Wird berücksichtigt, dass das Bruttonationaleinkommen pro Einwohner in Kolumbien im Jahr 2024 gemäss der Basistabelle Kolumbien des statistischen Amtes der Bundesrepublik Deutschland (abrufbar unter: https://www.destatis.de/DE/Themen/Laender-Regionen/Internationales/Staat/Amerik-a/CO.html) gerade einmal USD 7'040. betrug, ist von einem grossem Profit auszugehen, welcher der Beschuldigte und seine Familie daraus zog. Der Einwand des Beschuldigten, dass eine Person der Hierarchiestufe 2 nicht in derart ärmlichen Verhältnissen leben würde, ist daher stark zu relativieren.
Obschon der Beschuldigte nach dem Gesagten zweifellos eine hohe Position innerhalb der Bande bekleidete, sind die zentralen Elemente der obersten Hierarchiestufe 1 nicht erfüllt oder nicht nachweisbar. Ganz offensichtlich war er nicht Teil der in Kolumbien stationierten obersten Führungsebene. Wie erwähnt, muss es hinter bzw. über dem Beschuldigten noch weitere Entscheidträger gehabt haben, welche die Verfügungsmacht über das Kokain innegehabt hatten. Zudem ist zu berücksichtigen, dass dem Beschuldigten die Beteiligung am Betäubungsmittelhandel lediglich in der Region Basel nachgewiesen werden konnte. Es ist aber nicht davon auszugehen, dass sich der Wirkungskreis der dahinterstehenden Organisation auf diese Region beschränkte. Dem Beschuldigten wurde damit nur, aber immerhin, die Verantwortung für die Region Basel überlassen; eine strategische Aufgabenwahrnehmung über diese Region hinaus ist nicht nachgewiesen. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass allein aus dem Umstand, dass der Beschuldigte ein Mobiltelefon mit der Applikation Sky ECC in seinem Besitz hatte, keine Rückschlüsse auf die Vertrauensposition des Beschuldigten innerhalb der Organisation gezogen werden können. Unter Ausblendung der darüber geführten Chats ist nämlich einzig bekannt, dass der Beschuldigte damit einen (mit höheren Kosten verbundenen) abhörsicheren Kommunikationskanal zur Verfügung hatte. Nicht ausser Acht gelassen werden darf auch, dass der Beschuldigte zwar zunehmend im Hintergrund agierte und gegen seine Entdeckung, wie erwähnt, zahlreiche Vorkehrungen traf, allerdings ist das iPhone 8, über welches die inkriminierten Verkäufe zumeist abgewickelt worden sind, auf den Namen des Beschuldigten registriert (vgl. Akten S. 1315) und den Betäubungsmittelhandel führte er aus der Wohnung, an welcher er gemeldet war. Ein nicht ohne Weiteres ersetzbares Mitglied der obersten Führungsebene hätte dieses Risiko mit Sicherheit nicht auf sich genommen; vielmehr sind bei Personen in der obersten Hierarchiestufe regelmässig umfassende Sicherheitsvorkehrungen zu erwarten (Eugster/Frischknecht, a.a.O., S. 335).
Zusammenfassend erfüllt der Beschuldigte eine Vielzahl der vonEugster/Frischknechtzusammengetragenen Kriterien der Hierarchiestufe 2. Für diese schlagen die beiden Autoren eine Einsatzstrafe von zwischen acht und zwölf Jahren vor, wobei der Beschuldigte auch angesichts der Tatsache, dass er vorliegend alle drei Qualifikationsmerkmale erfüllt, in der Mitte zu verorten ist.
2.2.4In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte zwar selbst Kokain konsumierte, dieser Konsum ist jedoch nur als beiläufig zu bezeichnen. Sein Wirken kann daher nicht der Beschaffungskriminalität zugeordnet werden. Er handelte direktvorsätzlich und seine Motivation war ausschliesslich finanzieller Natur. Wie das Strafgericht zu Recht erkannte, ist beim Beschuldigten keine finanzielle Notlage auszumachen, welche ihn in den Kokainhandel trieb. Vielmehr ist aufgrund seiner Arbeitstätigkeit, welcher er zunächst noch nachgegangen war, davon auszugehen, dass er den lukrativen Kokainhandel legaler Arbeit vorzog.
2.3In Anbetracht all dieser Umstände erscheint für das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz die vom Strafgericht festgesetzte Einsatzstrafe von zehn Jahren angemessen.
3.1In Bezug auf die Geldwäscherei ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte gleich zwei Qualifikationsgründe Bandenmässigkeit und Gewerbsmässigkeit erfüllt und es sich um einen schweren Fall gemäss Art. 305bisZiff. 2 lit. b und c StGB mit erhöhtem Strafrahmen (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe; mit der Freiheitsstrafe wird eine Geldstrafe bis zu 500 Tagessätzen verbunden) handelt. Belastend wirkt sich ferner aus, dass der mehrheitlich ins Ausland weitergeleitete Drogenerlös mit CHF 183'789.42 und EUR 14'950. beträchtlich ausfällt. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass der Weiterleitung von Drogenerlös ins Ausland eine zentrale Bedeutung im internationalen Drogenhandel zukommt, weshalb die aktive Rolle des Beschuldigten zu seinen Ungunsten zu gewichten ist. Deutlich entlastend zu werten ist indes, dass es sich bei der vorliegenden Geldwäscherei um ein Folgedelikt des von ihm betriebenen Betäubungsmittelhandels handelt und die zusätzliche Bestrafung im Sinne der echten Konkurrenz nicht unumstritten ist (Pieth, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 305bisStGB N 73;Pieth/Schultze, a.a.O., Art. 305bisN 33). In subjektiver Hinsicht fallen, wie bereits beim Schuldspruch des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, das direktvorsätzliche Vorgehen sowie die rein finanziellen Motive des Beschuldigten ins Gewicht. Insgesamt ist das Verschulden des Beschuldigten als knapp mittelschwer einzustufen. Im Einklang mit dem Strafgericht erschiene für die qualifizierte Geldwäscherei isoliert betrachtet eine hypothetische Einsatzstrafe von 15 Monaten gerechtfertigt. Eine Erhöhung, wie sie von der Staatsanwaltschaft für angemessen erachtet wird, ist insbesondere aufgrund der Einordnung auf Hierarchiestufe 2 (vgl. E. V.2.2.3 oben) nicht gerechtfertigt. Bei diesem Strafmass fällt die Ausfällung einer Geldstrafe von vornherein ausser Betracht (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB).
3.2Da für die qualifizierte Geldwäscherei eine Freiheitsstrafe ausgefällt wird, muss gemäss Art. 305bisZiff. 2 StGB zudem zwingend eine Geldstrafe (bis zu 500 Tagessätzen) ausgesprochen werden. Mit Blick auf das Verschulden des Beschuldigten ist das Strafmass des Strafgerichts von 90 Tagessätzen (vgl. dazu das Dispositiv des angefochtenen Urteils und die Audioaufzeichnung der Urteilseröffnung ab 1:28:00; in der Begründung wurden versehentlich 60 Tagessätze erwähnt [vgl. angefochtenes Urteil S. 74]) zu bestätigen, wobei die Tagessatzhöhe auf das Minimum von CHF 30. festgelegt wird.
Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem selbständigen Schritt gewürdigt werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2;Ackermann, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 49 StGB N 122a).
Die qualifizierte Geldwäscherei stellt im vorliegenden Fall ein Begleitdelikt des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz dar. Die Delikte stehen daher sowohl in einer zeitlichen, sachlichen und situativen Hinsicht in einem engen Konnex. Ihr Gesamtschuldbetrag verringert sich dadurch deutlich. Es rechtfertigt sich daher in Anwendung des Asperationsprinzips die Einsatzstrafe von zehn Jahren für das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz um neun Monate für die qualifizierte Geldwäscherei zu erhöhen. Somit resultiert vor Berücksichtigung der Täterkomponente eine Freiheitsstrafe von 10 ¾ Jahren, eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30. sowie eine Busse von CHF 300..
4.
4.1Der Beschuldigte ist spanisch-kolumbianischer Staatsangehöriger und hat die zur Diskussion stehenden Delikte nach der am 1. Oktober 2016 in Kraft getretenen und in Art. 66a ff. StGB geregelten Landesverweisung verübt. Er wird zweitinstanzlich wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 2 BetmG, einer Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB, verurteilt.
4.2
4.2.1Hinsichtlich der Landesverweisung erwog das Strafgericht das Folgende:
«Das Gericht verweist einen Ausländer, der wegen Verbrechen gemäss Betäubungsmittelgesetz verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe, für 515 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB). Die obligatorischeLandesverweisungwegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB hängt somit grundsätzlich nicht von der konkreten Tatschwere ab (BGE 144 IV 332 E. 3.1.3). Keine Rolle spielt zudem, ob es sich um einen Versuch gehandelt hat und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausgefällt wird (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1, 144 IV 168 E. 1.4.1; zum Ganzen BGer 6B_177/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.4.1). Der Beschuldigte ist kolumbianischer und spanischer Staatsangehöriger und wurde wegen einer Katalogtat verurteilt, womit die Voraussetzungen für eine obligatorische Landesverweisung grundsätzlich erfüllt sind.
Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB). Die Härtefallklausel nach Abs. 2 dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 144 IV 332 E. 3.1.2 und E. 3.3.1; BGer 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.2.2; je mit Hinweisen). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2, 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der migrationsrechtliche Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 VZAE heranziehen, wenn auch nicht unbesehen übernehmen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7; 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.5). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Heimatstaat. Weiter sind strafrechtliche Elemente zu berücksichtigen, namentlich ist Rückfallgefahr, wiederholter Delinquenz und den Resozialisierungschancen Rechnung zu tragen (vgl. BGer 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen).
Der in der Schweiz wohnhafte und über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfügende Beschuldigte kann sich als spanischer Staatsangehöriger grundsätzlich auf das FZA berufen. Gemäss Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA dürfen die aufgrund dieses Abkommens eingeräumten Rechte nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden. Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA ist für die Schweiz strafrechtlich aber nicht in einer Weise restriktiv auszulegen, welche diese Bestimmung des ihrer gewöhnlichen Bedeutung nach anerkannten Normgehalts entleeren würde. Vielmehr ist anzunehmen, dass der Normsinn dem Wortsinn entspricht. Das FZA berechtigt lediglich zu einem doppelt bedingten Aufenthalt in der Schweiz, nämlich einerseits nach Massgabe der spezifischen Vertragsvereinbarungen als Voraussetzung eines rechtmässigen Aufenthalts und andererseits nach Massgabe des rechtskonformen Verhaltens im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA. Nach der (ausländerrechtlichen) Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA setzen Entfernungs- oder Fernhaltemassnahmen eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch den Ausländer voraus. Eine strafrechtliche Verurteilung darf nur insofern zum Anlass für eine derartige Massnahme genommen werden, als die ihr zugrundeliegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA steht Massnahmen entgegen, die (allein) aus generalpräventiven Gründen verfügt würden. Auch vergangenes Verhalten kann den Tatbestand einer solchen Gefährdung der öffentlichen Ordnung erfüllen. Weiter kommt es auf die Prognose des künftigen Wohlverhaltens an. Mit dem Erfordernis der gegenwärtigen Gefährdung ist nicht gemeint, dass weitere Straftaten mit Gewissheit zu erwarten sind oder umgekehrt solche mit Sicherheit auszuschliessen sein müssten. Es ist vielmehr eine nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzierende hinreichende Wahrscheinlichkeit verlangt, dass der Ausländer künftig die öffentliche Sicherheit oder Ordnung stören wird; je schwerer diese ist, desto niedriger sind die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2; BGer 6B_177/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.4.5; 6B_736/2019 vom
3. April 2020 E. 1.1.3; 6B_126/2016 vom 18. Januar 2017 E. 2.2; Burri/Priuli, Landesverweisung und Freizügigkeitsabkommen, in: AJP 2017, 886 ff., 893 f.). Allerdings sind Begrenzungen der Freizügigkeit im Sinne vonArt. 5 Anhang I FZAeinschränkend auszulegen (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2). Schliesslich ist bei der Zulässigkeitsprüfung von Einschränkungen vonArt. 5 Anhang I FZAauch der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen, womit die öffentlichen Interessen an der Wegweisung und Fernhaltung der straffälligen Person in jedem Fall gegenüber den privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz überwiegen müssen (BGE 145 IV 364 E. 3.9; Burri/Priuli, a.a.O., 895). Dabei ist zu beachten, dass auch die Gewährleistung der Freizügigkeit ein öffentliches Interesse darstellt (Burri/Priuli, a.a.O., 895).
Betäubungsmitteldelikte stellen praxisgemäss eine schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Gesundheit im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA dar. Angesichts der grossen sozialen und wirtschaftlichen Gefahr, welche von der Drogensucht für die Menschheit ausgeht, vermögen Betäubungsmitteldelikte auch im Bereich der Freizügigkeit eine Wegweisung zu rechtfertigen (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2; 139 II 121 E. 5.3 und 6.3; BGer 2C_483/2018 vom 23. April 2019 E. 5.2, 2C_793/2015 vom 29. März 2016 E. 6.2; Urteil des EuGH vom
29. April 2004 C-482/01 und C-493/01 Orfanopoulos und Oliveri Rn. 67). Besonders streng ist die Praxis bei Betäubungsmitteldelikten insbesondere dann, wenn sie nicht von Abhängigen begangen werden (BGE 139 II 121 E. 5.3). Doch steht auch die Verurteilung allein wegen Vermögensdelikten der Beschränkung des Freizügigkeitsrechts nicht entgegen (vgl. BGE 134 II 25 E. 4.3.1; BGer 2C_702/2016 vom 30. Januar 2017 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
Was den Beschuldigten betrifft, so ist zunächst zu beachten, dass seine Betäubungsmitteldelinquenz gleich in mehrfacher Hinsicht verbrecherisch nämlich hinsichtlich der umgesetzten Menge und des gewerbs- und bandenmässigen Handelns und damit schwerwiegend war. Weiter ist davon auszugehen, dass der zum Zeitpunkt der Festnahme arbeitslose Beschuldigte ohne seine Verhaftung im April 2021 den für ihn einträglichen Kokainhandel fortgeführt respektive ausgeweitet hätte. Wie bereits dargelegt, erstreckten sich die Handlungen des Beschuldigten über mehrere Jahre und er agierte auf hoher Hierachiestufe, womit nicht von einem Ausrutscher die Rede sein kann. Vielmehr setzte der Beschuldigte mit seiner deliktischen Tätigkeit über einen erheblichen Zeitraum bewusst die Gesundheit zahlreicher Menschen aufs Spiel. Es liegen somit zahlreiche konkrete Anhaltspunkte vor, die ernsthaft annehmen lassen, der Beschuldigte würde bei einem Verbleib in der Schweiz die öffentliche Ordnung und Gesundheit im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA weiter erheblich gefährden. Angesichts der schwachen wirtschaftlichen und sozialen Integration des Beschuldigten, sind seine Interessen an einem Verbleib in der Schweiz zudem als gering einzustufen. Unter diesen Voraussetzungen überwiegen offensichtlich die Interessen der Öffentlichkeit an einer Wegweisung des Beschuldigten aus der Schweiz.
Nachdem die Anwendung des FZA vorliegend zu verneinen ist, bleibt somit einzig zu prüfen, ob aufgrund eines persönlichen Härtefalls ausnahmsweise von einer Landesverweisung abzusehen ist.Der Beschuldigte verfügt über einen Ausländerausweis C, welcher noch bis am 1. Januar 2024 gültig ist. Er ist weder in der Schweiz geboren noch aufgewachsen. Er kam eigenen Angaben zufolge erstmals im Jahr 2012 und somit vor etwas mehr als 10 Jahren in die Schweiz. Er hat hier weder nähere Familienangehörige noch Kinder. So lebt sein einziger Sohn C____ in Spanien und seine Lebenspartnerin D____ in Kolumbien oder Spanien (Auss. Besch., EV z.P., Akten S. 4 ff., Prot. HV S. 8 ff.). In wirtschaftlicher Hinsicht gilt zu erwägen, dass der Beschuldigte nur sporadisch bei verschiedenen Baufirmen gearbeitet hat, bisweilen aber auch Arbeitslosenentschädigung bezogen hat respektive von der Sozialhilfe unterstützt worden ist (Auss. Besch., EV z.P., Akten S. 4 ff., Prot. HV S. 8 ff.). Ferner weist der Beschuldigte Schulden in der Höhe von CHF13'285.45 auf (Betreibungsregisterauszug, Akten S. 12 f.). Die wirtschaftliche Integration muss mithin als gescheitert bezeichnet werden, wobei keine Aussicht auf Besserung besteht. Hinsichtlich seiner Integrationschancen in Kolumbien respektive Spanien ist festzuhalten, dass der Beschuldigte fliessend Spanisch spricht und sich somit ohne Weiteres im spanischsprachigen Raum verständigen und zurechtfinden kann, zumal auch sein soziales Umfeld in den genannten Ländern lebt. Seine Beziehungen in die Heimat sind somit intakt. Zusammenfassend sprechen sowohl die wirtschaftliche als auch die familiäre Situation sowie die intakten Wiedereingliederungschancen in die Heimat gegen das Vorliegen eines Härtefalls. Aufgrund des fehlenden Härtefalls erübrigt sich vorderhand eine gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB vorgesehene Güterabwägung.» (angefochtenes Urteil S. 7578).
2.1Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungs- und Genugtuungsfolge der beschuldigten Person (BGer 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 5.2; BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Das Bundesgericht hat hierzu ausgeführt, die Entschädigungsfrage folge den gleichen Regeln wie der Kostenentscheid (vgl. Art. 429 Abs. 1 StPO; Art. 436 Abs. 2 StPO; Art. 436 Abs. 1 i.V. mit Art. 430 Abs. 2 und 428 Abs. 2 StPO). Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.5 unter Verweis auf BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Im Falle einer teilweisen Kostenauflage ist eine entsprechend gekürzte Entschädigung zuzusprechen (so und zum Ganzen: BGer 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 5.2).
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils der Strafgerichtskammer vom
20. Januar 2023 mangels Anfechtungin Rechtskraft erwachsensind:
Die Berufung von A____ wird teilweise gutgeheissen, die Berufung der Staatsanwaltschaft wird teilweise gutgeheissen.
A____ wird neben dem bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch desVerbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung, Bandenmässigkeit, Gewerbsmässigkeit) sowie der Geldwäscherei (schwerer Fall wegen Bandenmässigkeit und Gewerbsmässigkeit) schuldig erklärt und verurteilt zu einerFreiheitsstrafe von 10 ¾ Jahren, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 7. April 2021 bis 19. Juli 2022 und des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 20. Juli 2022, zu einerGeldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30., mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einerBusse von CHF 300.(bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 19. Abs. 1 lit. b, c und d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a, b und c des Betäubungsmittelgesetzes und Art. 305bisZiff. 1 und 2 lit. b und c, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1, 51 und 106 des Strafgesetzbuchs.
A____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. o des Strafgesetzbuchs für15 Jahre des Landes verwiesen.
Die angeordnete Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem nicht eingetragen.
Die beschlagnahmten Betäubungsmittel und Zubehör (Archiv BSK, Pos. 2114-2119, 2125, 2132, 2133, 2140, 2143, 2502, 2504-2508, 2510, 2511, 5001), die Mobiltelefone und Zubehör (Verzeichnis 153967, Pos. 2108, 2112, 2138, Verzeichnis 154377, Pos. 2102, 2121, 2128, 2129, 2131, 2134, Verzeichnis 155499, Pos. 2105-2107, 2120, 2127, 2139), die Platzpatronen (Verzeichnis 153967, Pos. 2141), die diversen Briefschaften und Notizen (Verzeichnis 154377, 2101, 2103, 2104, 2109, 2111, 2113, 2123, 2124, 2126, 2130, 2135-2137, 2142, Verzeichnis 154377, Pos. 2146, Verzeichnis 154185, Pos. 2501 und 2509), die abgelaufene B-Bewilligung (Verzeichnis 153967, Pos. 2122), die Mastercard (Verzeichnis 154377, Pos. 2110), sämtliche Schlüssel (Verzeichnis 154377, Pos. 2144 und 2145) sowie die Zahnbürste (Verzeichnis 154185, Pos. 2503) werden in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbucheseingezogen und vernichtet.
Der Beurteilte trägtdie Verfahrenskosten von CHF 64'260.45 und eine Urteilsgebühr von CHF 30'000.für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 8'000. (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen).
Das Kostendepot des Beurteilten von CHF 160. (Gutschriftanzeige, Pos. 2001) wird mit den Verfahrenskosten verrechnet.
Der Antrag des Beurteilten auf Ausrichtung einer Parteientschädigung von CHF 12'000. für das erstinstanzliche Verfahren wird abgewiesen.
Für die zweite Instanz werden dem amtlichen Verteidiger, Advokat lic. iur. Daniel Wagner, ein Honorar von CHF 14'966.65 und ein Auslagenersatz von CHF 1'382.05, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 1'306.65 (7,7 % auf CHF 4'399.15 [Aufwand bis 31.12.23] sowie 8,1 % auf CHF 11'949.55 [Aufwand ab 1.1.24]), somit total CHF 17'655.35 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 50 % vorbehalten.
Mitteilung an:
sowie nach Rechtskraft des Urteils:
Die Richterin Der Gerichtsschreiber
Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard MLaw Thomas Inoue