Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2023.46
URTEIL
vom3. Juni 2025
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
Dr. Andreas Traub,Dr. Heidrun Gutmannsbauer,
und Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
c/o [...] Beschuldigter
[...]
vertreten durch lic. iur. Mustafa Ates, Advokat,
Aeschenvorstadt 71, 4051 Basel
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-StadtBerufungsbeklagte 1
Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel
B____Privatklägerin
vertreten durch MLaw Andreas Fischer, Advokat, Berufungsbeklagte 2
Steinentorstrasse 39, 4010 Basel
Gegenstand
Berufunggegen ein Urteil des Strafdreiergerichts
vom 13. Februar 2023 (SG.2022.203)
betreffend versuchte Vergewaltigung und sexuelle Nötigung
2.4.2.1Grundlage für eine aussagepsychologische Bewertung der Schilderungen des Opfers ist dessen Aussagetüchtigkeit. Diese setzt unter anderem voraus, dass die betreffende Person adäquat eine Situation wahrnehmen und über einen längeren Zeitraum speichern sowie diese Wahrnehmung weitgehend selbständig in allen aussagerelevanten Zeitpunkten wieder abrufen kann. Grundsätzlich wird die Voraussetzung der Aussagetüchtigkeit in der Mehrzahl der Fälle von der jeweils aussagenden Person erfüllt. Eine vertiefte Abklärung der Aussagetüchtigkeit ist nur angezeigt, wenn im konkreten Fall ersichtlich wird, dass Gründe etwa intellektuelle Einschränkungen, psychische Störungen oder der Einfluss psychotroper Substanzen für deren Beeinträchtigung vorliegen könnten (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 53 ff.).
2.4.2.2Des Weiteren ist eine Analyse der Aussagenentstehung durchzuführen. Der Wahrheitsgehalt einer Aussage kann nur beurteilt werden, wenn bekannt ist, in welchem Zusammenhang sie entstand (vgl.Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 17, 76). Die Analyse der Aussageentstehung dient unter anderem der Klärung der Frage, ob zum Zeitpunkt der Erstaussage eine Motivation für eine absichtliche Falschbezichtigung vorgelegen haben könnte oder ob allfällige suggestive Beeinflussungen vorgelegen haben (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 76 ff.).
Insgesamt kommt das Appellationsgericht zum Schluss, dass die Aussagegenese bei der Privatklägerin keine Anhaltspunkte für eine Falschbezichtigung ergibt.
2.4.2.4Des Weiteren ist die Konstanz der Aussagen der Privatklägerin zu überprüfen. Diese stellt einen wichtigen Aspekt der Glaubhaftigkeitsprüfung dar. Liegen von einer Person mindestens zwei Aussagen über denselben Sachverhalt zu verschiedenen Zeitpunkten vor, können diese Aussagen mittels einer Konstanzanalyse auf Auslassungen, Ergänzungen und Widersprüche überprüft und unter Berücksichtigung gedächtnispsychologischer Aspekte bewertet werden (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 63 f.).
Der Berufungskläger macht zwar pauschal geltend, es würden sich bei den Aussagen der Privatklägerin mehrfach inhaltliche und chronologische Inkonsistenzen im Aussageverlauf zeigen, auch in Bezug auf frühere Einvernahmen (vgl. Plädoyer Berufungskläger Berufungsverhandlung S. 4, Akten S. 587). Sofern diese über die vorstehend dargestellten (vermeintlichen) Widersprüche hinausgehen sollten (vgl. E. 2.4.2.4 oben), bleibt er hierfür aber eine Begründung schuldig. Solche Widersprüche sind denn auch nicht ersichtlich. Wie bereits das Strafgericht zutreffend erwog, sind die Aussagen der Privatklägerin zum Kerngeschehen vielmehr über die drei Befragungen im Kern immer gleichlautend. Dass sie gewisse Dinge nicht mehr wusste oder den genauen Wortlaut der Gespräche nicht immer gleichlautend wiedergab, vermag daran nichts zu ändern. So ist bei erlebnisgestützten Aussagen eine gewisse Inkonstanz z.B. hinsichtlich Aspekten ausserhalb des Kerngeschehens oder betreffend den genauen Wortlaut von Gesprächen möglich (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 64).
Die Privatklägerin machte im vorliegenden Verfahren in Intervallen von mehr als eineinhalb Jahren sowie rund einem weiteren halben Jahr mehrfach gleichbleibende Angaben. Angesichts dieses Umstands sowie der vorhandenen Realitätskriterien in den Aussagen der Privatklägerin erschiene es äusserst schwierig, ein entsprechendes Lügengebäude widerspruchsfrei aufrechtzuerhalten. Auch die Kompetenzanalyse spricht daher für die Erlebnisbasiertheit der Aussagen der Privatklägerin.
2.4.2.6Insgesamt ist somit zur inhaltlichen Qualität der Aussagen der Privatklägerin festzuhalten, dass neben der Vornahme der übrigen aussagepsychologischen Analysen eine sehr grosse Anzahl von Realkennzeichen vorhanden ist. Dabei sind die aufgezeigten Merkmale quantitativ und qualitativ so ausgeprägt, dass die Annahme, dass die Aussagen der Privatklägerin nicht realitätsbegründet sind (Nullhypothese), nicht mehr aufrechterhalten werden kann. Es ist deshalb davon auszugehen, dass ihre Aussagen ihrem wirklichen Erleben entsprechen.
2.5.2Aufgrund der Tatsachen ist erstellt, dass der Berufungskläger die Privatklägerin in seiner Wohnung auf dem Bett fixiert, ihr die Hosen runtergezogen und versucht hatte, gegen ihren Willen und trotz ihrer körperlichen Gegenwehr mit seinem Geschlechtsteil vaginal in sie einzudringen. Gescheitert ist sein Vorhaben einzig aufgrund der Gegenwehr der Privatklägerin; der Berufungskläger hat nach seinen Vorstellungen grundsätzlich alles getan, um zum gewünschten Erfolg zu gelangen. Zu Recht sprach das Strafgericht den Berufungskläger dafür der versuchten Vergewaltigung schuldig, was vorliegend zu bestätigen ist.
2.5.3Das dem Vergewaltigungsversuch folgende Festhalten des Kopfes und der Haare der Privatklägerin, das Drücken ihres Kopfes gegen sein Geschlechtsteil, das mehrmalige Einführen seines Geschlechtsteils in den Mund der Privatklägerin sowie das Ejakulieren auf ihr Dekolletee gegen den deutlich zum Ausdruck gebrachten Willen der Privatklägerin wertete das Strafgericht sodann zu Recht als sexuelle Nötigung nach Art. 189 Abs. 1 StGB (in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung). Auch dieser Schuldspruch ist damit zu bestätigen.
4.1Der Berufungskläger ist türkischer Staatsangehöriger und hat die zur Diskussion stehenden Delikte nach der am 1. Oktober 2016 in Kraft getretenen und in Art. 66a ff. StGB geregelten Landesverweisung verübt. Er wird zweitinstanzlich der versuchten Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung schuldig erklärt und damit wegen einer Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB verurteilt. Somit sind die Voraussetzungen einer obligatorischen Landesverweisung erfüllt.
4.2
6.1Die schuldig gesprochene Person hat sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.
Da die Schuldsprüche wegen mehrfacher Beschimpfung unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind und jene wegen versuchter Vergewaltigung und sexueller Nötigung auch im vorliegenden Verfahren bestätigt werden, sind auch die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu belassen. Demgemäss trägt der Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren Kosten in Höhe von CHF 2'172.10 und eine Urteilsgebühr von CHF 4'000..
6.2Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1). Die Berufung des Berufungsklägers ist vorliegend vollumfänglich abzuweisen. Damit sind dem Berufungskläger die gesamten Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens zu überbinden. Diese werden auf CHF 1'500. festgesetzt (§ 21 des basel-städtischen Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).
6.3
6.3.1Der amtliche Verteidiger des Berufungsklägers ist für seine Bemühungen im Berufungsverfahren aus der Gerichtskasse zu entschädigen, wobei auf seine Honorarnote vom 2. Juni 2025 abgestellt werden kann (vgl. Akten S. 590 ff.). Hierzu werden zwei Stunden für die Berufungsverhandlung zum Ansatz von CHF 200. (zuzüglich Mehrwertsteuer) hinzugezählt. Für den genauen Betrag wird auf das Dispositiv verwiesen.
Gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO hat die beschuldigte Person, die zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, dem Gericht die der Verteidigung bezahlte Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Da der Berufungskläger mit seiner Berufung vollumfänglich unterliegt, umfasst die Rückerstattungspflicht im Falle seiner wirtschaftlichen Besserstellung daher 100 % des zugesprochenen Honorars.
6.3.2Dem Vertreter der Privatklägerin im Kostenerlass wird in Anwendung von Art. 136 in Verbindung mit Art. 426 Abs. 4 StPO eine Entschädigung gemäss seiner Aufstellung vom 28. Januar 2025 (vgl. Akten S. 564 ff.) ausgerichtet (mangels Teilnahme des Rechtsvertreters an der Berufungsverhandlung ohne zusätzlichen Aufwand für die Verhandlung). Für den genauen Betrag wird auf das Dispositiv verwiesen. Der Berufungskläger hat dem Appellationsgericht diesen Betrag zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO).
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom
13. Februar 2023 mangels Anfechtungin Rechtskraft erwachsensind:
Die Berufung wird abgewiesen.
A____ wird neben den bereits rechtskräftig gewordenen Schuldsprüchen der versuchten Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung schuldig erklärt und verurteilt zu einerFreiheitsstrafe von 3 Jahren, davon 1 ½ Jahre mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren, und zu einerGeldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 10., mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren,
in Anwendung von Art. 190 Abs. 1 in Verbindung mit 22 Abs. 1, 189 Abs. 1 sowie 42 Abs. 1, 43, 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.
A____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. h des Strafgesetzbuches für8 Jahre des Landes verwiesen.
Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem eingetragen.
Der Beurteilte wird zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 2'000. an B____ verurteilt.
Der Beurteilte trägt die Verfahrenskosten von CHF 2'172.10 und die Urteilsgebühr von CHF 4'000. für das erstinstanzliche Verfahren sowie eine Urteilsgebühr von CHF 1'500. (inkl. Kanzleiauslagen, zzgl. allfällige übrige Auslagen) für das zweitinstanzliche Verfahren.
Dem amtlichen Verteidiger, lic. iur. Mustafa Ates, werden für das zweitinstanzliche Verfahren ein Honorar von CHF 2'783.35 und ein Auslagenersatz von CHF 42.20, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 222.90 (7,7 % auf CHF 1'486.65 [Aufwand bis 31.12.23] sowie 8,1 % auf CHF 1'338.90 [Aufwand ab 1.1.24]), somit total CHF 3'048.45 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Dem Vertreter der Privatklägerin im Kostenerlass, Advokatin MLaw Andreas Fischer werden in Anwendung von Art. 136 in Verbindung mit Art. 426 Abs. 4 der Strafprozessordnung ein Honorar von CHF 1'166.64 und ein Auslagenersetz von CHF 24.25, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 94.50 (7,7 % auf CHF 493.73 [Aufwand bis 32.12.23] sowie 8,1 % auf CHF 697.16 [Aufwand ab 1.1.24]), somit total CHF 1'285.40 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. A____ hat dem Appellationsgericht diesen Betrag zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, in Anwendung von Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung.
Mitteilung an:
sowie nach Rechtskraft des Urteils:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen MLaw Thomas Inoue
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.