Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2023.45
URTEIL
vom8. April 2024
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), Dr. Annatina Wirz,
Dr. Heidrun Gutmannsbauer
und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-StadtAnschlussberufungsklägerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatklägerschaft
B____
Basler Verkehrsbetriebe
Gegenstand
Berufungund Anschlussberufunggegen ein Urteil des Strafdreierge-
richts vom 22. Februar 2023
betreffend mehrfache, teilweise qualifizierte Sachbeschädigung, mehrfa-
che geringfügige Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruch,
versuche Erpressung, Rücktritt vom Versuch der Gefährdung des Le-
bens, einfache Körperverletzung und Strafzumessung
2.2.2Die Anwohnerin [...] hat am 28. November 2021 um ca. 11:30 Uhr die Polizei requiriert und gemeldet, ein Mann habe herumgeschrien, drei Lampen zerstört und sei um die abgestellten Personenwagen geschlichen. Sie hat beschrieben, dass der Berufungskläger am fraglichen Audi «was machte» und zwischen Autos hin- und hergegangen sei, einen Flaschenöffner in der Hand, mit den Worten, er wolle die Autos zerkratzen. Eine Lampe sei auch kaputtgegangen (Polizeirapport mit Erstbefragung, Akten S. 96). Gemäss Anzeigerapport der Polizei Solothurn war bereits rund eine Stunde zuvor eine Meldung eingegangen, dass ein Mann in [...] um Fahrzeuge herumschleiche, die Fahndung war aber ergebnislos verlaufen. Fotos vom Tatort zeigen zwei beschädigte Lampen, und gemäss Rapport waren drei Gehweglampen beschädigt. Ausserdem ist die Motorhaube des fraglichen PWs zu sehen, allerdings ohne dass der Schaden auf den Bildern zu erkennen wäre (Akten S. 95). Der Privatkläger 1 hat jedoch eine Rechnung für die Reparatur über CHF 986.20 eingereicht (Akten S. 93), und der Schaden an sich wird auch verteidigerseitig nicht angezweifelt. Die Polizei traf vor Ort auf den Berufungskläger, der psychisch stark angeschlagen gewirkt habe. Sie nahm ihn mit auf die Polizeiwache in Dornach, wo es im Warteraum zu weiteren Sachbeschädigungen kam, und veranlasst wurde, dass eine Fürsorgerische Unterbringung ausgesprochen wurde (Akten S. 86/7).
Bei einem Polizeirapport handelt es sich um eine von der Polizei als Strafverfolgungsbehörde zusammengetragene Akte, mithin um ein zulässiges Beweismittel, dessen Beweiswert sich vorliegend freilich in einer protokollarischen Aufnahme der durch die Angetroffenen benannten Lebenssachverhalte erschöpft. Soweit im Polizeirapport Aussagen wiedergegeben werden, handelt es sich nicht um eigene Wahrnehmungen der Polizeiangehörigen, und es kommt der protokollarischen Aufzeichnung insoweit nicht der Beweiswert einer formellen Befragung zu. Besteht aber ‒ wie vorliegend ‒ Anlass, davon auszugehen, dass die Polizei die im Rapport zitierten Aussagen korrekt wiedergegeben hat so etwa, weil diese durch weitere, objektive Beweismittel und später erhobene Aussagen gestützt werden, ohne dass dies der Polizei bei der Aufnahme der Angaben bewusst sein konnte ist auch einer Aussage in einem Polizeirapport indizieller Charakter zuzubilligen (zum Ganzen: BGer 6B_998/2020 vom 5. Januar 2021 E. 5.2; 6B_998/2019 vom 20. November 2020 E. 3.3; 6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3). Die Angaben der Anwohnerin [...] sind vorliegend fraglos von indiziellem Wert, ebenso wie die von der Polizei selbst gemachten und dokumentierten Feststellungen.
Der Berufungskläger selbsträumte vor erster Instanz ein, er habe bei einer Liegenschaft eine Lampe kaputtgemacht. Es habe drei kaputte Lampen gehabt, und er habe nochmals hineingetreten. Weshalb, wisse er nicht. Er hätte Hilfe von der UPK gebraucht, er wisse nicht, ob er psychotisch gewesen sei. An einem Auto habe er nichts gemacht, da wolle jemand einen Schaden auf ihn abwälzen. Er habe sich bloss unter dem besagten Auto versteckt (Prot. 1. Instanz, Akten S. 695). Weshalb er dies getan haben sollte, konnte er jedoch nicht erklären. Ausserdem könnte sich ein erwachsener Mann unter einem Personenwagen, erst recht nicht unter dem vorliegend betroffenen tiefliegenden Audi A5, kaum verstecken, womit diese Behauptung als unglaubhaft zu bewerten ist. Weshalb der Berufungskläger angesichts dreier angeblich bereits kaputter Lampen, in die er zugestandenermassen hineingetreten hat, nur eine zerstört haben will, leuchtet auch nicht ein. Der Sachverhalt ist angesichts der erhobenen objektiven Beweise, der indiziell verwertbaren Angaben der Anwohnerin und mit Blick auf die Persönlichkeitsadäquanz des angeklagten Verhaltens (vgl. die weiteren angeklagten Vorfälle) erstellt.
In rechtlicher Hinsicht wirft dieser Anklagepunkt keine Fragen auf; es ist der Vorinstanz zu folgen, und es ergeht Schuldspruch wegen Sachbeschädigung und geringfügiger Sachbeschädigung.
Im Plädoyer vor Berufungsgericht wurde geltend gemacht, der Berufungskläger habe zunächst kein Geld haben wollen. Erst als «[...]» ihn beschimpft und bedroht habe, habe er CHF 500.‒ verlangt, was jedoch «nicht wucherisch» sei, da er dem Hund das Leben gerettet habe und er den ganzen Tag zu ihm geschaut habe. Die angebliche Erpressung habe sich zudem gegen «[...]» gerichtet, nicht gegen [...] (Prot. Berufungsverhandlung, Akten S. 1025). Diese Argumentation der Verteidigung steht jedoch im Widerspruch zu den Angaben des Berufungsklägers selbst. Was den Adressaten der Drohung betrifft, hat er bestätigt, diese gegenüber [...] ausgesprochen zu haben (Einvernahme vom 18. August 2022, Akten SG.2022.229 S. 345). Den verlangten Betrag hat er dort noch damit erklärt, dass er mit dem Hund beim Tierarzt gewesen sei. Eine Erkundigung der Staatsanwaltschaftbei der vom Berufungskläger bezeichneten Kleintierpraxis [...] an der [...] in Basel hat jedoch ergeben, dass es ausgeschlossen werden könne, dass er am 28. oder
29. Juli 2022 dort vorgesprochen habe (Akten S. 256/7). Der Berufungskläger insistiert zwar, dass der Tierarzt den Hund angeschaut habe, er habe aber nichts dafür bezahlt (Prot. Berufungsverhandlung, Akten S. 1024) ‒ in jedem Fall kann er seine Geldforderung also nicht mit entstandenen Tierarztkosten erklären. Dass ihm selbst durch die Betreuung des Hundes Kosten in Form von Erwerbsausfall angefallen wären, zumal in dieser Höhe, ist angesichts seiner damaligen Lebensführung abwegig und wird von Seiten des Berufungsklägers auch nicht behauptet. In der Berufungsverhandlung hat er die CHF 500.‒ dann als «Finderlohn» bezeichnet, was aufgrund der erfolgten Wegnahme des Tiers durch ihn selbst ‒ wenn auch in guter Absicht ‒ ebenfalls abwegig ist. Widersinnig ist auch die Behauptung, dass er erst unter dem Eindruck einer Drohung Geld verlangt habe, wäre ein solche Einflussnahme doch im Gegenteil eher geeignet, jemanden von einer Geldforderung abzubringen. Mit Verweis auf die Erwägungen der Vorinstanz ergeht somit Schuldspruch wegen versuchter Erpressung.
2.9.4.4Ein Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind. Zum Versuch gehört folglich der Entschluss des Täters, eine Straftat zu begehen, und die Umsetzung dieses Tatentschlusses in eine Handlung. Der Täter muss mit der Ausführung der Tat begonnen haben (zum Ganzen: BGE 140 IV 150 E. 3.4; 137 IV 113 E. 1.4.2; 131 IV 100 E. 7.2.1; BGer 6B_916/2019 vom 5. März 2020 E. 1.3.2; 6B_1159/2018 vom 18. September 2019 (nicht publ. in BGE 145 IV
424) E. 2.2.2; je m. Hinw.). Dabei folgt das Bundesgericht in jüngeren Entscheiden wieder der altbekannten Schwellentheorie: Zur Ausführung der Tat im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB gehört demnach jede Tätigkeit, die nach dem Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zur Tatbestandsverwirklichung den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen. Die Schwelle, bei welcher ein Versuch anzunehmen ist und nicht mehr blosse Vorbereitungshandlungen vorliegen, darf von der eigentlichen Tatbegehung allerdings nicht zu weit entfernt sein. Erforderlich ist ein sowohl in räumlich/örtlicher als auch in zeitlicher Hinsicht tatnahes Handeln. Die Schwelle zum Versuch ist jedenfalls dann stets überschritten, wenn der Täter mit Tatentschluss ein objektives Tatbestandsmerkmal erfüllt hat (BGE 131 IV 100 E. 7.2.1; BGer 6B_916/2019 vom
5. März 2020 E. 1.3.2; 6B_1159/2018 vom 18. September 2019 (nicht publ. in BGE 145 IV 424) E. 2.2.2; je m. Hinw.). Der Beginn des Versuchs lässt sich nur über eine Kombination objektiver und subjektiver Gesichtspunkte bestimmen. Ob eine Handlung einen strafbaren Versuch darstellt, lässt sich allein aufgrund ihres äusseren Erscheinungsbildes vielfach nicht beurteilen, sondern setzt die Kenntnis darüber voraus, wie der Täter vorgehen wollte. Entscheidend ist, mit welcher Tätigkeit der Täter nach seinem Tatplan bereits zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt (zum Ganzen: BGE 131 IV 100 E. 7.2.1; BGer 6B_916/2019 vom 5. März 2020 E. 1.3.2).
Diese Elemente eines Versuchs sind vorliegend grundsätzlich gegeben; es kann insoweit auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Akten S. 765-767) verwiesen werden.
Gestützt auf das Gutachten ist die Vorinstanz von einer «mindestens leicht bis mittelgradig» verminderten Schuldfähigkeit ausgegangen, die sie mit einer Strafreduktion von 35 % berücksichtigt und die hypothetische Gesamtstrafe von 27 Monaten in Anwendung von Art. 19 Abs. 2 StGB auf 17 ½ Monate reduziert hat. Es fragt sich, wie mit solchen Umschreibungen («mindestens leicht bis mittelgradig») in Gutachten umzugehen ist bzw. inwieweit hier gemäss dem Grundsatz in dubio pro reo vorzugehen ist. Das Bundesgericht setzt sich in einem Entscheid vom 19. November 2020 eingehend mit den Begriffen und ihren Abstufungen auseinander, die im Anwendungsbereich von Art. 19 StGB zu prüfen sind (Schuld, Schuldfähigkeit, Steuerungsfähigkeit, Einsichtsfähigkeit). Es kommt zum Schluss, dass der Sachverständige bei der Beurteilung des Ausmasses der Verminderung der Schuldfähigkeit die Art der Straftaten nicht mitberücksichtigen darf, dass das Gericht dies dagegen sehr wohl tun muss: Je schwerer die Straftat, desto höher sei der Massstab für die Annahme von Schuldunfähigkeit anzusetzen (BGer 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 1.7.1,
m. Verweis auf 6B_1092/2009 vom 22. Juni 2010 E. 3.1). Indem das Bundesgericht in diesem Zusammenhang von einer Rechtsfrage ausgeht, schliesst es auch die Anwendung des in dubio-Grundsatzes aus: «Der Beschwerdeführer beruft sich zu Unrecht auf den Grundsatz in dubio pro reo. (...) Zwar hat ein Freispruch mangels Schuldfähigkeit auch zu ergehen, wenn an der Schuldfähigkeit beweismässig nicht behebbare Zweifel bestehen und sich daher nicht (mehr) feststellen lässt, ob der Täter zur Tatzeit vermindert schuldfähig oder ganz schuldunfähig war ( ). Vorliegend geht es jedoch nicht um eine Beweis-, sondern eine Rechtsfrage, nämlich den normativen Beurteilungsspielraum des Gerichts und die rechtlichen Anforderungen an die Annahme von Schuldunfähigkeit. Der Grundsatz in dubio pro reo als Beweiswürdigungsregel gelangt insoweit nicht zur Anwendung». Aus dem Umstand, dass gemäss einem Gutachten eine gänzliche Schuldunfähigkeitmöglichsei, lasse sich daher nicht ableiten, das Gerichtmüssein dubio pro reo von (gänzlicher) Schuldunfähigkeit ausgehen (BGer 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 1.9; vgl. auch 6B_922/2018 vom 9. Januar 2020 E. 4.3). An dieser Auffassung hat das Bundesgericht seither festgehalten, so etwa jüngst in einem Entscheid vom 5. September 2023:«Nach dem Grundsatz in dubio pro reo hat ein Freispruch mangels Schuldfähigkeit zu ergehen, wenn daran beweismässig nicht behebbare Zweifel bestehen und sich daher nicht (mehr) feststellen lässt, ob der Täter zur Tatzeit vermindert schuldfähig oder ganz schuldunfähig war. (...) Geht es hingegen nicht um eine Beweis-, sondern um eine Rechtsfrage, nämlich den normativen Beurteilungsspielraum des Gerichts und die rechtlichen Anforderungen an die Annahme von Schuldunfähigkeit, greift der Grundsatz in dubio pro reo als Beweiswürdigungsregel nicht (BGer 6B_499/2023 vom 5. September 2023 E. 1.1.3; vgl. auch 6B_257/2020 vom 24. Juni 2021 E. 4.8.1).Das Bundesgericht hat bereits in seinem Grundsatzentscheid von 2007 festgehalten, dass diese Begrifflichkeiten dem Gericht einen gewissen Spielraum lassen. Es hält fest, dass zwischen voller Schuldfähigkeit und völliger Schuldunfähigkeit kontinuierliche Abstufungen denkbar sind und operiert dabei selbst mit Spielräumen (BGE 134 IV 132 E. 6.1; vgl. auch BGer 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 1.6.2). Das Gericht sei nicht gehalten, die Strafe linear nach einem bestimmten Tarif herabzusetzen, es müsse nicht nach starren mathematischen Regeln vorgehen. Eine leichte, mittelgradige oder schwere Verminderung der Schuldfähigkeit führe daher nicht zwingend zu einer schematischen Reduktion der Strafe um 25 %, 50 % bzw. 75 % (BGE 134 IV 132 E. 6.2, vgl. auch 129 IV 22 E. 6.2; 123 IV 49 E. 2c). Dies lasse sich schon damit erklären, dass auch der psychiatrische Experte die Herabsetzung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Täters nicht exakt in einem bestimmten Prozentsatz beziffern könne. Die gutachterliche Schlussfolgerung, «dass aus diesem oder jenem Grunde die Einsichts- und/oder die Steuerungsfähigkeit des Täters in leichtem, mittlerem beziehungsweise schwerem Grade allenfalls leicht bis mittel respektive mittel bis schwer herabgesetzt war, lässt dem Richter innerhalb des damit umschriebenen Rahmens einen Ermessens- beziehungsweise Beurteilungsspielraum bei der Bestimmung des Ausmasses der Reduktion der Strafe» (BGE 134 IV 132 E. 6.2). Im Ergebnis ist es somit nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz der «mindestens leicht bis mittelschwer» verminderten Schuldfähigkeit des Berufungsklägers mit einer Strafreduktion um 35% Rechnung getragen hat.
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils desStrafdreiergerichts vom 22. Februar 2023 mangels Anfechtungin Rechtskraft erwachsensind:
-Schuldspruch wegen mehrfacher Sachbeschädigung (AS 2, erg. AS 1, 4 [Art. 144 Abs. 1 StGB]), mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruchs (AS 3, 16 [Art. 186 teilw. i.V.m. 22 Abs. 1 StGB]), mehrfacher, teilweise versuchter Drohung (erg. AS 5, 7 [Art. 180 teilw. i.V.m. 22 Abs. 1 StGB]), Beschimpfung (erg. AS 7 [Art. 177 Abs. 1 StGB]), mehrfachen geringfügigen Vermögensdelikts (Sachbeschädigung und Diebstahl, AS 3, 4 [Art. 144 Abs. 1 und 139 Ziff. 1 i.V.m. 172ter Abs. 1 StGB]), Verletzung des Schriftgeheimnisses (AS 3 [179 StGB]), mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (erg. AS 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15 [Art. 292 StGB]) und Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (erg. AS 7);
- Freispruch von der Anklage wegen Diebstahls (eventualiter unrechtmässige Aneignung / Sachentziehung, erg. AS Ziff. 3) und Hausfriedensbruchs (erg. AS Ziff. 2b, 4, 6, 8, 14);
- Verzicht auf Landesverweisung in Anwendung von Art. 66a Abs. 2 des Strafgesetzbuches;
- Verurteilung zu CHF 500.‒ Schadenersatz an B____ und CHF 2376.25 an die Basler Verkehrsbetriebe sowie Abweisung von deren Mehrforderung von CHF 225.‒;
- Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände;
- Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren).
Sowohl dieBerufungals auch dieAnschlussberufungwerdenabgewiesen.
A____wird neben den bereits rechtskräftig gewordenen Schuldsprüchen der mehrfachen (teilweise geringfügigen) Sachbeschädigung (AS 1, 5, erg. AS 2), des mehrfachen Hausfriedensbruchs (AS 2, 4, 5, erg. AS 2, 7), der versuchten Erpressung (erg. AS 3), der versuchten Gefährdung des Lebens (Rücktritt vom Versuch) (erg. AS 7), der einfachen Körperverletzung (erg. AS 7) und des ungebührlichen Verhaltens (AS 5) schuldig erklärt und verurteilt zu20 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 13. bis 14. Dezember 2021 (1 Tag),
18. August 2022 (1 Tag), 18. bis 19. August 2022 (1 Tag) sowie der Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 28. August 2022, zu einerGeldstrafe von 6 Tagessätzen zu CHF 30.‒sowie zu einerBusse von CHF 2800.(bei schuldhafter Nichtbezahlung 28 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 144 Abs. 1, teilweise in Verbindung mit 172terAbs. 1, 186, 156 Ziff. 1 in Verbindung mit 22 Abs. 1, 129 in Verbindung mit 22 Abs. 1 und 23 Abs. 1, 123 Ziff. 1, §3 des Übertretungsstrafgesetzes des Kantons Basel-Stadt sowie Art. 19 Abs. 2, 49 Abs. 1, 51 und 106 des Strafgesetzbuches.
Der Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und einestationäre psychiatrische Behandlungangeordnet, in Anwendung von Art. 57 Abs. 2 und 59 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.
Die Kosten von CHF 21036.80 und die Urteilsgebühr von CHF 14750.‒ für das erstinstanzliche Verfahrensowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1800.‒ werden umständehalber erlassen.
In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 5117.35 und ein Auslagenersatz von CHF 87.55, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 410.80 (7,7 % auf CHF 2707.‒ sowie 8,1 % auf CHF 2497.90, somit total CHF 5615.70 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 75 % vorbehalten.
Mitteilung an:
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Eva Christ lic. iur. Christian Lindner
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.