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SB.2023.35

Landesverweisung

Basel-Stadt · 2024-04-22 · Deutsch BS
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

Erwägungen

1.Formelles

2.Materielles

3.         Kosten- und Entschädigungsfolgen

Dispositiv
  1. September 2022mangels Anfechtung in Rechtskrafterwachsen sind: Die Berufung vonA____wird abgewiesen. A____wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. b des Strafgesetzbuches für10 Jahre des Landes verwiesen. Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystemeingetragen. A____ trägt die Kosten von CHF 10'872.45 und eine Urteilsgebühr von CHF 9'500.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen). In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung im Umfang von 100 % vorbehalten. Dem amtlichen Verteidiger, [...], Advokat, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 3’200.– und ein Auslagenersatz von CHF 524.– (inkl. CHF 470.– Dolmetscherentschädigung), zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 255.95 (7,7 % auf CHF 1'904.– [Aufwand bis 31.12.23] sowie 8,1 % auf CHF 1’350.– [Aufwand ab 1.1.24]), somit total CHF 3'979.95 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 100 % vorbehalten. Mitteilung an: Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin lic. iur. Liselotte Henz                                               MLaw Mateja Smiljic Rechtsmittelbelehrung
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Kammer

SB.2023.35

URTEIL

vom22. April 2024

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),

lic iur. Lucienne Renaud, Dr. Annatina Wirz,

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller, Dr. Heidrun Gutmannsbauer

und Gerichtsschreiberin MLaw Mateja Smiljic

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                Berufungskläger

[...]                                                                                         Beschuldigter

c/o [...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-StadtBerufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Privatkläger

[...]

Gegenstand

Berufunggegen ein Urteil des Strafgerichts

vom 29. September 2022 (SG.2022.86)

betreffend Landesverweisung

Sachverhalt

Erwägungen

1.Formelles

2.Materielles

3.         Kosten- und Entschädigungsfolgen

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Kammer):

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom

29. September 2022mangels Anfechtung in Rechtskrafterwachsen sind:

Die Berufung vonA____wird abgewiesen.

A____wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. b des Strafgesetzbuches für10 Jahre des Landes verwiesen.

Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystemeingetragen.

A____ trägt die Kosten von CHF 10'872.45 und eine Urteilsgebühr von CHF 9'500.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung im Umfang von 100 % vorbehalten.

Dem amtlichen Verteidiger, [...], Advokat, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 3’200.– und ein Auslagenersatz von CHF 524.– (inkl. CHF 470.– Dolmetscherentschädigung), zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 255.95 (7,7 % auf CHF 1'904.– [Aufwand bis 31.12.23] sowie 8,1 % auf CHF 1’350.– [Aufwand ab 1.1.24]), somit total CHF 3'979.95 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 100 % vorbehalten.

Mitteilung an:

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz                                               MLaw Mateja Smiljic

Rechtsmittelbelehrung