Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2023.34
ENTSCHEID
vom 14. November 2023
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz), Dr. Heidrun Gutmannsbauer,
lic. iur. Sara Lamm und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungsklägerin
[...] Beschuldigte
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-StadtBerufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatkläger
B____
Gegenstand
Berufunggegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 14. Januar 2020
Entscheide des Appellationsgerichts DGS.2022.6 vom 11. April 2023
und SB.2020.12 vom 19. Januar 2022 (wiederhergestelltes Berufungs-
verfahren)
betreffend mehrfache Beschimpfung
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt verurteilte die Berufungsklägerin mit Strafbefehl vom 7. August 2019 wegen mehrfacher Beschimpfung zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30. sowie zu einer Busse von CHF 360. und zur Tragung der Verfahrenskosten. Der Strafbefehl wurde in der Amtssprache (auf Deutsch) geschrieben.
Dagegen erhob sie in eigenem Namen mit Schreiben vom 23. August 2029 Einsprache. In diesem auf Französisch verfasste Schreiben macht die Berufungsklägerin sprachliche Verständnisschwierigkeiten geltend. Sie sei bisher nie angehört worden. Es gebe einen Konflikt mit dem Privatkläger und ein Verfahren in Belgien wegen der Obhut und der Unterhaltsbeiträge für den gemeinsamen Sohn. Zudem habe auch der Privatkläger Beleidigungen geäussert.
Im Hinblick auf die Hauptverhandlung vor Strafgericht Basel-Stadt wurde die Berufungsklägerin mit Verfügung des Verfahrensleiters vom 24. Dezember 2019 dispensiert, so dass das Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 14. Januar 2020 in ihrer Abwesenheit erging. Mit diesem Strafurteil wurde die Berufungsklägerin der mehrfachen Beschimpfung schuldig erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30. verurteilt (Probezeit 2 Jahre).
Die Berufungsklägerin meldete dagegen wiederum in eigenem Namen am 30. Januar 2020 Berufung an, welche gemäss Zwischenentscheid des Appellationsgericht vom 28. April 2020 rechtzeitig erfolgte. Da die Berufungsklägerin der Verhandlung vom 19. Januar 2022 fernblieb, hat das Appellationsgericht das Berufungsverfahren zunächst als erledigt abgeschrieben (Entscheid vom 19. Januar 2022). Auf Gesuch der Berufungsklägerin stellte das Appellationsgericht den Berufungstermin später wieder her (Entscheid vom 11. April 2023) und lud die Berufungsklägerin zur zweiten Berufungsverhandlung vom 14. November 2023 vor, an der sie wiederum nicht erschien. Anlässlich dieses Verhandlungstermins hat das Berufungsgericht in Abwesenheit der Berufungsklägerin gestützt auf die Verfahrensakten eine mündliche Beratung durchgeführt.
://: Im wiederhergestellten Berufungsverfahren wird das Urteil des Strafgerichts vom 14. Januar 2020 aufgehoben. Die Sache wird zum Entscheid über die Ergänzung des Vorverfahrens und das weitere Vorgehen an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen (Art. 355 Abs. 1 und 3 der Strafprozessordnung).
Für das Berufungsverfahren wird keine Gebühr erhoben.
Mitteilung an:
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.