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SB.2023.33

mehrfache, teilweise versuchte, qualifizierte Brandstiftung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie mehrfache Beschimpfung, stationäre Massnahme

Basel-Stadt · 2024-08-27 · Deutsch BS
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2023.33

URTEIL

vom27. August 2024

Mitwirkende

Dr. Patrizia Schmid (Vorsitz),

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller, Prof. Dr. Ramon Mabillard

und Gerichtsschreiberin MLaw Tamara La Scalea, LL.M.

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungsklägerin

[...] Beschuldigte

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-StadtBerufungsbeklagte 1

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

B____ GmbHBerufungsbeklagte 2

[...]                                                                                        Privatklägerin

vertreten durch [...] GmbH, [...],

[...]

Privatklägerschaft

[...]

[...]

[...]

Gegenstand

Berufunggegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 13. Januar 2023 (SG.2022.180)

betreffend mehrfache, teilweise versuchte, qualifizierte Brandstiftung,

stationäre Massnahme

Das Appellationsgericht (Dreiergericht) erkennt:

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom

13. Januar 2023 mangels Anfechtungin Rechtskraft erwachsensind:

Die Berufung von A____ wird abgewiesen.

Es wird festgestellt, dass A____ – neben den bereits rechtskräftig gewordenen Feststellungen – die Tatbestandsmerkmale der mehrfachen, teilweise versuchten, qualifizierten Brandstiftung, gemäss Art. 221 Abs. 2, teilw. i.V.m. 22 Abs. 1 des Strafgesetzbuches in rechtswidriger Weise erfüllt hat, diesbezüglich aberwegen Schuldunfähigkeit nicht strafbar ist(Art. 19 Abs. 1 des Strafgesetzbuches).

Über A____ wird in Anwendung von Art. 375 Abs. 1 der Strafprozessordnung eine stationäre psychiatrische Behandlung gemäss Art. 19 Abs. 3 und 59 Abs. 1 des Strafgesetzbuches angeordnet.

Die Schadenersatzforderung der B____ GmbH im Betrage von CHF 10'048.– wird abgewiesen.

Sämtliche ordentliche Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Staates.

Der amtlichen Verteidigerin, Dr. iur. [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 2'950.– und ein Auslagenersatz von CHF 72.–, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 241.25 (7,7 % auf CHF 880.– sowie 8,1 % auf CHF 2'142.–), somit total CHF 3'263.25 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Mitteilung an:

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

Dr. Patrizia Schmid                                                  MLaw Tamara La Scalea, LL.M.

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.