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SB.2023.32

Angriff

Basel-Stadt · 2023-11-23 · Deutsch BS
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Kammer

SB.2023.32

URTEIL

vom 23. November 2023

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz), lic. iur. Lucienne Renaud,

Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard, Prof. Dr. Jonas Weber,

MLaw Anja Dillena und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

[...]

vertreten durch B____, Advokat,

[...]

Staatsanwaltschaft Basel-StadtBerufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel                    Anschlussberufungsklägerin

C____Anschlussberufungskläger

vertreten durch D____, Rechtsanwalt,                                     Privatkläger

[...]

Gegenstand

Berufunggegen ein Urteil des Strafgerichts

vom 12. Juni 2020 (SG.2019.215)

betreffend Angriff

2.1DasStrafgerichterachtete es als erwiesen, dass A____ zusammen mit I____ in den (an der Flughafenstrasse in Basel gelegenen) M____ getreten war, wo sie den Privatkläger erblickt hatten, welcher während seines Aufenthalts im Laden in tamilischer Sprache telefoniert habe. Als I____ den Laden verlassen habe und E____ eingetreten sei, habe A____ noch Zigaretten gekauft. I____ sei zu seinem in der Lachenstrasse parkierten Van zurückgekehrt. Später sei A____ in die Lachenstrasse gerannt, um seine Jacke im Auto zu holen und habe sich an die Ecke Lachenstrasse / Flughafenstrasse begeben, wo er auf die Rückkehr der anderen gewartet habe. Bei der Ankunft von E____ und F____ mit C____, gefolgt von H____ und G____, seien sie zusammen mit A____ von der Strassenecke bis hinter die in der Lachenstrasse parkierten Autos gegangen, wo sich in den nächsten zwei Minuten eine Auseinandersetzung mit Messerstichen abgespielt habe. I____ sei nach einer Minute weggefahren. Etwa eine weitere Minute später seien die fünf anderen Beschuldigten – einschliesslich A____ – in den Seat gestiegen und ebenfalls weggefahren. Sie seien während der Auseinandersetzung und der Messerattacke in nächster Nähe zu den beiden Kontrahenten E____ und C____ gestanden. Sie hätten dadurch eine Flucht von C____ verhindert und zudem mit ihren Körpern Sichtschutz geboten. Erst nach den erfolgten Messerstichen seien sie eingeschritten, indem A____ E____ von C____ weggezogen habe und G____ und H____ sie zum Aufhören aufgefordert hätten. A____, G____ und H____ seien während des Tatgeschehens höchstens ein paar Meter von E____, F____ und C____ entfernt gestanden und seien deshalb in der Lage gewesen, zeitnah einzugreifen und weitere Messerstiche zu verhindern. Kurz vor dieser Auseinandersetzung in der Lachen-strasse habe C____ mehrfach den Namen seines entfernten Bekannten A____ gerufen, nachdem er ihn erkannt hatte, damit dieser ihm in seiner misslichen Situation beistehe. A____ habe jedoch nicht auf diese Hilferufe reagiert. Zur Vorgeschichte erachtete das Strafgericht als erwiesen, dass A____ in Zuchwil zur Gruppe gestossen sei. Dort habe er mit den andern auf dem Parkplatz geraucht. E____ habe im Beisein von F____, A____, H____ und G____ gesagt, dass er nochmals nach Basel fahren wolle, um mit C____ zu reden. A____ sei von E____ wegen seiner Bekanntschaft mit dem in der Region Basel ansässigen I____ angefragt worden, der seinerseits mit dem Privatkläger auf Facebook befreundet gewesen sei. Daher sei A____ die Aufgabe zugekommen, während der Fahrt nach Basel den Kontakt zu I____ herzustellen. E____ habe sodann auch anlässlich des Treffens mit I____ beim tamilischen Lebensmittelgeschäft am Bahnhof SBB gesagt, dass er mit C____ reden wolle. Spätestens dann sei A____ klargeworden, was für einen Aufwand E____ bis dahin betrieben habe, um C____ aufzuspüren. Er habe von der Schmach erfahren, die E____ wegen der Facebook-Nachrichten von C____ empfunden habe, und namentlich aufgrund der organisierten Verstärkung gewusst, dass es zu einer körperlichen Auseinandersetzung kommen würde. Gleichwohl habe A____ sich aktiv an der Suche nach C____ beteiligt. A____ sei mit seinen Kollegen zunächst zum M____ gefahren, um dort über J____ an weitere Informationen zu kommen. Im weiteren Verlauf habe A____ auch gewusst, dass sich seine Kollegen mit C____ in die Lachenstrasse begeben würden. Dies folge aus der Tatsache, dass A____ nach dem Holen seiner Jacke nicht mehr zum M____ zurückgekehrt sei, sondern in der Lachenstrasse an der Ecke zur Flughafenstrasse auf das Eintreffen der übrigen Beschuldigten gewartet habe. Er habe sich an einer Auseinandersetzung mit einem unausgeglichenen Kräfteverhältnis beteiligt und sei seinem Bekannten erst beigestanden, als dieser bereits verletzt worden war. Der Schuldspruch A____ beruht auf dem Vorwurf, dass er mit einer körperlichen Auseinandersetzung gerechnet habe, ihm aber die Kenntnis des Messers und ein aktiver Tatbeitrag beim Zustechen nicht nachgewiesen werden könne.

Gemäss dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin Basel vom 9. April 2019 wurden dem Privatkläger folgende Verletzungen zugefügt (Akten S. 2021 ff.):

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 12. Juni 2020 mangels Anfechtungin Rechtskraft erwachsensind:

A____wird der Nötigung schuldig erklärt und verurteilt zu11 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 14. Februar bis 21. März 2019 (35 Tage), mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren,

Das im Verzeichnis Nr. 146642 bei der Effektenverwaltung beigebrachte Mobiltelefon mit SIM-Karte und der im Verzeichnis Nr. 147126 bei der Effektenverwaltung beigebrachte USB-Stick mit Adapter werden unter Aufhebung der Beschlagnahme an A____ zurückgegeben.

Die gegenüber dem Beurteilten erhobenen Zivilforderungen des Privatklägers werden abgewiesen.

A____ trägt seine persönlichen Verfahrenskosten von CHF 10'137.50 sowie die Urteilsgebühr für das erstinstanzliche Verfahren von CHF 4'000.–.

Für das zweitinstanzliche Verfahren wird eine Urteilsgebühr von CHF 500.– erhoben (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

Dem Verteidiger B____ werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 9’950.15 und ein Auslagenersatz von CHF 289.55, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 788.45, somit total CHF 11'028.15, aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Dem Vertreter des Privatklägers im Kostenerlass, D____, werden in Anwendung von Art. 136 in Verbindung mit Art. 426 Abs. 4 der Strafprozessordnung ein Honorar von CHF 2’500.– und ein Auslagenersatz von CHF 12.–, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 193.40, somit total CHF 2'705.40, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an: