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SB.2023.29

fahrlässige Körperverletzung, üble Nachrede

Basel-Stadt · 2024-09-11 · Deutsch BS
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2023.29

URTEIL

vom11. September 2024

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), Dr. Heidrun Gutmannsbauer,

Dr. Andreas Traubund Gerichtsschreiber MLaw Andreas Callierotti

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

[...] Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-StadtBerufungsbeklagte 1

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel

B____Berufungsbeklagte 2

vertreten durch [...], Advokatin,                                           Privatklägerin 1

[...]

C____Berufungsbeklagte 3

Privatklägerin 2

Gegenstand

Berufunggegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 28. November 2022 (ES.[...])

betreffend fahrlässige Körperverletzung, üble Nachrede

1.2      Kognition

Strafanträge können von der Antragstellerin zurückgezogen werden, solange das Urteil der zweiten Instanz noch nicht eröffnet worden ist (Art. 33 Abs. 1 Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.0]). Der Rückzug ist endgültig, d.h. der Antrag kann danach nicht nochmals gestellt werden (Art. 33 Abs. 2 StGB). Der Rückzug wäre wirkungslos, soweit das erstinstanzliche Urteil rechtskräftig geworden wäre, wenn also etwa der Beschuldigte den betreffenden Punkt nicht angefochten hätte (Trechsel/Geth, in: Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 33 N 5). Vorliegend hat der Berufungskläger am 8. Dezember 2022 «vorsorglich» Berufung gegen das gesamte Urteil vom 28. November 2022 eingelegt. Hinsichtlich des vom Antrag der Privatklägerin 2 betroffenen Punktes (Ziff. I/2 der Anklageschrift) war zu diesem Zeitpunkt somit noch keine Rechtskraft eingetreten. Folglich hat der Rückzug Wirksamkeit entfaltet. Er ist auch unmissverständlich erklärt worden – dass die Antragstellerin von «Anzeige» statt Antrag spricht, ist dabei nicht von Relevanz, zumal sie klar den Willen bekundet hat, das «Verfahren abzuschliessen» (Akten S. 439; vgl.Trechsel/Geth, a.a.O. N 3).

Folglich fällt in Bezug auf das Verfahren wegen übler Nachrede gemäss Ziff.  I/2. der Anklageschrift die Prozessvoraussetzung des gültigen Strafantrags dahin. Das Verfahren ist diesbezüglich einzustellen (Art. 303 StPO;Riedo, in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, vor Art. 30 N 23, Art. 30 N 108/9, Art. 33 N 29).

Gemäss den Abklärungen der Polizei vor Ort (teils offenbar aufgrund von Aussagen Anwesender) soll sich der Berufungskläger mit Freunden und seinem Hund im Aussenbereich des Hotels [...] befunden haben. Sein Hund sei «nicht angeleint und ohne Leine» unter dem Tisch gelegen. Er habe einen Maulkorb getragen, der «wirkungslos unter dem Unterkiefer» gehangen sei. Nach dem Vorfall habe der Vater des Berufungsklägers den Hund vom Tatort weggebracht, beim Eintreffen der Polizei sei der Vater telefonisch nicht erreichbar gewesen (Polizeirapport vom 16. Juni 2020, Akten S. 88 ff.). Der Berufungskläger wies den Beamten gegenüber eine Amicus Pet Card vor, dergemäss es sich bei seinem Hund um einen mittelgrossen, grau-weissen Mischlingsrüden mit Wurfdatum am 1. November 2016 handle (Akten S. 90, 93 f.). Der Freund der Privatklägerin 1, D____, sprach gegenüber den Beamten von einem bräunlichen, schwarz bzw. dunkel getupften, potentiell gefährlichen Hund, möglicherweise einem Amstaff oder Pitbull; die Privatklägerin 1 von einem Pitbull (Akten S. 90). Nach dem Vorfall wurde dem Berufungskläger eine Frist gesetzt, um seinen Hund auf der Polizeiwache Kannenfeld vorzuführen, da dessen Identität nicht klar war. Diese Frist liess er offenbar ohne Reaktion verstreichen (Akten S. 90).

2.2.3.1Die Privatklägerin 1 hat am 22. Juni 2020 um 15.15 Uhr Anzeige auf dem Polizeiposten Spiegelhof erstattet. Sie gab zu Protokoll, dass sie auf dem Nachhauseweg die [...]gasse auf der linken Strassenseite in Richtung [...]gässlein entlang gegangen sei und dabei ihre Labradorhündin an der Leine geführt habe. «Plötzlich kam vom Strassenrestaurant des Hotels [...] bellend ein Hund über die Strasse auf uns zugesprungen» (Polizeirapport vom 22. Juni 2020, Akten S. 83). Nach ihrer Meinung habe der Hund keine Leine getragen. «Es war ein Pitbull» (Akten S. 83). Er habe vermutlich auf ihren Labrador losgehen wollen. Dieser sei ausgewichen und sie selbst sei in den Oberschenkel gebissen worden. Sie habe den Biss noch bemerkt und sei dann ohnmächtig geworden. Sie könne sich erst wieder daran erinnern, wie sie auf dem Trottoir gesessen sei und die Beine ausgestreckt gehabt habe. Den Pitbull habe sie gegenüber bei einem Mann im Strassenrestaurant gesehen. Es seien noch weitere Leute dort gewesen, die wohl zum Hundehalter gehört hätten. «Ich schrie zu dem Mann: ‹Wie können Sie nur so einen Hund loslassen›» (Akten S. 83). Er habe geantwortet, der Hund sei nicht frei gewesen. Sie habe dann ihren Freund mit dem Labrador nach Hause geschickt. Passanten hätten die Sanität gerufen, die recht schnell gekommen sei. Etwas später sei dann auch die Polizei eingetroffen (Akten S. 83 f.).

2.2.3.2Anlässlich ihrer Einvernahme vom 16. Juli 2020 schilderte die Privatklägerin 1 den Vorfall in allen wesentlichen Punkten gleich. Sie ergänzte, dass eine Frau zu ihr gekommen sei, die offenbar zur Gruppe um den Berufungskläger gehört und teils Französisch gesprochen habe. Diese habe ihr gesagt, dass der Vater des Berufungsklägers kommen werde. Um sie zu beruhigen, habe die Frau versucht, mit ihr Yoga-Übungen zu machen. Weiter gab die Privatklägerin 1 an, dass sie den Hundehalter aufgefordert habe, wegen seinen Personalien vor Ort zu bleiben (Akten S. 96). Es sei auch eine junge, schwangere Frau zu ihr gekommen und habe ihr mitgeteilt, dass sie alles gesehen habe. Da sie aber schwanger gewesen sei, habe die Privatklägerin 1 ihr gesagt, dass sie nach Hause gehen solle. Die Frau habe jedoch noch ihre Kontaktdaten auf dem Handy der Privatklägerin 1 eingetippt (Akten S. 96). Den Hund des Berufungsklägers beschrieb sie auf Frage hin als einen kräftigen, nicht zu hohen Hund mit bräunlicher, grau/brauner Grundfarbe und dunklen Punkten; «für mich ist das ein Pitbull» (Akten S. 97). Nach Auffälligkeiten beim Hund gefragt, gab die Privatklägerin 1 zu Protokoll, dass es ja dunkel gewesen sei und sie darum keine genaueren Angaben machen könne. Jedenfalls habe der Hund nach dem Vorfall einen Mundschutz getragen und sei an der Leine gewesen. «Ich wunderte mich nur, dass der Hund nun einen Mundschutz anhatte» (Akten S. 97).

2.2.3.3Auch vor erster Instanz schilderte die Privatklägerin 1 dasselbe. Sie sei mit ihrem Partner und ihrem Hund auf dem Weg nach Hause gewesen und habe sich «an der Ecke vom Hotel [...]» befunden. «Da habe ich einen Hund bellen gehört und dann habe ich starke Schmerzen an meinem Bein gespürt und dann war ich weg» (Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung, Akten S. 352). Auf Nachfrage hin präzisierte sie, dass der Hund laufend und bellend auf sie zu gerannt sei. Sie habe aber niemanden gesehen, der hinter dem Hund hergerannt sei. Ebenfalls auf Nachfrage hin verneinte sie, gesehen zu haben, wie der Berufungskläger dem Hund hinterher gerannt sei: «Nein, ich habe nur den Hund, das Bellen und einen starken Schmerz mitbekommen und dann war ich weg. Mehr habe ich nicht gesehen» (Akten S. 352). Ihr Partner habe ihr aber gesagt, dass der Halter den Hund weggerissen habe bzw. dass da jemand gewesen sei und den Hund weggenommen habe. Sie selbst habe das aber nicht gesehen (Akten S. 355). Als sie wieder zu sich gekommen sei, habe sie den Hund mit seinem Halter beim Hotel [...] sitzen gesehen. Ihr Partner sei, da sie damals gleich um die Ecke gewohnt hätten, schnell nach Hause gegangen, um ihren Hund nach Hause zu bringen und ihr Portemonnaie zu holen. In der Zwischenzeit sei sie wohl «noch einmal weg» gewesen, denn danach sei eine schwarzhaarige Dame bei ihr gewesen, die Französisch gesprochen und mit ihr dann «so Yoga oder Atmungsübungen» gemacht habe (Akten S. 352). Als sie dem Halter des Hundes gesagt habe, dass der Hund weggehen solle, habe sie zunächst befürchtet, dass der Hundehalter auch verschwinden würde. Schliesslich sei ihr Partner wieder gekommen. Auf ihr Geheiss sei ein Krankenwagen gerufen worden. Als sie sich in diesem befunden habe, sei auch die Polizei gekommen (Akten S. 352). Nach ihrer Gesundheit gefragt, gab die Privatklägerin 1 vor Strafgericht an, dass es bis zu ihrer vollständigen Genesung ungefähr fünf Monate gedauert habe. Anfang Dezember sei sie wieder voll arbeitsfähig gewesen. Physische Beschwerden habe sie keine davon getragen, aber sie habe seither «ein Mund-/Hundetattoo» auf ihrem Oberschenkel. Das sei nicht so gut und sehe auch nicht schön aus. Sie sehe es jeden Tag. Es sei eine bleibende Narbe (Akten S. 353).

2.2.4.1E____ bestätigte in der polizeilichen Einvernahme vom 29. Juli 2020, dass sie den Vorfall gesehen habe. Sie habe sich auf ihrem Abendspaziergang auf der Höhe der Bäckerei [...] befunden und in Richtung Hotel [...] geblickt. «Plötzlich rannte dort ein Hund über die Strasse auf eine Dame und einen Herrn, welche einen anderen Hund an der Leine führten, zu». Sie könne jetzt nicht mehr sagen, «ob der Hund erst den anderen Hund […] angefallen hat oder direkt die Frau» (Einvernahme vom

29. Juli 2020, Akten S. 112). Jedenfalls sei dem rennenden Hund ein junger Herr hinterher gesprungen. Sie selbst sei erschrocken und deshalb zunächst weggelaufen. Da die übrigen Passanten einfach weiter gelaufen seien, habe sie beschlossen, der Privatklägerin 1 zu helfen. Ihrer Meinung nach sei die Privatklägerin 1 unter Schock gestanden: «sie meinte zu mir, da ich hochschwanger war, ich solle gehen» (Akten S. 112). Dann sei eine – wohl zur Begleitung des Berufungsklägers gehörende – junge Frau mit französischen Akzent gekommen und habe die Sanität verständigt. Der Begleiter der Privatklägerin 1 sei für kurze Zeit verschwunden und dann ohne Hund wieder zurückgekommen. Anschliessend habe der Berufungskläger seinen Vater angerufen und diesen gebeten, seinen Hund abzuholen. Sie selbst sei anschliessend den [...] hochgegangen und habe auf der Höhe der Bäckerei [...] eine junge Frau gesehen, die dort mit dem Hund des Berufungsklägers gewartet habe. Der Hund habe einen Maulkorb getragen. Oben am [...] habe sie, E____, dann die Polizei verständigt (Akten S. 112). Der Hund habe für sie ausgesehen wie ein Kampfhund, wohl zweifarbig, unter anderem weiss. Er sei sehr bullig gewesen. Ob er ein Halsband getragen habe, könne sie nicht mehr sagen. Ebenso wenig, ob da eine Leine gewesen sei (Akten S. 112 f.).

2.2.4.2Vor erster Instanz wurde E____ via Webex als Zeugin befragt. Hinsichtlich des Verfalls vom 12. Juni 2020 gab sie zu Protokoll, dass sie sich auf der Höhe des Ladens «[...]» befunden habe und in Richtung des Hotel [...] gegangen sei. «Plötzlich habe ich gesehen, wie ein Hund vom Hotel [...] eine Frau auf dem Trottoir angesprungen hat. Ich glaube, es ist dort ein Herrenmodegeschäft» (Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung, Akten S. 354). Die Frau sei ebenfalls mit einem Hund unterwegs gewesen. Dieser habe aufgeheult und sei auf die Seite gesprungen. Dann sei die Frau auf dem Boden gelegen. Sie selbst habe das Telefonat mit einer Freundin beendet und sei zur verletzten Frau hingegangen. Diese habe ihr Bein gehalten und nicht aufstehen können, aber zu ihr gesagt, dass alles gut sei und sie, da sie (die Zeugin) damals hochschwanger gewesen sei, wieder gehen solle. Auf die Frage, ob der Hund des Berufungsklägers direkt auf die Privatklägerin 1 oder zuerst auf deren Hund losgegangen sei, meinte die Zeugin, dass sie dies nicht mehr sagen könne, da alles so schnell gegangen sei. Sie habe es aber so in Erinnerung, dass der Hund direkt zur Privatklägerin 1 gerannt sei (Akten S. 354). Danach seien zwei Personen aufgetaucht, darunter, so glaube sie, auch der Halter. Sie sei sich nicht ganz sicher, ob sich dieser bereits dort befunden habe, als die Frau am Boden gelegen sei, sie glaube es aber. Nicht gesehen habe sie, so die Zeugin, wie der Halter versucht habe, den Hund von der Privatklägerin 1 oder deren Hund wegzureissen oder wegzubringen. Auf die entsprechende Schilderung des Vorgangs gemäss den Angaben des Berufungsklägers meinte sie: «Ich kann es nicht sagen, ob er ihn weggezogen hat oder nicht. Habe es so nicht mitbekommen» (Akten S. 354). Er sei wohl am Telefon gewesen, habe jemanden angerufen. Auf Vorhalt ihrer früheren Aussage, wonach der Herr, der dem Hund hinterher gerannt sei, diesen festgehalten habe, meinte sie in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, dass sie sich an das Nachrennen nicht mehr genau erinnern könne. Sie wisse es nicht mehr. Aber wenn sie es damals so gesagt habe, dann habe sie es so gesehen (Akten S. 355). Nach dem Vorfall habe sie auf ihrem Nachhauseweg vor der Bäckerei [...] am [...] eine junge Frau mit dem Hund des Berufungsklägers gesehen. Zu diesem Zeitpunkt habe er einen Maulkorb getragen (Akten S. 355).

2.2.5   Aussagen des Berufungsklägers

2.2.5.2Vor erster Instanz gab der Berufungskläger an, dass der Hund angeleint gewesen sei und er die Leine in der Hand gehalten habe. Er habe dann «etwas am Tisch gemacht» und für paar Sekunden die Leine ums Bein gewickelt. Dann seien die beiden Hunde, es sei sehr schnell gegangen, «ineinander zusammengekommen» (Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung, Akten S. 350). Nach dem Losreissen des Hundes habe er noch versucht, auf die Leine draufzustehen. Dadurch habe er den Maulkorb runtergerissen, da die Leine, um den Hund besser leiten zu können, am Maulkorb und am Halsband befestigt gewesen sei. Die Hunde hätten sich dann «ineinander verkeilt», er sei dann «auch dazwischengekommen» und habe auch etwas «vom anderen Hund abbekommen». Er habe die Hunde dann voneinander getrennt (Akten S. 350). Die Privatklägerin habe «etwas abgekommen» und er habe «etwas abbekommen» (Akten S. 350). Sie habe ihn dann darum gebeten, dass sein Hund weggebracht werde, «weil auch der andere Hund […] weggebracht worden» sei. Der Hund sei dann zu seinem Vater gebracht worden (Akten S. 350). Er selbst sei vor Ort geblieben und habe auf die Polizei und den Krankenwagen gewartet. Er habe seine Kontaktdaten auch dem Partner der Privatklägerin 1 gegeben. Auf Nachfrage verneinte der Berufungskläger, dass sein Hund auf den anderen losgegangen sei, vielmehr hätten sich die Hunde «ineinander verkeilt», er sei selber erschrocken. «Am Schluss bin ich nur noch reflexartig auf die Leine darauf gestanden. Dort hat sich dann der Maulkorb gelöst, als ich darauf gestanden bin. Die Leine ist mir dann noch unter dem Fuss weggerutscht und ich bin diesem Hund hinterher». Als die Hunde wieder getrennt gewesen seien, habe er seinem Hund den Maulkorb «wieder angezogen. Besser gesagt: wieder gelöst, weil er halb am Kopf gehangen ist und ihm dann wieder richtig angezogen» (Akten S. 351). Vom Losreisen seines Hundes bis zu seinem Eingreifen habe es maximal eine oder eineinhalb Sekunden gedauert. «Wir sind ineinander verkeilt gewesen und haben uns so bewegt [zeigt mit den Händen eine kreisende Bewegung]. Wir waren ineinander und die Leinen sind auch noch ineinander gewesen. Wo die Leine unter meinem Fuss weggerutscht ist, war ich gerade hinter der Leine. Wir sind dann gerade in so eine Art Kreisel hineingekommen» (Akten S. 351). Auf den Vorhalt, dass zwei von drei Hunden, die er besass, jemanden gebissen hätten, räumte der Berufungskläger ein: «einer hatte Mal eine Schnapperei. Also der älteste von ihnen hat einmal eine Schnapperei gehabt». Aber keiner seiner Hunde habe jemanden angegriffen, bis zum aktuellen Vorfall. Auf die Frage, ob das Verfahren in Graubünden wegen fahrlässiger Körperverletzung mit Kostenfolgen zu Lasten des Berufungsklägers eingestellt worden sei, antwortete er: «Das weiss ich nicht mehr, zu welchen Lasten es eingestellt wurde. Ich weiss nur, dass etwas gelaufen ist, wo dann eingestellt wurde» (Akten S. 359).

2.3.3Die Depositionen des Berufungsklägers erscheinen dagegen nicht in allen Teilen schlüssig. Er vermag insbesondere nicht zu beschreiben, wie es dazu gekommen sein soll, dass sich die Hunde «ineinander verkeilt» hätten, wenn nicht sein Hund auf den auf der anderen Strassenseite vorbeigehenden und unbestrittenermassen an der Leine geführten Labrador der Privatklägerin 1 losgegangen wäre. Dies jedoch bestreitet der Berufungskläger (auf den Vorhalt, dass sein Hund auf den anderen losgegangen sei: «Nein, die Hunde haben sich ineinander verkeilt» [Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung, Akten S. 351]). Lebensfern erscheint sodann seine Schilderung, dass sich ein korrekt montierter Maulkorb durch nach hinten ausgeübten Zug an der Leine gelöst haben soll («ich habe dann versucht, […] den Hund noch zu bekommen, indem ich auf die Leine draufstehe. […] Ich habe dadurch den Maulkorb runtergerissen» [Akten S. 350], «am Schluss bin ich nur noch reflexartig auf die Leine gestanden. Dort hat sich dann der Maulkorb gelöst, als ich darauf gestanden bin. Die Leine ist mir dann noch unter dem Fuss weggerutscht und ich bin diesem Hund hinterher» [Akten S. 351] und «ich bin auf die Leine gestanden, somit ist der Maulkorb so nach vorne heruntergerutscht, weil die Leine vorne festgemacht war» [Akten S. 351]). Schliesslich widerspricht seine Darstellung, dass die Hunde «ineinander verkeilt» gewesen seien und sowohl die Privatklägerin 1 als auch er selbst «etwas abbekommen» hätten («die Hunde haben sich dann ineinander verkeilt. Ich bin dann auch dazwischengekommen. […] [Die Privatklägerin 1] hat etwas abbekommen und ich habe etwas abbekommen» [Akten S. 350]) nicht nur den Aussagen der Augenzeugin und der Privatklägerin 1, sondern auch den objektiven Befunden. So trugen beide Hunde offenbar keine Verletzungen davon. Die Privatklägerin 1 hingegen erlitt eine schwere Bisswunde (oben E. 2.2.1.1), während der Berufungskläger selbst offenbar nicht oder – stellt man zu seinen Gunsten auf das von ihm nachgereichte Dokument des [...]spitals ab – jedenfalls nicht ernstlich verletzt wurde («winzige Wunde», keine lokalen Infektzeichen; oben E. 2.2.1.2).

2.3.4Dass der Hund des Berufungsklägers die Privatklägerin 1 gebissen hat, ist unbestritten und durch objektive Beweismittel (oben E. 2.2.1.1) sowie die Aussagen unter anderem der neutralen Augenzeugin belegt (oben E. 2.2.4). Bei der vorliegenden Beweislage ist weiter davon auszugehen, dass die beiden Hunde nicht etwa aufeinander losgegangen sind, wie es der Berufungskläger suggerieren will, sondern dass sein Hund plötzlich von seinem Platz beim Hotel [...] weggerannt und auf die mit dem angeleinten Labrador vorbeischlendernde Privatklägerin 1 bzw. deren Hund losgegangen ist, wobei er möglicherweise zwar den Labrador anfallen wollte, letztlich aber die Privatklägerin 1 angriff.

Die Vorinstanz ist in dubio davon ausgegangen, dass sich der Hund des Berufungsklägers an einer Leine befunden und der Berufungskläger sich diese, um kurz etwas am Tisch machen zu können, für ein paar Sekunden ums Bein gewickelt hat (Strafgerichtsurteil E. II/1/a, Akten S. 394 f.). In der Berufungsbegründung wird indes geltend gemacht, dass die Leine durch den Fuss des Berufungsklägers genügend fixiert gewesen und erst durch das mit grosser Energie erfolgte Wegrennen unter dem Fuss weggerutscht sei (Berufungsbegründung, Akten S. 482 f.). Dies lässt sich mit den vom Berufungskläger selbst getätigten Aussagen nicht in Einklang bringen. So hat er in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung klar ausgesagt, dass er die zuvor gehaltene Leine losgelassen habe, um etwas «am Tisch» zu machen, und «für diese paar Sekunden die Leine ums Bein gewickelt» habe. Dann seien die Hunde plötzlich «ineinander zusammengekommen», alles sei sehr schnell gegangen: «Ich habe dann versucht, weil der Hund hat sich dann bei mir losgerissen, den Hund noch zu bekommen, indem ich auf die Leine draufstehe». Er sei denn auch erst «am Schluss [...] nur noch reflexartig auf die Leine darauf gestanden», worauf sich der Maulkorb gelöst habe und ihm die Leine «dann noch unter dem Fuss weggerutscht» sei (Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung, Akten S. 350 f.). Daraus ergibt sich ein klares Bild, wie es die Vorinstanz gezeichnet hat: Der Berufungskläger hatte die – in dubio vorhandene – Leine zunächst in der Hand gehalten und dann mindestens für eine kurze Zeit nur so lose um sein Bein gewickelt, dass sie seinen Hund nicht am Wegrennen hindern konnte. Erst als dieser bereits auf die Privatklägerin und deren Hund losstürmte, hat der Berufungskläger versucht, seinen Hund noch zu stoppen, indem er mit dem Fuss auf die Leine trat, dies allerdings ohne Erfolg.

Weiter kann als gesichert gelten, dass der Hund zu jenem Zeitpunkt keinen Maulkorb trug, der ihn am Zubeissen gehindert hätte. Ob ein Maulkorb um seinen Hals hing oder ob er gar keinen trug, kann offen bleiben. Die Behauptung des Berufungsklägers, der Maulkorb habe sich just dadurch, dass er mit dem Fuss auf die Leine gestanden sei, gelöst, ist offensichtlich abwegig. Wäre tatsächlich eine Leine am Halsband und am Maulkorb zugleich befestigt gewesen, da man so «den Hund besser leiten» könne, so hätte sich der Maulkorb bei einem Zug oder Ruck an der Leine nicht gelöst. Jedenfalls dann nicht, wenn er korrekt um die Schnauze des Hundes angebracht und befestigt worden wäre. Vielmehr hätte sich ein Zug oder Ruck in Richtung nach hinten (der Berufungskläger gab an, er sei nach dem Losreissen des Hundes «gerade hinter der Leine» gestanden [Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung, Akten S. 351]) auf das Halsband ausgewirkt, während der um die Schnauze des Hundes befestigte Maulkorb höchstens noch enger um die Schnauze zu liegen gekommen wäre. Klar ist jedenfalls, dass ein Maulkorb, der sich beim Vorausrennen des Hundes aufgrund eines Zugs oder Rucks an der Leine löst, seinen Zweck nicht erfüllt und nicht sachgerecht montiert sein kann. Zu konstatieren ist noch, dass nach der Darstellung des Berufungsklägers sein Hund normalerweise einen Maulkorb getragen habe. Das deckt sich mit den übereinstimmenden Wahrnehmungen der Augenzeugin E____ und der Privatklägerin 1, welche gesehen haben, wie der Hund im Anschluss an den Vorfall einen Maulkorb getragen habe.

2.3.5Insgesamt bestehen aufgrund der vorliegenden Beweislage keine Zweifel am vom Strafgericht als erstellt erachteten Sachverhalt (Strafgerichtsurteil E. II/1/a, Akten S. 395).

3.1.1Zentrales Element der Fahrlässigkeitshaftung ist die Sorgfaltswidrigkeit der Handlung oder Unterlassung. Gemäss der bundesgerichtlichen Formel ist eine Handlungsweise sorgfaltswidrig, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat (statt vieler: BGE 148 IV 39 E. 2.3.3; BGer 6B_47/2021 vom 22. März 2023 E. 3.3.2). Wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der im Einzelfall zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 148 IV 39 E. 2.3.3, 145 IV 154 E. 2.1, 143 IV 138 E. 2.1; BGer 6B_985/2023 vom

8. Januar 2024 E. 2.3.1.). Das Gleiche gilt für entsprechende allgemein anerkannte Verhaltensregeln privater oder halbprivater Vereinigungen (in Form von Empfehlungen, Richtlinien, Merkblättern usw.), auch wenn diese keine Rechtsnormen darstellen (BGE 148 IV 39 E. 2.3.3, 134 IV 193 E. 7.2, 127 IV 62 E. 2d–e; BGer 6B_985/2023 vom 8. Januar 2024 E. 2.3.1, 6B_958/2020 vom 22. März 2021 E. 3.3.2). Fehlen solche speziellen Regelungen, sei es in Gesetzesform oder auch als Verhaltensregeln, kann Fahrlässigkeit sich auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie den allgemeinen Gefahrensatz stützen, gemäss welchem derjenige, welcher eine gefährliche Handlung ausführt, alles Zumutbare vorzukehren hat, damit die Gefahr nicht zu einer Verletzung fremder Rechtsgüter führt (BGE 148 IV 39 E. 2.3.3, 135 IV 56 E. 2.1, 134 IV 193 E. 7.2, 127 IV 62 E. 2d). Denn einerseits begründet nicht jeder Verstoss gegen eine gesetzliche oder für bestimmte Tätigkeiten allgemein anerkannte Verhaltensnorm den Vorwurf der Fahrlässigkeit, und andererseits kann ein Verhalten sorgfaltswidrig sein, auch wenn nicht gegen eine bestimmte Verhaltensnorm verstossen wurde. Die Vorsicht, zu der ein Täter verpflichtet ist, wird letztlich durch die konkreten Umstände und seine persönlichen Verhältnisse bestimmt, weil naturgemäss nicht alle tatsächlichen Gegebenheiten in Vorschriften gefasst werden können (zum Ganzen: BGE 148 IV 39 E. 2.3.3, 135 IV 56 E. 2.1, 133 IV 158 E. 5.1, 130 IV 7 E. 3.2; BGer 6B_1058/2022 vom 29. Januar 2024 E. 3.1, 6B_985/2023 vom 8. Januar 2024 E. 2.3.1, 6B_47/2021 vom 22. März 2023 E. 3.3.2).

3.1.2Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin für die Fahrlässigkeitshaftung ist die Vorhersehbarkeit des Erfolgs (BGE 140 II 7 E. 3.4, 135 IV 56 E. 2.1, 134 IV 193 E. 7.3; BGer 6B_1058/2022 vom 29. Januar 2024 E. 3.2). Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers beziehungsweise eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren – namentlich das Verhalten der beschuldigten Person – in den Hintergrund drängen (BGE 135 IV 56 E. 2.1, 131 IV 145 E. 5.1 f., 130 IV 7 E. 3.2, je mit Hinweisen; BGer 6B_1058/2022 vom 29. Januar 2024 E. 3.2). Die adäquate Kausalität ist eine Rechtsfrage, die vom Bundesgericht frei zu prüfen ist (BGE 143 II 661 E. 7.1, 142 IV 237 E. 1.5.2, je mit Hinweisen; BGer 6B_1058/2022 vom

29. Januar 2024 E. 3.2).

3.1.3Verlangt wird sodann, dass der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs auch vermeidbar war. Dies ist der Fall, wenn der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bzw. mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit ausgeblieben wäre (sog. hypothetischer Kausalzusammenhang; BGE 140 II 7 E. 3.4, 135 IV 56 E. 2.1, 134 IV 193 E. 7.3, je mit Hinweisen; BGer 6B_1058/2022 vom 29. Januar 2024 E. 3.3). Bei einem Unterlassungsdelikt ist der hypothetische Kausalzusammenhang zwischen Unterlassung und Erfolg anzunehmen, wenn bei Vornahme der gebotenen Handlung der Erfolg mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre. Die blosse Möglichkeit des Nichteintritts des Erfolgs bei Vornahme der gebotenen Handlung reicht zur Bejahung dieses hypothetischen Zusammenhangs nicht aus (BGE 117 IV 130 E. 2a, 116 IV 182 E. 4a, 115 IV 189 E. 2; BGer 6B_1058/2022 vom

29. Januar 2024 E. 3.3; je mit Hinweisen). Ob ein hypothetischer Kausalzusammenhang gegeben ist, betrifft eine Tatfrage, sofern die entsprechende Schlussfolgerung auf dem Weg der Beweiswürdigung aus konkreten Anhaltspunkten getroffen wurde und nicht ausschliesslich auf allgemeiner Lebenserfahrung beruht (BGE 132 V 393 E. 3.3; BGer 6B_1058/2022 vom

29. Januar 2024 E. 3.3; je mit Hinweisen).

3.2Vorliegend ist nach dem Gesagten zu fragen, ob dem Berufungskläger anzulasten ist, dass es seinem Hund gelang, auf die in einigem Abstand mit ihrem angeleinten Hund vorbeispazierende Passantin loszustürmen und sie zu attackieren sowie, ob diese Attacke mit Verletzungsfolgen für den Berufungskläger voraussehbar war und mit pflichtgemässem Verhalten hätte vermieden werden können.

Für das Mass der vorgeschriebenen Sorgfalt und damit die Frage der Sorgfaltspflichtverletzung ist zunächst auf allfällige einschlägige Gesetzesvorschriften zu verweisen. Dazu ist einerseits die Bestimmung zur Tierhalterhaftpflicht gemäss Art. 56 OR zu nennen, andererseits die Regelung im kantonalen Gesetz betreffend das Halten von Hunden (Hundegesetz, SG 365.100) sowie der dazugehörigen Hundeverordnung (SG 365.110). Art. 56 OR macht den Halter für von einem Tier angerichtete Schäden haftbar, wenn er das Tier nicht mit aller nach den Umständen gebotenen Sorgfalt beaufsichtigt hat und diese mangelhafte Sorgfalt für den Schaden kausal war (Abs. 1). Gemäss § 2 Abs. 1 Hundegesetz müssen Hunde so gehalten werden, dass weder Mensch noch Tier durch sie belästigt oder gefährdet werden. § 2 Hundeverordnung (SG 365.110) verpflichtet Halterinnen und Halter von Hunden dazu, diese stets unter Kontrolle zu halten und zu überwachen (Abs. 1). Die mit der Aufsicht über einen Hund betraute Person hat mit allen verfügbaren Mittel einzugreifen, wenn der Hund einen Menschen oder ein Tier angreift oder fremden Sachen Schaden zufügt (Abs. 2). § 5 Abs. 2 Hundeverordnung schreibt zudem vor, dass Hunde von 22 Uhr bis 6 Uhr sowie in Gastwirtschaften, einschliesslich Gartenwirtschaften und Boulevard-Restaurants, und auf stark frequentierten Strassen und Plätzen in jedem Fall an der kurzen Leine geführt werden müssen.

Der Berufungskläger bestreitet die Anwendbarkeit des Art. 56 Abs. 1 OR, da es sich dabei um eine zivilrechtliche Vorschrift und nicht um eine Norm des Strafrechts handle. Das geht an der Sache vorbei. Freilich ist Art. 56 Abs. 1 OR nicht direkt als strafbarkeitsbegründende Norm im Strafrecht anwendbar. Indessen kann die Bestimmung durchaus massgeblich sein bei der Bestimmung der geforderten Sorgfalt, handelt es sich doch um eine Vorschrift, die jedenfalls indirekt ein Verhalten vorschreibt, das auf die Unfallverhütung und Sicherheit ausgerichtet ist. Dasselbe gilt für die Vorschriften des Hundegesetzes und der Hundeverordnung. Das Hundegesetz verwies in der zur Tatzeit (gerade noch) geltenden Fassung für Strafen bei Verstössen auf das damals geltende Übertretungsstrafgesetz (§ 21 altes Hundegesetz) und sah damit lediglich eine Übertretungssanktion vor (so auch in der seit 1. Juli 2020 geltenden Fassung: direkte Androhung von Busse). Das ändert aber nichts daran, dass auch diese einschlägigen, zur Sicherheit und Unfallverhütung aufgestellten Regelungen für die Bestimmung der Sorgfaltspflicht im Rahmen der strafrechtlichen Fahrlässigkeitshaftung heranzuziehen sind.

3.2.2.2Der Berufungskläger hat nach dem Gesagten die an ihn als Hundehalter bzw. zur Tatzeit mit der Beaufsichtigung des Hundes betraute Person gestellten Sorgfaltsanforderungen verletzt. Er hat die Pflicht, seinen Hund stets unter Kontrolle zu halten und zu überwachen, nicht eingehalten, sondern es zugelassen, dass sein Hund in seiner Anwesenheit mitten auf einem öffentlichen Platz mit Publikumsverkehr weggerannt und aggressiv auf eine Passantin losgestürmt ist. Dies in einer Weise, welche dem Berufungskläger ein rechtzeitiges und wirksames Eingreifen verunmöglicht hat. Dabei hat er auch den in der damaligen Situation explizit vorgeschriebenen Leinenzwang missachtet. Dass mit der Formulierung «müssen Hunde an der kurzen Leine geführt werden» nicht gemeint ist, Hunden zwar eine Leine anzulegen, diese aber gar nicht so zu halten oder befestigen, dass sie das Tier am Wegrennen hindert, ergibt sich bereits aus dem Wortlaut, aber auch aus der ratio legis: Der mit dem Zusatz der «kurzen Leine» verbundene, entsprechend strenge Leinenzwang in Restaurants und Garten- bzw. Boulevardwirtschaften sowie auf stark frequentierten Strassen und Plätzen soll offensichtlich gerade dazu dienen, an solch sensiblen Orten die Belästigung oder gar Verletzung Dritter (Menschen oder ggf. Tiere) zu verhindern, indem der unfreiwillige physische Kontakt mit dem Hund unterbunden wird. Im Übrigen wäre die Sorgfaltspflichtverletzung vorliegend schon aufgrund des allgemeinen Gefahrensatzes zu bejahen: Der Berufungskläger hat den Hund im Wissen um dessen erhöhte Gefährlichkeit und Unberechenbarkeit (vgl. sogleich E. 3.2.3) und in einer Situation, welche erst recht zu einer unerwünschten Reaktion führen konnte – auf einem belebten Platz, wo insbesondere auch Passanten mit Hunden zu erwarten waren – zumindest für einen Moment derart aus der Kontrolle gelassen, dass er ihn auch durch sein späteres Eingreifen nicht mehr stoppen konnte. Dies, obwohl es ein Leichtes gewesen wäre, den Hund von Anfang an am Wegrennen zu hindern. Damit hat er nicht alles Zumutbare vorgekehrt, um zu verhindern, dass die vom Hund ausgehenden Gefährdung zu einem Verletzungserfolg führte (vgl. in diesem Sinne auch Kantonsgericht AI, Urteil AR GVP 31/2019 Nr. 3763 vom 12. Februar 2019 E. 2.5.2 sowie OGer ZH Urteil SB.210232 vom 14. Oktober 2021 E. 9).

3.2.3Sodann war das Risiko eines Bissunfalls vorliegend objektiv erkennbar und für den Berufungskläger auch subjektiv voraussehbar. Dass Hunde zu unberechenbarem Verhalten neigen und wie schnell es zu einem Bissunfall kommen kann, war dem Berufungskläger aus eigener Erfahrung (vgl. hierzu das eingestellte Verfahren im Kanton Graubünden [Akten S. 10 f., 359]) bekannt. Gemäss den Angaben des Berufungsklägers trägt sein Hund gewöhnlich einen Maulkorb und auch an jenem Abend war zumindest ein Maulkorb vorhanden, welcher dem Hund im Anschluss an den Vorfall angezogen worden ist. Diese jedenfalls hierzulande ungewöhnliche Massnahme weist darauf hin, dass der Berufungskläger selbst davon ausging, dass bei seinem Hund ein besonderes Risiko für aggressives Verhalten bestehe. Es handelt sich um einen Fall der bewussten Fahrlässigkeit, die in Art. 12 Abs. 3 StGB der unbewussten Fahrlässigkeit gleichgestellt wird. Bei der bewussten Fahrlässigkeit erkennt der Täter die Möglichkeit des Erfolgseintritts, vertraut aber sorgfaltspflichtwidrig auf das Ausbleiben des Erfolgs. Bei der unbewussten Fahrlässigkeit verkennt der Täter bereits die Möglichkeit des Erfolgseintritts, er zieht diesen pflichtwidrig gar nicht in Betracht (zum Ganzen: BGE 143 IV 361 E. 4.10; BGer 6B_1235/2021 vom

23. Mai 2022 E. 1.4.2, 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.5.5 je m. Hinw.). Der Berufungskläger hatte nach dem Gesagten das Risiko eines Bissunfalls grundsätzlich vor Augen, tat es aber als unwichtig bzw. vernachlässigbar ab und vertraute darauf, es werde nichts passieren, wenn er «für einige Sekunden» auf einem belebten Platz die Leine losliess bzw. lediglich so locker um sein Bein wickelte, dass der Hund entweichen konnte. Dass ein Hundebiss, zumal von einem mittelgrossen, kräftigen Hund, eine Körperverletzung nach sich ziehen kann, entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung und war ebenfalls voraussehbar(vgl. auch BGer 6B_1021/2023 vom 26. April 2024).

3.2.4Schliesslich war die Verletzung der Privatklägerin auch klarerweise vermeidbar. Das vom Verteidiger vorgebrachte Argument, es habe sich beim Losreissen des Hundes um eine überraschende und nicht vorhersehbare Reaktion gehandelt habe, die im konkreten Fall «schon gar nicht vermeidbar» gewesen sei (Berufungsbegründung, Akten S. 483), verfängt nicht. Ein Anbinden des Hundes oder Festhalten der Leine in der Hand unter Zuhilfenahme der Schlaufe (statt die Leine nur lose ums Bein zu wickeln) hätte ein Wegrennen des Hundes zuverlässig verhindert. Wie das Bundesgericht in einem ähnlich gelagerten Fall ausgeführt hat, gehen vorliegend «die Beurteilung des erlaubten Risikos, wie sie aus der einschlägigen kantonalen Tierschutzgesetzgebung folgt, und der Vermeidbarkeit naturgemäss teilweise ineinander über. Das erlaubte Risiko wurde (...) durch die fehlende Kontrolle über [den Hund] und den Angriff auf die [Privatklägerin] überschritten. Es scheint offensichtlich, dass der Angriff bei hinreichender Kontrolle über den Hund – sei es etwa durch Führen an der (straffen) Leine oder durch tadellose Folgsamkeit des Hundes – hätte vermieden werden können» (BGer 6B_26/2021 vom 9. März 2022 E. 2.4.4).

3.2.5Nach dem Gesagten ergeht ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung.

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts 28. November 2022 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

Die Berufung von A____ wird teilweise gutgeheissen.

A____wird der fahrlässigen Körperverletzung schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 140.–,

in Anwendung von Art. 125 Abs. 1 und Art. 47 des Strafgesetzbuches.

Das Verfahren wegen übler Nachrede zum Nachteil der C____ gemäss Ziff. I/2 der Anklageschrift wird eingestellt.

B____ wird gemäss Art. 433 Abs. 1 der Strafprozessordnung zu Lasten von A____ eine Parteientschädigung von CHF 1'800.– (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen) zugesprochen.

A____ trägt die reduzierten Kosten von CHF 561.80 und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 800.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des Berufungsverfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1'000.– (inkl. Kanzleiauslagen zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

A____ wird eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'100.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie von CHF 550.– für das Berufungsverfahren (je inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zugesprochen. Diese wird mit der unbedingten Geldstrafe, den Verfahrenskosten, der reduzierten Urteilsgebühr des erstinstanzlichen Verfahrens sowie der reduzierten Urteilsgebühr des Berufungsverfahrens verrechnet.

Mitteilung an:

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Eva Christ                                                      MLaw Andreas Callierotti

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.