Sachverhalt
beantwortet hat; mit Ausnahme der Auskunft, dass er aktuell einen elektrischen Porsche fahre, den er im April 2021 gekauft habe. Gemäss der Mitteilung seines Verteidigers wird der Berufungskläger sodann auch im weiteren Verfahren gestützt auf Art. 113 StPO seine Mitwirkung verweigern und keine Aussagen machen, was er unter anderem als Begründung für den Antrag auf ein schriftliches Berufungsverfahren ins Feld führt (Berufungserklärung, S. 4).
1.2.8Nach dem Gesagten besteht kein gerechtfertigtes Interesse an einer nochmaligen Durchführung der erstinstanzlichen Verhandlung. Vielmehr stellt die Rüge der angeblichen Verletzung des rechtlichen Gehörs einen gewissen Widerspruch zur Tatsache dar, dass der Berufungskläger auf die Möglichkeit, sich vor der Rechtsmittelinstanz in einer persönlichen Anhörung und Befragung zu äussern und damit gegebenenfalls die Heilung des behaupteten Mangels herbeizuführen , explizit verzichtet. Widersprüchlich erscheint auch, dass der Berufungskläger und sein Verteidiger vor erster Instanz im Rahmen des Beweisverfahrens wie auch im Plädoyer die behauptete unzureichende Übersetzung bzw. das Unvermögen, den Fragen zu folgen, mit keiner Silbe thematisiert haben. Dieser Vorwurf wird erst erhoben, nachdem das erstinstanzliche Urteil gefällt und nicht im Sinne des Berufungsklägers ausgefallen ist. So scheint der Kassationsantrag eher dem Bestreben, eine Verfahrensverzögerung herbeizuführen, zu entspringen denn einem berechtigten Interesse. Die Rückweisung an die Vorinstanz würde unter den gegebenen Umständen offensichtlich einen formalistischen Leerlauf darstellen und ist abzulehnen.
2.1Dem Berufungskläger wird vorgeworfen, am 4. März 2021, um 21.12 Uhr, einen Ferrari auf der Autobahn A2 in Basel gelenkt zu haben und dabei die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um netto 61 km/h überschritten zu haben. Dies stellte gemäss Anklage eine besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit dar, verbunden mit dem Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern. Dass die fragliche Geschwindigkeitsverletzung mit dem Ferrari begangen wurde, ist durch objektive Beweismittel erstellt (Fallprotokoll mit Radarfoto, Eich- und Bedienerzertifikat, Messprotokoll) und wird vom Berufungskläger auch nicht bestritten. Dieser stellt indes in Abrede, den Ferrari zum Tatzeitpunkt gelenkt zu haben.
://: A____ wird in Abweisung seiner Berufung der qualifizierten groben Verkehrsregelverletzung schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu 12 Monaten Freiheitsstrafe, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,
in Anwendung von Art. 90 Abs. 3 und 4 in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes, Art. 22 Abs. 1 der Signalisationsverordnung und Art. 42 Abs. 1 und 44 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.
A____ trägt die Kosten von CHF 550. und eine Urteilsgebühr von CHF 500. für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 700. (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Eva Christ MLaw Dennis Zingg
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Erwägungen (1 Absätze)
E. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2023.26
URTEIL
vom 31. Juli 2023
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ, Dr. Annatina Wirz, MLaw Manuel Kreis
und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Denis Zingg
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch lic. iur. [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-StadtBerufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufunggegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 15. Dezember 2022
betreffend qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln
1.2.2Nach Art. 409 Abs. 1 StPO hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück, wenn das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel aufweist, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können. Art. 409 Abs. 2 StPO hält dazu fest, dass das Berufungsgericht bestimme, welche Verfahrenshandlungen im Falle einer Rückweisung zu wiederholen oder nachzuholen seien.
1.2.3Der Berufungskläger, der eine Rückweisung beantragt, hat dennoch eine vollständige Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO einzureichen (vgl.Eugster, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 409 StPO N 2). Der Berufungskläger ist somit vorliegend korrekt vorgegangen. Die Rückweisung hat durch Beschluss des Berufungsgerichts und ohne Sachurteil zu erfolgen. Je nach den konkreten Umständen drängt sich die Rückweisung bereits aufgrund der Berufungserklärung auf, so dass die Durchführung einer Berufungsverhandlung nicht notwendig ist (Eugster, a.a.O.). Vorliegend lässt sich die Frage der Rückweisung wegen der geltend gemachten Missachtung von Verfahrensrechten ohne Weiteres aufgrund der Akten beurteilen, was zumindest implizit auch vom Berufungskläger selbst beantragt wird, indem er für die gesamte Berufung das schriftliche Verfahren beantragt. Es rechtfertigt sich daher, über den Rückweisungsantrag ohne Durchführung einer Berufungsverhandlung und auf dem Zirkularweg zu entscheiden. Da für das Berufungsverfahren das beantragte schriftliche Verfahren im Einverständnis beider Parteien angeordnet worden ist (dazu E. 1.3), ist es sodann angezeigt, den abschliessenden Entscheid über den Kassationsantrag in das Endurteil zu integrieren. In jedem Fall ist aber den betroffenen Parteien das rechtliche Gehör zum Rückweisungsantrag zu gewähren, was vorliegend durch die Einholung einer Stellungnahme der Staatsanwaltschaft sowie die Anordnung des weiteren Schriftenwechsels auch geschehen ist.
1.2.4Die Berufung ist grundsätzlich ein reformatorisches Rechtsmittel, das zu einem neuen Urteil führt, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO). In den von Art. 409 StPO geregelten Fällen kommt der Berufung aber kassatorische Wirkung zu. Die kassatorische Erledigung durch Rückweisung an das erstinstanzliche Gericht ist aufgrund des reformatorischen Charakters des Berufungsverfahrens somit die Ausnahme. Sie rechtfertigt sich nur bei wesentlichen Mängeln des erstinstanzlichen Verfahrens, durch die in schwerwiegender Weise in die Rechte des Beschuldigten oder anderer Parteien eingegriffen wird, so dass die Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte, in erster Linie zur Vermeidung eines Instanzenverlusts, unumgänglich ist (BGE 148 IV 155 E. 1.4.1, 143 IV 408 E. 6.1; BGer 6B_776/2022 vom 14. September 2022 E. 1.3, 6B_105/2021 vom 29. November 2021 E. 2.2.1). Zu denken ist etwa an die nicht richtige Besetzung des Gerichts, fehlende Zuständigkeit, unterbliebene korrekte Vorladung, Verweigerung von Teilnahmerechten, nicht gehörige Verteidigung oder die unterbliebene Behandlung bzw. Beurteilung aller Anklage-, Einziehungs- und Zivilpunkte. In solchen Fällen hätte das blosse Nachholen der erstinstanzlich unterbliebenen Vorkehren den Verlust einer Instanz zur Folge, was dem Anspruch auf ein «fair trial» i.S. von Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) widersprechen würde (zum Ganzen: BGE 143 IV 408 E. 6.1; BGer 6B_105/2021 vom 29. November 2021 E. 2.2.1;Eugster, a.a.O., Art. 409 StPO N 1). Betroffen von einer Rückweisung sind somit grundsätzlich Fälle, in denen keine ordnungsgemässe Hauptverhandlung stattfand bzw. kein ordnungsgemässes oder kein vollständiges Urteil ergangen ist, der Mangel also i.d.R. derart schwer wiegt, dass die Wesentlichkeit in diesem selbst gründet und er auch nicht heilbar ist. Damit einhergehend ist nicht zwingend erforderlich, dass sich der Mangel auf den Entscheid ausgewirkt hat (BGE 148 IV 155 E. 1.4.1).
1.2.5Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1, 137 I 195 E. 2.3.2; BGer 6B_105/2021 vom 29. November 2021 E. 2.2.3, je mit Hinweisen).
1.2.6Nach Massgabe dieser restriktiven Praxis sind vorliegend die Voraussetzungen für eine Rückweisung an die Vorinstanz nicht gegeben. Es trifft zwar zu, dass die erstinstanzlich eingesetzte Dolmetscherin auch nach Auffassung der Vorrichterin nicht in der Lage war, mittels ihrer Italienischkenntnisse in ausreichender Qualität während der gesamten Gerichtsverhandlung zu übersetzen. Das lag wohl vor allem daran, dass die Übersetzung sehr mühsam voranging und dass sie erwarten liess, für komplexere Sachverhalte nicht zu taugen. Immerhin hat der Berufungskläger selbst aber zu Beginn der Verhandlung gemeint, er verstehe die Dolmetscherin «genug» gut und hat auf die von ihr wenn auch stockend und mit Fehlern, so doch schliesslich inhaltlich korrekt übersetzten ersten Fragen zur Person auch passende Antworten gegeben, was zumindest im Ergebnis und nach Rückfragen zutreffend zurückübersetzt wurde. Das alles lässt sich anhand des Audioprotokolls verifizieren. Die Übersetzung wurde dann auf Französisch fortgesetzt, was ohne Probleme ging. Der Berufungskläger hat die ihm gestellten Fragen zur Person, insbesondere seinem Vorleben, offensichtlich verstanden und in fliessendem, wenn auch nicht akzentfreiem Französisch beantwortet. Die Vorrichterin beherrscht zudem das Französische perfekt und hätte Fehler in den Übersetzungen sofort bemerkt und gegebenenfalls intervenieren können. Sodann vertritt auch der Berufungskläger, dass sowohl die erstinstanzliche Einzelrichterin als auch der Verteidiger des Berufungsklägers über ausreichende Französischsprachkenntnisse verfügt haben (Berufungsbegründung, S. 6).
1.2.7Insgesamt liegt wie ein Abgleich mit dem Audioprotokoll ergibt eine korrekte Übersetzung vor und der Berufungskläger hat, entgegen den Mutmassungen seines Verteidigers, sehr wohl verstanden, was ihm übersetzt worden war. Das deckt sich auch mit der Tatsache, dass seine rechtshilfeweise Befragung in [...] auf Französisch und ohne Übersetzung stattgefunden hat, wobei sich der Berufungskläger zu den Fragen zu seiner Person gewandt ausgedrückt und das Protokoll auch persönlich durchgelesen und unterzeichnet hat (Akten S. 48-51). So heisst es darin auch explizit, dass der Berufungskläger einwandfrei («parfaitement») Französisch sprechen, lesen und verstehen könne und dieser einverstanden sei, seine Erklärungen auf Französisch abzugeben (Akten S. 49). Hinzu kommt, dass er bei der erstinstanzlichen Befragung zur Sache umfassend von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht und keine Fragen zum Sachverhalt beantwortet hat; mit Ausnahme der Auskunft, dass er aktuell einen elektrischen Porsche fahre, den er im April 2021 gekauft habe. Gemäss der Mitteilung seines Verteidigers wird der Berufungskläger sodann auch im weiteren Verfahren gestützt auf Art. 113 StPO seine Mitwirkung verweigern und keine Aussagen machen, was er unter anderem als Begründung für den Antrag auf ein schriftliches Berufungsverfahren ins Feld führt (Berufungserklärung, S. 4).
1.2.8Nach dem Gesagten besteht kein gerechtfertigtes Interesse an einer nochmaligen Durchführung der erstinstanzlichen Verhandlung. Vielmehr stellt die Rüge der angeblichen Verletzung des rechtlichen Gehörs einen gewissen Widerspruch zur Tatsache dar, dass der Berufungskläger auf die Möglichkeit, sich vor der Rechtsmittelinstanz in einer persönlichen Anhörung und Befragung zu äussern und damit gegebenenfalls die Heilung des behaupteten Mangels herbeizuführen , explizit verzichtet. Widersprüchlich erscheint auch, dass der Berufungskläger und sein Verteidiger vor erster Instanz im Rahmen des Beweisverfahrens wie auch im Plädoyer die behauptete unzureichende Übersetzung bzw. das Unvermögen, den Fragen zu folgen, mit keiner Silbe thematisiert haben. Dieser Vorwurf wird erst erhoben, nachdem das erstinstanzliche Urteil gefällt und nicht im Sinne des Berufungsklägers ausgefallen ist. So scheint der Kassationsantrag eher dem Bestreben, eine Verfahrensverzögerung herbeizuführen, zu entspringen denn einem berechtigten Interesse. Die Rückweisung an die Vorinstanz würde unter den gegebenen Umständen offensichtlich einen formalistischen Leerlauf darstellen und ist abzulehnen.
2.1Dem Berufungskläger wird vorgeworfen, am 4. März 2021, um 21.12 Uhr, einen Ferrari auf der Autobahn A2 in Basel gelenkt zu haben und dabei die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um netto 61 km/h überschritten zu haben. Dies stellte gemäss Anklage eine besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit dar, verbunden mit dem Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern. Dass die fragliche Geschwindigkeitsverletzung mit dem Ferrari begangen wurde, ist durch objektive Beweismittel erstellt (Fallprotokoll mit Radarfoto, Eich- und Bedienerzertifikat, Messprotokoll) und wird vom Berufungskläger auch nicht bestritten. Dieser stellt indes in Abrede, den Ferrari zum Tatzeitpunkt gelenkt zu haben.
://: A____ wird in Abweisung seiner Berufung der qualifizierten groben Verkehrsregelverletzung schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu 12 Monaten Freiheitsstrafe, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,
in Anwendung von Art. 90 Abs. 3 und 4 in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes, Art. 22 Abs. 1 der Signalisationsverordnung und Art. 42 Abs. 1 und 44 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.
A____ trägt die Kosten von CHF 550. und eine Urteilsgebühr von CHF 500. für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 700. (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Eva Christ MLaw Dennis Zingg
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.