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SB.2023.25

Schreckung der Bevölkerung

Basel-Stadt · 2024-04-19 · Deutsch BS
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2023.25

URTEIL

vom19. April 2024

Mitwirkende

Dr. Patrizia Schmid (Vorsitz), lic. iur. Lucienne Renaud,

Dr. Heidrun Gutmannsbauer

und Gerichtsschreiber MLaw Andreas Callierotti

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

[...]                                                                                          Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-StadtBerufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufunggegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 12. Januar 2023 (ES.2022.[...])

betreffend Schreckung der Bevölkerung

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 12. Januar 2023 mangels Anfechtungin Rechtskraft erwachsensind:

-Freispruch vom Vorwurf der Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes;

-Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände.

Die Berufung von A____ wird abgewiesen.

A____ wird der Schreckung der Bevölkerung schuldig erklärt und verurteilt zueiner Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.–, abzüglich eines Tagessatzes für einen Tag Polizeigewahrsam vom 2. Dezember bis 3. Dezember 2021, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von drei Jahren,

in Anwendung von Art. 258, Art. 19 Abs. 2, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1 und Art. 51 des Strafgesetzbuches.

Die gegen A____ am 2. September 2020 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.–, Probezeit von 2 Jahren, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 des Strafgesetzbuches nicht vollziehbar erklärt.

A____ trägt die Kosten von CHF 1'490.60 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 400.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1'500.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

Dem amtlichen Verteidiger [...] werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 2682.50 und ein Auslagenersatz von CHF 43.65, zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 215.60, somit total CHF 2'941.75, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

Dr. Patrizia Schmid                                                  MLaw Andreas Callierotti

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.