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SB.2023.19

ad Bkl. 1: mehrfache versuchte schwere Körperverletzung, Nötigung, mehrfache Gefährdung des Lebens, Widerhandlung gegen das Waffengesetz, (Beschwerde beim BGer hängig) ad Bkl. 2: versuchte schwere Körperverletzung, Gehilfenschaft zur versuchten schweren Körperverletzung, etc.

Basel-Stadt · 2024-10-16 · Deutsch BS
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Dispositiv
  1. das Appellationsgericht (Kammer): ://:1.Betreffend A____ wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 20. Dezember 2022 mangels Anfechtungin Rechtskraft erwachsensind: A____wird der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung, der mehrfachen Gefährdung des Lebens und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig erklärt und verurteilt zu47 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 29. Juni bis zum 2. September 2019 (66 Tage) sowie zu90 Tagessätzen Geldstrafe zu CHF 130.‒, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, in Anwendung von Art. 122 i.V.m. 22 Abs. 1, und 129 des Strafgesetzbuches, Art. 33 Abs. 1 lit. a und 4 Abs. 1 lit. a des Waffengesetzes sowie Art. 42 Abs.1, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches. Er wird vom Vorwurf der Nötigungfreigesprochen. Auf das Aussprechen einerLandesverweisung wird verzichtet. Der Beurteilte trägt die Kosten von CHF 17’243.95 und eine Urteilsgebühr von CHF 8’000.‒ für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 2’000.‒ (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger weiterer Auslagen). Das Kostendepot von CHF 13’503.20 und EUR 1’167.70 wird mit den Verfahrenskosten und der Urteilsgebühr verrechnet. Dem Beurteilten wird eine reduzierte Parteientschädigung im Umfang von 30 Prozent des ausgewiesenen Verteidigungsaufwands zuzüglich 2,6 Stunden für die Berufungsverhandlung zu einem Stundenansatz von CHF 250.‒ (total CHF 9’052.30) ausgerichtet. 2.Betreffend B____ wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 20. Dezember 2022 mangels Anfechtungin Rechtskraft erwachsensind: B____wird der versuchten schweren Körperverletzung und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig erklärt und verurteilt zu19 Monaten Freiheitsstrafe, davon 10 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 29. Juni bis zum 28. August 2019 (61 Tage), und zu einerGeldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 100.‒, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, in Anwendung von Art. 122 i.V.m. 22 Abs. 1 des Strafgesetzbuches, Art. 33 Abs. 1 lit. a und 4 Abs. 1 lit. a des Waffengesetzes sowie Art. 42 Abs. 1, 43 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches. Er wird vom Vorwurf der Gehilfenschaft zur versuchten schweren Körperverletzung und der mehrfachen Gefährdung des Lebensfreigesprochen. Der Beurteilte wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 des Strafgesetzbuches für5 Jahre des Landes verwiesen. Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20 N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem eingetragen. Der Beurteilte trägt die Kosten von CHF 18’375.35 und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 4’000.‒ für das erstinstanzliche Verfahrensowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF1’000.‒ (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen). Das Kostendepot von CHF 2’452.48 wird mit den Verfahrenskosten und der Urteilsgebühr verrechnet. Dem Beurteilten wird eine reduzierte Parteientschädigung im Umfang von 30 Prozent des ausgewiesenen Verteidigungsaufwands zuzüglich 2,6 Stunden für die Berufungsverhandlung zu einem Stundenansatz von CHF 250.‒ (total CHF 7’765.55) ausgerichtet. Mitteilung an: Nach Rechtskraft: Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber lic. iur. Marc Oser                                                      lic. iur. Christian Lindner
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Kammer

SB.2023.19

URTEIL

vom16. Oktober 2024

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser (Vorsitz), lic. iur. Lucienne Renaud,

Dr. Christoph A. Spenlé, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller,

MLaw Manuel Kreis

und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger 1

[...] Anschlussberufungsbeklagter

vertreten durch [...], Advokat, Beschuldigter

[...]

B____, geb. [...] Berufungskläger 2

[...] Anschlussberufungsbeklagter

vertreten durch [...], Advokat,                                                 Beschuldigter

[…]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-StadtBerufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel                    Anschlussberufungsklägerin

Geschädigter

C____

Adresse bekannt

Gegenstand

Berufungen und Anschlussberufunggegen ein Urteil des Strafgerichts

vom 20. Dezember 2022 (SG. […])

ad Bkl. 1: mehrfache versuchte schwere Körperverletzung, Nötigung,

mehrfache Gefährdung des Lebens, Widerhandlung gegen das Waffen-

gesetz, Strafzumessung und Landesverweisung

ad Bkl. 2: versuchte schwere Körperverletzung, Gehilfenschaft zur ver-

suchten schweren Körperverletzung, mehrfache Gefährdung des Lebens,

mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz, Strafzumessung

und Landesverweisung

1.1Nach Art. 398 Abs. 1 der schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 91 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) eine Kammer des Appellationsgerichts. Die beiden Beschuldigten sind vom angefochtenen Urteil berührt und haben ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass sie gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert sind. Des Weiteren ist die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 381 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichten Rechtsmittel ist daher einzutreten.

1.2Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.2.1Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft.

1.2.2Vorliegend sind mangels Anfechtung folgende Punkte des erstinstanzlichen Urteils bereits in Rechtskraft erwachsen:

Betreffend A____ der Freispruch von der Anklage wegen Erpressung in den Anklagepunkten 2.2 und 2.4 (mit Gewaltanwendung, ev. Versuch), die Aufhebung der mit Entscheid des ZMG vom 2. September 2019 angeordneten Meldepflicht und die Rückgabe der beschlagnahmten Gegenstände mit Ausnahme der Patronen.

Betreffend B____ der Freispruch von der Anklage wegen Erpressung im Anklagepunkt 2.4 (mit Gewaltanwendung, ev. Versuch), die Einstellung des Verfahrens im Anklagepunkt 3 betreffend Art. 19a Ziff. 1 BetmG zufolge Verjährung, die Aufhebung der mit Entscheid des ZMG vom 28. August 2019 angeordneten Meldepflicht, die Zustellung der beschlagnahmten Pistole ans Waffenbüro der Kantonspolizei BS zur weiteren Verfügung, die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme des Schlüsselbundes zu Handen des Rechts, die Einziehung der asservierten Kleider von C____ und die Rückgabe der weiteren beschlagnahmten Gegenstände.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Kammer):

://:1.Betreffend A____ wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 20. Dezember 2022 mangels Anfechtungin Rechtskraft erwachsensind:

A____wird der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung, der mehrfachen Gefährdung des Lebens und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig erklärt und verurteilt zu47 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 29. Juni bis zum 2. September 2019 (66 Tage) sowie zu90 Tagessätzen Geldstrafe zu CHF 130.‒, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,

in Anwendung von Art. 122 i.V.m. 22 Abs. 1, und 129 des Strafgesetzbuches, Art. 33 Abs. 1 lit. a und 4 Abs. 1 lit. a des Waffengesetzes sowie Art. 42 Abs.1, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.

Er wird vom Vorwurf der Nötigungfreigesprochen.

Auf das Aussprechen einerLandesverweisung wird verzichtet.

Der Beurteilte trägt die Kosten von CHF 17’243.95 und eine Urteilsgebühr von CHF 8’000.‒ für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 2’000.‒ (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger weiterer Auslagen).

Das Kostendepot von CHF 13’503.20 und EUR 1’167.70 wird mit den Verfahrenskosten und der Urteilsgebühr verrechnet.

Dem Beurteilten wird eine reduzierte Parteientschädigung im Umfang von 30 Prozent des ausgewiesenen Verteidigungsaufwands zuzüglich 2,6 Stunden für die Berufungsverhandlung zu einem Stundenansatz von CHF 250.‒ (total CHF 9’052.30) ausgerichtet.

2.Betreffend B____ wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 20. Dezember 2022 mangels Anfechtungin Rechtskraft erwachsensind:

B____wird der versuchten schweren Körperverletzung und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig erklärt und verurteilt zu19 Monaten Freiheitsstrafe, davon 10 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 29. Juni bis zum 28. August 2019 (61 Tage), und zu einerGeldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 100.‒, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,

in Anwendung von Art. 122 i.V.m. 22 Abs. 1 des Strafgesetzbuches, Art. 33 Abs. 1 lit. a und 4 Abs. 1 lit. a des Waffengesetzes sowie Art. 42 Abs. 1, 43 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.

Er wird vom Vorwurf der Gehilfenschaft zur versuchten schweren Körperverletzung und der mehrfachen Gefährdung des Lebensfreigesprochen.

Der Beurteilte wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 des Strafgesetzbuches für5 Jahre des Landes verwiesen. Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20 N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem eingetragen.

Der Beurteilte trägt die Kosten von CHF 18’375.35 und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 4’000.‒ für das erstinstanzliche Verfahrensowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF1’000.‒ (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen).

Das Kostendepot von CHF 2’452.48 wird mit den Verfahrenskosten und der Urteilsgebühr verrechnet.

Dem Beurteilten wird eine reduzierte Parteientschädigung im Umfang von 30 Prozent des ausgewiesenen Verteidigungsaufwands zuzüglich 2,6 Stunden für die Berufungsverhandlung zu einem Stundenansatz von CHF 250.‒ (total CHF 7’765.55) ausgerichtet.

Mitteilung an:

Nach Rechtskraft:

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc Oser                                                      lic. iur. Christian Lindner