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SB.2023.15

Drohung, Hausfriedensbruch, Beschimpfung, Fahren in fahrunfähigem Zustand (BGer 6B_411/2024 vom 11. Juli 2024)

Basel-Stadt · 2024-04-26 · Deutsch BS
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2023.15

URTEIL

vom 26. April 2024

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser,

Prof. Dr. Ramon Mabillard, MLaw Anja Dillena

und Gerichtsschreiber MLaw Martin Manyoki

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                 Berufungskläger

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

substituiert durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-StadtBerufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4051 Basel

Gegenstand

Berufunggegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 25. November 2022

betreffend Drohung, Hausfriedensbruch, Beschimpfung,

Fahren in fahrunfähigem Zustand

1.1Gemäss Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Der Berufungskläger ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert. Er hat seine Berufungsanmeldung und -erklärung innert den gesetzlichen Fristen gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO eingereicht. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.

Vorliegend ist beides der Fall und liegt das explizit geäusserte Einverständnis von Berufungskläger und Staatsanwaltschaft vor (Akten S. 500, 503). Auch mit Blick auf Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) ist eine mündliche Verhandlung offensichtlich nicht notwendig (vgl. BGE 147 IV 127 E. 2.3, 143 IV 483 E. 2.1.1 und 2.1.2). Die Berufung kann somit im schriftlichen Verfahren auf dem Zirkulationsweg beurteilt werden.

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 25. November 2022 mangels Anfechtungin Rechtskraft erwachsensind:

-Schuldspruch wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a des Strassenverkehrsgesetzes;

-Freispruchvon der Anklage des Diebstahls;

-Erklärung der Nichtvollziehbarkeit der von der Staatsanwaltschaft Solothurn am 29. Juli 2019 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 80.– sowie Verwarnung und Verlängerung der Probezeit um ein Jahr;

-Ausrichtung der reduzierten Parteientschädigung von CHF 807.75 für das erstinstanzliche Verfahren.

Das Verfahren wird in den Anklagepunkten der mehrfachen Drohung, des Hausfriedensbruchs und der Beschimpfung eingestellt.

Die Berufung von A____ wird teilweise gutgeheissen.

A____ wird verurteilt zu einer Geldstrafe von28 Tagessätzen zu CHF 80.–, abzüglich 1 Tagessatz für 1 Tag Polizeigewahrsam vom 19. bis 20. Januar 2020, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren sowie zu einerBusse von CHF 560.–(bei schuldhafter Nichtbezahlung 7 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), in Anwendung von Art. 91 Abs. 2 lit. a des Strassenverkehrsgesetzes.

A____ trägt die Kosten von CHF 1'595.10.– und eine Urteilsgebühr von CHF 1'200.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer (reduzierten) Urteilsgebühr von CHF 800.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

Mitteilung an:

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

-     Strafgericht Basel-Stadt

-     VOSTRA-Koordinationsstelle

-     Kantonspolizei, Verkehrsabteilung

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc Oser                                                      MLaw Martin Manyoki

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.