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SB.2023.12

Verletzung der Verkehrsregeln (Beschwerde beim BG hängig)

Basel-Stadt · 2025-09-17 · Deutsch BS
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Sachverhalt

Erwägungen

1.Formelles

1.3Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich in den angefochtenen Punkten frei (Art. 398 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 404 Abs. 1 StPO) und wendet dabei das Recht von Amtes wegen an (Art. 391 Abs. 1 StPO). Bei der Kontrolle von Schuldsprüchen wegen Übertretungen ist die Kognition der Berufungsinstanz indessen nach Massgabe von Art. 398 Abs. 4 StPO eingeschränkt. In solchen Fällen können mit der Berufung nur Rechtsfehler oder die offensichtlich unrichtige bzw. auf einer Rechtsverletzung beruhende Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden. Als offensichtlich unrichtig gilt eine Sachverhaltsfeststellung dann, wenn sie willkürlich ist. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden. Auch bei der Überprüfung der Strafzumessung greift das Berufungsgericht nur dann ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat oder ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt. Erscheint die Strafe demgegenüber vertretbar, besteht kein Anlass zu einer Korrektur. Rechtsfragen überprüft das Berufungsgericht dagegen auch bei Übertretungen mit freier Kognition – die inhaltliche Begrenzung des Berufungsthemas in Art. 398 Abs. 4 StPO schränkt die Überprüfungsbefugnis diesbezüglich nicht ein. Ebenso überprüft das Berufungsgericht den Kostenspruch mit voller Kognition (Zimmerlin, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 398 N 23; BGer 6B_362/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 5.2; vgl. zum Ganzen AGE SB.2018.38 vom 21. Juni 2019 E. 1.3).

2.Sachverhalt bzw. Vorwurf gemäss Anklageschrift

Der Sachverhalt gemäss Strafbefehl vom 5. August 2021, der im vorliegenden Verfahren als Anklageschrift fungiert (Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO), lautet wie folgt:

«Die beschuldigte Person lenkte am

22. September 2020, 16:28 Uhr, den Personenwagen [...] vom Gundeldingerrain über die Verzweigung Gundeldingerstrasse in die Thiersteinerallee in Richtung Dornacherstrasse in Basel. Aufgrund Verletzung ihrer Vorsichts- und Aufmerksamkeitspflichten bemerkte sie dabei nicht, dass der abfahrbereite Lenker des Gelenkbusses der Basler Verkehrs-Betriebe BVB [...] (Linie 36), der die provisorische Haltestelle an der Thiersteinerallee 89 bedient hatte, durch Betätigen des linken Richtungsblinkers die Wegfahrt angekündigt hatte, bremste nicht bzw. hielt nicht an und überholte den anfahrenden und wieder anhaltenden, vortrittsberechtigten Bus vielmehr derart linksseitig, dass sie mit der linken vorderen Fahrzeugfront des Busses kollidierte.»

3.         Wesentliche Erwägungen des Strafgerichts

Zeitangabe

Vorgang

Verstrichene Zeit ab Blinkersetzung

16:28:40.430

Blinker links / Fahrbefehl

-

16:28:40.680

Türe geschlossen

0.25 Sekunden

16:28:42.150

Fahrzeug rollt an

1.72 Sekunden

16:28:45.300

Stillstand Fahrzeug

4.87 Sekunden

Geschwindigkeit

Wegstrecke zw. erstmaligem Blinken und Kollision

35 km/h resp. 9.72 m/s

46.2 m

40 km/h resp. 11.11 m/s

52.8 m

45 km/h resp. 12.5 m/s

59.4 m

50 km/h resp. 13.89 m/s

66.0 m

Geschwindigkeit

Bremsweg [recte: Anhalteweg]

Distanz zum Kollisionsort nach Bremsung

35 km/h resp. 9.72 m/s

22.0 m

24.2 m

40 km/h resp. 11.11 m/s

27.1 m

25.7 m

45 km/h resp. 12.5 m/s

32.8 m

26.6 m

50 km/h resp. 13.89 m/s

38.9 m

27.1 m

4.         Einwände des Berufungsklägers und Beurteilung durch das Appellationsgericht

4.1      Vorbemerkung

4.2      Dreimaliges Blinken

4.3      Bremsmöglichkeiten des Berufungsklägers

4.4      Berechnung unter Berücksichtigung eines Fehlerbereichs und eines angeblichen Fehlverhaltens des Busführers

4.5      Erkennbarkeit des Blinksignals

4.6      Zusammenfassung

5.         Strafzumessung

6.         Kosten

Erwägungen (4 Absätze)

E. 35 km/h resp. 9.72 m/s

46.2 m

E. 40 km/h resp. 11.11 m/s

52.8 m

E. 45 km/h resp. 12.5 m/s

59.4 m

E. 50 km/h resp. 13.89 m/s

38.9 m

27.1 m

4.         Einwände des Berufungsklägers und Beurteilung durch das Appellationsgericht

4.1      Vorbemerkung

4.2      Dreimaliges Blinken

4.3      Bremsmöglichkeiten des Berufungsklägers

4.4      Berechnung unter Berücksichtigung eines Fehlerbereichs und eines angeblichen Fehlverhaltens des Busführers

4.5      Erkennbarkeit des Blinksignals

4.6      Zusammenfassung

5.         Strafzumessung

6.         Kosten

Dispositiv
  1. das Appellationsgericht (Dreiergericht): ://:        Die Berufung von A____ wird teilweise gutgeheissen. Es wird festgestellt,dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. A____ wird der Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu einerBusse von CHF 200.–(bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes und Art. 17 Abs. 5 der Verkehrsregelnverordnung sowie Art. 106 des Strafgesetzbuches. A____ trägt die Kosten von CHF 1'825.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 800.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1'200.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen). Mitteilung an: sowie nach Rechtskraft des Urteils: Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Hoenen                                         MLaw Damian Wyss Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2023.12

URTEIL

vom17. September 2025

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),

Dr. Andreas Traub, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller

und Gerichtsschreiber MLaw Damian Wyss

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                Berufungskläger

[...] Beschuldigter

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-StadtBerufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufunggegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 13. Oktober 2022 (ES.2022.84)

betreffend Verletzung der Verkehrsregeln

Sachverhalt

Erwägungen

1.Formelles

1.3Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich in den angefochtenen Punkten frei (Art. 398 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 404 Abs. 1 StPO) und wendet dabei das Recht von Amtes wegen an (Art. 391 Abs. 1 StPO). Bei der Kontrolle von Schuldsprüchen wegen Übertretungen ist die Kognition der Berufungsinstanz indessen nach Massgabe von Art. 398 Abs. 4 StPO eingeschränkt. In solchen Fällen können mit der Berufung nur Rechtsfehler oder die offensichtlich unrichtige bzw. auf einer Rechtsverletzung beruhende Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden. Als offensichtlich unrichtig gilt eine Sachverhaltsfeststellung dann, wenn sie willkürlich ist. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden. Auch bei der Überprüfung der Strafzumessung greift das Berufungsgericht nur dann ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat oder ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt. Erscheint die Strafe demgegenüber vertretbar, besteht kein Anlass zu einer Korrektur. Rechtsfragen überprüft das Berufungsgericht dagegen auch bei Übertretungen mit freier Kognition – die inhaltliche Begrenzung des Berufungsthemas in Art. 398 Abs. 4 StPO schränkt die Überprüfungsbefugnis diesbezüglich nicht ein. Ebenso überprüft das Berufungsgericht den Kostenspruch mit voller Kognition (Zimmerlin, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 398 N 23; BGer 6B_362/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 5.2; vgl. zum Ganzen AGE SB.2018.38 vom 21. Juni 2019 E. 1.3).

2.Sachverhalt bzw. Vorwurf gemäss Anklageschrift

Der Sachverhalt gemäss Strafbefehl vom 5. August 2021, der im vorliegenden Verfahren als Anklageschrift fungiert (Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO), lautet wie folgt:

«Die beschuldigte Person lenkte am

22. September 2020, 16:28 Uhr, den Personenwagen [...] vom Gundeldingerrain über die Verzweigung Gundeldingerstrasse in die Thiersteinerallee in Richtung Dornacherstrasse in Basel. Aufgrund Verletzung ihrer Vorsichts- und Aufmerksamkeitspflichten bemerkte sie dabei nicht, dass der abfahrbereite Lenker des Gelenkbusses der Basler Verkehrs-Betriebe BVB [...] (Linie 36), der die provisorische Haltestelle an der Thiersteinerallee 89 bedient hatte, durch Betätigen des linken Richtungsblinkers die Wegfahrt angekündigt hatte, bremste nicht bzw. hielt nicht an und überholte den anfahrenden und wieder anhaltenden, vortrittsberechtigten Bus vielmehr derart linksseitig, dass sie mit der linken vorderen Fahrzeugfront des Busses kollidierte.»

3.         Wesentliche Erwägungen des Strafgerichts

Zeitangabe

Vorgang

Verstrichene Zeit ab Blinkersetzung

16:28:40.430

Blinker links / Fahrbefehl

-

16:28:40.680

Türe geschlossen

0.25 Sekunden

16:28:42.150

Fahrzeug rollt an

1.72 Sekunden

16:28:45.300

Stillstand Fahrzeug

4.87 Sekunden

Geschwindigkeit

Wegstrecke zw. erstmaligem Blinken und Kollision

35 km/h resp. 9.72 m/s

46.2 m

40 km/h resp. 11.11 m/s

52.8 m

45 km/h resp. 12.5 m/s

59.4 m

50 km/h resp. 13.89 m/s

66.0 m

Geschwindigkeit

Bremsweg [recte: Anhalteweg]

Distanz zum Kollisionsort nach Bremsung

35 km/h resp. 9.72 m/s

22.0 m

24.2 m

40 km/h resp. 11.11 m/s

27.1 m

25.7 m

45 km/h resp. 12.5 m/s

32.8 m

26.6 m

50 km/h resp. 13.89 m/s

38.9 m

27.1 m

4.         Einwände des Berufungsklägers und Beurteilung durch das Appellationsgericht

4.1      Vorbemerkung

4.2      Dreimaliges Blinken

4.3      Bremsmöglichkeiten des Berufungsklägers

4.4      Berechnung unter Berücksichtigung eines Fehlerbereichs und eines angeblichen Fehlverhaltens des Busführers

4.5      Erkennbarkeit des Blinksignals

4.6      Zusammenfassung

5.         Strafzumessung

6.         Kosten

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Die Berufung von A____ wird teilweise gutgeheissen.

Es wird festgestellt,dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.

A____ wird der Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu einerBusse von CHF 200.–(bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes und Art. 17 Abs. 5 der Verkehrsregelnverordnung sowie Art. 106 des Strafgesetzbuches.

A____ trägt die Kosten von CHF 1'825.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 800.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1'200.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen).

Mitteilung an:

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen                                         MLaw Damian Wyss

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.