Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2023.10
URTEIL
vom26. Oktober 2023
Mitwirkende
Dr. Patrizia Schmid (Vorsitz), Dr. Andreas Traub, Prof. Dr. Jonas Weber
und Gerichtsschreiberin MLaw Tamara La Scalea, LL.M.
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-StadtBerufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufunggegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 2. November 2022 (ES.2022.28)
betreffend grobe Verletzung der Verkehrsregeln
2.3.1Gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG macht sich schuldig, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Der objektive Tatbestand der Bestimmung ist nach der Rechtsprechung erfüllt, wenn der Täter erstens eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und zweitens dadurch die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Die Gefahr für die Sicherheit anderer Personen ist nicht erst bei einer konkreten Gefährdung, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung ernstlich im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG (BGE 142 IV 93 E. 3.1 S. 96, BGer6B_774/2017 vom 26. Oktober 2017E. 5.1, je mit Hinweisen;Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage 2015, Art. 90 N 62;Fiolka, in Niggli/ Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 2014, Art. 90 N 41 ff.).
Subjektiv erfordert der Tatbestand des Art. 90 Abs. 2 SVG ein rücksichtsloses oder sonstwie schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden (Weissenberger, a.a.O., Art. 90 N 68). Der Täter muss sowohl die grobe Verkehrsregelverletzung als auch die Schaffung der Gefahr zumindest in Kauf nehmen, wobei Inkaufnahme hier nicht Eventualvorsatz, sondern grobe Fahrlässigkeit meint (Fiolka, a.a.O., Art. 90 N 93).Die Annahme von Rücksichtslosigkeit im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung restriktiv zu handhaben, weshalb nicht unbesehen von einer objektiv groben auf eine subjektiv grobe Verkehrsregelverletzung geschlossen werden darf(BGE 142 IV 93 E. 3.1 S. 96,BGer 6B_774/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 5.2 mit Hinweisen). Die Rechtsprechung bejaht ein (subjektiv) rücksichtsloses Verhalten immer, wenn der Täter sich der konkreten oder auch nur allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst gewesen ist oder sonst ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgüter offenbart hat (BGE 131 IV 133 E. 3.2; BGE 130 IV 32 E. 5.1, je m.H.). Die Rücksichtslosigkeit kann aber auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen, also bei sogenannter unbewusster Fahrlässigkeit. Zieht der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht, handelt er also unbewusst fahrlässig, ist grobe Fahrlässigkeit aber nur zurückhaltend anzunehmen. Sie ist einzig gegeben, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ebenfalls auf Rücksichtslosigkeit beruht und daher besonders vorwerfbar ist (Weissenberger, a.a.O., Art. 90 N 69; BGE 126 IV 192 E. 3; BGE 118 IV 285 E. 4).
Art. 43 Abs. 2 SVG regelt, dass auf Strassen, die den Motorfahrzeugen vorbehalten sind, nur die vom Bundesrat bezeichneten Arten von Motorfahrzeugen verkehren dürfen. Zudem ist gemäss dieser Bestimmung die Zufahrt ausschliesslich an den dafür vorgesehenen Stellen gestattet. Weiter sieht Art. 36 Abs. 1 VRV vor, dass auf Autobahnen und Autostrassen das Abbiegen nur an den dafür gekennzeichneten Stellen gestattet ist und Wenden und Rückwärtsfahren untersagt ist. Bei diesen Bestimmungen handelt es sich diskussionslos um wichtige Verkehrsregelvorschriften.
2.3.2Es ist der Vorinstanz insofern zuzustimmen, als der Berufungskläger den Tatbestand der schweren Verletzung der Verkehrsregeln in objektiver Hinsicht an sich erfüllt hat, indem er an einer falschen Stelle auf die Autobahn gefahren ist, als Falschfahrer unterwegs war und sein Fahrzeug auf der Autobahn gewendet hat wobei dies als Tateinheit angeklagt wird, da nicht von einer mehrfachen groben Verkehrsregelverletzung gesprochen wird. Durch seine Fahrweise hat er eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und ausserdem die Verkehrssicherheit anderer Verkehrsteilnehmer ernstlich gefährdet. Der Berufungskläger macht jedoch geltend, dass er sich in einem Sachverhaltsirrtum befunden und mithin ohne Vorsatz gehandelt habe. Dies ist im Folgenden zu prüfen.
2.3.3Ein Sachverhaltsirrtum liegt gemäss Art. 13 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) vor, wenn der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt handelt. Das Gericht beurteilt die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat. Nach Art. 13 Abs. 2 StGB ist der Täter wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn er den Irrtum bei pflichtgemässer Vorstellung hätte vermeiden können. Der Begriff des Sachverhaltsirrtums wird normalerweise in einem engeren Sinn, zugunsten des Täters, verwendet. Damit ist gemeint, dass die Vorstellung des Täters vom Sachverhalt überhaupt keinem, oder einem weniger schwerwiegenden, Sachverhalt entsprach als dem objektiv wirklich erfüllten (Donatsch/Godenzi/Tagin Jositsch [Hrsg.], Strafrecht I, Verbrechenslehre, 10. Auflage 2022, § 10 Ziff. 2.). Der Sachverhaltsirrtum (auch Tatbestandsirrtum) wird unter dem subjektiven Tatbestand geprüft. Der Vorsatz kann sich auch auf Tatumstände erstrecken, deren Vorhandensein oder Eintreten der Täter für möglich, nicht für sicher hält. In diesen Fällen stellt sich die Frage, worauf der Wille des Täters gerichtet war. Dennoch sind in solchen Fällen gewisse Minimalanforderungen auch an die Wissensseite zu stellen, wobei es darauf ankommt, was der Täter nicht nur als abstrakte Gefahr bedenkt, sondern im konkreten Fall auch tatsächlich für möglich hält für eine irreale Eventualität entscheidet man sich nicht. Wenn diese Anforderungen an das zum Vorsatz gehörende Wissen bezüglich der objektiven Tatbestandsmerkmale in irgendeiner Weise nicht erfüllt sind, so kann auch der Vorsatz nicht gegeben sein (Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 4. Auflage 2011, § 9 Ziff. 2. cc) f.).
2.3.4Die Vorinstanz hat den geltend gemachten Sachverhaltsirrtum mit der Begründung verneint, dass die Annahme eines Sachverhaltsirrtums vorliegend zu keinem anderen Resultat führen würde, da der Berufungskläger den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht hätte erkennen müssen, womit dieser vermeidbar gewesen wäre und sich der Berufungskläger wegen fahrlässiger Tatbegehung strafbar gemacht hätte (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 133 f.). Nachfolgend ist somit der vom Berufungskläger geltend gemachte Sachverhalt nochmals sorgfältig anzuschauen und abzuwägen, ob er mit seiner Vorstellung in der damaligen konkreten Situation die von der Vorinstanz festgehaltenen Hinweise bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit tatsächlich hätte erkennen können, und ob sein Verhalten unter den gegebenen Umständen ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten darstellt, mithin also grobfahrlässig ist womit der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt wäre.
2.3.5Anlässlich der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung hat der Berufungskläger seine vor der Vorinstanz gemachten Aussagen grundsätzlich bestätigt. Nach dem Überqueren des Zolls, habe ihm das Navigationsgerät angezeigt zu wenden (Protokoll erstinstanzliche HV, Akten S. 114; Protokoll zweitinstanzliche HV, Akten S. 196). Er habe dann den gelb-orangen Wegweiser «Suisse» gesehen und sei diesem gefolgt. Dieser habe in seiner Wahrnehmung nach links gezeigt, und es sei für ihn als ortsunkundigen Lenker der einzige Orientierungspunkt gewesen. Er sei deshalb an der ersten Verzweigung beim Stopp nach links abgebogen, zumal es dort auch kein Schild gehabt habe, welches das Abbiegen oder die Einfahrt verboten hätte. Er sei dann links zum Zollhäuschen gekommen, wo es eine Schranke gehabt habe. Hindernisse am Zoll seien nicht ungewöhnlich, deshalb habe er sich nichts dabei gedacht, zumal eine Durchfahrt neben der Schranke problemlos möglich gewesen sei. Er sei davon ausgegangen, auf einer Nebenstrasse zu sein, weshalb es für ihn auch normal gewesen sei, dass ihn am Zollhäuschen auf der anderen Fahrbahn ein Auto gekreuzt habe (Protokoll zweitinstanzliche HV, Akten S. 199). Ausserdem sei es an diesem Vormittag des Feiertags 1. Mai 2021 sehr ruhig auf den Strassen gewesen. Es habe kaum Verkehr gehabt, was man auch daran sehe, dass er 1.3 km habe fahren können, ohne einem Auto zu begegnen. Als er den St. Johanns-Tunnel gesehen habe, habe er zum ersten Mal ein mulmiges Gefühl bekommen und überlegt, was falsch gelaufen sein könnte. Vor dem Tunnel sei ihm dann noch ein anderes Auto entgegengekommen und habe gehupt und er habe realisiert, dass er falsch unterwegs sei. Erst da habe ihm auch das Navigationsgerät angezeigt, zu wenden (Protokoll zweitinstanzliche HV, Akten S. 197). Er habe dann den Warnblinker eingeschaltet und das Auto gewendet, weil ihm dies als das kleinere Übel erschienen sei (Akten S. 41 ff.; Protokoll erstinstanzliche HV, Akten S. 114 ff.; Protokoll zweitinstanzliche HV, Akten S. 196 ff.).
://: A____ wird in Gutheissung seiner Berufung von der Anklage der groben Verletzung der Verkehrsregelnkostenlos freigesprochen.
Dem Berufungskläger wird eine Parteientschädigung von CHF 4'176.80 für das erstinstanzliche Verfahren und von CHF 2'999.75 für das zweitinstanzliche Verfahren (je inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. Patrizia Schmid MLaw Tamara La Scalea, LL.M.
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.