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SB.2023.1

falsche Anschuldigung und Tätlichkeiten (Beschwerde beim BG hängig)

Basel-Stadt · 2025-05-22 · Deutsch BS
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2023.1

URTEIL

vom22. Mai 2025

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser (Vorsitz),

lic. iur. Lucienne Renaud, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller

und Gerichtsschreiber MLaw Dennis Zingg

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                 Berufungskläger

Wohnort unbekannt Beschuldigter

vertreten durch MLaw Gabriel Giess, Advokat,

Oberwilerstrasse 3, Postfach 312, 4123 Allschwil

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-StadtBerufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel

B____, geb. [...]                                                                        Privatkläger

[...]

vertreten durch Dr. iur. Andreas Noll, Advokat,

Falknerstrasse 3, Postfach, 4001 Basel

Gegenstand

Berufunggegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 6. Oktober 2022 (ES.2022.170)

betreffend falsche Anschuldigung und Tätlichkeiten

://:        Die Berufung von A____ wird abgewiesen.

A____ wird der falschen Anschuldigung und der Tätlichkeiten schuldig erklärt und verurteilt zu einerGeldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 270.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einerBusse von CHF 200.–(bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von Art. 303 Ziff. 1 und 2, 126 Abs. 1, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 sowie 106 des Strafgesetzbuches.

Die USB-Sticks verbleiben als Beweismittel bei den Akten.

A____ trägt die Kosten von CHF 3'476.40 und eine Urteilsgebühr von CHF 2'000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 2'000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

Dem Privatkläger wird gemäss Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 433 Abs. 1 der Strafprozessordnung zu Lasten von A____ eine Parteientschädigung von CHF 8'701.30 für das erstinstanzliche verfahren und eine Parteientschädigung von CHF 8'351.35 (inkl. Auslagen und MWST) für das Berufungsverfahren zugesprochen. Die Mehrforderung wird abgewiesen.

Mitteilung an:

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc Oser                                                      MLaw Dennis Zingg

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.