Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2023.1
URTEIL
vom22. Mai 2025
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser (Vorsitz),
lic. iur. Lucienne Renaud, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiber MLaw Dennis Zingg
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
Wohnort unbekannt Beschuldigter
vertreten durch MLaw Gabriel Giess, Advokat,
Oberwilerstrasse 3, Postfach 312, 4123 Allschwil
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-StadtBerufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel
B____, geb. [...] Privatkläger
[...]
vertreten durch Dr. iur. Andreas Noll, Advokat,
Falknerstrasse 3, Postfach, 4001 Basel
Gegenstand
Berufunggegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 6. Oktober 2022 (ES.2022.170)
betreffend falsche Anschuldigung und Tätlichkeiten
://: Die Berufung von A____ wird abgewiesen.
A____ wird der falschen Anschuldigung und der Tätlichkeiten schuldig erklärt und verurteilt zu einerGeldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 270., mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einerBusse von CHF 200.(bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 303 Ziff. 1 und 2, 126 Abs. 1, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 sowie 106 des Strafgesetzbuches.
Die USB-Sticks verbleiben als Beweismittel bei den Akten.
A____ trägt die Kosten von CHF 3'476.40 und eine Urteilsgebühr von CHF 2'000. für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 2'000. (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Dem Privatkläger wird gemäss Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 433 Abs. 1 der Strafprozessordnung zu Lasten von A____ eine Parteientschädigung von CHF 8'701.30 für das erstinstanzliche verfahren und eine Parteientschädigung von CHF 8'351.35 (inkl. Auslagen und MWST) für das Berufungsverfahren zugesprochen. Die Mehrforderung wird abgewiesen.
Mitteilung an:
sowie nach Rechtskraft des Urteils:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc Oser MLaw Dennis Zingg
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.