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SB.2022.99

versuchte schwere Körperverletzung, mehrfache einfache Körperverletzung

Basel-Stadt · 2024-01-30 · Deutsch BS
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Sachverhalt

(erstinstanzliches Urteil, Akten, S. 1986-1989) das Tatvorgehen des Berufungsklägers deutlich erschwerend zu berücksichtigen. Diesbezüglich hat das Strafgericht zutreffend erwogen, dass der Berufungskläger auf Strassen mit der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h diese um mindestens 70 km/h überschritt und auf Strassen mit der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h bis auf 140 km/h beschleunigte – was massivste Geschwindigkeitsüberschreitungen darstellt. Die Tat ereignete sich an einem Samstagnachmittag und der Berufungskläger führte dabei das Fahrzeug durch zwei dicht bewohnte und belebte Quartiere (Klybeck und St. Johann), auf stark befahrenen Strassen sowie Verzweigungen der Stadt Basel – mithin in einem sensiblen Umfeld mit besonders verletzlichen Verkehrsteilnehmern (Fussgängern, Fahrradfahrern). Er legte nicht nur unter Einfluss von Kokain und somit in fahrunfähigem Zustand eine lange Strecke mit massiv übersetzter Geschwindigkeit zurück, sondern lenkte trotz Entzuges seines Führerausweises ein ihm nicht vertrautes Fahrzeug. Während seiner Fluchtfahrt missachtete er vielfach elementare Verkehrsregeln. Mit dem Strafgericht ist festzustellen, dass sich zu Lasten des Berufungsklägers auswirkt, dass er nicht nur eine hohe abstrakte Gefahr für sich und andere Verkehrsteilnehmer schuf, sondern auch für seinen Beifahrer; dies obwohl Letzterer ihn mehrmals vergeblich um das Beenden der Fluchtfahrt gebeten hatte. Es ist bloss dem Zufall sowie der Reaktion der anderen Verkehrsteilnehmer (Ausweichen) zu verdanken, dass niemand verletzt wurde. Das objektive Verschulden des Berufungsklägers bewegt sich für dieses Delikt im mittleren bis oberen Bereich des mittleren Drittels.

Sodann hat das Strafgericht in subjektiver Hinsicht zu Recht das Motiv des Berufungsklägers (erneut die Flucht vor der Polizei) für die äusserst gefährliche Fahrt des Berufungsklägers erschwerend in Rechnung gestellt, welches von ausgesprochener Rücksichts- und Hemmungslosigkeit zeugt. Weiter hat das Strafgericht zutreffend erschwerend berücksichtigt, dass der Berufungskläger betreffend die Verkehrsregelverletzung direktvorsätzlich gehandelt hat und seine wiederholte Delinquenz innert kürzester Zeit nach dem Unfall vom 1. September 2021 von einer gewissen Unbelehrbarkeit zeugt. Auch hier kann der Berufungskläger aus der allenfalls enthemmenden Wirkung der Betäubungsmittel nichts zu seinen Gunsten ableiten. Leicht verschuldensmindern ist demgegenüber auch hier die psychische Drucksituation des Berufungsklägers berücksichtigen. Insgesamt ist das subjektive Verschulden im mittleren Bereich des mittleren Drittels anzusiedeln.

Insgesamt bewegt sich das Verschulden des Berufungsklägers für dieses Delikt im mittleren Bereich des mittleren Drittels. Isoliert betrachtet erscheint hierfür in Übereinstimmung mit dem Strafgericht eine Strafe im Umfang von 24 Monaten angemessen. Dieses Delikt erweist sich gegenüber den bisher abgehandelten als zeitlich und situativ selbstständig und betraf auch andere Rechtsgüter. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz hierfür in Anwendung des Asperationsprinzips die Einsatzstrafe um 16 Monate erhöht hat.

Gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Vorliegend wurden die Zivilansprüche der Privatkläger vom Berufungskläger anerkannt (Akten, S. 1929), sodass erstere einen Anspruch auf Parteientschädigung haben (vgl.Wehrenberg/Frank, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2023, Art. 433 StPO N 13). Tritt die Behörde auf den Entschädigungsanspruch ein, wird darüber im Endentscheid entschieden, der Anspruch kann nicht auf den Zivilrechtsweg verwiesen werden(Wehrenberg/Frank, a.a.O., Art. 433 StPO N 8). Daher ist der Berufungskläger – entgegen der Vorinstanz – nicht auf der Anerkennung der Parteientschädigungen von B____ in Höhe von CHF 4'004.35 und von C____ in Höhe von CHF 571.15 zu behaften, sondern zu deren Bezahlung zu verurteilen (vgl. Verhandlungsprotokoll

2. Instanz, Akten, S. 2214).

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 24. Mai 2022 mangels Anfechtungin Rechtskraft erwachsensind:

Die Berufung von A____wird teilweise gutgeheissen.

A____wird – neben den bereits rechtskräftig gewordenen Schuldsprüchen – der versuchten schweren Körperverletzung und der mehrfachen einfachen Körperverletzung schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu3 Jahren und 10 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 1. bis 2. September 2021 (1 Tag), der Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 25. September 2021 bis 27. März 2022 und des vorzeitigen Strafvollzuges seit dem 28. März 2022,

unter Einbezug der vollziehbar erklärten (Geld-)Strafe zu einerGesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 30.–, sowie zu einerBusse von CHF 1'800.–(bei schuldhafter Nichtbezahlung 18 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 26. Mai 2021,

in Anwendung von Art. 122 in Verbindung mit 22 Abs. 1 und 123 Ziff. 1 sowie Art. 46 Abs. 1 Satz 2, 49 Abs. 1 und 2, 51 und 106 des Strafgesetzbuches.

A____ trägt die Kosten von CHF 28'451.50 und eine Urteilsgebühr von CHF 11'200.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1'800.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen).

In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO vollumfänglich vorbehalten.

Dem amtlichen Verteidiger, [...], Advokat, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 6'334.– und ein Auslagenersatz von CHF 538.10, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 538.50 (7,7 % auf CHF 4'536.–sowie 8,1 % auf CHF 2'336.10), somit total CHF 7'410.60 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vollumfänglich vorbehalten.

Der Privatklägerin B____ wird gemäss Art. 436 Abs. 1 i.V.m. 433 Abs. 1 der Strafprozessordnung zu Lasten des Berufungsklägers für die erste Instanz eine Parteientschädigung von CHF 4'004.35 (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen) zugesprochen.

Dem Privatkläger C____ wird gemäss Art. 436 Abs. 1 i.V.m. 433 Abs. 1 der Strafprozessordnung zu Lasten des Berufungsklägers für die erste Instanz eine Parteientschädigung von CHF 571.15 (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen) zugesprochen.

Mitteilung an:

Sowie nach Rechtskraft des Urteils:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

Dr. Patrizia Schmid                                                  Dr. Laura Macula

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Erwägungen (1 Absätze)

E. 50 km/h bis auf 140 km/h beschleunigte – was massivste Geschwindigkeitsüberschreitungen darstellt. Die Tat ereignete sich an einem Samstagnachmittag und der Berufungskläger führte dabei das Fahrzeug durch zwei dicht bewohnte und belebte Quartiere (Klybeck und St. Johann), auf stark befahrenen Strassen sowie Verzweigungen der Stadt Basel – mithin in einem sensiblen Umfeld mit besonders verletzlichen Verkehrsteilnehmern (Fussgängern, Fahrradfahrern). Er legte nicht nur unter Einfluss von Kokain und somit in fahrunfähigem Zustand eine lange Strecke mit massiv übersetzter Geschwindigkeit zurück, sondern lenkte trotz Entzuges seines Führerausweises ein ihm nicht vertrautes Fahrzeug. Während seiner Fluchtfahrt missachtete er vielfach elementare Verkehrsregeln. Mit dem Strafgericht ist festzustellen, dass sich zu Lasten des Berufungsklägers auswirkt, dass er nicht nur eine hohe abstrakte Gefahr für sich und andere Verkehrsteilnehmer schuf, sondern auch für seinen Beifahrer; dies obwohl Letzterer ihn mehrmals vergeblich um das Beenden der Fluchtfahrt gebeten hatte. Es ist bloss dem Zufall sowie der Reaktion der anderen Verkehrsteilnehmer (Ausweichen) zu verdanken, dass niemand verletzt wurde. Das objektive Verschulden des Berufungsklägers bewegt sich für dieses Delikt im mittleren bis oberen Bereich des mittleren Drittels.

Sodann hat das Strafgericht in subjektiver Hinsicht zu Recht das Motiv des Berufungsklägers (erneut die Flucht vor der Polizei) für die äusserst gefährliche Fahrt des Berufungsklägers erschwerend in Rechnung gestellt, welches von ausgesprochener Rücksichts- und Hemmungslosigkeit zeugt. Weiter hat das Strafgericht zutreffend erschwerend berücksichtigt, dass der Berufungskläger betreffend die Verkehrsregelverletzung direktvorsätzlich gehandelt hat und seine wiederholte Delinquenz innert kürzester Zeit nach dem Unfall vom 1. September 2021 von einer gewissen Unbelehrbarkeit zeugt. Auch hier kann der Berufungskläger aus der allenfalls enthemmenden Wirkung der Betäubungsmittel nichts zu seinen Gunsten ableiten. Leicht verschuldensmindern ist demgegenüber auch hier die psychische Drucksituation des Berufungsklägers berücksichtigen. Insgesamt ist das subjektive Verschulden im mittleren Bereich des mittleren Drittels anzusiedeln.

Insgesamt bewegt sich das Verschulden des Berufungsklägers für dieses Delikt im mittleren Bereich des mittleren Drittels. Isoliert betrachtet erscheint hierfür in Übereinstimmung mit dem Strafgericht eine Strafe im Umfang von 24 Monaten angemessen. Dieses Delikt erweist sich gegenüber den bisher abgehandelten als zeitlich und situativ selbstständig und betraf auch andere Rechtsgüter. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz hierfür in Anwendung des Asperationsprinzips die Einsatzstrafe um 16 Monate erhöht hat.

Gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Vorliegend wurden die Zivilansprüche der Privatkläger vom Berufungskläger anerkannt (Akten, S. 1929), sodass erstere einen Anspruch auf Parteientschädigung haben (vgl.Wehrenberg/Frank, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2023, Art. 433 StPO N 13). Tritt die Behörde auf den Entschädigungsanspruch ein, wird darüber im Endentscheid entschieden, der Anspruch kann nicht auf den Zivilrechtsweg verwiesen werden(Wehrenberg/Frank, a.a.O., Art. 433 StPO N 8). Daher ist der Berufungskläger – entgegen der Vorinstanz – nicht auf der Anerkennung der Parteientschädigungen von B____ in Höhe von CHF 4'004.35 und von C____ in Höhe von CHF 571.15 zu behaften, sondern zu deren Bezahlung zu verurteilen (vgl. Verhandlungsprotokoll

2. Instanz, Akten, S. 2214).

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 24. Mai 2022 mangels Anfechtungin Rechtskraft erwachsensind:

Die Berufung von A____wird teilweise gutgeheissen.

A____wird – neben den bereits rechtskräftig gewordenen Schuldsprüchen – der versuchten schweren Körperverletzung und der mehrfachen einfachen Körperverletzung schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu3 Jahren und 10 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 1. bis 2. September 2021 (1 Tag), der Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 25. September 2021 bis 27. März 2022 und des vorzeitigen Strafvollzuges seit dem 28. März 2022,

unter Einbezug der vollziehbar erklärten (Geld-)Strafe zu einerGesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 30.–, sowie zu einerBusse von CHF 1'800.–(bei schuldhafter Nichtbezahlung 18 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 26. Mai 2021,

in Anwendung von Art. 122 in Verbindung mit 22 Abs. 1 und 123 Ziff. 1 sowie Art. 46 Abs. 1 Satz 2, 49 Abs. 1 und 2, 51 und 106 des Strafgesetzbuches.

A____ trägt die Kosten von CHF 28'451.50 und eine Urteilsgebühr von CHF 11'200.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1'800.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen).

In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO vollumfänglich vorbehalten.

Dem amtlichen Verteidiger, [...], Advokat, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 6'334.– und ein Auslagenersatz von CHF 538.10, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 538.50 (7,7 % auf CHF 4'536.–sowie 8,1 % auf CHF 2'336.10), somit total CHF 7'410.60 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vollumfänglich vorbehalten.

Der Privatklägerin B____ wird gemäss Art. 436 Abs. 1 i.V.m. 433 Abs. 1 der Strafprozessordnung zu Lasten des Berufungsklägers für die erste Instanz eine Parteientschädigung von CHF 4'004.35 (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen) zugesprochen.

Dem Privatkläger C____ wird gemäss Art. 436 Abs. 1 i.V.m. 433 Abs. 1 der Strafprozessordnung zu Lasten des Berufungsklägers für die erste Instanz eine Parteientschädigung von CHF 571.15 (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen) zugesprochen.

Mitteilung an:

Sowie nach Rechtskraft des Urteils:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

Dr. Patrizia Schmid                                                  Dr. Laura Macula

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2022.99

URTEIL

vom30. Januar 2024

Mitwirkende

Dr. Patrizia Schmid (Vorsitz),

lic. iur. Lucienne Renaud, Dr. Andreas Traub

und Gerichtsschreiberin Dr. Laura Macula

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

[...] Beschuldigter

vertreten durch [...] Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-StadtBerufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Privatkläger

B____

C____

D____

E____

F____

G____

H____

I____

J____

K____

Gegenstand

Berufunggegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 24. Mai 2022 (SG.2022.32)

betreffend versuchte schwere Körperverletzung, mehrfache einfache

Körperverletzung

3.1Das Strafgericht erachtete es im angefochtenen Urteil in Bezug auf die noch strittigen Schuldsprüche wegen versuchter schwerer Körperverletzung und mehrfacher einfacher Körperverletzung als erstellt, dass sich der Berufungskläger am 1. September 2021 nach dem kombinierten Konsum von Kokain und Heroin hinter das Steuer eines von ihm zuvor entwendeten Personenwagens (ausführlich hierzu erstinstanzliches Urteil, Akten, S. 1974 f.) setzte, obschon er nicht über einen gültigen Führerausweis verfügte, und sich über die Autobahn auf den Weg ins Gassenzimmer im Kleinbasel machen wollte. Von der Autobahnausfahrt herkommend habe er vor der auf Rot geschalteten Lichtsignalanlage an der Verzweigung St. Jakobs-Strasse/Sevogelstrasse – auf dem Geradeaus-Fahrstreifen – hinter einem bereits dort stehenden Lieferwagen angehalten und die Flucht ergriffen, als er einen sich seinem Fahrzeug von hinten nähernden Beamten der Grenzwache bemerkt habe. Dabei sei er über einen Radstreifen sowie das rechtsseitige Trottoir der St. Jakobs-Strasse gefahren, um am Lieferwagen vorbeizukommen, habe das immer noch auf Rot geschaltete Lichtsignal missachtet und sei quer über sämtliche Fahrspuren der St. Jakobs-Strasse nach links in Richtung Münchensteinerstrasse abgebogen. Entlang der Münchensteinerstrasse habe er seine Fluchtfahrt mit übersetzter Geschwindigkeit auf dem Tramtrassee in Richtung Nauenstrasse fortgesetzt. Bei der Kreuzung Münchensteinerstrasse/Nauenstrasse/Grosspeterstrasse habe er erneut das Rotlichtsignal missachtet, sei mit einer Durchschnittgeschwindigkeit von 60 bis 70 km/h (bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h) auf die genannte Verzweigung zugefahren und um ca. 18:40 Uhr mit dem von der Nauenstrasse herkommenden sowie vortrittsberechtigten Personenwagen der D____ und E____ kollidiert, sodass deren Personenwagen nach rechts in Richtung Münchensteinerbrücke weggeschleudert worden und erst nach ca. 30 Metern zum Stillstand gekommen sei. Durch die Wucht der Kollision sei das vom Berufungskläger gelenkte Fahrzeug mit einer Verkehrsinsel kollidiert, sodass es sich mehrmals überschlagen habe, dabei die auf dem Radstreifen der Münchensteinerstrasse in Richtung St. Jakobs-Strasse vor der auf Rot geschalteten Lichtsignalanlage wartende Fahrradfahrerin B____ getroffen und schliesslich mit dem auf der Rechtsabbiegespur der Münchensteinerstrasse in Richtung Grosspeterstrasse stehenden Personenwagen von C____ kollidiert sei. Bei diesem Unfall seien D____, E____, B____, C____ sowie der Beschuldigte verletzt worden (erstinstanzliches Urteil, Akten, S. 1977 f.). Zu den Verletzungen der Beteiligten führte das Strafgericht im Rahmen seiner rechtlichen Erwägungen aus, D____ und E____ hätten sich je eine Halswirbelsäulendistorsion zugezogen, während C____ eine Weichteilverletzung des linken Unterschenkels erlitten und unter starken Schmerzen gelitten habe. Der zum Unfallzeitpunkt bereits zu 100% arbeitsunfähige C____ habe nach Angaben seines behandelnden Arztes an sich aufgrund der Unfallfolgen ca. 10 bis 14 Tage krankgeschrieben werden müssen. Entgegen den Ausführungen in der Anklageschrift habe sich C____ allerdings den aktenkundigen Rippenbruch anlässlich eines Sturzes Ende Juli 2022 und nicht beim verfahrensgegenständlichen Unfall zugezogen (erstinstanzliches Urteil, Akten, S. 1978). B____ habe sodann eine mehrfragmentäre Fraktur des rechten Schulterblattes, eine geringe dislozierte Fraktur des rechten Schlüsselbeins, eine akute Deckplattenimpression des Brustwirbelkörpers 5, eine gering dislozierte Fraktur des rechten Querfortsatzes des Lendenwirbelkörpers 5 sowie eine Beckenringfraktur mit einer Fraktur am Kreuzbein erlitten. Ihre Verletzungen hätten mehrere operative Eingriffe erfordert und sie sei vom

1. September 2021 bis 10. November 2021 im [...] bzw. in [...] hospitalisiert und während der genannten Zeit auch arbeitsunfähig gewesen (erstinstanzliches Urteil, Akten, S. 1979). Im Ergebnis erachtete das Strafgericht den in der Anklageschrift vom 10. Februar 2022 in Ziffer 9 geschilderten Sachverhalt unter Berücksichtigung der erwähnten Korrektur als erstellt (erstinstanzliches Urteil, Akten, S. 1978).

3.2Dieser (äussere) Sachverhalt ist vom Berufungskläger mit seiner Berufung grundsätzlich nicht in Frage gestellt worden.

3.2.1Allerdings machte der Berufungskläger anlässlich seiner Befragung an der Berufungsverhandlung geltend, er habe nicht erkannt, dass die hinter ihm an der Ampel aussteigende Person ein Mitarbeiter der Grenzwache oder der Polizei gewesen sei. Er habe nur gesehen, dass ein Mensch schnell auf sein Auto zukomme, und Panik bekommen (Akten S. 2212).

Das bisherige Aussageverhalten des Berufungsklägers zur Thematik präsentiert sich folgendermassen: Im Polizeirapport vom 2. September 2021 wird ausgeführt, der Berufungskläger habe während des Transports in das Universitätsspital gegenüber einer Sanitäterin folgende Angaben gemacht: «Vor einigen Tagen habe ich das Auto gestohlen. Als ich heute beim Autofahren verfolgt wurde, bekam ich Panik und flüchtete. Dann kam es zum Unfall. Ich weiss eigentlich, dass ich nicht Autofahren[sic]darf. Ich habe keinen Führerausweis mehr» (Akten, S. 812); sodann gab der Berufungskläger während der Spitalbewachung gegenüber der Verfasserin des Polizeirapports an: «Ich bekam Panik und flüchtete mit dem Auto. [...]» (Akten, S. 813). Direkt zu Beginn seiner ersten Einvernahme vom 2. September 2021 antwortete der Berufungskläger auf die Frage: «Was hat sich aus Ihrer Sicht am 01.09.2021 ereignet?» in freier Rede: «[...] Nach der Ausfahrt musste ich wegen einem Rotlicht in erster Position anhalten. Als die Lichtsignalanlage kurz darauf wieder auf grün schaltete, bemerkte ich zwei polizisten[sic]welche zurück zu ihrem Auto rannten. Das Auto der Polizei befand sich hinter mir. Da ich mit einem ausgeschriebenen Fahrzeug unterwegs war, war mir klar [,] was die Polizisten von mir wollten. Da ich Panik bekommen habe [,] fuhr ich davon» (Akten, S. 369). Nochmals konkret nach seiner Absicht gefragt, gab der Berufungskläger an: «Ich hatte Panik und wollte von[sic]der Polizei flüchten» (Akten, S. 374). An seiner zweiten Einvernahme vom 26. September 2021 wurde der Berufungskläger primär zu den vom Strafgericht rechtskräftig beurteilten, späteren Vorfällen vom

25. September 2021 (Fluchtfahrt vor der Polizei, siehe erstinstanzliches Urteil, Akten, S. 1987 ff. sowie unten E. 4.2.6.4) befragt. In diesem Zusammenhang wurde ihm vorgehalten, er sei ja bereits am 1. September 2021 vor dem Grenzwachkorps geflohen, welches er gemäss seinen Aussagen für die Polizei gehalten habe. Auf die Anschlussfrage, weshalb er einige Tage später praktisch genau das Gleiche in ähnlicher Form gemacht habe, antwortete der Berufungskläger mit «Ich weiss nicht, das gleiche[sic]fragte ich mich» (Akten, S. 390). Anlässlich seiner Einvernahme vom 10. Dezember 2021 antwortete der Berufungskläger sodann auf die Frage, ob er sehen konnte, dass ihm die Grenzwache folge, nachdem er davongefahren sei, mit «Nach einer gewissen Zeit,[sic]habe ich es schon mitbekommen» sowie auf die Frage «Woher wussten Sie, dass es sich um die Grenzwache handelte?» mit «Nein, ich habe nicht gewusst, dass es die Grenzwache war. Ich war der Meinung, es sei die Polizei» (Akten, S. 429). Den weiteren Einvernahmen des Berufungsklägers vom 30. September 2021 (Akten, S. 392 ff.), 29. November 2021 (Akten, S. 406 ff.) und 19. Januar 2022 (Akten, S. 445 ff.) sind keine Einzelheiten zu dieser Frage zu entnehmen. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte der Berufungskläger auf Nachfrage, wieso er geflüchtet sei, aus: «Ich hatte Panik und Herzrasen. Ich wusste, dass das Auto nicht mir gehört». Auf konkrete Nachfrage gab er sodann an: «Ich wusste nicht, dass es die Grenzwache war». Er habe auch nicht gemerkt, dass sie ihm nachgefahren seien; es sei ein ziviles Fahrzeug gewesen (zum Ganzen Akten, S. 1920).

Im Rahmen seiner Befragung zu den Vorfällen an der Berufungsverhandlung erläuterte der Berufungskläger von sich aus: «Ich dachte, es ist eine Frau, aber jetzt weiss ich, es ist ein Mann. Ich weiss nur, dass jemand plötzlich hinten auf der Strasse stand und in meine Richtung gelaufen ist» (Akten, S. 2211). Auf Nachfrage des Gerichts hin, wovor er Angst gehabt habe, gab er an: «Jemand ist hinter Ihnen auf der Strasse und will an Ihr Auto kommen – das war eine Reaktion. Vielleicht war ich auch «plem»[wischt sich mit der Hand waagerecht vors Gesicht]. Ich kann Ihnen nicht auf alles Antwort geben» (Akten, S. 2211). Auf konkreten Vorhalt des Gerichts, die Grenzwache sei zwar in zivil unterwegs gewesen, aber der Berufungskläger sei dennoch davon ausgegangen, dass das die Polizei sei, erwiderte der Berufungskläger: «Nein, das war mir nicht klar, sie waren in einem Zivilauto, zivil gewesen, das ist mir doch nicht klar. Ich arbeite nicht für den Staat oder die Polizei [...]. Ich habe nur gesehen, dass ein Mensch schnell auf mein Auto zukommt» (Akten S. 2212). Auf Nachfrage des Gerichts, weshalb er dann Panik bekommen habe, antwortete der Berufungskläger, er haue ab, wenn jemand mitten auf der Strasse auf sein Auto zu komme und es aufmachen wolle. Auf den Philippinen gäbe es ständigCarjacking. Er habe sich einfach geschützt, indem er abgehauen sei. Auf konkrete Nachfrage des Gerichts bestritt er sodann, daran gedacht zu haben, dass er das Auto entwendet habe (Akten, S. 2212). Von der Staatsanwaltschaft mit dem Umstand konfrontiert, dass die Mitarbeiter des Grenzwachtkorps uniformiert gewesen seien und der Berufungskläger kurz nach dem Unfall ausgesagt habe, er könne sich schon vorstellen, was die Polizei von ihm wolle, weil er mit einem entwendeten Auto unterwegs gewesen sei, sagte der Berufungskläger aus: «Dort habe ich einfach gesagt, was sie hören wollten, damit es schnell vorbei ist. Ich war auf Entzug [...] ich wollte weg» (Akten, S. 2213).

Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Berufungskläger zu Beginn der Ermittlungen schilderte, dass er «Polizisten» hinter seinem Auto sah und floh, weil ihm bewusst war, dass er in einem entwendeten Auto bzw. ohne gültigen Führerausweis unterwegs war. Dies bestätigte der Berufungskläger während des gesamten Ermittlungsverfahrens anlässlich verschiedener Einvernahmen. Dass er die Amtspersonen hierbei fälschlicherweise als Polizisten und nicht konkret als Angehörige des Grenzwachkorps identifizierte, spielt keine Rolle. Relevant ist, dass der Berufungskläger eingestand, im Bewusstsein um seine diversen Verfehlungen Angst vor einer amtlichen Kontrolle gehabt zu haben und daher geflüchtet zu sein. Die blosse Aussage des Berufungsklägers anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, er habe nicht gewusst, dass es die Grenzwache gewesen sei, bedeutet noch nicht, dass ihm nicht bewusst war, dass es sich hierbei umAmtspersonen(welcher Art auch immer) handelte – zumal er seine Flucht auch bei dieser Befragung damit begründete, dass er Panik bekommen habe, da er wusste, dass das Auto nicht ihm gehöre (zum Ganzen Akten, S. 1920) und er bereits an seiner Einvernahme vom 10. Dezember 2021 aussagte, er habe nicht gewusst, dass es die Grenzwache war; er sei der Meinung gewesen, es sei die Polizei (Akten, S. 429). Bezeichnenderweise ging anschliessend die Verteidigung in ihrem erstinstanzlichen Protokoll (Akten, S. 1931) sowie ihrer schriftlichen Berufungsbegründung (Akten, S. 2119 f.) weiterhin davon aus, der Berufungskläger sei aufgrund seines durch das Erblicken der Uniformträger ausgelösten Panikausbruchs geflohen – was der Berufungskläger auch nicht korrigierte (etwa anlässlich des letzten Wortes an der erstinstanzlichen Verhandlung; dort gab der Berufungskläger vielmehr an: «Es ist alles gesagt», Akten, S. 1934). Erst an der Berufungsverhandlung, fast 2 ½ Jahre nach dem Vorfall, bestritt der Berufungskläger also, überhaupt Amtspersonen erkannt zu haben. Diese plötzliche Kehrtwende überzeugt angesichts seiner bisherigen klaren und konstanten Aussagen in keiner Weise – zumal der aussteigende Mitarbeiter der Grenzwache uniformiert (Akten, S. 805, 807, 1923) und daher leicht als Amtsperson erkennbar war. Unerheblich ist daher auch, dass die Grenzwache – wie der Berufungskläger zutreffend ausführt – in einem zivilen Fahrzeug unterwegs war (Akten, S. 807). Konfrontiert mit seinen ersten Aussagen, gab der Berufungskläger zwar an, er habe an seiner ersten Einvernahme wegen seines Entzugs gesagt, was man von ihm habe hören wollen. Dies überzeugt wiederum nicht, da der Berufungskläger an seiner ersten Einvernahme die Gründe für seine Flucht vor der «Polizei» nicht etwa auf Vorhalt oder konkrete Nachfrage hin, sondern in freier Rede – direkt nach Verlesung der vorgeworfenen Tatbestände und der Rechtsbelehrung – schilderte (Akten, S. 369) und diesen Tathergang wie erwähnt in der Folge mehrfach bestätigte. Hinzu kommt, dass der Berufungskläger explizit eingestand, durch seine Fluchtfahrt die Hinderung einerAmtshandlung – und zwar einer Kontrolle – begangen zu haben (Akten, S. 372 und 429), und diesen erstinstanzlichen Schuldspruch auch nicht angefochten hat.

Angesichts des Erwogenen ist die jüngste Darstellung des Berufungsklägers, er habe eine nicht näher definierbare weibliche Person aus dem Auto hinter ihm steigen und auf ihn zukommen sehen und sei aus diffuser Angst vor einem Überfall («Carjacking») durch diese geflohen, als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren – zumal eine solche Befürchtung in Basel bei dichtem Feierabendverkehr und an einer roten Ampel stehend reichlich lebensfremd anmutet. Möglicherweise ist die Kehrtwende des Berufungsklägers dadurch motiviert, dass die Vorinstanz die Flucht vor einer Kontrolle der Grenzwächter im Rahmen der Strafzumessung betreffend die Körperverletzungsdelikte erschwerend berücksichtigte (vgl. erstinstanzliches Urteil, Akten, S. 1993 f.). Zusammenfassend ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass der Berufungskläger hinter sich uniformierte Amtspersonen erblickte, Angst davor bekam, dass er wegen des entwendeten Fahrzeugs kontrolliert werde bzw. dass bei einer (zufälligen) Kontrolle in Erfahrung gebracht werde, dass er ohne Fahrausweis und auf Drogen einen Personenwagen lenkte, und anschliessend vor diesen Amtspersonen floh, um eine (berechtigte) Kontrolle zu verhindern.

3.2.2Sodann gehen die Aussagen des Berufungsklägers und der Mitarbeiter der Grenzwache dazu auseinander, ob der aussteigende Grenzwächter auf das am ersten Rotlicht haltende Fahrzeug des Berufungsklägers zugegangen oder zugerannt sei. Nach Auffassung des Appellationsgerichts ist mit den überzeugenden Aussagen der Grenzwächter (Akten, S. 805, 807, 1923) davon auszugehen, dass der aussteigende Grenzwächter einige wenige Schritte auf das Fahrzeug des Berufungskläger zugegangen war, mag dies auch schnellen Schrittes gewesen sein, bevor der Berufungskläger die Flucht ergriff – zumal letzterer an seinerfünftenEinvernahme erstmalig geltend machte, eine Person seiauf ihn zugerannt(Akten, S. 428 f., 431; siehe weiter Verhandlungsprotokoll

1. Instanz, Akten, S. 1920) und im Übrigen widersprüchliche Angaben machte (die Grenzwächter seien zurück zu ihrem Auto gerannt, Akten, S. 369 und 1920; der Grenzwächter sei in seine Richtung «gelaufen» (Akten, S. 2211), «ziemlich schnell gekommen» (Akten, S. 2211) bzw. «fast rennend» (Akten, S. 2212). Letztlich erscheint dieses Detail aber nicht zentral, da das Erblicken einer auf den Berufungskläger zugehenden oder -rennenden Amtsperson keine wesentlich andere Beurteilung der vom Berufungskläger geltend gemachten Angstsituation (siehe hierzu unten E. 4.2.6.4 und 4.2.7.6) rechtfertigt.

Nach dem Gesagten ergehen gegen den Berufungskläger – in Übereinstimmung mit dem vorinstanzlichen Entscheid – Schuldsprüche wegen (eventualvorsätzlicher) versuchter schwerer Körperverletzung gemäss Art. 122 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie wegen mehrfacher (eventualvorsätzlicher) einfacher Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB. Zu ergänzen ist, dass die bei B____ tatsächlich eingetretene einfache Körperverletzung gegenüber der versuchten schweren Körperverletzung zu ihrem Nachteil im Wege der Gesetzeskonkurrenz zurücktritt (Roth/Berkemeier, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 122 StGB N 28 mit weiteren Hinweisen). Diese Schuldsprüche treten neben die bereits in Rechtskraft erwachsenen erstinstanzlichen Schuldsprüche (siehe oben E. 1.2.2), betreffend welche auf die unangefochten gebliebenen rechtlichen Erwägungen des Strafgerichts verwiesen werden kann (erstinstanzliches Urteil, Akten, S. 1983–1992).

6.3.5Mit Blick auf den unangefochten gebliebenen Schuldspruch betreffend mehrfache qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln wegen der Vorfälle vom 25. September 2021 (AKS, Ziff. 14) ist unter Abstützung auf den ebenfalls nicht angefochtenen strafzumessungsrechtlich relevanten Sachverhalt (erstinstanzliches Urteil, Akten, S. 1986-1989) das Tatvorgehen des Berufungsklägers deutlich erschwerend zu berücksichtigen. Diesbezüglich hat das Strafgericht zutreffend erwogen, dass der Berufungskläger auf Strassen mit der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h diese um mindestens 70 km/h überschritt und auf Strassen mit der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h bis auf 140 km/h beschleunigte – was massivste Geschwindigkeitsüberschreitungen darstellt. Die Tat ereignete sich an einem Samstagnachmittag und der Berufungskläger führte dabei das Fahrzeug durch zwei dicht bewohnte und belebte Quartiere (Klybeck und St. Johann), auf stark befahrenen Strassen sowie Verzweigungen der Stadt Basel – mithin in einem sensiblen Umfeld mit besonders verletzlichen Verkehrsteilnehmern (Fussgängern, Fahrradfahrern). Er legte nicht nur unter Einfluss von Kokain und somit in fahrunfähigem Zustand eine lange Strecke mit massiv übersetzter Geschwindigkeit zurück, sondern lenkte trotz Entzuges seines Führerausweises ein ihm nicht vertrautes Fahrzeug. Während seiner Fluchtfahrt missachtete er vielfach elementare Verkehrsregeln. Mit dem Strafgericht ist festzustellen, dass sich zu Lasten des Berufungsklägers auswirkt, dass er nicht nur eine hohe abstrakte Gefahr für sich und andere Verkehrsteilnehmer schuf, sondern auch für seinen Beifahrer; dies obwohl Letzterer ihn mehrmals vergeblich um das Beenden der Fluchtfahrt gebeten hatte. Es ist bloss dem Zufall sowie der Reaktion der anderen Verkehrsteilnehmer (Ausweichen) zu verdanken, dass niemand verletzt wurde. Das objektive Verschulden des Berufungsklägers bewegt sich für dieses Delikt im mittleren bis oberen Bereich des mittleren Drittels.

Sodann hat das Strafgericht in subjektiver Hinsicht zu Recht das Motiv des Berufungsklägers (erneut die Flucht vor der Polizei) für die äusserst gefährliche Fahrt des Berufungsklägers erschwerend in Rechnung gestellt, welches von ausgesprochener Rücksichts- und Hemmungslosigkeit zeugt. Weiter hat das Strafgericht zutreffend erschwerend berücksichtigt, dass der Berufungskläger betreffend die Verkehrsregelverletzung direktvorsätzlich gehandelt hat und seine wiederholte Delinquenz innert kürzester Zeit nach dem Unfall vom 1. September 2021 von einer gewissen Unbelehrbarkeit zeugt. Auch hier kann der Berufungskläger aus der allenfalls enthemmenden Wirkung der Betäubungsmittel nichts zu seinen Gunsten ableiten. Leicht verschuldensmindern ist demgegenüber auch hier die psychische Drucksituation des Berufungsklägers berücksichtigen. Insgesamt ist das subjektive Verschulden im mittleren Bereich des mittleren Drittels anzusiedeln.

Insgesamt bewegt sich das Verschulden des Berufungsklägers für dieses Delikt im mittleren Bereich des mittleren Drittels. Isoliert betrachtet erscheint hierfür in Übereinstimmung mit dem Strafgericht eine Strafe im Umfang von 24 Monaten angemessen. Dieses Delikt erweist sich gegenüber den bisher abgehandelten als zeitlich und situativ selbstständig und betraf auch andere Rechtsgüter. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz hierfür in Anwendung des Asperationsprinzips die Einsatzstrafe um 16 Monate erhöht hat.

Gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Vorliegend wurden die Zivilansprüche der Privatkläger vom Berufungskläger anerkannt (Akten, S. 1929), sodass erstere einen Anspruch auf Parteientschädigung haben (vgl.Wehrenberg/Frank, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2023, Art. 433 StPO N 13). Tritt die Behörde auf den Entschädigungsanspruch ein, wird darüber im Endentscheid entschieden, der Anspruch kann nicht auf den Zivilrechtsweg verwiesen werden(Wehrenberg/Frank, a.a.O., Art. 433 StPO N 8). Daher ist der Berufungskläger – entgegen der Vorinstanz – nicht auf der Anerkennung der Parteientschädigungen von B____ in Höhe von CHF 4'004.35 und von C____ in Höhe von CHF 571.15 zu behaften, sondern zu deren Bezahlung zu verurteilen (vgl. Verhandlungsprotokoll

2. Instanz, Akten, S. 2214).

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 24. Mai 2022 mangels Anfechtungin Rechtskraft erwachsensind:

Die Berufung von A____wird teilweise gutgeheissen.

A____wird – neben den bereits rechtskräftig gewordenen Schuldsprüchen – der versuchten schweren Körperverletzung und der mehrfachen einfachen Körperverletzung schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu3 Jahren und 10 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 1. bis 2. September 2021 (1 Tag), der Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 25. September 2021 bis 27. März 2022 und des vorzeitigen Strafvollzuges seit dem 28. März 2022,

unter Einbezug der vollziehbar erklärten (Geld-)Strafe zu einerGesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 30.–, sowie zu einerBusse von CHF 1'800.–(bei schuldhafter Nichtbezahlung 18 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 26. Mai 2021,

in Anwendung von Art. 122 in Verbindung mit 22 Abs. 1 und 123 Ziff. 1 sowie Art. 46 Abs. 1 Satz 2, 49 Abs. 1 und 2, 51 und 106 des Strafgesetzbuches.

A____ trägt die Kosten von CHF 28'451.50 und eine Urteilsgebühr von CHF 11'200.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1'800.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen).

In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO vollumfänglich vorbehalten.

Dem amtlichen Verteidiger, [...], Advokat, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 6'334.– und ein Auslagenersatz von CHF 538.10, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 538.50 (7,7 % auf CHF 4'536.–sowie 8,1 % auf CHF 2'336.10), somit total CHF 7'410.60 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vollumfänglich vorbehalten.

Der Privatklägerin B____ wird gemäss Art. 436 Abs. 1 i.V.m. 433 Abs. 1 der Strafprozessordnung zu Lasten des Berufungsklägers für die erste Instanz eine Parteientschädigung von CHF 4'004.35 (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen) zugesprochen.

Dem Privatkläger C____ wird gemäss Art. 436 Abs. 1 i.V.m. 433 Abs. 1 der Strafprozessordnung zu Lasten des Berufungsklägers für die erste Instanz eine Parteientschädigung von CHF 571.15 (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen) zugesprochen.

Mitteilung an:

Sowie nach Rechtskraft des Urteils:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

Dr. Patrizia Schmid                                                  Dr. Laura Macula

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.