Sachverhalt
Erwägungen
1.Legitimation zur Ergreifung eines Rechtsmittels, Zuständigkeit und Prozessgegenstand
4.2Im vorliegenden Fall stehen die Aussagen der unmittelbar beteiligten Personen im Vordergrund. Die Beurteilung von deren Glaubhaftigkeit ist mithin entscheidend, was einer einlässlichen Würdigung durch das Gericht bedarf (vgl. BGE 137 IV 122 E. 3.3).
Die Glaubhaftigkeit einer Aussage bestimmt sich nach ihrem Inhalt; je detaillierter, individueller und in sich verflochtener eine Aussage ist, desto glaubhafter ist sie (Zweidler, Die Würdigung von Aussagen, in: ZBJV 132/1996, S. 115 ff.). Dabei ist sämtlichen Umständen, welche objektiv für die Erforschung von Tatsachen von Bedeutung sein können, Rechnung zu tragen. In Lehre und Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich die Glaubhaftigkeit einer Aussage im Wesentlichen nach ihrem Inhalt bestimmt. Danach unterscheiden sich Aussagen über selbst erlebte Ereignisse in ihrer Qualität von Aussagen, welche nicht auf selbst erlebten Vorgängen beruhen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017, S. 43 ff.; Undeutsch, Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: Undeutsch (Hrsg.), Forensische Psychiatrie, 1968, S. 26 ff.). Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person mit den gegebenen individuellen Voraussetzungen, unter den gegebenen Befragungsumständen und Entstehungsbedingungen der Aussage sowie unter Berücksichtigung der im konkreten Fall möglichen Einflüsse von Dritten diese spezifische Aussage machen könnte, wenn diese nicht auf einem realen Erlebnishintergrund basierte (vgl. Volbert, Glaubwürdigkeitsbegutachtung bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch, Zeitschrift für Kinder- und Jugendpsychiatrie 1995, S. 20 ff.; vgl. auch BGer 6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.3). Damit eine Aussage als zuverlässig erachtet werden kann, ist sie besonders auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 46 ff.; Wiprächtiger, Aussagepsychologische Begutachtung im Strafrecht, in: forumpoenale 2010, S. 40 f.; Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: plädoyer 2/1997, S. 33 ff.; Zweidler, a.a.O., S. 105 ff.). Bei der Glaubhaftigkeitsbeurteilung ist immer auch davon auszugehen, dass die Aussage nicht realitätsbegründet sein kann. Erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3 m.H. auf 129 I 49 E. 5 und 128 I 81 E. 2 und auf die Literatur; BGer 6B_542/2019 vom 28. August 2019 E. 2.3.1). Gegenüber den Realitätskriterien sind also in jedem Fall auch mögliche Anhaltspunkte für eine Falschbezichtigung abzuwägen (dazu Dittmann, a.a.O., S. 34 f.).
4.3Im Folgenden gilt es in einem ersten Schritt die Ausführungen des Opfers einer Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen (E. 4.3.1). Sodann sind die Aussagen des Beschuldigten (E. 4.3.4) sowie der übrigen Zeugen zu würdigen (E. 4.3.4).
4.3.1
4.3.1.1Grundlage für eine aussagepsychologische Bewertung der Schilderungen des Opfers ist dessen Aussagetüchtigkeit. Diese setzt unter anderem voraus, dass die betreffende Person adäquat eine Situation wahrnehmen und über einen längeren Zeitraum speichern sowie diese Wahrnehmung weitgehend selbständig in allen aussagerelevanten Zeitpunkten wieder abrufen kann. Grundsätzlich wird die Voraussetzung der Aussagetüchtigkeit in der Mehrzahl der Fälle von der jeweils aussagenden Person erfüllt. Eine vertiefte Abklärung der Aussagetüchtigkeit ist nur angezeigt, wenn im konkreten Fall ersichtlich wird, dass Gründe etwa intellektuelle Einschränkungen oder psychische Störungen für deren Beeinträchtigung vorliegen könnten (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 54).
Im vorliegenden Fall sind keine Auffälligkeiten in der Person oder Anzeichen für kognitive Fehlleistungen in den Aussagen ersichtlich bzw. werden vom Beschuldigten auch nicht dargetan, durch welche die Aussagetauglichkeit des Opfers in Bezug auf die von ihm dargelegten Sachverhaltsschilderungen massgeblich beeinträchtigt und eine fachgerechte Aussageanalyse und Beweiswürdigung durch das Gericht erschwert wäre. Seine Aussagetüchtigkeit ist daher zu bejahen.
4.3.1.2Des Weiteren kann der Wahrheitsgehalt einer Aussage nur beurteilt werden, wenn bekannt ist, in welchem Zusammenhang sie entstand (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 76). Die Analyse der Aussageentstehung dient unter anderem der Klärung der Frage, ob zum Zeitpunkt der Erstaussage eine Motivation für eine absichtliche Falschaussage vorgelegen haben könnte oder ob allfällige suggestive Beeinflussungen vorgelegen haben (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 76; Niehaus, Begutachtung der Glaubhaftigkeit von Kinderaussagen, in: FamPra 2010, S. 325).
Vorliegend auszuschliessen sind von vornherein suggestive Effekte wie Falschinformationseffekte und Pseudoerinnerungen, welche auf das Opfer bzw. seine Aussagen Einfluss gehabt hätten können (vgl. dazu Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 71 ff.). Weder liegen Anzeichen für solche suggestiven Effekte vor, noch werden sie vom Beschuldigten geltend gemacht. Im Rahmen der Aussageentstehung bringt der Beschuldigte jedoch vor, dass sehr wohl ein Motiv für Falschaussagen seitens des Opfers erkennbar sei. So wolle das Opfer dem Beschuldigten eine möglichst lange Gefängnisstrafe bescheren, sodass er seine Wettschulden nicht einlösen müsse. Grundsätzlich ist bereits darauf hinzuweisen, dass Beurteilungen möglicher Motivationen des Opfers für allfällige diskrepante Aussagen im Allgemeinen äusserst spekulativ bleiben und bereits daher nur in begrenztem Ausmass einer Überprüfung unterzogen werden können. Zudem ist auch die vom Beschuldigten genannte Hypothese für ein mögliches Motiv im Besonderen nicht überzeugend, da keinerlei konkrete Anzeichen hierfür erkennbar sind. Wäre es die Absicht des Opfers gewesen, den Beschuldigten zwecks Verhinderung einer Auszahlung falsch zu beschuldigen, hätte er dies schon weitaus früher veranlassen können, liegen doch die angeblichen Wettschulden gemäss Aussagen des Beschuldigten bereits mehrere Jahre zurück. Zudem wurde das Aufeinandertreffen vor der [...] Bar vom Beschuldigten, und nicht vom Opfer, initiiert. Im Ergebnis bestehen somit keine konkreten Anhaltspunkte einer Motivation für eine absichtliche Falschbezichtigung des Beschuldigten durch das Opfer.
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom
6. Mai 2022 mangels Anfechtungin Rechtskraft erwachsen sind:
Die Berufung von A____ wird abgewiesen. Die Anschlussberufung von B____ wird ebenfalls abgewiesen.
A____wird der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig erklärt und verurteilt zu7 Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- respektive Sicherheitshaft seit dem 23. September 2021,
in Anwendung von Art. 111 in Verbindung mit 22 Abs. 1 sowie 51 des Strafgesetzbuches.
A____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. a des Strafgesetzbuchesfür 9 Jahre des Landes verwiesen.
Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystemeingetragen.
Gemäss Art. 63 Abs. 1 des Strafgesetzbuches wird eine ambulante psychiatrische Behandlung während des Strafvollzuges angeordnet.
Der Beurteilte wird zu CHF 10'000. (zzgl. 5 % Zins seit dem 22. September 2021) Genugtuung an den Privatkläger verurteilt. Die Genugtuungsmehrforderung im Betrage von CHF 10'000. wird abgewiesen.
Die unbezifferte Schadenersatzforderung des Privatklägers wird auf den Zivilweg verwiesen.
A____ trägt Verfahrenskosten von CHF 30'753.80 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 10'000. für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 2'500. (inkl. Kanzleiauslagen, zzgl. allfällige übrige Auslagen).
B____ trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 500. (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
B____ wird zu Lasten von A____ für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 6'649.30 (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 8560. und ein Auslagenersatz von CHF 186.50, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 679.80 (7,7 % auf CHF 7'156.10 sowie 8,1 % auf CHF 1'590.40), somit total CHF 9'426.30 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
sowie nach Rechtskraft des Urteils:
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr. Martin Seelmann, LL.M.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Kammer
SB.2022.94
URTEIL
vom17. Januar 2024
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz), Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller, Prof. Dr. Ramon Mabillard, lic. iur. Sara Lamm, MLaw Anja Dillena
und Gerichtsschreiber Dr. Martin Seelmann, LL.M.
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
c/o JVA Lenzburg, Beschuldigter
Ziegeleiweg 13, 5600 Lenzburg 1
vertreten durch [...], Advokat, [...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-StadtBerufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B____Anschlussberufungskläger
[...] Privatkläger
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufunggegen ein Urteil des Strafgerichts
vom 6. Mai 2022
betreffend versuchte vorsätzliche Tötung
Sachverhalt
Erwägungen
1.Legitimation zur Ergreifung eines Rechtsmittels, Zuständigkeit und Prozessgegenstand
4.2Im vorliegenden Fall stehen die Aussagen der unmittelbar beteiligten Personen im Vordergrund. Die Beurteilung von deren Glaubhaftigkeit ist mithin entscheidend, was einer einlässlichen Würdigung durch das Gericht bedarf (vgl. BGE 137 IV 122 E. 3.3).
Die Glaubhaftigkeit einer Aussage bestimmt sich nach ihrem Inhalt; je detaillierter, individueller und in sich verflochtener eine Aussage ist, desto glaubhafter ist sie (Zweidler, Die Würdigung von Aussagen, in: ZBJV 132/1996, S. 115 ff.). Dabei ist sämtlichen Umständen, welche objektiv für die Erforschung von Tatsachen von Bedeutung sein können, Rechnung zu tragen. In Lehre und Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich die Glaubhaftigkeit einer Aussage im Wesentlichen nach ihrem Inhalt bestimmt. Danach unterscheiden sich Aussagen über selbst erlebte Ereignisse in ihrer Qualität von Aussagen, welche nicht auf selbst erlebten Vorgängen beruhen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017, S. 43 ff.; Undeutsch, Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: Undeutsch (Hrsg.), Forensische Psychiatrie, 1968, S. 26 ff.). Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person mit den gegebenen individuellen Voraussetzungen, unter den gegebenen Befragungsumständen und Entstehungsbedingungen der Aussage sowie unter Berücksichtigung der im konkreten Fall möglichen Einflüsse von Dritten diese spezifische Aussage machen könnte, wenn diese nicht auf einem realen Erlebnishintergrund basierte (vgl. Volbert, Glaubwürdigkeitsbegutachtung bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch, Zeitschrift für Kinder- und Jugendpsychiatrie 1995, S. 20 ff.; vgl. auch BGer 6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.3). Damit eine Aussage als zuverlässig erachtet werden kann, ist sie besonders auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 46 ff.; Wiprächtiger, Aussagepsychologische Begutachtung im Strafrecht, in: forumpoenale 2010, S. 40 f.; Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: plädoyer 2/1997, S. 33 ff.; Zweidler, a.a.O., S. 105 ff.). Bei der Glaubhaftigkeitsbeurteilung ist immer auch davon auszugehen, dass die Aussage nicht realitätsbegründet sein kann. Erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3 m.H. auf 129 I 49 E. 5 und 128 I 81 E. 2 und auf die Literatur; BGer 6B_542/2019 vom 28. August 2019 E. 2.3.1). Gegenüber den Realitätskriterien sind also in jedem Fall auch mögliche Anhaltspunkte für eine Falschbezichtigung abzuwägen (dazu Dittmann, a.a.O., S. 34 f.).
4.3Im Folgenden gilt es in einem ersten Schritt die Ausführungen des Opfers einer Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen (E. 4.3.1). Sodann sind die Aussagen des Beschuldigten (E. 4.3.4) sowie der übrigen Zeugen zu würdigen (E. 4.3.4).
4.3.1
4.3.1.1Grundlage für eine aussagepsychologische Bewertung der Schilderungen des Opfers ist dessen Aussagetüchtigkeit. Diese setzt unter anderem voraus, dass die betreffende Person adäquat eine Situation wahrnehmen und über einen längeren Zeitraum speichern sowie diese Wahrnehmung weitgehend selbständig in allen aussagerelevanten Zeitpunkten wieder abrufen kann. Grundsätzlich wird die Voraussetzung der Aussagetüchtigkeit in der Mehrzahl der Fälle von der jeweils aussagenden Person erfüllt. Eine vertiefte Abklärung der Aussagetüchtigkeit ist nur angezeigt, wenn im konkreten Fall ersichtlich wird, dass Gründe etwa intellektuelle Einschränkungen oder psychische Störungen für deren Beeinträchtigung vorliegen könnten (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 54).
Im vorliegenden Fall sind keine Auffälligkeiten in der Person oder Anzeichen für kognitive Fehlleistungen in den Aussagen ersichtlich bzw. werden vom Beschuldigten auch nicht dargetan, durch welche die Aussagetauglichkeit des Opfers in Bezug auf die von ihm dargelegten Sachverhaltsschilderungen massgeblich beeinträchtigt und eine fachgerechte Aussageanalyse und Beweiswürdigung durch das Gericht erschwert wäre. Seine Aussagetüchtigkeit ist daher zu bejahen.
4.3.1.2Des Weiteren kann der Wahrheitsgehalt einer Aussage nur beurteilt werden, wenn bekannt ist, in welchem Zusammenhang sie entstand (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 76). Die Analyse der Aussageentstehung dient unter anderem der Klärung der Frage, ob zum Zeitpunkt der Erstaussage eine Motivation für eine absichtliche Falschaussage vorgelegen haben könnte oder ob allfällige suggestive Beeinflussungen vorgelegen haben (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 76; Niehaus, Begutachtung der Glaubhaftigkeit von Kinderaussagen, in: FamPra 2010, S. 325).
Vorliegend auszuschliessen sind von vornherein suggestive Effekte wie Falschinformationseffekte und Pseudoerinnerungen, welche auf das Opfer bzw. seine Aussagen Einfluss gehabt hätten können (vgl. dazu Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 71 ff.). Weder liegen Anzeichen für solche suggestiven Effekte vor, noch werden sie vom Beschuldigten geltend gemacht. Im Rahmen der Aussageentstehung bringt der Beschuldigte jedoch vor, dass sehr wohl ein Motiv für Falschaussagen seitens des Opfers erkennbar sei. So wolle das Opfer dem Beschuldigten eine möglichst lange Gefängnisstrafe bescheren, sodass er seine Wettschulden nicht einlösen müsse. Grundsätzlich ist bereits darauf hinzuweisen, dass Beurteilungen möglicher Motivationen des Opfers für allfällige diskrepante Aussagen im Allgemeinen äusserst spekulativ bleiben und bereits daher nur in begrenztem Ausmass einer Überprüfung unterzogen werden können. Zudem ist auch die vom Beschuldigten genannte Hypothese für ein mögliches Motiv im Besonderen nicht überzeugend, da keinerlei konkrete Anzeichen hierfür erkennbar sind. Wäre es die Absicht des Opfers gewesen, den Beschuldigten zwecks Verhinderung einer Auszahlung falsch zu beschuldigen, hätte er dies schon weitaus früher veranlassen können, liegen doch die angeblichen Wettschulden gemäss Aussagen des Beschuldigten bereits mehrere Jahre zurück. Zudem wurde das Aufeinandertreffen vor der [...] Bar vom Beschuldigten, und nicht vom Opfer, initiiert. Im Ergebnis bestehen somit keine konkreten Anhaltspunkte einer Motivation für eine absichtliche Falschbezichtigung des Beschuldigten durch das Opfer.
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom
6. Mai 2022 mangels Anfechtungin Rechtskraft erwachsen sind:
Die Berufung von A____ wird abgewiesen. Die Anschlussberufung von B____ wird ebenfalls abgewiesen.
A____wird der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig erklärt und verurteilt zu7 Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- respektive Sicherheitshaft seit dem 23. September 2021,
in Anwendung von Art. 111 in Verbindung mit 22 Abs. 1 sowie 51 des Strafgesetzbuches.
A____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. a des Strafgesetzbuchesfür 9 Jahre des Landes verwiesen.
Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystemeingetragen.
Gemäss Art. 63 Abs. 1 des Strafgesetzbuches wird eine ambulante psychiatrische Behandlung während des Strafvollzuges angeordnet.
Der Beurteilte wird zu CHF 10'000. (zzgl. 5 % Zins seit dem 22. September 2021) Genugtuung an den Privatkläger verurteilt. Die Genugtuungsmehrforderung im Betrage von CHF 10'000. wird abgewiesen.
Die unbezifferte Schadenersatzforderung des Privatklägers wird auf den Zivilweg verwiesen.
A____ trägt Verfahrenskosten von CHF 30'753.80 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 10'000. für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 2'500. (inkl. Kanzleiauslagen, zzgl. allfällige übrige Auslagen).
B____ trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 500. (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
B____ wird zu Lasten von A____ für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 6'649.30 (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 8560. und ein Auslagenersatz von CHF 186.50, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 679.80 (7,7 % auf CHF 7'156.10 sowie 8,1 % auf CHF 1'590.40), somit total CHF 9'426.30 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
sowie nach Rechtskraft des Urteils:
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr. Martin Seelmann, LL.M.