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SB.2022.92

versuchter Raub, Tätlichkeiten, Fahren in fahrunfähigem Zustand (motorloses Fahrzeug) sowie Verletzung der Verkehrsregeln

Basel-Stadt · 2023-06-30 · Deutsch BS
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2022.92

URTEIL

vom 30. Juni 2023

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ, Dr. Annatina Wirz, Prof. Dr. Ramon Mabillard

und Gerichtsschreiber MLaw Andreas Callierotti

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

[...]

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-StadtBerufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

B____Privatklägerin 1

[...]

C____Privatkläger 2

[...]

Gegenstand

Berufunggegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 27. Juni 2022

betreffend versuchter Raub, Tätlichkeiten, Fahren in fahrunfähigem Zu-

stand (motorloses Fahrzeug) sowie Verletzung der Verkehrsregeln

1.4.1Die Verteidigung hat in der Berufungsbegründung die Durchführung des schriftlichen Verfahrens gemäss Art. 406 Abs. 2 StPO beantragt. Die Staatsanwaltschaft hat sich damit ausdrücklich einverstanden erklärt; die Privatkläger haben auf Anfrage (Verfügung vom 23. Februar 2023) keine Einwände gegen die Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens erhoben. In Anwendung von Art. 406 Abs. 2 StPO hat die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin mit Verfügung vom 16. März 2023 das schriftliche Berufungsverfahren angeordnet.

1.4.2Gemäss Art. 406 Abs. 2 StPO kann die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts mit dem Einverständnis der Parteien das schriftliche Verfahren anordnen, wenn die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist (lit. a) und ein Urteil eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung ist (lit. b). Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 147 IV 127 E. 2.2.2; BGer 6B_1349/2020 vom 17. März 2021 E. 3.2.1). Ob die Voraussetzungen für die Durchführung des schriftlichen Verfahrens vorliegen ist von der Berufungsinstanz von Amtes wegen zu prüfen (BGE 147 IV 127 E. 2.2.3; BGer 6B_1349/2020 vom 17. März 2021 E. 3.2.2). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) muss selbst ein Berufungsgericht mit freier Kognition hinsichtlich Tat- und Rechtsfragen nicht in allen Fällen eine Verhandlung durchführen. Von einer Verhandlung in der Rechtsmittelinstanz kann etwa abgesehen werden, soweit die erste Instanz tatsächlich öffentlich verhandelt hat oder sofern nur Rechtsfragen oder aber Tatfragen, die sich leicht nach den Akten beurteilen lassen, zur Diskussion stehen. Zu berücksichtigen ist auch, ob eine reformatio in peius ausgeschlossen ist. Für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann wiederum der Umstand sprechen, dass die vorgetragenen Rügen die eigentliche Substanz des streitigen Verfahrens betreffen (BGE 143 IV 483 E. 2.1.2; BGer 6B_992/2020 vom 30. November 2020 E. 3.3). Sodann soll die angeklagte Person grundsätzlich erneut angehört werden, wenn in der Berufungsinstanz das erstinstanzliche Urteil aufgehoben wird und der Aufhebung eine andere Würdigung des Sachverhalts zugrunde liegt. Gesamthaft kommt es entscheidend darauf an, ob die Angelegenheit unter Beachtung all dieser Gesichtspunkte sachgerecht und angemessen beurteilt werden kann (BGE 147 IV 127 E. 2.3.2, 143 IV 483 E. 2.1.2). Es ist stets zu beachten, dass immer, wenn dem persönlichen Eindruck entscheidendes Gewicht zukommt, mindestens ein Teil des Verfahrens mündlich durchgeführt werden muss (BGE 143 IV 483 E. 2.1.1, 2.1.2, zum Ganzen: BGE 147 IV 127 Regeste sowie E. 2.3 und 3; BGer 6B_1349/2020 vom 17. März 2021 E. 3.2.2 und 3.2.3).

1.4.3Die kumulativ erforderlichen formellen Voraussetzungen von Art. 406 Abs. 2 lit. a und b StPO sind vorliegend beide erfüllt (vgl. dazu BGE 147 IV 127 Regeste sowie E. 2.2.2; BGer 6B_1349/2020 vom 17. März 2021 E. 3.2.1). Auch im Hinblick auf die weiteren Kriterien ist vorliegend eine mündliche Verhandlung nicht notwendig. Eine Anhörung des Berufungsklägers – auf die er selbst verzichtet – erscheint für die Urteilsfindung nicht dringend erforderlich und ein über das erstinstanzliche Urteil hinausgehender Schuldspruch steht gar nicht zur Diskussion. Die Durchführung des verfahrensleitend angeordneten schriftlichen Berufungsverfahrens ist somit statthaft.

Nachfolgend ist in Berücksichtigung dieser Grundsätze zu prüfen, ob die Schuldsprüche im erstinstanzlichen Urteil zu Recht erfolgt sind.

2.3.1Gemäss dem Arztzeugnis des Universitätsspitals Basel erlitt der Privatkläger 2 auf der rechten Seite des Kopfes an der Schläfe bzw. an der Stirn eine Schürfwunde von 2 cm auf 3 cm, am rechten Knie eine Schürfwurde von 5 cm auf 3 cm sowie eine auf das Reizgas zurückzuführende Rötung beider Augen (Arztzeugnis des Universitätsspitals Basel vom 27. März 2022, Akten S. 258).

2.3.2Der Berufungskläger konnte unmittelbar im Anschluss an den Vorfall festgenommen werden, nachdem bei der Polizei um 22.26 Uhr die Meldung eingegangen war, dass eine Person niedergeschlagen worden und der Täter mit einem Fahrrad geflüchtet sei (Polizeirapport vom 27. März 2022, Akten S. 221 ff.). Gemäss dem forensisch-toxikologischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel (IRM) wurde beim Berufungskläger um 00.40 Uhr ein Blutalkoholwert von 1,8 Gewichtspromille festgestellt (forensisch-toxikologisches Gutachten vom 28. April 2022, Akten S. 174 f.). Für den Ereigniszeitpunkt wurde eine Blutalkoholkonzentration von 1,76–2,53 Gewichtspromille berechnet (Blutalkohol-Gutachten vom 28. April 2022, Akten S. 177 f.). In den Effekten des Berufungsklägers fanden sich anlässlich der Festnahme unter anderem eine Barschaft von EUR 0.07 (Akten S. 58 f.). Zudem konnten bei ihm ein Klappmesser, ein Pfefferspray (Akten S. 144, 148) sowie ein fremder Personalausweis sichergestellt werden, der zur Sachfahndung im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben war, lautend auf einen in Deutschland lebenden Mann, den die Staatsanwaltschaft ausfindig machen konnte. Dieser berichtete, dass ihm der Ausweis in Saarbrücken von einem vorbeifahrenden Velofahrer mitsamt seiner Geldbörse gestohlen worden sei, als diese neben ihm auf einer Bank gelegen habe. Er habe Anzeige wegen Diebstahls erstattet. Zudem sei am 9. März 2022 jemand ohne Ticket mit dem Zug von Kaiserslautern nach Mannheim gefahren und habe sich anlässlich der Kontrolle mit dem gestohlenen Personalausweis ausgewiesen (Aktennotiz vom 1. April 2022, Akten S. 156 ff.).

2.4.1Anlässlich der ersten Einvernahme am Tag nach der Tat gab der Berufungskläger an, am Vortag sehr viel getrunken zu haben. Er habe den Privatkläger 2 angesprochen, um ihn nach dem Weg zu fragen. Er sei zum ersten Mal in der Schweiz gewesen und habe wieder zurück über den Rhein gelangen wollen, den Weg aber nicht mehr gewusst und es auch nicht mehr geschafft, ihn auf dem Mobiltelefon einzutippen. Der Privatkläger 2 «kam mir sehr aggressiv rüber, er hat mich direkt angepflaumt, bevor ich überhaupt was sagen konnte, war er schon aggressiv. [...] Ich denke, er war auch alkoholisiert. Ich liess mich auf das Duell ein, weil ich auch sauer war. Es gab dann ein Gerangel zwischen uns. Ich hatte ein Pfefferspray in der Tasche, dies zu meiner Selbstverteidigung. Ich habe das wohl auch eingesetzt, ich weiss es nicht mehr genau. Es war auch nicht mehr viel in der Dose, es kam nur wenig heraus. Dann kam ein Rollerfahrer und sah den Mann am Boden liegen, ich ging dann weg und wurde von der Polizei kontrolliert. Das war’s. Es war auch nur ein Gerangel und nicht handgreiflich, es war nur so ein Schubsen» (Einvernahme vom 27. März 2022, Akten S. 181 ff., 182). Er könne sich nicht mehr erinnern, ob er den Mann geschlagen habe. Er wisse nur noch, dass dieser auf der Strasse gelegen und dass er selbst Pfefferspray eingesetzt habe (Akten S. 184). Auf Vorhalt will er nicht ausschliessen, dass er den Privatkläger 2 zuerst mit Pfefferspray besprüht und ihn dann durch das Stellen eines Beines am Wegrennen gehindert habe, so dass dieser Kopf voran auf die Fahrbahn gestürzt sei («hm ... Könnte wohl so gewesen sein. Ich dachte, ich hätte ihn geschubst», Akten S. 184). Er bestätigt auch, dass er den am Boden liegenden Privatkläger 2 erneut mit Pfefferspray besprüht habe, nachdem es diesem gelungen sei, sich umzudrehen und ihn mit den Füssen wegzustossen (Akten S. 184: «Das könnte so stimmen, ja. Die Flasche war ja fast leer ... Ich verstehe es nicht»). Er könne sich nicht mehr genau erinnern, er sei ja richtig besoffen gewesen (Akten S. 184). Er erklärt dann, dass er auch bereits sauer gewesen sei, weil er den Weg nicht gefunden habe. Auf die Frage, weshalb er auf eine allfällige aggressive Reaktion des Opfers hin nicht einfach weitergefahren sei, meint er: «Ja das ist ... nein ich bin so. Mit Alkohol bin ich so» (Akten S. 185). Er habe über den Tag verteilt wohl 16 Dosen Bier zu je einem halben Liter getrunken, die letzte kurz vor dem Vorfall (Akten S. 190). Er fügte schliesslich noch an, dass er glaublich etwas gesagt habe wie «denkst du, ich will dich ausrauben», nachdem der Mann so aggressiv reagiert habe (Akten S. 190).

2.4.2Am

30. März 2022 wurde der Berufungskläger vor das Zwangsmassnahmengericht geführt. Dort schilderte er den Vorfall gleich wie zuvor: Er habe den Privatkläger 2 nach dem Weg fragen wollen und, obwohl er ausser «Entschuldigung» noch gar nichts gesagt habe, «direkt ein sehr aggressives Verhalten entgegengebracht bekommen». Daraufhin habe er etwas wie «denken Sie, ich möchte Sie ausrauben?» erwidert. Der Privatkläger 2 «war dann weiter am Schimpfen und ich war daraufhin ziemlich wütend. Dann bin ich halt ein wenig ausgeflippt und wollte ihn mit Pfefferspray ärgern, verjagen. Ich hatte nicht vor, ihm irgendetwas wegzunehmen, in keiner Weise. Ich hatte in meiner anderen Jackentasche sogar ein Messer und Tuch. Wenn ich ihn hätte ausrauben wollen, hätte ich mich wenigstens maskiert oder auch das Messer nehmen können». Er habe an jenem Tag viel – etwa 16 Bier – getrunken (Verhandlungsprotokoll vom 30. März 2022, Akten S. 70 ff., 71).

2.4.3In der Einvernahme vom 11. Mai 2022 schilderte der Berufungskläger den Sachverhalt im Wesentlichen gleich wie bisher. In Abweichung davon meint er jetzt aber, er sei – mit dem Fahrrad über eine Brücke kommend («als ich über die Brücke fuhr, habe ich aus dem Augenwinkel gesehen, dass da jemand stand, bei der dortigen Bushaltestelle» [Einvernahme vom 11. Mai 2022, Akten S. 194 ff., 196]) – von hinten an den Privatkläger 2 herangefahren und habe ihn dabei schon angesprochen (Akten S. 201). «Ich habe gesagt, ‹Entschuldigung bitte› oder ‹entschuldigen Sie›» (Akten S. 196). Durch den Privatkläger 2 habe er sich nicht bedroht gefühlt. Er habe sich nur darüber genervt, dass dieser ihn so «angepflaumt» habe. Er habe auch nicht realisiert, dass dieser schon 70 Jahre alt gewesen sei (Akten S. 197). Er habe von ihm kein Portemonnaie verlangt, dieses Wort sei gar nicht gefallen. Der Privatkläger 2 habe ihn wohl falsch verstanden, weil er etwas gesagt habe wie «ich will Sie nicht ausrauben» (Akten S. 197). Er selbst hätte Zeit und Gelegenheit gehabt, um dem Opfer das Portemonnaie wegzunehmen. Das habe er jedoch nicht getan. Wenn er es hätte tun wollen, «dann nehme ich doch keinen Pfefferspray und verjage ihn doch nicht» (Akten S. 198). In der rechten Aussentasche habe er ein Klappmesser gehabt. «Wenn ich mich dazu entschieden hätte, den Mann auszurauben, dann hätte ich dieses gebraucht. Zudem hätte ich mich maskiert, ich hatte einen Schal an und hätte diesen einfach hochziehen können – zack». Er wisse, «was einem auf Raub blüht, dann riskiere ich es nicht, nur wegen zehn Euro oder so. Ich wusste ja nicht, was dieser Mann dabeihatte» (Akten S. 199). Er sei damals «sehr betrunken und bekifft» gewesen (Akten S. 201). Die Frage, ob er bereits ähnlich gelagerte Delikte begangen habe, verneinte der Berufungskläger (Akten, S. 10) – entgegen den Angaben in seinem Strafregisterauszug (vgl.  Ziff. 4.3.2 sowie die Auskunft aus dem Zentralregister vom 1. April 2022, Akten S. 16 ff.).

2.4.4An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestreitet der Berufungskläger weiterhin, dass er den Privatkläger 2 habe ausrauben wollen. Er bleibt dabei, dass er diesen nur nach dem Rückweg habe fragen wollen, und zwar zu der Stelle, an welcher sein Rucksack versteckt gewesen sei. Präzisierend führt er aus, er habe die nächste Brücke über den Rhein gesucht, weil er davon ausgegangen sei, dass er über solch eine Brücke zurück nach Deutschland gelangen würde (was freilich nicht zutraf, er befand sich schon im Kleinbasel und damit auf der richtigen Seite des Rheins): «Mir hätte die nächste Reinbrücke gereicht, dann hätte ich den Weg schon gefunden» (Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung, Akten S. 445 ff., 454). Das steht allerdings im Widerspruch zu seiner früheren Aussage, wonach er den Privatkläger 2 aus dem Augenwinkel gesehen habe, als er selbst über die Brücke gefahren sei (Einvernahme vom 11. Mai 2022, Akten S. 196). Den Pfefferspray und ein Messer habe er immer bei sich, als Schutz. Zumal er auch draussen geschlafen habe. Es stimme nicht, dass er den Privatkläger 2 nach dem Portemonnaie gefragt habe. «Das einzige war der Satz in der Richtung, ob der denkt, dass ich ihn abziehen will oder so» (Akten S. 455). Den genauen Wortlaut wisse er nicht mehr. Er gesteht weiterhin zu, dass er dem Privatkläger 2 nach dem ersten Pfefferspray-Einsatz noch ein Stück hinterher gegangen sei und «wohl nochmals gesprüht» habe, als der Privatkläger 2 «irgendwo auf dem Boden» gelegen sei (Akten S. 456).

2.5.1Der Privatkläger 2schilderte den Sachverhalt bei der Einvernahme vom

27. März 2022 wie angeklagt. Er habe auf den Bus der Linie 31 gewartet und in Richtung Tinguely Museum geschaut, als er einen Velofahrer ohne Licht gesehen habe. «Ich habe gemerkt, dass er in meine Richtung fährt und dann hatte ich ein ungutes Gefühl» (Einvernahme vom 27. März 2022, Akten S. 246 ff., 250). Er sei deshalb in Richtung Haltestellenhäuschen gegangen, weil es dort beleuchtet gewesen sei (Akten S. 248, 250). «Ich merkte, wie der Typ ab dem Velo stieg und mir nachging. Dann hat dieser Typ irgendwas zu mir gesagt, aber ich kann nicht mehr genau sagen was. Ich habe mich dann umgedreht und laut gesagt, er solle mich in Ruhe lassen. Ich habe ihm in die Augen geschaut, der Blick war sehr angriffig. Ich habe ihm nochmals gesagt, er solle mich in Ruhe lassen und habe dafür meine Hand als Stoppzeichen nach oben genommen. Dann hat er sogleich mir in die Augen gesprayt. Ich drehte mich reflexartig um und wollte davonrennen. Dann bin ich umgeflogen, zuerst habe ich gedacht, dass ich über den Randstein gestolpert bin, aber wenn ich mir das im Nachhinein so überlege, dann hat er eher mir das Bein gestellt. Ich bin dann auf den Kopf geflogen, also ich bin richtig nach vorn geflogen ... ich wollte ja wegrennen. Als ich am Boden lag, habe ich mich umgedreht, und habe gesehen, dass er bereits über mir war. Ich habe ihn mit meinen Füssen weggeschoben und er kam aber gleich wieder. Ich habe dann laut um Hilfe geschrien. Ich konnte ihn dann wieder mit den Füssen wegstossen. Aus dem Blickwinkel konnte ich einen Roller mit zwei Personen sehen, wie sie angehalten haben. Meine Sicht war sehr betrübt von dem vielen Pfefferspray. Dank diesen zwei Personen ist er dann von mir weggegangen» (Akten S. 248). Auf die Frage, ob er sich erinnern könne, was der Berufungskläger zu ihm gesagt habe, meint der Privatkläger 2: «Also was ich verstanden habe, ist, wie er gesagt hat: ‹Du gibst mir dein Portemonnaie›. Das habe ich verstanden, mehr nicht» (Akten S. 250). Er selbst habe nicht viel gesagt, nur, dass der Berufungskläger ihn in Ruhe lassen solle. Zusätzlich habe er die Hand nach oben genommen und das Stoppzeichen gemacht. Dazu habe er laut «Stopp» geschrien und ihm gesagt, dass er nicht näher kommen solle (Akten S. 250). Der Berufungskläger habe sicher dreimal mit dem Spray auf ihn eingewirkt. Einmal im Stehen und dann sicher noch zweimal, als er auf dem Boden gelegen sei. Er habe ihm ohne Vorwarnung direkt in sein Gesicht gesprüht (Akten S. 251, 252).

2.5.2An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung schildert der Privatkläger 2 das Geschehen gleich wie bisher (Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung, Akten S. 445 ff., 458–462). Er sei irritiert gewesen, als er den Berufungskläger auf dessen Fahrrad, ohne Licht, wahrgenommen habe. Deshalb habe er sich zum Haltestellenhäuschen begeben. «Dann stand er [der Berufungskläger] auf einmal neben mir und forderte mich auf, ihm mein Portemonnaie zu geben» (Akten S. 458). Vom Berufungskläger angesprochen, habe er sich umgedreht und gesagt: «[in scharfem Ton] Lass mich in Ruhe» (Akten S. 458, 459). Er sei eigentlich wie vorbereitet gewesen, weil er gefühlt habe, dass er nun angesprochen würde. Aber diese Aggression, das habe er so noch nie erlebt. Er habe früher Tankstellen betrieben und da gewisse Deeskalationsübungen mitgemacht. Daher habe er gesagt «stopp, stopp, stopp» und sich zurückziehen wollen (Akten S. 458–460). Auf die Frage, ob er genau wisse, was der Berufungskläger zu ihm gesagt habe, meint der Privatkläger 2: «Nein, das kann ich Ihnen so nicht sagen. Ich glaube nur noch gehört zu haben ‹Portemonnaie›» (Akten S. 459 f.). Aber er habe gemerkt, was der Berufungskläger von ihm wolle (Akten S. 460). Auf Nachfrage hin bestätigt der Privatkläger 2, dass das Wort «Portemonnaie» gefallen sei: «Er hat sich ja wiederholt. Als ich auf der Strasse gelegen habe, hat er nochmals etwas gesagt. Ich habe für mich nur ‹Portemonnaie› verstanden – was immer er wollte» (Akten S. 460), «irgendwie – das hat sich einfach eingebrannt» (Akten S. 461). Auf den Vorhalt, dass der Berufungskläger behaupte, er habe ihn nur nach dem Wege fragen wollen, meint der Privatkläger 2: «Sicher nicht. Wieso hatte er dann das Pfefferspray in der Hand?» (Akten S. 460). Auf die Frage nach weiterbestehenden Beeinträchtigungen berichtet der Privatkläger 2 von einer Abwehrhaltung, sobald ihm jemand näher komme. Weiter glaube er, der Pfefferspray habe sein Augenlicht beeinträchtigt, da er nicht mehr gut in die Ferne sehen könne. Den Sturz habe er relativ gut weggesteckt (Akten S. 460 f.).

2.6.1D____ gibt an, zusammen mit seiner Frau B____, der Privatklägerin 1, auf dem Roller zum Tatort gekommen zu sein. Er habe keinen Raub beobachtet, sondern eine körperliche Auseinandersetzung zwischen zwei Männern. Als seine Frau vom Roller gestiegen sei, habe der ältere Mann um Hilfe geschrien. Der jüngere habe weggehen wollen und die Privatklägerin 1 habe versucht, diesen Mann aufzuhalten (Einvernahme vom 6. April 2022, Akten S. 268 ff., 269). D____ beschreibt dann den – nicht mehr bestrittenen – Vorfall mit seiner eigenen Frau. Ein anderer Passant habe daraufhin die Polizei informiert. Er habe zuerst gedacht, es seien zwei Besoffene am Streiten. Es sei wie ein Gerangel gewesen. Er habe dann gesehen, wie der ältere Mann sich losreissen wollte und auf die Strasse fiel. Der jüngere sei dann über ihn gegangen und habe mit dem Bein eine Kickbewegung gemacht. Auch diese sei aber unbeholfen gewesen (Akten S. 270). Auf die Frage, was das Opfer ihm erzählt habe, gab D____ an: «Er sagte, dass er alleine bei dieser Bushaltestelle war und dass er dann überfallen wurde aus dem Nichts. Der andere wollte Geld» (Akten S. 272).

2.6.2Die Privatklägerin 1beschreibt den Sachverhalt im Wesentlichen gleich. Sie hätten gesehen, wie zwei Männer kämpften. «Ein Mann lag auf dem Boden und ein anderer Mann war über ihm. Man sah, dass gekämpft wurde. Der Mann, der am Boden lag, hatte Arme und Beine in der Luft und der Mann, der drüber war, war ganz klar in Angriffsposition. Mein Mann bremste und ich stieg ab. Der Mann auf dem Boden rief Hilfe, Polizei, Hilfe. Ich war noch ca. 10–15 Meter entfernt und rief laut: ‹He und Stopp›. Der Angreifer, also die stehende Person, liess dann vom Opfer ab und ging auf mich zu» (Einvernahme vom 6. April 2022, Akten S. 275 ff., 276). Der Mann am Boden habe wie ein Käfer gestrampelt (Akten S. 277). Auf die Frage, was das Opfer über den Vorfall erzählt habe, gab die Privatklägerin 1 an: «Er sagte, dass er im Bushäuschen war und auf den Bus wartete. […] Dann kam der andere Mann auf ihn zu und verlangte Geld. […] Als er auf dem Boden lag, verlangte der Täter wieder nach dem Geld und setzte den Pfefferspray weiter ein» (Akten, S. 278).

2.7.1Der äussere Ablauf ist – wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat (Urteil des Strafgerichts vom 27. Juni 2022 E. 1.1.1, Akten S. 491 f.) – durch die objektiven Beweismittel und durch die Aussagen der Beteiligten sowie der hinzugekommenen Passanten erstellt und auch im Wesentlichen unbestritten. Wie von der Verteidigung in der Berufungsbegründung nochmals eingeräumt, ist letztlich nur das Motiv des Berufungsklägers strittig (Berufungsbegründung Ziff. 9, Akten S. 602). Zu dessen Ermittlung dienen einerseits die objektiven Gegebenheiten als Indizien, andererseits sind die Aussagen der Beteiligten von einiger Bedeutung. Sie sind einer sorgfältigen Würdigung zu unterziehen (BGE 137 IV 122 E. 3.3).

2.7.2Es ist in Lehre und Rechtsprechung anerkannt, dass die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage für die Wahrheitsfindung weitaus bedeutender ist als die allgemeine Glaubwürdigkeit einer Person (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3). Die Glaubhaftigkeit einer Aussage bestimmt sich im Wesentlichen nach ihrem Inhalt. Danach unterscheiden sich Aussagen über selbst erlebte Ereignisse in ihrer Qualität von Aussagen, welche nicht auf selbst erlebten Vorgängen beruhen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor,in Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017, S. 43 ff.; Undeutsch, Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: Undeutsch (Hrsg.), Forensische Psychiatrie, 1968, S. 26 ff.). Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person mit den gegebenen individuellen Voraussetzungen, unter den gegebenen Befragungsumständen und Entstehungsbedingungen der Aussage sowie unter Berücksichtigung der im konkreten Fall möglichen Einflüssen von Dritten diese spezifische Aussage machen könnte, wenn diese nicht auf einem realen Erlebnishintergrund basierte (vgl.Volbert, Glaubwürdigkeitsbegutachtung bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch, Zeitschrift für Kinder- und Jugendpsychiatrie 1995, S. 20 ff.; BGer 6B_1006/2017 vom 24. Oktober 2018 E. 2.3.3, 6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.3; vgl. auchHenriette Haas, Ein Vorschlag zur methodischen Aktualisierung der Beweiswürdigung in aussagenpsychologischen Gutachten, in: «Kriminalistik»10/2022 S. 567 ff., Ziff. 3.3). Damit eine Aussage als zuverlässig erachtet werden kann, ist sie besonders auf das Vorhandensein von Real- bzw. Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen (vgl.Ludewig/Baumer/Tavor,in Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], a.a.O., S. 46 ff.;Wiprächtiger, Aussagepsychologische Begutachtung im Strafrecht, forumpoenale 2010 S. 40 f.;Dittmann,Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: plädoyer 2/1997 S. 33 ff.;Zweidler, ZBJV 132/1996 105 ff.; BGE 147 IV 534 E. 2.3.3; 147 IV 409 E. 5.4.2). Realkriterien sind Merkmale, deren ausgeprägtes Vorhandensein Indikatorwert für den Erlebnis- bzw. Wahrheitsgehalt einer Aussage hat. Aus einer bestimmten Anzahl von Merkmalen (im Sinne eines Schwellenwerts) darf allerdings nicht auf die Qualität der Aussage geschlossen werden. Eine Fokussierung (nur) auf die Anzahl erfüllter Qualitätsmerkmale wäre irreführend, zumal im Einzelfall auch einzelne Merkmale ausreichen können, um den Erlebnisbezug einer Aussage anzunehmen. Richtigerweise kommt es deshalb weniger auf die Zahl als auf die Qualität der Realitätskriterien an (BGer 6B_1006/2017 vom 24. Oktober 2018 E. 2.3.3; 6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.5, m. Hinw.). Bei der Glaubhaftigkeitsbeurteilung ist immer auch davon auszugehen, dass die Aussage nicht realitätsbegründet sein kann. Erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3 S. 44 f. mit Hinweisen auf 129 I 49 E. 5 S. 58 und 128 I 81 E. 2 S. 85 f und auf Literatur; BGer 6B_542/2019 vom 28. August 2019 E. 2.3.1; kritisch zur Fokussierung auf die Unwahrhypothese und für eine Analyse von einer neutralen Ausgangsposition her:Henriette Haas, Ein Vorschlag zur methodischen Aktualisierung der Beweiswürdigung in aussagenpsychologischen Gutachten, in: «Kriminalistik»10/2022 S. 567 ff.). In jedem Fall sind gegenüber den Realitätskriterien auch mögliche Anhaltspunkte für eine Falschbezichtigung abzuwägen (dazuDittmann,in: plädoyer 2/1997 S. 34 f.).

Folgende sog. Realitätskriterien oder Realkennzeichen haben sich in der Praxis etabliert: Logische Konsistenz, aber auch ungeordnet sprunghafte Darstellung, quantitativer Detailreichtum, Schilderung ausgefallener Einzelheiten, Schilderung nebensächlicher Einzelheiten, Nachschieben von Details, Raum-zeitliche Verknüpfung, phänomengemässe Schilderung unverstandener Handlungselemente, Schilderung von Komplikationen im Handlungsablauf, Beschreibung von Interaktionen, Wiedergabe von Gesprächen, auch in direkter Rede, Schilderung innerpsychologischer Vorgänge (bei sich selbst und beim Täter), Einräumen von Erinnerungslücken, spontane Verbesserung der eigenen Aussage, Einwände gegen die Richtigkeit der eigenen Aussage, Selbstbelastung, keine übermässige Belastung des Täters bzw. sogar Entlastung desselben sowie Konstanz und Homogenität der Aussagen (auch über mehrere Befragungen hinweg). In die Würdigung der Aussagequalität ist neben diesen inhaltlichen Gesichtspunkten stets auch die Entstehungsgeschichte (Aussagegenese) und damit die Motivlage der aussagenden Person miteinzubeziehen.

2.7.3

2.7.3.1In Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Berufungsklägers erscheint zunächst die vom ihm geltend gemachte Ursache für den gewalttätigen Übergriff als in sich nicht stimmig und lebensfremd. Wenig plausibel ist insbesondere, dass der Privatkläger 2, der anlässlich des Übergriffs allgemein bekannte Deeskalationstechniken angewendet hat (Abstand schaffen, Hochhalten der offenen Handfläche als Stoppzeichen, Verwendung des Wortes «Stopp» [vgl. oben Ziff. 2.5]), den Berufungskläger zuvor ohne Grund mit der Wendung «Verpiss dich» provoziert haben soll. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, passt die Wortwahl «Verpiss dich» nicht zu einem Herrn von siebzig Jahren. Daran vermag auch das Vorbringen der Verteidigung, der Privatkläger 2 habe dem Berufungskläger gegenüber auch im vorliegenden Verfahren ehrverletzende Bezeichnungen oder Schimpfworte verwendet, namentlich die Wendung «in eine aggressive Fratze geschaut» (Berufungsbegründung vom 2. Februar 2023 Rz. 13, Akten S. 602 f.), nichts zu ändern. Im Gegenteil wird mit dem Hinweis auf diese Wortwahl die Ansicht der Vorinstanz unterstrichen, entspricht doch die Formulierung «in eine aggressive Fratze geschaut» – die im Übrigen keinesfalls ehrverletzend zu sein hat, was vorliegend aber offen bleiben kann – viel eher dem Vokabular eines siebzigjährigen Mannes als die Wendung «Verpiss dich».

2.7.3.2Weiter ist – mit den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. Urteil des Strafgerichts vom 27. Juni 2022 E. 1.1.2.1, S. 9 f., Akten S. 495 f.) – festzuhalten, dass der Berufungskläger die angebliche Provokation bzw. sein Motiv für den gewalttätigen Übergriff in generischer Art und Weise, mit ausgesprochen wenigen Details und mit farblosen Schilderungen seiner inneren Vorgänge darlegt («ich wusste den Weg nicht. Ich habe den Herrn angesprochen. Er kam sehr aggressiv rüber, er hat mich direkt angepflaumt» [Einvernahme vom 27. März 2022, Akten S. 182]; «ich habe gesagt, ‹Entschuldigung bitte› oder ‹entschuldigen Sie›. Er hat gesagt, dass ich mich verpissen soll. Daraufhin war ich ziemlich wütend» [Einvernahme vom

11. Mai 2022, Akten S. 196]; «ich habe gesagt ‹Entschuldigen Sie bitte› und dann hat er mich direkt angepflaumt, also – weiss – ‹verpiss dich› – was auch immer hat der zu mir gesagt. […]. Ich war über seine Reaktion sehr sauer» [Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung, Akten S. 455]). Die Verteidigung ist demgegenüber der Auffassung, dass die Schilderungen des Berufungsklägers sehr wohl realistisch seien. Er habe den Privatkläger 2 nach dem Weg fragen wollen, dieser habe ihn jedoch nicht ausreden lassen und sofort laut geschrien, was ihn wütend gemacht habe. Daraufhin habe er überreagiert, den Pfefferspray hervorgenommen und den Privatkläger 2 damit besprüht. Da der Berufungskläger stark alkoholisiert gewesen sei, könne er sich kaum an etwaige innere Gedankengänge, von welcher Art auch immer, erinnern. Vielmehr seien seine Handlungen von Emotionen (Wut, Frust) und fehlender Impulskontrolle geleitet gewesen (Berufungsbegründung vom 2. Februar 2023 Rz. 20, Akten S. 605). Zutreffend ist, dass ein derart unverhältnismässiger gewalttätiger Übergriff durch den stark alkoholisierten und leicht reizbaren Berufungskläger, ausgelöst durch die blosse Abweisung des Privatklägers 2, nicht völlig undenkbar erscheint. Allerdings wäre in einem solchen Fall – wie die Vorinstanz zutreffend ausführt – zu erwarten, dass der Berufungskläger das Geschehen um die angebliche Provokation nicht nur in generischer Art und Weise, sondern deutlich detailreicher schildern sowie nähere Ausführungen zu seinen in diesem Zusammenhang erfolgten inneren Gedankengängen machen würde. Wie sich aus den Akten ergibt, war der Berufungskläger trotz seiner Alkoholisierung durchaus in der Lage, sich in den Einvernahmen an innere Gedankengänge kurz vor und nach dem Übergriff auf den Privatkläger 2 zu erinnern. So sei er aufgrund einer Vorgeschichte aggressiv gewesen («da gab es auch noch eine Vorgeschichte, wieso ich so aggressiv drauf war. Das war eine private Sache» [Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung, Akten S. 456]), er habe sich darüber geärgert, den Rückweg nicht mehr gefunden zu haben («ich war auch sauer, weil ich da rumgeirrt bin und weil ich nicht die Brücke gefunden habe, wo ich hergekommen bin. Ich habe versucht, dies auf Maps einzutippen, aber es ging nicht, weil ich zu viel getrunken habe … die Buchstaben haben sich gedreht und ich konnte das nicht eintippen» [Einvernahme vom 27. März 2022, Akten S. 185]; «dann habe ich mich geärgert, dass ich überhaupt so rumgeirrt bin und nicht zurückgefunden habe»; «ich habe es nicht hingekriegt, das [die nächste Rheinbrücke] auf dem Smartphone zu finden, weil ich zu betrunken war» [Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung, Akten S. 454, 456]) und er sei sauer gewesen, weil D____ ihn mit dem Roller verfolgt habe («ein Zeuge ist mir mit dem Roller hinterhergefahren. Darüber war ich wohl etwas sauer» [Einvernahme vom

11. Mai 2022, Akten S. 197]).

2.7.3.3Unstrittig ist, dass sich der Berufungskläger – abgesehen von der Frage des Raubmotives – auch selber belastet (u.a. «ich habe das Pfefferspray eingesetzt, als er [der Privatkläger 2] da lag» [Einvernahme vom 27. März 2022, Akten S. 183]; auf den Vorhalt, dem Privatkläger 2 ein Bein gestellt zu haben: «hm … könnte wohl so gewesen sein. Ich dachte, ich hätte ihn geschubst» [Akten S. 184]; «ich bin dann auch gegen ein Auto gefahren» [Akten S. 185]; «ich habe […] auch Marihuana geraucht» [Einvernahme vom

11. Mai 2022, Akten S. 196]; «ich hatte einen Pfefferspray in der Tasche gehabt und habe ihn damit angesprüht. Ich weiss nicht mehr genau, ob ich ihn geschubst habe oder nicht. Vermutlich habe ich es versucht» [Akten S. 196]; «ich habe unterwegs auch ein Auto gerammt» [Akten S. 197]; «ich habe ihm gegen das Bein getreten» [Akten S. 199]). Nach Ansicht der Vorinstanz lassen diese selbstbelastenden Aussagen mit Blick auf die Kernfrage des Raubmotives nicht auf eine erhöhte Glaubwürdigkeit des Berufungsklägers schliessen, da dieser nur zugestanden habe, was auch die Privatklägerin 1 und D____ hätten beobachten können (Urteil des Strafgerichts vom 27. Juni 2022 E. 1.1.2.1, S. 10, Akten S. 496). Die Verteidigung kritisiert die vorinstanzliche Würdigung und macht geltend, dass der Berufungskläger sich selbst mehr belaste, als es die beiden Zeugen tun würden (Berufungsbegründung vom 2. Februar 2023 Rz. 21 f., Akten S. 605 f.). Die Selbstbelastung ist ein Hinweis auf eine fehlende strategische Selbstdarstellung, was als Indikator für die Erlebnisbasiertheit einer Aussage gilt (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O, S. 52). Folglich ist die Selbstbelastung des Berufungsklägers grundsätzlich zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Relativierend muss vorliegend jedoch berücksichtigt werden, dass der Berufungskläger – wie die Vorinstanz zutreffend ausführt – lediglich einräumt, was die Zeugen ohnehin hätten beobachtet haben können. Einzig auf die Aussage, Marihuana geraucht zu haben, trifft dies nicht zu. Allerdings ist diese Aussage – da die am 27. März 2022 asservierte Urinprobe des Berufungsklägers negativ auf Cannabinoide getestet wurde (forensisch-toxikologisches Gutachten vom 28. April 2022, Akten S. 174 ff.) – als blosse Schutzbehauptung zu qualifizieren. Insgesamt sprechen die selbstbelastenden Aussagen des Berufungsklägers kaum für seine Glaubwürdigkeit.

Weiter hat die Vorinstanz zutreffend erwogen, dass der Berufungskläger im Rahmen des Möglichen versucht, die Schuld auf den Privatkläger 2 zu schieben und ihn als Provokateur darzustellen. Die entgegengesetzte Ansicht der Verteidigung, der Berufungskläger habe sich nie als Opfer dargestellt und die Schuld auch nicht auf den Privatkläger 2 geschoben (Berufungsbegründung vom 2. Februar 2023 Rz. 23, Akten S. 606), findet in den Akten keine Stütze («er kam mir sehr aggressiv rüber, er hat mich direkt angepflaumt, bevor ich überhaupt was sagen konnte, war er schon aggressiv»; «er [der Privatkläger 2] wird versuchen, das Maximum daraus [aus dem Vorfall] zu machen» [Einvernahme vom

27. März 2022, Akten S. 182, 183]; «wenn ich Alkohol getrunken habe, dann kann es schon vorkommen, dass ich ausflippe. Es war aber nur wegen dem Verhalten des Mannes [des Privatklägers 2] mir gegenüber gewesen. Das geht überhaupt nicht» [Einvernahme vom 11. Mai 2022, Akten S. 197]; «er hat sich ziemlich asozial verhalten. Er war der Auslöser für mein Verhalten» [Akten S. 198]; «ich habe zu Ihnen nur gesagt ‹Entschuldigen Sie bitte› und darauf haben Sie mich direkt angepflaumt. Darum habe ich so reagiert. Das war der einzige Grund. Sonst wäre nichts passiert» [Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung, Akten S. 462]).

2.7.3.4Was die Erinnerungsfähigkeit betrifft, ist unstrittig, dass der Berufungskläger zur Tatzeit stark alkoholisiert war (vgl. oben Ziff. 2.3) und er in den Einvernahmen verschiedentlich angab, sich nicht mehr genau an die Geschehnisse zu erinnern (u.a. «ich weiss nicht, ob ich ihn gehauen habe oder nicht»; «warum ich es [das Pfefferspray] eingesetzt habe und zu welchem Zeitpunkt, weiss ich nicht mehr»; «ich habe nicht mal das Gesicht vor mir von ihm [des Privatklägers 2]»; auf den Vorhalt des Beinstellens: «könnte wohl so gewesen sein. Ich dachte, ich hätte ihn geschubst»; «es war ein Gerangel, das weiss ich, ich weiss nicht mehr genau die Bewegungen»; auf den Vorhalt eines Pfefferspray-Einsatzes gegen den am Boden liegenden Privatkläger 2: «das könnte so stimmen, ja»; auf die Nachfrage, ob er sich nicht mehr genau daran erinnern könne: «Nein, nicht mehr genau, ich war ja richtig besoffen zu diesem Zeitpunkt» [Einvernahme vom 27. März 2022, Akten S. 183 f.]). Nach Ansicht der Vorinstanz wecke es begründete Skepsis, dass der Berufungskläger sich nicht mehr genau an die Geschehnisse erinnern kann, aber dennoch sicher zu wissen meine, welche drei Sätze die Beteiligten im genauen Wortlaut gewechselt hätten (Urteil des Strafgerichts vom 27. Juni 2022 E. 1.1.2.1, S. 10, Akten S. 496). Demgegenüber macht der Berufungskläger geltend, in den Einvernahmen angegeben zu haben, dass er sich nicht mehr an den genauen Wortlaut erinnern könne (Berufungsbegründung vom

2. Februar 2023 Rz. 26, Akten S. 607 f.), dies – wie sich aus den Akten ergibt – weitgehend zu Recht («ich glaube, etwas gesagt zu haben, wie ‹denkst Du, ich will dich ausrauben?›» [Einvernahme vom 27. März 2022, Akten S. 190]; «ich habe gesagt, ‹Entschuldigung bitte› oder ‹entschuldigen Sie›»; «ich habe dann zu diesem Herrn so was gesagt wie – meinst du, dass ich dich ausrauben wolle»; «ich habe ihm gesagt, dass ich ihn nicht beklauen [wolle] oder so etwas in dieser Art. Den genauen Satz weiss ich nicht mehr, es war, glaub ich: ‹ich will sie nicht ausrauben›» [Einvernahme vom

11. Mai 2022, Akten S. 196, 197]; «ich habe gesagt ‹Entschuldigen Sie bitte› und dann hat er mich direkt angepflaumt, also – weiss – ‹verpiss dich› – was auch immer hat der zu mir gesagt. Da habe ich gesagt: ‹Denkst du, ich will dich› – so was in der Richtung ‹abziehen, ausrauben›, oder irgendetwas in der Richtung» [Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung, Akten S. 455]). Jedenfalls kann hinsichtlich der Erinnerungsfähigkeit festgehalten werden, dass die Wahrnehmungsschärfe des Berufungsklägers zum Tatzeitpunkt aufgrund der Alkoholisierung beeinträchtigt gewesen ist.

2.7.3.5Hinsichtlich des Strukturvergleichs zwischen den Aussagen des Berufungsklägers zum Motiv für den gewalttätigen Übergriff und den Geschehnissen rundherum hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass der Berufungskläger Nebensächlichkeiten redselig ausschmückt, während er die relevante Kernfrage jeweils lediglich knapp schildert (Urteil des Strafgerichts vom 27. Juni 2022 E. 1.1.2.1, Akten S. 496 f.). Der Berufungskläger moniert diesbezüglich, die Vorinstanz habe beim Strukturvergleich keinen Unterschied zwischen von ihm in nüchterner und trunkener Verfassung erlebten Begebenheiten gemacht (vgl. Berufungsbegründung vom 2. Februar 2023 Rz. 28, Akten S. 608 f.). Auch unter Berücksichtigung dieses Einwands spricht der Strukturvergleich derjenigen Aussagen, die sich auf die am 26. Juni 2022 in trunkenem Zustand («ich habe vormittags 8 Bier getrunken und nachmittags habe ich mir nochmals 8 Bier gekauft und getrunken» [Einvernahme vom 11. Mai 2022, Akten S. 196]) erlebten Begebenheiten beziehen, gegen die Glaubwürdigkeit des Berufungsklägers. So sind insbesondere die Schilderungen seiner Stadtbesichtigung (z.B. Einvernahme vom 11. Mai 2022, Akten S. 196), seiner Schwierigkeiten, den Rückweg zu finden (z.B. Einvernahme vom 27. März 2022, Akten S. 185) und der Verfolgung durch den Zeugen D____ ausgesprochen ausführlich (z.B. Einvernahme vom 11. Mai 2022, Akten S. 196 f.), während die relevante Kernfrage – wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat – verhältnismässig knapp geschildert wird (vgl. hierzu oben Ziff. 2.7.3.2).

2.7.3.6In Bezug auf die Konstanzanalyse kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urteil des Strafgerichts vom 27. Juni 2022 E. 1.1.2.1, Akten S. 497).

2.7.3.7Schliesslich hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass der Berufungskläger auch ein offensichtliches Motiv für eine Falschaussage im Sinne der Abschwächung des Tatvorwurfs von versuchtem Raub auf eine blosse – auf eine Provokation hin begangene – Körperverletzung hat. Der Berufungskläger ist in Deutschland sowohl wegen Raubes als auch wegen Körperverletzung vorbestraft (Auskunft aus dem Zentralregister vom 1. April 2022, Akten S. 16 ff., 21–23, 25). Zudem war er sich der grundsätzlich höheren Strafdrohung im Falle eines Raubes gegenüber einer blossen Körperverletzung bewusst («ich weiss, was einem auf Raub blüht, dann riskiere ich es nicht, nur wegen 10 Euro oder so. Ich wusste ja nicht, was dieser Mann dabeihatte» [Einvernahme vom 11. Mai 2022, Akten S. 199]).

2.7.3.8Zusammenfassend erweist sich die vom Berufungskläger geschilderte Version seines Motivs für den gewalttätigen Übergriff – mit den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz – aufgrund seiner massiven Alkoholisierung zur Tatzeit, seiner detailarmen Schilderungen des Kerngeschehens, der feststellbaren Anreicherungen und Widersprüche in seinen verschiedenen Aussagen sowie seiner Motivlage als nicht glaubhaft.

2.7.4Hinsichtlich der Würdigung der Aussagen des Privatklägers 2 kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urteil des Strafgerichts vom 27. Juni 2022 E. 1.1.2.2, Akten S. 498 ff.).

In Bezug auf die Konstanzanalyse kritisiert die Verteidigung die Auffassung der Vor­instanz, wonach der Privatkläger 2 zum Kerngeschehen stets gleichbleibende Aussagen gemacht habe und keine Widersprüche ersichtlich seien. Im Gegenteil habe der Privatkläger 2 – so die Verteidigung – schon in der zweiten Einvernahme anderslautende Aussagen gemacht und sich nicht daran erinnern können, was der Berufungskläger vor dem gewalttätigen Übergriff zu ihm gesagt habe (Berufungsbegründung vom 2. Februar 2023 Rz. 35, Akten S. 610 f.). Die Verteidigung verweist in diesem Zusammenhang auf die Aussage des Privatklägers 2 in der Einvernahme vom 27. März 2022, dass der Berufungskläger irgendetwas zu ihm gesagt habe, er – der Privatkläger 2 – aber nicht mehr genau sagen könne, was («dann habe ich gesehen, dass er bei mir abbremste, ich habe abgedreht und bin zum Haltestellenhäuschen gegangen. Ich merkte, wie der Typ ab dem Velo stieg und mir nachging. Dann hat dieser Typ irgendetwas zu mir gesagt,aber ich kann nicht mehr genau sagen was. Ich habe mich dann umgedreht und laut gesagt, er solle mich in Ruhe lassen» (Akten S. 248). Zutreffend ist, dass der Privatkläger 2 in seiner in freier Rede erfolgten Schilderung zu Beginn der Einvernahme am 27. März 2022 sich wie vom Berufungskläger dargelegt geäussert hat. Auf Nachfrage hin («Sie haben zwar gesagt, dass Sie nicht genau verstanden haben, was er zu Ihnen gesagte hatte. An was können Sie sich erinnern?» [Akten S. 250]) gab der Privatkläger 2 indes an: «Also was ich verstanden habe ist, wie er gesagt hatte: ‹Du gibst mir dein Portemonnaie›. Das habe ich verstanden mehr nicht» (Akten S. 250). Zwischen dieser Aussage und der in freier Rede erfolgten Angabe, er könne «nicht mehrgenausagen», was der Berufungskläger zu ihm gesagt habe, besteht kein Widerspruch. Die vorinstanzliche Konstanzanalyse ist folglich nicht zu beanstanden.

Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Aussagen des Privatklägers 2 eine grosse Anzahl qualitativ gut ausgeprägter Realkriterien erfüllen und insgesamt als ausgesprochen glaubhaft einzustufen sind.

2.7.5Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass die – wie erwähnt – ausgesprochen glaubhaften Aussagen des Privatklägers 2 (vgl. Ziff. 2.5 und 2.7.4) punktuell durch die Angaben der Privatklägerin 1 und des Zeugen D____ untermauert werden (vgl. Ziff. 2.6). Demgegenüber lässt sich die vom Berufungskläger behauptete Motivlage (vgl. Ziff. 2.4) auch von den objektiven Gegebenheiten her nicht stützen. Einerseits war der Berufungskläger nach eigener – wenn auch widersprüchlicher – Schilderung soeben über eine Rheinbrücke gefahren («als ich über die Brücke führ, habe ich aus dem Augenwinkel gesehen, dass da jemand stand, bei der dortigen Bushaltestelle» [Einvernahme vom 11. Mai 2022, Akten S. 196]) und konnte somit unmöglich eine solche suchen. Andererseits lässt sich ein blosses «Ausflippen», weil der Privatkläger 2 unfreundlich auf die Frage nach dem Weg reagiert haben soll, kaum damit in Einklang bringen, dass der Berufungskläger dem Privatkläger 2, als dieser sich in Sicherheit bringen wollte, sogar noch nachgeeilt ist, ihn im anschliessenden «Gerangel» zu Fall gebracht und ihn nochmals mit Pfefferspray besprüht hat. Schliesslich ist auch noch darauf hinzuweisen, dass ein Raubdelikt – und nicht nur aggressives Verhalten – durchaus täteradäquat ist (vgl. die Auskunft aus dem Zentralregister vom

1. April 2022, Akten S. 16 ff., 21–23, 25) und der Berufungskläger während seiner Velotour eigenen Angaben zufolge von monatlich EUR 440.– Arbeitslosengeld II («Hartz IV») gelebt und im Zeitpunkt seiner Festnahme leidglich noch eine Barschaft von EUR 0.07 auf sich getragen hat (Effektenverzeichnis, Akten S. 58 ff.). Insgesamt bestehen aufgrund der gesamten Beweislage und nach Würdigung der verschiedenen Aussagen keine ernsthaften Zweifel am angeklagten Sachverhalt, so dass dieser als erstellt gelten kann.

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom

27. Juni 2022 mangels Anfechtungin Rechtskraft erwachsensind:

-Schuldsprüche wegen Tätlichkeiten, Fahrens in fahrunfähigem Zustand [motorloses Fahrzeug] sowie Verletzung der Verkehrsregeln (AS I Ziff. 2 und 3);

-Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände;

-Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.

A____wird in Abweisung seiner Berufung – nebst den bereits rechtskräftigen Schuldsprüchen – des versuchten Raubs schuldig erklärt und verurteilt zu einerFreiheitsstrafe von 9 Monaten, unter Einrechnung der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft vom 26. März 2022 und dem 26. September 2022, sowie zu einer Busse von CHF 800.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 8 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 sowie Art. 126 Abs. 1 des Strafgesetzbuches, Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 und Art. 31 Abs. 1 und 2 sowie Art. 91 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes sowie Art. 49 Abs. 1, Art. 51 und Art. 106 des Strafgesetzbuches.

A____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. c des Strafgesetzbuchesfür 5 Jahre des Landes verwiesen.

Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20 der N-SIS-Ver­ord­nung im Schengener Informationssystem nicht eingetragen.

A____ trägt die Kosten von CHF 2'158.– und eine Urteilsgebühr von CHF 1'200.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1'200.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO im Um­fang von 100 % vorbehalten.

Der amtlichen Verteidigerin, [...], wird für die zweite Instanz ein Honorar in Höhe von CHF 2'700.– und ein Auslagenersatz von CHF 114.75, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 216.75, somit total CHF 3'031.50, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Eva Christ                                                      MLaw Andreas Callierotti

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).