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SB.2022.91

Förderung der Prostitution, mehrfache Pornografie (sexuelle Handlungen mit Tieren, tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen), mehrfache Gewaltdarstellungen sowie Tätlichkeiten

Basel-Stadt · 2024-04-18 · Deutsch BS
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2022.91

URTEIL

vom18. April 2024

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser (Vorsitz), Dr. Annatina Wirz, lic. iur. Mia Fuchs

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Grange

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                 Berufungskläger

[...]                                                                                          Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-StadtBerufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

B____Berufungsbeklagte

vertreten durch [...], Advokatin, Privatklägerin

[...]

Gegenstand

Berufunggegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 11. März 2022

betreffend Förderung der Prostitution, mehrfache Pornografie (sexuelle

Handlungen mit Tieren, tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjäh-

rigen), mehrfache Gewaltdarstellungen sowie Tätlichkeiten

1.

1.1Das Appellationsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Berufungen gegen Strafurteile (§ 91 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Es beurteilt Berufungen gegen Urteile des Dreiergerichts in Strafsachen ebenfalls als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 1 GOG). Auf die rechtzeitig und formgültig erhobene Berufung ist einzutreten (Art. 399 Abs. 1 und 3 Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Strafurteil mit voller Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO).

1.2Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime, das heisst, der Gegenstand des Berufungsverfahrens kann beschränkt werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Inhalte des Urteilsdispositivs in Rechtskraft. Betreffend die in Rechtskraft erwachsenen Inhalte des angefochtenen Strafurteils vom 11. März 2022 wird auf das Dispositiv verwiesen.

3.3.2Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es hat folglich unabhängig von Beweisregeln, Beweise auf ihre Aussagekraft hin zu bewerten, um daraus einen rechtsrelevanten Schluss zu ziehen. (Tophinke, in:Niggli/Heer/ Wiprächtiger[Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 10 N 41). Es gibt dazu keinen numerus clausus der Beweismittel, das heisst die freie Beweiswürdigung gilt für alle tatsächlich vorliegenden und rechtlich zulässigen Beweismittel (Tophinke, a.a.O., Art. 10 N 47). Gemäss der aus Art. 4 Bundesverfassung (BV, SR 101) fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) und Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime „in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld aber zu vermuten, dass eine wegen einer strafbaren Handlung angeklagte Person unschuldig ist. Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich das Gericht nicht von der Existenz eines für die angeklagte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn das Gericht an der Schuld der angeklagten Person hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (vgl. statt vieler: BGE 124 IV 86 S. 88 E. 2a).

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Inhalte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 11. März 2022in Rechtskraft erwachsensind:

Der Berufungskläger, A____, wird in teilweiser Gutheissung der Berufung der mehrfachen Pornographie (Konsum; tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen, sexuelle Handlungen mit Tieren), der mehrfachen Gewaltdarstellungen sowie der Tätlichkeiten schuldig erklärt und zu einerFreiheitsstrafe von 4 Monaten, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 5 Jahren, sowie zu einerBusse von CHF 300.–(bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt,

in Anwendung von Art. 197 Abs. 5, Art. 135 Abs. 1 und Abs. 1bis, Art. 126 Abs. 1, Art. 49 Abs. 1, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1 und Art. 106 StGB.

Von der Anklage der Förderung der Prostitution wird der Berufungskläger kostenlos freigesprochen.

Dem Berufungskläger wird lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten,

in Anwendung von Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB.

Der Berufungskläger wird zur Zahlung einer Genugtuung von CHF 200.–, zuzüglich 5 % Zins seit dem 21. Dezember 2019, an die Privatklägerin, B____ verurteilt.

Das beschlagnahmte Mobiltelefon (Pos. 1001, Verz.

129707) wird in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 StGB eingezogen und vernichtet.

Der Berufungskläger trägt die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens, inklusive der erstinstanzlichen Urteilsgebühr, von total CHF 9'523.30, im reduzierten Umfang von 40% Prozent und damit im Betrag von CHF 3'809.30 sowie die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF 800.– (inkl. Kanzleiauslagen und zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

Für das Berufungsverfahren werden dem amtlichen Verteidiger, [...], Advokat, ein Honorar von CHF 5'020.– und Auslagenersatz von CHF 61.70, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 391.30 (Aufwand bis 31. Dezember 2023) und ein Honorar von CHF 1'060.–, zuzüglich 8 % MWST von CHF 84.80 (Aufwand ab 1. Januar 2024), aus der Gerichtskasse bezahlt. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von 40 % vorbehalten.

In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der vormaligen amtlichen Verteidigung, [...], Advokatin, für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 40 % vorbehalten.

Für das Berufungsverfahren werden der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Privatklägerin, [...], Advokatin, ein Honorar von CHF 688.–  und ein Auslagenersatz von CHF 20.–, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 54.50, aus der Gerichtskasse bezahlt. Der Berufungskläger hat dem Gericht diese Kosten im Umfang von 40 % zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung aus der Gerichtskasse für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin im erstinstanzlichen Verfahren von total CHF 3'370.90 hat der Berufungskläger dem Gericht im Umfang von 40 % zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Mitteilung an:

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Marc Oser                                                      lic. iur. Barbara Grange

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.