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SB.2022.84

stationäre psychiatrische Behandlung

Basel-Stadt · 2024-10-15 · Deutsch BS
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2022.84

URTEIL

vom15. Oktober 2024

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),

Dr. Andreas Traub, Prof. Dr. Jonas Weber

und Gerichtsschreiber Dr. Martin Seelmann, LL.M.

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                              Berufungsklägerin

c/o [...]                                                                                     Beschuldigte

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-StadtBerufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel

Privatklägerschaft

B____

C____

D____

E____

Gegenstand

Berufunggegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 27. April 2022

betreffend stationäre psychiatrische Behandlung

1.

2.

Nach Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Delikte zu begegnen (lit. a), wenn zudem ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert (lit. b) und wenn schliesslich die Voraussetzungen der jeweiligen konkreten Bestimmungen – Art. 59-61, 63 oder 64 StGB – erfüllt sind (lit. c). Das Behandlungsbedürfnis muss mit der Delinquenz des Täters in Zusammenhang stehen (Pauen Borer/Trech­sel, in: Trechsel et al. [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 56 N 4). Art. 56 Abs. 2 StGB setzt für die Anordnung einer Massnahme überdies voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist. Dabei ist die Grösse der Gefahr künftiger Straftaten zur Schwere des Eingriffs in die Rechte des Betroffenen ins Verhältnis zu setzen. Der Eingriff muss somit der Schwere und Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten angemessen sein. Hierfür hat die Anlasstat Indiziencharakter (Trechsel/Pauen Borer, a.a.O., Art. 56 N 6 f. m.w.H.). Zu prüfen sind demnach neben dem besonderen psychischen Zustand und der Behandlungsbedürftigkeit des Täters sowie dem Vorliegen einer Anlasstat und dem Zusammenhang zwischen psychischer Abnormität und Anlasstat insbesondere die Gefährlichkeit des Täters im Sinne der durch die geistige Abnormität bedingten Rückfallwahrscheinlichkeit sowie die Eignung der Massnahme zur Verhinderung oder Verminderung der Gefahr weiterer Delikte (namentlich Therapierbarkeit und Therapiewilligkeit). Aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit folgt schliesslich, dass neben dem genannten Element der Geeignetheit auch die Notwendigkeit der Massnahme (im Sinne der Subsidiarität) und die Relation zwischen Eingriff und angestrebtem Ziel zu prüfen sind (vgl.Heer/Habermeyer, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch, 4. Auflage 2019, Art. 59 N 6 ff.;Pauen Borer/Trechsel, a.a.O., Art. 59 N 1 ff.; AGE SB.2016.35 vom 10. August 2018 E. 6.1, SB.2017.68 vom 22. Januar 2018 E. 6.3). Es darf somit keine stationäre Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB angeordnet werden, wenn auch eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB ausreicht, um der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten wirksam zu begegnen.

Sowohl die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB als auch jene einer ambulanten Behandlung nach Art. 63 StGB setzen voraus, dass der Täter psychisch schwer gestört ist, eine Tat begangen hat, die mit seiner psychischen Störung im Zusammenhang steht, und zu erwarten ist, dadurch lasse sich die Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen. Bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Massnahme stützt sich das Gericht auf eine sachverständige Begutachtung ab (Art. 56 Abs. 3 StGB). Diese äussert sich zur Notwendigkeit und den Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters (lit. a), zur Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten (lit. b) und zu den Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme (lit. c; BGE 134 IV 315 E. 4.3.1).

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichtsvom 27. April 2022 mangels Anfechtungin Rechtskraft erwachsensind:

-     Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.

Die Berufung von A____ wird gutgeheissen.

Gemäss Art. 63 Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches wird eineambulante psychiatrische Behandlungmit integrierterambulanter Suchtbehandlungangeordnet.

Für die Dauer der Massnahme wird gemäss Art. 63 Abs. 2 des StrafgesetzbuchesBewährungshilfeangeordnet. A____ wird zudem gemäss Art. 63 Abs. 2 des Strafgesetzbuches dieWeisungerteilt, in einer betreuten Einrichtung zu wohnen, solange es die Bewährungshilfe für notwendig erachtet, längstens bis zum Ende der Massnahme.

Sämtliche ordentlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Staates.

Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 1'183.35 und ein Auslagenersatz von CHF 13.35, zuzüglich Mehrwertsteuer von 8,1 % in Höhe von insgesamt CHF 96.95, somit total CHF 1'293.65 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Mitteilung an:

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz                                               Dr. Martin Seelmann, LL.M.

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.