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SB.2022.83

mehrfache einfache Körperverletzung (mit Gift) sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte

Basel-Stadt · 2023-11-15 · Deutsch BS
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2022.83

URTEIL

vom15. November 2023

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ (Vorsitz),

Dr. Christoph A. Spenlé, lic. iur. Mia Fuchs

und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

c/o [...] Beschuldigter

vertreten durch B____, Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-StadtBerufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Privatkläger

C____

vertreten durch D____, Advokat,

[...]

E____

vertreten durch D____, Advokat,

[...]

Gegenstand

Berufunggegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 4. Mai 2022 (SG.2022.22)

betreffend mehrfache einfache Körperverletzung (mit Gift) sowie Gewalt

und Drohung gegen Behörden und Beamte

Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

2.2.1Der Berufungskläger stellt sich in Bezug auf den Vorwurf der einfachen Körperverletzung (mit Gift) auf den Standpunkt, der tatbestandliche Erfolg einer einfachen Körperverletzung sei nicht eingetreten. Die von den Privatklägern geschilderte Übelkeit und Atemnot sei vom Schweregrad her «viel geringer als bspw. ein Knochenbruch». Ausserdem seien die Vitalparameter im Normalbereich geblieben und die Übelkeit des Privatklägers 1 sei «bereits nach Abgabe von Motilium regredient» gewesen, weshalb er samt dem Privatkläger 2 die Notfallstation bereits nach kurzer Zeit habe verlassen können. Die für den restlichen Tag attestierte, angebliche Arbeitsunfähigkeit sei stark zu relativieren, seien doch beide noch in der Lage gewesen, bei der Polizeistation vorbeizugehen (Akten S. 579 f., 624 ff.; vgl. dazu nachfolgend E. 4.1.1). Ausserdem fehle es an einer aktiven Handlung des Berufungsklägers, der das Geschehen lediglich von einer gewissen Distanz in Angst mitverfolgt habe; die Annahme eines Unterlassungsdelikts wiederum scheitere am Akkusationsprinzip (Akten S. 580, 628; vgl. dazu nachfolgend E. 4.1.2). Im Weiteren sei auch «die Täterschaft umstritten». Es bestehe kein direkter Beweis für die Täterschaft des Berufungsklägers, der bestritten habe, die Matratze mit Ammoniakwasser getränkt zu haben. Lediglich das Verkabeln der Zimmertüre könne ihm nachgewiesen werden. Ohnehin hätte es sich um eine verwahrloste «Messi-Wohnung» gehandelt und hätten zur Tatzeit andere Personen (insbesondere F____, G____ und ein «Ungare») Zugang zur Wohnung gehabt (Akten S. 580, 628 f.; vgl. dazu nachfolgend E. 3.6, 3.7).

2.2.2Auch der subjektive Tatbestand sei nicht gegeben; es habe kein Eventualvorsatz vorgelegen. Der Berufungskläger habe gar nicht gewusst, dass die Matratze mit Ammoniak getränkt gewesen sei, sondern er sei von einem Einbruch ausgegangen. Es habe sich keinesfalls um eine gezielte Falle gehandelt. Der Vorsatz sei auch zu verneinen, weil die inkriminierte Tat unter Drogeneinfluss begangen worden sei und sich der Berufungskläger zum Tatzeitpunkt in einem psychischen Ausnahmezustand befunden habe. Insbesondere der Drogenkonsum unmittelbar vor der Tat könne auch Auswirkungen auf den Vorsatz haben, was die Vorinstanz verkannt habe. Allenfalls habe eine offensichtliche Fehlvorstellung des Berufungsklägers vorgelegen, der tatsächlich von einem Einbrecher ausgegangen sei und daher die Polizei requiriert habe. Insoweit sei von einem Sachverhaltsirrtum nach Art. 13 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) auszugehen. Weil sich «die Situation nicht anders begründen lässt», sei die hypothetische Annahme zu treffen, dass «der Berufungskläger womöglich selbst das Ammoniakwasser in dem Raum ausgeschüttet hatte, um auf diese Weise gegen die von ihm gewähnten oder halluzinierten Ausscheidungen des "Einbrechers" vorzugehen». Dies sei mit der Wahnlogik seines psychotischen Zustandes besser vereinbar als die Annahme, dass sich das Handeln des Berufungsklägers gegen die alarmierten «Helfer» oder «Retter» richten würde, wie auch der Gutachter festgestellt habe. Keinesfalls könne abgeleitet werden, er habe jemanden auch nur eventualvorsätzlich verletzen wollen. Schliesslich habe dem Berufungskläger auch das Bewusstsein für die Gefährlichkeit des verwendeten 12%-igen Ammoniakwassers gefehlt, bei dem es sich um ein handelsübliches Reinigungsmittel handle und das ohne Giftschein in Apotheken und Drogerien bezogen werden könne. Auch insoweit fehle es am Vorsatz (Akten S. 581 f., 629 f.; vgl. dazu nachfolgend E. 3.6.4, 4.1.3).

2.2.3Betreffend den Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Beamte gelte Ähnliches wie bei der Körperverletzung. Ein tätlicher Angriff im Sinne der dritten Tatbestandsvariante von Art. 285 Ziff. 1 StGB liege zudem nur dann vor, wenn der Täter versuche, den Amtsträger durch eine auf dessen Körper abzielende Einwirkung an der Ausführung seiner Amtshandlung zu hindern. Vorliegend bestehe keine solche direkte Einwirkung. A____ habe die Polizisten lediglich in einen mit Ammoniakgeruch gefüllten Raum eintreten lassen, was für die Erfüllung dieser Tatbestandsvariante nicht ausreichend sei. Überdies hätten die Polizisten ihrerseits fahrlässig gehandelt, indem sie nicht in Überzahl erschienen seien, obwohl sie gewusst hätten, dass der Berufungskläger womöglich unter Wahnvorstellungen gelitten habe (Akten S. 582 f., 630 f.; vgl. dazu nachfolgend E. 4.2).

2.2.4Schliesslich lässt der Berufungskläger ausführen, er sei «entgegen den Ausführungen im Gutachten» nicht bloss schwergradig in seiner Schuldfähigkeit beeinträchtigt gewesen, sondern diese sei aufgehoben gewesen. Es habe ihm die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit gefehlt (Akten S. 583 f.; vgl. dazu nachfolgend E. 5.4).

3.1.1Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz «in dubio pro reo» abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2). Im Sinne einer Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass dem Angeklagten ein Sachverhalt nur dann angelastet werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, das heisst solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (vgl. zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2; ausführlich:Tophinke, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 10 StPO N 82 ff.).

3.1.2Nach dem Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Es kann für seine Entscheidfindung grundsätzlich – im Rahmen der zulässigen Beweiserhebung (StPO 140 ff.) – sämtliche Beweismittel beiziehen, die es für beweistauglich hält, und es ist dabei auch nicht an feste Beweisregeln gebunden (Art. 139 Abs. 1 StPO). Es hat aufgrund gewissenhafter Prüfung der bestehenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Dabei ist es freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (vgl. dazu BGE 147 IV 409 E. 5.3.3, 127 IV 172 E. 3a; BGer 6B_1061/2020 vom 26. Oktober 2022 E. 1.7.2, 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2; vgl. auchWohlers, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 10 StPO N 25, 31). Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1, 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1, 1.4).

3.1.3In die Beweisführung sind auch Indizien miteinzubeziehen. Das sind Hilfstatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind und aus denen auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen wird. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hin und lassen insofern Zweifel offen. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Sind die verschiedenen Indizien dergestalt in ihrer Gesamtheit beweisbildend, so ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichgestellt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3.2.2, 6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 4.3.2, 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E. 4.3.1).

3.1.4Wie das Bundesgericht in jüngerer Zeit regelmässig betont, findet der in dubio-Grundsatz keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. Der in dubio-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar und ist eher von «Entscheidregel» die Rede (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2; BGer 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2, 6B_1232/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 3.1; vgl. auchWohlers, a.a.O., Art. 10 N 11). Konkret bedeutet dies, dass eine in dubio-Wertung erst herangezogen werden darf, wenn nach erfolgter Gesamtwürdigung noch relevante Zweifel verbleiben. Die mehrfache Würdigung von Beweismitteln zu den einzelnen Sachverhaltsteilen zugunsten des Beschuldigten oder das unbesehene Abstellen auf den für den Beschuldigten günstigeren Beweis bei sich widersprechenden Beweismitteln ergäbe dagegen ein zugunsten des Beschuldigten verzerrtes Bild und wäre unzulässig (vgl. zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; BGer 6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 1.4.3, 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.4, 6B_1164/2021 vom 26. August 2022 E. 1.2.2, 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2).

An die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. dazuTrechsel/Seelmann,in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).

5.3.1

5.3.1.1Gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB kann das Gericht anstelle von Geldstrafe auf Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (lit. a) oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (lit. b). Damit sind die Voraussetzungen für eine kurze Freiheitsstrafe gegenüber dem früheren Recht gelockert worden: Ist eine Strafe von nicht mehr als sechs Monaten schuldangemessen, hat das Gericht zu bestimmen, ob eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen ist, wobei auch der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe möglich ist (Art. 40 Abs. 1, 42 Abs. 1 StGB). Das Gericht wird immer dann auf Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht wird vollzogen werden können. Daneben sind aber auch noch andere Gründe denkbar, die für die Wahl der einen oder anderen Sanktion sprechen, so insbesondere spezial- und generalpräventive Überlegungen (Botschaft vom 4. April 2012 zur Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes [Änderung des Sanktionenrechts], BBl 2012 4736).

5.3.1.2Grundsätzlich hat im Bereich der Strafen bis zu sechs Monaten die Geldstrafe Vorrang vor der Freiheitsstrafe. So folgt aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit der betroffenen Person eingreift bzw. die sie am wenigsten hart trifft. Die Geldstrafe als Vermögenssanktion wiegt prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit. Sie ist unabhängig von der Dauer der Freiheitsstrafe bzw. der Höhe des Geldstrafenbetrags gegenüber der Freiheitsstrafe milder (BGE 144 IV 217 E. 3, 138 IV 120 E. 5.2, 134 IV 97 E. 4.2.2). Dies gilt ‒ wie erwähnt ‒ freilich nur in dem Bereich, wo beide Strafarten vom Strafmass her in Frage kommen (vgl. etwa auch BGer 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2). Wenn das Bundesgericht in einem aktuellen Leitentscheid ausführt, «der Richter bestimmt bei der Aussprechung einer Strafe zuerst die Art der Strafe und setzt danach das Strafmass fest» (BGE 147 IV 241 Regeste), so kann das daher nicht davon entbinden, zunächst wenigstens ungefähr festzulegen, ob die auszusprechende Strafe noch oberhalb oder unterhalb der Grenze für eine mögliche Geldstrafe liegen wird. Genau das hat das Bundesgericht in einem früheren Leitentscheid denn auch festgehalten – dort mit Blick auf die Vollstreckungsprognose (Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB): Zur Stellung einer Vollstreckungsprognose muss vorab die voraussichtliche Geldstrafe in den Grundzügen betreffend Anzahl und Höhe der Tagessätze feststehen. Erst aufgrund der so festgelegten Geldstrafe kann eine konkrete Vollstreckungsprognose gestellt werden. Fällt sie ungünstig aus, ist auf Freiheitsstrafe zu erkennen, damit gewährleistet wird, dass «der Staat seinen Strafanspruch durchsetzen kann» (BGE 134 IV 60 E. 8.2; BGer 6B_118/2017 vom 14. Juli 2017 E. 4.2.1).

5.3.1.3Bei der Strafzumessung ist stets auch die Wirksamkeit einer Strafe massgeblich. So sind bei der Wahl der Sanktionsart neben dem Verschulden des Täters und der Angemessenheit der Strafe (BGE 147 IV 241 Regeste, E. 3) als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3, 137 II 297 E. 2.3.4, 134 IV 97 E. 4.2; BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3). Dabei steht den Gerichten bei der Wahl der Strafart ein weiter Ermessensspielraum zu (BGer 6B_1137/2016 vom 25. April 2017 E. 1.7). In jedem Fall ein wichtiges Kriterium bei der Frage nach dem Zweck einer erneuten Geldstrafe sind früher ergangene Geldstrafen (BGer 6B_1027/2019 vom 11. Mai 2020 E. 1.2.3, 6B_783/2018 vom 6. März 2019 E. 3.5.4 und 3.5.5, 6B_1137/2016 vom 25. April 2017 E. 1.7). Ausserdem können die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten auch unter spezialpräventiven Gesichtspunkten eine Rolle spielen. Das ist namentlich dann der Fall, wenn eine Geldstrafe die kriminelle Energie des Beurteilten in kontraproduktiver Weise fördern könnte, weil dieser dazu neigt, seine Finanzlöcher mit kriminellen Handlungen zu stopfen (BGer 6B_1027/2019 vom 11. Mai 2020 E. 1.2.3).

5.3.2

5.3.2.1Der Berufungskläger wurde gemäss dem aktuellen Strafregisterauszug (Akten S. 620 ff.) mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 1. April 2015 des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises, des mehrfachen Fahrens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafen von 150 Tagessätzen zu CHF 30.‒ (Probezeit vier Jahre) sowie zu einer Busse von CHF 4'300.‒ verurteilt. Mit einem weiteren Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, datierend vom 22. August 2017, wurde A____ darüber hinaus des versuchten Diebstahls sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und zu einer unbedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu CHF 30.‒ (unter Einrechnung von drei Tagen ausgestandener Haft) sowie zu einer Busse in Höhe von CHF 300.‒ verurteilt. Da diese Delikte während der mit Strafbefehl vom 1. April 2015 ausgefällten vierjährigen Probezeit begangen wurden, wurde der Berufungskläger diesbezüglich verwarnt und die Probezeit um ein Jahr verlängert.

5.3.2.2Aus dem Gesagten ergibt sich, dass sowohl die bedingte als auch sogar die unbedingt ausgefällte Geldstrafe beim Berufungskläger offenbar keine Verhaltensänderung bewirken konnten, sodass aus spezialpräventiven Gründen mit dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 9) vorliegend auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen ist, wobei angesichts der noch zu erörternden persönlichen Verhältnissen (vgl. dazu E. 5.6) auch nicht zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe vollzogen werden könnte.

5.4.1Ausgangspunkt der Strafzumessung bezüglich des abstrakt am schwersten wiegenden Delikts der einfachen Körperverletzung (mit Gift) zum Nachteil des Privatklägers 2, der mehr Ammoniakdampf als der Privatkläger 1 eingeatmet hat, bildet das Tatverschulden (der Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe [Art. 123 Ziff. 2 StGB]). Dieses orientiert sich an der Bandbreite möglicher Begehungsweisen innerhalb des fraglichen Tatbestands und ist somit relativ. Auch das Tatverschulden eines Mörders kann innerhalb des Tatbestands, dessen Strafrahmen mindestens zehn Jahre Freiheitsstrafe vorsieht, vergleichsweise leichter wiegen, was nicht mit einem leichten strafrechtlichen Vorwurf gleichzusetzen ist (AGE SB.2018.118 vom 9. Oktober 2020 E. 4.4.1, SB.2018.27 vom 27. August 2019 E. 4.3.1).

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Eva Christ                                                      Dr. Beat Jucker

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).